Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 466/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 5. Januar 2017 - 5 Ca 383/15 II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 18. Juli 2017 - 4 Sa 22/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - - sorgungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 333/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 466/17 4 Sa 22/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 2 5. September 2018 URTEIL Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 2 5. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ah rendt sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Metzner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 1 8. Juli 2017 - 4 Sa 22/17 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat d ie Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung . Der Kläger war vom 1 6. April 19 73 bis zum 3 0. November 2013 bei der Rec htsvorgängerin der Beklagten und zuletzt bei der Beklagten tätig. Er bezieht seit dem 1. Dez ember 2013 von der Beklagten Leistungen der betriebliche n Altersversorgung nach den r- (im Folgenden BVW). Diese lauten auszugsweise: Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Vers orgungskasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. 1 2 - 3 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 4 - § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- den . e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorg e nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles ver flossen sind, höchstens jedoch - 4 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 5 - 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zu sammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Tr ägern der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 2 5. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen au sgleichen, die darauf zurückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. - 5 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 6 - (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 § § 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicher ung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschluß fassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschlu ß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnende n Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die ein e Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzu rechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 dargestellte Verfahren. Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 3 0. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 2. 230 , 85 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 926 , 0 7 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte de m Kläger mit Schreiben vom 1 8 . November 2015 mit , dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen nach Anh ö rung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats beschl ossen haben , die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwendung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerk e s normie r- ten Regelung zum 01.07. 2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu erhöhen 3 4 5 - 6 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 7 - Nach der Entscheidung de r Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgung sbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzlich e Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergän zung um 0, 5 vH erhöht werden. Da l et ztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach de n BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günsti ger war , wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert . Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 eine Pensionsergänzung iHv . 2. 242 , 0 0 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 926 ,0 7 Euro brutto. D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 der Ausführungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der geset zlichen Rente n- leistungen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 55 , 15 Euro . Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BV W sei mangels Bestimmtheit unwirksam . Jedenfalls seien ihre Voraussetzu ngen nicht erfüllt . D er K l ä ge r hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Juni 2016 über die bisher gezahlte betriebliche Altersve r- sorgung iHv. 3.168,07 Euro brutto hinaus jeweils zum 1. eines Monats weitere 55,15 Euro brutto , in s- gesamt demnach eine betriebliche Altersversorgung iHv. 3.223,22 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- träge der betrieblichen Altersversorgung für die Zeit von Juli 2015 bis Mai 2016 iHv. insgesamt 386,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf 55,15 Euro ab dem 1. Juli 2015, auf 55,15 Euro ab dem 1. August 2015, auf 55 , 15 Euro ab dem 1. September 2015, auf 55 , 15 Euro ab dem 1. Oktober 2015, auf 55 , 15 Euro ab dem 1. November 2015, auf 55 , 15 Euro ab dem 1. Dezember 2015 , auf 55 , 15 Euro ab dem 1. Januar 201 6, auf 55 , 15 Euro 6 7 8 - 7 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 8 - ab dem 1. Februar 201 6, auf 55 , 15 Euro ab dem 1. März 201 6, auf 55 , 15 Euro ab dem 1. April 201 6 und auf 55 , 15 Euro ab dem 1. Mai 201 6 zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BV W e r- folgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Lande s arbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Beklagte ab 1. Juni 2016 zur Zahlung weiterer 55,06 Euro brutto jeweils zum Ersten des Folgemonats , zur Zahlung von Rückständen iHv. 386,05 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszin s- satz a uf 55,06 Euro monatlich ab dem jeweils Ersten des Monats begi nnend mit dem 1. Juli 2015 und endend mit dem 1. Januar 2016 sowie auf 0,63 Euro seit dem 1. Februar 2016 verurteilt und zur Zahlung weiterer 219,61 Euro brutto für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Mai 2016 nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über d em Basiszinssatz auf 54,43 Euro ab dem 1. Februar 2016, auf 55,06 Euro seit dem 1. März 2016, auf 55,06 Euro seit dem 1. April 2016 und auf 55,06 Euro seit dem 1. Mai 2016 verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige K lageabweisung weiter. Der Kläger b e- gehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist b e- gründet. 9 10 11 - 8 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 9 - I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsr entenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 2 0. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtversorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistu n- gen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen . Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 55 , 0 6 Euro monatlich höhere Pens i- onsergänzung. Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erh ö- hung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 fehlt es an einer rechtlichen Grun dlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung verbleibt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung handelt oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufg e- stellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusag e bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegung s- methoden führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtversorgun gsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtverso r- gung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. 12 13 - 9 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 10 - 1. Geht man davon aus, dass e s sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifve r- träge und d amit wie Gesetze auszulegen. a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetze s- konformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . b) Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die G e- samtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Ve r- gleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversiche rung geri n- gere n - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BV W ist allerdings nicht eindeutig. (1) Nach AB § 6 Ziff. 3 BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen B e- schluss fassung vor schlagen , was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpa s- sung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW e- e- klagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen b e- trieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2) der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer t noch 14 15 16 17 18 19 - 10 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 11 - keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW sein soll. Einerseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass sich der abweichende Be r- n- zelnen betrieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung ermöglichen soll. A n- dererseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW ni cht lediglich auf dafür sprechen, dass sich das den Organen der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW eingeräumte Lei stungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtve r- sorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht aber die is o- lierte Anhebung der von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung erlauben soll. (3) Auch die Überschrift von AB § 6 BVW führt zu k einem klaren Verstän d- Versorgungsbezüge übe r- nimmt weder den ua. in AB § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 BVW verwend e- verwendete bb) D er systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff. 4 BVW spricht d a- für, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - A n- passung der den Arbeitnehmer n jeweils gezahlten Pensionsergänzung erla u- ben soll . Die Regelung in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsb e- züge nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW von der Beklagten keine - erst Recht keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm g e- wäh r ten und nach Maßgabe von AB § 5 BVW anzurechnenden Leistungen se i- ne sich nach AB § 4 BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erre i- chen oder sogar übersteigen. Allerdings kann sich - wie AB § 6 Ziff. 4 Unte r- 20 21 22 - 11 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 12 - abs. 2 BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pensionsergänzung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer A n- passung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der g e- § 4 Ziff. 1 BVW zu erreiche n- den Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse g e- zahlte - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff. 1.6 BVW anzurechnende - , nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungskasse nicht en t- sprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtverso r- er zu erreichenden Gesamtversorgung entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm d a- bei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehene Anpa s- 1 oder 3 dargestellte V erfa h- § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichtsrat beschlossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamtverso r- gungsbezügen, nicht jedoch b ei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. cc) Der weitere Regelungszusammenhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte lediglich zu einer - unter dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der Gesamtve r- sorgungsbezüge berechtige n sollte. Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff. 1, § § 5 , 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 BV W ) . Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der A r- beitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, so n- dern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Vers o r- 23 24 - 12 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 13 - gungsniveau sicherstellen, dass typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll die Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbez ü- gen und dem zugesagten Verso rgungsniveau ergibt ( vgl. BAG 1 3. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 15 0 , 262) . Dies zeigen auch die Regelungen in AB § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 BVW. Danach zielt die Pensionsergänzung ledi g- lich darauf ab, das in AB § 4 Ziff. 1 BVW zugesagte Ver sorgungsniveau siche r- zustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vo r- genommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionsergänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen System ab. Ihre Anpa s- sungsentscheidun g, die Pensionsergänzung um 0,5 vH zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH angesichts der gestieg e- nen Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung beim einzelnen Verso r- gungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pe n- sionsergänzun g abhängigen V ersorgungsniveau bei den Betriebsrentnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in AB § 4 Z iff. 1 BVW auf die Gewährung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus g e- einigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der B e- klagten mit AB § 6 Ziff. 3 BVW ermächtigen, du rch ihre unterhalb der Steig e- rungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsen t- scheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten eingeräumte Leistung s- bestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen. dd) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, sprechen für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff. 3 BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- 25 26 - 13 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 14 - lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mit zubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesa mt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, n ach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise erg ibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung v on Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 2 1. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . (2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW z war die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpassung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Alle r- dings h atte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einze l- nen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebspa r- teien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern be i Eintritt eines Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahre n und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewährt wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht b e- rechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbesti m- mungsrecht in AB § 6 Ziff. 3 BVW die Befugnis erhalten sollen, lediglich nach 27 - 14 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 15 - Anhörung der Arbeitnehmer vertretungen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW abweichende Anpassung nur im Rahmen der mitb e- stimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein. 2. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufg e- st ellte Versorgungsordnung handeln , die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde , ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbeha l- ten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung geringere - einheitliche - prozentuale Veränderung der G e- samtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. a) Wurden dem Kläger die Versorgungsleistungen nach den BVW im W e- ge einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine G e- schäftsbedingung en iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. D ie in diesem Fall von der Beklagten vorformulierte n BVW finde n auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzelnen Bestimmun gen de r BVW sind daher Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. § § 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägu ng der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen . Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orienti e- rende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Ve r- tragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entsche i- dend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an G e- schäften dieser Ar t beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ve r- tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. 28 29 30 - 15 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 16 - Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 1 9. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) . c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW - wie ausgeführt - keinen ei n- deutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Lei s tungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Ausl e- gung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschä f- ten dieser Art beteiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständige r Arbeit nehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das O b und den Umfang der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Bekl agte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall g e- zahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten ei n- hei t lichen Prozentsatz anzuheben. aa) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschriebene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbei t- nehmer darauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich vorbehalten w ollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entspr e- chend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht ve r- tretbar sein sollte - nur in einem geringeren Umfang anzuheben. bb) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsb erechtigen Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen , weil AB § 6 BVW keine weiteren Reg e- lungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pens i- onsergänzung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassu ng nach AB § 6 Ziff. 1 BVW die Pensionsergänzungslei s- tung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöhte Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW gest eigerten Gesamtverso r- gungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende 31 32 33 - 16 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 - 17 - Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte Erhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfä n glich erhalten bliebe. Aus d em Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssystem ermöglichen, mussten die Arbei t- nehmer schließen, dass das von der Beklagte n einseit ig vorbehaltene Lei s- tungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BV W vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte . cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu , will er diese - für die Arbeitnehmer erken n- bar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System e r- bringen (vgl. schon BAG 2 3. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 4 8 ) . Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleichermaßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichne t sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer n nicht eine bestim m- te Versorgungsleistung, sondern ein bestimm tes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges V erso r- gungs niveau zusagt. Wird den Arbe itnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff. 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der verständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitg e- ber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in gering e- rem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschiedlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern. 3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtve r- sorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten haben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern g e- währten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in 34 35 - 17 - 3 AZR 466/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR466.17.0 einzelne Teile zerlegt werden kann. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine verhältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfert igt kein anderes Ergebnis. 4. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- set z lichen Rente nversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 3 1. Mai 2016 insg e- samt 605 , 66 Euro und für die Zeit ab dem 1. Juni 2016 monatlich eine um 5 5 ,0 6 Euro höhere Pensionsergänzung. Berechnungsfehler im Rechenwerk des Landesarbeitsgerichts sind nicht ersichtlich. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 Abs. 1 BGB. III. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahrendt Metzner Knüttel 36 37
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