Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 502/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 16. Februar 2017 - 12 Ca 315/16 - II. Urteil vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 43/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 402/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 502/17 7 Sa 43/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Metzner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 3 - Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 43/17 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgericht zurückver wiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente. Der Kläger war bis zum 31. Januar 2015 bei der Beklagten - einem in den deutschen G - Konzern ei ngebundenen Lebensversicherungsunte r ne h- men - tätig. Er bezieht seit dem 1. Februar 2015 von der Beklagten Leistu n gen der betriebliche n Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlo s senen und zum 1. die betriebl i che Versorgungsordnung - 01.04. 19 85 - Januar 1999 (im Folge n den TV VO). Dieser lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe; ... § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 1 2 - 3 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 4 - § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe zurückgelegte, 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Diens t- zeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so g e- stellt, als hätte er bis zu r Vollendung seines 55. Lebensjahr es bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmen s- gruppe werden für die geforderte 10jährige Wart e- zeit ab Vollendu ng des 18. Lebensjahres berüc k- sichtigt. § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeit s- entgelts gewährt. § 6 Anpassung der Renten 1. Die R enten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Re n- tenversicherung verän dert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Verso r- gungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anh ö- ren der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. - 4 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 5 - Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der geset zlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH . N ach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Jun i 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016 , die Renten nach dem TV VO zum 1. Juli 2016 nur um 0, 5 vH zu erhöhen. D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklag te müsse ihm ab dem 1. Juli 2016 eine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hätte seine Rente zum 1. Ju li 2016 um 4,2451 vH angehoben werden müssen. Die Reg e- lung in § 6 Ziff. 4 T V VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam . Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt . Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsrä t e seien ord nungsgemäß angehört worden. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der g e- setzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte wird verurteilt, an ihn beginnend mit dem 1. März 2017 über den Betrag von 1.369,97 Euro h inaus jeweils zum Ersten eines M o- nats weitere 51,05 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte wird verurteilt, an ihn einen Betrag iHv. 408,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem Tag nach Rechtskraft der Entschei dung zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2016 sei auf der Grundlage von § 6 Ziff . 4 TV VO erfolgt. Die Re gelung sei wirksam. Sie schließe das Mitbestimmungsrecht des Betrieb s- rats nicht in u nzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden . Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhalte n- den Niedrigzinsen, eine s abschwächenden Wachstum s im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kunden verhaltens in einem schwierigen ökonom i- schen Marktumfeld befunden . Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisi e- rungsanforderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetzes die 3 4 5 6 - 5 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 6 - Komplexität der L ebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für L e- bensversicherungsprodukte erhöht worden. D iese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem SSY - Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eingespart würd en und aufgrund de s- sen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Ko n- zerns leisten müssten . Das Arbeitsgericht hat der Klage - soweit in der Revision noch von Interesse - stattgegeben . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der B e- klagten zurückgewiesen. M it ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revis i- on. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden . Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet en Klageantrag zu 1 . Bei wie derkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig we r- dende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B esorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . 7 8 9 - 6 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 7 - II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. 1. Mit der vom Landesar beitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Im Ausgangspunkt noch zutref fend ist das Landesarbeitsgericht davon a usgegangen, § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO räume der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei de r jährlichen Anpassung der Renten ein, we l- ches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund egung von § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO . aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wor t- sinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen bea b- sichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Ni e- derschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelung en. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN ) . bb) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO legt die Annahme nahe, es komme des Vorstands der Beklagten an. Denn nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO schlägt der Vorstand der Beklagten , wenn er die Veränder ung der Renten entspr e- nicht für nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsra ts dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfas sung vor, was nach s soll. Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmung s- 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 8 - rechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflicht i- gen Unternehmens abhängt. cc) Systematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Ve r- ständnis. § 6 Ziff. 4 TV VO stellt - wie der Aufbau von § 6 TV VO zeigt - eine Ausnahme zu der in § 6 Ziff. 1 TV VO von den Tarifparteien vereinbarten A n- passung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten dar. Dieses in der Systematik der Norm zum Ausdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis könnte sich in sein Gegenteil verkehren, wenn das A b- weichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven Beurteilung der Sachlage durch das versorgungspflichtige Unternehmen abhi n- ge und damit im Ergebnis vollständig in dessen Belieben gestellt wäre. Zudem wäre das Erfordernis der Nicht - V ertr etbarkeit bei einem ausschließlich subjekt i- ven Verständnis letztlich überflüssig . S einer Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das A b- weichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre. dd) Au ch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 TV VO stüt zt die Annahme, das Leistungsbestimmungsrecht solle bei der jährlichen Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nur eröffnet sein, wenn objektive t- wicklung der gesetzlichen Renten vorliegen. Mit § 6 TV VO haben die Tarifve r- tragsparteien eine zulässigerweise von § 16 BetrAVG abweichende Regelung über die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Leistungen währen d der Rentenb ezugsphase getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) . Die Bestimmung soll - wie die Bezug - § § 6 Ziff . 1 TV VO zeigt - den Arbeitnehmern grun d- sätzlich eine Steigerung ihrer Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden AVG) wurden die g e- se tzlichen Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage 15 16 - 8 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 9 - und damit bei Veränderungen der Bruttoarbeitsentgelte aller gesetzlich Rente n- v ersicherten angepasst. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 AVG der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte . Damit sollte die Höhe der nach dem TV VO gewährten Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls der Entwicklung aller sozialversicherungspflichtigen Bruttoa r- beitsentgelte folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Z weck liefe leer, wenn das einzelne versorgungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit hätte, au f- grund ausschließlich subjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Ve r- sorgungsberechtigten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO abzuweichen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten a b- weichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht. ee) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO führt auch zu einem sachgerec hten und zweckorientierten Ergebnis. Die Annahme, die Tari f- vertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsb e- stimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesich ts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht. b) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grund unzutre f- fende Anforderungen an das Vorbringen der Beklagten gestellt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die in § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO ergebe, dass eine Interessenabwägung zu erfolgen habe , die auf wirtschaftlich verä n- derte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen ha be , den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten müsse und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauen s- schutzes zu wahren habe. Diesen Anforderungen genügten die von der Bekla g- ten vorgebrachten Gründe nicht. Die Beklagte habe keine finanziellen Gründe dargelegt, die einer Anpassung der Renten nach Maßgabe von § 6 Ziff . 1 17 18 19 - 9 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 10 - TV VO entgegengestanden hätten; viel mehr sei sie in der Lage gewesen, die Renten anzupassen. bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht die inhaltlichen Anforderungen, die § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO zu stellen sind, ve r- kannt und demzufolge die Anforderungen a n die Substantiierung des Vorbri n- gens der Beklagten überspannt. Von einer Nichtvertretba rkeit iSd. § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpa s- sung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Anders als vom Landesarbeitsgericht ang e- nommen, setzt dies nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff . 1 TV VO verursachten Ko sten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unterneh merischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Ra h- menbe dingungen die Wettbe werbsfähigkei t des Unternehmens oder des Ko n- zerns, dem die Beklagte angehört, mittel - oder langfristig erhalten oder geste i- gert und die Mar ktposition gestärkt werden soll. (1) ansehen lassen d (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind üblicher - (vgl. https:// synonyme . Stichwort: vertretbar; Stic h- wort: vertretbar) . Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung 20 21 - 10 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 11 - und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmen sertr ä- gen aufgebracht werden können. (2) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wi rtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristig en Kostenbelastung begrü n- den sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicher ungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff . 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unterne h- men ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftliche n Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen , ermö glicht die § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO dabei allerdings auch eine konzernweite Betrachtung p- § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO ge - Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich - erbrachten Dienstzeiten anrechnungs fähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur Volksfü r- sorge - G ruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlau bt es, auch bei der Nicht - Vertretbarkeit nach § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO eine konzer n- einheitliche Betrachtung vorzunehmen. 22 23 - 11 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 12 - (3) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretb arkeit nicht notwe n- digerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewi n- ne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifve r- trags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV wirtschaftl i- che n Lage des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechts begriff wirtschaftl i- che n Lage des Arbeitgebers dahin konkretisiert worden , dass die se eine Re n- tenanpassung dann nicht zulässt , wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit u n- möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wer t- zuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufz u- brin gen (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - zu II 3 a der Gründe , BAGE 48, 272 ) . Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht - Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Ve r- ständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung auf gestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknü p- fen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eing eräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wir t- schaftlich en Gründen nicht geboten ist. 2. Auf der Grund lage der bisherigen Feststellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . 24 25 - 12 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 13 - a) Die Beklagte ist nicht schon deswegen verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2016 nach § 6 Ziff. 1 TV VO zu erhöhen, weil § 6 Ziff. 4 TV VO unwirksam ist. aa) Die Regelung genügt dem Ge bot der Bestimmtheit und Normenklarheit . (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber , die von ihm erlassenen Regelu n- gen so bestimmt zu fass en , dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Recht s- norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen heit - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 B vR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378) . Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelu n- gen. Allerdings haben die Ta rifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspie l- raum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa we gen ma n- gelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, e r- forderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu ko n- kretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tari f- liche Regelungen wege n mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 139, 197) . (2) Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsbesti m- mungsrechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in se i- nem Ablauf ausreichend deutl ich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite s- sung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweiti ger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden. 26 27 28 29 - 13 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 14 - bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmung s- pflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinen t- scheidungsrecht eingeräumt hätten . (1) N ach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbesti m- mungsre cht des Betriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der A r- beitgeber normativ gebunden sein muss ( vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausgeschlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung en t- hält und damit dem Schutzzweck des v erdrängten Mitbestimmungsrecht s g e- nügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht au s- schließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu reg eln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mi t- bestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbei t- geber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 20 mwN, B AGE 122, 127). (2) Ob der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG vorli e- gend eingreift, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Festste l- lungen zu einer normativen Tarifbindung der Beklagten getroffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinen t- scheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbesti m- mungspflichtigen Angelegen heit . (a) Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil d ieses Mitbestimmungsrecht die betriebliche A l- tersversorgung nur er fasst, wenn sie über eine Pensions - oder Unterstützung s- kasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unte r- nehmen oder den Konzern beschränkt ist (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 30, BAGE 118, 326; zu Direktversicherungen vg l. auch BAG 30 31 32 33 - 14 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 15 - 18. März 1976 - 3 ABR 32/75 - zu B 1 c der Gründe mwN) . Da der TV VO eine Direkt zusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet. (b) Das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht läuft auch nicht dem S chutzzw eck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwider. Die Norm räumt d er Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein . (aa) N ach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngesta ltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig si nd die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundent scheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änd erung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . 34 35 - 15 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 16 - (bb) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt , unter welche n Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine Betriebsrente erhalten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO verei n- bart , in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der B e- triebsrenten stattfinden soll. In § 6 Zi ff. 4 TV VO haben sie bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen die se Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterble i- ben kann . Damit haben sie die maßgeblichen Entlohnungsgrundsä tz e selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO e r- gangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern. Die Regelung erlaubt - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - lediglich, von einer Anpassung g änzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, u n- terhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Re n- ten der Versorgungsempfänger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Ve r- fügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern . (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfassung vorschl 2, nach der die § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, das s die Regelung dem versorgung s- pflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung a b- sieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorz u- nehmen . 36 37 - 16 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 17 - (bbb) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerungssa t- zes ermöglichen soll. Sowohl der erste H albsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO B e- zug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) § 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgung s- falls alle nach dem TV VO gewährte n Renten steigern sollen. Die Norm diff e- renziert dabei ni cht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember d es Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzi e- rende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO, der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO vo rgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgungspflicht i- gen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Ren ten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abz u- weichen. (ccc) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach sind Tarifverträ ge im Zweifel so ausz u- legen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und d a- mit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN) . Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen ermächtigen w ollen, die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsem p- fänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relative n Abst and der Betriebsrenten zue i- 38 39 - 17 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 18 - nander zu ändern. Damit hätten sich die im TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll, ge ändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- hält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflichtigen Angelegenheit ei n nur die vorherige Anhörung der Arbei t- nehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den b e- trieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist. b) Der Klage kann - vorausgesetzt, die Beklagte wäre nicht normativ an den TV VO gebunden - auch nicht mit der Begründung stattgegeben werden, die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei unwirksam, weil sie der Mitb e- stimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedürft hätte. Selbst wenn man z u- gunsten des Klägers annähme, auch bei einer fehlenden Tar ifbindung der B e- klagten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbestimmungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG 24 . J anuar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f. , BAGE 158, 44 ) , wä re die Entscheidung der Beklagten, die Renten zum 1. J uli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmung s- pflichtig. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. M ai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Sena t 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1 ; ob hieran festzuha l- ten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen , vgl. etwa BAG 11. Ju li 201 7 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . Auch bei einer unterstellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei de r konkreten Anpassungsentscheidung, denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - die im TV VO enthaltenen Entlohnungsgrundsätze nicht verändert. Durch die gleichmäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander gl eich geblieben . Damit berühr t ihre Entscheidung nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verte i- 40 - 18 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 19 - lungsgerechtigkeit . Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die best ehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. hierzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) . c) Die Klage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil der Vorstand der Beklagten und der Aufsichtsrat die Entscheidungen über eine Anpassung der Renten iHv. 0,5 vH zum 1. Juli 2016 in getrennt gefassten Beschlüssen g e- troffen haben. Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 TV VO vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der ve r- sorgungspflichtigen Unte rnehmen zusammen einen Beschluss fassen mussten. Eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Aktienrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvo r- schriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gem einsame Beschlus s- fassung vorgesehen haben, kann nicht angenommen werden, dass sie damit n- i- dung über eine Anpass ung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhal t- lich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsicht s- rat bedarf. d ) Die Klage ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen vor de r Beschlussfas sung nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO angehört hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dahin zu verstehen ist, dass entweder der im Betrieb gebildete Betrieb s- rat oder bei Existenz eines Gesamtbetriebsrats dieser vor einer Beschlussfa s- sung des Vorstands anzuhören ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen ang e- griffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte vor der Beschlussfassung des Vorstands am 20. Jun i 2016 und des Auf sichtsrat s am 22. Juni 2016 allen örtlichen Betriebsräten und ihrem Gesamtbetriebsrat Gel e- genheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsschreiben lassen erke n- 41 42 43 44 - 19 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 20 - nen, dass die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen über die Gründe für ihre beabsichtigte Entsc heidung informiert und ihnen die Möglichkeit eingeräumt hat, sich hierzu vor einer abschließenden Beschlussfassung zu äußern. e ) Dem Kläger steht auch kein Anspr uch auf Anpassung seiner R en te zu dem Stichtag 1. Juli 2016 unter dem Gesichtspunkt der betri eblichen Übung zu. aa) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf be trieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, we nn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber binde nde betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- keh rssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche A n- spruchsgrundlage für die Gewährun g der Vergünstigung besteht. Eine betriebl i- che Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer B e- gründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen ve r- pflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irr tümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch ta t- 45 46 47 - 20 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 21 - sächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbei t- nehmer nicht da von ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen g e- währen wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 ff. mwN) . bb) Danach besteht bei der Beklagten keine betriebliche Übung, die R enten unbeschadet von § 6 Ziff. 4 TV VO stets entsprechend den gesetzlichen Renten zu erhöhen. D ie langjährige Anpassung der Renten nach § 6 Ziff . 1 TV VO b e- gründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers, die Beklagte wolle auch zukünftig auf ihr Leistungsbestimmungsrecht nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO verzichten. Erforderlich wäre viel mehr, dass die Beklagte aus Sicht des Klägers bewusst überobligatorische Leistungen erbringen woll te. Dies ist aber nicht schon deswegen gegeben, weil konkrete Umstände rechtlicher oder ta t- sä chlicher Natur keine oder eine geringere Anpassung gerechtfertigt hätten . Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der R ente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (vgl. hierzu etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 47) . Solche Umstände hat der Kläger n icht dargetan. 3. Ob d ie von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Renten zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH anzupassen, den Vorgaben des § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO iVm. § 315 Abs. 1 BGB genüg t , kann vom Senat auf der Grundlage der bi s- herigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht abschli e- ßend entschieden werden. Den Parteien ist angesichts der erstmals erfolgten verbindlichen Auslegung der Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO vielmehr Gel e- genheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des ang e- fochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Recht s- streits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) . 48 49 - 21 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 - 22 - III. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht erforderlichenfalls Folgendes zu beachten haben: 1. Soweit § 6 Ziff. 4 T V VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht ein räumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vo rgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgew o- gen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeit punkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hat te . Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsb e- stimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpa s- sungse ntscheidung en der Billigkeit ent sprechen , unterliegt der vollen gerichtl i- chen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322) . b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der B e- klagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer A n- passung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gr ünde an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung abs e- hen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Ra h- men der Interessenabwägung weder das Versorgungs niveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassungen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO ve rsorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zug e- 50 51 52 53 - 22 - 3 AZR 502/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR502.17.0 sagt. Daher spielen diese Umstände bei eine r von § 6 Ziff. 1 TV VO abwe i- chende n Anpassung k eine Rolle . 2. Das Landesarbeitsg ericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Metzner Knüttel 54
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