Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Dritter Senat - 3 AZR 243/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 2. Mai 2017 - 25 Ca 490/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 14. Februar 2018 - 33 Sa 6/17 - Entscheidungsstichworte : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Verso r- gungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 468/17 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 243/18 33 Sa 6/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den R ichter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 243/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 14. Februar 2018 - 33 Sa 6/17 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 1. April 195 8 bis zum 31. Dezember 199 5 bei der Beklagten - ein in den deuts chen G - Konzern eingebundenes Lebensve r - sich e rungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. J anuar 199 7 von der B e- kla g ten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf der Grundlage der Ve r sorgungszusage in seinem Dienstvertrag vom 23 . Dezember 19 82 . Dieser la u tet ua.: 8 Anrechnung auf den Versorgungsanspruch Auf den Versorgungsanspruch werden angerechnet: a) b) Die Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. c) Die Rente der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG. § 9 Anpassung laufender Versorgungsansprüche Werden die betrieblichen Versorgungsansprüche gemäß den Bestimmungen des Betrieblichen Versorgungswerks an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse angepaßt, so verändern sich die Versorgungsansprüche des Vertrag s- inhabers oder die seiner Witwe und Waisen in dem gle i- 1 2 - 3 - 3 AZR 243/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 - 4 - Die in § Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungsk asse zunächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziffer 1 oder 3 - 4 - 3 AZR 243/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 - 5 - Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 6 . 948 , 99 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 664 , 3 2 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen b e - schlossen haben, n- dung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Ve r- sorgungswe r kes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r Nach der Entscheidung der Beklagten sollten entweder die Gesamtve r- sorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Jul i 2015 eine Pensionsergänzung iHv. 6.983 , 73 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 664 , 3 2 Euro brutto. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. Der Vorstand der Beklag ten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016, die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempfänger güns tiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 7.018,65 Euro 4 5 6 7 8 9 - 5 - 3 AZR 243/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 - 6 - brutto. Von der Versor gungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 667,71 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 9 Dienstve r- trag iVm. § 6 Ziff. 1 der Aus führungsbestimmungen (im Folgenden AB) BVW hätten seine Gesamtversorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Versorgungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistun gen und bereits erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatliche Differenz iHv. 124 , 93 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 416,97 Euro . Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels B e- stimmtheit unwirksam. Je denfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 7 . 686 ,3 6 Euro brutto (der sich aus 667 , 7 1 Euro bru t- to und 7 . 018 , 65 Euro b rutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 416 , 97 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 2 . 333 , 10 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 124 , 93 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 124,93 Euro seit dem 1. August 2015, auf 124,93 Euro seit dem 1. September 2015, auf 124,93 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 124,93 Euro seit dem 1. November 2015 , auf 124,93 Euro seit dem 1. Dezember 2015, auf 124,93 Euro seit dem 1. Januar 2016, auf 124,93 Euro seit dem 1. Februar 2016, auf 124,93 Euro seit dem 1. März 2016, auf 124,93 Euro seit dem 1. April 2016, auf 124,93 Euro seit dem 1. Mai 2016, auf 124,93 Euro seit dem 1. Juni 2016, auf 416,97 Euro seit dem 1. Juli 2016 und auf 416,97 Euro seit dem 1. August 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW e r- folgt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 10 11 12 - 6 - 3 AZR 243/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 - 7 - Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, Zi n- sen jedoch erst ab dem Zweiten eines jeden Monats zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten im Wesentlichen zurückgewiesen . A uf die Anschlussberufung des Klägers hat es die B eklagte verurteilt, Rückstände iHv. insgesamt 6 . 498 ,2 4 Euro zzgl. Zinsen ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats bis zum 2. Juni 2017 und unter Berücksichtigung einer Erhöhung der gesetzlichen Re n- ten zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH ab dem 1. Juli 2017 über d en Betrag von 7 . 832 , 77 Euro hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 424 , 53 Euro brutto zu zahlen. Die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabwe i- sung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht im Wesentlichen zurückgewiese n und der Anschlussberufung stattgegeben . Die zulässige Klage ist im noch rechtshängigen Umfang begrü n- det. I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt - nach der gebotenen Auslegung (zu den Auslegungsmethoden vgl. etwa BAG 23. März 2016 - 5 AZR 758/13 - Rn. 26 mwN, BAGE 154, 337) - auch für den Klageantrag zu 1. 1. Der Kläger erstrebt mit dem Klageantrag zu 1. unter Berücksichtigung seines Klagevorbringens und der wohlverstandenen Interessenlage lediglich den zwischen den Parteien streitigen monatlichen Differenzbetrag iHv. 424 , 53 Euro. Davon sind auch die Vorinstanzen zutreffend ausgegangen. 13 14 15 16 - 7 - 3 AZR 243/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 - 8 - 2. Der so verstandene Klageantrag zu 1. ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wieder kehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge ei n- geklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis best e- hen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtve r- sorgungsbezüge des Klägers nach § 9 Dienstver trag iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH , zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden B etrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit ab dem 1. Juli 2015 eine um 1 24 , 93 Euro monatlich höhere Pensionse r- gänzung , für die Zeit ab dem 1. Juli 2016 e ine um 416,59 Euro monatlich höh e- re Pensionsergänzung und ab dem 1. Juli 2017 eine um 424,53 Euro höhere Pensionsergänzung . Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 iHv. 0,5 vH und zum 1. Juli 2 016 iHv. 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. § 9 Dienstvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der in AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgesehenen Anpassung entsprechend der Erhöhung der Renten in der gesetzliche n Rentenversicherung verbleibt. 1. Gemäß § 9 Dienstvertrag richtet sich die Anpassung der Gesamtve r- sorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 BVW. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Vereinbarung. Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei der Reg e- lung u m eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSv. § 305 Abs. 1 BGB, eine Einmalklausel iSd. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB oder um eine individuelle Vertrag s- abrede und damit nichttypische Willenserklärungen handelt. Selbst wenn Let z- teres der Fall wäre, kann der Senat die Klausel auslegen. Zwar obliegt die Au s- legung nichttypischer Erklärungen in erster Linie den Tatsachengerichten. Sie 17 18 19 - 8 - 3 AZR 243/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 - 9 - kann vom Revisionsgericht nur daraufhin überprüft werden, ob das Berufung s- gericht Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) verletzt, gegen Denkges etze und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tatsachen unberücksichtigt gela s- sen hat. Das Revisionsgericht kann nichttypische Willenserklärungen aber selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht - wie vorliegend - den erforde r- lichen Sachverhalt vo llständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (vgl. dazu etwa BAG 15. Februar 2017 - 7 AZR 223/15 - Rn. 27 mwN) . a) Schon aus dem Wortlaut von § 9 Dienstvertrag ergibt sich, dass die betrieblichen Vers orgungsansprüche des Klägers nach AB § 6 BVW angepasst e- e- nommene Versorgungsordnung namentlich bezeichnet. b) Auc h Sinn und Zweck von § 9 Dienstvertrag sprechen für dieses Ve r- ständnis. Der Kläger sollte hinsichtlich der Entwicklung seiner betrieblichen Versorgungsansprüche so behandelt werden, wie die Versorgungsempfänger, die Versorgungsleistungen direkt nach den Be stimmungen der BVW erhalten. Denn die Versorgung des Klägers ist ebenfalls als Gesamtversorgung mit G e- samtrentenfortschreibung ausgestaltet. 2. Der Kläger kann danach verlangen, dass seine Gesamtversorgungsb e- züge gemäß AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW zum 1 . Juli 2015 , zum 1. Juli 2016 und zum 1. Juli 2017 entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzl i- chen Rentenversicherung angepasst werden. a) Die von der Beklagten nach AB § 6 Ziff. 3 BVW in den Jahren 2015 und 2016 getroffene n Anpassungsentscheidung en sind unwirksam. Dabei kann d a- hinstehen, ob es sich - wovon die Parteien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den Arbeitnehmern in Form einer Gesamtz u- sage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmeth o- 20 21 22 23 - 9 - 3 AZR 243/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR243.18.0 den führen jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur da zu, die Gesamtversorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtversorgungsniveau gleichmäßig zu verä n- dern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. Dies hat der Senat in mehreren Urteilen entschieden (statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 333/17 - Rn. 16 ff. ; 11. April 2019 - 3 AZR 92/18 - Rn. 16 ff. ) . Zur Ve r- meidung von Wiederholungen wird hierauf Bezug genommen. b) Damit verbleibt es bei der in § 9 Dienstvertrag iVm. AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW vorgesehenen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH , zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH. Die Beklagte schuldet ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 1.499,16 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 insgesamt 4.999,08 Euro und ab dem 1. Juli 2017 monatlich eine um 424,53 Euro höhere Pensionsergänzung. Berechnungsfeh ler sind nicht ersichtlich. Zinsen schuldet die Beklagte - wie von den Vorinstanzen zutreffend angenommen - erst ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats . III . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Wischnath Xaver Aschenbrenner 24 25
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