Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Dritter Senat - 3 AZR 92/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 29. März 2017 - 17 Ca 511/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 19. Dezember 2017 - 4 Sa 60/17 - Entscheidungsstichworte : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Verso r- gungszusage - Gesamtversorgung - Gesamtrentenfortschreibung Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 468/17 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 92/18 4 Sa 60/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner , die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Aschenbrenner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 3 - Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Hamburg vom 19. Dezember 2017 - 4 Sa 60/17 - wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revisio n zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer dem Kläger von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung. Der Kläger war vom 1. Juli 19 74 bis zum 31. Januar 2009 bei der B e- klagten - ein in den deuts chen G - Konzern eingebundenes Lebensvers i - ch e rungsunternehmen - tätig. Er bezieht seit dem 1. Februar 2009 von der B e- kla g ten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung n- Diese laute n au s zugsweise : Grundbestimmungen des Betrieblichen Versorgung s- werkes § 1 Zweck des Pensionsergänzungsfonds Der Zweck des Pensionsergänzungsfonds ist, den anspruchsberechtigten Betriebsangehörigen bzw. ihren versorgungsberechtigten Hinterbliebenen eine Pensionsergänzung zu gewähren, sofern und sola n- ge die in den Ausführungsbestimmungen näher b e- zeichneten Leistungen der Sozialversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistu n- gen der Versorgung skasse zusammen die Gesam t- versorgungsbezüge gemäß § 4 der Ausführungsb e- stimmungen nicht erreichen. Die als gezahlt geltenden Leistungen der Sozialve r- sicherung sowie anderer Leistungsträger bestimmt der § 5 Ausführungsbestimmungen. 1 2 - 3 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 4 - § 2 Berechtigter Personenkreis 1. Die Pensionsergänzung wird solchen Betriebsang e- hörigen gewährt, die beim Eintritt des Versorgung s- falls mindestens 10 Jahre in einem festen Anste l- lungsverhältnis zur Volksfürsorge Unternehmen s- gruppe stehen und einen Anspruch auf Rentenlei s- § 4 Ergänzungen, Änderungen der Bestimmungen 1. Die Grundbestimmungen des Betrieblichen Verso r- gungswerkes können auf Antrag des Vorstandes der Volksfürsorge nach Zustimmung des Gesamtb e- triebsrates/Betriebsrates ergänzt oder geändert we r- e- rige Grundbestimmung. 3. Die Ausführungsbestimmungen zu den Grundb e- stimmungen des Betrieblichen Versorgungswerkes können vom Vorstand der Volksfürsorge nach Z u- stimmung des Gesamtbetriebsrates/Betriebsrates § 6 Inkrafttreten 1. Die Grund - , Ausführungs - und Übergangsbesti m- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 4 Höhe der Gesamtversorgungsbezüge Die für die Bemessung der Pensionsergänzung maßgebenden Gesamtversorgungsbezüge werden wie folgt festgesetzt: 1. Gesamt - Ruhebezüge und Gesamt - Invaliditäts - bezüge Die für den Fall des Bezuges einer Alters - bzw. E r- werbsunfähigkeitsrente der Versorgungskasse zu gewährenden monatlichen Gesamt - Ruhebezüge bzw. Gesamt - Invaliditätsbezüge betragen 40 % plus soviel Prozent, wie Dienstjahre bis zum Eintritt des Versorgungsfalles verflossen sind, höchstens jedoch - 4 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 5 - 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts nach Maßgabe der Ausführungsbestimmungen. § 5 Zu sammensetzung der Gesamtversorgungsb e- züge Erreichen die nachstehenden Leistungen zusammen in der Höhe nicht die erworbenen Gesamtverso r- gungsansprüche, wird eine Pensionsergänzungsza h- lung fällig. 1. Bestandteil der Gesamtversorgungsbezüge sind: 1.1 die Rentenleistungen der gesetzlichen Rentenvers i- cherung. ... 1.2 die Renten aus der freiwilligen Höherversicherung bei Trägern der ge setzlichen Rentenversicherung, soweit für sie ein freiwilliger Firmenzuschuß seitens der Volksfürsorge geleistet wurde; 1.6 Rentenleistungen aus der Versorgungskasse und die ihnen gleichgestellten sonstigen betrieblichen Ve r- sorgungsleistungen; 2. Einschränkungen bei der Gewährung der Pens i- onsergänzung 2.2 Der Pensionsergänzungsfonds soll keine nach dem 25. Lebensjahr liegenden Lücken in der Gesamtve r- sorgung der Betriebsangehörigen oder deren Hinte r- bliebenen ausgleichen, die darauf zu rückzuführen sind, daß die Leistungen des Sozialversicherung s- trägers oder der Versorgungskasse aus Gründen beeinträchtigt sind, die in der Person des Betrieb s- angehörigen selbst oder seiner Hinterbliebenen li e- Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Verso r- gungswerkes § 6 Anpassung der betrieblichen Versorgungsbez ü- ge an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse 1. Die Gesamtversorgungsbezüge werden jeweils en t- sprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen En t- - 5 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 6 - wicklung der Renten der gesetzlichen Rentenvers i- cherung angepaßt. (Der § 49 AVG ist durch Artikel 1 §§ 65 und 68 SGB (VI) neu gefaßt worden. Die Änderung ist am 01.01.92 in Kraft getreten). 2. Die Anpassung der Gesamtversorgungsbezüge e r- folgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem d ie Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden. 3. Hält der Vorstand die Veränderung der Gesamtve r- sorgungsbezüge nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anhören der Betriebsräte/des G e- samtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeins a- men Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffa s- sung geschehen soll. Der Beschluß ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer 1. 4. Eine Erhöhung der Pensionsergänzungszahlung kann im Einzelfall nicht durchgeführt werden, soweit und solange die nach § 5 der Ausführungsbesti m- mungen anzurechnenden Bezüge und die nach § 4 der Ausführungsbestimmungen vorgesehenen G e- samtversorgungsbezüge, erreichen oder überschre i- ten. Betriebsangehörige, die eine Pensionsergänzung zu den Leistungen der Versorgungskasse zun ächst nicht bekommen haben, weil ihre anzurechnenden Bezüge die vorgesehenen Gesamtversorgungsbez ü- ge erreichen oder überschreiten, erhalten gegeb e- nenfalls bei Veränderungen nach der Ziffer 1 oder 3 später eine Pensionsergänzung allein durch das in der Ziff er 1 oder Der Kläger erhielt - neben seiner gesetzlichen Rente - bis zum 30. Juni 2015 von der Beklagten eine Pensionsergänzung iHv. 4 . 5 19 , 17 Euro brutto s o- wie eine Rente der Versorgungskasse iHv. 9 71 , 95 Euro brutto. Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 16. Oktober 2015 mit, dass die Vorstände und Aufsichtsräte der G Versicherungen b e - amtversorgungsbezüge bzw. Renten unter Anwe n- dung der in § 6 Ziffer 3 der Ausführungsbestimmungen des Betrieblichen Ve r- 3 4 5 - 6 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 7 - sorgungswe r kes normierten Regelung zum 01.07.2015 für diesen Stichtag um 0,5 % zu e r Nach der Entscheidung der Beklagten sollten e ntweder die Gesamtve r- sorgungsbezüge um 0,5 vH erhöht und sodann die - erhöhte - gesetzliche Re n- te sowie die Versorgungskassenrente abgezogen werden oder, wenn dies für den Versorgungsempfänger günstiger war, lediglich die Pensionsergänzung um 0,5 vH erhöht werden. Da letztere Variante für den Kläger - wie letztlich für alle nach den BVW versorgungsberechtigten Betriebsrentner - günstiger war, wurde seine Pensionsergänzung um 0,5 vH gesteigert. Demgemäß gewährte die B e- klagte dem Kläger ab dem 1. Juli 2015 ei ne Pensionsergänzung iHv. 4 .5 41 ,7 7 Euro brutto. Zudem erhielt er weiterhin eine Rente der Versorgung s- kasse iHv. 971,95 Euro brutto. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH . Der Vorstand der Beklagten beschloss nach Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats am 20. Juni 2016 , die Gesamtversorgungsbezüge bzw. Renten zum 1. Juli 2016 um 0,5 vH zu erhöhen ; sofern eine Anpassung der Pensionsergänzung um 0,5 vH für den Versorgungsempf änger günstiger sein sollte, sollte diese vorgenommen werden. Der Aufsichtsrat der Beklagten fasste am 22. Juni 2016 einen entsprechenden Beschluss. Ab dem 1. Juli 2016 gewährte die Beklagte dem Kläger eine Pensionsergänzung iHv. 4.564,48 Euro brutto. Von der Versorgungskasse erhielt der Kläger ab dem 1. Juli 2016 eine Rente iHv. 976 ,9 1 Euro brutto. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihm ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Pensionsergänzung zahlen. Nach § 6 Ziff . 1 der Ausführungsbesti mmungen (im Folgenden AB) BVW hätte n seine Gesamtve r- sorgungsbezüge zum 1. Juli 2015 um 2,097 17 vH und zum 1. Juli 2016 um we i- tere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Abzüglich der gewährten Verso r- gungskassenrente, der gesetzlichen Rentenleistungen und berei ts erfolgten Zahlungen der Beklagten ergebe sich damit ab dem 1. Juli 2015 eine monatl i- che Differenz iHv. 92 , 56 Euro und ab dem 1. Juli 2016 iHv. insgesamt 6 7 8 9 - 7 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 8 - 302,88 Euro . Die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Jedenfalls seien ihre Voraussetzungen nicht erfüllt. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 1. September 2016 über den Betrag von 5 . 541 , 39 Euro brutto (der sich aus 976,91 Euro bru t- to und 4.564,48 Euro brutto zusammensetzt) hinaus jeweils zum 1. eines Monats einen Betrag iHv. 302 , 88 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag von 1.716,48 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag iHv. 92,56 Euro seit dem 1. Juli 2015, auf 92,56 Euro seit dem 1. August 2015, auf 92,56 Euro seit dem 1. September 2015, auf 92 , 56 Euro seit dem 1. Oktober 2015, auf 92,56 Euro seit dem 1. November 2015 , auf 92,56 Euro seit dem 1. Dezember 2015 , auf 92,56 Euro seit dem 1. Januar 2016, auf 92,56 Euro seit dem 1. Februar 2016, auf 92,56 Euro seit dem 1. März 2016, auf 92,56 Euro seit dem 1. April 2016, auf 92,56 Euro seit dem 1. Mai 2016, auf 92,56 Euro seit de m 1. Juni 2016, auf 302,88 Euro seit dem 1. Juli 2016 und auf 302,88 Euro seit dem 1. August 2016 zu za h len. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassung zum 1. Juli 2015 sei auf der Grundlage von AB § 6 Ziff. 3 BVW e r- fol gt. Die Regelung sei ausreichend bestimmt. Eine Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW sei aufgrund der veränderten rechtlichen und wirtschaftlichen Ra h- menbedingungen nicht vertretbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage in der Hauptsache stattgegeben, Zi n- sen je doch erst ab dem Zweiten eines jeden Monats zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen . A uf die Anschlussberufung des Klägers hat es die Beklagte verurteilt, Rückstände iHv. insg esamt 4.745,28 Euro zzgl. Zinsen ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats bis zum 2. Juni 2017 und unter Berüc k- sichtigung einer Erhöhung der gesetzlichen Renten zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH ab dem 1. Juli 2017 über den Betrag von 5.646,94 Euro hinaus j e- 10 11 12 - 8 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 9 - wei ls zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 308,65 Euro brutto zu zahlen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klagea b- weisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision der Beklagten bleibt erfolglos. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsg e- richts zu Recht zurückgewiesen. Die zulässige Klage ist im noch rechtshäng i- gen Umfang begründet. I. Die Klage ist zulässig. Di es gilt auch für den Klageantrag zu 1 . Er ist auf Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiederke h- renden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenlei s- tung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen wird (vgl. statt vieler etwa BAG 20. Februar 2018 - 3 AZR 239/17 - Rn. 11 mwN) . II. Die Klage ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die Gesamtve r- sorgungsbezüge des Klägers nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW entsprechend der Steigerung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH, zum 1. J uli 2016 um 4,2451 vH und zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH zu erhöhen und von dem sich ergebenden Betrag die gesetzliche Rente des Klägers sowie die Leistungen der Versorgungskasse in Abzug zu bringen. Daher schuldet sie dem Kläger für die Zeit vom 1. Juli 2 015 bis zum 30. Juni 2016 eine um 92,56 Euro monatlich höhere Pensionsergänzung, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 30. Juni 2017 eine um 302,88 Euro monatlich h ö- here Pensionsergänzung und ab dem 1. Juli 2017 eine um 308,65 Euro höhere Pensionsergänzung . Für die von der Beklagten vorgenommene - gesonderte - Erhöhung der Pensionsergänzung zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 iHv. 13 14 15 - 9 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 10 - 0,5 vH fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. AB § 6 Ziff. 3 Satz 1 BVW trägt diese Entscheidung nicht, sodass es bei der i n AB § 6 Ziff. 1 BVW vorgeseh e- nen Anpassung verbleibt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich - wovon die Pa r- teien ausgehen - bei den BVW um eine Betriebsvereinbarung oder - wofür ggf. die Regelung in § 4 Ziff. 3 der Grundbestimmungen BVW spricht - um eine von der Beklagten einseitig aufgestellte Versorgungsordnung handelt, die den A r- beitnehmern in Form einer Gesamtzusage bekanntgegeben wurde. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der BVW ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwe n- den sind. Beide Auslegungsmethoden füh ren jedoch zu demselben Ergebnis. Danach berechtigt AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte nur dazu, die Gesamtve r- sorgungsbezüge und damit das von den Arbeitnehmern erdiente Gesamtve r- sorgungsniveau gleichmäßig zu verändern, nicht jedoch lediglich eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitne h- mers anzuheben. 1. Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, wäre diese wegen ihres normativen Charakters wie Tarifve r- träge und d amit wie Gesetze aus zulegen. a) Auszugehen ist vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Insbesondere bei einem unbestimmten Wortsinn sind der wirkliche Wille der Betriebsparteien und der von ihnen beabsichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brau chbaren und gesetze s- konformen Verständnis der Bestimmung führt (statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21) . b) Danach erlaubt AB § 6 Ziff. 3 BVW der Beklagten lediglich, die G e- samtversorgungsbezüge der Versorgungsberechtigten nach einem - im Ve r- gleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Rentenversicherung geri n- gere n - einheitlichen Prozentsatz zu verändern. 16 17 18 - 10 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 11 - aa) Der Wortlaut von AB § 6 Ziff . 3 BV W ist allerdings nicht eindeutig. (1) Nach A B § 6 Ziff. 3 BVW kann der Vorstand, wenn er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anpassung der gesetzlichen Renten gemäß AB § 6 Ziff . 1 BVW nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsich tsrat zur gemeinsamen B e- schluss fassung vor schlagen , was nach seiner Auffassung geschehen soll. Der vom Vorstand und dem Aufsichtsrat getroffene Beschluss ersetzt die Anpa s- sung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW e- schehen e- klagten auch berechtigt sein sollen, eine isolierte Erhöhung der einzelnen b e- trieblichen Bestandteile der Gesamtversorgung zu beschließen. (2) Hält der Vo rstand die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziffer keinen weiteren Aufschluss darüber, was Bezugsobjekt der vom Vorstand und Aufsichtsrat zu treffenden Anpassungsentscheidung nach AB § 6 Ziff. 3 BVW sein so ll. Einerseits könnte diese Formulierung dahin verstanden werden, dass r- n- zelnen betrieblichen Bestandteile der Gesa mtversorgung ermöglichen soll. A n- dererseits bezieht sich die Regelung in AB § 6 Ziff. 3 BVW nicht lediglich auf dafür sprechen, dass sich das den Organen der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW eingeräumte Leistungsbestimmungsrecht nur auf den für die Gesamtve r- sorgungsbezüge maßgeblichen Steigerungssatz beziehen, nicht aber die is o- lierte Anhebung der von der Beklagten gewährten Pensionsergänzung erlauben soll. (3) Auch die Überschrift von AB § 6 BVW führt zu keinem klaren Verstän d- Versorgungsbezüge übe r- nimmt weder den ua. in AB § 4 Ziff. 1, § 5 Ziff. 1 und § 6 Ziff. 1 B VW verwend e- 19 20 21 22 - 11 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 12 - bb) D er systematische Zusammenhang mit AB § 6 Ziff. 4 BVW spricht d a- für, dass AB § 6 Ziff . 3 BVW keine - auch keine prozentual gleichmäßige - A n- passung der den Arbeitnehmern jeweils gezahlten Pensionsergänzung erla u- ben soll . Die Regelung in AB § 6 Ziff . 4 BVW beschreibt in ihrem ersten Absatz eine nur bei der Zusage einer Gesamtversorgung denkbare Situation: Danach ist dem Arbeitnehmer auch bei einer Anpassung seiner Gesamtversorgungsb e- züge nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW von der Beklagten keine - erst r echt keine höhere - Pensionsergänzung zu zahlen, wenn und soweit die ihm g e- wäh r ten und nach Maßgabe von AB § 5 BVW anzurechnenden Leistungen se i- ne sich nach AB § 4 BVW zu berechnenden Gesamtversorgungsbezüge erre i- chen oder sogar übersteigen. Allerdings kann sich - wie AB § 6 Ziff. 4 Unte r- abs. 2 BVW dies vorsieht - in solchen Fällen ein erstmaliger Anspruch auf eine Pen sionsergänzung gegen die Beklagte ergeben, wenn im Rahmen einer A n- passung der Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Anhebung der g e- 4 Ziff. 1 BVW zu erreiche n- den Gesamtversorgungsbezüge auftritt, weil die von der Versorgungskasse g e- zahlte - auf die Gesamtversorgung nach AB § 5 Ziff. 1.6 BVW anzurechnende - , nur durch Überschussanteile erhöhte Rente der Versorgungskasse nicht en t- sprechend steigt. Der Regelung in AB § 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW liegt damit die Vorstellung zugrunde, dass durch eine Anpassung der Gesamtverso r- entstehen können. Nach ihrem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Norm d a- bei allerdings nicht nur auf das in AB § 6 Z iff. 1 BVW vorgesehene Anpa s- 1 oder 3 dargestellte Verfa h- 6 Ziff. 4 Unterabs. 2 BVW zugrunde liegt, jedoch nur eintreten, wenn die vom Vorstand und Aufsichts rat beschlossene - geringere - prozentuale Steigerung bei den Gesamtverso r- gungsbezügen, nicht jedoch bei der Pensionsergänzung ansetzt. Damit lässt 23 24 - 12 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 13 - die Regelung darauf schließen, dass die Betriebsparteien - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Organe der Beklagten in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich zu einer solchen Entscheidung ermächtigen wollten. cc) Der weitere Regelungszusammenhang liefert ebenfalls entscheidende Anhaltspunkte dafür, dass AB § 6 Ziff. 3 BVW die Beklagte lediglich zu e i- ner - unter dem Steigerungssatz der Renten liegende - Anpassung der G e- samtversorgungsbezüge berechtigen sollte. Den Arbeitnehmern wurde in den BVW eine Gesamtversorgung mit Gesamtrentenfortschreibung zugesagt (vgl. AB § 4 Ziff . 1, § § 5 , 6 Ziff. 1 und Zif f. 4 BV W ) . Eine Gesamtversorgung zeichnet sich dadurch aus, dass der A r- beitgeber dem Arbeitnehmer nicht eine bestimmte Versorgungsleistung, so n- dern einen bestimmten Gesamtversorgungsgrad zusagt. Die vom Arbeitgeber gewährte Leistung soll gemeinsam mit der gesetzlichen Rente sowie anderen betrieblichen oder sonstigen Versorgungsleistungen ein bestimmtes Verso r- gungsniveau sicherstellen, das typischerweise in Abhängigkeit von der Höhe der zuletzt bezogenen Vergütung ermittelt wird. Die Gesamtversorgung soll di e Versorgungslücke schließen, die sich zwischen den anderen Ruhestandsbez ü- gen und dem zugesagten Versorgungsniveau ergibt ( vgl. BAG 13. Januar 2015 - 3 AZR 897/12 - Rn. 35, BAGE 15 0 , 262) . Dies zeigen auch die Regelungen in AB § 4 Ziff. 1 und § 5 Ziff. 2.2 BVW. Danach zielt die Pensionsergänzung ledi g- lich darauf ab, das in AB § 4 Ziff. 1 BVW zugesagte Versorgungsniveau siche r- zustellen. Durch eine - wenn auch bei allen Arbeitnehmern gleichermaßen vo r- genommene - prozentuale Steigerung der jeweiligen Pensionse rgänzung weicht die Beklagte von diesem in den BVW vorgegebenen System ab. Ihre Anpa s- sungsentscheidung, die Pensionsergänzung um 0,5 vH zu erhöhen, wenn die Erhöhung der Gesamtversorgungsbezüge um 0,5 vH angesichts der gestieg e- nen Renten aus der gesetzlich en Rentenversicherung beim einzelnen Verso r- gungsempfänger keinen höheren oder sogar einen niedrigeren Zahlbetrag zur Folge hat, führt im Ergebnis zu einem von der Höhe der zuletzt gezahlten Pe n- sionsergänzun g abhängigen V ersorgungsniveau bei den Betriebsren tnern. Da sich - unterstellt es läge eine Betriebsvereinbarung vor - die Betriebsparteien in 25 26 - 13 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 14 - AB § 4 Ziff. 1 BVW auf die Gewährung eines von der Anzahl der Dienstjahre und dem pensionsfähigen Arbeitsentgelt abhängigen Versorgungsniveaus g e- einigt haben, kann nicht angenommen werden, sie wollten die Organe der B e- klagten mit AB § 6 Ziff. 3 BVW ermächtigen, durch ihre unterhalb der Steig e- rungssätze in der gesetzlichen Rentenversicherung liegenden Anpassungsen t- scheidungen hiervon abzuweichen. Das der Beklagten ei ngeräumte Leistung s- bestimmungsrecht sollte vielmehr nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff. 1 BVW festgeschriebenen Gesamtrentenfortschreibung erfolgen. dd) Geht man davon aus, dass es sich bei den BVW um eine Betriebsve r- einbarung handelt, sprech en für dieses Verständnis von AB § 6 Ziff. 3 BVW auch betriebsverfassungsrechtliche Erwägungen. (1) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnung sgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgel tung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die all gemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbeitnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 27 28 - 14 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 15 - Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (vgl. BAG 21. Februar 2017 - 1 ABR 12/15 - Rn. 23 mwN) . (2) Danach unterlag bei Abschluss der BVW zwar die Entscheidung der Beklagten, künftig auch ein finanzielles Volumen für die Anpassung der nach den BVW zu gewährenden Betriebsrenten zur Verfügung zu stellen, nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG. Alle r- dings hatte der Betriebsrat bei der Verteilung dieses Volumens auf die einze l- nen Arbeitnehmer mitzubestimmen. Dementsprechend haben die Betriebspa r- teien in den BVW die hierfür maßgeblichen Entlohnungsgrundsätze festgelegt. Hierzu gehört, dass den Arbeitnehmern bei Eintritt eines Versorgungsfalls in Abhängigkeit von ihren Dienstjahre n und ihrem pensionsfähigen Arbeitsentgelt ein bestimmtes Versorgungsniveau gewähr t wird, das sich in der Folgezeit nach den Vorgaben des AB § 6 BVW verändern sollte. Da der Betriebsrat nicht b e- rechtigt ist, auf die Ausübung des Mitbestimmungsrechts zu verzichten, kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe durch das Leistungsbesti m- mungsrecht in AB § 6 Ziff. 3 BVW die Befugnis erhalten sollen, lediglich nach Anhörung der Arbeitnehmervertretungen einseitig von diesen mitbestimmten Entlohnungsgrundsätzen abzuweichen. Vielmehr sollte eine von der Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW abweic hende Anpassung nur im Rahmen der mitb e- stimmten Entlohnungsgrundsätze möglich sein. 2. Sollte es sich bei den BVW um eine von der Beklagten einseitig aufg e- st ellte Versorgungsordnung handeln , die den Arbeitnehmern in Form einer G e- samtzusage bekanntgegeben wurde , ergäbe die Auslegung ebenfalls, dass die Beklagte sich in AB § 6 Ziff . 3 BVW lediglich die vertragliche Befugnis vorbeha l- ten hätte, eine im Vergleich zur Erhöhung der Renten in der gesetzlichen Re n- tenversicherung geringere - einheitliche - prozentu ale Veränderung der G e- samtversorgungsbezüge aller Versorgungsberechtigten vorzunehmen, nicht jedoch isoliert eine einzelne im Rahmen der Gesamtversorgung anzurechnende Leistung des Arbeitnehmers anzuheben. a) Wurden dem Kläger die Versorgungsleistungen na ch den BVW im W e- ge einer Gesamtzusage versprochen, handelt es sich um Allgemeine G e- 29 30 31 - 15 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 16 - schäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die in diesem Fall von der Beklagten vorformulierte n BVW finde n auf eine Vielzahl von Arbeitsverträgen Anwendung. Die einzel nen Bestimmun gen der BVW sind daher Allgemeine G e- schäftsbedingungen iSd. §§ 305 ff. BGB. b) Der Inhalt Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv - generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sin n einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und re d- lichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise b e- teiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismö g- lichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartne rs des Verwenders zugrunde zu legen . Ansatzpunkt für die am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orienti e- rende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Ve r- tragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung e ntsche i- dend darauf an, wie der Vertragszweck aus Sicht der typischerweise an G e- schäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Ve r- tragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (vgl. etwa BAG 19. Juli 2016 - 3 AZR 141/15 - Rn. 16) . c) Da der Wortlaut von AB § 6 Ziff. 3 BVW - wie ausgeführt - keinen ei n- deutigen Schluss auf das Bezugsobjekt des dort vorbehaltenen einseitigen Lei s tungsbestimmungsrechts der Beklagten zulässt, kommt es für die Ausl e- gung der Regelung maßgeblich darauf an, wie die typischerweise an Geschä f- ten dieser Art beteiligten Verkehrskreise diesen Änderungsvorbehalt verstehen durften. Ausgehend hiervon musste ein verständige r Arbeit nehmer annehmen, dass sich der vertraglich vereinbarte Änderungsvorbehalt bei der Anpassung der Betriebsrenten ebenfalls nur auf das Ob und den Umfa ng der prozentualen Steigerung der Gesamtversorgungsbezüge beziehen sollte, die Beklagte sich jedoch kein Recht vorbehalten wollte, lediglich die im jeweiligen Einzelfall g e- zahlte Pensionsergänzung nach einem für alle Versorgungsberechtigten ei n- hei t lichen Prozentsatz anzuheben. 32 33 - 16 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 17 - aa) Für ein solches Verständnis spricht zunächst die in AB § 6 Ziff. 4 BVW beschriebene mögliche Wirkungsweise einer Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 BVW. Aufgrund dieser Klausel durfte der durchschnittliche Arbei t- nehmer d arauf schließen, dass sich die Beklagte in AB § 6 Ziff. 3 BVW lediglich vorbehalten wollte, die Höhe der Gesamtversorgungsbezüge nicht entspr e- chend der Entwicklung der gesetzlichen Renten, sondern - wenn dies nicht ve r- tretbar sein sollte - nur in einem ger ingeren Umfang anzuheben. bb) Von einem solchen Verständnis durften die versorgungsberechtigen Arbeitnehmer auch deshalb ausgehen , weil AB § 6 BVW keine weiteren Reg e- lungen enthält, die festlegen, wie im Fall einer isolierten Erhöhung der Pens i- onsergänzun g nach AB § 6 Ziff. 3 BVW im folgenden Jahr bei einer - dann ggf. möglichen - Anpassung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW die Pensionsergänzungslei s- tung zu berechnen wäre. Das vertragliche Klauselwerk bestimmt nicht, ob in diesem Fall die im Vorjahr gesondert erhöht e Pensionsergänzung von den nach den Vorgaben des AB § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 BVW gesteigerten Gesamtverso r- gungsbezügen in Abzug zu bringen wäre oder ob eine hiervon abweichende Berechnung zu erfolgen hätte, die gewährleistet, dass die im Vorjahr erfolgte E rhöhung der Pensionsergänzung den Arbeitnehmern vollumfä n glich erhalten bliebe. Aus dem Umstand, dass es an weiterführenden Regelungen fehlt, die eine Wiedereingliederung der isolierten Erhöhung der Pensionsergänzung in das bisherige Gesamtversorgungssys tem ermöglichen, mussten die Arbei t- nehmer schließen, dass das von der Beklagte n einseitig vorbehaltene Lei s- tungsbestimmungsrecht nur systemimmanent im Rahmen der in AB § 6 Ziff . 1 BV W vereinbarten Gesamtrentenfortschreibung erfolgen sollte . Die ausschlie ß- l iche Anpassung der Pensionsergänzung stellt damit eine Abkehr vom System der Gesamtversorgung dar. Dies ist eine materielle Änderung der Versorgung s- zusage , mit der die Versorgungsberechtigten nicht zu rechnen brauchten. cc) Auch der für die Arbeitnehmer erkennbare Vertragszweck stützt diese Auslegung. Sagt der Arbeitgeber Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Wege einer Gesamtzusage zu , will er diese - für die Arbeitnehmer erken n- 34 35 36 37 - 17 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 - 18 - bar - nach einheitlichen Regeln und damit nach einem einheitlichen System e r- bringen (vgl. schon BAG 23. Februar 2016 - 3 AZR 44/14 - Rn. 4 8 ) . Es handelt sich in diesem Fall nicht um eine individuell ausgehandelte Leistung, sondern um ein für die versorgungsberechtigten Arbeitnehmer gleicherm aßen geltendes System. Ein - wie vorliegend - zugesagtes Gesamtversorgungssystem zeichnet sich dadurch aus, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer n nicht eine bestim m- te Versorgungsleistung, sondern ein bestimm tes, typischerweise von der Dauer der Dienstzeit und dem versorgungsfähigen Einkommen abhängiges V erso r- gungs niveau zusagt. Wird den Arbeitnehmern - wie vorliegend in AB § 6 Ziff. 1 BVW - zudem eine Gesamtrentenfortschreibung und damit eine Anhebung ihrer Gesamtversorgungsbezüge versprochen, kann der ver ständige Arbeitnehmer ohne ausdrückliche gegenteilige Anhaltspunkte nicht annehmen, der Arbeitg e- ber behalte sich vor, nicht lediglich die Gesamtversorgungsbezüge in gering e- rem Umfang als vorgesehen anzuheben, sondern die - bei jedem Arbeitnehmer unterschie dlich hohe - Pensionsergänzung zu steigern. 3. Die Anpassungsentscheidung der Beklagten lässt sich auch nicht dahin aufrechterhalten, dass es damit lediglich bei einer Anhebung der Gesamtve r- sorgungsbezüge iHv. 0,5 vH verbleibt. Die Organe der Beklagten h aben eine einheitliche Entscheidung zur Anpassung der den Versorgungsempfängern g e- währten Gesamtversorgungsleistungen getroffen und umgesetzt, die nicht in einzelne Teile zerlegt werden kann. Das folgt schon daraus, dass mit dem B e- schluss der Organe der Be klagten auf eine Situation reagiert werden soll, in der die Anpassung der Gesamtversorgung nach AB § 6 Ziff. 1 BVW nicht vertretbar ist und die durch den ersetzenden Beschluss nach AB § 6 Ziff. 3 Satz 2 BVW zu treffende Entscheidung dieser Situation insges amt gerecht werden soll. Der Umstand, dass die Entscheidung für diejenigen Betriebsrentner, die eine ve r- hältnismäßig hohe Pensionsergänzung erreicht haben, günstig ist, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. 4. Damit verbleibt es bei der in AB § 6 Ziff. 1 u nd Ziff. 2 BVW vorgeseh e- nen Anpassung. Der Kläger hat danach einen Anspruch auf Erhöhung seiner Gesamtversorgungsbezüge entsprechend der Erhöhung der Renten der g e- 38 39 - 18 - 3 AZR 92/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR92.18.0 s et z lichen Rentenversicherung zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH , zum 1. Juli 2016 um 4,2451 vH u nd zum 1. Juli 2017 um 1,90476 vH . Die Beklagte schu l- det ihm folglich für die Zeit vom 1. Juli 2015 bis zum 30. Juni 2016 insgesamt 1.110 , 72 Euro, für die Zeit vom 1. Juli 2016 bis zum 3 0 . Juni 201 7 insgesamt 3.634 , 56 Euro und ab dem 1. Juli 201 7 monatlich eine um 308,65 Euro höhere Pensionsergänzung. Berechnungsfehler sind nicht ersichtlich. Zinsen schuldet die Beklagte - wie von den Vorinstanzen zutreffend angenommen - erst ab dem jeweiligen Zweiten eines Monats . III. Die Kosten entscheidung fol gt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Wischnath Xaver Aschenbrenner 40
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