Bundesarbeitsgericht Urteil vom 25. September 2018 Dritter Senat - 3 AZR 503/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 16. Februar 2017 - 7 Ca 378/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 41/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Lebensversicherung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 402/17 - ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 503/17 7 Sa 41/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 25. September 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- h andlung vom 25. September 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bu n- desarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt und Wemheuer sowie die ehrenamtliche Richterin Knüttel und den ehrenamtlichen Richter Metzner für Rech t erkannt: - 2 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 3 - Auf die Revision de r Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 27. Juli 2017 - 7 Sa 41/17 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgeric ht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betriebsrente. Der Kläger war bis zum 3 1 . März 2010 bei der Beklagten - einem in den deutschen G - Konzern eingebundenen Lebensversicherungsunterne h men - t ä- tig. Er bezieht seit dem 1. April 2010 von der Beklagten Leistungen der betrie b- liche n Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April 1985 in Kraft getretenen r- gungsordnung - 01.04. 19 85 - Januar 1999 (im Folgenden TV VO ). Dieser lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge - Unterneh mensgruppe; ... § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) 1 2 - 3 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 4 - § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe zurückgelegte, 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Diens t- zeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so g e- stellt, als hätte er bis zu r Vollendung seines 55. Lebensjahr es bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmen s- gruppe werden für die geforderte 10jährige Wart e- zeit ab Vollendu ng des 18. Lebensjahres berüc k- sichtigt. § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeit s- entgelt s gewährt. § 6 Anpassung der Renten 1. Die R enten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Re n- tenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Verso r- gungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anh ö- ren der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. - 4 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 5 - Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetz lichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E - Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats am 26 . August 2015, die auf der Grundlage des TV VO g e- währten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 vH anzuheben. Der Aufsicht s- rat der Beklagten fasste am 9 . Oktober 201 5 einen entsprechenden Beschluss. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH . N ach Anhörun g der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Jun i 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016 , die Renten nach dem TV VO auch zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen. D e r Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hätte seine Rente zum 1. Ju li 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Die Regelung in § 6 Zi ff. 4 TV VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam . Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt . Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsrä t e seien or d- nungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 1. Juli 201 5 nicht recht zeitig erfolgt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Der Kläger hat - sow e it in der Revision noch von Interesse - beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von 1.334,01 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 71,70 Euro brutto zu za h- len; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 324,90 Euro b rutto nebst Zinsen iHv. fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen B e- trag iHv . 21,10 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. August 2015, auf 21,10 Euro 3 4 5 6 7 - 5 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 6 - seit dem 1. September 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. November 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. Dezember 2015, auf 21,10 Euro seit dem 1. Januar 2016, auf 21,10 Euro seit dem 1. Februar 2016, auf 21,10 Euro seit dem 1. März 2016, auf 21,10 Euro seit dem 1. April 2016, auf 21,10 Euro seit dem 1. Mai 2016 und auf 21,10 Euro seit dem 1. Juni 2016 und auf 71,70 Euro seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von § 6 Ziff . 4 TV VO erfolgt. Die Re gelung sei wirksam. Sie schließe das Mi t- bestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden . Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eine s abschwächenden Wachstum s im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kunden verha l- tens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden . Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Leben s- versicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und d a- mit der finanzielle Aufwand für Lebensversicherungsprodukte erhöht worden. D iese Rahmenbedingungen hätten den Konz ern zu einer neuen Strategie - dem SSY - Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eing e- spart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten . Das Arbeitsgericht h at der Klage in der Hauptsache stattgegeben, j e- doch Zinsen erst ab der Rechtskraft der Entscheidung zugesprochen. Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und dem Kläger die mit dem Antrag zu 2. begehrten Verzugszinsen zugespr ochen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwe i- sung weiter . Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. 8 9 - 6 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden . Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichtet en Klageantrag zu 1 . Bei wie derkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig we r- dende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B esorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entziehen (vgl. etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. 1. Mit der vom Landesarb eitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Im Ausgangspunkt noch zutref fend ist das Landesarbeitsgericht davon a usgegangen, § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO räume der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, we l- ches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund gung von § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO . 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 8 - aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wor t- sinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen bea b- sichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Ni e- derschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelunge n. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. BAG 25. April 2017 - 3 AZR 668/15 - Rn. 24 mwN ) . bb) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO legt die Annahme nahe, es komme des Vorstands der Beklagten an. Denn nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO schlägt der Vorstand der Beklagten , wenn er die Veränderu ng der Renten entspr e- nicht für nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsra ts dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlussfas sung vor, was nach s soll. Die s prachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmung s- rechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflicht i- gen Unternehmens abhängt. cc) Systematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Ve r- ständnis. § 6 Ziff. 4 TV VO stellt - wie der Aufbau von § 6 TV VO zeigt - eine Ausnahme zu der in § 6 Ziff. 1 TV VO von den Tarifparteien vereinbarten A n- passung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten dar. Dieses in der Systematik der Norm zum Ausdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis könnte sich in sein Gegenteil verkehren, wenn das A b- weichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven Beurteilung der Sachlage durch das versorgungspflichtige Unternehmen abhi n- 15 16 17 - 8 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 9 - ge und damit im Ergebnis vollständig in dessen Belieben gestellt wäre. Zudem wäre das Erfordernis der Nicht - V ertr etbarkeit bei einem ausschließlich subjekt i- ven Verständnis letztlich überflüssig . S einer Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das A b- weichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre. dd) Au ch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 TV VO stüt zt die Annahme, das Leistungsbestimmungsrecht solle bei der jährl i- chen Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nur eröffnet sein, wenn o b- Entwicklung der gesetzlichen Renten vorliegen. Mit § 6 TV VO haben die Tari f- vertragsparteien eine zulässigerweise von § 16 BetrAVG abweichende Reg e- lung über die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Leistungen währen d der Rentenb ezugsphase getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) . Die Bestimmung soll - wie die Bezu g- § § 6 Ziff . 1 TV VO zeigt - den Arbeitnehmern grun d- sätzlich eine Steigerung ihrer Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden AVG) wurden die g e- setzli chen Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage und damit bei Veränderungen der Bruttoarbeitsentgelte aller gesetzlich Rente n- v ersicherten angepasst. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 AVG der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Ren ten und der verfügbaren Arbeitsentgelte . Damit sollte die Höhe der nach dem TV VO gewährten Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls der Entwicklung aller sozialversicherungspflichtigen Bruttoa r- beitsentgelte folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Zweck liefe leer, wenn das einzelne versorgungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit hätte, au f- grund ausschließlich subjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Ve r- sorgungsberechtigten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO abzuweichen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten a b- 18 - 9 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 10 - weichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht. ee) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO führt auch zu einem sachgerechten und zweckorientierten Ergebnis. Die Annahme, die Tari f- vertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsb e- stimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts d er Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht. b) Allerdings hat das Landesarbeitsgericht § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grund unzutre f- fende Anforderungen an das Vorbringen der Beklagten gestellt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die in § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO ergebe, dass eine Interessenabwägung zu erfolgen habe , die auf wirtschaftlich verä n- derte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen ha be , den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten müsse und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauen s- schutzes zu wahren habe. Diesen Anforderungen genügten die von der Bekla g- ten vorgebrachten Gründe nicht. Die Beklagte habe keine finanziellen Gründe dargelegt, die einer Anpassung der Renten nach Maßgabe von § 6 Ziff . 1 TV VO entgegengestanden hätten; vielmehr sei sie in der Lage gewesen, die Renten anzupassen. bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht die inhaltlichen Anforderungen, die § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO zu stellen sind, ve r- kannt und demzufolge die Anforderungen an die Sub stantiierung des Vorbri n- gens der Beklagten überspannt. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpa s- sung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das 19 20 21 22 - 10 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 11 - Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Anders als vom Landesarbeitsgericht ang e- nommen, setzt dies nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff . 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmeris chen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Ra h- menbe dingungen die Wettbe werbsfähigkei t des Unternehmens oder des Ko n- zerns, dem die Beklagte angehört, mittel - oder langfristig erhalten oder geste i- gert und die Marktpos ition gestärkt werden soll. (1) ansehen lassen d (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichw ort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind übliche r- (vgl. https://synonyme . Stichwort : vertretbar; Stichwort: vertretbar) . Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmen sertr ä- gen aufgebracht werden können. (2) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftl iche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristig en Kostenbelastung begrü n- den sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der 23 24 - 11 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 12 - Renten an die des sozialversicherungspflic htigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff . 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unterne h- men ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftl iche n Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, ermöglicht die Formul § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO dabei allerdings auch eine konzernweite Betrachtung p- TV VO . Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO genannten Arbeitneh - Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich festgelegt, dass grundsätzlich - erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur Volksfü r- sorge - G ruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei d er Nicht - Vertretbarkeit nach § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO eine konzer n- einheitliche Betrachtung vorzunehmen. (3) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwe n- digerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewi n- ne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifve r- trags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben di e Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO wirtschaftl i- che n Lage des Arbeitgebers übernommen. Bereits damals war durch die Rechtsprechung des Senats der unbestimmte Rechtsbegriff wirtsc haftl i- che n Lage des Arbeitgebers dahin konkretisiert worden , dass die se eine Re n- tenanpassung dann nicht zulässt , wenn die Mehrkosten der Anpassung das 25 26 - 12 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 13 - Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit u n- möglich sein wird, den Teuerung sausgleich aus den Erträgen und dem Wer t- zuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufz u- brin gen (vgl. BAG 23. April 1985 - 3 AZR 156/83 - zu II 3 a der Gründe , BAGE 48, 272 ) . Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht - Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Ve r- ständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestell ten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknü p- fen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wir t- schaftlich en Gründen nicht geboten ist. 2. Auf der Grundlage de r bisherigen Feststellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif ( § 563 Abs. 3 ZPO) . a) Die Beklagte ist nicht schon deswegen verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1 . Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nach § 6 Ziff. 1 TV VO zu erhöhen, weil § 6 Ziff. 4 TV VO unwirksam ist. aa) Die Regelung genügt dem Ge bot der Bestimmtheit und Normenkla r- heit . (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber , die von ihm erlassenen Regelu n- gen so bestimmt zu fass en , dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Recht s- norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen heit - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05 , 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, 27 28 29 30 - 13 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 14 - BVerfGE 120, 378) . Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelu n- gen. Allerdings haben die Tar ifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspie l- raum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa weg en ma n- gelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, e r- forderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu ko n- kretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tari f- liche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 ABR 54/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 139, 197) . (2) Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. D ie Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsbesti m- mungsrechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in se i- nem Ablauf ausreichend deutli ch vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite s- sung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitig er Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden. bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmung s- pflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinen t- scheidungsrecht eingeräumt hätten . (1) N ach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsra ts durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der A r- beitgeber normativ gebunden sein muss ( vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausgeschlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche Regelung en t- 31 32 33 - 14 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 15 - hält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmungsrechts g e- nügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht au s- schließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu regeln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mi t- bestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem Arbei t- geber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (vgl. BAG 24. April 2007 - 1 ABR 47/06 - Rn. 20 mwN, BAGE 122, 127). (2) Ob der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG vorli e- gend eingreift, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Festste l- lungen zu einer normativen Tarifbindung der Beklagten getroffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinen t- scheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbesti m- mungspflichtigen Angelegenheit . (a) Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil d ieses Mitbestimmungsrecht die betriebliche A l- tersversorgung nur erfasst, wenn sie über eine Pensions - oder Unterstützung s- kasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbere ich auf den Betrieb, das Unte r- nehmen oder den Konzern beschränkt ist (vgl. BAG 27. Juni 2006 - 3 AZR 255/05 - Rn. 30, BAGE 118, 326; zu Direktversicherungen vgl. auch BAG 18. März 1976 - 3 ABR 32/75 - zu B 1 c der Gründe mwN) . Da der TV VO eine Direkt zusag e gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet. (b) Das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht läuft auch nicht dem S chutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwider. Die Norm räumt d er Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein . (aa) N ach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesonde re bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- 34 35 36 37 - 15 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 16 - lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung d er Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vo llzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen wer den soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die dara us folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteil igungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . (bb) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt , unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine B etriebsrente erhalten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO verei n- bart , in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der B e- triebsrenten stattfinden soll. In § 6 Ziff. 4 TV VO haben sie bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen die se A npassung geringer ausfallen oder ggf. unterble i- ben kann . Damit haben sie die maßgeblichen Entlohnungsgrundsä tz e selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO e r- gangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern. Die Regelung erlaubt - wie die Auslegung der Bestimmung zeig t - lediglich, von einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, u n- terhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Re n- 38 - 16 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 17 - ten der Versorgungsempfänger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach den en das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Ve r- fügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO n ormierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern . (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO , wonach der Vorstand dem s nach seiner 2, nach der die § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, da s s die Regelung dem versorgung s- pflichtigen Unterne hmen - sofern es nicht gän zlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorz u- nehmen . (bbb) Systematik und Regelungszusammenhang zei gen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerung s- satzes ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO B e- zug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) § 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgung s- falls alle nach dem TV VO gewährte n Renten steigern sollen. Die Norm diff e- renziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsemp fängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei de nen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. 39 40 - 17 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 18 - Auf diese z wischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzi e- rende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO , der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tari fparteien die versorgung s- pflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abz u- weichen. (ccc) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach sind Tarifverträge im Zweifel so ausz u- legen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und d a- mit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN) . Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen ermächtigen wollen, die Anpassung der nach dem TV V O gewährten Renten auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsem p- fänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relative n Abstand der Betriebsrenten zue i- nander zu ä ndern. Damit hätten sich die im TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll, ge ändert. In diesem Fall hätte daher zum indest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- hält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbei t- nehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den b e- trieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist. b) Der Klage kann - vorausgesetzt, die Beklagte wäre nicht normativ an den TV VO gebunden - auch nicht mit der Begründung stattgegeben werden, die beiden Anpassungsentscheidungen der Beklagten seien unwirksam, weil 41 42 - 18 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 19 - sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedürft hätten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbi n- dung der Beklagten seien die Entlo hnungsgrundsätze des TV VO mitbesti m- mungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f. , BAGE 158, 44 ) , wären die En t- scheidungen der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Sena t 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1 ; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüng e- rer Zeit offengelassen , vgl. etwa BAG 11. Ju li 2017 - 3 AZR 513/1 6 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . Auch bei einer unte r- stellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei den konkreten A n- passungsentscheid ungen, denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - die im TV VO enthaltenen Entlohnungsgrundsätze nicht verändert. Durch die gleic h- mäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der B e- triebsrenten zueinander gleich geblieben . Damit berühren ihre Entscheidungen nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verteilungsgerechtigkeit . Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entl o h- nungsgrundsätze angewandt (vgl. hierzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) . c) Die Klage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil der Vorstand der Beklagten und der Aufsichtsrat die Entscheidungen über eine Anpassung der Renten iHv. 0,5 vH sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 in getrennt gefassten Beschlüssen getroffen haben. Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 TV VO gemeinsame vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der ve r- 43 44 - 19 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 20 - sor gungspflichtigen Unternehmen zusammen einen Beschluss fassen mussten. Eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Aktienrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvo r- schriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gemeinsame Beschlus s- fassung vorgesehen haben, kann nicht angenommen werden, dass sie damit n- i- dung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhal t- lich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsicht s- rat bedarf. d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Jul i 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO , weil der Vo r- stand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgeseh e- nen Zeitpunkt getroffen haben. aa) § 6 Ziff . 4 TV VO verlangt - wie die Auslegung zeigt - nicht, dass die Beschlüsse vor dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden und daher auch die Betriebsrenten zu erhöhen sind, gefasst sein mü s- sen. Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetrieb s- rats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der bea b- sichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde. (1 ) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 TV VO spricht dafür, dass die nach dem TV VO gewährten Renten zu einem bestimmten Zeitpunkt ( § 6 Ziff. 2 TV VO ) in der in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Höhe anzupassen sind, ohne dass es eines Beschlus ses des Vorstands hierüber bedürfte. Die Form u- entsprechenden Automatismus ausgegangen sind. Eine Beschlussfassung ist lediglich dann erforderlich, wenn von dieser sich unmittelb ar aus § 6 Ziff. 1 und 45 46 47 - 20 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 21 - Ziff. 2 TV VO ergebenden Anpassung nach § 6 Ziff. 4 TV VO abgewichen we r- den soll. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss. (2) Andererseits enthält § 6 Ziff. 4 TV VO keine ausdrückliche zeit liche Vorgabe , bis wann Vorstand und Aufsichtsrat einen von § 6 Ziff. 1 TV VO a b- weichenden Beschluss gefasst haben sollen. Auch aus § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO ergibt sich nichts Weitergehendes. Z war ersetzt danach der vom Vorstand und § 6 Ziff. 1 TV VO Eine solche ersetzende Wirkung ist jedoch grundsätzlich auch rückwirkend möglich; damit kann § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO auch den Fall erfassen, dass der Beschluss erst nach dem sich aus § 6 Ziff. 2 TV VO ergebenden Zeitpunkt ergeht. Darüber hinaus legt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auch nicht fest, wieviel Zeit den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen für eine Stellungnahme i m Ra h- men der durchzuführenden Anhörung zu gewähren ist. Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unte r- nehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis zu wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO ab weichende Entscheidung getroffen werden sollte. (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls da für, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss. Nach § 49 Abs. 1 AVG wurden bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage die Renten alljährlich zum 1. Juli durch Gesetz ang e- pass t. Die entsprechenden Gesetze wurden typischerweise erst zeitnah zum Anpassungsstichtag eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. Gesetz über die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und d er Gel d leistungen der gesetzl ichen Unfallversicherung im Jahr e 1986 vom 13. Mai 1985, veröffentlicht am 16. Mai 1986 BGB l. I S. 697; Gesetz über die Anpa s- 48 49 50 - 21 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 22 - sung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr e 1985 vom 5. Juni 1985, veröffen t- licht am 11. Juni 1985 BGBl . I S. 913 ; Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und d er Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahr e 19 84 vom 27. Juni 1984, veröffentlicht a m 30. Juni 1985 BGBl. I S. 793; Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Re n- ten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Gel d- leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Einundzwa nzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG] vom 25. Juli 1978, veröffentlicht a m 31. Juli 1978 BGBl. I S. 1089; Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicher ungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der ge setzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG] vom 3. Juni 1976, veröffentlicht a m 10. Juni 1976 BGBl. I S. 1373) . Angesichts dieses zeitl i- chen Ablaufs erscheint die Annahm e, die versorgungspflichtigen Unternehmen müssten das gesamte in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren bereits vor dem 1. Juli eines Jahres abschließen, wenig sachgerecht. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren erfordert im ersten Schritt, dass der Vor stand sich eine fundierte Meinung darüber bildet, ob objektiv ein hinreichender Anlass d a- für besteht, von der Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten abzuweichen. Auch um die erforderliche Anhörung der Arbeitnehmervertretu ngen durchführen zu können, müssen daher zunächst die Grundlagen für die beabsichtigte Entscheidung ermittelt und ggf. für eine Anh ö- rung aufbereitet werden. In einem nächsten Schritt müssen die Arbeitnehme r- vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalte n. Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Au f- sichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende B e- schlüsse fassen können. (4) Eine am Zweck und der Systematik von § 6 Ziff. 1 u nd Ziff. 4 TV VO orientierte, praktisch brauchbare und dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 51 - 22 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 23 - TV VO gerecht werdende Auslegung ergibt vielmehr, dass das in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO geregelte Verfahren vor dem Anpassungsstichtag eingeleitet worden sein muss. Damit sind die versorgungspflichtigen Unternehmen zwar nicht gehalten, den ersetzenden Beschluss noch vor dem Anpassungsstichtag zu treffen. Der Vorstand muss jedoch, um eine aut omatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO zu vermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsichtigte a b- weichende Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten unterrichten. Damit steh t die in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO angeordnete automatisch eintr e- tende Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten lediglich unter dem - nachfolgend geregelten - Vorbehalt, dass das ve r- sorgungspflichtige Unternehmen nicht das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Ve r- fahren einleitet. Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch e in für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtig t e abweichende Anpassung eingeleitet wird. Ein solches Verständnis der tariflichen Bestimmungen führt auch z u e i- nem sachgerechten Ergebnis. Dem berechtigten Interesse der Betriebsrentner, zeitnah zum Anpassungsstichtag eine endgültige Entscheidung über die A n- passung ihrer Renten zu erhalten, wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO vom Vorstand noch vor dem A n- passungsstichtag eingeleitet werden muss. Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Ve r- fahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und i m A n- schluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt. bb) Die sich danach ergebenden V erfahrensabläufe hat die Beklagte vorli e- gend eingehalten. Der Vorstand der Beklagten hat mit E - Mail vom 15. Juni 2015 52 53 - 23 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 24 - die Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats und damit noch vor dem 1. Juli 2015 eingeleitet. Aus diesem Grund liegt in der Entsche i- dung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH anz u- heben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre. e) Die Klage ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen vor den Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO angehört hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dahin zu verstehen ist, dass entweder der im Betrieb gebildete Betrieb s- rat oder bei Existenz eines Gesamtbetriebsrats dieser vor einer Beschlussfa s- sung des Vorstands anzuhören ist . Nach den nicht mit Verfahrensrügen ang e- griffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte vor der Beschlussfassung des Vorstands am 26. August 2015 und des Aufsichtsrats am 9. Oktober 2015 allen örtlichen Betriebsräten und ihrem Gesamtbe triebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsschreiben lassen e r- kennen, dass die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen über die Gründe für ihre beabsichtigte Entscheidung informiert und ihnen die Möglichkeit eing e- räumt hat, sich hierzu vor einer abschließenden Beschlussfassung zu äußern. Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH anzuheben, verfahren. f) Dem Kläger steht auch kein Anspr uch auf Anpassung seiner R en te zu den S tichtagen 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 unter dem Gesichtspunkt der b e- trieblichen Übung zu. aa) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt ( § 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich. 54 55 56 57 - 24 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 25 - Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine kon kludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die ü blich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche A n- spruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebl i- che Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer B e- gründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen ve r- pflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch ta t- sächlich nicht beste henden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbei t- nehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen g e- währen wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (vgl. BAG 12. Dezember 2017 - 3 AZR 306/16 - Rn. 41 ff. mwN) . bb) Danach besteht bei der Beklagten keine betriebliche Übung, die R enten unbeschadet von § 6 Ziff. 4 TV VO stets entsprechend den gesetzlichen Renten 58 59 - 25 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 26 - zu erhöhen. D ie langjährige Anpassung der Renten nach § 6 Ziff . 1 TV VO b e- gründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen des K lägers, die Beklagte wolle auch zukünftig auf ihr Leistungsbestimmungsrecht nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO verzichten. Erforderlich wäre viel mehr, dass die Beklagte aus Sicht des Klägers bewusst überobligatorische Leistungen erbringen woll te. Dies ist aber nicht schon deswegen gegeben, weil konkrete Umstände rechtlicher oder ta t- sächlicher Natur keine oder eine geringere Anpassung gerechtfertigt hätten . Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der R ente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (vgl. hierzu etwa BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 131/15 - Rn. 47) . Solche Umstände hat der Kläger nicht dargetan. 3. Ob die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um jeweils 0,5 vH anzupassen, den Vo r- gaben des § 6 Ziff . 4 Satz 1 TV VO iVm. § 315 Abs. 1 BGB genügen, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist angesichts der erstmals erfolgten verbindlichen Au slegung der Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Z u- rückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Lan desarbeitsgericht ( § 563 Abs. 1 ZPO) . III. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht erforderlichenfalls Folgendes zu beachten haben: 1. Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbe stimmungsrecht ein räumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 31 5 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgew o- gen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeit punkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung 60 61 62 63 - 26 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 - 27 - zu treffen hat te . Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsb e- st immung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpa s- sungse ntscheidung en der Billigkeit ent sprechen , unterliegt der vollen gerichtl i- chen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BA GE 147, 322) . b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der B e- klagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer A n- passung entsprechend de r Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung abs e- hen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstige r darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff . 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkra ftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Ra h- men der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassu n- gen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei eine r von § 6 Ziff. 1 TV VO abwe i- chende n Anpassung k eine Rolle . 2. Das Landesarbeitsgericht wird zudem zu beachten haben, dass das Arbeitsgericht die mit dem Klageantrag zu 2. begehrten Verzugszinsen abg e- wiesen und der Kläger hiergegen weder Berufung noch fristgemäß Anschlus s- berufung eingelegt hat. Zwar hat der Kläger in seinem am 24. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Juli 2017 die Zinsen erneut in sei nen Klagean trag aufgenomm en und diesen ausweislich des Si t- 64 65 - 27 - 3 AZR 503/17 ECLI:DE:BAG:2018:250918.U.3AZR503.17.0 zungsprotokolls vom 27. Juli 2017 beim Landesarbeitsgericht zur Entscheidung gestellt. Eine hierin ggf. liegende Anschlussberufung wäre jedoch verspätet. N ach § 66 Abs. 1 Satz 3 ArbGG iVm. § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist diese innerhalb eines Monats nach Zustellung der Rechtsmi t- telbegründungsschrift einzulegen. Diese Frist wäre vorliegend nicht gewahrt , da die Berufungsbegründung der Beklagten vom 24. Mai 2017 dem Kläger z u- mäß § 66 ArbGG bereits am 8. Juni 2017 z u- gestellt wurde. Damit ist das erstinstanzliche Urteil insoweit rechtskräftig g e- worden. 3. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Ahrendt Wemheuer Metzner Knüttel 66
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