Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 355/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 12. Oktober 2016 - 22 Ca 109/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 29. Juni - 7 Sa 15/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 355/17 7 Sa 15/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ah rendt sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Metzner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 29. Juni 2017 - 7 Sa 15/17 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung . Der Kläger war vom 1 2 . Oktober 19 64 bis zum 3 1 . Oktober 1996 bei der B eklagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes L e bensvers i- cherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Novem ber 1996 von der Beklagten Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach den m- mungen des Betrieblichen Versorgungs (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen un d die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbest immungen. 1 2 - 3 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 4 - § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vo rstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent , wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch - 4 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 5 - 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zu sammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungs kasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- ange hörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. - 5 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 6 - (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetrieb srates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschluß fassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschlu ß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die ein e Pensionsergänzung zu den Leis tungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzu ng allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren. Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 2.112,74 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv . 825 , 02 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte de m Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit , dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen nach Anh ö- rung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats beschlossen haben , die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerk e s normie r- ten Regelung zum 01.07. 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen 3 4 5 - 6 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 7 - Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgung sbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzlich e Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0, 5 vH erhöht werden. Da l et ztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach de n BVW versorgungsb erechtigten Betriebsrentner - günsti ger war , wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert . Demgemäß gewährte die Beklagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv . 2.123,30 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Vers orgung s- kasse iHv. 825 , 02 Euro brutto. D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff . 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rente n- leistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Dif ferenz iHv. 51,05 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BV W sei mangels Bestimmtheit unwirksam . Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt . D er K l ä ge r hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Oktober 201 6 über den Betrag von 2.948,32 Euro (der sich aus 2.123,30 Euro und 825,02 Euro zusammensetzt) hinaus jeweils zum Letzten eines Monats einen Betrag iHv . 51,05 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 765,75 Euro brut to nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 51,05 Euro seit dem 1. August 2015, auf 51,05 Euro seit dem 1. September 2015, auf 51,05 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 51,05 Euro seit dem 1. November 2015, auf 51,05 Euro seit dem 1. Dezember 2015 und auf 51,05 Euro seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen . 6 7 8 - 7 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 8 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BV W e r- folgt. Die Regelung s ei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshäng i- gen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1 . Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtve r- sorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die g e- s etzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in A b- 9 10 11 12 13 - 8 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 9 - zug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 51 , 05 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung. Für die von der B e- klagten vorgenommene - gesonde rte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1 . Juli 2015 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff . 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt. Dabei kann dahins tehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgung s- ordnung handel t, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage b e- kanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die B e- klagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbei t- nehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzu rec h- nende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. 1. Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifve r- träge und d amit wie Gesetze auszulegen. a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Ni ederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetze s- konformen Ver ständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . b) Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die G e- samtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Ve r- 14 15 16 - 9 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 10 - gleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geri n- gere n - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff . 3 BV W ist allerdings nicht eindeutig. (1) Nach AB § 6 Ziff. 3 BVW kann der Vorsta nd, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff . 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen B e- schluss fa ssung vor schlagen , was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpa s- sung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW e- sen, dass die Organe der B e- klagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen b e- trieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2) der Gesamtvers orgungsbezüge nach Ziffer keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW sein soll. Einerseits könnte diese Formulier ung dahin verstanden werden, dass r- n- zelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung ermöglichen soll. A n- dere rseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW nicht lediglich auf dafür sprechen, dass sich das den Or ganen der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtve r- sorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht aber die is o- lierte Anhebung der von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung erlauben soll. 17 18 19 - 10 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 11 - (3) Auch die Überschrift von AB § 6 BVW führt zu keinem klaren Verstän d- Versorgungsbezüge übe r- nimmt weder den ua. in AB § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 BVW verwend e- ten Begriff der bb) D er systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff. 4 BVW spricht d a- für, dass AB § 6 Ziff . 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - A n- passung d er den Arbeitnehmer n jeweils gezahlten Pensionsergänzung erla u- ben soll . Die Regelung in AB § 6 Ziff . 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsb e- züge nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW von der Beklagten keine - erst Recht keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm g e- wäh r ten und nach Maßgabe von AB § 5 BVW anzurechnenden Leistungen se i- ne sich nach AB § 4 BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erre i- chen oder sogar übersteigen. Allerdings kann sich - wie AB § 6 Ziff. 4 Unte r- abs. 2 BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergänzung gegen die Beklagt e ergeben, wenn im Rahmen einer A n- passung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der g e- 4 Ziff. 1 BVW zu erreiche n- den Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse g e- zahlt e - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff. 1.6 BVW anzurechnende - , nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungskasse nicht en t- sprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durc h eine Anpassung der Gesamtverso r- entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm d a- bei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehene Anpa s- sung 1 oder 3 dargestellte Verfa h- 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW 20 21 22 - 11 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 12 - zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene - geringere - p rozentuale Steigerung bei den Gesamtverso r- gungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in A B § 6 Ziff. 3 BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. cc) Der weitere Regelungszusammenhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte lediglich zu einer - unter dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der Gesamtve r- sorgungsbezüge berechtigen sollte. Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff . 1, § § 5 , 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 BV W ) . Eine Gesamtversorgun g zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, so n- dern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie ander en betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Verso r- gungsniveau sicherstellen, dass typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbez ü- gen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt ( vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 15 0 , 262) . Dies zeigen auch die Regelungen in AB § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 BVW. Danach zielt die Pensionsergänzung ledi g- lich darauf ab, das in AB § 4 Ziff. 1 BVW zugesagte Versorgungsniveau siche r- zustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleicher maßen vo r- genommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen System ab. Ihre Anpa s- sungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0,5 vH zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsb ezüge um 0,5 vH angesichts der gestieg e- nen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Verso r- gungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur 23 24 - 12 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 13 - Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlte n Pe n- sionsergänzun g abhängigen V ersorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in AB § 4 Ziff. 1 BVW auf die Gewährung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähig en Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus g e- einigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der B e- klagten mit AB § 6 Ziff. 3 BVW ermächtigen, durch ihre unterhalb der Steig e- rungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegende n Anpassungsen t- scheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten eingeräumte Leistung s- bestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen. dd) Geht man davon aus, d ass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff. 3 BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngest altung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriteri en zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlic h ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- 25 26 - 13 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 14 - liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wir d nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . (2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW zwar die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpa ssung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Alle r- dings hatte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einze l- nen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebspa r- teien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahre n und ihrem pen sionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht b e- rechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann n icht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbesti m- mungsrecht in AB § 6 Ziff. 3 BVW die Befugnis erhalten sollen, lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vi elmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW abweichende Anpassung nur im Rahmen der mitb e- stimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein. 2. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufg e- st ellte Versorgungsordnung handeln , die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde , ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in AB § 6 Ziff . 3 BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbeha l- ten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der G e- samtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arb eitnehmers anzuheben. 27 28 - 14 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 15 - a) Wurden dem Kläger die Versorgungsleistungen nach den BVW im W e- ge einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die in diesem Fall von der Beklagten vorformulierte n BVW finde n auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmun gen der BVW sind daher Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßst ab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen . Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orienti e- rende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Ve r- tragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entsche i- dend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an G e- schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ve r- tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) . c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW - wie ausgeführt - keinen ei n- deutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Lei s tungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Ausl e- gung der Regelung maßgeblich d arauf an, wie die typischerweise an Geschä f- ten dieser Art beteiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständige r Arbeit nehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das O b und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Re cht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall g e- 29 30 31 - 15 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 16 - zahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten ei n- hei t lichen Prozentsatz anzuheben. aa) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschrie bene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbei t- nehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Ges amtversorgungsbezüge nicht entspr e- chend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht ve r- tretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben. bb) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsberechtigen Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen , weil AB § 6 BVW keine weiteren Reg e- lungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pens i- onsergänzung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW die Pensionsergänzungslei s- tung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW gesteigerten Gesamtverso r- g ungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfä n glich erhalten bliebe. Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbei t- nehmer schließen, dass das von der Beklagte n einseitig vorbehaltene Lei s- tu ngsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff . 1 BV W vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte . cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betr ieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu , will er diese - für die Arbeitnehmer erken n- bar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System e r- bringen (vgl. schon BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 4 8 ) . Es handelt 32 33 34 - 16 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 - 17 - sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch a us, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer n nicht eine bestim m- te Versorgungsleistung, sondern ein bestimm tes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges V erso r- gungs niveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff. 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitg e- ber beha lte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in gering e- rem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern. 3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtve r- sorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern g e- währten Gesamtverso rgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein and eres Ergebnis. 4. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicheru ng zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 3 0 . Septem ber 2016 insgesamt 765 , 75 Euro, für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 monatlich eine um 51 , 05 Euro höhere Pensionsergänzung. Berechnungsfehl er sind nicht ersich t- lich. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB . 35 36 - 17 - 3 AZR 355/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR355.17.0 III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahrendt Metzner Knüttel 37
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