Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 334/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 5. Oktober 2016 - 24 Ca 82/16 II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 1. Juni 2017 - 7 Sa 96/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 334/17 7 Sa 96/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlu ng vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehren amtlichen Richter Metzner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 1. Juni 2017 - 7 Sa 96/16 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen ab dem 26. September 2018 zu zahlen hat . Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer de r Kläger in von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung . Die Kläger in war vom 1. April 1971 bis zum 3 1 . Ok tober 2012 bei der Beklagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes Versich e rungsu n- ternehmen - tätig. Sie bezieht seit dem 1. November 2012 von der B e klagten Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach den n gen des (im Folgenden BVW). Diese lauten au s- zugsweise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetz licher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt d er § 5 Ausführungsbestimmungen. 1 2 - 3 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 4 - § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den. e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- mungen sind am 01.01.61 in Kraft getret Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent , wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch - 4 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 5 - 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zu sammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungs kasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- ange hörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. - 5 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 6 - (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetrieb srates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschluß fassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschlu ß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die ein e Pensionsergänzung zu den Leis tungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzu ng allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren. D i e Kläger in erhielt - neben ihrer gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 596 , 10 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 396,89 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte de r Kläger in mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit , dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherunge n nach Anh ö- rung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats beschlossen haben , die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerk e s normie r- ten Regelung zum 01.07. 2015 f ür diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen 3 4 5 - 6 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 7 - Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgung sbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzlich e Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für d en Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0, 5 vH erhöht werden. Da l et ztere Variante für die Kläger in - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günsti ger war , wurde ihre Pensionsergänzun g um 0,5 vH gesteigert . Demgemäß gewährte die B e- klagte de r Kläger in ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv . 599 , 08 Euro brutto. Zudem erhielt sie weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 396 , 89 Euro brutto. D i e Kläger in hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ih r ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff . 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n ihr e Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH angehoben werden müssen. Abzüg lich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rente n- leistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 17,84 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BV W sei mangels Besti mmtheit unwirksam . Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt . D ie K l ä ge r in hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1. November 2016 über die gezahlten Verso r- gungsbezüge iHv. 995,97 Euro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere 17,84 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie 285,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz auf je 17 ,8 4 Euro seit dem 1. Juli 2015, 1. August 2015, 1. Se ptember 2015, 1. Oktober 2015, 1. November 2015, 1. Dezember 2015, 1. Januar 2016, 1. Februar 2016, 1. März 2016, 1. April 2016, 1. Mai 2016 , 1. Juni 2016 , 1. Juli 2016, 1. August 2016, 1. Sep tember 2016 und 1. Oktober 2016 zu zahlen . 6 7 8 - 7 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 8 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BV W e r- folgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, j e- doch Zinsen erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewie sen. Mit ihrer R e- vision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung we i- ter. D ie Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshäng i- gen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1 . Er ist auf Zahlung wiederkeh render Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die G esamtve r- sorgungsbezüge de r Kläger in nach AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die g e- 9 10 11 12 13 - 8 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 9 - setzliche Rente de r Kläger in sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie de r Kläger in für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 17,84 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1 . Juli 2015 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff . 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt. Dabei kann dahinstehen, ob es si ch - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinb a- rung handelt oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmu n- gen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Verso r- gungsordnung handelt, die den Arbei tnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, we l- che Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden fü h- ren jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Bekl agte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den A r- beitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anz u- rechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben . 1. Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifve r- träge und d amit wie Gesetze auszulegen. a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn ve rmittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferne r auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetze s- konformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BA G 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . 14 15 - 9 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 10 - b) Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die G e- samtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Ve r- gleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geri n- gere n - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff . 3 BV W ist allerdings nicht eindeutig. (1) Nach AB § 6 Ziff. 3 BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorg ungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff . 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen B e- schluss fassung vor schlagen , was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpa s- sung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW e- e- klagten auch berec htigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen b e- trieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2) der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertret keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW sein soll. Einerseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass sich der ab r- n- zelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung ermöglichen soll. A n- dererseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Zi ff. 3 BVW nicht lediglich auf dafür sprechen, dass sich das den Organen der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW ein geräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtve r- sorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht aber die is o- lierte Anhebung der von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung erlauben soll. 16 17 18 19 - 10 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 11 - (3) Auch die Überschrift von AB § 6 BV W führt zu keinem klaren Verstän d- Versorgungsbezüge übe r- nimmt weder den ua. in AB § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 BVW verwend e- W bb) D er systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff. 4 BVW spricht d a- für, dass AB § 6 Ziff . 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - A n- passung der den Arbeitnehmer n jeweils gezahlten Pensionsergänzun g erla u- ben soll . Die Regelung in AB § 6 Ziff . 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsb e- züge nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW von der Beklagten keine - erst Recht keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm g e- wäh r ten und nach Maßgabe von AB § 5 BVW anzurechnenden Leistungen se i- ne sich nach AB § 4 BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erre i- chen oder sogar übersteigen. Allerdings kann sich - wie AB § 6 Ziff. 4 Unte r- abs. 2 BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergänzung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer A n- pa ssung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der g e- 4 Ziff. 1 BVW zu erreiche n- den Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse g e- zahlte - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff. 1.6 BVW anzurechnende - , nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungskasse nicht en t- sprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtverso r- gun entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm d a- bei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehene Anpa s- der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfa h- 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW 20 21 22 - 11 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 12 - zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamt verso r- gungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. cc) Der weitere Regelungszusammenhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte lediglich zu einer - unter dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der Gesamtve r- sorgungsbezüge berechtigen sollte. Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff . 1, § § 5 , 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 BV W ) . Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass de r Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, so n- dern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Verso rgungsleistungen ein bestimmtes Verso r- gungsniveau sicherstellen, dass typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhest andsbez ü- gen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt ( vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 15 0 , 262) . Dies zeigen auch die Regelungen in AB § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 BVW. Danach zielt die Pensionsergänzung ledi g- lich darauf ab, das in AB § 4 Ziff. 1 BVW zugesagte Versorgungsniveau siche r- zustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vo r- genommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen S ystem ab. Ihre Anpa s- sungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0,5 vH zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH angesichts der gestieg e- nen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Verso r- gungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur 23 24 - 12 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 13 - Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pe n- sionsergänzun g abhängigen V ersorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vo r - die Betriebsparteien in AB § 4 Ziff. 1 BVW auf die Gewährung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus g e- einigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der B e- klagten mi t AB § 6 Ziff. 3 BVW ermächtigen, durch ihre unterhalb der Steig e- rungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsen t- scheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten eingeräumte Leistung s- bestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimm anent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen. dd) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff. 3 BVW auch betriebsver fassungsrechtliche Erwägungen. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit R ücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zu r Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitn ehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- 25 26 - 13 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 14 - liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . (2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW zwar die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpassung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats n ach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Alle r- dings hatte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einze l- nen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebspa r- teien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgeleg t. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahre n und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht b e- rechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbesti m- mungsrecht in AB § 6 Ziff. 3 BVW die Befugnis erhalten solle n, lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW abweichende Anpassung nur im Rahmen der mitb e- stimmten Entlohnungsg rundsätze möglich sein. 2. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufg e- st ellte Versorgungsordnung handeln , die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde , ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte si ch in AB § 6 Ziff . 3 BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbeha l- ten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der G e- samtversorgungsbezüge aller Versorgung sberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. 27 28 - 14 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 15 - a) Wurden de r Kläger in die Versorgungsleistungen nach den BVW im Wege einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. D ie in diesem Fall von der Beklagten vorformulierte n BVW finde n auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmun gen de r BVW sind daher A llgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen . Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orienti e- rende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Ve r- tragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entsche i- dend darauf an, wie der Vertra gszweck aus Sicht der typischerweise an G e- schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ve r- tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehe n ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) . c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW - wie ausgeführt - keinen ei n- deutigen Schluss auf das Bez ugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Lei s tungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Ausl e- gung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschä f- ten dieser Art beteiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehal t verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständige r Arbeit nehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das O b und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesa mtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall g e- 29 30 31 - 15 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 16 - zahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten ei n- hei t lichen Prozentsatz anzuheben. aa) Für ein so lches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschriebene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbei t- nehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entspr e- chend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht ve r- tretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben. bb) Von eine m solchen Verständnis durften die versorgungsberechtigen Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen , weil AB § 6 BVW keine weiteren Reg e- lungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pens i- onsergänzung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW die Pensionsergänzungslei s- tung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von d en nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW gesteigerten Gesamtverso r- gungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergän zung den Arbeitnehmern vollumfä n glich erhalten bliebe. Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten di e Arbei t- nehmer schließen, dass das von der Beklagte n einseitig vorbehaltene Lei s- tungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff . 1 BV W vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte . cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennb are Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu , will er diese - für die Arbeitnehmer erken n- bar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System e r- bringen (vgl. schon BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 4 8 ) . Es handelt 32 33 34 - 16 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 - 17 - sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorl iegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer n nicht eine bestim m- te Versorgungsleistung, sondern ein bestimm tes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges V erso r- gungs niveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff. 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückli che gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitg e- ber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in gering e- rem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu ste igern. 3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtve r- sorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern g e- währten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pen sionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. 4. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. D i e Kläger in hat danach einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Gesamtversorgungsbezüge ents prechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH. Die Beklagte schuldet ih r folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1 . Oktober 2016 in s- gesamt 285 ,4 4 Euro und ab dem 1. November 2016 monatlich eine um 17 , 84 Euro höhere Pensionsergänzung. Berechnungsfehler sind nicht ersich t- lich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen de r Kläger in Zinsen erst für die Zeit nach Rechtskraft der klagestattgebenden Entscheidung und damit ab dem 26. September 2018 zu. 35 36 - 17 - 3 AZR 334/17 EC LI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR334.17.0 III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahrendt Metzner Knüttel 37
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