Bundesarbeitsgericht Urteil vom 11. April 2019 Dritter Senat 3 AZR 95/18 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 16. Februar 2017 - 7 Ca 379/16 - II. Landesarbeitsgericht Hamburg Urteil vom 15. November 2017 - 6 Sa 36/17 - Entscheidungsstichwort e : Betriebliche Altersversorgung - Anpassung - Auslegung einer Ver - sorgungszusage Hinweis des Senats: Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 402/17 - ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 95/18 6 Sa 36/17 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 11. April 2019 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. Ap ril 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Wischnath und Aschenbrenner für Recht er kannt: - 2 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 3 - Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. November 2017 - 6 Sa 36/17 - aufgehoben, soweit der Klage stattgegeben wurde. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlung und En t- scheidung - auch über die K osten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der Anpassung einer der Klägerin von der Beklagten gewährten Betriebsrente. Die Klägerin war bis zum 31. August 1996 bei der Beklagten - einem in den deutschen G - Konzern eingebundenen Versicherungsunternehmen - tätig. Sie bezieht jedenfalls seit dem 1. September 1998 von der Beklagten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem am 8. Juli 1987 abg e- schlo ssenen und zum 1. betriebliche Versorgungsordnung - 01.04.1985 - Januar 1999 (im Folgenden TV VO). Dieser lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich 1. Diese Versorgungszusage gilt für die Arbeitnehmer der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe; ... § 2 Voraussetzungen und Leistungsarten 1. Gewährt werden - Altersrenten (Ziffer 4) § 3 Anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit zählt die in der Volksfürsorge - Unternehmensgruppe zurückgelegte, 1 2 - 3 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 4 - 3. Nach einer 10jährigen anrechnungsfähigen Diens t- zeit wird der Arbeitnehmer, der das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, im Invaliditätsfall so g e- stellt, als hätte er bis zur Vollendung seines 55. Lebensjahres bei der Volksfürsorge gearbeitet. Zeiten der Berufsausbildung in der Unternehmen s- gruppe werden für die geforderte 10jährige Wart e- zeit ab Vollendu ng des 18. Lebensjahres berüc k- sichtigt. § 5 Höhe der Renten 1. Altersrente 1.1 Für jedes anrechnungsfähige Dienstjahr wird eine Altersrente von 1 % des pensionsfähigen Arbeit s- entgelts gewährt. § 6 Anpassung der Renten 1. Die Renten werden jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt. 2. Die Anpassung der Renten erfolgt zum gleichen Zeitpunkt, zu dem die Renten der gesetzlichen Re n- tenversicherung verändert werden. 3. Die Renten werden angepaßt, wenn der Verso r- gungsfall vor dem 01.12. des Vorjahres eingetreten ist. 4. Hält der Vorstand die Veränderung der Renten nach Ziffer 1 nicht für vertretbar, so schlägt er nach Anh ö- ren der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrates dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vor, was nach seiner Auffassung geschehen soll. Die Beschlußfassung ersetzt die Anpassung gemäß Ziffer Zum 1. Juli 2015 wurden die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 2,09717 vH erhöht. 3 - 4 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 5 - Der Vorstand der Beklagten beschloss nach einer mit E - Mail vom 15. Juni 2015 eingeleiteten Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats am 26. August 2015, die auf der Grundlage des TV VO g e- währten Renten zum 1. Juli 2015 lediglich um 0,5 vH anzuheben. Der Aufsicht s- rat der Beklagten fasste am 9. Oktober 2015 einen entsprechenden Beschluss. Zum 1. Juli 2016 stiegen die Renten in der gesetzlichen Rentenvers i- cherung um 4,2451 vH. Nach Anhörung der örtlichen Betriebsräte und des G e- samtbetriebsrats entschieden der Vorstand der Beklagten am 20. Juni 2016 und ihr Aufsichtsrat am 22. Juni 2016, die Renten nach dem TV VO auch zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Beklagte müsse ihr ab dem 1. Juli 2015 eine höhere Rente zahlen. Nach § 6 Ziff. 1 TV VO hätte ihre Rente zum 1. Juli 2015 um 2,09717 vH und zum 1. Juli 2016 um weitere 4,2451 vH angehoben werden müssen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO sei mangels Bestimmtheit unwirksam. Zudem seien die Voraussetzungen der Norm nicht erfüllt. Weder der Gesamtbetriebsrat noch die Betriebsräte seien or d- nungsgemäß angehört worden. Auch sei der Beschluss für die Anpassung zum 1. Juli 2015 nicht rechtzeitig erfol gt. Jedenfalls ergebe sich ein Anspruch auf Anpassung der Rente entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Rente aus betrieblicher Übung. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt bea n- tragt, 1. die Beklagte zu verurtei len, an sie beginnend mit dem 1. August 2016 über den Betrag von 844,91 Euro brutto hinaus jeweils zum Ersten eines Monats einen Betrag iHv. 45,4 2 Euro brutto zu zahlen; 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag iHv. 205,78 Euro brutto zu zahle n. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Anpassungen zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 seien auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO erfolgt. Die Regelung sei wirksam. Sie schließe das Mi t- 4 5 6 7 8 - 5 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 6 - bestimmungsrecht des Betriebsrats nicht in unzulässiger Weise aus. Auch sei die Norm auslegbar und damit ausreichend bestimmt. Die von ihr getroffene Anpassungsentscheidung sei nicht zu beanstanden. Das Unternehmen habe sich aufgrund der langanhaltenden Niedrigzinsen, eines ab schwächenden Wachstums im Versicherungsmarkt sowie wegen veränderten Kundenverha l- tens in einem schwierigen ökonomischen Marktumfeld befunden. Zudem seien durch Solvency II die Kapitalisierungsanforderungen und aufgrund des Leben s- versicherungsreformgesetzes die Komplexität der Lebensversicherung und d a- mit der finanzielle Aufwand für Lebensversicherungsprodukte erhöht worden. Diese Rahmenbedingungen hätten den Konzern zu einer neuen Strategie - dem SSY - Konzept - veranlasst, durch dessen Umsetzung ua. Personal kosten eing e- spart würden und aufgrund dessen die aktiven Mitarbeiter einen erheblichen Beitrag zur Stärkung des Konzerns leisten müssten. Das Arbeitsgericht hat der Klage im noch rechtshängigen Umfang stat t- gegeben . Das Landesarbeitsgericht hat die Berufun g der Beklagten insoweit zurückgewiesen . Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwe i- sungsantrag weiter . Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Landesarbeit s- gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann vom Senat allerdings nicht abschli e- ßend beurteilt werden. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . 9 10 - 6 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 7 - I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf die Zahlung künftiger Leistungen gerichteten Klageantrag zu 1. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - von keiner Gegenleistung abhängen, können nach § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die B e- sorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Leistung entzi e- hen ( BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 11 mwN ) . II. Ob die Klage begründet ist, kann vom Senat nicht abschließend en t- schieden werden. 1. Mit der vom Landesarbeits gericht gegebenen Begründung durfte der Klage nicht stattgegeben werden. a) Im Ausgangspunkt noch zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO räume der Beklagten ein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht bei der jäh rlichen Anpassung der Renten ein, we l- ches tatbestandlich nur dann eröffnet ist, wenn die Anpassung der Renten nach dem TV VO entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten aufgrund von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 14) . aa) Tarifverträge sind wegen ihres normativen Charakters wie Gesetze auszulegen. Auszugehen ist danach vom Wortlaut der Bestimmungen und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. I nsbesondere bei einem unbestimmten Wor t- sinn sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der von ihnen bea b- sichtigte Zweck zu berücksichtigen, sofern und soweit dies im Text seinen Ni e- derschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtz usammenhang und die Systematik der Regelungen. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauc h- baren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 4 02/17 - Rn. 15 mwN) . 11 12 13 14 15 - 7 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 8 - bb) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO legt die Annahme nahe, es des Vorstands der Beklagten an. Denn nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO schlägt der Vo rstand der Beklagten, wenn er die Veränderung der Renten entspr e- nach Anhören der Betriebsräte/des Gesamtbetriebsrats dem Aufsichtsrat zur soll. Die sprachliche Fassung von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO lässt damit darauf schließen, dass die Ausübung des dort normierten Leistungsbestimmung s- rechts von der Einschätzung des Vorstands und - da es einer gemeinsamen Besch lussfassung bedarf - des Aufsichtsrats des jeweiligen versorgungspflicht i- gen Unternehmens abhängt (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 16) . cc) Systematische Erwägungen sprechen jedoch gegen ein solches Ve r- ständnis . § 6 Ziff. 4 TV VO stellt - wie der Aufbau von § 6 TV VO zeigt - eine Ausnahme zu der in § 6 Ziff. 1 TV VO von den Tarifparteien vereinbarten A n- passung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten dar. Dieses in der Systematik der Norm zum Ausdruck kommende Regel - Ausnahme - Verhältnis könnte sich in sein Gegenteil verkehren, wenn das A b- weichen von der vereinbarten Anpassung der Renten von einer rein subjektiven Beurteilung der Sachlage durch das versorgungspflichtige Unternehmen abhi n- ge und damit im Ergebnis vollstän dig in dessen Belieben gestellt wäre. Zudem wäre das Erfordernis der Nicht - Vertretbarkeit bei einem ausschließlich subjekt i- ven Verständnis letztlich überflüssig. Seiner Aufnahme hätte es nicht bedurft, wenn damit nicht auch ein objektives Kriterium als Vor aussetzung für das A b- weichen von § 6 Ziff. 1 TV VO gemeint gewesen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 17) . dd) Auch der von den Tarifvertragsparteien beabsichtigte Zweck von § 6 TV VO stützt die Annahme, das Leistungsbestimmungsrecht solle bei der jährl i- chen Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 4 TV VO nur eröffnet sein, wenn o b- 16 17 18 - 8 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 9 - Entwicklung der gesetzlichen Renten vorliegen. Mit § 6 TV VO haben die Tari f- vertragsparteien eine zulässigerweise von § 16 BetrAVG abweichende Reg e- lung über die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Leistungen während der Rentenbezugsphase getroffen (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassu ng, § 19 Abs. 1 BetrAVG in der ab dem 1. Januar 2018 geltenden Fassung) . Die Bestimmung soll - wie die Bezug - 6 Ziff. 1 TV VO zeigt - den Arbeitnehmern grun d- sätzlich eine Steigerung ihrer Renten entsprechend der gesamtwirtschaftli chen Entwicklung gewährleisten. Nach § 49 Abs. 1 AVG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden AVG) wurden die g e- setzlichen Renten bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage und damit bei Veränderungen der Bruttoarbeitsent gelte aller gesetzlich Rente n- versicherten angepasst. Dabei galt nach § 49 Abs. 2 AVG der Grundsatz einer gleichgewichtigen Entwicklung der Renten und der verfügbaren Arbeitsentgelte. Damit sollte die Höhe der nach dem TV VO gewährten Renten nach Eintritt d es Versorgungsfalls der Entwicklung aller sozialversicherungspflichtigen Bruttoa r- beitsentgelte folgen. Dieser mit der Regelung verfolgte Zweck liefe leer, wenn das einzelne versorgungspflichtige Unternehmen die Möglichkeit hätte, au f- grund ausschließlich su bjektiver Erwägungen seiner Organe zulasten der Ve r- sorgungsberechtigten von der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO abzuweichen. Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO soll eine von der Entwicklung der Renten a b- weichende Anpassung vielmehr nur dann ermöglichen, we nn hierfür auch ein objektiver Anlass besteht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 18) . ee) Nur ein solches Verständnis von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO führt auch zu einem sachgerechten und zweckorientierten Ergebnis. Die Annahme, die Tari f- vertragspa rteien hätten mit dieser Bestimmung den Organen der jeweiligen Versorgungsschuldnerinnen ein voraussetzungsloses einseitiges Leistungsb e- stimmungsrecht einräumen wollen, erscheint angesichts der Regelungen in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO wenig sachgerecht (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 19) . 19 - 9 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 10 - b) § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO fehlerhaft ausgelegt und aus diesem Grund unzutre f- fende Anforderungen an das Vorbringen der Beklagten g estellt. aa) Das Landesarbeitsgericht hat - zusammengefasst - angenommen, die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ergebe, dass eine Interessenabwägung zu erfolgen habe, die auf wirtschaftlich verä n- derte Verhältnisse abzus tellen und sich auf entsprechende sachliche Gründe zu stützen habe, den Ausnahmecharakter des Anpassungsvorbehalts beachten müsse und die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit sowie des Vertrauen s- schutzes zu wahren habe. Diesen Anforderungen genügten die von der Bekla g- ten vorgebrachten Gründe nicht. Die Beklagte habe keine finanziellen Gründe dargelegt, die einer Anpassung der Renten nach Maßgabe von § 6 Ziff. 1 TV VO entgegengestanden hätten; vielmehr sei sie in der Lage gewesen, die Renten anzupassen. bb) D amit hat das Landesarbeitsgericht die inhaltlichen Anforderungen, die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO zu stellen sind, ve r- kannt und demzufolge die Anforderungen an die Substantiierung des Vorbri n- gens der Beklagten überspannt. Von einer Nichtvertretbarkeit iSd. § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ist - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - vielmehr bereits dann auszugehen, wenn ein objektiver Anlass dafür besteht, dass die Anpa s- sung der Renten entsprechend der Steigerung der gesetzliche n Renten für das Unternehmen nicht hinnehmbar ist. Anders als vom Landesarbeitsgericht ang e- nommen, setzt dies nicht voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht vom Unternehmen finanzierbar sind. Ausreichend ist vi elmehr, dass - im weitesten Sinne - wirtschaftliche Umstände vorliegen, die dazu führen, dass eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO nicht geboten ist. Diese können sich auch aus einem unternehmerischen Konzept ergeben, mit dem aufgrund geänderter rechtlich er oder wirtschaftlicher Ra h- menbedingungen die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens oder des Ko n- zerns, dem die Beklagte angehört, mittel - oder langfristig erhalten oder geste i- 20 21 22 - 10 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 11 - gert und die Marktposition gestärkt werden soll (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 22) . (1) (Duden Das große Wörterbuch der deutschen Sprache 3. Aufl. S. 4300; Duden Deutsches Universalwörterbuch 8. Aufl. S. 1927, jeweils Stichwort: vertr etbar) zu verstehen. Synonyme für diesen Begriff sind t- (vgl. https://synonyme . Stichwort: vertretb ar; Stichwort: vertretbar) . Zusammen mit dem Bezug in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auf Ziff. 1 der Norm lässt dies den Schluss zu, dass die Veränderung der Renten entsprechend der gesetzlichen Rentenentwicklung nach § 6 Ziff. 1 TV VO un d damit die sich hieraus ergebende langfristige Steigerung der Kostenbelastung und setzt daher nicht notwendigerweise voraus, dass die durch eine Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO verursachten Kosten nicht aus den Unternehmensertr ä- gen aufgebracht werden können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 23) . (2) Die Systematik von § 6 TV VO und der Zweck von § 6 Ziff. 4 TV VO zeigen allerdings, dass sich die Ausnahmebestimmung des § 6 Ziff. 4 TV VO auf wirtschaftliche Umstände beziehen muss, die die fehlende Vertretbarkeit der sich aus einer Anpassung ergebenden langfristigen Kostenbelastung begrü n- den sollen. Während die Anpas sung nach § 6 Ziff. 1 TV VO die Entwicklung der Renten an die des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts und damit grundsätzlich an die gesamtwirtschaftliche Entwicklung anknüpft, stellt § 6 Ziff. 4 TV VO auf die konkrete Situation der versorgungsp flichtigen Unterne h- men ab. Damit soll die Regelung ein Abweichen von der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung ermöglichen, wenn angesichts der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens eine Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten nic ht akzeptabel ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 24) . 23 24 - 11 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 12 - Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, ermöglicht die 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dabei allerdings auch eine konzernweite Betrachtung. Dies ergib p- TV VO . Der TV VO gilt nicht nur für alle in § 1 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO - Tarifvertragsparteien haben vielmehr in § 3 Ziff. 1 Satz 1 TV VO ausd rücklich - erbrachten Dienstzeiten anrechnungsfähig sind. Auch § 3 Ziff. 3 Satz 1 und Satz 2 TV VO Regelungen zeigen, das s die Tarifvertragsparteien die einzelnen, zur Volksfü r- sorge - Gruppe gehörenden Unternehmen als Einheit ansehen. Dies erlaubt es, auch bei der Nicht - Vertretbarkeit nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO eine konzer n- einheitliche Betrachtung vorzunehmen (BAG 25. Septe mber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 25) . (3) Ein Vergleich mit der gesetzlichen Anpassungsprüfungspflicht in § 16 Abs. 1 BetrAVG zeigt ebenfalls, dass die fehlende Vertretbarkeit nicht notwe n- digerweise voraussetzt, dass das Unternehmen keine oder nur geringe G ewi n- ne erwirtschaftet hat. Obwohl § 16 Abs. 1 BetrAVG bei Abschluss des Tarifve r- trags über die betriebliche Versorgungsordnung am 8. Juli 1987 bereits seit Längerem in Kraft war, haben die Tarifvertragsparteien im Rahmen von § 6 Ziff. 4 TV VO gerade nicht i- i- ese eine Re n- tenanpassung dann nicht zulässt, wenn die Mehrkosten der Anpassung das Unternehmen übermäßig belasten, weil es mit einiger Wahrscheinlichkeit u n- möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Erträgen und dem Wer t- zuwachs des Unternehmens in d er Zeit nach dem Anpassungsstichtag aufz u- bringen. Der Umstand, dass § 6 Ziff. 4 TV VO lediglich auf die Nicht - Vertretbarkeit abstellt, zeigt, dass die Tarifvertragsparteien diesem Begriff ein von den Erfordernissen des § 16 Abs. 1 BetrAVG losgelöstes - wei teres - Ve r- 25 26 - 12 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 13 - ständnis zugrunde legen und nicht an die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an die wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners anknü p- fen wollten. Den Gesellschaftsorganen des jeweiligen versorgungspflichtigen Unternehmens soll te damit auch dann die Möglichkeit einer Abweichung von § 6 Ziff. 1 TV VO eingeräumt werden, wenn dieses zwar eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt, die Steigerung seiner Verbindlichkeiten durch eine Erhöhung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO jed och aus anderen wir t- schaftlichen Gründen nicht geboten ist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 26 mwN) . 2. Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen ist die Sache auch nicht aus anderen Gründen zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO) . a) Die Beklagte ist nicht schon deswegen verpflichtet, die Betriebsrente der Klägerin zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nach § 6 Ziff. 1 TV VO zu erhöhen, weil § 6 Ziff. 4 TV VO unwirksam ist. aa) Die Regelung genügt dem Gebot der Bestimmtheit und Nor menklarheit . (1) Das aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleitete Gebot der Bestimmtheit und Normenklarheit verlangt vom Normgeber, die von ihm erlassenen Regelu n- gen so bestimmt zu fassen, dass die Rechtsunterworfenen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die in der Recht s- norm ausgesprochene Rechtsfolge vorliegen - allerdings bei gesetzlichen Grundrechtsbeschränkungen - BVerfG 11. März 2008 - 1 BvR 2074/05, 1 BvR 1254/0 7 - Rn. 93 bis 97 mwN, BVerfGE 120, 378) . Dies gilt grundsätzlich auch für tarifvertragliche Regelu n- gen. Allerdings haben die Tarifvertragsparteien bei der technischen Umsetzung der von ihnen verfolgten Zwecke regelmäßig einen weiten Gestaltungsspie l- raum. Daher ist ihnen insbesondere auch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe nicht verwehrt. Gerichte dürfen diese nicht etwa wegen ma n- gelnder Justiziabilität unangewendet lassen. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, e r- forderlichenfalls unbestimmte Rechtsbegriffe im Wege der Auslegung zu ko n- 27 28 29 30 - 13 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 14 - kretisieren. Lediglich in ganz besonderen Ausnahmefällen dürfen Gerichte tari f- liche Regelungen wegen mangelnder Bestimmtheit und des darauf beruhenden Verstoßes gegen rechtsstaatliche Grundsätze für unwirksam erachten (BAG 2 5. September 2018 - 3 AZR 402 / 17 - Rn. 30 mwN) . (2) Daran gemessen ist § 6 Ziff. 4 TV VO hinreichend bestimmt. Die Norm regelt nach der gebotenen Auslegung die Voraussetzungen für die Ausübung des dem versorgungspflichtigen Unternehmen zustehenden Leistungsb esti m- mungsrechts. Auch das in § 6 Ziff. 4 TV VO beschriebene Verfahren ist in se i- nem Ablauf ausreichend deutlich vorgegeben. Soweit auf der Rechtsfolgenseite s- sung und - im Fall einer s olchen - hinsichtlich deren Höhe gewährt wird, haben die Organe der Versorgungsschuldnerin mangels anderweitiger Anhaltspunkte gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Ermessen zu entscheiden (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 31) . bb) Die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO ist auch nicht deshalb unwirksam, weil die Tarifvertragsparteien der Beklagten damit in einer mitbestimmung s- pflichtigen Angelegenheit des § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG ein lediglich die vorherige Anhörung der Arbeit nehmervertretungen erforderndes Alleinen t- scheidungsrecht eingeräumt hätten (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 32) . (1) Nach dem Einleitungssatz von § 87 Abs. 1 BetrVG ist das Mitbesti m- mungsrecht des Betriebsrats durch eine tarifliche Vorschrift - an die nur der Arbeitgeber normativ gebunden sein muss ( vgl. zu diesem Erfordernis etwa BAG 20. Februar 2018 - 1 ABR 53/16 - Rn. 20 mwN) - nur insoweit ausg e- schlossen, wie diese selbst eine zwingende und abschließende inhaltliche R e- gelung enthält und da mit dem Schutzzweck des verdrängten Mitbestimmung s- rechts genügt. Die Tarifvertragsparteien können das Mitbestimmungsrecht nicht ausschließen, ohne die mitbestimmungspflichtige Angelegenheit selbst zu r e- geln. Die Tarifnorm darf sich deshalb nicht darauf bes chränken, die notwendige Mitbestimmung des Betriebsrats lediglich auszuschließen, indem sie dem A r- 31 32 33 - 14 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 15 - beitgeber ein einseitiges Bestimmungsrecht zuweist ( BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 33 mwN ) . (2) Ob der Tarifvorbehalt des § 87 Abs. 1 Einleitun gssatz BetrVG vorli e- gend eingreift, kann dahinstehen. Das Landesarbeitsgericht hat keine Festste l- lungen zu einer normativen Tarifbindung der Beklagten getroffen. Selbst wenn man hiervon ausginge, gewährte § 6 Ziff. 4 TV VO der Beklagten kein Alleinen t- schei dungsrecht in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 oder Nr. 10 BetrVG mitbesti m- mungspflichtigen Angelegenheit (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 34) . (a) Eine mitbestimmungspflichtige Angelegenheit nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG über Form, Ausgestaltung oder Verwaltung einer Sozialeinrichtung liegt bereits deshalb nicht vor, weil dieses Mitbestimmungsrecht die betriebliche A l- tersversorgung nur erfasst, wenn sie über eine Pensions - oder Unterstützung s- kasse abgewickelt wird, deren Wirkungsbereich auf den B etrieb, das Unte r- nehmen oder den Konzern beschränkt ist. Da der TV VO eine Direktzusage gewährt, ist dieser Mitbesti mmungstatbestand nicht eröffnet ( BAG 25. Septem - ber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 3 5 mwN) . (b) Das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbes timmungsrecht läuft auch nicht dem Schutzzweck des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG zuwider. Die Norm räumt der Arbeitgeberin kein uneingeschränktes einseitiges Gestaltungsrecht bei den für die Anpassungen der Betriebsrente maßgebenden Grundsätzen ein (BAG 25. Se ptember 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 36) . (aa) Nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG hat der Betriebsrat in Fragen der b e- trieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung und Änderung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen En t- lohnungsmethoden sowie deren Änderung, mitzubestimmen. Die betriebliche Lohngestaltung betrifft die Festlegung abstrakter Kriterien zur Bemessung der Leistung des Arbeitgebers, die dieser zur Abgeltung der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder sonst mi t Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis insgesamt 34 35 36 37 - 15 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 16 - erbringt. Mitbestimmungspflichtig sind die Strukturformen des Entgelts ei n- schließlich ihrer näheren Vollzugsformen. Entlohnungsgrundsätze iSd. § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG sind die abstrakt - generellen Grundsätze zur Lohnfindung. Sie bestimmen das System, nach welchem das Arbeitsentgelt für die Bele g- schaft oder Teile der Belegschaft ermittelt oder bemessen werden soll. Entlo h- nungsgrundsätze sind damit die allgemeinen Vorgaben, aus denen sich die Vergütung der Arbe itnehmer des Betriebs in abstrakter Weise ergibt. Zu ihnen zählen neben der Grundentscheidung für eine Vergütung nach Zeit oder nach Leistung die daraus folgenden Entscheidungen über die Ausgestaltung des j e- weiligen Systems. Der Mitbestimmung nach § 87 Abs . 1 Nr. 10 BetrVG unte r- liegt die Einführung von Entlohnungsgrundsätzen und deren Änderung. Die konkrete Höhe des Arbeitsentgelts wird nicht vom Beteiligungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG erfasst (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 37 mwN ) . (bb) Die Tarifvertragsparteien haben im TV VO abstrakt festgelegt, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe die Arbeitnehmer künftig eine Betriebsrente erhalten. Zudem haben sie in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO verei n- bart, in welchem Umfang und zu welchem Zeitpunkt eine Erhöhung der B e- triebsrenten stattfinden soll. In § 6 Ziff. 4 TV VO haben sie bestimmt, unter we l- chen Voraussetzungen diese Anpassung geringer ausfallen oder ggf. unterble i- ben kann. Damit haben sie die maßgeblichen Entlohnungsgrundsä tze selbst abschließend geregelt. Mit einer auf der Grundlage von § 6 Ziff. 4 TV VO e r- gangenen Entscheidung wird der Beklagten nicht ermöglicht, diese von den Tarifvertragsparteien aufgestellten Entlohnungsgrundsätze einseitig zu ändern. Die Regelung erlau bt - wie die Auslegung der Bestimmung zeigt - lediglich, von einer Anpassung gänzlich abzusehen oder eine prozentual gleichmäßige, u n- terhalb der Entwicklung der gesetzlichen Renten liegende Anpassung aller Re n- ten der Versorgungsempfänger vorzunehmen. Eine solche Entscheidung hat nicht zur Folge, dass sich die bisherigen Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung der Betriebsrenten und deren Anpassung zur Ve r- fügung gestellte Volumen verteilt werden soll, ändert. Denn der relative Abstand 38 - 16 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 17 - der Betriebsrenten zueinander bleibt gleich. Damit betrifft das in § 6 Ziff. 4 TV VO normierte Leistungsbestimmungsrecht nicht die Verteilungsgerechtigkeit gegenüber den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 38) . (aaa) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO , wonach der Vorstand dem 2, nach der die e Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO ersetzt, lassen allerdings noch nicht erkennen, dass die Regelung dem versorgung s- pflichtigen Unternehmen - sofern es nicht gänzlich von einer Anpassung absieht - nur erlaubt, eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung prozentual gleichmäßig bei allen Renten der Versorgungsempfänger vorz u- nehmen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 39) . (bbb) Systematik und Regelungszusammenhang zeigen, dass § 6 Ziff. 4 TV VO dem versorgungspflichtigen Unternehmen - im Fall einer Anpassung - nur die Festsetzung eines für alle Renten prozentual einheitlichen Steigerung s- satzes ermöglichen soll. Sowohl der erste Halbsatz von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO als auch Satz 2 der Norm nehmen ausdrücklich nur auf § 6 Ziff. 1 TV VO B e- z ug. Der vom Vorstand und Aufsichtsrat gefasste Beschluss ersetzt (lediglich) 6 Ziff. 1 TV VO regelt indes ausschließlich den durch das Anknüpfen an die Entwicklung der gesetzlichen Renten mittelbar vorgegebenen Steigerungs satz, um den sich nach Eintritt eines Versorgung s- falls alle nach dem TV VO gewährten Renten steigern sollen. Die Norm diff e- renziert dabei nicht nach unterschiedlichen Versorgungsempfängern, sondern behandelt alle nach dem TV VO gewährten Renten gleich. Led iglich § 6 Ziff. 3 TV VO nimmt diejenigen Betriebsrentner von einer Anpassung aus, bei denen der Versorgungsfall erst nach dem 1. Dezember des Vorjahres eingetreten ist. Auf diese zwischen den verschiedenen Versorgungsempfängern differenzi e- rende Regelung n immt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO jedoch ebenso wenig Bezug wie auf § 6 Ziff. 2 TV VO , der den Zeitpunkt der Anpassung nach § 6 Ziff. 1 TV VO vorgibt. Dies lässt erkennen, dass die Tarifparteien die versorgung s- 39 40 - 17 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 18 - pflichtigen Unternehmen nur ermächtigen wollten, b ei Vorliegen der in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Voraussetzungen, von der in § 6 Ziff. 1 TV VO angeordneten prozentualen Entwicklung der Renten durch den Verzicht auf eine Anpassung oder durch eine geringere - aber einheitlich vorzunehmende - Steigerung ab z u- weichen (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 40) . (ccc) Für ein solches Verständnis spricht auch der Grundsatz der möglichst gesetzeskonformen Auslegung. Danach sind Tarifverträge im Zweifel so ausz u- legen, dass sie nicht im Widerspruch zu höherr angigem Recht stehen und d a- mit Bestand haben (vgl. etwa BAG 19. Juni 2018 - 9 AZR 564/17 - Rn. 27 mwN) . Hätten die Tarifvertragsparteien das versorgungspflichtige Unternehmen ermächtigen wollen, die Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten auf der Gru ndlage von § 6 Ziff. 4 TV VO nach einem für die Versorgungsem p- fänger unterschiedlichen Prozentsatz vorzunehmen, hätten sie dem Arbeitgeber damit die Möglichkeit gegeben, den relativen Abstand der Betriebsrenten zue i- nander zu ändern. Damit hätten sich die i m TV VO geregelten Grundsätze, nach denen das von der Beklagten für die Gewährung und die Anpassung der Renten zur Verfügung gestellte Volumen auf die Arbeitnehmer verteilt werden soll, geändert. In diesem Fall hätte daher zumindest die Gefahr bestanden, d ass die Regelung in § 6 Ziff. 4 TV VO einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- hält, weil sie dem Arbeitgeber in einer nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG mitb e- stimmungspflichtigen Angelegenheit ein nur die vorherige Anhörung der Arbei t- nehmervertretungen erfordernd es einseitiges Bestimmungsrecht bei den b e- trieblichen Entgeltgrundsätzen zuweist (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 41) . b) Der Klage kann - vorausgesetzt, die Beklagte wäre nicht normativ an den TV VO gebunden - auch nicht mit der Begründung st attgegeben werden, die beiden Anpassungsentscheidungen der Beklagten seien unwirksam, weil sie der Mitbestimmung nac h § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bedu rft hätte n. Selbst wenn man zugunsten der Klägerin annähme , auch bei einer fehlenden Tarifbi n- dung der Beklag ten seien die Entlohnungsgrundsätze des TV VO mitbesti m- mungsgemäß in ihrem Betrieb eingeführt worden (vgl. dazu etwa BAG 41 42 - 18 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 19 - 24. Januar 2017 - 1 AZR 772/14 - Rn. 45 f., BAGE 158, 44) , wären die En t- scheidungen der Beklagten, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH zu erhöhen, nicht mitbestimmungspflichtig. Dabei kann außer Betracht bleiben, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den Betriebsparteien für die Betriebsrentner ohnehin keine Regelungsbefugnis zusteht (vgl. BAG 1 3. Mai 1997 - 1 AZR 75/97 - zu I 2 der Gründe; 25. Oktober 1988 - 3 AZR 483/86 - BAGE 60, 78; grundlegend BAG Großer Senat 16. März 1956 - GS 1/55 - BAGE 3, 1; ob hieran festzuhalten ist, hat der Senat in jüng e- rer Zeit offengelassen, vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 35; 28. Juni 2011 - 3 AZR 282/09 - Rn. 23, BAGE 138, 197) . Auch bei einer unte r- stellten Zuständigkeit des Betriebsrats besteht vorliegend kein Mitbestimmung s- recht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG b ei den konkreten A n- passungsentscheidungen, denn die Beklagte hat - wie ausgeführt - die im TV VO enthaltenen Entlohnungsgrundsätze nicht verändert. Durch die gleic h- mäßige prozentuale Steigerung aller Renten ist der relative Abstand der B e- triebsrenten zuein ander gleich geblieben. Damit berühren ihre Entscheidungen nicht die von § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG geschützte Verteilungsgerechtigkeit. Sie hat lediglich von dem ihr zukommenden Ermessen bei der Festsetzung der Höhe der Anpassungen Gebrauch gemacht und dam it die bestehenden Entlo h- nungsgrundsätze angewandt (vgl. hierzu auch BAG 23. August 2017 - 10 AZR 136/17 - Rn. 29) . c) Die Klage ist auch nicht schon deshalb begründet, weil der Vorstand der Beklagten und der Aufsichtsrat die Entscheidungen über eine Anpa ssung der Renten iHv. 0,5 vH sowohl zum 1. Juli 2015 als auch zum 1. Juli 2016 in getrennt gefassten Beschlüssen getroffen haben. Zwar schreibt § 6 Ziff. 4 TV VO vor. Die Regelung ist aber nicht dahin zu verstehen, dass die Organe der ve r- sorgungspflichtigen Unternehmen zusammen einen Beschluss fassen mussten. Eine gemeinsame Beschlussfassung von Vorstand und Aufsichtsrat kennt das Aktienrecht nicht. Da die Tarifparteien keine weitergehenden Verfahrensvo r- schriften für eine solche - gesetzlich nicht geregelte - gemeinsame Beschlus s- 43 44 - 19 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 20 - fassung vorgesehen haben, kann nicht angenommen werden, dass sie damit n- s es für die Entsche i- dung über eine Anpassung nach Maßgabe von § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO inhal t- lich gleichlautender Beschlüsse sowohl vom Vorstand als auch vom Aufsicht s- rat bedarf (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 44) . d) Die Klägerin hat auch n icht deshalb einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Betri ebsrente zum 1. Juli 2015 nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO , weil der Vo r- stand und der Aufsichtsrat der Beklagten die Beschlüsse über eine Anpassung erst nach dem 1. Juli 2015 und damit nach dem in § 6 Z iff. 2 TV VO vorgeseh e- nen Zeitpunkt getroffen haben (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 45) . aa) § 6 Ziff. 4 TV VO verlangt - wie die Auslegung zeigt - nicht, dass die Beschlüsse vor dem Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Renten angepasst werden und daher auch die Betriebsrenten zu erhöhen sind, gefasst sein mü s- sen. Ausreichend ist es, wenn das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren durch die im Rahmen der Anhörung der Betriebsräte und des Gesamtbetrieb s- rats erforderliche Unterrichtung der Arbe itnehmervertretungen von der bea b- sichtigten Entscheidung vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag eingeleitet wurde (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 46) . (1) Der Wortlaut von § 6 Ziff. 1, Ziff. 3 und Ziff. 4 TV VO spricht dafür, dass die nach dem TV VO gewährten Renten zu einem bestimmten Zeitpunkt (§ 6 Ziff. 2 TV VO ) in der in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Höhe anzupassen sind, ohne dass es eines Beschlusses des Vorstands hierüber bedürfte. Die Form u- Tarifvertragsparteien von einem entsprechenden Automatismus ausgegangen sind. Eine Beschlussfassung ist lediglich dann erforderlich, wenn von dieser sich unmittelbar aus § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO ergebenden Anpassung nach § 6 Ziff. 4 TV VO abgewichen we r- den soll. Dies könnte den Schluss darauf zulassen, dass die nach § 6 Ziff. 4 45 46 47 - 20 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 21 - TV VO erforderliche Beschlussfassung vor dem Anpassungsstichtag erfolgen muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 47) . (2) Andererseits enthält § 6 Ziff. 4 TV VO kein e ausdrückliche zeitliche Vorgabe, bis wann Vorstand und Aufsichtsrat einen von § 6 Ziff. 1 TV VO a b- weichenden Beschluss gefasst haben sollen. Auch aus § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO ergibt sich nichts Weitergehendes. Zwar ersetzt danach der vom Vorstand und Auf 6 Ziff. 1 TV VO Eine solche ersetzende Wirkung ist jedoch grundsätzlich auch rückwirkend möglich; damit kann § 6 Ziff. 4 Satz 2 TV VO auch den Fall erfassen, dass der Beschluss erst nach dem sich aus § 6 Ziff. 2 TV VO ergebenden Zeitpunkt ergeht. Darüber hinaus legt § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO auch nicht fest, wieviel Zeit den betrieblichen Arbeitnehmervertretungen für eine Stellungnahme im Ra h- men der durchzuführenden Anhörung zu gewähren ist. Diese Umstände zeigen, dass die Tarifvertragsparteien den Organen der versorgungspflichtigen Unte r- nehmen in zeitlicher Hinsicht keine Vorgaben machen wollten, bis wann eine von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichende Entscheidung getroffen werden sollte (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 48) . (3) Die typischen zeitlichen Abläufe bei der Erhöhung der gesetzlichen Renten nach § 49 AVG einerseits und die Ausgestaltung des in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelten Verfahrens andererseits sprechen ebenfalls dafür, dass der ers etzende Beschluss nicht vor dem jeweiligen Anpassungsstichtag des 1. Juli eines Jahres getroffen worden sein muss (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 49) . Nach § 49 Abs. 1 AVG wurden bei Veränderungen der allgemeinen Bemessungsgrundlage die Rent en alljährlich zum 1. Juli durch Gesetz ang e- passt. Die entsprechenden Gesetze wurden typischerweise erst zeitnah zum Anpassungsstichtag eines jeden Jahres im Bundesgesetzblatt verkündet (vgl. Gesetz über die Anpassung der gesetzlichen Rentenversicherung un d der Gel d leistungen der gesetzlichen Unfallversicherun g im Jahre 1986 vom 13. Mai 1986 , veröffentlicht am 16. Mai 1986 BGBl. I S. 697; Gesetz über die Anpa s- 48 49 50 - 21 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 22 - sung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallv ersicherung im Jahre 1985 vom 5. Juni 1985, veröffen t- licht am 11. Juni 1985 BGBl. I S. 913; Gesetz über die Anpassung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung und der Geldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung im Jahre 1984 vom 27. Juni 1984, veröffentlicht am 30. Juni 1984 BGBl. I S. 793; Einundzwanzigstes Gesetz über die Anpassung der Re n- ten der gesetzlichen Rentenversicherung sowie über die Anpassung der Gel d- leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Alt ershilfe für Landwirte [Einundzwanzigstes Rentenanpassungsgesetz - 21. RAG] vom 25. Juli 1978, veröffentlicht am 31. Juli 1978 BGBl. I S. 1089; Neunzehntes Gesetz über die Anpassung der Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen sowie über die Anpas sung der Geldleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und der Altersgelder in der Altershilfe für Landwirte [Neunzehntes Rentenanpassungsgesetz - 19. RAG] vom 3. Juni 1976, veröffentlicht am 10. Juni 1976 BGBl. I S. 1373) . Angesichts dieses zeitl i- chen Ablaufs erscheint die Annahme, die versorgungspflichtigen Unternehmen müssten das gesamte in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Verfahren bereits vor dem 1. Juli eines Jahres abschließen, wenig sachgerecht. Ein ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren erforde rt im ersten Schritt, dass der Vorstand sich eine fundierte Meinung darüber bildet, ob objektiv ein hinreichender Anlass d a- für besteht, von der Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten abzuweichen. Auch um die erforderliche Anhörung der Arbeitnehmervertretungen durchführen zu können, müssen daher zunächst die Grundlagen für die beabsichtigte Entscheidung ermittelt und ggf. für eine Anh ö- rung aufbereitet werden. In einem nächsten Schritt müssen die Arbeitnehme r- vertretungen Gel egenheit zur Stellungnahme erhalten. Bleibt der Vorstand im Anschluss daran weiterhin bei seiner ursprünglichen Absicht, muss er den Au f- sichtsrat hierüber unterrichten, damit beide Gremien ggf. entsprechende B e- schlüsse fassen können (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 50) . - 22 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 23 - (4) Eine am Zweck und der Systematik von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 4 TV VO orientierte, praktisch brauchbare und dem Wortlaut von § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO gerecht werdende Auslegung ergibt vielmehr, dass das in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO geregelte Verfahren vor dem Anpassungsstichtag eingeleitet worden sein muss. Damit sind die versorgungspflichtigen Unternehmen zwar nicht gehalten, den ersetzenden Beschluss noch vor dem Anpassungsstichtag zu treffen. Der Vorstand muss jedoch, um eine automatische Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO zu vermeiden, noch vor dem 1. Juli eines Jahres die Arbeitnehmervertretungen über die von ihm beabsichtigte a b- weichende Anpassung der nach dem TV VO gewährten Renten unterrichten . Damit steht die in § 6 Ziff. 1 und Ziff. 2 TV VO angeordnete automatisch eintr e- tende Anpassung der Renten entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten lediglich unter dem - nachfolgend geregelten - Vorbehalt, dass das ve r- sorgungspflichtige Untern ehmen nicht das in § 6 Ziff. 4 TV VO geregelte Ve r- fahren einleitet. Ein solches Zusammenspiel von § 6 Ziff. 1 TV VO einerseits und § 6 Ziff. 4 TV VO andererseits trägt dem Umstand Rechnung, dass § 6 Ziff. 4 TV VO nicht nur ein Leistungsbestimmungsrecht, so ndern auch ein für dessen Ausübung erforderliches Verfahren regelt, das mit der Unterrichtung der Betriebsräte und des Gesamtbetriebsrats über die beabsichtigte abweichende Anpassung eingeleitet wird (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 51) . Ein solches Verständnis der tariflichen Bestimmungen führt auch zu e i- nem sachgerechten Ergebnis. Dem berechtigten Interesse der Betriebsrentner, zeitnah zum Anpassungsstichtag eine endgültige Entscheidung über die A n- passung ihrer Renten zu erhalten, wird hinre ichend Rechnung getragen, wenn das Verfahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO vom Vorstand noch vor dem A n- passungsstichtag eingeleitet werden muss. Auf der anderen Seite wird das schützenswerte Interesse des versorgungspflichtigen Unternehmens, das Ve r- fahren nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO ordnungsgemäß vorbereiten und im A n- schluss daran durchführen zu können, bei einer Verpflichtung, noch vor dem jeweiligen 1. Juli eines Jahres tätig zu werden, wenn keine Anpassung nach § 6 51 52 - 2 3 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 24 - Ziff. 1 TV VO stattfinden soll, nicht übermäßig beeinträchtigt (BAG 25. Septem - ber 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 52) . bb) Die sich danach ergebenden Verfahrensabläufe hat die Beklagte vorli e- gend eingehalten. Der Vorstand der Beklagten hat mit E - Mail vom 15. Juni 2015 die Anhörung der örtlichen B etriebsräte und des Gesamtbetriebsrats und damit noch vor dem 1. Juli 2015 eingeleitet. Aus diesem Grund liegt in der Entsche i- dung der Beklagten, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2015 nur um 0,5 vH anz u- heben, auch kein Eingriff in bereits entstandene Versorg ungsrechte, der an den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes zu messen wäre (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 53) . e) Die Klage ist auch nicht deswegen erfolgreich, weil die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen vor den Beschlussfassungen nicht ordnungsgemäß nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO angehört hätte. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Regelung in § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO dahin zu verstehen ist, dass entweder der im Betrieb gebildete Betrieb s- rat oder bei Existenz eines Gesamtbetriebsrats dieser vor einer Beschlussfa s- sung des Vorstands anzuhören ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen ang e- griffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte vor der Beschlussfassung des Vorstands am 26. August 2015 und des Aufsichtsrats am 9. Oktober 2015 allen örtlichen Betriebsräten und ihrem Gesamtbetriebsrat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Die Anhörungsschreibe n lassen e r- kennen, dass die Beklagte die Arbeitnehmervertretungen über die Gründe für ihre beabsichtigte Entscheidung informiert und ihnen die Möglichkeit eing e- räumt hat, sich hierzu vor einer abschließenden Beschlussfassung zu äußern. Entsprechend ist die Beklagte auch bei ihrer Entscheidung, die Betriebsrenten zum 1. Juli 2016 nur um 0,5 vH anzuheben, verfahren (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 55) . f) Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Anpassung ihrer Rente zu den Stichtagen 1. Juli 20 15 und 1. Juli 2016 unter dem Gesichtspunkt der b e- trieblichen Übung zu. 53 54 55 56 - 24 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 25 - aa) Im Bereich der betrieblichen Altersversorgung hat der Gesetzgeber die betriebliche Übung als Rechtsquelle anerkannt (§ 1b Abs. 1 Satz 4 BetrAVG) . Danach steht der Verpflichtung au s einer ausdrücklichen Versorgungszusage eine auf betrieblicher Übung beruhende Versorgungsverpflichtung gleich (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 57) . Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verha l- ten des Arbeitgebers, da s geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Lei s- tung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt. Dem Verhalten de s Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann. Dadurch wird ein vertragliches Schul d- verhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvorau s- setzungen ein ein klagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitn ehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Ve r- kehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswi l- len des Arbeitgebers schließen durften. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv - oder individualrechtliche A n- spruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht. Eine betriebl i- che Übung entsteht demnach nicht, wenn der Arbeitgeber zu den zu ihrer B e- gründung angeführten Verhaltensweisen d urch andere Rechtsgrundlagen ve r- pflichtet war. Sie entsteht auch nicht, wenn sich der Arbeitgeber irrtümlich zur Leistungserbringung verpflichtet glaubte. Wenn der Arbeitgeber die Leistungen für den Arbeitnehmer erkennbar aufgrund einer anderen und sei es auch ta t- sächlich nicht bestehenden Rechtspflicht hat erbringen wollen, kann der Arbei t- nehmer nicht davon ausgehen, ihm solle eine Leistung auf Dauer unabhängig von dieser Rechtspflicht gewährt werden. Die Darlegungslast dafür, dass der Arbeitgeber aus Sich t des Empfängers Leistungen oder Vergünstigungen g e- währen wollte, zu denen er nicht aus einem anderen Rechtsgrund verpflichtet 57 58 - 25 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 26 - war oder sich verpflichtet glaubte, trägt der Kläger als Anspruchsteller (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 58 mwN) . b b) Danach besteht bei der Beklagten keine betriebliche Übung, die Renten unbeschadet von § 6 Ziff. 4 TV VO stets entsprechend den gesetzlichen Renten zu erhöhen. Die langjährige Anpassung der Renten nach § 6 Ziff. 1 TV VO b e- gründet allein kein schutzwürdig es Vertrauen der Klägerin, die Beklagte wolle auch zukünftig auf ihr Leistungsbestimmungsrecht nach § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO verzichten. Erforderlich wäre vielmehr, dass die Beklagte aus Sicht der Klägerin bewusst überobligatorische Leistungen erbringen wo llte. Dies ist aber nicht schon deswegen gegeben, weil konkrete Umstände rechtlicher oder ta t- sächlicher Natur keine oder eine geringere Anpassung gerechtfertigt hätten. Vielmehr bedarf es hierfür über die Anpassung der Rente hinaus ergänzender Anhaltspunkt e (BAG 25. September 2018 - 3 AZR 402/17 - Rn. 59 mwN) . So l- che Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. 3. Ob die von der Beklagten getroffenen Entscheidungen, die Renten zum 1. Juli 2015 und zum 1. Juli 2016 nur um jeweils 0,5 vH anzupassen, den Vo r- gabe n des § 6 Ziff. 4 Satz 1 TV VO iVm. § 315 Abs. 1 BGB genügen, kann vom Senat auf der Grundlage der bisherigen tatsächlichen Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts nicht abschließend entschieden werden. Den Parteien ist angesichts der erstmals erfolgten v erbindlichen Auslegung der Regelung des § 6 Ziff. 4 TV VO vielmehr Gelegenheit zu neuem Vorbringen zu geben. Das erfordert der Grundsatz des fairen Verfahrens. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung d es Rechtsstreits zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeit s- gericht (§ 563 Abs. 1 ZPO) . III . Bei seiner neuen Verhandlung und Entscheidung wird das Landesa r- beitsgericht erforderlichenfalls Folgendes zu beachten haben: 59 60 61 - 26 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 - 27 - 1. Soweit § 6 Zif f. 4 TV VO der Beklagten bei der Anpassung der Renten ein Leistungsbestimmungsrecht einräumt, muss die konkrete Entscheidung, ob und in welcher Höhe die Anpassung hinter den Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO zurückbleibt, gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermes sen entsprechen. a) Dies ist der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falls abgew o- gen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem die Beklagte die Ermessensentscheidung zu treffen hatte . Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsb e- stimmung der Billigkeit entspricht, hat die Beklagte zu tragen. Ob die Anpa s- sungsentscheidungen der Billigkeit entsprechen, unterliegt der vollen gerichtl i- chen Kontrolle, § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB ( vgl. hierzu BAG 19. März 2014 - 10 AZR 622/13 - Rn. 42 mwN, BAGE 147, 322) . b) Im Rahmen der Interessenabwägung ist zu prüfen, ob die von der B e- klagten vorgebrachten Gründe für eine unterhalb der Vorgaben von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung der Rente n das Interesse der Klägerin an einer Anpassung entsprechend der Entwicklung der gesetzlichen Renten überwi e- gen. Dabei kommt es auch auf die Gewichtigkeit der vorgebrachten Gründe an. Will der Arbeitgeber nach § 6 Ziff. 4 TV VO vollständig von einer Anpass ung absehen, muss sich die wirtschaftliche Situation ungünstiger darstellen, als wenn eine unterhalb von § 6 Ziff. 1 TV VO liegende Anpassung vorgenommen wird. Ein zulässiger, im Rahmen der Interessenabwägung zugunsten der B e- klagten zu berücksichtigender A spekt ist dabei auch, ob die beschlossene A n- passung den Kaufkraftverlust der Betriebsrentner ausgleicht. Hingegen können im Rahmen der Interessenabwägung weder das Versorgungsniveau der nach dem TV VO anspruchsberechtigten Betriebsrentner noch der Umstand, dass ihnen vor dem 1. Juli 2015 immer die in § 6 Ziff. 1 TV VO vorgesehenen Anpa s- sungen gewährt wurden, zulasten der Klägerin berücksichtigt werden. Denn den nach dem TV VO versorgungsberechtigten Arbeitnehmern wurde die sich für sie aus § 5 TV VO ergeben de Rente sowie deren Anpassung nach § 6 TV VO zugesagt. Daher spielen diese Umstände bei einer von § 6 Ziff. 1 TV VO abweichenden Anpassung keine Rolle. 62 63 64 - 27 - 3 AZR 95/18 ECLI:DE:BAG:2019:110419.U.3AZR95.18.0 2. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Wemheuer Wischnath Xaver Aschenbrenner 65
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