Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Dritter Senat - 3 AZR 264/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264.18.0 I. Arbeitsgericht Stuttgart - Kammern Ludwigsburg - - 10 Ca 1064/16 - II. Baden - Württemberg Urteil vom 6. Februar 2018 - 8 Sa 33/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 402/17 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 264/18 8 Sa 33/17 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp Klägerin, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat d er Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsg ericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 6. Februar 2018 - 8 Sa 33/17 - aufgehoben. Die Sache wird zur ne uen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betri ebsrente. Die Klägerin war vom 1. Oktober 1989 bis zum 31. Dezember 2007 bei der Beklagten - einem in den deutschen G - Konzern eingebundenen L e - bensversicherungsunternehmen - bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Sie b e- zieht seit dem 1. Februar 2011 vo n der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. April d- nung - 01.04.1985 - Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe; ... § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) 1 2 - 3 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 4 - § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe zurückgelegte, 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Diens t- zeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so g e- stellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmen s- gruppe werden für die geforderte 10jährige Wart e- zeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berüc k- sichtigt. § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeit s- entgelts gewährt. § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Re n- tenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Verso r- gungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anh ö- ren der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung ge mäß Ziffer - 4 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 5 - Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E - Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats am 26. August 2015, die auf der Grundlage des TV VO g e- währten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 vH anzuheben. Der Aufsicht s- rat der Beklagten fasste am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Ren ten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016, die Renten nach dem TV VO auch zum 1 . Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen. Zum 1. Juli 2017 sind die Versorgungsleistungen um 1,90476 vH erhöht worden. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hät te ihre Rente zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Weder der Gesamtbe triebsrat noch die Betriebsräte seien or d- nungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 1. Juli 2015 nicht rechtzeitig erfolgt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlic hen Rente aus betrieblicher Übung. Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie beginnend mit dem 1. März 2017 über den Betrag von 677,43 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats weitere 36,42 Euro brutto z u zahlen, beginnend mit dem 1. Juli 2017 über den nunmehr unstreitig jedenfalls zu zahl enden Betrag i Hv. 690,33 Euro brutto hin aus min - destens weitere 36,42 Euro brutto ; 3 4 5 6 7 8 - 5 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 6 - 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 291,36 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,42 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016, dem 2. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 2. Januar 2017 sowie dem 2. Februar 2017 zu zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 126,12 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 10,51 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 2015, dem 2. September 2015, dem 2 . Oktober 2015, dem 2. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 2. Januar 2016, dem 2. Februar 201 6 , dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 2. Mai 2016 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, di e Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO erfolgt. Die Regelung sei wirksam. Sie schließe das Mi t- bestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und dami t ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines abschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverha l- t ens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Leben s- versicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und d a- mit der finanzielle Aufwand für Lebe nsversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem SSY - Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eing e- spart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erhebli chen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Der Vorstand habe nach einer mit E - Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten und ordnungsgemäßen Anh ö- rung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 26. August 9 - 6 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 7 - 2015 beschlossen, die auf der G rundlage des TV VO gewährten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 vH anzuheben. Der Aufsichtsrat habe am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss ordnungsgemäß gefasst. Nach ordnungsgemäßer Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesam t- betrie bsrats habe ihr Vorstand am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016 entschieden, die Renten nach dem TV VO auch zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen. Das Arbeitsgericht hat d er Klage bezüglich der Differenzbeträge ab dem 1. Juli 2016 stat tgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das La n- desarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung der Klägerin der Klage auch im Übrigen stattgegeben. Mit ihrer Rev i- sion verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageab weisung weiter . Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgerich t (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B e- 10 11 12 - 7 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 8 - sorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entzi e- hen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) . II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. 1. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räumt der B eklagten ein einseitiges Leistung s- bestimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein , welches tatb e- standlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund obje k- ti 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ( vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) . aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wor t- sinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen bea b- sichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text sein en Ni e- derschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonforme n Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) . bb) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO legt die Annahme nahe, es des Vorstands der Beklagten an. Denn nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO schlägt der Vorstand der Beklagten, wenn er die Veränderung der Renten entspr e- nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetrieb srats dem Aufsichtsrat zur 13 14 15 16 17 - 8 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 9 - soll. Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmung s- rechts vo n der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflicht i- gen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) . cc) Systematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Ve r- ständnis. § 6 Ziff. 4 TV VO stellt - wie der Aufbau von § 6 TV VO zeigt - eine Ausnahme zu der in § 6 Ziff. 1 TV VO von den Tarifparteien vereinbarten A n- passung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten dar . Dieses in der Systematik der Norm zum Ausdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis könnte sich in sein Gegenteil verkehren, wenn das A b- weichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven Beurteilung der Sachlage durch das versorgu ngspflichtige Unternehmen abhi n- ge und damit im Ergebnis vollständig in dessen Belieben gestellt wäre. Zudem wäre das Erfordernis der Nicht - Vertretbarkeit bei einem ausschließlich subjekt i- ven Verständnis letztlich überflüssig. Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Voraussetzung für das A b- weichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) . dd) Auch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 TV VO stützt die Annahme, das Leistungsbestimmungsrecht solle bei der jährl i- chen Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nur eröffnet sein, wenn o b- Entwicklung der gesetzli chen Renten vorliegen. Mit § 6 TV VO haben die Tari f- vertragsparteien eine zulässigerweise von § 16 BetrAVG abweichende Reg e- lung über die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Leistungen während der Rentenbezugsphase getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 Betr AVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung, § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) . Die Bestimmung soll - wie die Bezug - 6 Ziff. 1 TV VO zeigt - den Arbeitnehmern grun d- 18 19 - 9 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 10 - sätzlich eine Steiger ung ihrer Renten entsprechend der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden AVG) wurden die g e- setzlichen Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundl age und damit bei Veränderungen der Bruttoarbeitsentgelte aller gesetzlich Rente n- versicherten angepasst. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 AVG der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte. Damit sollte die Höhe der nach dem TV VO gewährten Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls der Entwicklung aller sozialversicherungspflichtigen Bruttoa r- beitsentgelte folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Zweck liefe leer, wenn das einzelne versorgungspflichtige Unternehm en die Möglichkeit hätte, au f- grund ausschließlich subjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Ve r- sorgungsberechtigten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO abzuweichen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten a b- w eichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) . ee) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO führt auch zu einem sachgerechten und zweckori entierten Ergebnis. Die Annahme, die Tari f- vertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsb e- stimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) . b) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grund unzutre f- f ende Anforderungen an das Vorbringen der Beklagten gestellt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die Auslegung des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ergebe, dass der Vorschlag des Vo r- stands lediglich nach freiem Ermessen getroffen werd en könne und die En t- scheidung billigem Ermessen entsprechen müsse. Es habe eine Interessena b- 20 21 22 - 10 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 11 - wägung zu erfolgen, die auf die wirtschaftliche Lage nur dann abstellen könne, wenn es der Beklagten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sei, den Teu erungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen. Diesen Anford e- rungen genügten die von der Beklagten vorgebrachten Gründe nicht. Die B e- klagte habe zu ihrer eigenen wirtschaftlichen Lage keine Daten vorgetragen. bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht die Systematik des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO sowie 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO zu stellen sind, verkannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbringens der Beklagten übe r- spannt. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpassung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, setzt dies nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geä n- derter rechtlicher oder wirtschaftlicher Rahmenbedingungen die Wettbewerb s- fähigkeit des Unternehmens oder des Konzerns, dem die Beklagte angehört, mittel - oder langfristig erhalten oder ges teigert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) . (1) (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 43 00; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind t- (vgl. https://synonyme . Stichwort: vertretbar; 23 24 - 11 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 12 - Stichwort: vertretbar) . Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung de r Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung und setzt dahe r nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmensertr ä- gen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) . (2) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begr ü n- den sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konk rete Situation der versorgungspflichtigen Unterne h- men ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwickl ung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) . Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, ermöglicht die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dabei allerdings auch eine konze p- VO. Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV - Tarifvertragsparteien haben vielmehr i n § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich - erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV nde. Die 25 26 - 12 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 13 - Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur Volksfü r- sorge - Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht - Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzer n- einheitliche Betrach tung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) . (3) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwe n- digerweise voraussetzt, dass das Unter nehmen keine oder nur geringe Gewi n- ne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifve r- trags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV i- i- n konkretisiert worden, dass diese eine Re n- tenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit u n- möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem We r t- zuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufz u- bringen. Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht - Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 A bs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Ve r- ständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknü p- fen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgun gspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Re nten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wir t- schaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) . 27 - 13 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 14 - 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründen zur Endentschei dung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a) Die Beklagte ist nicht schon deswegen verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nach § 6 Ziff. 1 TV VO zu erhöhen, weil § 6 Ziff. 4 TV VO unwirksam ist. aa) Die Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelu n- gen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutba rer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Recht s- norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378) . Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelu n- gen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspie l- raum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen ma n- gelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, e r- forderlichenfa lls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu ko n- kretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tari f- liche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze fü r unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) . (2) Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unte rnehmen zustehenden Leistungsbesti m- mungsrechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in se i- nem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite 28 29 30 31 32 - 14 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 15 - npa s- sung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) . bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmung s- pflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige An hörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinen t- scheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) . (1) Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats durch eine tari fliche Vorschrift - an die nur der Arbeitgeber normativ gebunden sein muss ( vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausg e- schlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche R e- gelu ng enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmung s- rechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu r e- geln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem A r- beitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN ) . (2) Ob der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG vorli e- gend eingreift, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Festste l- lungen zu einer normativen Tarifbindung der Beklagten getroffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten ke in Alleinen t- scheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbesti m- mungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) . 33 34 35 - 15 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 16 - (a) Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Fo rm, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil dieses Mitbestimmungsrecht die betriebliche A l- tersversorgung nur erfasst, wenn sie über eine Pensions - oder Unterstützung s- kasse abgewickelt wird, deren Wirkungs bereich auf den Betrieb, das Unte r- nehmen oder den Konzern beschränkt ist. Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. Septem - ber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) . (b) Das in § 6 Ziff. 4 TV VO normi erte Leistungsbestimmungsrecht läuft auch nicht dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwider. Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätze n ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) . (aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anw endung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehm ers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - gene rellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die V ergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimm ung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die 36 37 38 - 16 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 17 - konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) . (bb) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine Betriebsrente erhalten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO verei n- bart, in welc hem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der B e- triebsrenten stattfinden soll. In § 6 Ziff. 4 TV VO haben sie bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen diese Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterble i- ben kann. Damit haben sie die maßgeblichen E ntlohnungsgrundsätze selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO e r- gangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern. D ie Regelung erlaubt - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - lediglich, von einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, u n- terhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Re n- ten der Versorgungsempfänger v orzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Ve r- fügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 4 02/17 - Rn. 38) . (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem 2, nach der die 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgung s- pflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung 39 40 - 17 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 18 - prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorz u- nehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) . (bbb) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerung s- satzes ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO B e- zug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgege benen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgung s- falls alle nach dem TV VO gewährten Renten steigern sollen. Die Norm diff e- renziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten R enten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzi e- rende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO, der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgung s- pflichtigen Unternehmen nur ermäc htigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmend e - Steigerung abz u- weichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) . (ccc) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach sind Tarifverträge im Zweifel so ausz u- legen, dass sie nicht im Wide rspruch zu höherrangigem Recht stehen und d a- mit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN) . Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen ermächtigen wollen, die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten 41 42 - 18 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 19 - auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsem p- fänger unterschiedlichen Prozentsatz vor zunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relativen Abstand der Betriebsrenten zue i- nander zu ändern. Damit hätten sich die im TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung de r Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll, geändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- hält, weil sie dem Arbeitge ber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbei t- nehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den b e- trieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 20 18 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) . b) Der Klage kann - vorausgesetzt, die Beklagte wäre nicht normativ an den TV VO gebunden - auch nicht mit der Begründung stattgegeben werden, die beiden Anpassungsentscheidungen der Beklagten seien unwirksam, weil sie der Mit bestimmung nac h § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedu rft hätten. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbi n- dung der Beklagten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbesti m- mungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden ( vgl. dazu etwa BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f., BAGE 158, 44) , wären die En t- scheidungen der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei kann außer Betracht bleibe n, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundleg end BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüng e- rer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . Auch bei einer u nte r- stellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmung s- 43 - 19 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 20 - recht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei den konkreten A n- passungsentscheidungen, denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - die im TV VO enthaltenen Entlohnung sgrundsätze nicht verändert. Durch die gleic h- mäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der B e- triebsrenten zueinander gleich geblieben. Damit berühren ihre Entscheidungen nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verteilun gsgerechtigkeit. Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlo h- nungsgrundsätze angewandt (vgl. hierzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) . c) Die Klage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil der Vorstand der Beklagten und der Aufsichtsrat die Entscheidungen über eine Anpassung der Renten iHv. 0,5 vH sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 in getrennt gefassten Beschlüssen getrof fen haben. Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 TV VO vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der ve r- sorgungspflichtigen Unternehmen zusammen einen Beschluss fassen mussten. Eine gemeinsame Beschlussfas sung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Aktienrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvo r- schriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gemeinsame Beschlus s- fassung vorgesehen haben, kann nicht angenommen werden, dass sie damit n- i- dung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhal t- lich gleichlautender Besc hlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsicht s- rat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) . d) Die Klägerin hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vo r- stand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgeseh e- 44 45 46 - 20 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 21 - nen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) . aa) § 6 Ziff. 4 TV VO verlangt - wie die Auslegung zeigt - nicht, dass die Beschlüsse vor dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden und daher auch die Betriebsrenten zu erhöhen sind, gefasst sein mü s- sen. Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetrieb s- rats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der bea b- sichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 2 5. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) . (1) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 TV VO spricht dafür, dass die nach dem TV VO gewährten Renten zu einem bestimmten Zeitpunkt (§ 6 Ziff. 2 TV VO) in der in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Höhe anzupassen sind, ohne dass es eines Beschlusses des Vorstands hierüber bedürfte. Die Form u- entsprechenden Automatismus ausgegangen sind. Eine Beschlussfassung ist lediglich dann erforderlich, wenn von dieser sich unmittelbar aus § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO ergebenden Anpassung nach § 6 Ziff. 4 TV VO abgewichen we r- den soll. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Z iff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) . (2) Andererseits enthält § 6 Ziff. 4 TV VO keine ausdrückliche zeitliche Vorgabe, bis wann Vorstand und Aufsichtsrat ein en von § 6 Ziff. 1 TV VO a b- weichenden Beschluss gefasst haben sollen. Auch aus § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO ergibt sich nichts Weitergehendes. Zwar ersetzt danach der vom Vorstand und 6 Ziff. 1 TV E ine solche ersetzende Wirkung ist jedoch grundsätzlich auch rückwirkend möglich; damit kann § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO auch den Fall erfassen, dass der Beschluss erst nach dem sich aus § 6 Ziff. 2 TV VO ergebenden Zeitpunkt ergeht. Darüber hinaus legt § 6 Zi ff. 4 Satz 1 TV VO auch nicht fest, wieviel Zeit 47 48 49 - 21 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 22 - den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen für eine Stellungnahme im Ra h- men der durchzuführenden Anhörung zu gewähren ist. Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspfl ichtigen Unte r- nehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) . (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eine s Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) . Nach § 49 Abs. 1 AVG wurden bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage die Renten alljährlich zum 1. Juli durch Gesetz ang e- passt. Die entsprechenden Gesetze wurden typischerweise erst zeitnah zum Anpassungsstichtag eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. Gesetz über die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Gel d leistungen der gesetzlichen Unfallversicherun g im Jahre 1986 vom 13. Mai 1986 , veröffentlicht am 16. Mai 1986 BGBl. I S. 697; Gesetz über die Anpa s- sung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 5. Juni 1985, veröffen t- licht am 11. Juni 1985 BG Bl. I S. 913; Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984 vom 27. Juni 1984, veröffentlicht am 30. Juni 1984 BGBl. I S. 793; Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Re n- ten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Gel d- leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG] v om 25. Juli 1978, veröffentlicht am 31. Juli 1978 BGBl. I S. 1089; Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der 50 51 - 22 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 23 - gesetzlichen Unfallversicherung und der Alters gelder in der Altershilfe für Landwirte [Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG] vom 3. Juni 1976, veröffentlicht am 10. Juni 1976 BGBl. I S. 1373) . Angesichts dieses zeitl i- chen Ablaufs erscheint die Annahme, die versorgungspflichtigen Unternehmen mü ssten das gesamte in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren bereits vor dem 1. Juli eines Jahres abschließen, wenig sachgerecht. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren erfordert im ersten Schritt, dass der Vorstand sich eine fundierte Meinung darüber bi ldet, ob objektiv ein hinreichender Anlass d a- für besteht, von der Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten abzuweichen. Auch um die erforderliche Anhörung der Arbeitnehmervertretungen durchführen zu können, müssen daher zun ächst die Grundlagen für die beabsichtigte Entscheidung ermittelt und ggf. für eine Anh ö- rung aufbereitet werden. In einem nächsten Schritt müssen die Arbeitnehme r- vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bleibt der Vorstand im Anschluss daran we iterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Au f- sichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende B e- schlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) . (4) Eine am Zweck und der Systematik von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 TV VO orientierte, praktisch brauchbare und dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO gerecht werdende Auslegung ergibt vielmehr, dass das in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO geregelte Verfahren vor dem Anpassungsstichtag eingeleitet worden sei n muss. Damit sind die versorgungspflichtigen Unternehmen zwar nicht gehalten, den ersetzenden Beschluss noch vor dem Anpassungsstichtag zu treffen. Der Vorstand muss jedoch, um eine automatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO zu v ermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsichtigte a b- weichende Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten unterrichten. Damit steht die in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO angeordnete automatisch eintr e- t ende Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten lediglich unter dem - nachfolgend geregelten - Vorbehalt, dass das ve r- sorgungspflichtige Unternehmen nicht das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Ve r- 52 - 23 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 24 - fahren einleitet. Ein solches Zu sammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Un terrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) . Ein solches Verständnis der tariflichen Bestimmungen führt auch zu e i- nem sachgerechten Ergebnis. Dem berechtigten Interesse der Betriebsrentner, zeitnah zum Anpassungsstichtag eine endgültige Entscheidung über die A n- passung ihrer Renten zu erhalten, wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO vom Vor stand noch vor dem A n- passungsstichtag eingeleitet werden muss. Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Ve r- fahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im A n- schluss daran dur chführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. Septem - ber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) . bb) Ob die sich danach ergebenden Verfahrensabläufe von der Beklagten vorliegend eingehalten worden sind, hat das Landesarbeitsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus konsequent - bislang nicht ge prüf t. Nach dem bisherigen Vortrag der Beklagten läge in ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH anzuheben, kein Eingriff in bereits entstandene Verso r- gungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Ve r- trauensschutzes zu messen wäre, da sie mit E - Mail vom 15. Juni 201 5 die A n- hörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats und damit noch vor dem 1. Juli 2015 eingeleitet hätte ( vgl. BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) . 53 54 - 24 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 25 - e) Die Klage ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Beklagte die Ar beitnehmervertretungen vor den Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO angehört hätte. Das Landesarbeitsgericht hat bislang keine Feststellungen getroffen, ob die Beklagte vor der Beschlussfassung des Vorstands am 26. August 2 015 und des Aufsichtsrats am 9. Oktober 2015 allen örtlichen Betriebsräten und ihrem Gesamtbetriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat. f) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Anpassung ihrer Rente zu den Stichtagen 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 unter dem Gesichtspunkt der b e- trieblichen Übung zu. aa) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) . Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederho ltes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auc h künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbart en Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beur teilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruc h aus betrieblicher Übung 55 56 57 58 59 - 25 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 26 - kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche A n- spruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebl i- che Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer B e- grün dung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgrundlagen ve r- pflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch ta t- sächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbei t- nehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast d afür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen g e- währen wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 20 18 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) . bb) Danach besteht bei der Beklagten keine betriebliche Übung, die Renten unbeschadet von § 6 Ziff. 4 TV VO stets entsprechend den gesetzlichen Renten zu erhöhen. Die langjährige Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO b e- gründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin, die Beklagte wolle auch zukünftig auf ihr Leistungsbestimmungsrecht nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO verzichten. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Beklagte aus Sicht der Klägerin bewusst überobl igatorische Leistungen erbringen wollte. Dies ist aber nicht schon deswegen gegeben, weil konkrete Umstände rechtlicher oder ta t- sächlicher Natur keine oder eine geringere Anpassung gerechtfertigt hätten. Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Re nte hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) . So l- che Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. 3. Ob die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um jew eils 0,5 vH anzupassen, den Vo r- gaben des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO iVm. § 315 Abs. 1 BGB genügen, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist 60 61 - 26 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 - 27 - angesichts der erstmals erfolgten verbindlichen Auslegung der Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Das erfordert der Grundsatz des fairen Verfahrens. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs . 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeit s- gericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . III. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht erforderlichenfalls Folgendes zu beachten haben: 1. Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gem äß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgew o- gen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Erme ssensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsb e- stimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpa s- sungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtl i- chen Ko ntrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322) . b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der B e- klagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse der Klägerin an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwi e- gen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der B e- 62 63 64 65 - 27 - 3 AZR 264/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR264 .18.0 klagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene A n- passung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpa s- sungen gewährt wurden, zulasten der Klägerin berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle. 2. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision z u entscheiden haben. Zwanziger Spinner Wemheuer Wischnath Xaver Aschenbrenner 66
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