Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 364/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 15. September 2016 - 7 Ca 212/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 93/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 364/17 7 Sa 93/16 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Freitag , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesa rbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Donath für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Hamburg vom 15. Juni 2017 - 7 Sa 93/16 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung der Beklagten und die Anschlussber u- fung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung und der Anschlussberufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 15. September 2016 - 7 Ca 212/16 - insoweit abgeändert und der Tenor zur Klarste l- lung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständ i- ge Pensionsergänzung für die Monate Juli 2015 bis März 2016 iHv. 328,95 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozent punkten über dem Basiszinssatz aus j e- weils 36,55 Euro jeweils zum Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. August 2015 und endend mit dem 1. April 2016 zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger für die Zeit ab dem 1. April 2016 monatlich w eitere 36,55 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Mai 2016 und endend mit dem 1. September 2018 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Beklagte hat die K osten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung . Der Kläger war seit einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor dem 31. März 1985 bis zum 3 1 . Dez ember 2008 bei der Beklagten - ein in den deu t schen G - Konzern eingebundenes Lebensversicherungsunternehmen - 1 2 - 3 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 4 - tätig. Er bezieht seit dem 1. Januar 200 9 von der Beklagten Leistungen der b e- triebliche n Altersversorgung nach den r- (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck de s Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmun gen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- fal ls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates - 4 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 5 - § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch 70 % des pen sionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zu sammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der gesetzlichen Rentenversicher ung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; - 5 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 6 - 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Verä nderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschluß fassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschlu ß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die ein e Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgeseh enen Gesamtversorgungsbez ü- - 6 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 7 - ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren. Der Kläger erhielt - neben seine r gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 883 , 7 8 Euro brutto sowie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 1.069,9 4 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2, 09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte de m Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit , dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen nach Anh ö rung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats beschlossen haben , die Gesamtversorgungsbez üge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Zi f fer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerk e s normie r- ten Regelung zum 01.07. 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erh ö hen Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesam tve r- sorgung sbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzlich e Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0, 5 vH erhöht werden. Da l et ztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach de n BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günsti ger war , wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert . Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergä nzung iHv . 888 , 2 0 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgungska s- se iHv. 1.069 , 9 4 Euro brutto. D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff . 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rente n- leistungen und bereits erfolgten Zahlung en der Beklagten ergebe sich damit ab 3 4 5 6 7 - 7 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 8 - dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 3 6 , 65 Euro. Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BV W sei mangels Bestimmtheit unwirksam . Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt . D er K l ä ge r hat sinngemäß beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn als Anpassung der Betriebsrente für die Monate Juli 2015 bis März 2016 den Differenzbetrag von 329,85 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz der EZB aus 36,6 5 Euro seit dem 1. August 2015, aus 36,65 Euro seit dem 1. September 2015, aus 36,65 Euro seit dem 1. Oktober 2015, aus 36,65 Euro seit dem 1. November 2015, aus 36,65 Euro seit dem 1. Dezember 2015, aus 36,65 Euro seit dem 1. Januar 2016, aus 36,65 Euro seit de m 1. Februar 2016, aus 36,65 Euro seit dem 1. März 2016, aus 36,65 Euro seit dem 1. April 2016 zu zahlen ; 2. die Beklagte zu verpflichten , an ihn als Anpassung der Betriebsrente den Differenzbetrag iHv. 36,65 Euro brutto monatlich ab dem 1. April 2016 ne bst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz der EZB jeweils zum 1. des Folgemonats zu bezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BV W e r- folgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, j e- doch Zinsen auf die Rückstände erst ab Rechtskraft des Urteils und auf den Klageantrag zu 2. erst ab dem Ersten des Folgemonats ab Rechtskraft zug e- sprochen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückg e- wiesen und auf die Anschlussberufung de s Klägers, mit der er seine ursprüngl i- chen Zinsanträge weiterverfolgt, der Klage auch insoweit stattgegeben . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 8 9 10 - 8 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 9 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt überwiegend erfolglos. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des A r- beitsgerichts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Soweit die Klage z u- lässig ist, is t sie begründet. I. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der Klageantrag zu 2. ist, soweit er sich auf die Zahlung von Zinsen auf die erst nach Schluss der letzten mündl i- chen Verhandlung fälligen Leistungen und damit für die Zeit ab September 2018 bezie ht, unzulässig. Zwar können bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Betriebsre n- tenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, gemäß § 258 ZPO grun d- sätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZ R 56/14 - Rn. 29) . Verzugszinsen sind jedoch keine Leistungen iSv. § 258 ZPO, sondern Sekundäransprüche, deren Entstehung ungewiss ist. Insoweit kann nur Klage nach § 259 ZPO erhoben werden, wenn den Umständen nach die Besorgnis begründet ist, der Schuldne r werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen. Anhaltspunkte, die Beklagte werde bei einer Verurteilung zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers ihrer Za h- lungspflicht in Zukunft nicht rechtzeitig nachkommen, bestehen nicht. II. Die Klage ist , sowei t sie zulässig ist, überwiegend begründet. Die B e- klagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff . 1 und Ziff . 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzl i- chen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Lei s- tungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 3 6 , 5 5 Euro monatlich höhere Pensionserg änzung. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1 . Juli 2015 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer 11 12 13 14 - 9 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 10 - rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff . 1 BVW vorgesehenen Anpassung ve r- bleibt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Bek lagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rech t- scharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Be i- de Auslegungsmethoden führen jedo ch zu demselben Ergebnis. Danach b e- rechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgungsb e- züge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsn i- veau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuh e- ben. 1. Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifve r- träge und d amit wie Gesetze auszulegen. a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und sowe it dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetze s- konformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . b) Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die G e- samtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Ve r- gleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geri n- gere n - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. 15 16 17 - 10 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 11 - aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff . 3 BV W ist allerdings nicht eindeutig. (1) Nach AB § 6 Ziff. 3 BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff . 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsra t zur gemeinsamen B e- schluss fassung vor schlagen , was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpa s- sung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW e- nnte den Schluss darauf zulassen, dass die Organe der B e- klagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen b e- trieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2) ie Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW sein soll. Eine rseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass r- n- zelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversor gung ermöglichen soll. A n- dererseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW nicht lediglich auf dafür s prechen, dass sich das den Organen der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtve r- sorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht aber die is o- lierte Anhebung der von der Beklagten gewährte n Pensionsergänzung erlauben soll. (3) Auch die Überschrift von AB § 6 BVW führt zu keinem klaren Verstän d- Versorgungsbezüge übe r- nimmt weder den ua. in AB § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 BVW verwe nd e- 18 19 20 21 - 11 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 12 - bb) D er systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff. 4 BVW spricht d a- für, dass AB § 6 Ziff . 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - A n- passung der den Arbeitnehmer n jeweils gezahlten Pensionsergänzung erla u- ben soll . Die Regelung in AB § 6 Ziff . 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeit nehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsb e- züge nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW von der Beklagten keine - erst Recht keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm g e- wäh r ten und nach Maßgabe von AB § 5 BVW anzurechne nden Leistungen se i- ne sich nach AB § 4 BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erre i- chen oder sogar übersteigen. Allerdings kann sich - wie AB § 6 Ziff. 4 Unte r- abs. 2 BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergän zung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer A n- passung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der g e- 4 Ziff. 1 BVW zu erreiche n- den Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Ve rsorgungskasse g e- zahlte - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff. 1.6 BVW anzurechnende - , nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungskasse nicht en t- sprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW liegt damit die Vorstellu ng zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtverso r- entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm d a- bei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehene Anpa s- 1 oder 3 dargestellte Verfa h- 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschl ossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamtverso r- gungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt 22 23 - 12 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 13 - die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Org ane der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. cc) Der weitere Regelungszusammenhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte lediglich zu e i- ner - unte r dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der G e- samtversorgungsbezüge berechtigen sollte. Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff . 1, § § 5 , 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 BV W ) . Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der A r- beitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, so n- dern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlich en Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Verso r- gungsniveau sicherstellen, dass typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorg ungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbez ü- gen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt ( vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 15 0 , 262) . Dies zeigen auch die Regelungen in AB § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 BVW. Da nach zielt die Pensionsergänzung ledi g- lich darauf ab, das in AB § 4 Ziff. 1 BVW zugesagte Versorgungsniveau siche r- zustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vo r- genommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen System ab. Ihre Anpa s- sungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0,5 vH zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH angesichts der gestieg e- nen Renten aus der gesetzlichen Rente nversicherung beim einzelnen Verso r- gungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pe n- sionsergänzun g abhängigen V ersorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. D a sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in 24 25 - 13 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 14 - AB § 4 Ziff. 1 BVW auf die Gewährung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus g e- einigt haben, kann nicht a ngenommen werden, sie wollten die Organe der B e- klagten mit AB § 6 Ziff. 3 BVW ermächtigen, durch ihre unterhalb der Steig e- rungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsen t- scheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten eingeräumt e Leistung s- bestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen. dd) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff. 3 BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrunds ätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung de r Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeine n Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 26 27 - 14 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 15 - Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. B AG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . (2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW zwar die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpassung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stell en, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Alle r- dings hatte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einze l- nen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebspa r- teien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahre n und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht b e- rechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbesti m- mungsrec ht in AB § 6 Ziff. 3 BVW die Befugnis erhalten sollen, lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW abweichende An passung nur im Rahmen der mitb e- stimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein. 2. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufg e- st ellte Versorgungsordnung handeln , die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde , ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in AB § 6 Ziff . 3 BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbeha l- ten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der G e- samtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. 28 29 - 15 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 16 - a) Wurden dem Kläger die Versorgungsl eistungen nach den BVW im W e- ge einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. D ie in diesem Fall von der Beklagten vorformulierte n BVW finde n auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung . Die einzelnen Bestimmun gen de r BVW sind daher Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und t ypischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Ve rtragspartners des Verwenders zugrunde zu legen . Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orienti e- rende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Ve r- tragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entsche i- dend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an G e- schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ve r- tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) . c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW - wie au sgeführt - keinen ei n- deutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Lei s tungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Ausl e- gung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschä f- ten dieser Art be teiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständige r Arbeit nehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das O b un d den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall g e- 30 31 32 - 16 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 17 - zahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten ei n- h ei t lichen Prozentsatz anzuheben. aa) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschriebene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbei t- nehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entspr e- chend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht ve r- tretbar sein sollte - n ur in einem geringeren Umfang anzuheben. bb) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsberechtigen Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen , weil AB § 6 BVW keine weiteren Reg e- lungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pens i- onsergänzung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW die Pensionsergänzungslei s- tung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW gesteigerten Gesamtverso r- gungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vo rjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfä n glich erhalten bliebe. Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamt versorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbei t- nehmer schließen, dass das von der Beklagte n einseitig vorbehaltene Lei s- tungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff . 1 BV W vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte . cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu , will er diese - für die Arbeitnehmer erken n- bar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System e r- bringen (vgl. schon BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 4 8 ) . Es handelt 33 34 35 - 17 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 - 18 - sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleic hermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer n nicht eine bestim m- te Versorgungsleistung, sondern ein bestimm tes, typischerweise von der Dauer der Dienst zeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges V erso r- gungs niveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff. 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitg e- ber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in gering e- rem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer un terschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern. 3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtve r- sorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Bek lagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern g e- währten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betrie bsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. 4. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf E rhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH. Die Beklagte schuldet ihm für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 31. März 2016 insgesamt 328 , 95 Euro und ab dem 1 . April 2016 monatlich eine um 3 6 ,5 5 Euro höhere Pensionsergänzung. Soweit der Kläger eine um 36,65 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung begehrt, liegt ein erkennbarer Berechnungsfehler vor, den der Senat korrigiert hat . D em Kläger stehen beim Klageantr ag zu 2. Zinsen iHv. 36 37 - 18 - 3 AZR 364/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR364.17.0 fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Ersten eines Monats, b e- ginnend mit dem 1 . Mai 2016 und endend mit dem 1 . September 2018 zu. III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahrendt Knüttel Donath 38
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