Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Dritter Senat 3 AZR 108/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 21. Dezember 2016 - 28 Ca 147/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 20. Dezember 2017 - 2 Sa 21/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 402/17 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 108/18 2 Sa 21/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufg rund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richt er Wischnath und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 20. Dezember 2017 - 2 Sa 21/17 - aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Insoweit wird die Sache zur neuen Ver handlung und En t- scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente. Die Klägerin war zunächst seit dem 1. April 1982 bei der V S AG tätig. Von dort war das Arbeitsverhältnis auf die A GmbH und Rechtsvo r gängerin der Bekla g ten übergegangen. Sie be zieht seit dem 1. Dezember 2010 von der B e- klagten Leistungen der b e triebl i chen Alter s ve r sorgung nach dem am 8. Juli 1987 abg e schlossenen und zum 1. f vertrag über die betriebliche Verso r gungsor d nung - 01.04.1985 - m 1. Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe; ... § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) 1 2 - 3 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 4 - § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe zurückgelegte, 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Diens t- zeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so g e- stellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Ber ufsausbildung in der Unternehmen s- gruppe werden für die geforderte 10jährige Wart e- zeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berüc k- sichtigt. § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeit s- entgelts gewährt. § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Re n- tenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Verso r- gungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Ren ten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anh ö- ren der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer - 4 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 5 - Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E - Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Be triebsräte und des G e- samtbetriebsrats am 26. August 2015, die auf der Grundlage des TV VO g e- währten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 vH anzuheben. Der Aufsicht s- rat der Beklagten fasste am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss. Die Klägeri n hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Rente zahlen. Sie hat die Leistungen vorrangig auf Grundlage des betrieblichen Versorgungswerks (BVW) geltend gemacht, da sie bereits seit 1982 im Volksfürsorge - Konzern tätig sei. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hätte ihre Rente zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH angehoben werden müssen. Die Regelung in § 6 Abs. 3 BVW bzw. § 6 Ziff. 4 TV VO sei mangels Bestimm t- heit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. W e- d er der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsräte seien ordnungsgemäß ang e- hört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 1. Juli 2015 nicht rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Re n- te entsprechend der Entwicklun g der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1. Mai 2016 über den Betrag von 898,32 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 14,17 Euro zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 141,70 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 14,17 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 1. August 2015 und endend mit dem 1. April 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO erfolgt. Die Regelung sei wirksam. Sie schließe das Mitbestimmungsrecht des Betrieb s- 3 4 5 6 7 - 5 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 6 - rats nicht in unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhalte n- den Niedrigzinsen, eines a bschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverhaltens in einem schwierigen ökonom i- schen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisi e- rungsanforderungen und aufgrund des Lebensversicherungsreformgesetze s die Komplexität der Lebensversicherung und damit der finanzielle Aufwand für L e- bensversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem SSY - Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Persona lkosten eingespart würden und aufgrund de s- sen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Ko n- zerns leisten müssten. Das Arbeitsgericht hat der Klage auf Grundlage des BVW stattgegeben und die Berufung zugelassen . Das Landesarbeitsge richt hat der Berufung stat t- gegeben, soweit die Klägerin ihre Ansprüche auf das BVW gestützt hat. Der auf den TV VO gestützten Klage hat es teilweise entsprochen und die Beklag te zur Zahlung weitere r 5,92 Euro monatlich ab 1. Mai 2016 sowie zur Zahlung rüc k- ständiger 53,28 Euro nebst Zinsen verurteilt . Mit ihrer Revision verfolgt die B e- klagte ihren Antrag auf vollständige Klagea bweisung weiter . Die Klägerin b e- gehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründe t. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen 8 9 - 6 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 7 - Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 25 8 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B e- sorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entzi e- hen ( BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN ) . II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. 1. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist allein ein etwaiger Ans pruch der Klägerin auf Grundlage de s TV VO. Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räume der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, welches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BA G 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) . aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmt en Wor t- sinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen bea b- sichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Ni e- derschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik d er Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 8 - der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) . bb) Der Wo rtlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO legt die Annahme nahe, es des Vorstands der Beklagten an. Denn nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO schlägt der Vorstand der Beklagten, wenn er di e Veränderung der Renten entspr e- nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur soll. Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmung s- rechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsich tsrats des jeweiligen versorgungspflicht i- gen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) . cc) Systematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Ve r- ständnis . § 6 Ziff. 4 TV VO stellt - wie der Aufbau von § 6 TV VO zeigt - eine Ausnahme zu der in § 6 Ziff. 1 TV VO von den Tarifparteien vereinbarten A n- passung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten dar. Dieses in der Systematik der Norm zum Ausdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis könnte sich in s ein Gegenteil verkehren, wenn das A b- weichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven Beurteilung der Sachlage durch das versorgungspflichtige Unternehmen abhi n- ge und damit im Ergebnis vollständig in dessen Belieben gestellt wäre . Zudem wäre das Erfordernis der Nicht - Vertretbarkeit bei einem ausschließlich subjekt i- ven Verständnis letztlich überflüssig. Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das A b- weichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) . 15 16 - 8 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 9 - dd) Auch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 TV VO stützt die Annahme, das Leistungsbestimmungsrecht solle bei der jährl i- chen Anpassung der Ren ten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nur eröffnet sein, wenn o b- Entwicklung der gesetzlichen Renten vorliegen. Mit § 6 TV VO haben die Tari f- vertragsparteien eine zulässigerweise von § 16 B etrAVG abweichende Reg e- lung über die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Leistungen während der Rentenbezugsphase getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) . Die Bestimmung soll - wie die Bezug - 6 Ziff. 1 TV VO zeigt - den Arbeitnehmern grun d- sätzlich eine Steigerung ihrer Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden AVG) wurden die g e- setzlichen Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage und damit bei Veränderungen der Bruttoarbeitsentgelte aller gesetzlich Rente n- versicherten angepa sst. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 AVG der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte. Damit sollte die Höhe der nach dem TV VO gewährten Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls der Entwicklung aller sozial versicherungspflichtigen Bruttoa r- beitsentgelte folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Zweck liefe leer, wenn das einzelne versorgungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit hätte, au f- grund ausschließlich subjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Ve r- sorgungsberechtigten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO abzuweichen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten a b- weichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (B AG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) . ee) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO führt auch zu einem sachgerechten und zweckorientierten Ergebnis. Die Annahme, die Tari f- vertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsb e- 17 18 - 9 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 10 - stimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) . b) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grund unzutre f- fende Anforderungen an das Vorbringen der Beklagten gestellt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat - zus ammengefasst - angenommen, die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ergebe, dass eine Interessenabwägung zu erfolgen habe, die auf wirtschaftlich verä n- derte Verhältnisse abzustellen und sich auf entsprechende sachliche Grün de zu stützen habe, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten müsse und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauen s- schutzes zu wahren habe. Diesen Anforderungen genügten die von der Bekla g- ten vorgebrachten Gründe nicht. Die Be klagte habe keine finanziellen Gründe dargelegt, die einer Anpassung der Renten nach Maßgabe von § 6 Ziff. 1 TV VO entgegengestanden hätten; vielmehr sei sie in der Lage gewesen, die Renten anzupassen. bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht die inhaltlich en Anforderungen, die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO zu stellen sind, ve r- kannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbri n- gens der Beklagten überspannt. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 S atz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpa s- sung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar is t. Anders als vom Landesarbeitsgericht ang e- nommen, setzt dies nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftli che Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept 19 20 21 - 10 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 11 - ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Ra h- menbedingungen die W ettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Ko n- zerns, dem die Beklagte angehört, mittel - oder langfristig erhalten oder geste i- gert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) . (1) Im allgemeinen Sprachgeb (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind t- (vgl. https://synonyme . Stichwort: vertretbar; ht tps:// Stichwort: vertretbar) . Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und dami t die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ve rursachten Kosten nicht aus den Unternehmensertr ä- gen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) . (2) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begrü n- den sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unterne h- men ab. Damit soll die Regelung ein Ab weichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des 22 23 - 11 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 12 - Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) . Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, ermöglicht die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dabei allerdings auch p- TV VO . Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO - Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich sfürsorge - erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur Volksfü r- so rge - Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht - Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzer n- einheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) . (3) Ein Vergleich mi t der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwe n- digerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewi n- ne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifve r- trags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO i- chen L i- n- tenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Meh rkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit u n- möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wer t- zuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufz u- 24 25 - 12 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 13 - bringen. Der Ums tand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht - Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Ve r- ständnis zugrunde legen und nicht an die von d er Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknü p- fen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wir t- schaftlichen Gründen nicht geboten is t (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) . 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a) Die Beklagte ist nicht schon deswegen verpflichtet, di e Betriebsrente der Klägerin zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 TV VO zu erhöhen, weil § 6 Ziff. 4 TV VO unwirksam ist. aa) Die Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit . (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelu n- gen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Recht s- norm ausgesproch ene Rechtsfolge vorliegen - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378) . Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelu n- gen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspie l- raum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegrif fe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen ma n- 26 27 28 29 - 13 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 14 - gelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, e r- forderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu ko n- kretisieren. Lediglich in ganz besonderen Aus nahmefällen dürfen Gerichte tari f- liche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 2 5. September 2018 - 3 AZR 402 / 17 - Rn. 30 mwN) . (2) Daran gemessen ist § 6 Z iff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsbesti m- mungsrechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in se i- nem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite s- sung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versor gungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) . bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertr agsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmung s- pflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinen t- scheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. Sep tember 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) . (1) Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der Arbeitgeber normativ gebunden sein muss ( vgl. zu diesem Erfordernis e twa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausg e- schlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche R e- gelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmung s- rechts genügt. Die Tarifvertragsparte ien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu r e- 30 31 32 - 14 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 15 - geln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem A r- beitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist ( BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN ) . (2) Ob der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG vorli e- gend eingreift, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat kein e Festste l- lungen zu einer normativen Tarifbindung der Beklagten getroffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinen t- scheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbesti m- mungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) . (a) Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil dieses M itbestimmungsrecht die betriebliche A l- tersversorgung nur erfasst, wenn sie über eine Pensions - oder Unterstützung s- kasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unte r- nehmen oder den Konzern beschränkt ist. Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbesti mmungstatbestand nicht eröffnet ( BAG 25. Septem - ber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 3 5 mwN) . (b) Das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht läuft auch nicht dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwider. Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grun dsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) . (aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung u nd Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des 33 34 35 36 - 15 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 16 - Arbe itnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrak t - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitb estimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 4 02/17 - Rn. 37 mwN ) . (bb) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine Betriebsrente erhalten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO verei n- bart, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der B e- triebsrenten stattfinden soll. In § 6 Ziff. 4 TV VO haben sie bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen diese Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterble i- ben kann. Damit haben sie die maßgebl ichen Entlohnungsgrundsätze selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO e r- gangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu än dern. Die Regelung erlaubt - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - lediglich, von einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, u n- terhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Re n- ten der Versorgungsempf änger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Ve r- 37 - 16 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 17 - fügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. De nn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) . (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO , wonach der Vorstand dem 2, nach der die getroffe 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgung s- pflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorz u- nehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) . (bbb) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflic htigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerung s- satzes ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur a uf § 6 Ziff. 1 TV VO B e- zug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgung s- falls alle nach dem TV VO gewährten Renten steigern sollen. Die Norm diff e- renziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewä hrten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern dif ferenzi e- rende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO , der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 38 39 - 17 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 18 - TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgung s- pflichtigen Unternehmen nu r ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzu nehmende - Steigerung abz u- weichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) . (ccc) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach sind Tarifverträge im Zweifel so ausz u- legen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und d a- mit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN) . Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen ermächtigen wollen, die Anpassung der nach dem TV VO gewä hrten Renten auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsem p- fänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relativen Abstand der Betriebsrenten zue i- nander zu ändern. Damit hätten sich die im TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll, geändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- hält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbei t- nehmervertretungen erforderndes eins eitiges Bestimmungsrecht bei den b e- trieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) . b) Der Klage kann - vorausgesetzt, die Beklagte wäre nicht normativ an den TV VO gebunden - auch nicht mit der Begründung stattgege ben werden, die Anpassungsentscheidung der Beklagten sei unwirksam, weil sie der Mitb e- stimmung nac h § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedu rft hätt e . Selbst wenn man z u- gunsten der Klägerin annähme , auch bei einer fehlenden Tarifbindung der B e- klagten seien die Entlo hnungsgrundsätze des TV VO mitbestimmungsgemäß in 40 41 - 18 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 19 - ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f., BAGE 158, 44) , wäre die Entscheidung der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH zu erhöhen, nich t mitbestimmung s- pflichtig. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Grün de; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuha l- ten ist, hat der Senat in jüngerer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 201 1 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . Auch bei einer unterstellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei den konkreten Anpassungsentscheidungen, denn die Bekla g- te hat - wie ausgeführt - die im TV VO enthaltenen Entlohnungsgrundsätze nicht verändert. Durch die gleichmäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander gleich geblieben. Damit berü h- ren ihre Entscheidungen n icht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verteilungsgerechtigkeit. Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlohnungsgrundsätze angewandt (vgl. hie rzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) . c) Die Klage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil der Vorstand der Beklagten und der Aufsichtsrat die Entscheidung über eine Anpassung der Rente iHv. 0,5 vH zum 1. Juli 2015 in getrennt gefas sten Beschlüssen getroffen habe n . Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 TV VO vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der ve r- sorgungspflichtigen Unternehmen zusammen einen Beschluss fassen mussten. Eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Aktienrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvo r- schriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gemeinsame Beschlus s- 42 43 - 19 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 20 - fassung vorgesehen haben, kann nicht angenommen werden, dass sie damit n- i- dung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhal t- li ch gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsicht s- rat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) . d) Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betri ebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 u nd Ziff. 2 TV VO , weil der Vo r- stand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgeseh e- nen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn . 45) . aa) § 6 Ziff. 4 TV VO verlangt - wie die Auslegung zeigt - nicht, dass die Beschlüsse vor dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden und daher auch die Betriebsrenten zu erhöhen sind, gefasst sein mü s- sen. Ausreichend ist es, wen n das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetrieb s- rats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der bea b- sichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag e ingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) . (1) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 TV VO spricht dafür, dass die nach dem TV VO gewährten Renten zu einem bestimmten Zeitpunkt (§ 6 Ziff. 2 TV VO ) in der in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Höhe anzupassen sind, ohne dass es eines Beschlusses des Vorstands hierüber bedürfte. Die Form u- entsprechenden Automatismus ausgegangen sind. Eine Beschlussfas sung ist lediglich dann erforderlich, wenn von dieser sich unmittelbar aus § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO ergebenden Anpassung nach § 6 Ziff. 4 TV VO abgewichen we r- den soll. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 44 45 46 - 20 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 21 - TV VO erforderli che Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) . (2) Andererseits enthält § 6 Ziff. 4 TV VO keine ausdrückliche zeitliche Vorgabe, bis wann Vorstand und Aufsichtsrat einen von § 6 Ziff. 1 TV V O a b- weichenden Beschluss gefasst haben sollen. Auch aus § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO ergibt sich nichts Weitergehendes. Zwar ersetzt danach der vom Vorstand und 6 Ziff. 1 TV VO Eine solche ersetzende W irkung ist jedoch grundsätzlich auch rückwirkend möglich; damit kann § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO auch den Fall erfassen, dass der Beschluss erst nach dem sich aus § 6 Ziff. 2 TV VO ergebenden Zeitpunkt ergeht. Darüber hinaus legt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auch nicht fest, wieviel Zeit den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen für eine Stellungnahme im Ra h- men der durchzuführenden Anhörung zu gewähren ist. Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unte r- nehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) . (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlich en Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen word en sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) . Nach § 49 Abs. 1 AVG wurden bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage die Renten alljährlich zum 1. Juli durch Gesetz ang e- passt. Die entsprechenden Gesetze wurden typischerweise e rst zeitnah zum Anpassungsstichtag eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. Gesetz über die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Gel d leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986 vom 13. Mai 198 6 , veröffentlic ht am 16. Mai 1986 BGBl. I S. 697; Gesetz über die Anpa s- 47 48 49 - 21 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 22 - sung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 5. Juni 1985, veröffen t- licht am 11. Juni 1985 BGBl. I S. 913; Gesetz üb er die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984 vom 27. Juni 1984, veröffentlicht am 30. Juni 1984 BGBl. I S. 793; Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Re n- t en der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Gel d- leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG] vom 25. Juli 1978, veröf fentlicht am 31. Juli 1978 BGBl. I S. 1089; Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershil fe für Landwirte [Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG] vom 3. Juni 1976, veröffentlicht am 10. Juni 1976 BGBl. I S. 1373) . Angesichts dieses zeitl i- chen Ablaufs erscheint die Annahme, die versorgungspflichtigen Unternehmen müssten das gesamte in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren bereits vor dem 1. Juli eines Jahres abschließen, wenig sachgerecht. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren erfordert im ersten Schritt, dass der Vorstand sich eine fundierte Meinung darüber bildet, ob objektiv ein h inreichender Anlass d a- für besteht, von der Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten abzuweichen. Auch um die erforderliche Anhörung der Arbeitnehmervertretungen durchführen zu können, müssen daher zunächst die Grundlagen fü r die beabsichtigte Entscheidung ermittelt und ggf. für eine Anh ö- rung aufbereitet werden. In einem nächsten Schritt müssen die Arbeitnehme r- vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursp rünglichen Absicht, muss er den Au f- sichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende B e- schlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) . - 22 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 23 - (4) Eine am Zweck und der Systematik von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 TV VO orientierte, praktisch brauchbare und dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO gerecht werdende Auslegung ergibt vielmehr, dass das in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO geregelte Verfahren vor dem Anpassungsstichtag eingeleitet worden sein muss. Damit sind die versorgungspflichtigen Unternehmen zwar nicht gehalten, den ersetzenden Beschluss noch vor dem Anpassungsstichtag zu treffen. Der Vorstand muss jedoch, um eine aut omatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO zu vermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsichtigte a b- weichende Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten unterrichten. Damit steh t die in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO angeordnete automatisch eintr e- tende Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten lediglich unter dem - nachfolgend geregelten - Vorbehalt, dass das ve r- sorgungspflichtige Unternehmen nicht das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Ve r- fahren einleitet. Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch e in für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) . Ein solches Vers tändnis der tariflichen Bestimmungen führt auch zu e i- nem sachgerechten Ergebnis. Dem berechtigten Interesse der Betriebsrentner, zeitnah zum Anpassungsstichtag eine endgültige Entscheidung über die A n- passung ihrer Renten zu erhalten, wird hinreichend Rechn ung getragen, wenn das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO vom Vorstand noch vor dem A n- passungsstichtag eingeleitet werden muss. Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Ve r- fahren nach § 6 Zif f. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im A n- schluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 50 51 - 23 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 24 - Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig b eeinträchtigt (BAG 25. Septem - ber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) . bb) Die sich danach ergebenden Verfahrensabläufe hat die Beklagte vorli e- gend eingehalten. Der Vorstand der Beklagten hat mit E - Mail vom 15. Juni 2015 die Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats und damit noch vor dem 1. Juli 2015 eingeleitet. Aus diesem Grund liegt in der Entsche i- dung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH anz u- heben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) . e) Die Klage ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen vor den Beschlussfa ssungen nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO angehört hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dahin zu verstehen ist, dass entweder der im Betrieb gebildete Betrieb s- rat oder bei Existenz eines Gesamtb etriebsrats dieser vor einer Beschlussfa s- sung des Vorstands anzuhören ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen ang e- griffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte vor der Beschlussfassung des Vorstands am 26. August 2015 und des Aufsicht srats am 9. Oktober 2015 allen örtlichen Betriebsräten und ihrem Gesamtbetriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsschreiben lassen e r- kennen, dass die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen über die Gründe für ihre beabsichtigte Entschei dung informiert und ihnen die Möglichkeit eing e- räumt hat, sich hierzu vor einer abschließenden Beschlussfassung zu äußern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) . 3. Ob die von der Beklagten getroffene Entscheidung, die Renten zum 1. Juli 2015 nu r um 0,5 vH anzupassen, den Vorgaben des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO iVm. § 315 Abs. 1 BGB genügt , kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht a b- schließend entschieden werden. Den Parteien ist a ngesichts der erstmals e r- 52 53 54 55 - 24 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 - 25 - folgten verbindlichen Auslegung der Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Das erfordert der Grundsatz des fairen Verfahrens. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhan d- lung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . III . Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht erforderlichenfalls Folgendes zu bea chten haben: 1. Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgew o- gen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermesse nsentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsb e- stimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpa s- sungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtl i- chen Kontr olle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322) . b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der B e- klagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse der Klägerin an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwi e- gen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der B e- klagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene A n- passung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können 56 57 58 59 - 25 - 3 AZR 108/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR108.18.0 im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpa s- sungen gewährt wurden, zulasten der Klägerin berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle. 2. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Wemheuer Wischnath Xaver Aschenbrenner 60
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