Bundesarbeitsgericht Urteil vom 20. März 2018 Dritter Senat - 3 AZR 277/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 27. März 2015 - 17 Ca 9163/14 - II. Urteil vom 26. November 2015 - 7 Sa 534/15 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - zeitlich begrenzte Leistung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 519/16 - ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 277/16 7 Sa 534/15 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 20. März 2018 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 20. März 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Dr. Rau für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 3 - Auf die Revision des Beklagten wird - unter Zurückwe i- sung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landes - arbeitsgerichts Köln vom 26. November 2015 - 7 Sa 534/15 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 27. März 2015 - 17 Ca 9163/14 - tei l- weise abgeändert und insgesamt neu gefasst: Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 27.765,24 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpu nkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 4.627,54 Euro seit dem 2. Februar 2015, dem 2. März 2015, dem 2. April 2015, dem 4. Mai 2015 , dem 2. Juni 2015 und dem 2. Juli 2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten der ersten Instanz haben der Beklagte zu 83 vH und der Kläger zu 17 vH zu tragen. Die Kosten der Berufung und der Revision hat der Bekla g- te zu tragen. V on Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der B eklagte als Träger der gesetzl i- chen Insolvenzsicherung verpflichtet ist, dem Kläger einen Übergangszu schuss zu zahlen . Der im August 195 1 geborene Kläger war - unter Berücksichtigung von Vordienstzeiten - seit dem 7 . November 19 71 als Tarif - Mitarbeiter bei der S AG beschäftigt. Bei dieser galt die zum 1. a- rung zum Übergangszuschu ß m- ber 1981 (im Folgende n GBV 1981) . Diese Gesamtbetriebsvereinbarung enthält ua. folgende Regelungen: 1 2 - 3 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 4 - o- nierung einen Übergangszuschuß. Damit soll den Mita r- beitern der Übertritt in den Ruhestand wirtschaftlich e r- leic htert werden Im einzelnen gilt folgendes: 1. Die S AG räumt ihren Mitarbeitern einen Rechtsa n- spruch auf den Übergangszuschuß ein. 2. Voraussetzung ist, daß der Mitarbeiter - mindestens 10 Dienstjahre (ohne Ausbildung s- zeiten) nach Vollendung des 18. Lebensjahres bei der S AG abgeleistet hat u n d - im unmittelbaren Anschluß an die aktive Dienstzeit bei der S AG pensioniert wird. 3. Die Höhe des Übergangszuschusses , der für 6 Monate gezahlt wird, entspricht der Diff erenz zw i- schen dem zuletzt bezogenen Brutto - Monatsentgelt bei regelmäßiger tariflicher oder ab weichend ve r- einbarter Arbeitszeit (ohne einmalige Zuwendungen, tariflicher vermögenswirksamer Leistungen, Verg ü- tungen für Mehrarbeit, zusätzliches Urlaubsgeld, Kr ankenlohn sowie Zuschläge für Nacht - , Sonntags - und Feiertagsarbeit) und dem SAF - Nachdem die S AG die GBV 1981 zum 30. September 1983 ge kündigt hatte, vereinbarte sie mit dem Gesamtbetriebsrat am 29. Juli 1983 die zum 1. Oktober 1983 in Kraft getretene Gesamtbetriebsvereinbarung r- gangszuschuß (im Folgenden GBV 1983) . D a- nach bleibt es für Mitarbeiter, die bis zum 30. September 1983 in ein Arbeit s- verhältnis eingetreten sind, bei der bisherigen Regelung. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging am 1. Januar 1997 aufgrund e i- nes Betriebsübergangs auf die SR GmbH über. Bei der SR GmbH gilt die Betriebsvereinbarung zur Vereinbarung al l- gemeiner Rahmenbedingungen für die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTER S- VERSORGUNG ( BSAV SR ) für Mitarbeiter im Tarifkreis der SR 21. September 2005 (im Folgenden BSAV SR ) mit ihren Anlagen. Die BSAV SR bestimmt ua.: 3 4 5 - 4 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 5 - 1 Einführung, Anwendung der AVB und AZB, B e- zeichnung BSAV Unternehmen und Betriebsrat vereinbaren für Mi t- arbeiterinnen und Mitarbeiter im Tarifkreis (Mita r- be i ter) die betrieblichen Altersversorgung nach den Allgemeinen Versorgungsbedingungen zur BE I- TRAGSORIENTIERTEN S ALTERSVERSO R- GUNG TARIFKREIS SR ( AVB BSAV SR Tari f- kreis, Anlage 1 ) sowie nach den Allgemeinen Au s- zahlungsbedingungen Tarifkreis zur BSAV SR ( AZB BSAV SR Tarifkreis, Anlage 2 ). Eine besitzstandswahrenden Integration und Abl ö- sung der nach der Altregelung bislang bestehenden Versorgungsanwartschaften erfolgt nach den für die Altregelung jeweils ge ltenden Allgemeinen Überle i- tungsbedingungen zur BEITRAGSORIENTIERTEN S ALTERSVERSORGUNG SR ( AÜB ) (3). Soweit in dieser Betriebsvereinbarung einschlie ß- lich der einzelnen Anlagen AVB, AZB und AÜB j e- weils die Bezeichnung BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG bzw. die Abkürzung BSAV verwendet wird, ist damit - soweit nicht au s- drücklich etwas anderes bestimmt wurde - jeweils ausschließlich die BEITRAGSOR IE NTIERTE S ALTERSVERSORGUNG SR (BSAV SR ) in Bezug genommen. 2.2 Mitarbeiter im Tarifkreis 2.2.1 Sie gilt ferner für Mitarbeiter, die vor Inkrafttreten (4) bereits in einem Arbeitsverhältnis zum Unte r- nehmen gestanden haben und auf Grund der Erkl ä- rung zur Anwendbarkeit Allgemeiner Überleitung s- bestimmungen (3) in diese Betriebsve reinbarung einbezogen werden. 3 Anwendung Allgemeiner Überleitungsbe di n- g ung en (hier : AÜB SAF) Für Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis zum Unte r- nehmen am 01.10.2005 (Ablösungsstichtag) b e- steht und die als Mitarbeiter im Tarifkreis Anwar t- schaften auf Leistungen der betrieblichen Alter s- versorgung nach den Richtlinien der S - Af GmbH - 5 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 6 - vom 01.10.1983 1 erworben haben (im Folgenden: SAF - Zusage , Altregelung) und die vom Unterne h- men - insbesondere gemäß Ziffer 10 der Überle i- tungsvereinbarung für die Beschäft igungsbedi n- gungen der Mitarbeiter des Werkes D der S AG in die SR GmbH vom 14.10.1996 bzw. gemäß Zi f- fer 10 der Änderung der Beschäftigungsbedingu n- gen für die Mitarbeiter der SR GmbH vom 10.12.1999 sowie gemäß der Überleitungsverei n- barung für die Beschäftig ungsbedingungen der Mi t- arbeiter Regional Logistic Center D der S AG in der SR GmbH vom 10.12.1999 - fortgeführt werden, wird mit Wirkung zum 01.10.2005 die Anwendung der Allgemeinen Bedingungen zur Überleitung SAF in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALTERSVE R- SORG UNG TARIFKREIS vereinbart ( AÜB SAF, Anlage 3 ). Die Anwendung der AÜB SAF nach Satz 1 gilt en t- sprechend für Mitarbeiter nach 2.2.1 Satz 1, denen vom Unternehmen vor Unterzeichnung dieser B e- triebsvereinbarung noch Anwartschaften auf Lei s- tungen der betrie blichen Altersversorgung nach der Altregelung zugesagt wurden. 4 Schlussvorschriften 0 1.10.2005 in Kraft . Die Anlage 1 zur BSAV SR - ALLGEMEINE VERSORGUNGSBEDI N- GUNGEN BEITRAGSORI ENTIERTE S ALTERSVERSORGUNG TARIFKREIS (AVB BSAV TARIFKREIS ) - regelt au szugsweise: 2 Geltungsbereich Diese Allgemeinen Versorgungsbedingungen ge l- ten, sofern sie in eine betriebliche Versorgungsz u- sage (Zusage) einbezogen werden wie z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertrages. 2.2 Mitarbeiter im Tarifkreis Der Geltungsbereich ist in der Zusage (2) geregelt. 6 - 6 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 7 - 4.6 Versorgungsfall 4.6.1 Der Versorgungsfall tritt ein mit Erwerb ein es A n- spruchs nach 4.6.2 bis 4.6.4. 4.6.2 Der Mitarbeiter erwirbt im Erlebensfall Anspruch auf die Auszahlung des Versorgungsguthabens nach Maßgabe der Auszahlungsrichtlinie als Alterskapital , wenn das Arbeitsverhäl t- nis mit oder nach Vollendung des 65. Lebensjahres (feste Altersgrenze) endet, oder als vorzeitiges Alterskapital auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung des Unte r- nehmens, wenn das Arbeitsverhältnis mit oder nach Vollendung des 60. Lebensjahres vor Erreichen der festen Altersgrenze endet, oder als I nvalidenkapital , wenn das Arbeitsve r- hältnis vor Erreichen der festen Altersgrenze endet und von da an unbefristete Rente w e- gen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Re ntenversicherung in A n- spruch genommen wird. 6 Schlussvorschriften Das Inkrafttreten der AVB BSAV TARIFKREIS ist in Die Anlage 3 zur BSAV SR - NE ÜBERLEITUNGSBEDI N- GUNGEN SAF zum Übergang von Versorgungsanwartschaften nach SAF in die BEITRAGSORIENTIERTE S ALT ERS VERSORGUNG TARIFKREIS (AÜB SAF) - bes timmt auszugsweise: 1 Einführung Diese Allgemeinen Überleitungsbedingungen gelten, sofern sie in eine betriebliche Versorgungszusage (Zusage) einbezogen werden wie z.B. im Rahmen einer Betriebsvereinbarung oder eines Einzelvertr a- ges. 2 Geltungsbereich 7 - 7 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 8 - Der Geltungsbereich ist in der Zusage (1) geregelt. 6 Zahlungen außerhalb der betrieblichen Altersver - sorgung und Anrechnung 6.1 Grundsatz Die bestehenden Regelungen im Zusammenhang mit der Gewährung von befristeten Übergangsz u- schüssen, Beihilfen, tariflicher Sterbefallunterstü t- zung sowie zur befristeten Rentenfortzahlung (befri s- tete Übergangsgelder) an den Mitarbeiter bzw. an den hinterlassenen Ehegatten werden i m bisherigen Umfang fortgeführt 11 . 6.2 Anrechnung en auf befristete Übergangsgelder Die Leistungen aus dem integrierten Besitzstand (3 und 4 ) sowie aus dem Versorgungskonto nach den AVB BSAV TARIFKREIS werden auf die befri s- teten Übergangsgelder 12 Durch Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 26. September 2012 wurde über das Vermögen der SR GmbH (im Folgenden Insol venzschuldnerin) das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung eröffnet . Der Insolvenzverwalter kündigte das Ar beitsverhältnis des Klägers betriebsbeding t zum 31. Dezember 2012. Das Monatsentgelt des Klägers betrug zuletzt 5.582,93 Euro brutto. Der Kläger war vom 1. Januar 2013 bis zum 31. Dezember 2014 arbeitslos. Seit dem 1. Januar 2015 bezieht er eine Rente für besonders langjährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und vom Beklagten eine Betriebsre n- te iHv. monatlich 439,41 Euro brutto. Mit seiner Klage hat er die Zahlung des Übergangszuschusses begehrt und die Auffassung vertreten, dieser sei eine Leistung der betrieblichen Alter s- versorgung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 27.880,40 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- z inssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. 8 9 10 - 8 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 9 - Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat das erstinstanzliche Urtei l auf d ie Berufung des Klägers teilweise abgeä n- dert und den Beklagten zur Zahlung e ines Übergangszuschusses iHv. 27.880,40 Euro brutto nebst Zinsen seit dem 1. Januar 2015 verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Beklagte sein Ziel einer vollständigen Klageabwei sung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision bleibt im Wesentlichen erfolglos . Die Klage ist überwi e- gend begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger einen Übergang s- zuschuss iHv . 27.765,24 Euro brutto zuzüglich Zinsen zu zahlen. I. Der Beklagte ist als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung nach § 7 Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, für die Zahlung des Übergangszuschusses einzutreten, nachdem über das Vermögen der ehemaligen Arbeitgeberin d es Klägers das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und damit ein Sicherungsfall eingetreten ist . Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BetrAVG haben Personen, die bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine nach § 1b BetrAVG unverfallbare Ve r- sorgungsanwartschaft haben , einen Anspruch gegen den Träger der Insolven z- sicherung, wenn die Anwartschaft auf einer unmittelbaren Versorgungszusage des Arbeitgebers beruht. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. 1. Dem Kläger wurde durch die GBV 1981 idF der GBV 1983 von seiner damaligen Arbeitgeberin eine unmittelbare Versorgungszusage auf Gewährung eines Übergangszuschusses erteilt. 2. Der Übergangszuschuss ist eine Leistung der betrieblichen Altersve r- sorgung. a) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG liegt betriebliche Alter sversorgung vor, wenn dem Arbeitnehmer aus Anlass seines Arbeitsverhältnisses vom Arbeitg e- 11 12 13 14 15 16 17 - 9 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 10 - ber Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung zug e- sagt sind. Die Zusage muss einem Versorgungszweck dienen und die Lei s- tungspflicht muss na ch dem Inhalt der Zusage durch ein im Gesetz genanntes biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod ausgelöst werden. E r- forderlich und ausreichend ist, dass durch die vorgesehene Leistung ein im B e- triebsrentengesetz genanntes biometrisches Ri siko teilweise übernommen wird. r- bliebenenversorgung einen Teil der Todesfallrisiken und die Invaliditätssich e- rung einen Teil der Invaliditätsrisiken ab. Die Risikoübernahme muss i n einer Versorgung bestehen. Dabei ist der Begriff der Versorgung weit auszulegen. Versorgung sind alle Leistungen, die den Lebensstandard des Arbeitnehmers oder seiner Hinterbliebenen im Versorgungsfall verbessern sollen. Außer Zus a- gen auf rentenförmige L eistungen können auch einmalige Kapitalzuwendungen die Merkmale der betrieblichen Altersversorgung erfüllen. Es genügt, dass der Versorgungszweck die Leistung und deren Regelung prägt (vgl. BAG 20. Sep - tember 2016 - 3 AZR 411/15 - Rn. 15 mwN , BAGE 156, 196 ) . b) Danach handelt es sich bei dem Übergangszuschuss nach der GBV 1981 um eine Leistung der betrieblichen Altersversorgung nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG . aa) Der Übergangszuschuss dient der Versorgung des Arbeitnehmers bei Eintritt in den Ruhestand. (1) Nach dem Eingangssatz der GBV 1981 und dem zweiten Spiegelstrich sei ner Nr. 2 erhalten Mitarbeiter den Übergangszuschuss nach ihrer Pensioni e- rung. Der Zuschuss soll danach für einen Zeitraum von sechs Monaten die Di f- ferenz zwischen dem zuletzt bezoge nen Brutto - Monatsentgelt und dem Ruh e- geld ausgleichen, um den Mitarbeitern den Übertritt in den Ruhestand wir t- schaftlich zu erleichtern. Der Umfang der Zuwendung ist geeignet, den Leben s- standard des Arbeitnehmers im Versorgungsfall zu verbessern und dient damit dem Versorgungszweck. Etwas anderes folgt - entgegen der Ansicht de s Beklagten - nicht daraus, dass der Übergangszuschuss nur zeitlich befristet 18 19 20 - 10 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 11 - geleistet wird. Dies gilt unabhängig davon, ob während dieser Zeit typische r- weise ein erhöhter Versorgung sbedarf besteht. Für die Versorgungsfunktion einer Leistung kommt es nicht darauf an, wie lange diese gewährt wird. Selbst einmalige Kapitalleistungen können Versorgungscharakter haben (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 27 mwN, BAGE 128, 199) . Der Umstand, dass die Altersrente aus der gesetzlichen Rentenvers i- cherung nicht angerechnet wird, und dadurch nach Ansicht des Beklagten eine ebenfalls keinen Anlass zu ein er abweichenden Beurteilung. Dem Arbeitgeber bleibt es unbenommen, seinen Arbeitnehmern eine auch über ihrem letzten Entgelt liegende Altersversorgung zu gewähren. (2) Da der Übergangszuschuss voraussetzt, dass der Arbeitnehmer in den Ruhestand getreten ist, bezweckt er weder die Überbrückung einer Arbeitsl o- sigkeit noch zielt er darauf ab, einen Wechsel des Arbeitsplatzes zu erleichtern. Anders als der Beklagte meint, ist der Übergangszuschuss auch nicht mit dem Zweck eines Sterbegeldes vergleichbar. Denn während ein Sterbegeld typ i- scherweise einen anlassbedingten erhöhten Aufwand wie etwa Bestattungsko s- ten ausgleichen soll (vgl. hierzu etwa BAG 10. Februar 2009 - 3 AZR 653/07 - Rn. 19; 19. September 2006 - 1 ABR 58/05 - Rn. 24; 10. August 1993 - 3 AZR 185 /93 - zu 2 c der Gründe ) , trägt der Übergangszuschuss dazu bei, finanzielle Verluste, die aus dem Wegfall des bisherigen Einkommens aus dem Arbeit s- verhältnis entstehen, für den Arbeitnehmer zu verringern und ihm den Übe r- gang in den Ruhestand wirtschaftlich zu erleichtern. Schon deshalb dient er trotz seiner zeitlichen Beschränkung dazu, die finanzielle Lage des Betrieb s- rentners zu verbessern und hat daher Versorgungscharakter (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 29, BAGE 128, 199) . bb) Der recht lichen Einordnung des Übergangszuschusses als eine Lei s- tung der betrieblichen Altersversorgung steht weder seine Bezeichnung als r- sorgungswerk der Insolvenzschuldnerin bzw. ihrer Rechtsv orgängerin geregelt 21 22 23 - 11 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 12 - ist, sondern in einer eigenen (Gesamt)Betriebsvereinbarung. Zwar lassen Wor t- laut und Systematik Rückschlüsse auf die Vorstellungen der Betriebsparteien zur Einordnung der Leistungen zu. Jedoch sind weder ihre Einschätzung noch ihr Regel ungswille entscheidend, da die zwingenden Bestimmungen des B e- triebsrentenrechts nicht umgangen werden können (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 33 mwN, BAGE 128, 199) . cc) E ntgegen der Auffassung des Beklagten ist es unerheblich, dass der Übe rgangszuschuss an einen Eintritt in den Ruhestand im unmittelbaren A n- schluss an die aktive Dienstzeit bei der Arbeitgeberin geknüpft ist. Eine solche Bedingung ändert am Rechtscharakter der Leistung nichts. Liegt eine Leistung der betrieblichen Altersverso rgung vor, ist die Zulässigkeit einer solchen V o- raussetzung an den Vorgaben des Betriebsrentengesetzes zu messen. Geg e- benenfalls ist die Bedingung nach § 19 Abs. 3 BetrAVG unwirksam (vgl. BAG 28. Oktober 2008 - 3 AZR 317/07 - Rn. 34, BAGE 128, 199; 18. Feb ruar 2003 - 3 AZR 81/02 - zu I 1 c bb der Gründe) . dd) Gegen die rechtliche Einordnung des Übergangszuschusses als b e- triebliche Altersversorgung spricht schließlich nicht, dass Hinterbliebene keinen Anspruch auf diese Leistung haben. Ein Arbeitgeber ist n icht verpflichtet, eine Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Deshalb ist er grundsätzlich auch b e- rechtigt, Hinterbliebene von einzelnen Versorgungsleistungen auszunehmen, ohne dass dies den Versorgungscharakter der Leistung für die Versorgungsb e- rechtigte n berührt. 3. Die dem Kläger in der GBV 1981 idF der GBV 1983 erteilte Zusage e i- ner Leistung der betrieblichen Altersversorgung in Form des Übergangsz u- schusses bestand auch noch bei Eintritt des Sicherungsfalls am 26. September 2012 . Der Übergangszuschuss war bei der Rechtsvorgängerin der Insolven z- schuldnerin durch Gesamtbetriebsvereinbarung - die GBV 1981 - geregelt und durch eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung - die GBV 1983 - für Mitarbe i- ter, deren Arbeitsverhältnis, wie beim Kläger , vor dem 1. Oktober 1983 bego n- 24 25 26 27 - 12 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 13 - nen hatte, aufrechterhalten worden. D ie Regelungen der GBV 1981 idF der GBV 1983 wurden jedenfalls au fgrund des Be triebsübergangs auf die spätere Insolvenzschuldnerin nach § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB in das Arbeitsverhältnis des Klägers transformiert. An deren Geltung für das Arbeitsverhältnis des Kl ä- gers hat sich auch durch das Inkrafttreten der BSAV SR zum 1. Oktober 2005 nichts geändert. Nr. 1 Abs. 2 BSAV SR iVm . Nr. 6.1 Anlage 3 zur BSAV SR ordnen für diejenigen Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - bereits vor dem 1. Oktober 1983 in einem Arbeitsverhältnis zur Insolvenzschuldnerin standen, die Fortgeltung der bestehenden Regelungen über die Gewährung des Übe r- gangszuschusses ausdrücklich an (vgl. Nr. 2.2.1 Abs. 2 und Nr. 3 Abs. 1 BSAV SR iVm. Nr. 1 der Anlage 3 zur BSAV SR ) . 4. Der im August 1951 geborene Kläger hatte bei Eintritt des Sicherung s- falls am 26. September 2012 auch eine nach § 1b iVm. § 30f Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG unverfallbare Anwartschaft erworben. Er hatte sein 30. Lebensjahr vollendet und die Zusage für den Übergangszuschuss bestand ab dem 1. Januar 2001 mehr als fünf Jahre. 5. Der Kläger erfüllt - entgegen der Auffassung des Beklagten - die Lei s- tungsvoraussetzungen nach Nr. 2 GBV 1981 idF der GBV 1983. E r ist zwar nicht im unmittelbaren Anschluss an seine aktive Dienstzeit in den Altersruh e- stand getreten. Dies führt jedoch nicht zu einem Anspruchsaus schluss, da die Regelung in Nr. 2 Spiegelstrich 2 GBV 1981 idF der GBV 1983 nach § 19 Abs. 3 BetrAVG iVm. § 134 BGB nichtig ist . Denn die Anwartschaft des Klägers auf Gewährung des Übergangszuschusses war unverfallbar. II. Dem Kläge r steht für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 ein Übergangszuschuss iHv. 4.627,54 Euro brutto monatlich, also insg e samt 27.765,24 Euro brutto zu. 1. Der Umfang der Eintrittspflicht des Beklagten für den Übergangsz u- schuss bestimmt sich nach § 7 Abs. 2 Satz 2, Satz 3 und Satz 6 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG (vgl. zur Anwendung von § 7 Abs. 2 BetrAVG in der seit dem 28 29 30 31 - 13 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 14 - 1. Januar 2018 geltenden Fassung ausführlich BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 13 mwN) . Dabei verweist § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 BetrAVG auf die Berechnungsmethode in § 2 Abs. 1 BetrAVG, mit der im Fall des Au s- scheidens des Arbeitnehmers mit gesetz lich unverfallbarer Betriebsrentena n- wartschaft deren Höhe ermittelt wird . Jedoch tritt der Zeitpunkt des die Eintritt s- pflicht des Beklagten auslösenden Sicherungsfalls - hier der Insolvenzeröffnung ( § 7 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) - an die Stelle des Zeitpunkts des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis, wenn dieses zumindest bis zum Zeitpunkt des S i- cherungsfalls fortgedauert hat (vgl. BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 18) . 2. Die Höhe der insolvenzgeschützten Anwartschaft ist danach zeitratie r- lich zu berechnen. Diese Berechnung erfolgt dergestalt, dass die Dauer des Arbeitsverhältnisses von dessen Beginn bis zum Sicherungsfall in das Verhäl t- nis gesetzt wird zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeit s- verhältnisses bis zum Erreichen der fe sten Altersgrenze. Insolvenzgeschützt ist der diesem Verhältnis entsprechende Teil der bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nach der maßgeblichen Versorgungsordnung e r- (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 43 4/09 - Rn. 17 mwN , BAGE 138, 346) . Die mögliche Betriebszugehörigkeit ist die Zeit vom Beginn des Arbeit s- verhältnisses bis zur festen Altersgrenze, sofern die Versorgungsordnung eine solche bestimmt. Regelt die Versorgungsordnung keine feste Altersgrenze, u m- fasst die mögliche Betriebszugehörigkeit die Zeit vom Beginn des Arbeitsve r- hältnisses bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Re n- tenversicherung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) . Bei der Berechnung der inso l- venzgeschützten Anwartschaft ge lten nach § 7 Abs. 2 Satz 6 Halbs. 1 BetrAVG die Grundsätze der Veränderungssperre und des Festschreibeeffekts. Danach bleiben Veränderungen der Versorgungsregelung und der Bemessungsgrun d- lagen, die nach dem Sicherungs fall eintreten, außer Betracht. 32 33 - 14 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 - 15 - 3. F ür die Berechnung der insolvenzgeschützten Anwartschaft des Kl ä- gers auf einen Übergangszuschuss ist bei der möglichen Betriebszugehörigkeit ein Lebensalter von 65 Jahren und fünf Monaten zugrunde zu legen. a) Zwar benennt die GBV 1981 selbst keine n Zeitpunkt, zu dem im Rege l- fall - und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des § 6 BetrAVG - mit einer Inanspruchnahme der Betriebsrente und einem altersbedingten Aussche i- den aus dem Berufs - und Erwerbsleben zu rechnen ist. Da der Übergangsz u- schuss aber nach der Pensionierung gezahlt werden muss, ist die in Nr. 4.6.2 Anlage 1 zur BSAV SR geregelte Altersgrenze der Vollendung des 65. Lebens - jahr es maßgeblich. Mit dieser haben die Betriebsparteien - wie der Klammerz u- satz in Nr. 4.6.2 Spiegelstrich 1 zeigt - eine feste Altersgrenze bestimmt. b) Gemäß Nr. 6 und Nr. 2 Anlage 1 zur BSAV SR iVm. Nr. 3 und Nr. 4 BSAV SR ist die Regelung am 1. Oktober 2005 und somit deutlich vor Inkraf t- tr e ten des RV - Altersgrenzenanpassungsgesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554) am 1. Januar 2008 vereinbart worden. Insoweit tritt a nstelle der au s- drücklich genannten Grenze des 65. Lebensjahres die Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (ausführlich hierzu vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 48 bis 52 mw N, BAGE 141, 259) und da mit im Fall des im August 1951 geborenen Klägers ein Lebensalter von 65 Jahren und fünf Monaten (§ 235 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) . 4. Bei einer tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 7. November 1971 bis zum 26. September 2012 und damit von (aufgerundet) 491 Monaten und einer möglichen Betriebszugehörigkeit vom 7. November 1971 bis zum 10. Januar 2017 und damit (abgerundet) 541 Monaten bet rägt der Zeitwertfa k- tor 0,907579. Ausgehend von einem monatlichen Entgelt iHv. 5.582,93 Euro brutto ergibt dies 5.066,95 Euro brutto (5.582,93 Euro x 0,907579). Davon ist die - bereits zeitratierlich gekürzte - monatliche SAF - Rente iHv. 439,41 Euro brutto abzuziehen, sodass sich ein monatlicher Übergangszuschuss von 4.627,54 Euro brutto errechnet. 34 35 36 37 - 15 - 3 AZR 277/16 ECLI:DE:BAG:2018:200318.U.3AZR277.16.0 III . Der Anspruch auf Verzugszinsen folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. § 614 Satz 2 BGB. Die monatlichen Übergangszuschüsse sind j e- weils ab dem zweite n Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Pr o- zentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. IV . Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Lohre Rau 38 39
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