Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 Dritter Senat - 3 AZR 244/17 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 24. Februar 2016 - 2 Ca 2163/15 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 23. Dezember 2016 - 10 Sa 399/16 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 519/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 244/17 10 Sa 399/16 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Rau für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 3 - Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsg erichts Köln vom 23. Dezember 2016 - 10 Sa 399/16 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der B eklagte als Träger der gesetzl i- chen Insolvenzsicherung v erpflichtet ist, dem Kläger einen Übergangszu schuss zu zahlen . Der im Februar 1952 geborene Kläger war seit dem 1. Oktober 1974 als Tarif - Mitarbeiter bei der S AG beschäftigt. Bei dieser galt die zum 1. Januar rgangszuschu ß bei Pensioni e- Dezember 1981 (im Folgenden GBV 1981) . Diese Gesamtbetriebsvereinbarung enthält ua. folgende Regelungen: o- nierung einen Übergangszuschuß. Damit soll den Mita r- beitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich e r- leichtert werden. Im einzelnen gilt folgendes: 1. Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsa n- spruch auf den Übergangszuschuß ein. 2. Voraussetzung ist, daß der Mitarbei ter - mindestens 10 Dienstjahre (ohne Ausbildung s- zeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat u n d - im unmittelbaren Anschluß an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird. 3. Die Höhe des Übergangszuschusses , der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Differenz zw i- schen dem zuletzt bezogenen Brutto - Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder ab weichend ve r- einbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, 1 2 - 3 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 4 - tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Verg ü- tungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Krankenlohn sowie Zuschläge für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit) und dem SAF - Nachdem die S AG die GBV 1981 zum 30. September 1983 ge kündigt hatte, vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsr at am 29. Juli 1983 die zum 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung r- gangszuschuß (im Folgenden GBV 1983) . D a- nach bleibt es für Mitarbeiter, die bis zum 30. September 1983 in ein Arbeit s- verhält nis eingetreten sind, bei der bisherigen Regelung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging am 1. Januar 1997 aufgrund e i- nes Betriebsübergangs auf die SR GmbH über. Bei der SR GmbH gilt die Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung al l- gemeiner Rahmenbedingungen für die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTER S- VERSORGUNG (BSAV SR ) für Mitarbeiter im Tarifkreis der SR 21. September 2005 (im Folgenden BSAV SR ) mit ihren Anlagen. Die BSAV SR bestimmt ua.: 1 Einführung, Anwendung der AVB u nd AZB, B e- zeichnung BSAV Unternehmen und Betriebsrat vereinbaren für Mi t- arbeiterinnen und Mitarbeiter im Tarifkreis (Mita r- be i ter) die betrieblichen Altersversorgung nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen zur BE I- TRAGSORIENTIERTEN S ALTERSVERSO R- GUNG TARIFKREIS SR ( AVB BSAV SR Tari f- kreis, Anlage 1 ) sowie nach den Allgemeinen Au s- zahlungsbedingungen Tarifkreis zur BSAV SR ( AZB BSAV SR Tarifkreis, Anlage 2 ). Eine besitzstandswahrenden Integration und Abl ö- sung der nach der Altregelung bislang bestehende n Versorgungsanwartschaften erfolgt nach den für die Altregelung jeweils geltenden Allgemeinen Überle i- tungsbedingungen zur BEITRAGSORIENTIERTEN S ALTERSVERSORGUNG SR ( AÜB ) (3). Soweit in dieser Betriebsvereinbarung einschlie ß- lich der einzelnen Anlagen A VB, AZB und AÜB j e- weils die Bezeichnung BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG bzw. die Abkürzung 3 4 5 - 4 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 5 - BSAV verwendet wird, ist damit - soweit nicht au s- drücklich etwas anderes bestimmt wurde - jeweils ausschließlich die BEITRAGSOR IE NTIERTE S ALTERSVERSORGUNG SR (BSAV SR ) in Bezug genommen. 2.2 Mitarbeiter im Tarifkreis 2.2.1 Sie gilt ferner für Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten (4) bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unte r- nehmen gestanden haben und auf Grund der Erkl ä- rung zur Anwendbarkeit Allgemeiner Überleitung s- bestimmungen (3) in diese Betriebsvereinbarung einbezogen werden. 3 Anwendung Allgemeiner Überleitungs be di n- g ungen (hier : AÜB SAF) Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Unte r- nehmen am 01.10.2005 (Ablösungsstichtag) b e- steht und die als Mitarbeiter im Tarifkreis Anwar t- schaften auf Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung nach den Richtlinien der S - Af GmbH vom 01.10.1983 1 erworben haben (im Folgenden: SAF - Zusage , Altregelung) und die vom Unterne h- men - insbesondere g emäß Ziffer 10 der Überle i- tungsvereinbarung für die Beschäftigungsbedi n- gungen der Mitarbeiter des Werkes D der S AG in die SR GmbH vom 14.10.1996 bzw. gemäß Zi f- fer 10 der Änderung der Beschäftigungsbedingu n- gen für die Mitarbeiter der SR GmbH vom 10.12.1999 sowie gemäß der Überleitungsverei n- barung für die Beschäftigungsbedingungen der Mi t- arbeiter Regional Logistic Center D der S AG in der SR GmbH vom 10.12.1999 - fortgeführt werden, wird mit Wirkung zum 01.10.2005 die Anwendung der Allgemeinen Bedingungen zu r Überleitung SAF in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVE R- SORGUNG TARIFKREIS vereinbart ( AÜB SAF, Anlage 3 ). Die Anwendung der AÜB SAF nach Satz 1 gilt en t- sprechend für Mitarbeiter nach 2.2.1 Satz 1, denen vom Unternehmen vor Unterzeichnung dieser Be - - 5 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 6 - triebsvereinbarung noch Anwartschaften auf Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung nach der Altregelung zugesagt wurden. 4 Schlussvorschriften 0 1.10.2005 in Kraft . Die Anlage 1 zur BSAV SR - ALLGEMEINE VERSORGUNGSBEDI N- GUNGEN BEITRAGSORI ENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG TARIFKREIS (AVB BSAV TARIFKREIS ) - regelt au szugsweise: 2 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Versorgungsbedingungen ge l- ten, sofern sie in eine betriebliche Versorgungsz u- sage (Zusage) einbezogen werden wie z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages. 2.2 Mitarbeiter im Tarifkreis Der Geltungsbereich ist in der Zusage (2) geregelt. 4.6 Versorgungsfall 4.6.1 Der Versorgungsfall tritt ein mit Erwerb ein es A n- spruchs nach 4.6.2 bis 4.6.4. 4.6.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlung sri chtlinie als Alterskapital , wenn das Arbeit sverhäl t- nis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder als vorzeitiges Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Unte r- nehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Altersgrenze endet, oder als I nvalidenkapital , wenn das Arbeitsve r- hältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und von da an unbefristete Rente w e- gen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Re ntenversicherung in A n- 6 - 6 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 7 - spruch genommen wird. 6 Schlussvorschriften Das Inkrafttreten der AVB BSAV TARIFKREIS ist in Die Anlage 3 zur BSAV SR - NE ÜBERLEITUNGSBEDI N- GUNGEN SAF zum Übergang von Versorgungsanwartschaften nach SAF in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALT ERS VERSORGUNG TARIFKREIS (AÜB SAF) - bes timmt auszugsweise: 1 Einführung Diese Allgemeinen Überleitungsbedingungen gelten, sofern sie in eine betriebliche Versorgungszusage (Zusage) einbezogen werden wie z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertr a- ges. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich ist in der Zusage (1) geregelt. 6 Zahlungen außerhalb der betrieblichen Al tersver - sorgung und Anrechnung 6.1 Grundsatz Die bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung von befristeten Übergangsz u- schüssen, Beihilfen, tariflicher Sterbefallunterstü t- zung sowie zur befristeten Rentenfortzahlung (befri s- tete Übergangsgelder) an den Mitarbeiter bzw. an den hinterlassenen Ehegatten werden i m bisherigen Umfang fortgeführt 11 . 6.2 Anrechnung en auf befristete Übergangsgelder Die Leistungen aus dem integrierten Besitzstand (3 und 4) sowie aus dem Versorgungskont o nach den AVB BSAV TARIFKREIS werden auf die befri s- teten Übergangsgelder 12 Im Jahr 2009 schloss der Kläger mit der SR GmbH einen Altersteilzei t- vertrag im Blockmodell. Dieser endete mit Ablauf der Freistellungsphase am 28. Februar 2015 . Das nach Nr. 9.2 des Altersteilzeitvertrags für den Übe r- 7 8 - 7 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 8 - gangszuschuss auf Vollzeit hochzurechnende Monatsentgelt des Klägers b e- trug zu Beginn seines Alters teilzeitverhältnisses 4.068,46 Euro brutto. Durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 26. Septem ber 2012 wurde über das Vermögen der SR GmbH (im Folgenden : Insolvenzschuldnerin) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet. Der Kläg er bezieht seit dem 1. März 2015 eine Rente aus der gesetzl i- chen Rentenversicherung und vom Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich 297,75 Euro brutto. Mit seiner Klage hat er die Zahlung des Übergangsz u- schusses begehrt und die Auffassung vertreten, dieser sei eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung. Der Kläger hat - soweit in der Revision noch vo n Bedeutung - zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurtei len, an ihn einen Betrag iHv. 19.826,84 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpun k- ten über dem B asiszinssatz seit dem 1. September 2015 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung bea ntragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urtei l auf die Berufung des Klägers teilweise abgeä n- dert und den Beklagten zur Zahlung e ines Übergangszuschusses iHv. 19.826,84 Euro brutto nebst Zinse n seit dem 1. September 2015 verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel einer vollständige n Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt erfolglos . Die Klage ist begr ündet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Übergangszuschuss iHv. 19.826,84 Eu ro bru t- to zu zahlen . I. Der Beklagte ist als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, für die Zahlung des Übergangszuschusses 9 10 11 12 13 14 15 - 8 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 9 - einzutreten, nachdem über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und damit ein Sicherungsfall eingetreten ist . Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG haben Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Ve r- sorgungsanwartschaft haben, einen Anspruch gegen den Träger der Insolven z- sicherung, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage d es Arbeitgebers beruht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 1. Dem Kläger wurde durch die GBV 1981 idF der GBV 1983 von seiner damaligen Arbeitgeberin eine unmittelbare Versorgungszusage auf Gewährung eines Übergangszuschusses erteilt. 2. Der Übergangszuschuss ist eine Leistung der betrieblichen Altersve r- sorgung. a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitg e- ber Leistungen der Alters - , Invali ditäts - oder Hinterbliebenenversorgung zug e- sagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Lei s- tungspflicht muss nach dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. E r- forderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im B e- triebsrentengesetz genanntes biometrisches Risiko teilweise übernommen wird. r- bliebenenversor gung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssich e- rung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss in einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Außer Zus a- gen auf rentenförmige Leistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen. Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt (vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN , BAGE 156, 196) . 16 17 18 - 9 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 10 - b) Danach handelt es sich bei dem Übergangszuschuss nach der GBV 1981 um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . aa) Der Übergangszuschuss dient der Versorgung des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Ruhestand. (1) Nach dem Eingangssatz der GBV 1981 und dem zweiten Spiegelstrich seiner Nr. 2 erhalten Mitarbeiter den Übergangszuschus s nach ihrer Pensioni e- rung. Der Zuschuss soll danach für einen Zeitraum von sechs Monaten die Di f- ferenz zwischen dem zuletzt bezogenen Brutto - Monatsentgelt und dem Ruh e- geld ausgleichen, um den Mitarbeitern den Übertritt in den Ruhestand wir t- schaftlich zu e rleichtern. Der Umfang der Zuwendung ist geeignet, den Leben s- standard des Arbeitnehmers im Versorgungsfall zu verbessern und dient damit dem Versorgungszweck. Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht des B e- klagten - nicht daraus, dass der Übergangszuschu ss nur zeitlich befristet gelei s- tet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob während dieser Zeit typischerweise ein erhöhter Versorgungsbedarf besteht. Für die Versorgungsfunktion einer Lei s- tung kommt es nicht darauf an, wie lange diese gewährt wird. Selbst ei nmalige Kapitalleistungen können Versorgungscharakter haben (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 199) . Der Umstand, dass die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung nicht angerechnet wird, und dadurch nach Ansicht des Beklagten eine ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Beurteilung. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, seinen Arbeitnehmern eine auch über ihrem letzten Entgelt liegende Altersversorgung zu gewähren. (2) Da der Übergangszuschuss voraussetzt, dass der Arbeitnehmer in den Ruhestand getreten ist, bezweckt er weder die Überbrückung einer Arbeitsl o- sigkeit noch zielt er darauf ab, einen Wechsel des Arbeitsplatzes zu e rleichtern. Anders als der Beklagte meint, ist der Übergangszuschuss auch nicht mit dem Zweck eines Sterbegeldes vergleichbar. Denn während ein Sterbegeld typ i- scherweise einen anlassbedingten erhöhten Aufwand wie etwa Bestattungsko s- 19 20 21 22 23 - 10 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 11 - ten ausgleichen soll (vg l. hierzu etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19; 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 24; 10. August 1993 - 3 AZR 185/93 - zu 2 c der Gründe ) , trägt der Übergangszuschuss dazu bei, finanzielle Verluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeit s- verhältnis entstehen, für den Arbeitnehmer zu verringern und ihm den Übe r- gang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Schon deshalb dient er trotz seiner zeitlichen Beschränkung dazu, die finanzielle Lage des Betrieb s- rentn ers zu verbessern und hat daher Versorgungscharakter (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 29, BAGE 128, 199) . bb) Der rechtlichen Einordnung des Übergangszuschusses als eine Lei s- tung der betrieblichen Altersversorgung steht weder seine Bezeichn ung als r- sorgungswerk der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsvorgängerin geregelt ist, sondern in einer eigenen (Gesamt)Betriebsvereinbarung. Zwar lassen Wor t- laut und Systematik Rücks chlüsse auf die Vorstellungen der Betriebsparteien zur Einordnung der Leistungen zu. Jedoch sind weder ihre Einschätzung noch ihr Regelungswille entscheidend, da die zwingenden Bestimmungen des B e- triebsrentenrechts nicht umgangen werden können (vgl. BAG 28 . Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 128, 199) . cc) E ntgegen der Auffassung des Beklagten ist es unerheblich, dass der Übergangszuschuss an einen Eintritt in den Ruhestand im unmittelbaren A n- schluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeber in geknüpft ist. Eine solche Bedingung ändert am Rechtscharakter der Leistung nichts. Liegt eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung vor, ist die Zulässigkeit einer solchen V o- raussetzung an den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes zu messen. Geg e- ben enfalls ist die Bedingung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG unwirksam (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 34, BAGE 128, 199; 18. Februar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe) . dd) Gegen die rechtliche Einordnung des Übergangszuschusses als b e- tri ebliche Altersversorgung spricht schließlich nicht, dass Hinterbliebene keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Ein Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine 24 25 26 - 11 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 12 - Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Deshalb ist er grundsätzlich auch b e- rechtigt, Hinterbliebe ne von einzelnen Versorgungsleistungen auszunehmen, ohne dass dies den Versorgungscharakter der Leistung für die Versorgungsb e- rechtigten berührt. 3. Die dem Kläger in der GBV 1981 idF der GBV 1983 erteilte Zusage e i- ner Leistung der betrieblichen Altersver sorgung in Form des Übergangsz u- schusses bestand auch noch bei Eintritt des Sicherungsfalls am 26. September 2012 . Der Übergangszuschuss war bei der Rechtsvorgängerin der Insolven z- schuldnerin durch Gesamtbetriebsvereinbarung - die GBV 1981 - geregelt und durch eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung - die GBV 1983 - für Mitarbe i- ter, deren Arbeitsverhältnis, wie beim Kläger, vor dem 1. Oktober 1983 bego n- nen hatte, aufrechterhalten worden. D ie Regelungen der GBV 1981 idF der GBV 1983 wurden jed enfalls au fgrund des Be triebsübergangs auf die spätere Insolvenzschuldnerin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers transformiert. An deren Geltung für das Arbeitsverhältnis des Kl ä- gers hat sich auch durch das Inkrafttreten der B SAV SR zum 1. Oktober 2005 nichts geändert. Nr. 1 Abs. 2 BSAV SR iVm . Nr. 6.1 Anlage 3 zur BSAV SR ordnen für diejenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bereits vor dem 1. Oktober 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin standen, die Fortgeltung der bestehenden Regelungen über die Gewährung des Übe r- gangszuschusses ausdrücklich an (vgl. Nr. 2.2.1 Abs. 2 und Nr. 3 Abs. 1 BSAV SR iVm. Nr. 1 der Anlage 3 zur BSAV SR ) . 4. Der im Februar 1952 geborene Kläger hatte bei Eintritt des Sicherung s- falls am 26. September 2012 auch eine nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft erworben. Er hatte sein 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage für den Übergangszuschuss bestand ab dem 1. Januar 2001 mehr als fünf Jahr e. 5. Der Kläger erfüllt - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Lei s- tungsvoraussetzungen nach Nr. 2 Spiegelstrich 2 GBV 1981 idF der GBV 1983. Er ist nach Beendigung der Freistellungsphase seines Altersteilzeitverhältnisses 27 28 29 30 - 12 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 13 - und damit im unmittelbar en Anschluss an die aktive Dienstzeit bei der Inso l- venzschuldnerin pensioniert worden. Selbst wenn man dies zugunsten des B e- klagten anders sähe, führte das nicht zu einem Anspruchsausschluss, da eine solche Regelung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG iVm. § 134 BGB nichtig wäre. Denn die Anwartschaft des Klägers auf Gewährung des Übergangszuschusses war unverfallbar. II. Dem Kläger ste ht für die Zeit vom 1. März 2015 bis zum 31. August 2015 ein Übergangszuschuss iHv. jedenfalls 19.826,84 Euro brutto zu. 1. Der Umfang der Eintrittspflicht des Beklagten für den Übergangsz u- schuss bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 und Satz 6 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG (vgl. zur Anwendung von § 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung ausführlich BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 13 mwN) . Dabei verweist § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG auf die Berechnungsmethode in § 2 Abs. 1 BetrAVG, mit der im Fall des Au s- scheidens des Arbeitnehmers mit gesetzlich unverfallbarer Betriebsrentena n- wartschaft deren Höhe ermittelt wird . Jedoch tritt der Zeitpunkt des die Eintritt s- pflicht des Beklagten auslösenden Sicherungsfalls - hier der Insolvenzeröffnung ( § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) - an die Stelle des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, w enn dieses zumindest bis zum Zeitpunkt des S i- cherungsfalls fortgedauert hat (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 18) . 2. Die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft ist danach zeitratie r- lich zu berechnen. Diese Berechnung erfolgt dergestalt , dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfall in das Verhäl t- nis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeit s- verhältnisses bis zum Erreichen der festen Altersgrenze. Insolvenzgeschützt ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung e r- (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 17 mwN , BAGE 138, 346) . 31 32 33 - 13 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 - 14 - Die mögliche Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Beginn des Arbeit s- verhältnisses bis zur festen Altersgrenze, sofern die Versorgungsordnung eine solche bestimmt. Regelt die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze, u m- fasst die mögliche Betriebszugehörigk eit die Zeit vom Beginn des Arbeitsve r- hältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) . Bei der Berechnung der inso l- venzgeschützten Anwartschaft gelten nach § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 Bet rAVG die Grundsätze der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts. Danach bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrun d- lagen, die nach dem Sicherungsfall eintreten, außer Betracht. 3. Für die Berechnung der insolvenzgeschützt en Anwartschaft des Kl ä- gers auf einen Übergangszuschuss ist bei der möglichen Betriebszugehörigkeit ein Lebensalter von 65 Jahren und sechs Monaten zugrunde zu legen. a) Zwar benennt die GBV 1981 selbst keine n Zeitpunkt, zu dem im Rege l- fall - und zwar una bhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Aussche i- den aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. Da der Übergangsz u- schuss aber nach der Pensionierung gezahlt werden muss, i st die in Nr. 4.6.2 Anlage 1 zur BSAV SR geregelte Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebensjahr es maßgeblich. Mit dieser haben die Betriebsparteien - wie der Klammerzusatz in Nr. 4.6.2 Spiegelstrich 1 zeigt - eine feste Altersgrenze b e- stimmt. b) Gemäß N r. 6 und Nr. 2 Anlage 1 zur BSAV SR iVm. Nr. 3 und Nr. 4 BSAV SR ist die Regelung am 1. Oktober 2005 und somit deutlich vor Inkraf t- tr e ten des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) am 1. Januar 2008 vereinbart worden. Insowe it tritt a nstelle der au s- drücklich genannten Grenze des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ausführlich hierzu vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 48 bis 52 mwN, BAGE 141, 259) und da mit im Fall des im Febru ar 1952 geborenen Klägers ein Lebensalter von 65 J ahren und sechs Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) . 34 35 36 37 - 14 - 3 AZR 244/17 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR244.17.0 4. Bei einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 26. September 2012 und damit von (aufgerundet) 456 Monaten und einer möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Oktober 1974 bis zum 25. August 2017 und damit (abgerundet) 514 Monaten beträgt der Zeitwertfaktor 0,887 159. Au s- gehend von einem monatlichen Entgelt des Klägers nach Nr. 9.2 des Alterstei l- zeitvertrags iHv. 4.068,46 Eu ro brutto ergibt dies monatlich 3.609, 37 Euro brutto (4.068,46 Euro x 0,887 159 ). Davon ist die - bereits zeitratierlich gekürzte - monatliche SAF - Rente iHv. 297,75 Euro brutto abzuziehen, sodass sich ein monatlicher Übergangszuschuss von 3.311, 62 Euro brut to errechnet. Daraus er mittelt sich ein Gesamtbetrag von 19.8 69 ,7 2 Euro brutto (6 x 3.311, 62 Euro). Dieser Betrag ist 4 2 , 88 Euro höher als der in der Revision noch anhängige und vom Kläger nicht mit einer Revision angegriffene Betrag von 19.826,84 Euro. Da ran ist der Senat nach § 308 Abs. 1 ZPO gebunden. I II . Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Lohre Rau 38 39 40
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