Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Dritter Senat - 3 AZR 305/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 I. Arbeitsgericht Koblenz Urteil vom 26. April 2017 - 12 Ca 2422/16 - II. Landesarbeitsgericht Rheinland - Urteil vom 26. März 2018 - 3 Sa 282/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 402/17 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 305/18 3 Sa 282/17 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, ha t der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 3 - Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbei tsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Aschenbrenner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 26. März 2018 - 3 Sa 282/17 - aufgehoben. Die Sache wird zur n euen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landes - arbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Betrie bsrente. Der Kläger war bis zum 31. Dezember 2010 bei der Beklagten - einem in den deutschen G - Konzern eingebundenen V ersicherungsunterne h - men - t ä tig. Er bezieht seit dem 1. Januar 2011 von der Beklagten Leistungen der b e trieblichen Altersversorgun g nach dem am 8. Juli 1987 abgeschlossenen und zum 1. Verso r gungsordnung - 01.04.1985 - Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe; ... § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) 1 2 - 3 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 4 - § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe zurückgelegte, 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Diens t- zeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so g e- stellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmen s- gruppe werden für die g eforderte 10jährige Wart e- zeit ab Vollendung des 18. Lebensjahres berüc k- sichtigt. § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeit s- entgelts gewährt. § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Re n- tenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Verso r- gungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anh ö- ren der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer - 4 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 5 - Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E - Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats am 26. August 2015, die auf der Grundlage des TV VO g e- währten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 vH anzuheben. Der Aufsicht s- rat der Beklagten fasste am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. Na ch Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016, die Renten nach dem TV VO auch zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen. Der Kläger hat die A uffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hätte seine Rente zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsräte seien or d- nungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 1. Juli 2015 nicht rechtz eitig erfolgt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. Mai 20 17 über den Betrag von 1.528,19 Euro bru t- to hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen B e- trag iHv. 82,14 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag iHv. 985,68 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 82,14 Euro brutto seit dem 2. Juli 2016, dem 2. August 2016, dem 2. September 2016, dem 2. Oktober 2016, dem 2. November 2016, dem 2. Dezember 2016, dem 2. Januar 2017, dem 3 4 5 6 7 - 5 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 6 - 2. Februar 2017, dem 2. März 2017, dem 2. April 2017 , dem 2. Mai 2017, dem 2. Juni 2017 zu zahlen ; 3. die Beklagte zu verurteil en, an ihn einen Betrag iHv. 289 ,92 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 24,16 Euro brutto seit dem 2. Juli 2015, dem 2. August 201 5, dem 2. September 2015, dem 2. Oktober 2015, dem 3. November 2015, dem 2. Dezember 2015, dem 3. Januar 2016, dem 2. Februar 2016, dem 2. März 2016, dem 2. April 2016, dem 3. Mai 201 6 sowie dem 2. Juni 2016 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung be antragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO erfolgt. Die Regelung sei wirksam. Sie schließe das Mi t- bestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines abschwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverha l- tens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Leben s- versicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und d a- mit d er finanzielle Aufwand für Lebensversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem SSY - Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personalkosten eing e- spart würden und aufgrund dessen die ak tiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben . Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Anschlussb e- rufung der Klage im zuletzt gestellten Umfang stattgegeben . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter . Der Kläger b e- gehrt die Zurückweisung der Revision. 8 9 - 6 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 7 - Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurü ckverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B e- sorgnis bes tehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entzi e- hen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN) . Das Landesa r- beitsgericht hat auch zutreffend angenommen, es bestünden keine prozessu a- len Bedenken, dass der Kläger seinen Antrag auf wiederkehrende Leistungen zum Teil in einen Antrag auf Zahlung rückständiger Leistungen geändert hat ( vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 29, BAGE 134, 89) . II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. 1. Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räume der Beklagten ein einseitiges Leistungsbe stimmungsrecht bei der jährlichen Anpassung der Renten ein, we l- ches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach 10 11 12 13 14 - 7 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 8 - dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund Dies ergibt die Auslegung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) . aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ih n vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wor t- sinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen bea b- sichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Ni e- derschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25 . September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 15 mwN) . bb) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO legt die Annahme nahe, es des Vorstands der Beklagten an. Denn nach § 6 Ziff. 4 S atz 1 TV VO schlägt der Vorstand der Beklagten, wenn er die Veränderung der Renten entspr e- nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Bes soll. Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmung s- rechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Beschlussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflicht i- gen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) . cc) Systematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Ve r- ständnis. § 6 Ziff. 4 TV VO stellt - wie der Aufbau von § 6 TV VO zeigt - eine Ausnahme zu der in § 6 Ziff. 1 TV VO von den Tarifparteien vereinbarten A n- passung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten 15 16 17 - 8 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 9 - dar. Dieses in der Systematik der Norm zum Au sdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis könnte sich in sein Gegenteil verkehren, wenn das A b- weichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven Beurteilung der Sachlage durch das versorgungspflichtige Unternehmen abhi n- ge und dami t im Ergebnis vollständig in dessen Belieben gestellt wäre. Zudem wäre das Erfordernis der Nicht - Vertretbarkeit bei einem ausschließlich subjekt i- ven Verständnis letztlich überflüssig. Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objekt ives Kriterium als Voraussetzung für das A b- weichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) . dd) Auch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 TV VO stützt die Annahme, das Leistungsb estimmungsrecht solle bei der jährl i- chen Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nur eröffnet sein, wenn o b- Entwicklung der gesetzlichen Renten vorliegen. Mit § 6 TV VO haben die Tari f- vertragsparteien eine zulässigerweise von § 16 BetrAVG abweichende Reg e- lung über die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Leistungen während der Rentenbezugsphase getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 gelte nden Fassung, § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) . Die Bestimmung soll - wie die Bezug - 6 Ziff. 1 TV VO zeigt - den Arbeitnehmern grun d- sätzlich eine Steigerung ihrer Renten entsprechend der gesamtwi rtschaftlichen Entwicklung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden AVG) wurden die g e- setzlichen Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage und damit bei Veränderungen der Brutto arbeitsentgelte aller gesetzlich Rente n- versicherten angepasst. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 AVG der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte. Damit sollte die Höhe der nach dem TV VO gewährten Renten nach Eintritt des Versorgungsfalls der Entwicklung aller sozialversicherungspflichtigen Bruttoa r- beitsentgelte folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Zweck liefe leer, wenn 18 - 9 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 10 - das einzelne versorgungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit hätte, au f- grund ausschl ießlich subjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Ve r- sorgungsberechtigten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO abzuweichen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten a b- weichende Anpassung vielmehr nur dann ermög lichen, wenn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) . ee) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO führt auch zu einem sachgerechten und zweckorientierten Ergebnis. Die Annahme, die Tari f- vertragsparteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsb e- stimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sa chgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) . b) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grund unzutre f- fende Anforderungen an das Vorbringen der B eklagten gestellt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eröffne der Beklagten ein Leistungsbestimmungsrecht. Die Leistungsbestimmung müsse nach billigem Ermessen erfolgen, wobei der Bestimmungsberechtigte die Da r- legungs - und Beweislast dafür trage, dass die Leistungsbestimmung der Billi g- keit entspreche. Die Beklagte habe die Finanzlage des Konzerns, den Anteil der Personalkosten und die Auswirkung der erst rebten Kostensenkungen für den Konzern und ihr Unternehmen sowie für die aktiven Arbeitnehmer und die B e- triebsrentner da r zulegen und vorzutragen, warum andere Maßnahmen nicht ausreich ten oder nicht in Betracht kämen . Auch Eingriffe in eine Anpassungsr e- gelung könnten die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten. Eine Anpassung nach wirtschaftlicher Lage des Arbeitgebers sei nicht nur geringfügig. 19 20 21 - 10 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 11 - bb) Damit hat das Landesarbeitsgericht die inhaltlichen Anforderungen, die in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO zu stellen sind, ve r- kannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbri n- gens der Beklagten überspannt. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpa s- sung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzlichen Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Anders als vom Landesarbeitsgericht ang e- nommen, setzt dies nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vielmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpas sung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlicher oder wirtschaftlicher Ra h- menbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Ko n- zerns, dem die Beklagte angehört, mittel - oder langfristig erhalten oder geste i- gert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) . (1) ansehen las (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertretbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind t- (vgl. https://synonyme . Stichwort: vertretbar; Stichwort: vertretbar) . Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO a uf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO und damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung nicht hinnehmbar sein mus und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung 22 23 - 11 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 12 - nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmensertr ä- gen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) . (2) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begrü n- den sollen. Während die Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirts chaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungspflichtigen Unterne h- men ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlich en Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nicht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) . Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, ermöglicht die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dabei allerdings auch p- VO. Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV rsorge - Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausdrücklich - erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV Regelungen zeigen, dass die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur Volksfü r- sorge - Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht - Vertret barkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzer n- einheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) . 24 25 - 12 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 13 - (3) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehl ende Vertretbarkeit nicht notwe n- digerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe Gewi n- ne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifve r- trags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV i- Rechtsprechung des Senats der unbes i- n- tenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit u n- möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wer t- zuwachs des Unternehmens in der Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufz u- bringen. Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht - Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tari fvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - weiteres - Ve r- ständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldner s anknü p- fen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens sollte damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzie lt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jedoch aus anderen wir t- schaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) . 2. Auf der Grundlage der bisherigen Fests tellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a) Die Beklagte ist nicht schon deswegen verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nach § 6 Ziff. 1 TV VO zu erhöhe n, weil § 6 Ziff. 4 TV VO unwirksam ist. 26 27 28 - 13 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 14 - aa) Die Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit. (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Rege lu n- gen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Recht s- norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen - allerdi ngs bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/07 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378) . Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelu n- gen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der t echnischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspie l- raum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen ma n- gelnder Justiziabilitä t unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, e r- forderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu ko n- kretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tari f- liche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 30 mwN) . (2) Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsbesti m- mungsrechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in se i- nem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite s- sung und - im Fall einer solchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach bi lligem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) . 29 30 31 - 14 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 15 - bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmung s- pflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeitnehmervertretungen erforderndes Alleinen t- scheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) . (1) Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs . 1 BetrVG ist das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der Arbeitgeber normativ gebunden sein muss ( vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausg e- schlosse n, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche R e- gelung enthält und damit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmung s- rechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspfl ichtige Angelegenheit selbst zu r e- geln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf beschränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem A r- beitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN ) . (2) Ob der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG vorli e- gend eingreift, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Festste l- lungen zu einer normativen Tarifbindung der Beklagten getroffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinen t- scheidungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbesti m- mungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) . (a) Eine mitbe stimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil dieses Mitbestimmungsrecht die betriebliche A l- tersversorgung nur erfasst, wenn sie über e ine Pensions - oder Unterstützung s- kasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unte r- 32 33 34 35 - 15 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 16 - nehmen oder den Konzern beschränkt ist. Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbestimmungstatbestand nicht eröffnet (BAG 25. Septem - ber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 35 mwN) . (b) Das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht läuft auch nicht dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwider. Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrec ht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) . (aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstel lung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Ar beitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entl ohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nu ngsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entsc heidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN) . 36 37 - 16 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 17 - (bb) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine Betriebsrente erhal ten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO verei n- bart, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der B e- triebsrenten stattfinden soll. In § 6 Ziff. 4 TV VO haben sie bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen diese Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterble i- ben kann. Damit haben sie die maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO e r- gangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifve rtragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern. Die Regelung erlaubt - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - lediglich, von einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, u n- terhalb der Entwicklung der geset zlichen Renten liegende Anpassung aller Re n- ten der Versorgungsempfänger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassun g zur Ve r- fügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) . (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO, wonach der Vorstand dem Auffassung gesche 2, nach der die 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgung s- pflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorz u- nehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) . 38 39 - 17 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 18 - (bbb) Systematik und Regelun gszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerung s- satzes ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO B e- zug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch d as Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungssatz, um den sich nach Eintritt eines Versorgung s- falls alle nach dem TV VO gewährten Renten steigern sollen. Die Norm diff e- renziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten Renten gleich. Lediglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten i st. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzi e- rende Regelung nimmt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO, der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen , dass die Tarifparteien die versorgung s- pflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, bei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung abz u- weichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) . (ccc) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. D anach sind Tarifverträge im Zweifel so ausz u- legen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherrangigem Recht stehen und d a- mit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN) . Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unt ernehmen ermächtigen wollen, die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsem p- fänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber 40 41 - 18 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 19 - damit die Möglichkeit gegeb en, den relativen Abstand der Betriebsrenten zue i- nander zu ändern. Damit hätten sich die im TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer ve rteilt werden soll, geändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, dass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- hält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflich tigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbei t- nehmervertretungen erforderndes einseitiges Bestimmungsrecht bei den b e- trieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) . b) Der Klage kann - vorausgesetzt, die Beklagte wäre nicht normativ an den TV VO gebunden - auch nicht mit der Begründung stattgegeben werden, die beiden Anpassungsentscheidungen der Beklagten seien unwirksam, weil sie der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bed u rft hätten. Selbst wenn man zugunsten des Klägers annähme, auch bei einer fehlenden Tarifbi n- dung der Beklagten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbesti m- mungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f., BA GE 158, 44) , wären die En t- scheidungen der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Bet riebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 13. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hier an festzuhalten ist, hat der Senat in jüng e- rer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . Auch bei einer unte r- stellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend ke in Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei den konkreten A n- passungsentscheidungen, denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - die im 42 - 19 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 20 - TV VO enthaltenen Entlohnungsgrundsätze nicht verändert. Durch die gleic h- mäßige prozentuale S teigerung aller Renten ist der relative Abstand der B e- triebsrenten zueinander gleich geblieben. Damit berühren ihre Entscheidungen nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verteilungsgerechtigkeit. Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermess en bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und damit die bestehenden Entlo h- nungsgrundsätze angewandt (vgl. hierzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) . c) Die Klage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil der Vorstand der Beklagten und der Aufsichtsrat die Entscheidungen über eine Anpassung der Renten iHv. 0,5 vH sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 in getrennt gefassten Beschlüssen getroffen haben. Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 TV VO eine vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der ve r- sorgungspflichtigen Unternehmen zusammen einen Beschluss fassen mussten. Eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Akti enrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvo r- schriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gemeinsame Beschlus s- fassung vorgesehen haben, kann nicht angenommen werden, dass sie damit von den gesetzlichen Vorgaben abweiche n- i- dung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhal t- lich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsicht s- rat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) . d) Der Kläger hat auch nicht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung seiner Betriebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO, weil der Vo r- stand und der Aufsichtsrat der Beklagten di e Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Ziff. 2 TV VO vorgeseh e- nen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) . 43 44 45 - 20 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 21 - aa) § 6 Ziff. 4 TV VO verlangt - wie die Auslegung zeigt - nicht, dass die Beschlüsse vor dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden und daher auch die Betriebsrenten zu erhöhen sind, gefasst sein mü s- sen. Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der An hörung der Betriebsräte und des Gesamtbetrieb s- rats erforderliche Unterrichtung der Arbeitnehmervertretungen von der bea b- sichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) . (1) D er Wortlaut von § 6 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 TV VO spricht dafür, dass die nach dem TV VO gewährten Renten zu einem bestimmten Zeitpunkt (§ 6 Ziff. 2 TV VO) in der in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Höhe anzupassen sind, ohne dass es eines Beschlusses d es Vorstands hierüber bedürfte. Die Form u- entsprechenden Automatismus ausgegangen sind. Eine Beschlussfassung ist lediglich dann erforderlich, wenn von dieser sich unmittelbar au s § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO ergebenden Anpassung nach § 6 Ziff. 4 TV VO abgewichen we r- den soll. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. Se ptember 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) . (2) Andererseits enthält § 6 Ziff. 4 TV VO keine ausdrückliche zeitliche Vorgabe, bis wann Vorstand und Aufsichtsrat einen von § 6 Ziff. 1 TV VO a b- weichenden Beschluss gefasst haben sollen. Auch aus § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO ergibt sich nichts Weitergehendes. Zwar ersetzt danach der vom Vorstand und 6 Ziff. 1 TV Eine solche ersetzende Wirkung ist jedoch grundsätzlich auch rückwirkend möglich; damit kann § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO auch den Fall erfassen, dass der Beschluss erst nach dem sich aus § 6 Ziff. 2 TV VO ergebenden Zeitpunkt ergeht. Darüber hinaus legt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auch nicht fest, wieviel Zeit den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen für eine Stellungnahme im Ra h- men der durchzuführenden Anhörung zu gewähren ist. Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unte r- 46 47 48 - 21 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 22 - nehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) . (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ersetzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) . Nach § 4 9 Abs. 1 AVG wurden bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage die Renten alljährlich zum 1. Juli durch Gesetz ang e- passt. Die entsprechenden Gesetze wurden typischerweise erst zeitnah zum Anpassungsstichtag eines jeden Jahres im Bundesgesetzblat t verkündet (vgl. Gesetz über die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung und der Gel d leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1986 vom 13. Mai 198 6 , veröffentlicht am 16. Mai 1986 BGBl. I S. 697; Gesetz über die Anpa s- sung der Renten d er gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1985 vom 5. Juni 1985, veröffen t- licht am 11. Juni 1985 BGBl. I S. 913; Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der G eldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984 vom 27. Juni 1984, veröffentlicht am 30. Juni 1984 BGBl. I S. 793; Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Re n- ten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Gel d- l eistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG] vom 25. Juli 1978, veröffentlicht am 31. Juli 1978 BGBl. I S. 1089; Neunzehntes Gesetz über die A npassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpassung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG] vom 3. Ju ni 1976, veröffentlicht am 10. Juni 1976 BGBl. I S. 1373) . Angesichts dieses zeitl i- 49 50 - 22 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 23 - chen Ablaufs erscheint die Annahme, die versorgungspflichtigen Unternehmen müssten das gesamte in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren bereits vor dem 1. Juli eines Jahres abschließen, wenig sachgerecht. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren erfordert im ersten Schritt, dass der Vorstand sich eine fundierte Meinung darüber bildet, ob objektiv ein hinreichender Anlass d a- für besteht, von der Anpassung der Renten entsprech end der Entwicklung der gesetzlichen Renten abzuweichen. Auch um die erforderliche Anhörung der Arbeitnehmervertretungen durchführen zu können, müssen daher zunächst die Grundlagen für die beabsichtigte Entscheidung ermittelt und ggf. für eine Anh ö- rung auf bereitet werden. In einem nächsten Schritt müssen die Arbeitnehme r- vertretungen Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten. Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Au f- sichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende B e- schlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) . (4) Eine am Zweck und der Systematik von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 TV VO orientierte, praktisch brauchbare und dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 und Ziff . 2 TV VO gerecht werdende Auslegung ergibt vielmehr, dass das in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO geregelte Verfahren vor dem Anpassungsstichtag eingeleitet worden sein muss. Damit sind die versorgungspflichtigen Unternehmen zwar nicht gehalten, den ersetzenden B eschluss noch vor dem Anpassungsstichtag zu treffen. Der Vorstand muss jedoch, um eine automatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO zu vermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsi chtigte a b- weichende Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten unterrichten. Damit steht die in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO angeordnete automatisch eintr e- tende Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten lediglich unter d em - nachfolgend geregelten - Vorbehalt, dass das ve r- sorgungspflichtige Unternehmen nicht das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Ve r- fahren einleitet. Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstan d Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, sondern auch ein für 51 - 23 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 24 - dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpas sung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) . Ein solches Verständnis der tariflichen Bestimmungen führt auch zu e i- nem sachgerechten Ergebnis. Dem berechtigten Interesse der Betriebsrentner, zeitnah zum Anpassungsstichtag eine e ndgültige Entscheidung über die A n- passung ihrer Renten zu erhalten, wird hinreichend Rechnung getragen, wenn das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO vom Vorstand noch vor dem A n- passungsstichtag eingeleitet werden muss. Auf der anderen Seite wird das sc hützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Ve r- fahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im A n- schluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. Septem - ber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) . bb) Die sich danach ergebenden Verfahrensabläufe hat die Beklagte vorli e- gend eingehalten. Der Vorsta nd der Beklagten hat mit E - Mail vom 15. Juni 2015 die Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats und damit noch vor dem 1. Juli 2015 eingeleitet. Aus diesem Grund liegt in der Entsche i- dung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2 015 nur um 0,5 vH anz u- heben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorgungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) . e) Die Klage ist auch nich t deswegen erfolgreich, weil die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen vor den Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO angehört hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dahin zu versteh en ist, dass entweder der im Betrieb gebildete Betrieb s- rat oder bei Existenz eines Gesamtbetriebsrats dieser vor einer Beschlussfa s- 52 53 54 55 - 24 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 25 - sung des Vorstands anzuhören ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen ang e- griffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts h at die Beklagte vor der Beschlussfassung des Vorstands am 26. August 2015 und des Aufsichtsrats am 9. Oktober 2015 allen örtlichen Betriebsräten und ihrem Gesamtbetriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsschreiben lassen e r- kennen, dass die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen über die Gründe für ihre beabsichtigte Entscheidung informiert und ihnen die Möglichkeit eing e- räumt hat, sich hierzu vor einer abschließenden Beschlussfassung zu äußern. Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihre r Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) . f) Dem Kläger steht auch kein Anspruch auf Anpassung seiner Rente zu den Stichtagen 1. Juli 2015 und 1. Juli 2016 unter dem Gesichtspunkt der b e- trieblichen Übung zu. aa) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung aus einer ausdrücklich en Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) . Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vert ragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein einklagbarer Anspruch a uf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, 56 57 58 - 25 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 26 - muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhal ten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn kein e andere kollektiv - oder individualrechtliche A n- spruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebl i- che Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer B e- gründung angeführten Verhaltensweisen durch andere Rechtsgr undlagen ve r- pflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch ta t- sächlich nic ht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbei t- nehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sicht des Empfängers Lei stungen oder Vergünstigungen g e- währen wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) . bb) Danach besteht be i der Beklagten keine betriebliche Übung, die Renten unbeschadet von § 6 Ziff. 4 TV VO stets entsprechend den gesetzlichen Renten zu erhöhen. Die langjährige Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO b e- gründet allein kein schutzwürdiges Vertrauen des Klä gers, die Beklagte wolle auch zukünftig auf ihr Leistungsbestimmungsrecht nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO verzichten. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Beklagte aus Sicht des Klägers bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wollte. Dies ist aber ni cht schon deswegen gegeben, weil konkrete Umstände rechtlicher oder ta t- sächlicher Natur keine oder eine geringere Anpassung gerechtfertigt hätten. Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkte (BAG 25. September 2 018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) . So l- che Umstände hat der Kläger nicht dargetan. 59 - 26 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 - 27 - 3. Ob die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um jeweils 0,5 vH anzupassen, den Vo r- gaben des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO iVm. § 315 Abs. 1 BGB genügen, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist angesichts der erstmals erfolgten verbindlichen Auslegung d er Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Das erfordert der Grundsatz des fairen Verfahrens. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neu en Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeit s- gericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . III. Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht erforderlichenfalls Folgendes zu beachten haben: 1. Soweit § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten be i der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entsprechen. a) Dies i st der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgew o- gen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte. Die Darlegungs - und Bewei slast dafür, dass die Leistungsb e- stimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpa s- sungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtl i- chen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB (vgl. hierzu BAG 19. März 20 14 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322) . b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der B e- klagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Renten das Interesse des Klägers an einer A n- passung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwiegen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will 60 61 62 63 64 - 27 - 3 AZR 305/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR305.18.0 der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpassung abs e- hen, muss sich die w irtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der Beklagten zu berücksichtigender Aspekt ist dabei auch, ob die beschlossene Anpassung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Ra h- men der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpassu n- gen gewährt wurden, zulasten des Klägers berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergebende Rente sowie deren Anpassun g nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abwe i- chenden Anpassung keine Rolle. 2. Bei der nunmehr zu treffenden Entscheidung wird das Landesarbeitsg e- richt im Falle einer neuerlichen Zurückweisung der Berufung z u beachten h a- ben, dass in der Abschrift des arbeitsgerichtlichen Urteils im Antrag zu 3. ein Schreibfehler enthalten ist, soweit dort ein Betrag iHv. 298,92 Euro angegeben ist. Im insoweit maßgeblichen Originalurteil des Arbeitsgerichts (Bl. 50 2 VorA) ist der Betrag zutreffend mit 289,92 Euro wiedergegeben. 3 . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Wemheuer Wischnath Xaver Aschenbrenner 65 66
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