Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Dritter Senat - 3 AZR 369/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 I. Arbeitsgericht Offenbach am Main Urteil vom 19. Februar 2014 - 10 Ca 439/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 15. März 2017 - 6 Sa 657/14 - Entscheidungsstichwort : Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 201/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 369/17 6 Sa 657/14 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Freitag , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, die Ric hterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller und den ehrenamtlichen Richter Becker für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 15 . März 2017 - 6 Sa 657/14 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, nach welche n Versorgungsbestimmu n- gen sich die Betriebsrente des Klägers richtet. Der am 20. Mai 1952 geborene Kläger wurde zum 1. Oktober 1981 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten - der A AG - eingestellt. Der Kläger war im Betrieb S beschäftigt. Auf Antrag de r A AG vom 9. August 1982 wurde am 31. Oktober 1982 das gerichtliche Vergleichsverfahren über deren Vermögen eröffnet. Mit gerichtlichem Beschluss vom 18. März 1983 wu r de ein gerichtlicher Vergl e ich bestätigt. Danach wurden die verfallbaren und unverfallba ren Anwar t- schaften auf Betriebsrenten der Höhe nach beschränkt. Die A AG hatte den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Alter s- A Aktiengesel l Folgenden VO A ) im Rahmen einer Betriebsvereinba rung zugesagt. Diese la u- ten mit Stand vom 30. September 1994 auszugsweise wie folgt: Geltungsbereich § 1 A gewährt den Mitarbeitern des Tarif - und AT - Kreises *) sowie d e- ren Hinterbliebenen Versorgung s- leistungen nach Maßgabe der fo l- genden Besti mmungen: 1) 1 2 3 - 3 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 4 - Versorgungs - leistungen § 2 (1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer - /Witwengelder und Waisengelder. Dienstzeit § 4 (1) Dienstzeit im Sinne dieser Ve r- sorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter n ach Vollendung des 18. und vor Vol l- endung des 65. Lebensjahres o h- ne Unterbrechung in einem A r- beits - oder Berufsausbildungs - verhältnis zu A gestanden hat. Ruhegeld § 5 (1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der A ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe in Anspruch nimmt. Beginn und Ende der Ruhegeld - zahlung § 6 (1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des § 5 (1) vorgelegen haben. Höhe des Ruhegeldes § 7 (1) Die Höhe des Ruhegeldes b e- stimmt sich nach Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahr en vor dem Ei n- tritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Dien s- ten von A überwiegend ang e hört - 4 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 5 - hat. Für Mitarbeiter, die drei Pens i- onsgruppen in den letzten drei K a- lenderjahren angehört h a ben, gilt die mittlere Pensionsgru p pe. (2) Die Pensio nsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechti g- ten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9). (3) Die den Pensionsgruppen z u- grunde liegenden Einkommen s- bänder ergeben sich aus der Anl a- ge 1. (4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtb e- tri ebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarif - entwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT - Einkommens - entwicklung berücksichtigt werden. (5) Das Ruhegeld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Stei g e- rungsbeträgen (StB) für die folge n- den Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund - und Steigerung s- beträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1. (6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre g e- währt. Höchstbetrag der Gesamtversorgung § 10 (1) Ruhegeld und Sozialversich e- rungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nett o- einkommens in einem der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt in den Ruhestand nicht überschre i- - 5 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 6 - Mindestruhegeld § 11 (1) Das Ruhe geld beträgt minde s- tens DM 90,00 monatlich (Mi n- destruhegeld). (2) Das Mindestruhegeld beträgt bei einer Kürzung gemäß § 10 monatlich bei 35 - 39 vollendeten Dienstjahren DM 180. Anpassungs - überprüfung § 20 (1) A wird erstmals zu m 01.01.1986 eine Anpassung der bis dahin erworbenen Anwar t- scha f Grundbetrag und Stei - gerungsbeträge) prüfen und hie r- über nach billigem Ermessen , in s- besondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des U n- tern ehmens, entscheiden. (2) Weitere Anpassung süberpr ü- fungen werden zum 01.01.1990 und dann nach Ablauf von jeweils drei Jahren vorgenommen. Änderung der Bestimmungen § 30 (1) Diese Versorgungsbestimmu n- gen können durch Betriebsverei n- barung zwis chen Vorstand und Gesamtbetriebsrat geändert we r- den. Inkrafttreten und Übergangsregelung § 32 (1) Diese Ver sorgun gsbestimmu n- - 6 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 7 - Das Arbeitsverhältnis des Klägers gi ng zum 1. Oktober 1994 im Wege eines Betriebsübergan gs auf die A S A GmbH über, die zum 30. Januar 1997 in S A GmbH umfirmierte . Das mit dem Betriebsrat des Betriebs S abgestimmte Ei n kommensband 1998 lautet ua.: m- mensband 1998 (PG) Pension s- gruppe Grundbetrag für die ersten 10 DJ Steigeru ng s- betrag ab dem 11. DJ pro DJ bis 97.080 XI. 2.692 179 bis 106.840 XII. 3.163 217 bis 122.990 XIII. 4.104 302 Nach dem von der A A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ste u e r b e r a- tungsgesellschaft mbH geprüften und testierte n Jahresabschluss für das Jahr 1997 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der S A GmbH auf minus 28,309 Mi o. DM, der Jahresfehlbetrag betrug 38,852 Mi o. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH b e trug zu Beginn des Geschäftsjahr e s 1997 insg esamt 15,749 Mi o. DM und zu m Ende 6,897 Mi o. DM. Im Jahr 1998 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen G e schäftstätigkeit iHv. minus 27,789 Mio. DM. Sie erwirtschaftete einen Jahresüberschuss von 1,906 Mi o. DM. Zum Ende des Geschäftsjahres 1998 betrug das Eigenkapital 8 ,803 Mi o. DM. Für das Jahr 1999 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftst ä- tigkei t auf minus 13,772 Mi o. DM; es ergab sich ein Jahresfehlb e trag iHv. 56,741 Mi o. DM. Zum Ende des Jahres 1999 betrug das Eigenkapital 10,123 Mi o. DM bei einem Bilanzverlust v on 109,9 3 8 Mi o. DM . Im Jahr 2000 erwirtschaftete die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 15,392 Mi o. DM. Es ergab s ich ein Jahr e süberschuss iHv. 17,701 Mi o. DM. Das Eigenkapital der S A GmbH betru g zum Ende des G e schäftsjahres 2000 27,824 Mi o. DM bei einem Bilanzverlust iHv. 92, 237 Mi o. DM. Für das Jahr 2001 erzielte die S A GmbH ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit 4 5 6 - 7 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 8 - iHv. 5,050 Mi o. Euro. Sie erwirtschaftete einen Jahresüber schuss iHv. 4 ,519 Mi o. Euro. Zum Ende des Geschäftsjahres 2001 betrug ihr Eigenka pital 18,745 Mi o. Euro bei einem Bilanzverlust von 42,641 Mi o. Euro. Die S A GmbH schloss am 1. Februar 2002 mit dem für den Betrieb S zuständigen Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft getretene Betrieb s- vereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002 ). Dort ist auszug s- weise bestimmt: Versorgungsbestimmungen § 1 Geltungsbereich S A GmbH - - , gewährt den Mitarbeitern sowie de ren Hinterblieb e- nen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der fo l- genden Bestimmungen: § 2 Versorgungsleistungen (1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Wi t- wer - /Witwengelder und Waisengelder. § 4 Dienstzeit (1) Dienstzeit im Sinne dies er Versorgungsb e- stimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits - oder Berufsausbildungsverhäl t- nis zur Firma gestanden hat. § 5 Ruhegeld (1) R uhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialvers i- § 6 Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung (1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzu n- gen des § 5 (1) vorgelegen haben. 7 - 8 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 9 - § 7 Höhe des Ruhegeldes (1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldber echtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesa m- ten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat. (2) Beim ruhegeldberechtigte n Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und obe r- halb der jeweils gültigen Beitragsbemessung s- grenze der gesetzlic hen Rentenversicherung. (3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldb e- rechtigten Einkommens der gesamten Diens t- zeit für den Teil bis zur Beitragsbemessung s- grenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile obe r- halb der Beitragsbemessungsgrenze. (4) Für Teilz eitbeschäftigte wird das Teilzeitei n- kommen zunächst aus dem Einkommen umg e- rechnet, das sie bei Vollzeitbeschäftigung erha l- ten hätten. Es wird der Anteil des ruhegeldb e- rechtigten Einkommen unter - und oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze ermittelt und dann im Verhältnis der Teilzeitarbeitszeit zur Diens t- zeit bei Vollzeitbeschäftigung berücksichtigt. (5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage § 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen (1) Als ruhegeldberechtigtes Einkom men wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt. § 10 Mindestruhegeld Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. § 19 Anpassungsüberprüfung laufender Verso r- g ungsleistungen (1) Alle ab dem 1. Januar 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 (1) - 9 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 10 - BetrAVG. § 28 Änderung der Bestimmungen (1) Diese V ersorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen G e- schäftsleitung und Betriebsrat geändert werden. § 30 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2002. Zum gleichen Zeitpunkt tret en alle früheren Versorgungsbestimmungen außer Kraft. (3) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkraf t- tretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen und deren Hi n- Die Anla ge 1 zu r BV 2002 regelt: Versorgungsbestimmungen Anlage 1 Besitzstandsregelung (1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreic hte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A - Zusagen ermittelt. wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den A Versorgungsbestimmungen fes tgelegten Grund - und Steigerungsbeträgen einschlie ß- lich der Vorschriften zur Berechnung (Anlage 2) des B e- sitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt. (3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10 - jährigen Wart e- zeit sind, erhalten für jedes abgeleist ete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger. (4) Jedem Mitarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt. (5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach 8 - 10 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 11 - billigem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage der Firma, entscheiden. (5.2.) Weitere Anpas sungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Die Anlage 2 zu r BV 2002 lautet auszugsweise: Versorgungsbestimmungen Anlage 2 Musterrentenberechnung b) Bestandteil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Oktob er 1982 (neue A Zusage ) Dienstzeit : 1 Jahr Wegen Insolvenz nur 40 % Einkommen: 1998 DM 121.979,66 Pensions - gruppe 13 1999 DM 122.234,35 13 2000 DM 121.817,40 13 Als Rente für das eine Jahr ergibt sich: 1 Jahr x 302,00 DM x 40 % = DM 120,80 wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der PG 13 ist. c) Bestandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue A - Zusage) Pensionsgruppe 13 (wie in ( b)) Dienstzeit: Von insgesamt 40 anrechenbaren Diens t- jahren sind verbraucht: in (a) 12 in (b) 1 so daß (40 - 13 =) 27 Jahre übrig bleiben Rente: 27 Dienstjahre x 302,00 DM = DM 8.154,00 9 - 11 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 12 - Zum 31.12.2001 ergibt sich: (c) Dienstzeit vom 01.11.1982 bis 31 .12.2001: 19,1667 Jahre Rente: 19,1667 Dienstjahre DM 5.788,34 x 302,00 DM Es ergibt sich zum 31. Dezember 2001 als Besitzstand ein jährliches Ruhegeld von : (a) (b) DM 120,80 (c) DM 5.788,34 insgesamt DM Nach ei ner dem Kläger übersandten Mitteilung beläuft sich der zum 31. Dezember 2001 von ihm erreichte Besitzstand nach der VO A auf 2.648,19 Euro . Zum 1. Januar 2003 übernahm die S E Projektgesel l schaft mbH den Betrieb S der S A GmbH mit dem gesa mten operativen G e schäft ei n schließlich der Betriebsmittel. Das Arbeit s verhältnis des Klägers ging im Wege des B e- triebsübergangs auf die S E Pr o jektgesellschaft mbH über. Diese fi r mie r te zum 28. August 2003 in S E GmbH um. Di e S E GmbH schloss am 22. April 2004 mit ihrem G e sam t b e trieb s rat r l ge n- den GBV 2004) . Diese vereinheitlichte verschiedene, im U n terne h men der S E GmbH vorh andene Versorgungszusagen. Die GBV 2004 regelt auszugweise: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten A r- beitsverhältnis mit S E stehen, sowe it und s o bald sie auf das neue S - E - Entgeltsystem im Ra h men des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind. Soweit einer Umstellung auf das neue S - E - Entgeltsystem nicht zug e stimmt wurde, fi n den für Mitarbeiter und Mita r- beit e rinnen, die bislang an e i nem arbeitgeberf i na n- zierten betrieblichen Ve r so r gungswerk nicht tei l ne h- men, §§ 4 und 5 dieser B e triebsvereinbarung, für 10 11 12 13 - 12 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 13 - Mitarbe i ter und Mitarbeit e ri n nen, die bereits an e i- nem so l chen Versorgung s werk teilnehmen, § 5 keine A n wendung. § 3 Bausteine der Altersversorgung (1) Dieses Altersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge. (2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Lei s- tungen besteht für die Mitarbeiteri nnen und Mitarbe i- ter ein Rechtsanspruch. (3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich S E einer Pensionskasse an. Für die Fes t ste l- lung der Leistungen sind die gezahlten Be i träge s o- wie die Tarife dieser Pensionskasse maßg e bend. Die anfallenden Überschüsse werden au s schließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen ve r- wendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbe i ter erhält da r- über jährlich einen Nachweis. § 4 Baustein A - Basis - Baustein (1) S E wendet für jede Mitarbeiterin/ je den Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen. (2) Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Be i- träge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen entspricht dem persönlichen Jahreszielgehalt im jeweils dem Be i- tragsstichtag vorausgegangenen Kalenderjahr, j e- doch ohne Berücksichtigung v on vermögenswirks a- men Leistungen und Sachbezügen. § 5 Baustein B - zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein z u- sätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der - 13 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 14 - maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) § 8 Leistungen (1) Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Verso r- gungsregelung sind 1. Altersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters Alterskapital, 2. vorzeitige Altersrente bzw. vorzeitiges Altersk a- pital, § 9 Höhe der Altersleistung (1) Die Höhe der Altersleistung ist abhängig von der H ö- he der Aufwendungen für die Mitarbeiterin/den Mita r- beite r , ihrem/s einem Alter bei erstmaliger Beitrag s- zahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der vers i- cherungstechnischen Umsetzung der Beiträge. Die Altersrente zum Alter 65 ergibt sich aus einer indiv i- duellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbe i- terin/dem Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Verso r- gungsbescheinigung wird jährlich zum 1. April durch die Pensionskasse aktualisiert. (2) Bezieht die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung vor Vollendung des 65. L ebensjahres, e r- hält sie/er eine vorzeitige Altersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zei t- wertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ergibt. (5) Wird anstelle der vo rzeitigen Altersrente ein vorzeit i- ges Alterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Alterskapital, das sich aus der vers i- cherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens e rgibt. - 14 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 15 - § 17 Inkrafttreten Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. GBV 2004 lautet: Nachtrag I 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von S E ei n g e tr e ten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten b e trie b l i- chen Versorgungsregelung teilgenommen h a ben, gelten folgende Bestimmungen: 1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiteri nnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsb e- stimmungen mit folgenden Maßgaben. 1.2. Zur Wahrung der am 31.12.2003 erreichten Besit z- stände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Eintritt des Versorgungsfalles der Höh e nach fo l- gende Leistungen gewährt. 1.2.1 Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Versorgungsregelungen zum vol l- endeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsä chlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahres möglichen Betriebszugehörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1. 1.2.2 Für die vorzeitige Altersleistung sowie Invaliden - und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entspr e- chend. Invaliden - und Hinterbliebenenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären. 1.3. Die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung we r- den eingestellt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht , die Versicherung mit eigenen Be i- trägen fortzuführen. 1.4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2003 das 58 . Lebensjahr vollendet haben we r- d en jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei We i- e- 14 - 15 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 16 - In d iese s neue Versorgungswerk der GBV 2004 wurden 150 Arbei t- nehmer, die bislang keine Versorgungszusage hatten , einbezogen. Die am 21. Mai 2004 zwischen der S E GmbH und dem G e sam t b e- - Betriebsvereinbarung über Unterne h men s grun d- - BV) bestimmt ua . : § 8 Betriebliche Altersversorgung 1. Grundsä tze Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner B e- triebe der S E GmbH werden zugunsten e i nes ne u en, ei n- heitlichen S - E - Pensionsmodells a b g e löst. Hie r bei ist he r- vorzuheben, daß unter Beibeha l tung des bish e rigen Au f- wand volumens z u künftig jeder Mitarbe i ter von dieser R e- gelung partizipieren wird. 2. Regelung Das neue Pensionsmodell sieht eine arbeitgeberfinanzie r- te Einzahlung in eine Pensionskasse vor. Die Einzahlung setzt sich zusammen aus dem Baustein A, der als ei ne feste Größe des individuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem Baustein B, der als variable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. We i- terhin ist eine Eigenbeteiligung des Mitarbeiters gegeben. Die näheren Regelu ngen ergeben sich aus der als Anl a- ge 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebl i- Mit Wirkung zum 11. September 2008 übertrug die S E GmbH im W e ge i nes s Unit A u t o- r hältnis des Kl ä- gers ging infolgedessen auf die Beklagte über. Der Kläger befand sich seit dem 1. Dez ember 2009 in einem Alterstei l- zeitarbeitsverhältnis mit einer durchschnittlichen w öchentlichen Arbeitszeit von 50 vH eines Vollzeitarbeitsverhältnisses. Mit Ablauf des 31. Mai 2015 schied er aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten aus . Ab dem 1. Juni 2015 erhält er von der Beklagten eine vorgezogene Betriebsrente iHv. monatlich 240, 69 Euro 15 16 17 18 - 16 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 17 - brutto und bezieht eine gesetzliche Altersrente. Darüber hinaus wurde ihm auf seine Wahl hin nach der GBV 2004 ein vorgezogenes Alterskapital iHv. 10.696,90 Euro brutto gezahlt. Dies entspricht einer vorgezogenen Altersrente iHv. monatlich 44,30 Eu ro brutto. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm ab dem 1. Juni 2015 eine Betriebsrente auf der Grundlage der VO A zu zahlen. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 203,72 Euro brutto höherer Zahlbetrag. Die VO A sei nicht wirks am durch die BV 2002 abgelöst worden. Sein A n spruch auf Gewährung einer Betriebsrente richte sich zumindest nach der BV 2002 , die wiederum nicht durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden sei. Der G e- samtbetriebsrat sei für die ablösenden Betriebsvereinbaru ngen nicht zuständig gewesen. Aufgrund der kurzfristig aufeinanderfolgenden Ablösungen sei bei der materiellen Bewertung der Ablösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik einge g riffen wo r den. Zudem fehle es an s achlich - proportionalen Gründen für die Eingr iffe in die weiteren Zuwäc h- se. Außerdem werde er durch die Ablösung gegenüber Mitarbeitern ohne B e- standsschutz im Ergebnis ungleich behandelt , weil seine We i terarbeit nach der Ablösung wegen der Anrechnung des Be standsschutzes entwertet werde . Schließlich sei sein gemäß der Anlage 1 zur BV 2002 zu e r mittelnder und zu dynamisierender Besitzstand von der Beklagten unzutreffend berechnet wo r- den. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurtei len, an ihn 407,44 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz seit 1. August 2015 zu zahlen; 2. festzustellen, dass ihm ab August 2015 über die iHv. 240,69 Euro brutto monatlich gezahlte Betriebsrente eine weitere Betriebsre nte, zahlbar jeweils monatlich zum Ultimo, iHv. 203,7 2 Euro zusteht. Die Beklagte hat Klag e abweisung beantragt und gemeint, d ie BV 2002 bewirke keinen Eingriff in eine nach der VO A erdiente Dynamik. Ein etwa i ger Eingriff der BV 2002 in die weiteren, si ch nach der VO A ergebenden diens t- zeitabhängigen Zuwächse sei gerechtfertigt. Die Regelungen der 19 20 21 - 17 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 18 - VO A seien sehr komplex und wenig durchschaubar gewesen. Darüber hi n aus sei ihre wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 1997 bis 2001 schlecht gew e- sen. In den Jahren 1997 bis 2000 sei der Umsatz erheblich zurückgega n gen. Es habe Umstrukturierungsmaßnahmen einschließlich eines erheblichen Pe r- sonalabbaus gegeben. Die BV 2002 sei ihrerseits wirksam durch die GBV 2004 abgelöst worden. Die GBV 2004 greife nicht i n eine nach der BV 2002 erdiente Dynamik ein, da die BV 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. Außerdem lägen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der BV 2002 . Ein Eingriff in die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt . Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Dotierungsrahmens die u n- terschiedlichen im Unternehmen bestehenden Versorgungssysteme vereinhei t- licht worden . Zudem sei die Aufnahme unversorgter Arbeitnehmer zu berüc k- sichtigen. Das Arbeitsgericht ha t der Klage teilweise stattgegeben. Auf die Ber u- fung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage insgesamt ab - und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er seine zuletzt zur Entscheidung gestellten Anträge we i- terverfolgt. Zudem begehrt er erstmals hilfsweise festzustellen, dass er über den 31. Dezember 2000 hinaus bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Juni 2015 Betriebsrentenanwartschaften nach den Versorgungsbestimmungen der A AG, übers , erworben hat, sowie - höchst hilf s we i se für den Fall des Unte rliegens mit dem Klageantrag zu 1. - festzuste l len, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Ju n i 2015 eine betriebliche A l ter s verso r- gung gemäß der Betrie bsvereinbarung vom 1. Februar 2002 ei n schlie ß lich der Besitzstandsregelung zusteht. 22 - 18 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 19 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist b egründet. Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das La ndesarbeitsgericht. I . Prozessuale Hindernisse stehen dem Erfolg der Revision nicht entg e- gen. 1. Die Revision des Klägers ist nicht deshalb teilweise erfolglos, weil seine Berufung gegen das die Klage teilweise abweisende Urteil des Arbeitsgerichts unzul ässig war. Der Kläger hat im Rahmen der von ihm geführten Berufung seine erstinstanzlich noch auf Feststellung gerichteten Haupt - und Hilfsanträge geändert und sein Klagebegehren zuletzt mit einem bezifferten Zahlungsantrag verfolgt. Das Landesarbeitsgeric ht hat hierüber in der Sache entschieden und damit die Voraussetzungen der Klageänderung zumindest stillschweigend b e- jaht bzw. angenommen, es liege keine Klageänderung vor . Diese Entscheidung bindet das Revisionsgericht (vgl. statt vieler BAG 14. Dezember 2017 - 2 AZR 86/17 - Rn. 23 mwN, BAGE 161, 198) . Die Änderung der Klage anträge hat auch nicht dazu geführt, dass die Berufung des Klägers gegen die Abweisung seines erstinstanzlichen Haupta n- trags wegen einer Auswechslung des Streitgegenstandes mangels Bes chwer unzulässig geworden wäre (vgl. zu einer solchen Konstellation BAG 24. Okto ber 2017 - 1 ABR 45/16 - Rn. 9 ff., BAGE 160, 386) . Wie die Klageb e- gründung zeigt, verfolgt der Kläger mit seinen Zahlungsanträgen nicht erstmals in der Berufung einen neuen, b isher nicht zur Entscheidung gestellten Anspruch gegen die Beklagte. Vielmehr erstrebt er auch nach der Erweiterung seiner Kl a- ge iSd. § 264 Nr. 2 ZPO durch Umstellung auf einen bezifferten Leistungsa n- trag ohne Änderung des Klagegrund e s von der Beklagten we iter die Gewä h- rung eine s Ruhegeldes nach Maßgabe der VO A , hilfsweise nach Maßgabe der BV 2002 . 23 24 25 26 - 19 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 20 - 2. Das Landesarbeitsgericht hat auch die - in der Revision nunmehr als Hauptanträge verfolgten - Klageanträge zu 1. und zu 2. im Ergebni s zu Recht für zulässi g erachtet . a) Der Klageantrag zu 2. bedarf aber der Auslegung. Wie das Vorbringen des Klägers erkennen lässt, begehrt er mit diesem Antrag nicht die Zahlung einer weiteren monatlichen Betriebsrente, sondern die Feststellung , die Beklagte sei verpflich tet , ihm ab dem 1. August 2015 eine um 203,72 Euro brutto höhere Betriebsrente zu zahlen. b) M it diesem Inhalt ist der Antrag zu 2. zulässig. aa) Der Antrag ist auf den Umfang einer Leistungspflicht und damit auf die Feststellung eines Rechtsverhältnisse s iSd. § 256 ZPO gerichtet. Denn e ine Feststellungsklage muss sich nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insg e- samt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, sowie - wie vorliegend - auf den Umfan g bestim m- ter Ansprüche beschränken (vgl. etwa BAG 10. März 2015 - 3 AZR 56/14 - Rn. 27) . bb) Da die Beklagte die vom Kläger begehrte Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Betriebsrente leugnet, steht dem Kläger ein Feststellungsintere s- se iSd. § 256 Abs . 1 ZPO zur Seite. D e m steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Leistungsantrag nicht an den bis zum Schluss der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erfolgten Zeitablauf a n- gepasst hat. Ein Feststellungsinteresse ist geg eben, wenn auf diesem Weg e i- ne sachgemäße, einfache Erledigung der auftretenden Streitpunkte zu erre i- chen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Lei s- tungsklage sprechen (vgl. BAG 18. März 2014 - 3 AZR 627/12 - Rn. 10 mwN) . Dies ist vorliegend der Fall. II. Die Revision ist jedoch nicht bereits wegen eines Verfahrensfehlers des Landesarbeitsgerichts teilweise erfolgreich, da das Urteil des Landesarbeitsg e- richts n icht auf einem solchen beruht. 27 28 29 30 31 32 33 - 20 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 21 - Zwar ist weder aus dem Sitzungsprotokol l des Landesarbeitsgerichts noch aus dem Tatbestand des Urteils erkennbar, dass der Kläger die Zurüc k- weisung der Berufung der Beklagten beantragt hat. Auch ist es aus Gründen der prozessualen Klarheit nötig, dass jede Partei, die im Rechtsstreit Ansprüche geltend macht, durch ihre Antragstellung eindeutig erklärt, welches Prozessziel sie verfolgt. Dies ist schon deshalb geboten, weil § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO dem Gericht verbietet, einer Partei mehr zuzusprechen , als diese verlangt. Damit das Prozessziel beweiskräf tig festgestellt wird, schreibt § 297 ZPO für die ko n- krete Sachantragstellung eine bestimmte Form und § 160 Abs. 3 Nr. 2 ZPO d e- ren Aufnahme in das Sitzungsprotokoll vor (BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 26, BAGE 121, 67 ) . Es genügt j edoch, wenn sich der Wille zur Abweh r des Antrags des Gegners aus dem Parteivorbringen ergibt, ohne dass eine nach den Vorschri f- ten der §§ 137, 297 ZPO an sich gebotene Antragstellung erfolgt (vgl. BAG 23. Januar 2007 - 9 AZR 492/06 - Rn. 28, BAGE 121, 67 ) . So liegt der Fall hier. Die Berufu ngsanträge des Klägers sind in seinem wohlverstandenen Interesse so auszulegen, dass diese auch den Antrag auf Zurückweisung der Berufung der Beklagten umfassten (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen BAG 15. September 2016 - 8 AZR 351/15 - Rn. 20 mwN) . Das er gibt sich daraus , dass der Kläger sein Klag e begehren vollumfänglich - auch soweit er ersti n- stanzlich obsiegt hatte - weiterverfolgte, sich zum Antrag der Beklagten in der Berufung eingelassen und somit insgesamt klargestellt hat, dass er sich auch gegen da s Prozessziel der Beklagten zur Wehr setzen wollte. III. Zu Recht hat d as Landesarbeitsgericht zudem angenommen, die Klage sei nicht schon deshalb begründet, weil eine Ablösung der VO A durch B e- triebsvereinbarung ausgeschlossen sei. Ebenso ist das Landesa rbeitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das vom Senat entwickelte dreistuf i- ge Prüfungsschema bei der Prüfung der Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anzuwenden und dabei jede Ablö sung für sich zu überprüfen ist. 34 35 36 - 21 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 22 - 1. Die VO A konnte durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung abg e- löst werden. Bei der VO A handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Diese galt aufgrund des Übergangs des Betriebs S auf die A S A GmbH zum 1. Okto ber 1994 weiterhin unmittelbar und zwingend für den Kläger. Denn bei einer ident i- tätswahrenden Übertragung eines Betriebs auf e i nen anderen Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen u nverändert normativ fort (st. Rspr. seit BAG 19 . Juli 1957 - 1 AZR 420/54 - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 232) . Dies gilt auch dann, wenn es sich - was naheliegt - bei der VO A um eine Gesamtbetriebsvereinb a- rung handelt. Auch Gesamtbetriebsvereinbarungen gelten nach einem Betrie b- sübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB als Einzelbetriebsvereinbarung weiter , wenn - wie hier - die Identität des Betriebs gewahrt ble i b t (vgl. BAG 5. M ai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45 f. mwN , BAGE 151, 302) . Damit war die VO A grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung a b- lösbar. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsvereinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere B e- triebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitg e- genständlichen , durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vo m Senat entwickelte n dreistufige n Prüfungsschema s überprüft (zum Anwendungsbereich d es dreistufigen Prüfungsschemas siehe BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN) . Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablö s ungen gesondert zu beurteilen sind. a) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Ä n- derung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnitten in Ve r- sorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- 37 38 39 40 41 - 22 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 23 - nismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Verso r- gungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründ e des A r- beitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisherigen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen e ntzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Z u- wächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitu n- abhängig aus dynamisch en Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in diens t- zeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genügen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 48 mwN ) . b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. aa) Dies gilt zunächst, soweit die Übertrag ung der für Tarifvertr ä ge ent - wickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betriebsvereinb a- rungen v orgeschlagen wird ( Thüsing F S Ue belhack 2019 S. 467, 469 f.) . Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschi e- denar tigkeit beider Regelungsinstrumente sowie der Regelungsparteien nicht in Betracht. Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifvertragliche Reg e- lungen sind nicht anhand d e s dreistufige n Prüfungsschema s zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand de r Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit . Das führt zu einer Verringerung der Kontroll dichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tari f- autonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 BetrAVG zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsparteien , Abweichungen auch von § 2 BetrAVG , der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden ko n- kretisiert, vorzunehmen ( vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - 42 43 44 - 23 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 24 - Rn. 33) . Dass eine tar ifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die Tarifvorbehalte in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 S atz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen gleichermaßen von der AGB - Kontrolle ausg e- schlossen sind. bb) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weit e- ren dienstzeitabhängigen Zuwächse ( aA Diller/Günther DB 2017, 908, 909 ff. ) . Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im B e- triebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung we i ter gehende Anforderungen zu stelle n als außerhalb des Betriebsrente n- rechts. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze an gelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kürzung von Betriebsrenten, die an die m ögliche Gesamtd auer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall a n- knüpft, zum Ausdruck ( vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 43 f., BAGE 138, 346 ; BT - Drs. 7/1281 S. 24) . Ergänzt wird dies durch die dem B e- triebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu e r- halten ( vgl. auch BT - Drs. 15/2150 S. 52; BT - Drs. 7/1281 S. 26) . D iese geset z- geberische Grundentscheidung rechtfertigt es, trotz der in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betriebl i- chen Altersversorg ung in einer Betriebsvereinbarung durch eine neue Betrieb s- vereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen. Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber g e- troff enen Wertentscheidungen soll sie eine notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darste l- 45 46 47 - 24 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 25 - len und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT - Drs. 7/1281 S. 19; BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354) . cc ) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungssche mas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelun g durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde . c ) Hiernach sind die mit ein er Ablösung der VO A durch die BV 2002 s o- wie die mit der Ablösung dieser Betriebsvereinbarung durch die G BV 2004 ve r- bundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen , soweit d a mit in die Höhe von Versorgungs a nwartschaften eingegriffen wird . aa) Anders als der Kläger meint, ist dabei nicht vorab abstrakt zu besti m- men, welcher Maßstab für die Wirksamkeit einer Ablösung anzusetzen ist. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufige n Prüfungsschemas erforderlich ist, kann vielmehr nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. - anwa rtschaften nach den beiden unterschiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und eina n- der gegenüberzustellen. Häufig kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis bzw. im Versorgungsfall festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung ein E ingriff erfolgt ist, in welche bestehenden Besitzstände eing e- griffen wird, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist und welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . bb) Gründe der Gleichbehand lung stehen dieser Betrachtung nicht entg e- gen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass für Arbeitnehmer mit hohem Besitzstand - wie de r Kläger ihn hat - wirtschaftlich gesehen die weitere B e- triebszugehörigkeit nach dem Ablösungsstichtag nicht mehr zu ein er Steigerung der Anwartschaftswerte führt, während dies bei neu in die betriebliche Alter s- versorgung Eintretenden anders ist . Die rechtliche Unbedenklichkeit dieser S i- tuation ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrung 48 49 50 51 - 25 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 26 - bei einer arbe itgeberfinanzierten Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, für den zunächst eine günstigere Versorgungsordnung galt und der dann unter e i- ner anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiterarbeitet, hat aufgrund der ersten Zusage bis zum Ablösungszeitpunkt nu r das schützenswerte Ve r- trauen darauf erworben im Versorgungsfall die in der Altzusage zugesagten Leistungen zu erhalten, soweit keine ausreichenden Gründe für einen Eingriff in Versorgungsrechte vorliegen. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arb eitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, dass er die künftigen Beträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Vertrauen darauf, Leistungen nach der Altzusage und zusätzlich nach der neuen Versorgung s- ordnung zu erhalten, hat der Ver sorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bedeutet Besitzstand s wahrung auch nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter die erworbenen Rechtsposit ionen zurückfallen darf, auf die er während seines Arbeitsverhältnisses e inmal ve r- trauen durfte (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 3 b bb der Gründe für einen Fall des unzulässigen Eingriffs in erdiente Besitzstände ) . d ) Entgegen der Annahme des Klägers ist die Prüfung, auf welcher B e- sitzstandsstufe die GBV 2 004 in seine Versorgungsanwartschaften eingreift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die VO A vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen . Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablö sung der j e- weils zuvor geltenden Versorgungsordnung, beziehen sich die für die Wirksa m- keit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung d er zunächst für den Arbeitnehmer geltenden Versorgungsor d- nung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösu n- gen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der u rsprünglich für den Arbeitne h- mer geltenden Versorgungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. 52 - 26 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 27 - Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt ist und die zweite Ablös ungsregelung so auszulegen ist, dass sie die ursprüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Abl ö- sung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprüngl i- chen Versorgungsordnung. I V . O b die BV 200 2 die VO A wirksam abgelöst hat , kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entsche i den . Das Landesarbeitsgericht wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergänze n- dem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststel lungen zu treffen h a- ben. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht schon deshalb ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeld e s nach der VO A zusteht, weil die BV 2002 insgesamt unwirksam ist. Dabei kann d a- hinstehen, o b die Anpassungsregel in § 19 Abs. 1 BV 2002 den Anforderu n gen des § 30c Abs. 1 BetrAVG entspricht und welche Folgen es hätte, wenn dies nicht zuträfe . Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Anpassungsreg e- lung ausginge, führte dies nicht zur Unwirksam keit der Betriebsvereinb a rung insgesamt. Der verbl e i ben d e Teil der BV 2002 würde nämlich auch ohne die 19 BV 2002 eine in sich geschlo s- sene und sinnvolle Regelung darstellen (vgl. zur Frage einer Gesamtunwir k- samkei t einer Betriebsvereinbarung etwa BAG 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 60 ff. mwN) . 2. Richtigerweise hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht vorliegt. Weder hat der Kläger dies behauptet , n och gib t es hier für Anhaltspunkte. 3. D as Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis weiter zu treffend angeno m- men , dass die BV 2002 nicht in eine von dem Kläger nach der VO A erdiente Dynamik eingreift. 53 54 55 56 57 - 27 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 28 - a) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der A nwartschaft a l- lein der künftigen Entwicklung dynamischer Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht d a- rin, eine fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters propo r- tional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vie l- mehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu e r- fassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Verso r- gungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte G e- genleistung bereits erbracht. Die se erdiente Dynamik baut dabei auf dem e r- dienten Teilbetrag auf. Sie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berücksichtigung der Ve ränderungssperre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG . A llerdings greift im Hinblick auf den dynamis chen Ber e c h- nungsfaktor der Festschreibeeffekt gem äß § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 27 mwN - dort missverständlich als . b) Anders als vom Kläger angenommen, kann sich ein Eingriff in eine von ihm nach der VO A erdiente Dynamik noch nicht aus einem Endgehaltsb e zug ergeben. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO A k nüpft die Höhe des Ruhegeld e s nicht an das Einkommen des Arbeitnehmers vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis, sondern an die Zuordnung zu der Pensionsgruppe, der der Arbeitne h- mer in den letzten drei Jahren vor Beendigung seines Arbeitsverhältnis ses überwiegend angehört hatte. Die Zuordnung zur maßgeblichen Pension s gruppe richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 VO A zwar nach dem ruhegeldberechtigten Ei n- kommen des Arbeitnehmers. § 7 Abs. 4 VO A sieht aber vor, dass die Einko m- mensbandbreiten im Einvernehmen t- geschrieben und dabei die Tarifentwicklung im Bundesgebiet sowie die genere l- le AT - Einkommensentwicklung berücksichtigt werden sollen. Durch diese For t- schreibung in Anlehnung an die zukünftige Gehaltsentwicklung wird eine D y- namik gerade verhindert (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68, BAGE 141, 259) . Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte insoweit lediglich dann vorliegen, wenn der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 200 2 bis zu seinem 58 59 - 28 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 29 - Ausscheiden a m 31. M ai 2015 befördert wurde oder ein Karrieresprung erfolgte und er damit aus der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebenden Pension s- gruppe herausgewachsen wäre (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 69, aaO ) . Das ist aber weder vorgetragen noch bestehen hierf ür Anhaltspunkte. c) E in dienstzeitunabhängiger Wertzuwachs der nach der VO A erworb e- nen Versorgungsanwartschaft kann sich aber - was das L andesarbeitsgericht übersehen hat - daraus ergeben , dass die Grund - und Steigerungsbeträge für die verschiedenen Pe nsionsgruppen dienstzeitunabhängig steigen können. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A sehen eine Pflicht der Beklagten zur Anpassung s- prüfung und - entscheidung über die Anhebung der Grund - und Steigerungsb e- träge für die verschiedenen Pensionsgruppen vor. Danach is t die Beklagte ve r- pflichtet, alle drei Jahre über eine solche Anpassung nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wir t- schaftlichen Lage des Unternehmens zu entscheiden. Hierbei ha n delt es sich um einen d ynamischen Faktor, der eine erdiente Dynamik zu begründen ve r- mag. aa) Durch die Regelung in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A folgt der Wertz u- wachs der Versorgungsanwartschaft ohne Bindung an die Beschäftigung s- zeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors - dem jeweiligen Grund - und Steigerungsbetrag - , der dynamisch ausgestaltet ist. Der Zweck dieser diens t- zeitunabhängigen Erhöhung der Grund - und Steigerungsbeträge besteht darin, den künftigen Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer flexibel zu erfassen (vgl. BAG 17 . April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (2) der Gründe , BAGE 49, 57) . Der Anwartschaftswert soll so an den jeweiligen Kaufkraftverlust angepasst werden. bb) Unschädlich ist, dass die Bestimmung der Beklagten keine verbindliche Pflicht auferlegt, die Gru nd - und Steigerungsbeträge automatisch zu erhöhen. Dies ist für die Annahme einer dienstzeitunabhängigen Steigerung und damit eines dynamischen Faktors nicht erforderlich. Es genügt, dass typischerweise eine Erhöhung bis zu diesem Zeitpunkt noch stattfinde n wird. Ob eine solche Steigerung tatsächlich erfolgt ist und sich damit die Möglichkeit eines Eingriffs in 60 61 62 - 29 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 30 - die erdiente Dynamik realisiert hat, kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt werden (bei Endgehaltsbezug vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . cc) Von einer typischerweise eintretenden Erhöhung der Grund - und Ste i- gerungsbeträge bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ist auszugehen . § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A verpflichten die Beklagte zur Prüfung einer Anpa s sung der vorgenannten B eträge. Sowohl Wortlaut als auch Struktur der B e stimmung zeigen, dass die Regelung § 16 Abs. 1 BetrAVG nachgebildet ist . Nach dieser Vorschrift rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betrieb srentenanpassun g nur , wenn das Unternehmen da - durch überm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde (hierzu ausf üh r- lich vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165) . Anhaltspunkte dafür, dass diese Vorgaben nicht auch im Rahmen von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A zu beachten sind, bestehen nicht. Damit steht die A n- passung der Grund - und Steigerungsbeträge an den eingetretenen Kaufkraf t- verlust nicht im freien Ermessen der Beklagten . Diese muss eine entspreche n- de Erhöhung vornehmen, we nn ihre wirtschaftliche Lage nicht entgege n steht. d ) Ein Eingriff in die nach der VO A erdiente Dynamik scheidet jedoch deshalb aus, weil Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 eine § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A für den bis zur Ablösung erdienten Teilbetrag entsprechende A n- passungsprüfungs - und - e ntscheidungspflicht der Beklagten vor s eh en und s o- mit die bis zur Ablösung erdiente Dynamik aufrechterh alten . 4. Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, der durch die BV 2002 erfolgte Eingriff in die weitere n dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der VO A sei durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt , wird alle r dings nicht durch die bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts g e tragen. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, nach den binde nden Feststellungen des Arbeitsgerichts (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) habe die Recht s- vorgängerin der Beklagten in den Jahren 1997 und 1999 Fehlbeträge von 39 Mio. DM bzw. 56,7 Mio. DM erwirtschaftet. Diese Verluste seien durch die 63 64 65 66 - 30 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 31 - positiven Ergebnisse von 1998 von 1,9 Mio. DM und von 2000 iHv . 17,7 Mio. DM und im Jahre 2001 iH v . 4,5 Mio. DM nicht ausgeglichen worden. b) Diese Begründung hält auch einer eingeschränkten rechtlichen Prüfung nicht stand. aa) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachl ich - proportionalen Gründe ist grundsätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkg esetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt oder bei der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147) . bb) Maßgeblich ist, ob sachlich - prop o rtionale Gründe vorliegen. (1) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- ten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung auf dritter St ufe nicht das für einen triftigen Grund erforderliche G e- wicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, we nn die Wettbewerbsfähigkeit des Unternehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer inso l- venznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36, BAGE 150, 147) . (2) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Begründet de r Arbeitgeber die Reduzi e- rung der Kosten mit wirtschaftliche n Schwierigkeiten, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersve r- sorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäß ig 67 68 69 70 71 - 31 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 32 - waren. Dies ist dann der Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Si tuation für geboten erachten durfte. E s reicht aus , wenn sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Ve r- besserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonz ept einfügt. Anderweit i- ge Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick einer Kostenreduzierung zuwiderla u- fen, müssen einleuchtend sein. Dem Arbeitgeber und insbesondere den B e- triebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Ges amtkonzepts eine Einschä t- zungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) . (3) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob Gründe für die Ablösung von Regelungen über betri ebliche Altersversorgung gegeben sind, ist der Zei t- punkt des Inkrafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung, der von den B e- triebsparteien bestimmt wird. D enn d ies ist der Zeitpunkt, zu dem der zu pr ü- fende Eingriff stattfindet. So kann vermieden werden, dass Veränderungen, die sich im Laufe ggf. langwieriger Verhandlungen der Betriebsparteien über Ne u- regelungen der betrieblichen Altersversorgung ergeben, in die Beurteilung ei n- fließen. Dies würde den Verhandlungsprozess unangebracht belasten. Ein A b- stelle n auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung verhindert zudem, dass die rechtliche Beurteilung durch zufällige Umstände oder Entwicklungen maßgeblich beeinflusst wird . (4) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geb o- ten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hi n- 72 73 - 32 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 33 - aus hat er sein Gesamtkonzept zu erläu tern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wu r- den. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei pro g- nostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchg e- führten Maßnahmen entfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Er muss f e r- ner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersverso r- gung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognost i- zierte Einsparvolumen ermittel t wurde (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147) . cc) Diesen Maßstäben wird die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. (1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte sich i n wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dafür gibt es hinreichende A n- haltspunkte. Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten aus den Jahren 1997 bis 2002, die nach entsprechendem Hinweis des Senats als gerichtsb e- kannt angesehen wurden (§ 291 ZPO) , la ssen erkennen, dass bei der Bekla g- ten spätestens seit dem Jahr 1997 eine Eigenkapitalauszehrung vorlag, die auch bei Ablösung der VO A durch die BV 2002 zum 1. Januar 2002 noch for t- bestand. Das ist ein Grund für einen vernünftigen Unternehmer, auf die dadu rch entstandene wirtschaftliche Situation zu reagieren. (2) Für die Annahme sachlich - proportionaler Gründe hätte es jedoch einer weiter en Prüfung bedurft, ob die Neuregelung der betrieblichen Altersverso r- gung durch die BV 2002 in die künftigen dienstzeit a bhängigen Zuwächse nicht stärker eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Das La n- desarbeitsgericht hat weder Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die BV 2002 Teil eines Gesamtkonzepts zur Kosteneinsparung war, noch hat es geprüft, welche weiteren Maßnahmen die Beklagte zur Kosteneinsparung g e- troffen haben will. Auch fehlen Feststellungen dazu, in welchem Umfang etwa i- ge Maßnahmen bei prognostischer Betra chtung zur Einsparung beitragen sol l- 74 75 76 - 33 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 34 - ten und wie die Beklagte das Einsparpotential dieser Maßnahmen ermittelt ha t- te. Daher ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich. V . Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Lande s- arbeitsgericht hins ichtlich der Ablösung der VO A durch die BV 2002 zu pr ü fen haben, ob für den Eingriff in die weiteren, nach der VO A möglichen dienstzei t- abhängigen Zuwächse sachlich - proportionale Gründe gegeben sind, die diesen Eingriff rechtfertigen. 1. Nach dem Vorges agten kommt es darauf an, ob die Reaktion der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch proportional war. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen und die erforderlichen Feststellungen zu treffen haben . Sollten sachlich - proportionale Gründ e in diesem Sinne vorliegen, wäre eine wirksame Ablösung der VO A durch die BV 2002 gegeben. 2. S onstige sachlich - proportionale Gründe hat die Beklagte bislang nicht ausreichend dargel egt . a) Soweit die Beklagte geltend macht, die Regelungen der VO A seien sehr komplex und intransparent bzw. wenig durchschaubar gewesen, sie habe daher ein Interesse daran gehabt, diese zu vereinfachen, vermag dies den Ei n- griff auf der dritten Besitzstan dstufe nicht zu rechtfertigen. b) Ob der Vortrag, aufgrund der Endgehaltsabhängigkeit der VO A se i en die Kosten für die nach dieser Versorgungsordnung zu gewährenden Leistu n- gen nur schwer kalkulierbar und schlecht planbar gewesen, einen Eingriff rech t- fer tigen kann, kann dahinstehen. Jedenfalls ist er nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, warum eine künftige Gehaltssteigerung angesichts vorhand e- ner Erfahrungswerte aus früheren Jahren nicht zumindest annähernd progno s- tiziert werden kann. c) Auch das Vorbringen d er Beklagte n, die Fortgeltung der VO A führe zu eine r Steigerung der Kostenlast , genügt nicht für die Annahme , es läge ein 77 78 79 80 81 82 - 34 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 35 - sachlicher Grund für einen Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Z u- wächse vor. aa) Allerdings kann nach der Rechtsprechung des Senats eine Fehlen t- wic k lung in der betrieblichen Altersversorgung einen sachlich - proportionalen Grund darstellen ( a usführlich hierzu vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 393/14 - Rn. 39 mwN ) . Von einer solchen Fehlentwicklung kann ausgegan gen werden, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt de s Inkrafttretens des Verso r- gungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderu n- gen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Anstiegs d er Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Einzubezi e- hen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Gesamtheit der anwar t- schaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Ve rsicherungsmathematik. bb) D iesen Anforderungen wird der bisherige Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie hat lediglich behauptet, die Kosten für die Durchführung der VO A wären von 3,8 Mi o. Euro im Jahr 2001 auf 10,2 Mi o. Euro im Jahr 2009 ang e- stiegen . V I . Hinsichtlich der Prüfung, ob die Ablösung durch die GBV 2004 wirksam erfolgt ist, wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben : 1. Eine Ablösung durch die GBV 2004 scheitert nicht aus betriebsverfa s- sungsrechtlichen Gründen oder weil de r Kläger von ihr nicht erfasst wäre. a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. 83 84 85 86 87 - 35 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 36 - aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsver fa s- sungsgesetz obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmitte l- bar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betri ebe betreffen und für die ein zwinge n- des Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Zustä n- g- lichkeit einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitg e- ber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung übe r- haupt erbringt, kann er sie von einer überbetrieblichen Regelung abhängig m a- chen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18 mwN) . Im Hinblick auf eine arb eitgeberfinanzierte betriebliche Altersverso r- gung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und we l- cher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestim mungsfrei. Der Arbei t- geber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 29, BAGE 127, 260) . Der Arbeitg e- b er kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN) . bb) Hiernach w a r der Gesamtbetriebsrat vorl iegend für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig . Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die GBV 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und a b- geschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch u nternehmenseinheitlich erbracht werden sollte. 88 89 90 - 36 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 37 - cc) Aus § 28 BV 2002 folgt nichts anderes. Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 Abs. 1 BetrVG ergebende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht dispo nieren. b) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass die BV 2002 bei Abschluss der GBV 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001 ( - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Grün de, BAGE 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das Bundesarbeitsgericht dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe als Teil der Regelungsbefu g- nis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angel e- genheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, bezieht sich dies ausdrüc k- lich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unte r- liegen. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausg e- führt - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. D i e- ser war so mit berechtigt, Betriebsvereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betrie bsebene aufgehoben wurden. c) Anders als der Kläger meint , ist die GBV 2004 auch nicht deshalb u n- wirksam, weil die Rahmen - BV ggf . teilweise wegen Unzuständigkeit des G e- samtbetriebsrats für die dort geregelten Regelungs gegenstände unwirksam ist. Selbst wen n dies der Fall sein sollte und dies eine Gesamtnichtigkeit der Ra h- men - BV zur Folge hätte, bliebe die Wirksamkeit der GBV 2004 hiervon unb e- rührt. Denn die se wurde von den Betriebsparteien gesondert vereinbart und enthält eine in sich geschlossene Regelung i- d) Die GBV 2004 findet auch Anwendung auf den Kläger. Entgegen seiner Annahme führt der Umstand, dass seine Vergütung nicht auf das S - E - Entgeltsystem umgestellt wurde, nach § 1 Abs. 1 Sat z 2 GBV 2004 l e di g- lich dazu, dass § 5 GBV 2004 in seinem Fall unangewendet bleibt. 91 92 93 94 - 37 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 38 - 2 . Das Landesarbeitsgericht wird zu prüfen haben , ob die GBV 2004 die BV 2002 - sofern diese die VO A wirksam abgelöst hat - oder aber die VO A für den Kläger wirksam abgel öst hat , denn die GBV 2004 entfaltet ablösende Wi r- kung gegenüber beiden Versorgungsordnungen . D as ergibt sich aus Ziff . 1.1 iVm . Ziff . 1 Nachtrag I GBV 2004. Danach sollen alle arbeitgeberf i nanzierten Versorgungsregelungen für Mitarbeiter, die - wie der Kl äger - vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der S E eingetreten sind, durch die GBV 2004 e r setzt we r- den. Das erfasst die BV 2002 ebenso wie ggf. die VO A . Die iSv . Ziff. 1.1 Nac h- trag I GBV 2004 maßgebliche abzulösende Versorgung s regelung de s Klägers wäre dann, wenn die Ablösung der VO A durch die BV 2002 ihm g e genüber unwirksam wäre, die VO A . 3 . Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Ablösung der BV 2002 oder der VO A durch die GBV 2004 in den erdient en Teilbetrag eingegriffen wird , best e- hen nicht. Das behauptet auch der Kläger nicht. Es ist deshalb entweder für die BV 2002 oder für die VO A zu prüfen, ob ein unzulässiger Eingriff in die e r diente Dynamik vorliegt. a) Maßgeblich sind hierfür folgende Grundsätze : aa) In einem ersten Schritt is t bezogen auf den Ablösungsstichtag die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 BetrAVG zu beac h- ten. Ledig lich bei dynamischen Berechnungsfaktor en ist di e tatsächliche En t- wicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 Halbs . 2 BetrAVG allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbei t- nehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen Zeitpunkt sind dynamische Ber echnungsfaktor en festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden , dass er eine Dynamik seiner b e- trieblichen Rente auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses hinaus beanspruchen könnte. Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränd e- rungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den Ablösestichtag auf der 95 96 97 98 99 - 38 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 39 - Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitteln . Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - mögliche n - Betriebszugehöri g- keit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am Ablösestichtag. Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszug e- h örigkeit (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 37, BAGE 141, 259) . bb) Sodann ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den Zeitpunkt der Ablösung quotierte - Be trag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende be triebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (b e- reinigte Rente) . (1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynamik, vorliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen Berechnungsfaktoren . D ie tat sächlich geschuldet e Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand z u vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche kö n- nen sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Ve rlauf und der fi k- tiv zu berechne nd en Rente ergeben , die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären d ie Vergleich s- gegenstände nicht mehr vergleichbar , da Abweichung en der tatsächlichen von der dynamisierte n Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Verso r- gungsordnung beruhte n . Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit - , eine Veränderung der zum Ablösestichtag ma ßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme der betrieblichen Rente au f- grund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis . Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren nichts zu tun . Soweit sie die Rentenhöhe beeinflus sen, ist dies kein Eingriff in die erdiente Dynamik. (2) Danach ist die tatsächlich geschuldet e Rente im Rahmen der Ve r- gleichsberechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter He r- anziehung der ablösen den Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter 100 101 102 - 39 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 40 - zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßgeblich sind. Es sind insbesondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche A r- beitszeitvolumen heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt , dh. es ist im Rahmen de s anzustellenden Vergleichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. E benso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen . Vielmehr g elten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderungssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente ( vgl. § 2a Abs. 1 BetrAVG) . cc) Ist der Betrag der bereinigten Rente niedriger als die erdiente Dynamik, hat der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vorliegt - A n- spruch auf die Differenz zusätzlich zu de r nach der ablösenden Versorgung s- ordnung tatsächlich geschuldeten Betriebsrente , da es an einer wirksamen A b- lösung fehlt . Verluste, die durch die außer Acht zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblich en Betriebszugehörigkeit oder da s Arbeitszeitvolu men entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. Rentensteigerun gen durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt. b) Hinsichtlich der BV 2002 wird das Landesarbeitsgericht bei der Pr ü- fung, ob ein Eingriff in die nach der BV 2002 erdiente Dynamik vorliegt , zu e r- mitteln haben, wie sich die maßg ebliche Anwartschaft nach der BV 2002 bzw. die bereinigte betriebliche Rente des Klägers nach der GBV 2004 berechne n und ob die sich aus der GBV 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der BV 2002 erdiente Dynamik. Dabei w ird Folgendes zu beachten sein: aa) Die BV 2002 enthält dynamische Berechnungsfaktoren, die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der Versorgungsanwartschaft führen kö n- nen. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden Anpassung s- möglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zum 31. Dezember 2001 e r- s ermöglicht eine flexible Anpassung 103 104 105 - 40 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 41 - dieses Teils der Anwartschaft an den eingetreten en Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der Beklagten dem nicht entgegensteht. bb) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente ist § 7 BV 2002 maßgeblich. Hiernach setzt sich das Ruhegeld aus zwei Teilen zusammen: Für d ie Beschäftig ungszeit des Klägers bis zum 1. Januar 2002 ist zunächst ein nach den Anlagen 1 und 2 BV 2002 zu errechnender und dann gem äß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlag e 1 BV 2002 zu dynamisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 200 2 sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung (vgl. zu den Auslegungsgrundsätzen statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheid en zwischen al l- gemeinen Regeln in Abs. 1 bis Abs. 4 und der Besitzstandsregelung nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 BV 2002 1 . betrifft Zeiten, während derer die nach ihrem § 30 Abs. 1 am 1. Januar 2002 in Kraft getretene BV 2002 noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Regelungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsve r- einbarung bezeichnet den Besitzstan d auch nicht als Mi ndestbetrag. Zudem 7 BV 2002 und nicht beim - andernfalls systematisch zutreffenderen - u- 10 BV 2002 verortet. Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses V erständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9 BV 2002 ) während der g e- samten Dienstzeit iSd. § 4 BV 2002 hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem 1. Janu ar 2002 liegende Kalenderjahr das maßgeb liche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Ablösung am 31. Dezember 2001 bereits langjährig bei ihr beschäftigt wa ren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsa ufwand geführt. Darüber hinaus kann nicht ohne W eiteres angenommen werden, dass die B e- 106 107 108 - 41 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 42 - triebsparteien davon ausgingen, die Beklagte verfüge bei Abschluss der BV 2002 noch über die hierfür erforderlichen Daten . cc) Bei der Ermittlung der sich n ach den Maßgaben der BV 2002 ergebe n- den fiktiven Vollrente des Klägers ist zu beachten, dass es wegen des Fes t- schreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG auf die erst nach dem Ablösestic h- tag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 - im Fo l- genden RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 6 Monate (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) nicht ankommt. Daher ist - vor dem Hi n- tergrund der festen Altersgrenze d er BV 2002 (Vollendung des 65. Lebens - jahres) - eine fiktive mögliche Dienstzeit des Klägers nach § 4 BV 2002 bis zum 20 . Mai 2017 zugrunde zu legen . Unter Berücksichtigung nur voller Monate sind insoweit 427 Monate anzusetzen. dd) Die Berechnung des Besi tzstand e s bestimmt sich nach Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2. (1) Danach ist in einem ersten Schritt der am 31. h- 2 Anlage 1 BV 2002 zeigt und der dort ige Klammerzusatz verdeutlich t , bestimmt sich der Reche n- weg verbindlich nach den in der Anlage e- Oktober 1981 errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zw ei Teilen. (a) Zunächst sind nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 auf der Grundlage des Einkommens des Klägers in den Jahren 1998 bis 2000 und der Einkommen s- bänder 1999 bis 2001 (Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ) die für ih n maßgebende Pe n- sionsgruppe und die hierfür g eltenden Grund - und Steigerungsbeträge festz u- stellen. (b) Für die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Oktober 1982 sind bei der Berechnung des Besitzstandes nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 nur 40 eine Dienstzeit von 109 110 111 112 113 - 42 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 43 - einem Jahr erdienten Anwartschaft anzusetzen. Da den Regelungen in der A n- lage 2 eine sog. aufsteigende Berechnung zugrunde liegt und der Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 VO A Beschäf tigungszeiten des Klägers bis zum 31. Oktober 1982 40 vH des zehnten Teils des für ihn maßgebenden Grundbetrags in Ansatz zu bringen. (c) Für die weiteren Dienstzeiten des Klägers vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2001 wären dann nach Buchst. c A nlage 2 BV 2002 für we i- tere neun Beschäftigungsjahre die verbleibenden 9/10 des maßgeb lichen Grundbetrags und für die restlichen 10,1667 Jahre (vgl. Anlage 2 BV 2002 : 19,1667 Jahre - 9 Jahre) die für den Kläger maßgebenden Steigerungsbeträge in Ansatz zu b ringen. (d) Der sich aus diesen beiden Teilen ergebende Gesamtbetrag bildet den Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 . (2) Dieser wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zum 1. Januar 20 05, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011 und 1. Januar 2014 entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 1 BetrAVG zu dynamisieren. Insoweit geht es um den dynamischen Berechnungsfaktor, für den der F estschreibeeffekt nicht gilt. E ine weitere Dynamisierung zum 1. Januar 2017 scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis zum 31. Mai 2015 beendet war und der Kläger - wie ausg e- führt - über diesen Zeitpunkt hinaus keine Dynamik erdient hat. (3) Für die Besc häftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 2002 bis zum 20 . Mai 2017 sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. Dabei hat die nach dem Ablös es tichtag zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte Teilzeitbeschäfti gung des Klägers außer B e- tracht zu bleiben. Zur Ermittlung der fiktiven dynamisierten Vollleistung ist somit für den Zeitraum der Altersteilzeit ein (fiktives) Vollzeitgehalt des Klägers z u- grunde zu legen. Ferner sind für die Zeiten ab dem Ablös e stichtag f ür die B e- rechnung der weiteren Zuwächse nach der BV 2002 (vgl. § 7 Abs. 2 und Abs. 3 114 115 116 117 118 - 43 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 44 - BV 2002 ) das Einkommen und die Beitragsbemessungsgrenze für Dezember 2003 heranzuziehen . Aus der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BV 2002 , die auf die gesa m- te Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzuste l- len ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sind. Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des Ruhegeld e s ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einko mmen des Klägers iSd. § 9 BV 2002 in den Ja h- ren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Verweis auf die jahresbezogene Be i- tragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung in § 7 BV 2002 sowie die Regelung in § 9 BV 2002 zeigen, kommt es auf das jeweilige jährli che Brutt o- gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 20 . Mai 2017 sind sodann das jährliche Bruttogehalt des Klägers au s- gehend von s einem Bruttoentgelt im Dezember 2003 und die zu diesem Zei t- punkt gültige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. In einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze 0,2 vH dieses Teils und für den Teil oberhalb 0,4 vH dieses Teils zu errechnen. (4) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven dynamisierten Volllei s- tung nach der BV 2002 ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG anteilig zu quoti e- ren im Verhältnis der Dauer der möglichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vo m 1. Oktober 1981 bis zum 20 . Mai 2017 (= 42 7 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des Klägers bis zu eine r Ablösung der BV 2002 zum 31. Dezember 2003 (= 267 Monate). ee ) Sodann wäre zu prüfen, ob der derart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente. (1) Da der Kläger vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Verso r- gungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der GBV 2004 z u- 119 120 121 122 123 - 44 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 45 - stehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I GBV 2004 ( Ziff . 1 Nac h- trag I GBV 2004) . (2) Ziff . 1.2 Nachtrag I GBV 2004 sieht vor, dass dem Kläger bei Eintritt Ziff . 1.2.1 iVm. Ziff . 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen z u gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln: (a) Die in Ziff . 1 Nachtrag I GBV e- rechnung die nach der BV 2002 . (b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 ist nach der Besit z- ( Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004) . Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebspar teien der GBV 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 2003 - erworbenen Besitzstandes festgeschrieben h a- ben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße insoweit auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblic h. (c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente haben die Betriebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a A bs. 1 BetrAVG übernommen. Die variable n B e- rechnungsfaktoren - auch die dynamischen - sind somit in der zum 31. Dezem - ber 2003 geltenden Höhe zugrunde zu legen. (d) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersren te nach der BV 2002 se tzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusa m- men: nämlich de m für die Beschäftigungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 der nach der Anlage 1 BV 2002 (n) Maßga be der Anlage 2 BV 2002 , und für die Beschäftig ungszei ten ab dem 1. Januar 2002 d e n nach § 7 BV 2002 erworbenen Anwartschaften. 124 125 126 127 128 - 45 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 46 - (aa) Damit ist zunächst gemäß Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 e- Besitzstand e s richtet sich au ch im Rahmen der Besitzstandsregelung der GBV 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 BV 2002 . (bb) Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ist allerdings nicht zu dynamis ieren, da es nach Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 auf die A l- tersrente auf der Grundlage der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003 a n- kommt. (cc) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 2002 bis zum 20 . Mai 2017 sind wiederum die jährlichen Bet räge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. (e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mögl i- Monate : 42 7 Monate) zu multiplizieren . (3) (vgl. Ziff . 1.2 Nachtrag I GBV 2004) . Dies b e- de u tet, d ass es sich bei der in Ziff . 1.2.1 Halbs . 1 Nachtrag I GBV 2004 genan n- ten Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger infolge der tatsächlichen Anmeldu ng und Abführung von Beiträgen an die Pe n- sionskasse (vgl. Ziff . 1.1 Nachtrag I GBV 2004) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Ve r- gleich mit den Vorgaben in Ziff . 1.2.1 Halbs . 2 Nachtrag I GBV 2004. Im Ra h- men der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich zu gewähren. 129 130 131 132 133 - 46 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 47 - (4) Nach Ziff . 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004 hat der Kläger jedoch mindestens Dezember 2003 e rreichte Altersrente zzgl. Leistungen gemäß Ziff . (a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden Halbsätzen von Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der GBV 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, die zeitratierlich zu kürzen ist (Halbs . 1) (Halb s. 2) differenzier t haben. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, zweiten Halbsatz es nicht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Altersrente iSd. ersten Halbsatzes handelt. (b) Dezember 2003 erreichte (n) sich vielmehr um eine nach der Versorgungsordnung aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der G e- genüberstellung der beide n Halbsätze i n Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004. (c) Für die Ermittlung dieser nach der BV 2002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine in Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs . 1 bis Abs. 3 BV 2002 unter Zugrundelegung des tatsächlich in diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitrags be messungsgrenze ergeben. Zu der danach e r- e Pensionskassenrente des Klägers hinzuzurechnen r- 8 Abs. 1 Ziff . 2, § 9 Abs. 5 GBV 2004 von der Pensionskasse erhalten. Um einen Vergleich mit den laufenden Leistungen nac h der BV 2002 vornehmen zu können, ist dieses in eine Betriebsrente umz u- rechnen. Unstreitig beläuft sich dieser monatliche Betrag auf 44,30 Euro. Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuld ete Rente zu bereinigen. Zu prüfen und vom 134 135 136 137 138 - 47 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 48 - Landesarbeitsgericht zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger zustünde, wäre er bis zum 20 . Mai 2017 in Vollzeit tätig gewesen . Dabei ist sein tatsächliches Einkommen bis zum Ausscheiden am 31. Mai 2015 zu g runde zu legen und für den anschließenden Zeitraum das zu diesem Zeitpunkt maßgebl i- che Entgelt. (5) Die nach Halbs . 1 von Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach Halbs . 2 ermittelten - zum Teil bereinigt en - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die dem Kläger nach der GBV 2004 insgesamt zu gewährende - bereinigte - Alterslei s tung iSd. Ziff . 1.2. 1 Nachtrag I GBV 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Pr ü- fung, ob in eine erd iente Dynamik nach der BV 2002 eingegriffen wird. c) Geht es um die Ablösung der VO A , ist wie folgt zu ermitteln, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt: aa) Da in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A dynamische Berechnungsfakt o ren enthalten sind, kan n es bei einer Ablösung der VO A durch die GBV 2004 grundsätzlich zu einem Eingriff in die erdiente Dynamik kommen. bb) Bei der Berechnung der erdienten Dynamik nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten: (1) In einem ersten Schr itt wäre die fiktive dynamisierte Vollrente des Kl ä- gers nach der VO A zu ermitteln. (a) Dafür hätte das Landesarbeitsgericht zu klären, wie hoch das ruhegel d- berechtigte Einkommen des Klägers nach § 9 VO A in den letzten drei Kale n- derjahren vor dem Ablösu ngsstichtag 31. Dezember 2001 und damit in den Jahren 1999, 2000 und 2001 war. Anhand der Vorgaben in § 7 Abs. 1 VO A wäre dann festzustellen, in welche Pensionsgruppe der Kläger zum Zeitpunkt der Ablösung eingeordnet war. Diese wäre der weiteren Berechnun g zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der Pensionsgruppe wäre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG das am Ablös e stichtag zuletzt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vereinba r- te Einkommensband (vgl. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 VO A ) heranzuziehen. Nach 139 140 141 142 143 144 - 48 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 49 - dem bisherigen Vortrag d er Parteien handelt es sich hierbei um das Einko m- mensband 1998. Ein Einkommensband der nachfolgenden Jahre wäre nur dann zugrunde zu legen, wenn das Einvernehmen mit dem Betriebsrat über dessen Inhalt bereits zum Zeitpunkt der Ablösung zum 31. Dezember 200 1 vo r- lag. (b) Bei der Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente des Klägers wären 35 volle Dienstjahre iSd. § 7 Abs. 5 VO A zugrunde zu legen. Die mögl i- che Betriebszugehörigkeit des Klägers beläuft sich nach § 5 Abs. 1 VO A auf die Zeit bis zur Vol lendung seines 65. Lebensjahres und damit auf die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 20 . Mai 2017. Wegen des insoweit eingreifenden Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG käme es auf die erst nach dem Ablösungsstichtag erfolgende Anhebung der Regelalt ersgrenze für den Kläger durch das RV - Alters grenzenanpassungsgesetz von 65 Jahren auf 65 Jahre und 6 Monate nicht an. Unerheblich für die Ermittlung der fiktiven dynamisiert en Vollleistung wäre nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zudem, dass der Kläger seine B e- triebsr ente letztlich vor Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch geno m- men hat. Damit ergeben sich 35 volle Dienstjahre. Eine anteilige Berücksicht i- gung angebrochener Dienstjahre des Klägers sehen § 7 Abs. 1 und Abs. 5 VO A nicht vor. (c) Zur Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente des Klägers nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht weiter die maßgebliche Höhe der Grund - und Steigerungsbeträge zu ermitteln. Dabei hätte es ausgehend von den Angaben im zuletzt vor der Ablösung mitbestimmten Einkom mensband zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung dieser Sätze nach Maßg a- be von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A vorlagen - abhängig von der wirtschaftl i- chen Lage der Beklagten zu den jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtagen. Hierzu wäre den Parteien - vor allem der insoweit darlegungspflichtigen Bekla g- ten - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Mögliche Steigerungen sind für Anpassungsstichtage bis zum 31. Mai 2015 zu berücksichtigen. Denn bei der Anpassung nach § 20 VO A geht es um den dynamis chen Berechnungsfa k tor in der VO A , allerdings begrenzt auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beend i gung 145 146 - 49 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 50 - des Arbeitsverhältnisses . Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten einer Anpassung der Grund - und Steigerungsbeträge an den eingetretenen Kaufkraftverlust nicht entgegensteht, hätte es diese entsprechend den zum jeweiligen Anpassung s- prüfungsstichtag geltenden Verbraucherpreisindizes zu erhöhen und bei der Berechnung der fiktiven Vollrente des Klägers n ach der VO A in Ansatz zu bri n- gen. Aufgrund des Festschreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG hätte die nach dem Ablösungsstichtag zum Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgte Tei l- zeitbeschäftigung des Klägers außer Betracht zu bleiben. (d) Der sich danach ergebende Betrag wäre ggf. im Hinblick auf § 10 VO A zu mindern. Es wäre das höchste Nettoeinkommen des Klägers in e i nem der letzten drei Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten - 31. Mai 2015 - nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 VO A unter Zugr undelegung der am Tag des tatsächlichen Ausscheidens maßgeb lich en Lohnsteuer III/0, des Solidaritätszuschlags und der Sozialversicherungsabgaben zu ermitteln. Wegen des Festschreibeeff ektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG müsste auch hier die Teilzeitbeschäftigun g wiederum außer Ansatz bleiben. Für die Höhe der anzusetzenden Sozialversicherungsrente käme es auf die (fiktive) gesetzliche Rente an , die der Kläger zum 1. Ju ni 20 17 - nach Vollendung des 65. Lebens - jahres im Mai 2017 - bezogen hätte. Diese h ätte das La ndesarbeitsgericht zu ermitteln . Sollte der sich ergebende Betrag des Ruhegeldes die Vorgaben in § 11 Abs. 2 VO A unterschreiten, wäre zumindest ein danach maßgebliches Mindestruhegeld iHv. 180 ,00 DM anzusetzen. (e) Das Landesarbeitsgericht hätte dann ggf . zu prüfen, ob der sich danach ergebende Betrag im Hinblick auf das von der A AG durchgeführte Vergleich s- verfahren noch gekürzt werden müsste . D enn nach § 82 Abs. 1 der zwische n- zeitlich aufgehobenen Vergleichsordnung ist der bestätigte Vergleich für und g egen alle Vergleichsgläubiger, auch wenn sie an dem Verfahren nicht teilg e- nommen oder gegen den Vergleich gestimmt haben , wirksam . Die Bestand s- wirkungen des Vergleichs gelten auch über das Vergleichsverfahren hi n aus (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 3 a der Gründe, BAGE 67, 24) 147 148 - 50 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 51 - und wirken damit nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugunsten der Bekla g- ten. Das Landesarbeitsgericht hätte daher zunächst den Inhalt der im bestäti g- ten Vergleich getroffenen Vereinbarungen festzustellen. Hierzu ist den P arteien Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Bei der Berechnung der Anwartschaft des Klägers ents prechend einer Vergleichsquote - ggf. iHv. 40 vH - wäre schließlich zu beachten, dass der Kl ä- ger den Wert seiner zum Zeitpunkt der Vergleichsbestätigung v erfallbaren A n- wartschaft nach dem Vergleichsabschluss durch Fortsetzung seines Arbeit s- verhältnisses bis zum Ablösungsstichtag weiter erhöht hat. Daher ist bei der Berechnung das letzte vor der Ablösung erzielte Einkommen zugrunde zu legen (ausdrücklich hie rzu vgl. BAG 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 2 der Grü n- de, BAGE 67, 24) . Die erdiente Dynamik wäre sodann in Höhe der Vergleich s- quote für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Oktober 1982 (= 13 Monate) zu kürzen. (2) Der sich hieraus ergebende Bet rag der fiktiven dynamisierten Vollrente des Klägers nach der VO A wäre in einem zweiten Schritt nach § 2 Abs. 1 B e- trAVG zeitanteilig zu quotieren im Verhältnis der fiktiven Beschäftigungszeit des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. Okto ber 1981 bis zum 20 . Mai 2017 von 35 Jahren und 7 Monaten (= 42 7 Monate) zur tatsächl i chen Beschäftigungszeit des Klägers bis zur Ablösung der VO A zum 31. Dezember 200 3 von 22 Jahren und 3 Monaten (= 267 Monate). cc) Dieser Betrag wäre dann der bereinigt en Rente des Klägers gege n- überzustellen. Diese wäre nach den dargelegten Grundsätzen zu berechnen. Jedoch wäre zu b eachten, dass der nach Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zu ermittelnde Besitzstand anhand der VO A und nicht anhand der BV 2002 zu berechnen w äre. Außerdem wäre wiederum eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da d em Kläger - wie dargelegt - Dezember 2003 e r- reichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer minde s- tens die aufsteigend bis zum 31. Deze mber 2003 nach der VO A berechnete Rente zuzüglich der Steigerung nach der Neuregelung zu steht . Dabei sind die 149 150 151 152 - 51 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 52 - mit Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 festgelegten Pensionsbänder für die Jahre 1999 bis 2001 maßgeblich, da hier eine gemeinsame Festlegung der Betriebspa rte i- en vorliegt und es nicht um die Ablösung einer Versorgungsordnung , sondern um die Anwendung der tatsächlich maßgeblichen Versorgungs regelungen geht. Hinzu käme wiederum die Pensionskassenrente nach der GBV 2004 . Für d ie Vergleich sberechnung ist dieser Betrag - wie dargestellt - auf den Zeitpunkt 20 . Mai 2017 unter Zugrundelegung einer Vollzeittätigkeit zu bereinigen . d) Sollte sich ergeben, dass eine dem Kläger nach der GBV 2004 z u- stehende bereinigte Altersleistung hinter einer von ihm nach der BV 2002 bzw. der VO A erdienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten B e- sitzstandsstufe vor, der zu seiner Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vo r- zutragen. Lägen si e nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der BV 2002 oder ggf. der VO A gegenüber dem Kläger nicht erfolgt und ihm stünde z u sätzlich zu der nach der GBV 2004 geschuldeten Betriebsrente der Unte r schiedsbetrag zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelung en der BV 2002 bzw. der VO A und der bereinigten Rente nach den Regelungen der GBV 2004 zu. Auf diese Weise wird berücksichtigt, dass der Kläger in Altersteilzeit tätig war, vo r- zeitig in Rente gegangen und eine vorgezogene Rente in Anspruch geno m men hat. V erluste, die er dadurch erleidet, stehen ihm nicht zu. 4 . Liegt kein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der BV 2002 oder der VO A gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte sachlich - proportionale r Gründe . Sind solche nicht geg e- ben , wäre die vor ige Versorgungsordn ung - die BV 2002 oder die VO A - weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte , die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordnungen ve r- einheitlich t hat, könnte sich möglicherweise auf ein Vereinheitlichungsinteresse berufen. a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Verei n- heitlichungsinteresse ei n sachlich - proportionaler Grund sein kann (BAG 14. Juli 153 154 155 - 52 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 53 - 201 5 - 3 AZR 517/13 - Rn. 62) . Einer besonderen Rechtfertigung des Verei n- heitlichungsinteresses bedarf es nicht. Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 ( - 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff. ) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichung im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die i n- haltliche Ausgestaltung der Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verringerun g der Versorgungslasten rechtfertigt (BA G 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 53) . Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Niveau (B AG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 72) . Mit einem Vereinheitlichungsinteresse kann also nicht die Kürzung des Doti e- rungsrahmens gerechtfertigt werden (zur Wahrung des Dotierungsrahmens si e- he auch BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe , BAGE 105, 212 ) . Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) . Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in deren künft ige dienstzeitabhängige Z u- wächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) . b) Einem Vereinheitlichungsinteresse der bestehenden Versorgungssy s- teme steht im Streitfall nicht entgegen, dass - nach dem Vortr ag des Klägers - auch noch nach Inkrafttreten der GBV 2004 Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt sind, die künftig Leistungen nach der VO A erhalten. Die GBV 2004 erfasst nach ihrem § 1 grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem ungekü n- digten Arbei tsverhältnis mit der Beklagten stehen mit Ausnahme derj e nigen, für die nach Ziff . 1.4 Nachtrag I GBV 2004 ausnahmsweise die alten Versorgung s- regelungen weitergelten. Das ist nicht zu beanstanden. c) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgega n- gen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die GBV 2004 nicht abg e- senkt worden ist. Die Wahrung des Dotierungsrahmens ergibt sich dabei vorli e- gend aus § 8 Ziff . 1 Satz 2 der Rahmen - B V über Unternehmensgrundsätze und 156 157 158 - 53 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 54 - Arbeitsrichtlinien vom 21. unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandsvolumens zukünftig jeder Mitarbe i- Betriebsparteien die Beibehaltung des Dotierungsrah mens verhandelt sowie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der Verso r- gungsaufwand - wie in § 8 Ziff . 1 Satz 2 der Rahmen - B V festgehalten - nicht verringert hat. Da keine entgegenstehende n Anhaltspunkte, insbesondere eine fehlerhafte o der nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, ersichtlich sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzung s- prärogative der Betriebsparteien (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen. d) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien bzw. Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das wird nachzuholen sein. Bei einer Abwägung wird das Landesarbeitsgerich t zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern da r- über hinaus 150 neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 sowie Ziff . 3 Nachtrag I GBV 2004) . Insoweit dient die GBV 2004 auch der G e- nerationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unve r- so rgten Mitarbeiter darstellt. e) Soweit der Kläger gerügt hat, die GBV 2004 führe erstmals zu einer Kürzung der Altersversorgung bei vorzeitiger Inanspruchnahme, ist zu berüc k- sichtigen , dass § 9 Abs. 2 GBV 2004 - im Gegensatz zur BV 2002 (vgl. § 5 Abs. 1 BV 2002 ) - tatsächlich eine zeitratierliche Kürzung der Versorgungslei s- tung vorsieht, wenn ein Mitarbeiter eine volle Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres bezieht und eine vorg e- zogene betriebliche Altersrente in Anspruch nehmen möchte. Auch darin liegt ei n Eingriff in die Höhe der Versorgung, der am dreistufigen Prüfungsschema zu messen ist ( vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23) . Da aber 159 160 161 - 54 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 - 55 - eine vorgezogene Inanspruchnahme der Altersrente bei der Prüfung eines Ei n- griffs in die erdiente Dynamik na ch dem Vorgesagten wegen der Bereinigung der tatsächlichen Rente keine Rolle spielt, kommt lediglich ein Eingriff in künft i- ge Zuwächse in Betracht, der sachlich - proportionale Gründe erfordert. Ein mö g- liches Vereinheitlichungsinteresse trüge auch diesen Ein griff. 5. Sonstige vom Kläger behauptete Verschlechterungen, die durch die Ablösung aufgrund der GBV 2004 entstanden sein sollen und die nicht am dre i- stufigen Prüfungsschema , sondern unmittelbar an den Grundsätzen des Ve r- trauensschutzes und der Verhältnis mäßigkeit zu messen wären (dazu BAG 13 . Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 23 mwN) , sind nicht gegeben . a) Soweit die GBV 2004, anders als die BV 2002 , für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pens i- onskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff . 1 und Ziff . 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2004) , liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersversorgung vor. Die GBV 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhän giges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des Verso r- gungsfalls Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfert i- gung bedürfte (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72, BAGE 141, 259) . b) Unschädlich ist, dass aufgrund der GBV 2004 die betriebliche Alter s- versorgung des Klägers für seine Versorgungsanwartschaften ab dem 1. Januar 2004 nicht mehr auf einer Direktzusage beruht, sondern über eine Pensionskass e durchgeführt wird. Dem Kläger steht zwar grundsätzlich ein A n- spruch auf Einhaltung des Durchführungswegs nach Maßgabe der Verso r- gungsordnung zu (vgl. dazu BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 22 , BAGE 123, 82 ) . Jedoch bedarf bei der Ablösung einer zeit lich vorrangigen Betrieb s- vereinbarung durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung der Wechsel des Durchführungswegs jedenfalls dann keiner Rechtfertigung, wenn dies endgültig nicht zu einem Einschnitt in die Versorgungsrechte oder zu einer Verschlecht e- run g der rechtlichen Situation des Versorgungsberechtigten geführt hat. Da die Beklagte ihre Beiträge zur Pensionskasse bereits vollständig erbracht hat und 162 163 164 - 55 - 3 AZR 369/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR369.17.0 der Kläger sich die Pensionskassenleistung in Form eines einmaligen Altersk a- pitals hat auszahlen lasse n, kann eine Verschlechterung zu seinen Lasten nicht mehr eintreten. V II . Da der Senat über die Hauptanträge des Klägers keine Entscheidung trifft, kommt es auf die Zulässigkeit der erstmals in der Revision geltend g e- machten Hilfsanträge nicht an. V II I . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Wemheuer Günther - Gräff Becker Möller 165 166
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