Bundesarbeitsgericht Urteil vom 23. Mai 2017 Dritter Senat - 3 AZR 147/16 - ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 I. Arbeitsgericht München Endurteil vom 24. März 2015 40 Ca 6505/14 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 23. November 2015 - 3 Sa 391/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Änderungsvereinbarung - AGB - Kontrolle Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 582/15 - ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 147/16 3 Sa 391/15 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 23. Mai 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, p p . Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsg erichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23. Mai 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgeri cht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Schmalz und Blömeke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 3 - Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landes - arbeitsgerichts München vom 23. November 2015 - 3 Sa 391/15 - wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin ein Anspruch auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags zusteht. Die Klägerin war seit dem 1. Dezember 1992 bei der Bayerischen La n- desbank (im Folgenden Landesbank) beschäftigt. Die Landesbank , deren Tr ä- ger der Freistaat Bayern und der Sparkassenverband Bayern sind, ist eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts. Zum 1. Janua r 2013 ist das A r- beitsverhältnis der Klägerin aufgrund eines Betriebsübergangs auf die Beklagte übergegangen. Die Landesbank hatte ihren Arbeitnehmern, die mindestens zehn Jahre bei ihr, ihren Rechtsvorgängerinnen, einer ihrer Tochtergesellschaften oder dem Bayerischen Sparkassen - und Giroverband tätig waren, nach Vollendung des 17. Lebensjahrs eine Versorgung über eine Unterstützungskasse - die Ve r- sorgungskasse der Bayerischen Gemeindebank (im Folgenden Versorgung s- kasse) - zugesagt. Die Richtlinien der V ersorgungkasse sahen Versorgungslei s- tungen nach den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften vor. Mit nahezu allen Arbeitnehmern, die 20 Jahre im Bankgewerbe, davon mindestens zehn Jahre bei der Landesbank oder ihren Rechtsvorgängerinnen tätig waren, vereinbarte die Landesbank ab dem Jahr 1972 Versorgungsvertr ä- ge, sofern der jeweilige Mitarbeiter gute Beurteilungen erhalten hatte und sein Gesundheitszustand eine vorzeitige Zurruhesetzung nicht erwarten ließ. Der Versorgungsvertrag verpflic htet die Landesbank , den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls Leistungen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen zu 1 2 3 - 3 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 4 - gewähren. Zudem regelt der Vertrag Ansprüche auf Beihilfe und Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall sowie einen besonderen Kündi gungsschutz. A r- beitnehmer, die einen Versorgungsvertrag geschlossen haben, erhalten nach den Richtlinien der Versorgungskasse von dieser keine Leistungen mehr. In einer allen Mitarbeitern zugänglichen Broschüre - auch bezeichnet als Mitarbeiterhandbuch - heißt es in der Fassung von Oktober 1988 unter der Alternative 2 (Versorgung durch die Bank) Jahren im Kreditgewerbe, davon mindestens 10 Jahre bei der Bay e- rischen Landesbank oder einer ihrer Rechtsvorgängeri n- nen, zurückblicken können, erhalten - bei entsprechend guter Beurteilung durch ihre Vorgesetzten - einen Verso r- gungsvertrag . Voraussetzung für die Verleihung des Ve r- sorgungsrechts ist ferner, daß die gesundheitliche Verfa s- sung eine vorzeitige Pensionierung nicht erwarten läßt. Der Versorgungsvertrag räumt Mitarbeitern und ihren Hi n- terbliebenen im Versorgungsfall einen Rechtsanspruch auf Ruhegehalt bzw. Witwen - , Witwer - und Waisengeld ein. Für diese Versorgungsleistungen gelten die gleichen Grundsätze, wie sie bereits bei der Alternative 1 beschri e- ben wurden. Der Versorgungsvertrag bringt im übrigen noch folgende weitere Vorteile: - Mit der Verleihung der Versorgung srechte ist grun d- sätzlich eine Befreiung von der Versicherungspflicht in der Renten - und Arbeitslosenversicherung (und damit eine spürbare Erhöhung des Nettogehalts trotz der durch die gekürzte Vorsorgepauschale geringf ü- gig höheren Steuerbelastung) verbund en. - Im Krankheitsfall wird das Gehalt bis zu 6 Monaten weitergewährt (nach Ablauf dieser 6 Monate werden gekürzte Bezüge ausbezahlt, die dem Ruhegehalt entsprechen, das Sie erhielten, wenn Sie zu diesem Zeitpunkt in den Ruhestand treten würden). - Sie haben die Möglichkeit - ungeachtet der Einko m- menshöhe - , zwischen der gesetzlichen und der pr i- v a ten Krankenversicherung zu wählen. Dabei kommt Ihnen bei der Wahl des Versicherungstarifs die volle Beihilfeberechtigung im Krankheitsfall (siehe Kapitel m- ten Krankenversicherungsbeitrag selbst bezahlen. 4 - 4 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 5 - - Sie haben außerdem einen erweiterten Kündigung s- schutz. Eine Kündigung seitens der Bank hat grun d- sätzlich die Versetzung in den (einstweiligen) Ruh e- stand zur Folge. Nur bei grob schuldhaftem Verhalten kann die Bank den Vertrag frist - und entschädigung s- Für die Verbindlichkeiten der Landesbank bestand nach dem Gesetz über die Bayerische Landesbank (im Folgenden BayLBG) vom 27. Juni 1972 zunä chst eine unbeschränkte Gewährträgerhaftung des Freistaates Bayern und des Bayerischen Sparkassen - und Giroverbandes. Seit dem 19. Juli 2005 lautet Art. 4 Abs. 1 BayLBG: haften für die Erfüllu ng sämtlicher am 18. Juli 2005 best e- henden Verbindlichkeiten der Bank. Für solche Verbin d- lichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dies zeitlich unbegrenzt; für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeiten nur, wenn deren L aufzeit nicht über den 31. Im Rahmen der Finanzmarktkrise 2007/2008 geriet die Landesbank in erhebliche wirtschaftliche Schwierigkeiten. Das Geschäftsjahr 2008 endete für die Landesbank mit einem Verlust von über drei Mrd. Eur o. In diesem Zusa m- menhang kam es bis in das Jahr 2009 hinein zur Zuführung neuen Eigenkap i- tals iHv. rund zehn Mrd. Euro durch den Freistaat Bayern und einer staatlich garantierten Abschirmung bis zu einem Höchstbetrag von rund 4,8 Mrd. Euro. Diese Beihilfe n wurden von der Europäischen Kommission am 18. Dezember 2008 genehmigt. Am 21. Juli 2009 beschloss der Verwaltungsrat der Landesbank , z u- künftig keine Versorgungsverträge mehr abzuschließen und die betriebliche Altersversorgung neu zu gestalten. In einer Intranet - Veröffentlichung vom 22. Betriebliche Altersversorgung/AT - ea m- t- 5 6 7 - 5 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 6 - t- scheidung der Lande sbank , zukünftig keine Versorgungsverträge mehr abz u- schließen, lag ein anwaltliches Gutachten vom 20. Mai 2009 zugrunde, das - abweichend von früheren internen Stellungnahmen - die Auffassung ve r- trat, ein Anspruch hierauf bestehe nicht. Im Rahmen eines Ei nigungsstellenverfahrens schlossen die Lande s- bank und der bei ihr gebildete Gesamtpersonalrat am 19. November 2009 eine zum 1. DV 2009). Diese war im Intranet der Landesbank abrufbar. In der DV 2009 ist ua. Folgendes g e- regelt: Präambel Die BayernLB ist der Auffassung, dass aufgrund der nach ihrer Einschätzung schwierigen wirtschaftlichen Lage eine Weiterführung der bet rieblichen Altersversorgung in der bisherigen Form und dem bisherigen finanziellen Aufwand nicht mehr tragbar ist. Aus diesem Grund haben Vorstand und Verwaltungsrat der BayernLB entschieden, die Sy s- teme der betrieblichen Altersversorgung grundlegend u m- zus tellen. Diese Entscheidung umfasst auch, dass keine individue l- len Versorgungszusagen mehr erteilt werden und in der Vergangenheit erteilte Versorgungszusagen unberührt bleiben. In Konsequenz dessen werden die Richtlinien der Verso r- gungskasse von der Ba yernLB mit Ablauf des 31.12.2009 mit Wirkung für die Zukunft widerrufen. Der Gesamtpersonalrat trägt diese Entscheidung nicht mit. Vor dem Hintergrund, dass nach Auffassung der Ein i- gungsstelle hinsichtlich dieser Entscheidung Mitbesti m- mungsrechte des Per sonalrats nicht bestehen, werden in der vorliegenden Dienstvereinbarung ausschließlich die Grundsätze der Verteilung des für ein ablösendes System der betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung gestel l- ten Budgets geregelt. II. Versorgungsordnung 2010 r- 8 - 6 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 7 - 1. Träger der betrieblichen Altersversorgung Träger der betrieblichen Altersversorgung ist ab 01.01.2010 der BVV Versicherungsverein des Ban k- g 2. Beitrag Mit Wirkung ab 01.04.2010 werden folgende Beiträge entrichtet: III. Anwartschaften gegenüber der Versorgungska s- se Vor dem 01.01.2002 eingetretene Beschäftigte können ihre Anwartschaft gegenüber der Versorgungskasse nach Maßgabe der folgenden Regelungen in die VO2010 übe r- 1. Die BayernLB errechnet für jeden betroffenen B e- schäftigten eine Einmalzahlung nach folgendem M o- dus e) Berechnung der vorläufigen Einmalzahlung Zunächst wird das versorgungsfähige Gehalt, einschließlich Tarif - und Karrieretrend bis zum 65. Lebensjahr, ermittelt. Dieses dynamisierte Gehalt wird mit dem Versorgungssatz zum 65. Anrechnung von Sozialversicherungsrenten oder Renten aus früheren Beschäftigungsve r- hältnissen. Dieser auf das 65. Lebensjahr b e- rechnete Betrag wird nach dem m/n - tel - wird nach versicherungsmathematischen Grund - sätzen analog der Pensionsrückstellungsb e- rech h) Ausgleich für Beitragslücke Als pauschalierten Ausgleich für die zwischen der Schließung des Altsystems zum 31.12.2009 und des Starts der neu gestalteten Altersverso r- gung am 01.04.2010 entstehende Zinslücke e r- höhen sich die Einmalzahlungen nach Nr. 1 a) bis f) um 1,0 2. Beschäftigte, die der Überführung ihrer Verso r- gungsanwartschaft durch schriftliche Erklärung g e- genüber der Bank innerhalb der von der BayernLB - 7 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 8 - gesetzten Frist, die mindestens 4 Wochen betragen soll, zustimmen, erhalten eine freiwillige Wechse l- prämie in Höhe von 25 % der angebotenen Einma l- zahlung nach Nr. 1 a) bis f). Hierfür stehen 67,32 Mio. Die Beschäftigten können wählen, ob dieser Betrag steuerpflichtig an sie ausgezahlt oder ob er der Ei n- malzahlung nach Nr. 1 zugerechnet werden soll. 3. Die Einmalzahlung nach Nr. 1 wird, sofern die b e- troffenen Beschäftigten der Überführung der Verso r- gungsanwartschaft zustimmen, einem ex ternen Tr ä- ger zum Aufbau einer individuellen Altersversorgung in Form einer rückgedeckten, insolvenzgesicherten 4. Beschäftigte, die entgegen Nr. 1 bis 3 der Überfü h- rung ihrer Versorgungsanwartschaften nicht inne r- halb der von der BayernLB gesetzten Frist, späte s- tens jedoch bis zum 31.12.2014, zustimmen, erha l- ten ab dem Zeitpunkt der späteren Zustimmung die Beitragsleistungen des Arbeitgebers zur VO2010 auf der Grundlage von Nr. II 2 b). Darüber hinaus wird die nach Nr. 1 errechnete Einmalzahlung zum Zei t- punkt der späteren Zustimmung dem externen Tr ä- nach Nr. Mit Mitteilung vom 1. Dezember 2009 wies die Landesbank ihre Arbeit - eine neue Intranetseite des Bereichs Personal eingerichtet wurde, in der ab s o- fort wichtige Dokumente - ua. die DV 2009 und eine Zusammenstellung von Fragen und Antworten zu die sem Thema - zu finden seien. Im Laufe des Jahres 2009 erhoben zahlreiche Arbeitnehmer der La n- desbank vor dem Arbeitsgericht München Klage. Sie machten geltend, die La n- desbank sei verpflichtet, mit ihnen einen Versorgungsvertrag zu vereinbaren. Mitte Januar 2010 gab das Arbeitsgericht München den Klagen zweier Mitarbe i- ter statt. Hierauf wies der Personalrat der Landesbank mit einer im Intranet der Landesbank veröffentlichten Mitteilung vom 13. Januar 2010 hin. Am folgenden Tag teilte die Landesbank im Intranet mit: Arbeitsgerichts München wurde uns mehrfach die Frage 9 10 - 8 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 9 - gestellt, ob die Bank an dem bereits kommunizierten Fahrplan zur Einführung der neuen betrieblichen Alter s- versorgung festhält. D a das Urteil des Arbeitsgerichts München eine erste, nicht rechtskräftige Aussage ist und mit einer abschließenden Entscheidung seitens der A r- beitsgerichte in den nächst höheren Instanzen vorau s- sichtlich erst in vier bis fünf Jahren gerechnet werden kann, gibt es keine Änderungen beim geplanten Vorgehen zur Einführung der neuen betrieblichen Altersversorgung. Die Bank erwartet, dass die Entscheidung des Arbeitsg e- richts München in den nächsten Instanzen aufgehoben wird. Dies bedeutet, dass die Bank bei der Entscheidung bleibt, keine Versorgungszusagen zu erteilen, und die im Intranet kommunizierten Informationsveranstaltungen wie ang e- kündigt stattfinden. Im Anschluss daran werden Sie Ihre Die Landesbank lud ihre Mitarbei ter zu einer Informationsveranstaltung über ihr neues Versorgungswerk am 25. Januar 2010 ein. Für verhinderte Mi t- arbeiter gab es mehrere weitere Termine. Mit Hilfe einer auf diesen Veransta l- orgung in der BayernLB - Lande s- bank die Arbeitnehmer über ihr neues Versorgungswerk. Auf Folie 14 der Pr ä- sentation heißt es auszugsweise: Zusageformen der Altsysteme in der BayernLB Anwartsc haft Versorgungskasse: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Unterstützungskassenzusage (mittelbare Zusage) Versorgungsrecht: - Leistungszusage mit beamtenähnlicher Gesam t- versorgung - Die im Intranet der Landesbank l- n- - Stand sweise folgenden Inhalt: 11 12 - 9 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 10 - Versorgungsrecht (Direktzusage) - Bewertung der F: Direktzusage (Unkündbarkeit, Sozialversich e- rungsfreiheit = Ne ttovorteil, Hinterbliebenen - Ver sorgung, Beihilfe etc.) abgefunden? A: Der Ablösebetrag verkörpert den Wert der A n- wartschaft aus der betrieblichen Altersverso r- gung, die Hinterbliebenenversorgung ist darin elbarem Zusa m- menhang mit dem Wert der bAV - Versorgungsanwartschaft und sind daher nicht in der Bemessung der Ablösebeträge enthalten. Versorgungsrecht: F: Aus den Veröffentlichungen zur betrieblichen A l- tersversorgung geht hervor, dass die Schließung des Altsystems per 31.12.2009 vollzogen wird. Es stellt sich die Frage, ob ich nicht doch noch eine Direktzusage im Altsystem erhalten müsste, nachdem ich am xx.yy.2009 meine Bedingungen erfüllt habe. Ich verstehe nicht, warum mir die Direktzusage trotzde m nicht gewährt wurde? Das Altsystem schließt doch erst per 31.12.2009! A: Die Zusagen des Versorgungsrechts (vertragliche Direktzusage) wurden bereits zu Beginn des Ja h- res zunächst ausgesetzt und dann endgültig ei n- gestellt. Aus diesem Grunde haben Sie i n 2009 auch keinen Versorgungsvertrag mehr beko m- men. Die Folge war, dass Sie im Versorgung s- sy s s- nd durch die Versorgungsordnung 2010 abgelöst. Das ist ein eigenständiger Vorgang, der der Einstellung von Direktzusagen folgt. Ihr Rückschluss, dass Sie das Versorgungsrecht noch hätten erhalten mü s- sen, ist daher falsch. Versorgungsrecht: F: Wie wird der konkrete Gehaltsverlust in der Ph a- se vom verliehenen Versorgungsrecht bis zum Dienstzeitende mit 65. l- - 10 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 11 - k u lation der Einmalzahlung (Anm. Ablösebetrag) einfließen? A: Es entsteht kein Gehaltsverlust, an der Höhe I h- res Gehalts ändert sich nichts. Was Sie meinen, ist der Nettovorteil, der sich nach der Zusage des Versorgungsrechts aus der Sozialversicherung s- befreiung ergeben hat. Die Sozialversicherung s- befreiung ist in den Sozialgesetzbüchern geregelt und somit nicht von der Baye Insoweit sind finanzielle Differenzen, die sich aus dem Wegfall der Sozialversicherungsbefreiung ergeben, nicht berücksichtigt. Beihilfe: F: Als bereits Privatversicherter wäre ich mit Verso r- gungsrecht bis zum Lebensende beihilfeberec h- tigt. Ohne Versorgungsrecht erhalte ich lediglich einen Zuschuss zur Krankenkasse in Höhe des maximal möglichen Arbeitgeberbeitrags zur g e- setzlichen Krankenversicherung. Wie fließt dieser Nachteil in die Berechnung der Einmalzahlung ein? A: Sie konnten nie mit Sicherheit von einer leben s- langen Beihilfeberechtigung ausgehen ... Fazit: keine Berücksichtigung bei der Berec h- Mit Schreiben vom 5. Februar 2010 teilte die Landesbank der Klägerin und den anderen betroffenen Arbeitnehmern Folgendes mit: Neustrukturierung der betrieblichen Altersverso r- gung Angebot zur Überführung Ihrer Anwartschaft auf b e- triebliche Altersversorgung wie Ihnen bereits bekannt ist, wurde n die bisherigen Rich t- linien der Versorgungskasse BayernLB GmbH mit Wi r- kung zum 31.12.2009 für die Zukunft widerrufen. Damit sind die bestehenden Versorgungsanwartschaften gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG auf den zum 31.12.2009 erreichten Stand eingefroren. Die Bank will trotz der schwierigen wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern die Möglichkeit bieten, in einem vertretbaren finanziellen Rahmen auch in der Zukunft Leistungen aus betrieblicher 13 - 11 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 12 - Altersversorgung zu erhalten. Mit diesem Schreiben bieten wir Ihnen daher an, Ihre Anwartschaft in die VO 2010 nach Maßgabe der Bestimmungen der Dienstvereinbarung zur Umstellung der betrieblichen Altersversorgung vom o- wie weitere Inform ationen können Sie im Intranet abrufen. Wenn Sie sich bis spätestens zum 12.03.2010 (Eingang der Erklärung bei der BayernLB) für eine Überführung Ihrer Anwartschaft entscheiden, gilt für Sie Folgendes: 1. Unterstützungskasse der BayernLB: Neuer Ve r- sorg ungsplan für den Past Service Ihre bis zum 31.12.2009 erworbene unverfallbare Verso r- gungsanwartschaft wird nach Maßgabe der Ziffer III. der Dienstvereinbarung in eine Einmalzahlung (Ablösebetrag) umgerechnet. Dieser Ablösebetrag wird in einen neuen Verso rgungsplan für den Past Service eingebracht, de s- sen Leistungen sich aus der Verwendung des jeweils maßgeblichen Tarifs einer Rückdeckungsversicherung ergeben. Die Versorgungsleistung für Sie wird von der Unterstützungskasse der BayernLB erbracht. Die BayernLB gewährt Ihnen bei Zustimmung innerhalb der oben genannten Frist zusätzlich einmalig eine Wec h- selprämie: Diese soll vorrangig als Versorgungsaufwand in voller Bruttohöhe zur Leistungserhöhung in den neuen Versorgungsplan für den Past Service ei ngebracht we r- den. Sie können allerdings ausnahmsweise dafür optieren, sich die Wechselprämie nach Vornahme der gesetzlichen Abzüge, auszahlen zu lassen. Mit diesem Schreiben erhalten Sie Ihre individuellen B e- rechnungen, insbesondere zur Einmalzahlung, W echse l- prämie und den Leistungen des neuen Versorgungsplans für den Past Service. 2. Unterstützungskasse des BVV (Future Service) Für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 erhalten Sie vom Arbeitgeber Beiträge an die rückgedeckte Unterstü t- zungskas se des BVV - (BVV Versorgungskasse des Bankgewerbes e. V.): 5% des versorgungsfähigen Bruttomonatsgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts bis zur Beitrag s- bemessungsgrenze (West) zur gesetzlichen Re n- tenversicherung (BBG RV) und zusätzlich - 12 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 13 - 10% des versorgungsfähigen Bruttojahresgrundg e- halts bzw. Bruttojahresfestgehalts über der BBG RV. In der Anlage finden Sie auch hierzu Ihre individuellen B e- rechnungen, die vom BVV zur Verfügung gestellt wurden. Basis für den Future Service ist ebenfalls die Dien stve r- einbarung vom 19.11.2009. 3. Wenn Sie sich gegen eine Überführung Ihrer Anwartschaft in die VO2010 entscheiden, beac h- ten Sie bitte Folgendes: Es bleibt lediglich Ihre bis zum 31.12.2009 erworb e- ne unverfallbare Anwartschaft (UVA) im Sinne des BetrAVG bestehen. Ein Anspruch auf die Wechselprämie besteht nicht. Es erfolgen für künftige Dienstzeiten ab dem 01.01.2010 keine bankfinanzierten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung: D. h. konkret, dass für Sie keine Beiträge an die Unterstützungskasse des BVV entrichtet werden. Eine Zustimmung ist nach Ablauf der regulären Angebot s- frist (12.03.2010) weiterhin bis zum 31.12.2014 möglich. Bitte beachten Sie aber die damit verbundenen Nac hteile: Die Wechselprämie wird nicht mehr gewährt. Past Service: Die Einbringung des Ablösebetrages in den neuen Versorgungsplan und somit auch die Verzinsung erfolgen erst zum ersten Tag des Qua r- tals nach Eingang der Zustimmungserklärung. Wenn die Zustimmungserklärung weniger als 14 Tage vor Quartalsende eingeht, erfolgt die Umsetzung zum ersten Tag des übernächsten Quartals. Future Service: Bankfinanzierte Beitragsleistungen und die Anmeldung bei der Unterstützungskasse des BVV erfolgen in dem Monat, der dem Monat des Eingangs der Zustimmungserklärung folgt. Bitte beachten Sie, dass wir in jedem Fall Ihre Rückme l- dung benötigen: Bitte senden Sie das entsprechende Rückmeldeformular (Anlage 3a - grün oder 3b - rosé) bis zum 12.03.2010 vollständi g ausgefüllt und unte r- schrieben an den Bereich Personal Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie bitte eine E - Mail an den Postkorb . Bitte geben Sie Ihre Personalnummer und ggf. Ihre Telefonnummer an. Wir werden uns mit Ihnen in - 13 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 14 - Dem Schreiben waren mehrere Anlagen beigefügt. Diese enthalten ua. Angaben zur Höhe des der Klägerin bei einer Teilnahme an der VO 2010 im Alter 65 zustehenden Versorgungskapitals und der ab dem Alter 65 vom BVV Versicherungsverein d es Bankgewerbes a. G. (im Folgenden BVV) gewährten Leistungen. Die Anlage 3a hat folgenden Inhalt: Angebot zur Überführung Ihrer betrieblichen Altersversorgung und zur Teilnahme an der VO 2010 Empfangsbestätigung Ich bestätige hiermit, folgende Dokumente erhalten und von deren Inhalt Kenntnis genommen zu haben: b- Individueller Berechnungsbogen zum neuen Verso r- gungsmodell Informatorischer Leistungsausweis BVV _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und Nachname) Zustimmung zur Überführung Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Information zur Überführung meiner bisher erworbenen Anwartschaft in die VO2010 Kenntnis genommen und nehme das Angebot zur Überführung dieser Anwartschaft in eine rückgedeckte, insolvenzgesicherte Kapitalzusage im Durchführungsweg der Unterstützungskasse an. Die Wechselp rämie wird brutto zur Erhöhung der Leistungen aus dem Versorgungsplan verwendet. Ich bin mit der Einstellung der Erteilung von Direktzusagen auf beamtenähnliche Versorgung (Versorgungsrecht) ei n- verstanden. Ich nehme mit Wirkung ab 01.04.2010 am beitragsorie n- tierten System der Versorgungsordnung 2010 teil. [] Ich wünsche eine Netto - Auszahlung der Wechse l- prämie 14 - 14 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 15 - _________________ ____________________ Ort, Datum Unterschrift (Vor - und betrieblichen Altersversorgung 3b enthielt neben einer Empfangsbestätigung folgende Erklärung: Ablehnung des Angebots Ich habe vom Inhalt der mir zugegangenen schriftlichen Informationen zur Überführung der bisherigen Versorgung in die VO2010 Kenntnis genommen, lehne jedoch - trotz der damit für mich verbundenen Nachteile - das A n- gebot vom (05.02.2010) ab. Mit Datum vom . März 2010 unterzeichnete die Klägerin die in der Anlage 3a enthaltene Empfangsbestätigung und mit Datum vom 9. März 2010 a- ge 3a übermittelte sie innerhalb der vorgegebenen Frist an die Landesbank . Das Bundesarbeitsgericht entsc hied in mehreren Urteilen vom 15. Mai 2012 (ua. - 3 AZR 610/11 - BAGE 141, 222) , dass bei der Landesbank eine b e- triebliche Übung auf Abschluss eines Versorgungsvertrags besteht. Danach hat jeder Mitarbeiter, der vor dem 1. Januar 2002 eingestellt wurde, üb er eine B e- schäftigungszeit im Bankgewerbe vom mindestens 20 Jahren, davon zehn Ja h- re bei der Landesbank verfügt, eine gute Beurteilung durch seinen Vorgeset z- ten erhalten hat und in einer gesundheitlichen Verfassung ist, die eine vorzeit i- ge Ruhestandsverset zung nicht erwarten lässt, einen Anspruch auf Abschluss eines Versorgungsvertrags. Mit ihrer Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte müsse bei Vorliegen der erforderlichen Voraussetzungen mit ihr einen Versorgungsve r- trag vereinbaren. Die von ihr unterzeichnete Anlage 3a ändere hieran nichts. Damit habe sie lediglich das in dem Schreiben enthaltene Angebot der Lande s- bank zur Überführung ihrer Anwartschaften und zur Teilnahme an der VO 2010 angenommen. Ein Angebot zur einvernehmlichen Aufhebung des Versorgung s- rechts habe das Schreiben der Landesbank nicht enthalten; daher gehe ihr 15 16 17 18 - 15 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 16 - diesbezüglich erklärtes Einverständnis ins Leere. Auch habe sie - die Kläg e- rin - mit der Unterzeichnung der Anlage 3a keine rechtsgeschäftliche Erklärung über die Aufhe bung des Versorgungsrechts abgegeben. Einer solchen Ausl e- gung stehe § 305c Abs. 2 BGB entgegen. Eine ggf. in der Anlage 3a enthaltene Regelung über die Aufhebung des Versorgungsrechts sei nicht nur überr a- schend iSv. § 305c Abs. 1 BGB, sondern auch intransp arent iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unangemessen, da sie einen kompensationslosen Verzicht auf weitreichende Versorgungsrechte zur Folge habe. Jedenfalls sei nach den Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts aus Mai 2012 die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung entfallen. Darüber hinaus sei die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Sch a- densersatzes zum Abschluss eines Versorgungsvertrags verpflichtet. Die La n- desbank - als ihre Rechtsvorgängerin - habe ihre Hinweis - und Aufklärung s- pflichten verletzt. Die K lägerin hat sinngemäß beantragt , 1. d ie Beklagte zu verurteilen , mit Wirkung zum 1. Dezember 2012 in Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag, dem Abschluss folgender Verso r- gungszusage mit der Klägerin zuzustim men : § 1. Zusage . Die Bank gewährt der Mitarbeiter in Leistungen bei Krankheit, Dienstunfähigkeit und im Alter sowie ihren Hinterbliebenen (Witwer und Waisen) Versorgung s- leistungen nach Maßgabe dieses Vertrags. § 2. Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall. Bei Krankheit hat die Mitarbeiter in Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Unfal l- fürsorge in entsprechender Anwendung der jeweils für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Reg e- lungen. § 3. Langandauernde Krankheit . Bei langandauernder Krankheit kann die Mitarbeiter in in entspre chender Anwendung des Art. 65 Abs. 1 BayBG in den Ruhestand versetzt werden. Die Ve r- setzung in den Ruhestand erfolgt zum Ende des M o- nats, in welchem die Dienstunfähigkeit festgestellt wird, frühestens jedoch mit Ablauf des 182. Kale n- dertages nach Krankheitsbeginn. Vom Beginn der 19 20 - 16 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 17 - Ruhestandsversetzung an erhält der Versorgungsb e- rec htigte Versorgungsbezüge nach § 6 Abs. 1. Für eine erneute Berufung ins aktive Arbeitsverhältnis finden die f ür die bayerischen Staatsbeamten gelte n- den Regelungen entsprechende Anwendung. § 4. Eintritt in den Ruhestand . (1) Das Arbeitsverhältnis ist auf unbestimmte Dauer geschlossen. (2) Das Arbeitsverhältnis endet mit der Folge des Eintritts de r Mitarbeiter in in den Ruhestand, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des M o- nats, in dem d ie Mitarbeiter in das nach der jeweiligen gesetzlichen Regelung für die bayerischen Staatsb e- amten geltende Lebensalter für die Erfüllung der A l- tersgrenze vo llendet oder mit Ablauf des Monats, in dem d ie Mitarbeiter in nach den jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersrente von der g e- setzlichen Rentenversicherung bezieht. Gewährt der Rentenversicherung sträger nur eine Rente auf Zeit, ruht der Arbeitsvertrag für den Bewilligungszeitraum dieser Rente, längstens jedoch bis zum Beend i- gu ngszeitpunkt nach diesem Absatz 2 Satz 1. Im Falle des Ruhens des Arbeitsvertrages nach Satz 2 gewährt die Bank Ver sorgungs bezüge nach § 6 di e- ses Vertrages. (3) Die Mitarbeiter in kann auf ihren Antrag zu einem früheren Zeitpunkt in den Ruhestand versetzt we r- den, wenn sie das in Art. 64 BayBG festgelegte L e- bensalter vollendet hat (derzeit: 64. Lebensjahr, bei Schwerbehinderu ng 60. Lebensjahr). § 5. Vertragskündigung . (1) Die Mitarbeiter in kann ihren Arbeitsvertrag mit der Bank mit 3 - monatiger Frist zum Quartalsschluss kündigen. In diesem Falle erlöschen die Anwar t- schaften aus dieser Versorgungszusage; etwaige unverfallb are Anwartschaften des Versorgungsb e- rechtigten und ihrer Hinterbliebenen auf Verso r- gungsleistungen im Alter und bei Dienstunfähigkeit nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung bleiben u n- berührt. Für die fristlos e Kündigung aus wichtigem Grund gelten die gesetzlichen Vorschriften. (2) Die Bank kann den Arbeitsvertrag mit der Folge der Vertragsbeendigung oder Ruhestandsversetzung nur aus folgenden Gründen und nur unter Beachtung - 17 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 18 - folgender Regelungen kündigen: a) Kündigung aus wichtigem Grund: aa) Wenn der wichtige Grund in einem grob schul d- haften Verhalten der Mitarbeiterin liegt, kann die Bank den Arbeitsvertrag frist - und entschädigungslos kündigen. In diesem Falle erlöschen die Ansprüche aus dieser Verso rgungszusage. bb) Wenn der wichtige Grund nicht in einem grob schuldhaften Verhalten der Mitarbeiter in liegt, kann die Bank der Mitarbeiter in durch Kündigung mit 3 - monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruh e- stand versetzen. b) Kündigung wegen organisatorischer Veränderu n- gen: Bei einer Eingliederung der Bank in eine andere j u- ri s tische Person, bei Zusammenschluss der Bank mit einer anderen juristischen Person oder bei einer a n- deren wesentlichen organisatorischen Veränd erung der Bank kann die B ank der Mitarbeiter in durch Kü n- digung mit 3 - monatiger Frist zum Quartalsschluss nach ihrem Ermessen entweder in den Ruhestand oder bis zu ihrer Wiederverwendung in einer gleich zu bewertenden, unter Umständen auch auswärtigen Stelle der Bank bzw. ihrer Rec htsnachfolgerin, in den einstweiligen Ruhestand versetzen. c) Wegen Dienstunfähigkeit: Die Bank kann die Mitarbeiter in durch Kündigung mit 3 - monatiger Frist zum Quartalsschluss in den Ruh e- stand versetzen, wenn sie infolge eines Gebrechens oder einer Schwäche ihrer körperlichen oder geist i- gen Kräfte zur Erfüllung ihrer dienstlichen Obliege n- heiten dauernd unfähig ist. Die Regelungen des Art. 65 Abs. 2 und Abs. 4 sowie des § 29 BeamtStG gelten entsprechend. § 6 . Höh e der Versorgungsbezüge . (1) Die Bank verpflichtet sich, der Mitarbeiter in im Versorgungsfall (§ 3, § 4 und § 5 Abs. 2 a bb, b und c) ein Ruhegehalt zu gewähren, das entsprechend den jeweils für bayerische Staatsbeamte geltenden Vorschriften berechnet w ird. Ruhegehaltsfähige Dienstbezüge im Sinne des Beamtenversorgungsg e- setzes ist das Grundgehalt , das de r Mitarbeiter in auf der Grundlage des vor dem Eintritt in den Ruhestand maßgeblichen Tarifvertrages zuletzt gezahlt wird. Laufende Zulagen sind nur dann versorgungsfähig, - 18 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 19 - wenn diese ausdrücklich als versorgungsfähig b e- zeichnet sind. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten gelten a) die Zeit der Arbeitsleistung für die Bank, eines i h- rer Vorgängerinstitute oder eine andere Bank im Si n- ne des Kreditwesengesetzes, b) die Zeit der Arbeitsleistung für einen anderen A r- beitgeber, sofern die dortige Tätigkeit mit der Täti g- keit in der Bank vergleichbar ist, zur Hälfte, c) vorher zurückgelegte Zeiten, soweit sie nach den für bayerische Staatsbeam te jeweils geltenden Vo r- schriften berücksichtigungsfähig sind. Der Anspruch auf Beihilfe im Krankheitsfalle in en t- sprechender Anwendung der für die bayerischen Staatsbeamten geltenden Vorschriften besteht fort. Beamtenrechtliche Vorschriften für allgeme ine und strukturelle Anpassungen der Versorgungsbezüge, insbesondere § 70 Beamtenversorgungsgesetz oder eine diese Vorschriften ersetzende Rege lung, finden keine Anwendung; § 11 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 dieser Versorgungszusage über die lineare Anpa s- sung e ntsprechend dem Tarifvertrag bleiben unb e- rührt. (2) Ein Doppelanspruch auf Versorgungsbezüge und Aktivbezüge ist ausgeschlossen. Bei einer Beschäft i- gung über das in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannte L e- bensalter hinaus ruht der Anspruch auf Verso r- gungsbezüge. Dienstzeiten nach Vollendung des in § 4 Abs. 2 Satz 1 genannten Lebensalters werden nicht angerechnet und führen somit nicht zu einer Erhöhung der Versorgungsbezüge. (3) Die Hinterbliebenen des Versorgungsberechtigten erhalten Hinterbliebenenversorgung in entspreche n- der Anwendung der für die Hinterbliebenen von ba y- erischen Staatsbeamten und Ruhestandsbeamten geltenden Vorschriften. (4) Die Versorgungsbezüge werden jährlich 12mal gewährt. Weitere Versorgungsbezüge werden nur bezahlt, solange und soweit an die aktiven Mitarbe i- ter aufgrund eines Rechtsanspruchs entsprechende Leistungen erfolgen. § 7. Anrechnung. (1) Auf das Ruhegehalt werden angerechnet: a) Leistungen aus der Renten - oder Gruppenrente n- - 19 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 20 - versicherung; b) Versorgungsbezüge aus unverfallbaren Verso r- gungsanwartschaften nach dem Gesetz zur Verbe s- serung der betrieblichen Altersversorgung sowie sonstige Renten und Versorgungsleistungen aus Z u- satzversorgungseinrichtungen (z. B. des Versich e- rungsvereins des Bankgewerbes a. G. oder der Z u- satzversorgungskasse der Bayerischen Gemeinden), wenn diese mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen früherer Arbeitgeber beruhen und auf Zeiten entfallen, die in die Berechnung der ruheg e- haltsfähigen Dienstzeiten einbezogen werden; c) Leis tungen aus einer berufsständischen Verso r- gungseinrichtung oder einer befreienden Lebensve r- sicherung, zu denen der Arbeitgeber mindestens die Hälfte der Beiträge oder Zuschüsse in dieser Höhe geleistet hat; d) Verletztenrenten in dem jeweils zur Zeit der A n- rechnung höchstzulässigen Umfang. (2) Absatz 1 gilt für die Anrechnung auf die Hinte r- bliebenenbezüge entsprechend. (3) Soweit anrechenbare Renten oder Versorgung s- leistungen deshalb nicht gewährt werden, weil a) ihnen zugrunde liegende Beitragsleistungen (in s- besondere Beiträge, Zuschüsse) erstattet wurden, b) sie nicht beantragt worden sind oder auf sie ve r- zichtet wurde oder an ihrer Stelle eine Kapitalleistung oder Abfindung gezahlt wurde, so tritt an die Stelle der Rente oder Ve rsorgungslei s- tung der Betrag, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre. (4) Renten, Rentenerhöhungen und Rentenmind e- rungen aufgrund eines Versorgungsausgleichs nach § 1587 BGB bleiben unberücksichtigt. (5) Auf die Hinterbliebenenbezüge werden die Hi n- terbliebenenrenten aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung auch insoweit angerechnet, als sie nach den Bestimmungen des § 97 SGB VI in der jeweils geltenden Fassung ruhen. (6) Darüber hinaus werden andere Bezüge lediglich insoweit auf die Versor gungsbezüge nach diesem Vertrag angerechnet, als sie auch nach den für bay e- rische Staatsbeamte jeweils geltenden Ruhens - , A n- rechnungs - und Kürzungsvorschriften auf die Ve r- sorgungsbezüge anzurechnen wären. - 20 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 21 - § 8. Unfallfürsorge. (1) Die Bank gewährt der Mitarbeiter in Unfallfürsorge in entsprechender Anwendung der für die bayer i- schen Staatsbeamten geltenden Unfallfürsorgevo r- schriften. (2) Die Mitarbeiter in verpflichtet sich, einen etwaigen gesetzlichen Schadensersatzanspruch, der ihr w e- gen einer Körperverletzung gegen einen Dritten z u- steht, insoweit an die Bank abzutreten, als diese während einer auf Körperverletzung beruhenden Aufhebung der Arbeitsfähigkeit oder infolge der Kö r- perverletzung zur Gewährung von Leistungen (Aktiv i- täts - und Versorgung sbezüge) verpflichtet ist. (3) Steht wegen einer Körperverletzung oder Tötung der Mitarbeiterin dessen Hinterbliebenen ein geset z- licher Schadensersatzanspruch gegen einen Dritten zu, so kann die Bank die Gewährung der Hinterbli e- benenbezüge insoweit von der Abtretung des Sch a- densersatzanspruchs abhängig machen als sie info l- ge der Körperverletzung oder Tötung zur Gewährung einer Versorgung oder sonstigen Leistung verpflic h- tet ist. § 9. Sozialversicherung. Die Mitarbeiter in wird sich unbeschadet der V erso r- gungszusage freiwillig weiterversichern, sofern dies nach § 7 SGB VI zulässig ist und solange und soweit die Bank dies verlangt. Die Bank übernimmt in di e- sem Fall den Arbeitnehmeranteil zur Rentenversich e- rung. Die auf diesen Anteil entfallende Steuer und evtl. Sozialversicher ungsbeiträge gehen zu Lasten der Mitarbeiter in . § 10. Unverfallbarkeit. Die Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung bleiben unberührt; die Unverfallbarkeitsfrist nach § 1b dieses Gesetzes b e- ginnt mit dem Eintritt in die Bank, bei Unterbrechung des Dienstverhältnisses mit dem letzten Wiederei n- tritt in die Bank. § 11. Ergänzende Bestimmungen. (1) Für die Anpassung der Versorgungsbezüge ge l- ten die jeweils für die Bezahlung der Tarifangestel l- ten maßgeblichen Festsetzungen des Tarifvertrages entsprechend. Die Anpassung der Versorgungsb e- züge erfolgt, wenn die Gehälter des Tarifvertrages allgemein geändert werden. Im Übrigen gelten z u- - 21 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 22 - sätzlich die jeweils für die Versorgung der bayer i- schen Staatsbeamten maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften mit Ausnahme der Vorschriften über das Übergangsgeld und das Besoldungsdienstalter en t- sprechend. (2) Wenn die in diesem Vertrag enthaltenen Besti m- mungen keinen Aufschluss geben, wird der betre f- fende Punkt in einer zusätzlichen Vereinbarung zw i- schen dem Versorgungsberechtigten und der Bank geregelt. Über diesen Vertrag hinausgehende Ve r- einbarungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftl i- chen Form. 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie soge nann te Ne t- tovorteile iHv. 15.985,46 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Pro zentpunkten p.a. über dem jeweiligen Basiszin s- satz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 3. Juli 2015 zu bezahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, hilfsweise 1 . d ie Klägerin zu verurteilen , an sie 43.484,71 Euro nebst Zinsen daraus iHv. fünf Prozentp unkten ü ber dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klageerwid e- rung vom 10. Februar 2014 zu zahlen , 2 . die Klägerin zu verurteilen , an sie 1.007,45 Euro nebst Zinsen hieraus iHv. fünf Prozentp unkten ü ber dem Basiszinssatz seit Zustellung des Schriftsatzes vom 8. September 2014 zu zahlen , 3 . die Klägerin zu verurteilen , ihren Erstattungsa n- spruch (gemäß § 26 SGB IV) gegen die zuständige Einzugsstelle iHv. 3.642,19 Euro an sie abzutreten. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt d ie Zurückweisung der Rev i- sion, hilfsweise verfolgt sie ihre Widerklage weiter. 21 22 - 22 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 23 - Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin gegen das die Klage abweisende Urteil des Arbeitsgerichts zu Recht zurückgewiesen. I. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf A b- schluss des bege hrten Versorgungsvertrags. Die Beklagte ist daher auch nicht verpflichtet, der Klägerin die mit dem Klageantrag zu 2. begehrte weitere Nett o- vergütung zu zahlen. 1. Ein nach Maßgabe der Entscheidung des Senats vom 15. Mai 2012 ( - 3 AZR 610/11 - Rn. 64 ff., BAGE 141, 222) bestehender Anspruch der Kläg e- rin aus betrieblicher Übung ist durch die zwischen der Klägerin und der Land e- bank i- chen Altersversorgung der Klägerin und zur Teilnahme an der V O o- schen. a) Die Klägerin und die Lande s bank haben sich in der genannten Verei n- barung darauf geeinigt, dass die von der Klägerin bei der Versorgungskasse erworbenen Versorgungsanwartschaften in die VO 2010 überführt werden und ihr künftig Leistun gen der betrieblichen Altersversorgung nur noch nach Ma ß- gabe der VO 2010 zustehen. Die Landesbank hat in der Anlage 3a zudem das Angebot unterbreitet, eine etwa bestehende Verpflichtung der Landesbank auf Abschluss eines Versorgungsvertrags aufzuheben. Dur ch ihre Unterschrift unter die Anlage 3a hat die Klägerin dieses Angebot angenommen. Ein Einigung s- mangel liegt nicht vor. Dies ergibt die Auslegung (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 31 bis Rn. 44) . aa) Die Anlage 3a enthält - soweit e betrifft - Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB . Bei deren Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen für Allgemeine G e- schäftsbedingungen vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16 mwN) sind auch sonstige, den Abschluss einer jeden vergleichbaren vertraglichen 23 24 25 26 27 - 23 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 24 - Abrede begleitende Umstände hinzuziehen, und damit nicht nur die der Anlage 3a beigefügten Schreiben, sondern auch die übrigen in der Landesbank allg e- mein bekannten und für die betroffenen Arbeitnehmer erkennbaren Umstände (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 32 f f .) . bb) Danach hat die Landesbank den Arbeitnehmern mit der Anlage 3a das Angebot unterbreitet, unter Überführung ihrer bereits erworbenen Versorgung s- anwartschaften Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zukünftig nur noch entsprechend der VO 2010 zu gewähren und eine etwaige Verpflichtung der Landesbank auf Abschluss eines Versorgungsvertrags einvernehmlich au f- zuheben. Dies folgt sow ohl aus dem Wortlaut der Anlage 3a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 36 bis Rn. 39) , den ihr beigefügten Schriftstücken (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 40 und Rn. 41) und dem für die Arbeitnehmer erkennbaren Zweck der Änderung s- ver einbarung (da zu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 42 bis Rn. 44). cc) Die Klägerin hat durch ihre Unterschrift das in der Anlage 3a liegende Angebot der Landesbank angenommen. Für die Arbeitnehmer war erkennbar, dass sie eine rechtlich bedeutsame Erklärung und nicht lediglich eine Wissen s- erklärung abgeben (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 45) . Durch den Abschluss der Änderungsvereinbarung hat s ich die Klägerin eines möglichen Anspruchs auf Erteilung des Versorgungsrechts begeben. Da keine nicht behebbaren Zweifel an der richtigen Auslegung bestehen, führt die Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB zu keinem anderen Ergebnis (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 46). b) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht überr a- schend iSd. § 305c Abs. 1 BGB. Die Landesbank wollte aufgrund ihrer durch die Finanzkrise verursachten erheblichen wirtschaftlichen Schwierigkeite n das bei ihr bestehende beamtenähnliche Versorgungssystem - zu dem auch der Abschluss von Versorgungsverträgen nach einer Beschäftigungszeit von 20 Jahren zählte - durch ein neues kapitalfinanziertes System der betrieblichen Altersversorgung ablösen. Eine umfassende und rechtssichere Ablösung des 28 29 30 - 24 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 25 - beamtenähnlichen Versorgungssystems konnte die Landesbank nur mit einer Vereinbarung erzielen, die auch etwaige Rechte der Arbeitnehmer auf A b- schluss entsprechender Versorgungsverträge beseitigte. Angesichts diese r für die Arbeitnehmer erkennbaren Umstände mussten die Arbeitnehmer mit einer entsprechenden Regelung in der vorformulierten Anlage 3a rechnen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 50). Weder aus dem äußeren Erscheinungsbild der Anlage 3 a (dazu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 51 bis Rn. 53) noch aus dem Begleitschreiben der Landesbank vom 5. Februar 2010 (sh. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 54) folgt etwas anderes. c) Die Bestimmung über das Versorgungsrecht ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam (da zu ausf. BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 55 bis Rn. 80) : Die Bestimmung ist hinreichend klar und verständlich iSd. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB . Zudem benach teiligt sie die Klägerin auch nicht entgegen den G e- boten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB ). Zwar ist die Regelung nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB uneingeschränkt kontrollfähig, d a sie am Vertragsleitbild des § 779 BGB zu messen ist . Allerdings ist sie mit dem gesetzlichen Leitbild des § 779 BGB nicht unvereinbar . Bei wertender B e- trachtung liegt - auch unter Einbeziehung der den Vertragsschluss begleitenden Umstän de - keine unangemessen benachteiligende einseitige Festsetzung der Bedin gungen durch die Landesbank vor. Die Landesbank befand sich in den Jahren 2008 und 2009 in einer ihre Existenz bedrohenden wirtschaftlichen L a- ge. Angesichts dieser Umstände war ihre Annahme, die Zusage einer Verso r- gung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen d urch die Versorgungkasse hi n- sichtlich der zukünftigen Zuwächse widerrufen zu können, rechtlich nicht fer n- liegend. Zudem hatte sie ein Interesse daran, ihr bislang geltendes beamte n- ähnliches Versorgungssystem insgesamt rechtssicher abzulösen. Durch die Ände rungsvereinbarung wurde n das bisherige beamtenähnliche Versorgung s- system und damit auch eine mögliche Verpflichtung der Landesbank auf A b- schluss eines Versorgungsvertrags auch nicht ersatzlos aufgehoben. Vielmehr haben die Arbeitnehmer, die das Angebot ang enommen haben, weiterhin die 31 32 - 25 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 - 26 - Möglichkeit, für zukünftige Beschäftigungszeiten Versorgungsanwartschaften nach Maßgabe der VO 2010 zu erwerben. d) D ie Änderungsvereinbarung verstößt weder gegen § 3 BetrAVG (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 81) noch hat die La n- desbank durch den Abschluss derselben gegen das aus § 242 BGB folgende o- ßen (sh. bereits BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 82). 2. Die Klägerin k ann nicht wegen einer wesentlichen Änderung der G e- schäftsgrundlage nach § 313 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 BGB wirksam von der Änd e- rungsvereinbarung zurücktreten. Die Geschäftsgrundlage für die Vereinbarung ist nicht nach § 313 Abs. 1 iVm. Abs. 2 BGB weggefallen; ihr Zweck bestand in der Beseitigung einer rechtlichen Unsicherheit über die Berechtigung der La n- desbank , die Erteilung des Versorgungsrechts einseitig einzustellen (BAG 15. November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 83). 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Aufhebung der Änderung s- vereinbarung unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 249 BGB zu. Entgegen der Ansicht der Revision hat die Landesbank keine Nebenpflichten iSd. § 241 Abs. 2 BGB verletzt (dazu ausf. BAG 15 . November 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 84 bis Rn. 93). Die Landesbank musste die Klägerin weder über das rechtliche Risiko bei der einseitigen Ei n- ste l lung der beamtenähnlichen Versorgung oder eine mögliche Erforderlichkeit der individuellen Zustimmung hierfü r unterrichten noch war sie gehalten, die Klägerin noch weiter über den Inhalt und die Bedeutung der beamtenähnlichen Versorgung sowie über die Unterschiede zwischen dem System nach der VO 2010 und der alten beamtenähnlichen Versorgung zu informieren. Auch musste sie die Klägerin nicht darauf hinweisen, dass es sich bei der Vereinb a- . Sie war auch nicht verpflichtet darauf hinzuweisen, da ss - wovon die Klägerin ausgeht - für die Ver sorgung nach der VO 2010 keine Gewährträgerhaftung nach Art. 4 Abs. 1 Satz 2 BayLBG mehr besteht . Zudem hat die Landesbank der Klägerin auch keine Falschauskünfte erteilt. Soweit sie sich trotz der damit 33 34 35 - 26 - 3 AZR 147/16 ECLI:DE:BAG:2017:230517.U.3AZR147.16.0 verbundenen rechtlichen Risiken für berechtigt gehal ten hat, den Abschluss von Versorgungsverträgen für die Zukunft einseitig einzustellen, hat sie lediglich eine - wenn auch letztlich unzutreffende - Rechtsmeinung vertreten, nicht j e- doch die Arbeitnehmer über eine bestimmte - objektive - Rechtslage unterri c h- ten wollen. II . Die von der Klägerin gerügten Verfahrensmängel hat der Senat geprüft und als nicht durchgreifend erachtet (§ 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 564 Satz 1 ZPO) . III. Einer Vorlage an den EuGH nach Art. 267 AEUV bedarf es nicht (da zu ausf. BAG 15. N ovember 2016 - 3 AZR 582/15 - Rn. 104) . IV. Die Hilfswiderklage der Beklagten fällt dem Senat nicht zur Entsche i- dung an. V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Schmalz Blömeke 36 37 38 39
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