Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 358/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 21. Dezember 2016 - 28 Ca 141/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 26/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver- sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 358/17 7 Sa 26/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 5. September 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 5. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ah rendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Donath für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeits - gerichts Hamburg vom 1 5. Juni 2017 - 7 Sa 26/17 - au f- gehoben , soweit die Beklagte auf den Klageantrag zu 2. zur Zahlung von Zinsen auf die ab September 2018 fäll i- gen Beträge verurteilt wurde. Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 2 1. Dezember 2016 - 28 Ca 141/16 - insoweit abgeändert und der Tenor zur Klarste l- lung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständ i- ge Pensionsergänzung für die Monate Juli 2015 bis März 2016 iHv. 274,50 Eur o brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus j e- weils 30,50 Euro jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. August 2015 und endend mit dem 1. April 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für di e Zeit ab dem 1. April 2016 monatlich weitere 30,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Zweiten eines Monats, b e- ginnend mit dem 2. Mai 2016 und endend mit dem 2. September 2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung . Der Kläger war vom 1. November 19 58 bis zum 3 0. September 19 86 bei der Beklagten - ein in den deutschen G - Konzern eingebundenes L e - 1 2 - 3 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 4 - ben s versicherungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Oktober 19 86 von der Beklagten Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach den m (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozial versicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem fe sten Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- - 4 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 5 - stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgung skasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maß gabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zu sammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Fir menzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; - 5 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 6 - 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 2 5. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- träge rs oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 0 1.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffe r 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschluß fassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschlu ß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, e rreichen oder überschre i- ten. - 6 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 7 - Betriebsangehörige, die ein e Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erha lten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren. Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 3 0. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 1. 184 , 08 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 55 2 , 46 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte de m Kläger mit Schreiben vom 1 6. Oktober 2015 mit , dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen nach Anh ö rung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats beschlossen haben , die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführ ungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerk e s normie r- ten Regelung zum 01.07. 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgung sbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzlich e Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0, 5 vH erhöht werden. Da l et ztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach de n B VW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günsti ger war , wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert . Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv . 1. 190 , 00 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 55 2 , 46 Euro brutto. D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff . 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n seine Gesamtve r- 3 4 5 6 7 - 7 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 8 - sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rente n- leistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 30 , 5 0 Euro . Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BV W sei mangels Bestimmtheit unwirksam . Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt . D er K l ä ge r hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Anpassung der Betriebsrente für die Monate Juli 2015 bis März 2016 den Differenzbetrag von 274,50 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus 30,50 Euro seit dem 1. August 2015, aus 30,50 Euro seit dem 1. September 2015, aus 30,50 Euro seit dem 1. Oktober 2015, aus 30,50 Euro seit dem 1. November 2015, aus 30,50 Euro seit dem 1. Dezember 2015, aus 30,50 Euro seit dem 1. Januar 2016, aus 30,50 Euro seit dem 1. Februar 2016, aus 30,50 Euro seit dem 1. März 2016, aus 30,50 Euro seit dem 1. April 2016 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Anpassung der Betriebsrente den Differenzbetrag iHv. 30,50 Euro brutto monatlich ab dem 1. April 2016 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils zum 1. des Folgemonats zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BV W e r- folgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, j e- doch Zinsen auf den Klage antrag zu 2. erst ab dem Zweiten des Folgemonats zugesprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten z u- rückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollstä n- dige Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurü ckweisung der Revis i- on. 8 9 10 - 8 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt überwiegend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Soweit die Klage z u- lässig ist , ist sie begründet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der Klageantrag zu 2. ist, soweit er sich auf die Zahlung von Zinsen auf die erst nach Schluss der letzten mündl i- chen Verhandlung fälligen Leistungen und damit für die Zeit ab September 2018 bezieht, unzulässig. Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsre n- tenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grun d- sätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (vg l. etwa BAG 1 0. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 29) . Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit kann nur Klage nach § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Anhaltspunkte, die Beklagte werde bei einer Verurteilung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers ihrer Za h- lungspflicht in Zukunft nicht rechtzeitig nachkommen, best ehen nicht. II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtve r- sorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 v H zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die g e- setzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in A b- zug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. März 2016 eine um 30 , 5 0 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pens i- onsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grun d- 11 12 13 14 - 9 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 10 - lage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff . 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt. Dabei kann d a- hinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufg e- stellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegung s- methoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtverso r- gung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. 1. Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifve r- träge und d amit wie Gesetze auszulegen. a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtig en, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, pra ktisch brauchbaren und gesetze s- konformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . b) Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die G e- samtversorg ungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Ve r- gleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geri n- gere n - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. 15 16 17 - 10 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 11 - aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff . 3 BV W ist allerdings nicht eindeutig. (1) Nach AB § 6 Ziff. 3 BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff . 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen B e- schluss fassung vor schlagen , was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpa s- sung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW e- s e- klagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen b e- trieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2) der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassu ngsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW sein soll. Einerseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass r- r ei n- zelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung ermöglichen soll. A n- dererseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW nicht lediglich auf eine Veränderung derselbe dafür sprechen, dass sich das den Organen der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtve r- sorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht abe r die is o- lierte Anhebung der von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung erlauben soll. (3) Auch die Überschrift von AB § 6 BVW führt zu keinem klaren Verstän d- Versorgungsbezüge übe r- nimmt weder den ua. i n AB § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 BVW verwend e- 18 19 20 21 - 11 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 12 - bb) D er systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff. 4 BVW spricht d a- für, dass A B § 6 Ziff . 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - A n- passung der den Arbeitnehmer n jeweils gezahlten Pensionsergänzung erla u- ben soll . Die Regelung in AB § 6 Ziff . 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsb e- züge nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW von der Beklagten keine - erst Rech t keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm g e- wäh r ten und nach Maßgabe von AB § 5 BVW anzurechnenden Leistungen se i- ne sich nach AB § 4 BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erre i- chen oder sogar übersteigen. Allerdings kann s ich - wie AB § 6 Ziff. 4 Unte r- abs. 2 BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergänzung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer A n- passung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der g e- setzlichen § 4 Ziff. 1 BVW zu erreiche n- den Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse g e- zahlte - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff. 1.6 BVW anzurechnende - , nur durch Überschussanteile erhöhte Rent e der Versorgungskasse nicht en t- sprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtverso r- entste hen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm d a- bei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehene Anpa s- 1 oder 3 dargestellte Verfa h- se, die AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamtverso r- gungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lä sst 22 23 - 12 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 13 - die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. cc) Der weitere Regelungszusamme nhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte lediglich zu einer - unter dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der Gesamtve r- sorgungsbezüge berechtigen sollte. Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff . 1, § § 5 , 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 BV W ) . Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der A r- beitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, so n- de rn einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Verso r- gungsniveau sicherstellen, dass typische rweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbez ü- gen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt ( vgl. BAG 1 3. Januar 2 015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 15 0 , 262) . Dies zeigen auch die Regelungen in AB § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 BVW. Danach zielt die Pensionsergänzung ledi g- lich darauf ab, das in AB § 4 Ziff. 1 BVW zugesagte Versorgungsniveau siche r- zustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vo r- genommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen System ab. Ihre Anpa s- sungsentscheidung, die Pensionsergänz ung um 0,5 vH zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH angesichts der gestieg e- nen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Verso r- gungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pe n- sionsergänzun g abhängigen V ersorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in 24 25 - 13 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 14 - AB § 4 Ziff. 1 BVW auf die Ge währung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus g e- einigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der B e- klagten mit AB § 6 Ziff. 3 BVW ermächtigen, durch ihre unterhalb de r Steig e- rungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsen t- scheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten eingeräumte Leistung s- bestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW festgeschrieben en Gesamtrentenfortschreibung erfolgen. dd) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff. 3 BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betr iebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbesti mmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbei tsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsä tzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 26 27 - 14 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 15 - Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . (2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW zwar die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpassung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Alle r- dings hatte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einze l- nen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebspa r- teien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Vers orgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahre n und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht b e- rechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbesti m- mungsrecht in AB § 6 Ziff. 3 BVW die Befugnis erhalten sollen, lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einse itig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW abweichende Anpassung nur im Rahmen der mitb e- stimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein. 2. Sollte es sich bei den BVW um ein e von der Beklagten einseitig aufg e- st ellte Versorgungsordnung handeln , die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde , ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in AB § 6 Ziff . 3 BVW lediglich die vertragliche Befugnis v orbeha l- ten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der G e- samtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. 28 29 - 15 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 16 - a) Wurden dem Kläger die Versorgungsleistungen nach den BVW im W e- ge einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. D ie in diesem Fall von der Beklagten vorformulierte n BVW finde n auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmun gen der BVW sind daher Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. § § 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Gesc häftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der n ormalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen . Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orienti e- rende Ausle gung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Ve r- tragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entsche i- dend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an G e- schäften dieser Art beteiligten Verkehrsk reise zu verstehen ist, wobei der Ve r- tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfo lgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 1 9. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) . c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW - wie ausgeführt - keinen ei n- deutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Lei s tungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Ausl e- gung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschä f- ten dieser Art beteiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständige r Arbeit nehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das O b und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vor behalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall g e- 30 31 32 - 16 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 17 - zahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten ei n- hei t lichen Prozentsatz anzuheben. aa) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschriebene mög liche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbei t- nehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtverso rgungsbezüge nicht entspr e- chend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht ve r- tretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben. bb) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsberechtigen Arbeitnehmer auch de shalb ausgehen , weil AB § 6 BVW keine weiteren Reg e- lungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pens i- onsergänzung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW die Pensionsergänzungslei s- tung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW gesteigerten Gesamtverso r- gungsbezüg en in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfä n glich erhalten bliebe. Aus dem Umstand, dass es an weiterfü hrenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbei t- nehmer schließen, dass das von der Beklagte n einseitig vorbehaltene Lei s- tungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff . 1 BV W vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte . cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der be trieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu , will er diese - für die Arbeitnehmer erken n- bar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System e r- 33 34 35 - 17 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 - 18 - bringen (vgl. schon BAG 2 3. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 4 8 ) . Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer n nicht eine bestim m- te Versorgungsleistung, sondern ein bestimm te s, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges V erso r- gungs niveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff. 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitg e- ber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in gering e- rem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern. 3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtve r- sorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern g e- währten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. 4 . Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. März 2016 insg e- samt 274 , 5 0 Euro und ab dem 1. April 2016 monatlich eine um 30 ,5 0 Euro h ö- here Pensionsergänzung. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Nach der insoweit rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts stehen dem Kläger jedoch beim Klageantrag zu 2. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- 36 37 - 18 - 3 AZR 358/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR358.17.0 siszinssatz erst ab dem Zweiten eines Monats, beginnend mit dem 2. Mai 2016 und endend mit dem 2. Septe mber 2018 zu. III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Donath 38
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