Bundesarbeitsgericht Urteil vom 19. März 2019 Dritter Senat - 3 AZR 91/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 I. Arbeitsgericht Würzburg Endurteil vom 1. September 2015 - 10 Ca 1105/14 - II. Landesarbeitsgericht Nürnberg Urteil vom 17. November 2016 - 5 Sa 434/15 - Entscheidungsstichwort : Altersversorgung - Betriebsvereinbarung - mehrfache Ablösung Hinweis des Senats: Teilweise Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 201/17 - ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 91/17 5 Sa 434/15 Landesarbeitsgericht Nürnberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. März 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 19. März 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gr äff sowie die ehrenamtliche Richterin Dr. Möller und den ehrenamtlichen Richter Becker für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Nürnberg vom 17. November 2016 - 5 Sa 434/15 - aufgehoben. Die Sache wird zur n euen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesa r- beitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über rückständige Betriebsrentenansprüche. Der am 29. Dezember 1948 geborene Kl äger wurde zum 1. Januar 1975 von einer Rechtsvorgängerin der Beklagten - der A T AG - ei n g e stellt. Der Kläger war im Betrieb S b e schä f tigt. Auf A n trag der A AG vom 9. August 1982 wurde am 31. Oktober 1 982 das g e richtl i che Ve r gleich s ve r fa h ren über deren Vermögen eröffnet. Mit gerich t l i chem B e schluss vom 18. März 1983 wu r de ein gerichtlicher Vergl e ich best ä tigt. D a nach wurden die verfallb a ren und unverfal l- baren Anwar t schaften auf B e trieb s renten der Höhe n ach b e schränkt. Die A AG hatte den Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen A l ter s- A VO A ) zugesagt. Diese lautet mit Stand vom 30. September 1994 auszugsweise wie folgt: Geltungsbereich § 1 A gewährt den Mitarbeitern des Tarif - und AT - Kreises *) sowie d e- ren Hinterbliebenen Versorgung s- leistungen nach Maßgabe der fo l- genden Bestimmungen: 1) 1 2 3 - 3 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 4 - Versorgungs - leistungen § 2 (1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Witwer - /Witwengelder und Waisengelder. Dienstzeit § 4 (1) Dienstzeit im Sinne dieser Ve r- sorgungsbestimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vol l- endung des 65. Lebensjahres o h- ne Unterbrechung in einem A r- beits - oder Berufsausbildungs - verhältnis zu A gestanden hat. Ruhegeld § 5 (1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der A ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialversicherungsrente in voller Höhe in Anspruch nimmt. Beginn und Ende der Ruhe geldzah - lung § 6 (1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzungen des § 5 (1) vorgelegen haben. Höhe des Ruhege l- des § 7 (1) Die Höhe des Ruhegeldes b e- stimmt sich nach Dienstjahren und nach der Pensionsgruppe (PG), der der Mitarbeiter in den letzten drei Kalenderjahren vor dem Ei n- tritt in den Ruhestand oder vor dem Ausscheiden aus den Dien s- ten von A überwiegend ang e hört - 4 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 5 - hat. Für Mitarbeiter, die drei Pens i- onsgruppen in den letzten drei K a- le nderjahren angehört h a ben, gilt die mittlere Pensionsgru p pe. (2) Die Pensionsgruppe bestimmt sich nach dem ruhegeldberechti g- ten Einkommen des Mitarbeiters (§ 9). (3) Die den Pensionsgruppen z u- grunde liegenden Einkommen s- bänder ergeben sich aus der A nl a- ge 1. (4) Der Vorstand wird jährlich im Einvernehmen mit dem Gesamtb e- triebsrat die Einkommensbänder fortschreiben. Dabei soll die Tarif - entwicklung im Bundesgebiet und die generelle AT - Einkommens - entwicklung berücksichtigt werden. (5) Das Ruhege ld setzt sich aus einem Grundbetrag (GB) für die ersten 10 Dienstjahre und Steig e- rungsbeträgen (StB) für die folge n- den Dienstjahre zusammen. Die Höhe der Grund - und Steigerung s- beträge ergibt sich ebenfalls aus Anlage 1. (6) Die Steigerungsbeträge werden für maximal 30 Dienstjahre g e- währt. Höchstbetrag der G esamtversorgung § 10 (1) Ruhegeld und Sozialversich e- rungsrente (Gesamtversorgung) dürfen 90 % des höchsten Nett o- einkommens in einem der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt in den R uhestand nicht überschre i- - 5 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 6 - Mindestruhegeld § 11 (1) Das Ruhegeld beträgt minde s- tens DM 90,00 monatlich (Mi n- destruhegeld). (2) Das Mindestruhegeld beträgt bei einer Kürzung gemäß § 10 monatlich bei 35 - 39 vollendeten Dienstja h- ren DM 180. Anpassungs - überprüfung § 20 (1) A wird erstmals zum 01.01.1986 eine Anpassung der bis dahin erworbenen Anwar t- scha f Grundbetrag und Stei - gerungsbeträge) prüfen und hie r- über nach billigem Ermessen , in s- besondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage des U n- ternehmens, entscheiden. (2) Weitere Anpassung süberpr ü- fungen werden zum 01.01.1990 und dann nach Ablauf von jeweils drei Jahren vorgenommen. Änderung der Be - stimmungen § 30 (1) Diese Versorgungsbestimmu n- gen können durch Betriebsverei n- barung zwischen Vorstand und Gesamtbetriebsrat geändert we r- den. Inkrafttreten und Übergangsrege l - ung § 32 (1) Diese Ver sorgungs bestimmu n- gen gelten ab 01.06.1981. - 6 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 7 - Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging zum 1. Oktober 1994 im Wege eines Betriebsübergangs auf die A S A GmbH über, die zum 30. Januar 1997 in S A GmbH umfirmierte. Das mit dem Betriebsrat des Betriebs S abgestimmte Ei n ko m men s band 1998 lautet ua.: m- mensband 1998 (PG) Pension s- gruppe Grundbetrag für die ersten 10 DJ Steigerung s- betrag ab dem 11. DJ pro DJ bis 161.890 XVI. 7.580 613 bis 177.470 XVII. 8.986 739 bis 195.190 XVIII. 10.517 876 ab 195.190 XIX. 12.208 1.028 Nach dem von der A A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Ste u e r b e r a- tungsgesellschaft GmbH geprüften und testierten Jahresabschluss für das Jahr 1997 belief sich das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der S A GmbH auf minus 28,309 Mi o. DM, der Jahresfehlb e trag betrug 38,852 Mio. DM . Das Eigenkapital der S A GmbH b e trug zu Beginn des G e schäftsja h r e s 1997 insgesamt 15,749 Mio. DM und am Ende des Geschäftsja h res 6,897 Mio. DM . Im Jahr 1998 erzielte die S A GmbH ein E r gebnis der g e wöh n l i chen G e schäft s- tätigkeit iHv. minus 27,789 Mio. DM . Sie erwirtschaftete einen Jahr es übe r- schuss von 1,906 Mio. DM . Zum Ende des Geschäftsjahres 1998 betrug das Eigenkapital 8,803 Mio. DM . Für das Jahr 1999 belief sich das E r gebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit auf minus 13,772 Mio. DM ; es ergab sich ein Jahresfehlb e trag iHv. 56,741 Mio. DM . Zum Ende des Jahres 1999 betrug das Eigenkapital 10,123 Mio. DM bei einem B i lanzverlust von 109,9 3 8 Mio. DM . Im Jahr 2000 erwirtschaftete die S A GmbH ein Ergebnis der g e wöh n l i chen G e- schäftstätigkeit iHv. 15,392 Mio. DM . Es ergab s ich ein Jahr es übe r schuss iHv. 17,701 Mio. D M . Das Eigenkapital der S A GmbH betrug zum E n de des G e- schäft s jahres 2000 27,824 Mio. DM bei einem Bilanzverlust 4 5 6 - 7 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 8 - iHv. 92, 237 Mio. DM . Für das Jahr 2001 erzielte die S A GmbH ein E r ge b nis der g e wöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 5,050 Mio. Euro . Sie e r wir t schaft e te einen Jahresübe r schuss iHv. 4,519 Mio. Euro . Zum Ende des G e schäftsja h res 2001 betrug ihr Eigenkapital 18,745 Mio. Euro bei einem Bilan z verlust von 42,641 Mio. Euro . Die S A GmbH schloss am 1. Fe bruar 2002 mit dem für den B e trieb S zuständigen Betriebsrat eine zum 1. Januar 2002 in Kraft g e tret e ne B e trieb s- vereinbarung zur Altersversorgung (im Folgenden BV 2002 ). Dort ist au s zug s- weise bestimmt: Versorgungsbestimmungen § 1 G eltungsbereich S A GmbH - e nannt - , gewährt den Mitarbeitern sowie deren Hi n terblieb e- nen Versorgungsleistungen nach Maßgabe der fo l- genden Bestimmungen: § 2 Versorgungsleistungen (1) Versorgungsleistungen sind Ruhegelder, Wi t- wer - /Witwengelder und Waisengelder. § 4 Dienstzeit (1) Dienstzeit im Sinne dieser Versorgungsb e- stimmungen ist die Zeit, in der ein Mitarbeiter nach Vollendung des 18. und vor Vollendung des 65. Lebensjahres ohne Unterbrechung in einem Arbeits - oder Berufsausbildungsverhäl t- nis zur Firma gestanden hat. § 5 Ruhegeld (1) Ruhegeld wird gewährt, wenn der Mitarbeiter nach Erfüllung der Wartezeit aus den Diensten der Firma ausscheidet und entweder das 65. Lebensjahr vollendet hat oder Sozialvers i- 7 - 8 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 9 - § 6 Beginn und Ende der Ruhegeldzahlung (1) Ruhegeld wird erstmals für den Monat gewährt, der dem Monat folgt, in dem die Voraussetzung des § 5 (1) vorgelegen haben. § 7 Höhe des Ruhegeldes (1) Die Höhe des jährlichen Ruhegeldes bestimmt sich aus dem ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9), das der Mitarbeiter während der gesa m- ten Dienstzeit (§ 4) bezogen hat. (2) Beim ruhegeldberechtigte n Einkommen wird unterschieden in die Teile unterhalb und obe r- halb der jeweils gültigen Beitragsbemessung s- grenze der gesetzlichen Rentenversicheru ng. (3) Das Ruhegeld beträgt 0,2 % des ruhegeldb e- rechtigten Einkommens der gesamten Diens t- zeit für den Teil bis zur Beitragsbemessung s- grenze und zusätzlich 0,4 % für die Teile obe r- halb der Beitragsbemessungsgrenze. (5) Der Besitzstand vor dem 1. Januar 2002 wird in Anlage 1 der BV 8 geregelt. § 9 Ruhegeldberechtigtes Einkommen (1) Als ruhegeldberechtigtes Einkommen wird das Bruttojahresgehalt ohne Jubiläumszahlungen zugrunde gelegt. § 10 Mindestruhegeld Das jährliche Ruhegeld beträgt mindestens 1,25 % der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze. § 19 Anpassungsüberprüfung laufender Verso r- gungsleistungen (1) Alle ab dem 1. Januar 2002 neu gewährten Versorgungsleistungen werden jährlich um 1 % erhöht. Damit entfällt für diesen Personenkreis eine Anpassungsprüfung nach § 16 (1) BetrAVG. - 9 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 10 - § 28 Änderung der Bestimmungen (1) Diese Versorgungsbestimmungen können durch Betriebsvereinbarung zwischen G e- schäftsleitung und Betriebsrat geändert werden. § 30 Inkrafttreten und Übergangsregelung (1) Diese Versorgungsbestimmungen gelten ab 1. Januar 2002. Zum gleichen Zeitpunkt treten alle früheren Versorgungsbestimmungen außer Kraft. (3) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkraf t- tretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten der Firma stehen und deren Hi n- Die Anlage 1 zu r BV 2002 regelt: Versorgungsbestimmungen Anlage 1 Besitzstandsr egelung (1) Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Versorgungsbestimmungen in den Diensten von Firma stehen, wird der zum 31. Dezember 2001 erreichte Besitzstand aus den Versorgungsbestimmungen der bis dahin geltenden A - Zusagen ermittelt. wie sie sich unter Verwendung der Einkommensbänder 1999 bis 2001 aus den A Versorgungsbestimmungen festgelegten Grund - und Steigerungsbeträgen einschlie ß- lich der Vorschriften zur Berechnung ( Anl age 2) des B e- sitzstandes bis zum 31. Dezember 2001 ergibt. (3) Mitarbeiter, die noch innerhalb der 10 - jährigen Wart e- zeit sind, erhalten für jedes abgeleistete Dienstjahr 1/10 des Grundbetrages. Für Teile eines Jahres entsprechend weniger. (4) Jedem M itarbeiter wird die Höhe des Besitzstandes sowie die Vorgehensweise zur Berechnung schriftlich bis spätestens zum 30. September 2002 mitgeteilt. (5.1) Die Firma wird erstmals zum 1. Januar 2005 eine Anpassung der Besitzstände prüfen und hierüber nach bi lligem Ermessen, insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wirtschaftlichen Lage 8 - 10 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 11 - der Firma, entscheiden. (5.2.) Weitere Anpassungsüberprüfungen werden nach Ablauf von jeweils 3 Die Anlage 2 zu r BV 2002 lautet auszugsweise: Versorgungsbestimmungen Anlage 2 Musterrentenberechnung a) Bestandteil der Rente bis 31. Mai 1981 (alte A - Z u sage ) Einkommen: 1978 DM 47.092,33 1979 DM 49.433,91 1980 DM 52.994,41 Summe DM 149.520,65 davon 1/3: DM 49.840,22 Dienstzeit: 01.07.1969 - 31.05.1981 gerundet : 12 Jahre Zusage: nach 10 Dienstjahren: 15/120 plus 1/120 Für jedes weitere Dienstjahr. Hier ergibt sich also 17/120 oder 49.840,22 DM x 17/120 = DM 7.060,70 Weil die A zu 60 % insolvent wurde, verbleiben 40 % als von der Firma zu zahlender Teil übrig: 7.060,70 x 40 % = DM 2.824,28 Dieser Betrag wurde inzwischen angepaßt: Faktor 1,234140 Folglich ergibt sich: 2.824,28 DM x 1,234140 = DM 3.485,56 9 - 11 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 12 - b) Bestandteil der Rente vom 01. Juni 1981 - 31. Oktober 1982 (neue A Zusage ) Dienstzeit 1 Jahr Wegen Insolvenz nur 40 % Einkommen: 1998 DM 121.979,66 Pensions - gruppe 13 1999 DM 122.234,35 13 2000 DM 121.817,40 13 Als Rente für das eine Jahr ergibt sich: 1 Jahr x 302,00 DM x 40 % = DM 120,80 wobei 302,00 DM der Steigerungsbetrag der PG 13 ist. c) Bestandteil der Rente vom 01. November 1982 bis 31. Januar 2013 (neue A - Zusage) Pensionsgruppe 13 (wie in ( b)) Dienstzeit: Von insgesamt 40 anrechenbaren Diens t- jahren sind verbraucht: in (a) 12 in (b) 1 so daß (40 - 13 =) 27 Jahre übrig bleiben Rente: 27 Dienstjahre x 302,00 DM = DM 8.154,00 Zum 31.12.2001 ergibt sich: (c) Dienstzeit vom 01.11.1982 bis 31.12.2001: 19,1667 Jahre Rente: 19,1667 Dienstjahre x 302,00 DM DM 5.788,34 Es ergibt sich zum 31. Dezember 2001 als Besitzstand ein jährliches Ruhegeld von : - 12 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 13 - (a) (b) DM 120,80 (c) DM 5.788,34 insgesamt DM Nach einer dem Kläger übersandten Mitteilung beläuft sich der zum 31. Dezember 2001 von ihm erreichte Besitzstand nach der VO A auf umg e- rechnet 8.785,89 Euro . Zum 1. Januar 2003 übernahm die S E Projektgesel l schaft mbH den Betrieb S der S A GmbH mit dem g e samten op e r a t i ven G e schäft ei n schlie ß lich der Betriebsmittel. Das Arbeit s ve r hältnis des Kl ä gers ging im Wege des B e- triebsübergangs auf die S E Pr o jek t gesel l schaft mbH über. Diese fi r mie r te zum 28 . August 2003 in S E GmbH um. Die S E GmbH schloss am 22. April 2004 mit ihrem G e sam t b e trieb s rat r l ge n- den GBV 2004 ) . Diese vereinheitlichte verschiedene, im U n terne h men der S E GmbH vorhandene Versorgungszusagen. Auße r dem wurden bi s lang u n ve r- sor g te Arbeitnehmer in das neue Verso r gungswerk aufg e no m men. Die GBV 2004 regelt auszugweise: § 1 Geltungsbereich (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Mitarbeiteri n- nen und Mitarbeiter, die in einem ungekündigten A r- beitsverhältnis mit S E stehen, soweit und s o bald sie auf das neue S - E - Entgeltsystem im Ra h men des Sozialpaketes 2004 umgestellt sind. .. . § 3 Bausteine der Altersversorgung (1) Dieses Altersversorgungswerk ist beitragsorientiert aufgebaut. Es sind laufende Beiträge möglich sowie einmalige Beiträge. (2) Auf die sich aus diesen Beiträgen ergebenden Lei s- tungen besteht für die Mitarbeiterinnen und Mitarbe i- 10 11 12 13 - 13 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 14 - ter ein Rechtsanspruch. (3) Zur Finanzierung der zugesagten Leistungen schließt sich S E einer Pensionskasse an. Für die Fes t ste l- lung der Leistungen sind die gezahlten Be i träge s o- wie di e Tarife dieser Pensionskasse maßg e bend. Die anfallenden Überschüsse werden au s schließlich zur Erhöhung der jeweils zugesagten Leistungen ve r- wendet. Die Mitarbeiterin/der Mitarbe i ter erhält da r- über jährlich einen Nachweis. § 4 Baustein A - Basis - Baustein (1) S E wendet für jede Mitarbeiterin/ je - den Mitarbeiter 1,3 % der Bezugsgröße zu jedem 01.04. eines Jahres (Beitragsstichtag) als laufenden Jahresbeitrag auf. Der Beitrag wird solange gezahlt, wie Zahlungen aus dem aktiven Arbeitsverhältnis erfolgen. (2) Bezugsgröße für die Festlegung der laufenden Be i- träge ist das ruhegeldfähige Jahreseinkommen. Das ruhegeldfähige Jahreseinkommen entspricht dem persönlichen Jahreszielgehalt im jeweils dem Be i- tragsstichtag vorausgegangen en Kalenderjahr, j e- doch ohne Berücksichtigung von vermögenswirks a- men Leistungen und Sachbezügen. § 5 Baustein B - zusätzlicher Arbeitgeberbeitrag (1) Für jede Mitarbeiterin/jeden Mitarbeiter wird ein z u- sätzlicher Beitrag aufgewandt in Höhe von maximal 1,3 % der Bezugsgröße gemäß § 4 Abs. 2. Dieser zusätzliche Beitrag ist abhängig vom Erreichen der maximalen nationalen Unternehmensziele (200 %) ... § 8 Leistungen (1) Leistungen im Sinne der beitragsorientierten Verso r- gungsregelung sind 1. Altersrente bzw. nach Wahl der Mitarbeiterin/ des Mitarbeiters Alterskapital, 2. vorzeitige Altersrente bzw. vorzeitiges Altersk a- - 14 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 15 - pital, § 9 Höhe der Altersleistung (1) Die Höhe der Altersleistung ist abhängig von der H ö- he der Aufwendungen für die Mitarbeiterin/den Mita r- beite r , ihrem/seinem Alter bei erstmaliger Beitrag s- zahlung, bzw. zum Erhöhungstermin und der vers i- cherungstechnischen Umsetzung der Beiträge. Die Altersrente zum Alter 65 ergibt sich aus einer indiv i- duellen Versorgungsbescheinigung, die der Mitarbe i- terin/dem Mitarbeiter ausgehändigt wird. Die Verso r- gungsbescheinigung wird jährlich zum 1. April durch die Pensionskasse aktualisiert. (2) Bezieht die Mitarbeiterin/der Mi tarbeiter eine volle Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenve r- sicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres, e r- hält sie/er eine vorzeitige Altersrente, die sich aus der versicherungstechnischen Umsetzung des Zei t- wertes der Pensionskassenleistung zu m Zeitpunkt des Ausscheidens der Mitarbeiterin/des Mitarbeiters ergibt. (5) Wird anstelle der vorzeitigen Altersrente ein vorzeit i- ges Alterskapital gewählt, erhält die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter ein Alterskapital, das sich aus der vers i- cherungstechnischen Umsetzung des Zeitwertes der Pensionskassenleistung zum Zeitpunkt ihres/seines Ausscheidens ergibt. § 17 Inkrafttreten Diese Betriebsvereinbarung tritt mit Wirkung vom 1. 2004 bestimmt ua.: Nachtrag I 1. Für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste von S E ei n g e tr e ten sind und an einer arbeitgeberfinanzierten b e trie b l i- chen Versorgung sregelung teilgenommen h a ben, 14 - 15 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 16 - gelten folgende Bestimmungen: 1.1. Die Betriebsvereinbarung vom 22.04.2004 ersetzt auch für diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für die Zukunft die in Ziffer 1 genannten Versorgungsb e- stimmungen mit folgenden Maßgaben. 1.2. Zur Wahrung der 31.12.2003 erreichten Besitzstände bei den bestehenden Direktzusagen werden bei Ei n- tritt des Versorgungsfalles der Höhe nach folgende Leistungen gewährt. 1.2.1 Die Altersleistung ist die jeweilige Altersrente nach oben genannten Ve rsorgungsregelungen zum vol l- endeten 65. Lebensjahr auf Basis der Verhältnisse zum 31.12.2003, multipliziert mit dem Verhältnis aus der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit bis zum 31.12.2003 zur bis zur Vollendung des 65. Leben s- jahres möglichen Betriebszuge hörigkeit, mindestens jedoch die zum 31.12.2003 erreichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziffer 1.1. 1.2.2 Für die vorzeitige Altersleistung sowie Invaliden - und Hinterbliebenenleistungen gilt Ziffer 1.2.1 entspr e- chend. Invaliden - und Hinterblieb enenleistungen werden mindestens in der Höhe gewährt, wie sie zum 31.12.2003 zu gewähren gewesen wären. 1.3. Die Arbeitgeberbeiträge zur Direktversicherung we r- den eingestellt, die Mitarbeiterin/der Mitarbeiter hat jedoch das Recht , die Versicherung mit eigenen Be i- trägen fortzuführen. 1.4 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die am 31.12.2003 das 58 . Lebensjahr vollendet haben we r- den jedoch die Leistungen gewährt, die sich bei We i- e- Die am 21. Mai 2004 zwischen der S E GmbH und dem G e sam t b e- - Betriebsvereinbarung über Unterne h men s grun d- (im Folgenden Rahmen - BV) regelt ua . : § 8 Betriebliche Altersversorgung 1. Grundsätze Die unterschiedlichen Pensionsregelungen einzelner B e- triebe der S E GmbH werden zugunsten e i nes ne u en, ei n- heitlichen S - E - Pensions modells a b g e löst. Hie r bei ist he r- vorzuheben, daß unter Beibeha l tung des bish e r igen Au f- 15 - 16 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 17 - wandvolumens zukünftig jeder Mitarbe i ter von dieser R e- gelung partizipieren wird. 2. Regelung Das neue Pensionsmodell sieht eine arbeitgeberfinanzie r- te Einzahlung in eine Pensionskasse vor. Die Einzahlung setzt sich zusammen aus dem Baustein A , der als eine feste Größe des individuellen Jahreseinkommens definiert ist, und dem Baustein B, der als variable Größe abhängig vom Erreichen der Unternehmensziele definiert ist. We i- terhin ist eine Eigenbeteiligung des Mitarbeiters gegeben. Die näheren Regelungen ergeben sich aus der als Anl a- ge 2 beigefügten Gesamtbetriebsvereinbarung (betriebl i- Mit Wirkung zum 11. September 2008 übertrug die S E GmbH im W e ge der Umwandlung durch Abspaltung ihr en Vermögensteil i ness Unit A u t o- auf die Beklagte. Infolgedessen ging das A r beit s- verhältnis des Klägers auf diese über. Der Kläger schied mit Ablauf des 28. Februar 2014 aus dem Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten aus. Ab dem 1. März 2014 b ezieht er eine gesetzl i- che Alters r ente. Zudem erhält er seit diesem Zeitpunkt von der Beklagten eine Betriebsrente iHv. monatlich 769,90 Euro brutto sowie von der Pensionskasse eine Pensionskassenrente iHv. monatlich 84,00 Euro brutto. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei verpflichtet ihm ab dem 1. März 2014 eine Betriebsrente auf der Grundlage der VO A , jedenfalls auf Grundlage der BV 2002 zu gewähren. Hieraus ergebe sich monatlich ein um 1.020,48 Euro höherer Zahlbetrag u nd damit für die Monate März bis A u- gust 2014 ein Gesamtbetrag iHv. 6.122,88 Euro brutto. Die VO A sei nicht wir k- sam durch die BV 2002 abgelöst worden. Sein Anspruch auf Gewährung einer Betriebsrente richte sich zumindest nach der BV 2002 , die wiederum ni cht durch die GBV 2004 wirksam abgelöst worden sei. D er Gesamtbetriebsrat sei für die ablösenden Betriebsvereinbarungen nicht zuständig gewesen. Aufgrund der kurzfristig aufeinanderfolgenden Ablösungen sei bei der materiellen Bewe r- tung der Ablösungen eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Es sei unzulässig in seine erdiente Dynamik eingegriffen worden. Zudem fehle es an sachlich - 16 17 18 - 17 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 18 - proportionalen Gründen für die Eingriffe in die weiteren Zuwächse. Außerd em werde er durch die Ablösung gegenüber Mitarbeitern ohne B estandsschutz im Ergebnis ungleich behandelt , weil seine Weiterarbeit nach der Ablösung wegen der Anrechnung des Bestandsschutzes entwertet werde . Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.122,88 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz seit dem 1. September 2014 zu zahlen. Die Beklagte hat Klag e abweisung beantragt und gemeint , die BV 2002 bewirke keinen Eingriff in eine nach der VO A erdiente Dynamik. Ein etwa i ger Eingriff der BV 2002 in die weiteren, sich nach der VO A ergebenden diens t- zeitabhängigen Zuwächse sei gerechtfertigt. Die Regelungen der VO A se i en sehr komplex und wenig durchschaubar gewesen. Darüber hi n aus sei ihre wir t- schaftliche Entwicklung in den Jahren 1997 bis 2001 schlecht gewesen. In den Jahren 1997 bis 2000 sei der Umsatz erheblich zurückgega n gen. Es habe U m- strukturierungsmaßnahmen einschließlich eines erheblichen Personala b baus gegeben. Die BV 2002 sei ihrerseits wirksam durch die GBV 2004 abg e löst worden. Die GBV 2004 greife nicht in eine nach der BV 2002 erdiente D y namik ein, da die BV 2002 keine dynamischen Faktoren enthalte. Außerdem lägen die Leistungen nach der GBV 2004 über einer etwaig erdienten Dynamik nach der BV 2002 . Ein Eingrif f in die weiteren Zuwächse sei gerechtfertigt. Mit der GBV 2004 seien unter Wahrung des bisherigen Doti e rungsrahmens die u n te r- schiedlichen im Unternehmen bestehenden Verso r gungssysteme vereinhei t licht worden . Zudem sei die Aufnahme unversor g ter Arbeitnehme r zu berüc k sicht i- gen. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. 19 20 21 - 18 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 19 - Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung des Recht s- streits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung . I . Zu Recht hat d as Landesarbeitsgericht allerding s ange nommen, die Klage sei nicht schon deshalb begründet, weil eine Ablösung der VO A durch Betriebsvereinbarung ausgeschlossen sei. Ebenso ist das Landesa r beitsgericht rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass das vom Senat ent wickelte dreistuf i- ge Prüfungssc hema bei der Prüfung der Ablösungen hinsich t lich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartscha f ten anzuwenden und dabei jede Ablösung für sich zu überprüfen ist. 1. Die VO A konnte durch eine nachfolgende Betriebsvereinbarung ab g e- löst werden. Bei der VO A handelt es sich um eine Betriebsvereinbarung. Diese galt aufgrund des Übergangs des Betriebs S auf die A S A GmbH zum 1. Oktober 1994 weiterhin unmittelbar und zwingend für den Kläger. Denn bei einer ident i- tätswahrenden Übert ragung eines Betriebs auf e i nen and e ren Rechtsträger und dessen unveränderter Fortführung durch den Erwerber gelten die bestehenden Betriebsvereinbarungen unverändert normativ fort (st. Rspr. seit BAG 19. Juli 1957 - 1 AZR 420/54 - zu 2 der Gründe, BAGE 4, 232) . Dies gilt auch dann, wenn es sich - was naheliegt - bei der VO A um eine Gesamtb e triebsvereinb a- rung handelt . Auch Gesamtbetrieb s vereinb a rungen gelten nach einem Betrie b- sübergang iSd. § 613a Abs. 1 BGB als Ei n zelb e triebsvereinb a rung weiter , wenn - wie hier - die Identität des B e triebs g e wahrt ble i b t (vgl. BAG 5. Mai 2015 - 1 AZR 763/13 - Rn. 45 f. mwN , BAGE 151, 302) . Damit war die VO A grundsätzlich durch eine Betriebsvereinbarung a b- lösbar. Regeln mehrere zeitlich aufeinanderfolgende Betriebsve reinbarungen denselben Gegenstand, gilt das Ablösungsprinzip, wonach eine neuere B e- triebsvereinbarung eine ältere grundsätzlich auch dann ablösen kann, wenn die 22 23 24 25 26 - 19 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 20 - Neuregelung für den Arbeitnehmer ungünstiger ist (st. Rspr., vgl. etwa BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 20; 29. Oktober 2002 - 1 AZR 573/01 - zu I 2 a der Gründe mwN, BAGE 103, 187) . 2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht die Wirksamkeit der streitg e- genständlichen , durch Betriebsvereinbarung erfolgten Ablösungen hinsichtlich der dadurch bedingten Eingriffe in die Höhe von Versorgungsanwartschaften anhand des vo m Senat entwickelten dreistufigen Prüfungsschema s überprüft (zum Anwendungsbereich des dreistufigen Prüfungsschemas siehe BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/1 5 - Rn. 23 mwN) . Ebenso ist es rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, dass beide Ablö s ungen gesondert zu beurteilen sind. a) Die Regelungsbefugnis der Betriebsparteien ermöglicht nicht jede Ä n- derung der Versorgungsregelungen. Vielmehr sind sie bei Einschnit ten in Ve r- sorgungsrechte an die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhäl t- nismäßigkeit gebunden. Diese Grundsätze hat der Senat für Eingriffe in Verso r- gungsanwartschaften durch das dreistufige Prüfungsschema präzisiert (st. Rspr. seit BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c der Gründe, BAGE 49, 57) . Danach sind den abgestuften Besitzständen der Arbeitnehmer entsprechend abgestufte, unterschiedlich gewichtete Eingriffsgründe des A r- beitgebers gegenüberzustellen. Der unter der Geltung der bisheri gen Ordnung und in dem Vertrauen auf deren Inhalt bereits erdiente und entsprechend § 2 Abs. 1, § 2a Abs. 1 BetrAVG ermittelte Teilbetrag kann hiernach nur in seltenen Ausnahmefällen entzogen werden. Das setzt zwingende Gründe voraus. Z u- wächse, die sich - wie etwa bei endgehaltsbezogenen Zusagen - dienstzeitu n- abhängig aus dynamisch en Berechnungsfaktoren ergeben (erdiente Dynamik), können nur aus triftigen Gründen geschmälert werden. Für Eingriffe in diens t- zeitabhängige, noch nicht erdiente Zuwachsraten genü gen sachlich - proportionale Gründe (vgl. etwa BAG 11. Juli 2017 - 3 AZR 513/16 - Rn. 48 mwN ) . b) An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. 27 28 29 - 20 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 21 - aa) Dies gilt zunächst, soweit die Übertragung der für Tarifvertr ä ge ent - wickelten Einschränkung der rechtlichen Prüfung auch auf Betriebsvereinb a- rungen vorgeschlagen wird ( Thüsing F S Ue belhack 2019 S. 467, 469 f.) . Eine solche kommt für die ablösende Betriebsvereinbarung aufgrund der Verschi e- denartigkeit beider Regelungsinstrumente sowie der Regelungsparteien nicht in Betracht. Eingriffe in Versorgungsanwartschaften durch tarifvertragliche Reg e- lungen sind nicht anhand d e s dreistufige n Prüfungsschema s zu überprüfen, sondern unmittelbar anhand de r Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit . Das füh rt zu einer Verringerung der Kontroll dichte. Dies rechtfertigt sich zum einen durch den verfassungsrechtlichen Schutz der Tari f- autonomie in Art. 9 Abs. 3 GG. Zum anderen ermöglicht § 19 Abs. 1 BetrAVG zwar den Tarifvertragsparteien nicht aber den Betriebsp arteien , Abweichungen auch von § 2 BetrAVG , der Bestandsschutz bei vorzeitigem Ausscheiden ko n- kretisiert, vorzunehmen ( vgl. BAG 20. September 2016 - 3 AZR 273/15 - Rn. 33) . Dass eine tarifliche Regelung mehr Gewicht als eine Regelung durch die Betriebsparteien hat, hat der Gesetzgeber zudem durch die Tarifvorbehalte in § 77 Abs. 3 und § 87 Abs. 1 Eingangssatz BetrVG zum Ausdruck gebracht. Dem steht nicht entgegen, dass nach § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB Tarifverträge und Betriebsve reinbarungen gleichermaßen von der AGB - Kontrolle ausg e- schlossen sind. bb) Ferner gilt dies auch in Bezug auf die erdiente Dynamik und die weit e- ren dienstzeitabhängigen Zuwächse ( aA Diller/Günther DB 2017 , 908, 909 ff.) . Die Arbeitnehmer genießen nach den gesetzlichen Wertungen im B e- triebsrentenrecht ein schutzwürdiges Vertrauen, welches es rechtfertigt, an die Ablösung einer auf Betriebsvereinbarung beruhenden Versorgungsordnung we i ter gehende Anforderungen zu stellen als außerhalb des Betriebsrente n- recht s. Versorgungszusagen sind nach dem gesetzgeberischen Verständnis des Betriebsrentengesetzes auf das gesamte Arbeitsverhältnis bis zum Erre i- chen der festen Altersgrenze angelegt. Das kommt in der Regelung des § 2 Abs. 1 BetrAVG über die zeitratierliche Kür zung von Betriebsrenten, die an die 30 31 32 33 - 21 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 22 - mögliche Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses bis zum Versorgungsfall a n- knüpft, zum Ausdruck (vgl. BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 434/09 - Rn. 43 f., BAGE 138, 346; BT - Drs. 7/1281 S. 24) . Ergänzt wird dies durch die dem B e- triebsrentengesetz zugrunde liegende Intention, Betriebsrentenanwartschaften möglichst lückenlos bis zum Eintritt des Versorgungsfalls zu sichern und zu e r- halten ( vgl. auch BT - Drs. 15/2150 S. 52; BT - Drs. 7/1281 S. 26) . Diese geset z- geberische Grundentscheid ung rechtfertigt es, trotz der in § 77 Abs. 5 BetrVG vorgesehenen - voraussetzungslosen - ordentlichen Kündigungsmöglichkeit von Betriebsvereinbarungen, auch an die Ablösung von Regelungen der betriebl i- chen Altersversorgung in einer Betriebsvereinbarung du rch eine neue Betrieb s- vereinbarung gesteigerte Anforderungen zu stellen. Dieses Verständnis entspricht auch der besonderen sozialpolitischen Funktion der betrieblichen Altersversorgung. Nach den vom Gesetzgeber g e- troffenen Wertentscheidungen soll sie ein e notwendige Ergänzung der durch die Sozialversicherung gewährten Sicherung der Arbeitnehmer im Alter darste l- len und ihren Lebensstandard zumindest teilweise sichern (vgl. BT - Drs. 7/1281 S. 19; BAG 26. April 2018 - 3 AZR 586/16 - Rn. 16 mwN, BAGE 162, 354) . cc ) Gleichwohl kann bei der Anwendung des dreistufigen Prüfungssche mas auch berücksichtigt werden, ob eine Regelun g durch die Betriebsparteien oder vom Arbeitgeber allein getroffen wurde. c ) Hiernach sind die mit einer Ablösung der VO A durch die BV 2002 s o- wie die mit der Ablösung dieser Betriebsvereinbarung durch die G BV 2004 ve r- bundenen Eingriffe am dreistufigen Prüfungsschema zu messen , soweit d a mit in die Höhe von Versorgungs a nwartschaften eingegriffen wird . aa) Anders als der Kläger meint, is t dabei nicht vorab abstrakt zu besti m- men, welcher Maßstab für die Wirksamkeit einer Ablösung anzusetzen ist. Ob eine spätere Betriebsvereinbarung in Besitzstände eingreift und deshalb eine Überprüfung anhand des dreistufigen Prüfungsschemas erforderlich i st, kann vielmehr nur im jeweiligen Einzelfall und auf das Einzelfallergebnis bezogen festgestellt werden (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . 34 35 36 37 - 22 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 23 - Dazu ist es erforderlich, die Versorgungsansprüche bzw. - anwartschaften nach den beiden unter schiedlichen Versorgungsordnungen zu berechnen und eina n- der gegenüberzustellen. Häufig kann erst beim Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis bzw. im Versorgungsfall festgestellt werden, ob mit der ablösenden Neuregelung ein Eingriff erfolgt ist, in welche b estehenden Besitzstände eing e- griffen wird, welche Versorgungsordnung sich als günstiger erweist und welcher Prüfungsmaßstab anzulegen ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . bb) Gründe der Gleichbehandlung stehen dieser Betrachtung n icht entg e- gen. Zwar mag es grundsätzlich zutreffen, dass für Arbei tnehmer mit hohem Besitzstand - wie de r Kläger ihn hat - wirtschaftlich gesehen die weitere B e- triebszugehörigkeit nach dem Ablösungsstichtag nicht mehr zu einer Steigerung der Anwartschaftsw erte führt, während dies bei neu in die betriebliche Alter s- versorgung aufgenommenen Arbeitnehmern anders ist . Die rechtliche Unb e- denklichkeit dieser Situation ergibt sich aber aus dem Sinn und Zweck einer Besitzstandswahrung bei einer arbeitgeberfinanziert en Versorgungszusage. Ein Arbeitnehmer, für den zunächst eine günstigere Versorgungsordnung galt und der dann unter einer anderen ungünstigeren Versorgungsordnung weiterarbe i- tet, hat aufgrund der ersten Zusage bis zum Ablösungszeitpunkt nur das schü t- zenswe rte Vertrauen darauf erworben , im Versorgungsfall die in der Altzusage zugesagten Leistungen zu erhalten, soweit keine ausreichenden Gründe für einen Eingriff in Versorgungsrechte vorliegen. Für die Folgezeit ist aufgrund der Zusage des Arbeitgebers sein Vertrauen darauf zu schützen, d ass er die künft i- gen Beträge nach der neuen Ordnung als Betriebsrente beziehen wird. Ein Ve r- trauen darauf, Leistungen nach der Altzusage und zusätzlich nach der neuen Versorgungsordnung zu erhalten, hat der Versorgungsschuldner nie begründet. Demgemäß bede utet Besitzstand s wahrung auch nur, dass der Arbeitnehmer mit seinem Versorgungsanspruch insgesamt nicht hinter die erworbenen Rechtspositionen zurückfallen darf, auf die er während seines Arbeitsverhäl t- nisses einmal vertrauen durfte (vgl. BAG 10. September 2002 - 3 AZR 635/01 - zu III 3 b bb der Gründe für e inen Fall des unzulässigen Eingriffs in erdiente Besitzstände) . 38 - 23 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 24 - d ) Entgegen der Annahme des Klägers ist die Prüfung, auf welcher B e- sitzstandsstufe die GBV 2004 in seine Versorgungsanwartschaften eingre ift, nicht anhand einer Gesamtwürdigung bezogen auf die VO A vorzunehmen. Vielmehr sind mehrere Ablösungen jeweils gesondert zu beurteilen . Regeln - wie hier - zwei nachfolgende Betriebsvereinbarungen eine Ablösung der j e- weils zuvor geltenden Versorgungs ordnung, beziehen sich die für die Wirksa m- keit der Ablösung zu beachtenden Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit nur auf die jeweils zuvor geltende Versorgungsregelung. Ist eine Ablösung der zunächst für den Arbeitnehmer geltenden V ersorgungsor d- nung wirksam erfolgt, kann der Arbeitnehmer auf den Fortbestand der bereits abgelösten Regelung nicht mehr vertrauen. Die Zulässigkeit weiterer Ablösu n- gen ist daher in diesem Fall nicht mehr an der ursprünglich für den Arbeitne h- mer geltenden V ersorgungsordnung zu messen. Diese Grundsätze hat das Landesarbeitsgericht zu Recht seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Etwas anderes gilt, wenn die erste Ablösung nicht wirksam erfolgt und die zweite Ablösungsregelung so auszulegen ist, dass sie die urs prüngliche Versorgungsregelung ebenfalls erfassen soll. In diesem Fall ist die zweite Abl ö- sung zwar auch gesondert zu beurteilen, jedoch als Ablösung der ursprüngl i- chen Versorgungsordnung. II . O b die BV 2002 die VO A wirksam abgelöst hat , kann der Senat nach den bisherigen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entsche i den . Das Landesarbeitsgeric ht wird nach Zurückverweisung - ggf. nach ergä n ze n- dem Sachvortrag der Parteien - insoweit weitere Feststellungen zu treffen h a- ben. 1. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger nicht schon deshalb ein Anspruch auf Zahlung eines Ruhegeld e s nach der VO A zusteht, weil die BV 2002 insgesamt unwirksam ist. Dabei kann d a- hinstehen, ob die Anpassungsregel in § 19 A bs. 1 BV 2002 den Anforderu n gen des § 30c Abs. 1 BetrAVG entspricht und welche Folgen es hätte, wenn dies nicht zuträfe . Selbst wenn man von einer Unwirksamkeit der Anpassung s reg e- lung ausginge, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Betriebsvereinb a rung 39 40 41 42 - 24 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 25 - i nsgesamt. Der verbl e i ben d e Teil der BV 2002 würde nämlich auch ohne die 19 BV 2002 eine in sich g e schlo s- sene und sinnvolle Regelung darstellen (vgl. zur Frage einer Gesamtu n wir k- samkeit einer Betriebsvereinbarung et wa BAG 18. September 2012 - 3 AZR 431/10 - Rn. 60 ff. mwN) . 2. Richtigerweise hat das Landesarbeitsgericht auch angenommen, dass ein Eingriff in den erdienten Teilbetrag nicht vorliegt. Weder hat der Kläger dies behauptet , noch gib t es hier für Anhaltspunk te. 3. D as Landesarbeitsgericht hat im Ergebnis weiter zu treffend angeno m- men, dass die BV 2002 nicht in eine von dem Kläger nach der VO A erdiente Dynamik eingreift. a) Bei der erdienten Dynamik folgt der Wertzuwachs der Anwartschaft a l- lein der künfti gen Entwicklung dynamischer Berechnungsfaktoren. Der Zweck einer solchen dienstzeitunabhängigen Steigerung (Dynamik) besteht nicht d a- rin, eine fortdauernde Betriebszugehörigkeit des Versorgungsanwärters propo r- tional zu vergüten und zum Maßstab der Rentenberechnung zu machen. Vie l- mehr geht es darum, einen sich wandelnden Versorgungsbedarf flexibel zu e r- fassen. Eine solche Dynamik ist im Zeitpunkt der Veränderung einer Verso r- gungszusage bereits im Umfang der bis dahin geleisteten Betriebszugehörigkeit anteilig erdient, denn insoweit hat der Arbeitnehmer die von ihm geforderte G e- genleistung bereits erbracht. Die se erdiente Dynamik baut dabei auf dem e r- dienten Teilbetrag auf. Sie berechnet sich daher ebenfalls entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG unter Berück sichtigung der Veränderungssperre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG . A llerdings greift im Hinblick auf den dynamis chen Ber e c h- nungsfaktor der Festschreibeeffekt gemäß § 2a Abs. 1 BetrAVG nicht ein (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 27 mwN - dort missver ständlich als . b) Anders als vom Kläger angenommen, kann sich ein Eingriff in eine von ihm nach der VO A erdiente Dynamik noch nicht aus einem Endgehaltsb e zug ergeben. § 7 Abs. 1 Satz 1 VO A knüpft die Höhe des Ruhegeld e s nicht an das 43 44 45 46 - 25 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 26 - Einkommen des Arbeitnehmers vor seinem Ausscheiden aus dem A r beit s ve r- hältnis, sondern an die Zuordnung zu einer bestimmten Pensionsgru p pe, der der Arbeitnehmer in den letzten drei Jahren vor Beendigung seines A r beitsve r- hältnisses überwiegend angehört hatte. Die Zuordnung zur maßgebl i chen Pe n- sionsgruppe richtet sich gemäß § 7 Abs. 2 VO A zwar nach dem ruhegel d b e- rechtigten Einkommen des Arbeitnehmers. § 7 Abs. 4 VO A sieht aber vor, dass die Einkommensbandbreit e samtb e trieb s jährlich fortgeschrieben und dabei die Tarifentwicklung im Bundesg e biet sowie die generelle AT - Einkommensentwicklung berücksichtigt werden so l len. Durch diese Fortschreibung in Anlehnung an die zukünftige G e ha ltsen t wic k lung wird eine Dynamik gerade verhindert (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 68, BAGE 141, 259) . Ein Eingriff in eine erdiente Dynamik könnte insoweit lediglich dann vorliegen, wenn der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2002 bis zu seinem Ausscheiden befördert wurde oder ein Karrier e- sprung erfolgte und er damit aus der zum Zeitpunkt der Ablösung maßgebe n- den Pensionsgruppe herausgewachsen wäre (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 69, aaO ) . Das ist aber weder vorgetragen noch bestehen hierfür Anhaltspunkte. c) Ein dienstzeitunabhängiger Wertzuwachs der nach der VO A erwo r b e- nen Versorgungsanwartschaft kann sich aber - was das Landesarbeitsgericht übersehen hat - daraus ergeben, dass die Grund - und Steigerungsbeträge für die verschiedenen Pensionsgruppen dienstzeitunabhängig steigen können. § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A sehen eine Pflicht der Beklagten zur Anpa s sung s- prüfung und - entscheidung über die Anhebung der Grund - und Steig e rungsb e- träge für die verschiedenen Pension sgruppen vor. Danach ist die B e klagte ve r- pflichtet, alle drei Jahre über eine solche Anpassung nach billigem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Belange der Mitarbeiter und der wir t- schaftlichen Lage des Unternehmens zu entscheiden. Hierbei ha n delt es sich um einen dynamis chen Faktor, der eine erdiente Dynamik zu b e gründen ve r- mag. 47 - 26 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 27 - aa) Durch die Regelung in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A folgt der Wer t z u- wachs der Versorgungsanwartschaft ohne Bindung an die Beschäftigung s- zeit der Entwicklung eines Berechnungsfaktors - dem jeweiligen Grund - und Steigerungsbetrag - , der dynamisch ausgestaltet ist. Der Zweck dieser diens t- zeitunabhängigen Erhöhung der Grund - und Steigerungsbeträge besteht darin, den künftigen Versorgungsbedarf der Arbeitnehmer flexibel zu erfassen ( vgl. BAG 17. April 1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II 3 c (2) der Gründe , BAGE 49, 57) . Der Anwartschaftswert soll so an den jeweiligen Kaufkraftverlust angepasst werden. bb) Unschädlich ist, dass die Bestimmung der Beklagten keine verbindliche P flicht auferlegt, die Grund - und Steigerungsbeträge automatisch zu erhöhen. Dies ist für die Annahme einer dienstzeitunabhängigen Steigerung und damit eines dynamischen Faktors nicht erforderlich. Es genügt, dass typischerweise davon auszugehen ist, dass e ine Erhöhung bis zu diesem Zeitpunkt noch stat t- finden wird. Ob eine solche Steigerung tatsächlich erfolgt ist und sich damit die Möglichkeit eines Eingriffs in die erdiente Dynamik realisiert hat, kann erst bei Eintritt des Versorgungsfalls festgestellt we rden (bei Endgehaltsbezug vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 22 mwN) . cc) Von einer typischerweise eintretenden Erhöhung der Grund - und Ste i- gerungsbeträge bis zum Eintritt des Versorgungsfalls ist auszugehen . § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A verpflichten die Beklagte zur Prüfung einer Anpa s sung der vorgenannten B eträge. Sowohl Wortlaut als auch Struktur der B e stimmung zeigen, dass die Regelung § 16 Abs. 1 BetrAVG nachgebildet ist . Nach dieser Vorschrift rechtfertigt die wirtschaftliche Lage de s Arbeitgebers die Ablehnung einer Betrieb srentenanpassung nur , wenn das Unternehmen dadurch überm ä- ßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde (hierzu ausfüh r- lich vgl. BAG 21. Februar 2017 - 3 AZR 455/15 - Rn. 32 mwN, BAGE 158, 165) . Anhalt spunkte dafür, dass diese Vorgaben nicht auch im Rahmen von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A zu beachten sind, bestehen nicht. Damit steht die A n- passung der Grund - und Steigerungsbeträge an den eing e tretenen Kau f kraf t- 48 49 50 - 27 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 28 - verlust nicht im freien Ermessen der Bekla gten . Diese muss eine entspr e che n- de Erhöhung vornehmen, wenn ihre wirtschaftliche Lage nicht entgege n steht. d ) Ein Eingriff in die nach der VO A erdiente Dynamik scheidet jedoch deshalb aus, weil die BV 2002 in Abs. 5.1 und 5.2 der Anlage 1 eine in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A für den bis zur Ablösung erdienten Teilbetrag en t spr e- chende Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht der Beklagten vorsieht und somit die bis zur Ablösung erdiente Dynamik aufrechterhält. 4 . Die weitere Annahme des Landesarbeitsgerichts, der durch die BV 2002 erfolgte Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der VO A sei durch sachlich - proportionale Gründe gerechtfertigt, wird alle r dings nicht durch die bisherigen tatricht erlichen Feststellungen getragen. a) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Eingriff sei verhäl t- nismäßig gewesen. Die Ablösung der VO A habe zu einer Reduktion der Ko s- tenlast und zu einer besseren Planbarkeit der Kosten geführt. Er sei eing e bette t gewesen in ein Gesamtkonzept. Bei der Verteilung der Sanierungslasten hätten die Betriebspartner einen Beurteilungsspielrau m und es s ei nicht ersich t lich, dass dieser unverhältnismäßig angewendet worden sei. Unter Bezugna h me auf die Entscheidungsgründe d es angegriffenen Urteils des Arbeitsgerichts hat es darüber hinaus die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Beklagten in den Ja h- ren 1997 bis 2001 sowie die Einbettung des Eingriffs in die betriebliche A l ter s- versorgung in ein Gesamtkonzept der Beklagten in seine rechtliche Prüfung einbezogen. b) Diese Begründung des Landesarbeitsgerichts hält allerdings auch einer eingeschränkten rechtlichen Prüfung nicht stand. aa) Die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der sachlich - proportionalen Gründe ist grund sätzlich Sache des Berufungsgerichts. Sie kann in der Revision nur beschränkt darauf überprüft werden, ob der Rechtsbegriff selbst verkannt, bei der Subsumtion des festgestellten Sachverhalts unter den Rechtsbegriff Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssä tze verletzt oder bei 51 52 53 54 55 - 28 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 29 - der gebotenen Interessenabwägung nicht alle wesentlichen Umstände berüc k- sichtigt worden sind oder ob das Ergebnis in sich widersprüchlich ist (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 34, BAGE 150, 147) . bb) Maßgeblich ist, ob sachlich - proportionale Gründe vorliegen. (1) Beruft sich der Arbeitgeber - wie hier - auf wirtschaftliche Schwierigke i- ten, müssen die sachlichen Gründe für den Eingriff in die betriebliche Altersve r- sorgung auf dritter Stufe nicht das für einen triftigen G rund erforderliche G e- wicht erreicht haben. Eine langfristig unzureichende Eigenkapitalverzinsung oder langfristige Substanzgefährdung ist nicht erforderlich. Dementsprechend liegen sachliche Gründe nicht erst dann vor, wenn die Wettbewerbsfähigkeit des Unt ernehmens konkret gefährdet ist. Zur Rechtfertigung des Eingriffs in die betriebliche Altersversorgung bedarf es auch nicht der Feststellung einer inso l- venznahen Lage. Entscheidend ist, ob wirtschaftliche Schwierigkeiten vorliegen, auf die ein vernünftiger Unternehmer reagieren darf (vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 36, BAGE 150, 147) . (2 ) Darüber hinaus müssen die Gründe für den Eingriff in die betriebliche Begründet der Arbeitgeber die Reduzi e- rung der Kosten mit wirtschaftliche n Schwierigkeiten, stehen ihm sachlich - proportionale Gründe zur Seite, wenn die Eingriffe in die betriebliche Altersve r- sorgung in der eingetretenen wirtschaftlichen Situation nicht unverhältnismäßig waren. Dies ist dann d er Fall, wenn die Neuregelung der betrieblichen Alter s- versorgung in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwächse nicht weiter ei n- greift, als dies ein vernünftiger Unternehmer zur Kosteneinsparung in der ko n- kreten wirtschaftlichen Situation für geboten erach ten durfte. E s reicht aus , wenn sich der Eingriff in das betriebliche Versorgungswerk in ein auf eine Ve r- besserung der wirtschaftlichen Lage zur Beseitigung der wirtschaftlichen Schwierigkeiten ausgerichtetes, plausibles Gesamtkonzept einfügt. Anderweit i- ge Maßnahmen zur Kosteneinsparung müssen nicht ausgeschöpft sein, bevor Eingriffe in künftige Zuwächse vorgenommen werden dürfen. Unternehmerische Entscheidungen, die auf den ersten Blick einer Kostenreduzierung zuwiderla u- fen, müssen einleuchtend sein. Dem A rbeitgeber und insbesondere den B e- 56 57 58 - 29 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 30 - triebsparteien steht bei der Beurteilung der dem Eingriff zugrunde liegenden tatsächlichen Gegebenheiten, der finanziellen Auswirkungen der ergriffenen Maßnahmen sowie bei der Ausgestaltung des Gesamtkonzepts eine Einschä t- zungsprärogative und ein Beurteilungsspielraum zu (ausführlich hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 37, BAGE 150, 147) . (3) Entscheidend für die Beurteilung der Frage, ob Gründe für die Ablösung von Regelungen über betriebliche Altersvers orgung gegeben sind, ist der Zei t- punkt des Inkrafttretens der ablösenden Betriebsvereinbarung, der von den B e- triebsparteien bestimmt wird. D enn d ies ist der Zeitpunkt, zu dem der zu pr ü- fende Eingriff stattfindet. So kann vermieden werden, dass Veränderunge n, die sich im Laufe ggf. langwieriger Verhandlungen der Betriebsparteien über Ne u- regelungen der betrieblichen Altersversorgung ergeben, in die Beurteilung ei n- fließen. Dies würde den Verhandlungsprozess unangebracht belasten. Ein A b- stellen auf den Zeitpunk t des Inkrafttretens der Neuregelung verhindert zudem, dass die rechtliche Beurteilung durch zufällige Umstände oder Entwicklungen maßgeblich beeinflusst wird . (4 ) Hiervon ausgehend hat der Arbeitgeber im Prozess substantiiert darz u- tun, welche wirtschaftl ichen Schwierigkeiten vorliegen, in welchem Gesamtu m- fang eine Kosteneinsparung aus Sicht eines vernünftigen Unternehmers geb o- ten war und wie das notwendige Einsparvolumen ermittelt wurde. Darüber hi n- aus hat er sein Gesamtkonzept zu erläutern. Hierzu hat er sämtliche anderen Maßnahmen im Einzelnen darzulegen, die zur Kosteneinsparung getroffen wu r- den. Zudem ist vorzutragen, in welchem Umfang diese Maßnahmen bei pro g- nostischer Betrachtung zur Einsparung beitragen und wie das auf die durchg e- führten Maßnahmen e ntfallende Einsparpotential ermittelt wurde. Er muss f e r- ner dartun, in welchem Umfang die Neuregelung der betrieblichen Altersverso r- gung zur Kosteneinsparung beiträgt und nach welchen Kriterien das prognost i- zierte Einsparvolumen ermittelt wurde (ausführlic h hierzu vgl. BAG 9. Dezember 2014 - 3 AZR 323/13 - Rn. 38, BAGE 150, 147) . cc ) Diesen Maßstäben wird die Begründung des Landesarbeitsgerichts nicht gerecht. 59 60 61 - 30 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 31 - (1) Das Landesarbeitsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten befand. Dafür gibt es hinreichende A n- haltspunkte. Die testierten Jahresabschlüsse der Beklagten aus den Jahren 1997 bis 2002, die nach entsprechendem Hinweis des Senats als gerichtsb e- kannt angesehen we rden (§ 291 ZPO) , lassen erkennen, dass bei der Bekla g- ten spätestens seit dem Jahr 1997 eine Eigenkapitalauszehrung vorlag, die auch bei Ablösung der VO A durch die BV 2002 zum 1. Januar 2002 noch for t- bestand. Das ist ein Grund für einen vernünftigen Unternehmer, auf die dadurch entstandene wirtschaftliche Situation zu reagieren. (2) Für die Annahme sachlich - proportionaler Gründe hätte es jedoch einer weiter en Prüfung bedurft, ob die Neuregelung der betrieblichen Altersverso r- gung durch die BV 2002 in die künftigen dienstzeitabhängigen Zuwäch se nicht stärker eingreift, als ein vernünftiger Unternehmer dies zur Kosteneinsparung in der konkreten wirtschaftlichen Situation für geboten erachten durfte. Zwar hat d as Landesarbeitsgericht über die Bezugnahme auf die Entscheidungsgründe des arbeitsger ichtlichen Urteils Feststellungen dazu getroffen, inwieweit die BV 2002 Teil eines Gesamtkonzepts zur Kosteneinsparung war . Es fehlen aber insbesondere Feststellungen dazu, in welchem Umfang etwaige Maßnahmen bei prognostischer Betrachtung zur Einsparung b eitragen sollten und wie die Beklagte das Einsparpotential dieser Maßnahmen ermittelt hat te. Daher ist dem Senat eine Entscheidung nicht möglich. III. Bei seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung wird das Lande s- arbeitsgericht hinsichtlich der Ablösung der VO A durch die BV 2002 zu pr ü fen haben, ob für den Eingriff in die weiteren nach der VO A möglichen diens t zei t- abhängigen Zuwächse sachlich - proportionale Gründe gegeben sind, die diesen Eingriff rechtfertigen. 1. Nach dem Vorgesagten kommt es dar auf an, ob die Reaktion der Rechtsvorgängerin der Beklagten auf die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch proportional war. Das Landesarbeitsgericht wird den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag geben müssen und die erforderlichen Feststellungen zu 62 63 64 65 - 31 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 32 - treffen haben . Sollten sachlich - proportionale Gründ e in diesem Sinne vorliegen, wäre eine wirksame Ablösung der VO A durch die BV 2002 gegeben. 2. S onstige sachlich - proportionale Gründe hat die Beklagte bislang nicht ausreichend dargelegt . a) Soweit d ie Beklagte geltend macht, die Regelungen der VO A seien sehr komplex und intransparent bzw. wenig durchschaubar gewesen, sie habe daher ein Interesse daran gehabt, diese zu vereinfachen, vermag dies den Ei n- griff auf der dritten Besitzstandstufe nicht zu rechtfertigen. b) Ob der Vortrag, aufgrund der Endgehaltsabhängigkeit der VO A se i en die Kosten für die nach dieser Versorgungsordnung zu gewährenden Lei s tu n- gen nur schwer kalkulierbar und schlecht planbar gewesen, einen Eingriff rech t- fertigen kann, k ann dahinstehen. Jedenfalls ist er nicht nachvollziehbar. Es ist nicht erkennbar, warum eine künftige Gehaltssteigerung angesichts vorha n d e- ner Erfahrungswerte aus früheren Jahren nicht zumindest annähernd pro g no s- tiziert werden kann. c) Auch das Vorbringen d er Beklagte n, die Fortgeltung der VO A führe zu eine r Steigerung der Kostenlast , genügt nicht für die Annahme , es läge ein sachlicher Grund für einen Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Z u- wächse vor. aa) Allerdings kann na ch der Rechtsprechung des Senats eine Fehlen t- wic k lung in der betrieblichen Altersversorgung einen sachlich - proportionalen Grund darstellen (ausführlich hierzu vgl. BAG 10. November 2015 - 3 AZR 393/14 - Rn. 39 mwN ) . Von einer solchen Fehlentwicklung kann a usgegangen werden, wenn eine erhebliche, zum Zeitpunkt de s Inkrafttretens des Verso r- gungswerks unvorhersehbare Mehrbelastung eingetreten ist, die auf Änderu n- gen im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung oder im Steuerrecht beruht. Die Ermittlung des Ans tiegs der Kosten ist anhand eines Barwertvergleichs festzustellen, der bezogen auf den Ablösestichtag einerseits und den Tag der Schaffung des Versorgungswerks andererseits vorzunehmen ist. Einzubezi e- 66 67 68 69 70 - 32 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 33 - hen ist ein identischer Personenbestand, nämlich die Ges amtheit der anwar t- schaftsberechtigten Arbeitnehmer, denen zum Ablösestichtag eine Versorgung nach den Regeln zugesagt war, die verändert werden sollen. Maßgebend für die Durchführung des Barwertvergleichs sind die Rechnungsgrundlagen und anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik. bb) D iesen Anforderungen wird der bisherige Vortrag der Beklagten nicht gerecht. Sie hat lediglich behauptet, die Kosten für die Durchführung der VO A wären von 3,8 Mio. Euro im Jahr 2001 auf 10,2 Mio. Euro im Jahr 2009 ang e- stiegen. IV. Hinsichtlich der Prüfung, ob die Ablösung durch die GBV 2004 wirksam erfolgt ist, wird das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten haben: 1. Eine Ablösung durch die GBV 2004 scheitert nicht aus betriebsverfa s- sungsrechtli chen Gründen. a) Der Gesamtbetriebsrat war - wovon das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgegangen ist - für den Abschluss der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig. aa) Die Ausübung der Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfa s- sungsgesetz obliegt zwar grundsätzlich dem von den Arbeitnehmern unmitte l- bar gewählten Betriebsrat. Dem Gesamtbetriebsrat sind jedoch nach § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG originär solche Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und für d ie ein zwinge n- des Erfordernis für eine betriebsübergreifende Regelung besteht. Die Zustä n- digkeit des Gesamtbetriebsrats kann sich auch aus der subjektiven Unmö g- lichkeit einzelbetrieblicher Regelungen ergeben. Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber im Bereich der freiwilligen Mitbestimmung zu einer Maßnahme, Regelung oder Leistung nur betriebsübergreifend bereit ist. Wenn der Arbeitg e- ber mitbestimmungsfrei darüber entscheiden kann, ob er eine Leistung übe r- haupt erbringt, kann er sie von einer überbetri eblichen Regelung abhängig m a- chen und so die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für den Abschluss einer 71 72 73 74 75 - 33 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 34 - entsprechenden Betriebsvereinbarung herbeiführen (BAG 10. Oktober 2006 - 1 ABR 59/05 - Rn. 18 mwN) . Im Hinblick auf eine arbeitgeberfinanzierte bet riebliche Altersverso r- gung ist die Entscheidung des Arbeitgebers, ob er überhaupt eine betriebliche Altersversorgung gewährt, welche Mittel er hierfür zur Verfügung stellt und we l- cher Personenkreis bedacht werden soll, zwar mitbestimmungsfrei. Der Arbei t- ge ber muss den Betriebsrat aber bei allen Regeln beteiligen, mit denen die zur Verfügung stehenden Mittel auf die Begünstigten verteilt werden (vgl. statt aller BAG 19. August 2008 - 3 AZR 194/07 - Rn. 29, BAGE 127, 260) . Der Arbeitg e- ber kann also festlegen, auf welcher Ebene sie erbracht wird, was zugleich die Zuständigkeit der betriebsverfassungsrechtlichen Vertretungsorgane bestimmt (vgl. BAG 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 42 mwN) . bb) Hiernach war der Gesamtbetriebsrat vorliegend für den Abschlus s der GBV 2004 nach § 50 Abs. 1 BetrVG zuständig . Schon aus dem Umstand, dass die Arbeitgeberin die GBV 2004 mit dem Gesamtbetriebsrat verhandelt und a b- geschlossen hat, wird deutlich, dass die betriebliche Altersversorgung nur noch unternehmenseinheitlich erbracht werden sollte. cc) Aus § 28 BV 2002 folgt nichts anderes. Die Einzelbetriebsräte können über die sich aus den gesetzlichen Vorgaben in § 50 A bs. 1 BetrVG ergebende originäre Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats nicht disponieren. b) Entgegen der Ansicht des Klägers kommt es auch nicht darauf an, dass die BV 2002 bei Abschluss der GBV 2004 noch ungekündigt fortbestand. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 11. Dezember 2001 ( - 1 AZR 193/01 - zu II 2 a der Gründe, BAGE 100, 60) ergibt sich nichts anderes. Soweit das Bundesarbeitsgericht dort angenommen hat, die Befugnis zur Änderung oder Aufhebung einer Betriebsvereinbarung stehe al s Teil der Regelungsbefu g- nis der Betriebsparteien nur denjenigen Betriebsparteien zu, die die Angel e- genheit durch Betriebsvereinbarung geregelt haben, bezieht sich dies ausdrüc k- lich nur auf Angelegenheiten, die nicht der zwingenden Mitbestimmung unte r- liege n. Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersverso r- 76 77 78 79 - 34 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 35 - gung sind jedoch teilmitbestimmt. Dieses Mitbestimmungsrecht lag - wie ausg e- führt - für die unternehmenseinheitliche Regelung beim Gesamtbetriebsrat. D i e- ser war so mit berechtigt, Betri ebsvereinbarungen abzuschließen, mit denen teilmitbestimmte Regelungen auf Betriebsebene aufgehoben wurden. 2 . Das Landesarbeitsgericht wird z u prüfen haben , ob die GBV 2004 die BV 2002 - sofern diese die VO A wirksam abgelöst hat - oder aber die VO A für den Kläger wirksam abgelöst hat, denn die GBV 2004 entfaltet a b lösende Wi r- kung gegenüber beiden Versorgungsordnungen . D as ergibt sich aus Ziff . 1.1 iVm . Ziff . 1 Nachtrag I GBV 2004 . Danach sollen alle arbeitgeberf i nanzierten Versorgungsregelungen für Mitarbeiter, die - wie der Kläger - vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der S E eingetreten sind, durch die GBV 2004 ersetzt werden. Das erfasst die BV 2002 ebenso wie ggf. die VO A . Die i Sv. Ziff. 1. 1 Nachtrag I GBV 2004 maßgebliche abzulösende Ve r sorgung s- regelung des Klägers wäre dann, wenn die Ablösung der VO A durch die BV 2002 ihm gegenüber unwirksam wäre, die VO A . 3 . Anhaltspunkte dafür, dass bei einer Ablösung der BV 2002 oder der VO A d urch die GBV 2004 in den erdient en Teilbetrag eingegriffen wird , b e st e- hen nicht. Das behauptet auch der Kläger nicht. Es ist deshalb entweder für die BV 2002 oder für die VO A zu prüfen, ob ein unzulässiger Eingriff in die e r diente Dynamik vorliegt. a) Maßgeblich sind hierfür folgende Grundsätze: aa) In einem ersten Schritt ist bezogen auf den Ablösungsstichtag die fiktive dynamisierte Vollrente zu ermitteln. Dabei sind die Veränderungssperre und der Festschreibeeffekt nach den Grundsätzen des § 2a Abs. 1 BetrAVG zu beac h- ten. Ledig lich bei dynamischen Berechnungsfaktor en ist die tatsächliche En t- wicklung heranzuziehen. Diese ist entsprechend dem Rechtsgedanken des § 2a Abs. 1 Halbs. 2 BetrAVG allerdings nur bis zum Ausscheiden des Arbei t- nehmers aus dem Arbeitsverhältnis zu berücksichtigen. Auf diesen Zeitpunkt sind dynamische Berechnungsfaktor en festzuschreiben. Bei dem Arbeitnehmer ist kein Vertrauen dahingehend entstanden, dass er eine Dynamik seiner b e- 80 81 82 83 - 35 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 36 - trieblichen Rente auch über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses hinaus beanspruchen könnte. Die maßgebliche Altersgrenze ist unter Berücksichtigung von Veränd e- rungssperre und Festschreibeeffekt bezogen auf den Ablösestichtag auf der Grundlage der alten Versorgungsordnung zu ermitte ln . Hieraus ergibt sich, auf welchen Tag hinsichtlich der anzusetzenden - möglichen - Betriebszugehöri g- keit bei der Berechnung der fiktiven Vollrente abzustellen ist. Maßgeblich ist die feste Altersgrenze der abgelösten Versorgungsordnung am Ablösestichtag . Der sich hieraus ergebende Tag bestimmt die - mögliche - Dauer der Betriebszug e- hörigkeit (vgl. auch BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 37, BAGE 141, 259) . bb) Sodann ist zu prüfen, ob der derart ermittelte - auf den Zeitpunkt der Ablösung quotierte - Be trag niedriger ist als die dem Versorgungsberechtigten tatsächlich zustehende betriebliche Rente, die allerdings zu bereinigen ist (b e- reinigte Rente) . (1) Maßgeblich für die Prüfung, ob ein Eingriff in Besitzstände, hier also in die erdiente Dynamik, vo rliegt, ist die faktische Entwicklung der dynamischen Berechnungsfaktoren . D ie tatsächlich geschuldet e Betriebsrente ist mit dem geschützten Besitzstand z u vergleichen. Dabei ist die tatsächlich geschuldete betriebliche Rente zu bereinigen, um Verzerrungen zu vermeiden. Solche kö n- nen sich durch Abweichungen zwischen dem tatsächlichen Verlauf und der fi k- tiv zu berechne nd en Rente ergeben, die nicht unmittelbar mit dem dynamischen Berechnungsfaktor zusammenhängen. In so einem Fall wären d ie Vergleich s- gegenstände nicht mehr vergleichbar , da Abweichung en der tatsächlichen von der dynamisierten Vollrente insoweit nicht auf der Ablösung der alten Verso r- gungsordnung beruhte n . Dies betrifft insbesondere einen veränderten Umfang der geschuldeten Arbeitszeit - etwa durch Vereinbarung einer Altersteilzeit - , eine Veränderung der zum Ablösestichtag maßgeblichen festen Altersgrenze oder auch eine vorgezogene Inanspruchnahme der betrieblichen Rente au f- grund eines vorzeitigen Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis . Derartige Abweichungen haben mit den üblichen dynamischen Berechnungsfaktoren 84 85 86 - 36 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 37 - nichts zu tun. Soweit sie die Rentenhöhe beeinflus sen, ist dies kein Eingriff in die erdiente Dynamik. (2) Danach ist die tatsächlich geschuldete Rente im Rahmen der Ve r- gleichs berechnung insoweit zu bereinigen, als ihr in dieser Hinsicht unter He r- anziehung der ablösenden Versorgungsordnung die gleichen Grundparameter zugrunde zu legen sind, die für die Berechnung der fiktiven Vollrente nach der abgelösten Versorgungsordnung maßg eblich sind. Es sind insbe sondere die gleiche Dauer der - möglichen - Betriebszugehörigkeit sowie das gleiche A r- beitszeitvolumen heranzuziehen. Ein tatsächliches vorzeitiges Ausscheiden bleibt unberücksichtigt, dh. es ist im Rahmen des anzustellenden Vergl eichs nicht auf den Tag des tatsächlichen Ausscheidens abzustellen. Ebenso ist eine etwa in Anspruch genommene Altersteilzeit nicht zu berücksichtigen. Vielmehr gelten für die zu bereinigende Rente der gleiche Festschreibeeffekt und die gleiche Veränderung ssperre wie für die Berechnung der fiktiven Vollrente ( vgl. § 2a Abs. 1 BetrAVG) . cc) Ist der Betrag der so bereinigten Rente niedriger als die erdiente D y- namik, hat der Versorgungsberechtigte - soweit dafür kein triftiger Grund vo r- liegt - Anspruch auf di e Differenz zusätzlich zu der nach der ablösenden Ve r- sorgungsordnung geschuldeten Betriebsrente, da es an einer wirksamen Abl ö- sung fehlt. Verluste, die durch die außer Acht zu lassenden Änderungen wie die Dauer der maßgeblichen Betriebszugehörigkeit oder d as Arbeitszeitvolumen entstehen, sind dagegen nicht auszugleichen. Rentensteigerungen durch eine Erhöhung der festen Altersgrenze bleiben unberücksichtigt. b) Hinsichtlich der BV 2002 wird das Landesarbeitsgericht bei der Prüfung, ob ein Eingriff in die nach der BV 2002 erdiente Dynamik vorliegt , zu ermitteln haben, wie sich die maßgebliche Anwartschaft nach der BV 2002 bzw. die b e- reinigte betriebliche Rente des Klägers nach der GBV 2004 berechnet und ob die sich aus der GBV 2004 für den Kläger ergebende bereinigte Rente niedriger ist als die nach der BV 2002 erdiente Dynamik. Dabei wird Folgendes zu beac h- ten sein: 87 88 89 - 37 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 38 - aa) Die BV 2002 enthält dynamische Berechnungsfaktoren, die zu einer dienstzeitunabhängigen Steigerung der Versorgu ngsanwartschaft führen kö n- nen. Eine solche Dynamik folgt aus der in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 vorgesehenen, § 16 Abs. 1 BetrAVG entsprechenden Anpassung s- möglichkeit des nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zum 31. Dezember 2001 e r- Besitzstand e a s ermöglicht eine flexible Anpassung dieses Teils de r Anwartschaft an den eingetreten en Kaufkraftverlust, sofern die wirtschaftliche Lage der Beklagten dem nicht entgegensteht. bb) Für die Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrent e ist § 7 BV 2002 maßgeblich. Hiernach setzt sich das Ruhegeld aus zwei Teilen zusammen: Für d ie Beschäftigungszeit des Klägers bis zum 1. Januar 2002 ist zunächst ein nach den Anlagen 1 und 2 BV 2002 zu errechnender und dann gemäß Abs. 5.1 und Abs. 5.2 An lage 1 BV 2002 zu dynamisierender Besitzstand zu berechnen. Für die Beschäftigungszeit ab dem 1. Januar 2002 sind nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 die jeweiligen Beträge zu ermitteln. Dies ergibt die Auslegung der BV 2002 (vgl. zu den Auslegungsgrundsätz en statt vieler BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 267/14 - Rn. 22 mwN) . Wortlaut und Systematik der Bestimmung unterscheiden zwischen al l- gemeinen Regeln in Abs . 1 bis Abs. 4 und der Besitzstandsregelung nach Abs. 5 iVm. Anlage 1 BV 2002 . Dabei wird auf den 1. betrifft Zeiten, während derer die nach § 30 Abs. 1 am 1. Januar 2002 in Kraft getretene BV 2002 noch nicht galt und für die deshalb nach allgemeinen Reg e- lungen noch keine Anwartschaften entstehen konnten. Die Betriebsvereinb a- rung bezeichnet den Besitzstan d auch nicht als Mindestbetrag. Zudem haben 7 BV 2002 und nicht beim - andernfalls systemat isch zutreffenderen - u- 10 BV 2002 verortet. Auch praktische Erwägungen sprechen für dieses Verständnis. Eine Berechnung der Anwartschaften nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 nach dem jeweiligen ruhegeldberechtigten Einkommen (§ 9 BV 2002 ) während der g e- 90 91 92 93 - 38 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 39 - samten Dienstzeit iSd. § 4 BV 2002 hätte zur Folge, dass die Beklagte für jedes vor dem 1. Januar 2002 liegende Kalenderjahr das maßgeb liche Einkommen der einzelnen Arbeitnehmer ermitteln müsste. Insbesondere bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt der Ablösung am 31. Dezember 2001 bereits langjährig bei ihr beschäftigt wa ren, hätte dies zu einem hohen Verwaltungsa ufwand geführt. Darüber hinaus kann nicht ohne W eiteres angenommen werden, dass die B e- triebsparteien davon ausgingen, die Beklag te verfüge bei Abschluss der BV 2002 noch über die hierfür erforderlichen Daten . cc) Bei der Ermittlung der sich nach den Maßgaben der BV 2002 ergebe n- den fiktiven Vollrente des Klägers ist zu beachten, dass es wegen des Fes t- schreibeeffektes nach § 2a Abs. 1 BetrAVG auf die erst nach dem Ablösestic h- tag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20. April 2007 (BGBl. I S. 554 - im Fo l- genden RV - Altersgrenzenanpassungsgesetz) von 65 Jahren auf 65 Jahre und 2 Monate (vgl. § 235 Abs. 2 SGB VI) nicht ankommt. Daher ist - vor dem Hi n- tergrund der festen Altersgrenze der BV 2002 (Vollendung des 65. Lebens - jahres) - eine fiktive mögliche Dienstzeit des Klägers nach § 4 BV 2002 bis zum 29. Dezember 201 3 z ugrunde zu legen . Unter Berücksichtigung nur voller M o- nate sind insoweit 467 Monate anzusetzen. dd) Die Berechnung des Besitzstand e s bestimmt sich nach Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2. (1) Danach ist in einem ersten Schritt der am 31. h- Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 zeigt und der dortige Klammerzusatz verdeutlich t , bestimmt sich der Reche n- weg verbindlich nach den in der Anlage e- Januar 19 75 errechnet sich der erreichte Besitzstand aus zwei Teilen. (a) Dass dem Kläger eine Versorgung nach der alten A - Zusage zusteht - vgl. Buchst. a Anlage 2 BV 2002 - ist nicht v orgetragen. Daher sind z u nächst nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 auf der Grundlage des Einkommens des Kl ä- 94 95 96 97 - 39 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 40 - gers in den Jahren 1998 bis 2000 und der Einkommensbänder 1999 bis 2001 ( Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ) die für ihn maßgebende Pensionsgruppe und die hierfür geltenden Grund - und Steigerungsbeträge festzustellen. (b) Da den Regelungen in der Anlage 2 eine sog. aufsteigende Berec h- nung zugrunde liegt und der Grundbetrag nach § 7 Abs. 5 VO A s ten 10 ür die Beschäftig ungszeit des Klägers vom 1. Januar 1975 bis zum 31. Mai 1981 nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 für - nach unten abgerundet - sechs Beschäftigungsjahre 6/10 des maßgebe n- den Grundbetrags in Ansatz zu bringen , allerdings nur iHv. 40 n- . (c) Für die Beschäftigungszeit des Klägers vom 1. Juni 1981 bis zum 31. Oktober 1982 sind bei der Berechnung des Besitzstandes nach Buchst. b Anlage 2 BV 2002 nur 40 vH der für eine Dienstzeit von einem weiteren Jahr erdienten Anwartsc haft und damit 40 vH eines weiteren zehnten Teils des für ihn maßgebenden Grundbet rags anzusetzen . ( d ) Für die weiteren Dienstzeiten des Klägers vom 1. November 1982 bis zum 31. Dezember 2001 sind nach der Anlage 2 19,1667 Dienstjahre zu b e- rücksichtigen. Da der Grundbetrag für die ersten 10 Dienstjahre gezahlt wird und der Kläger diese mit Ablauf des 31. Dezember 1984 vollendete, stünde ihm noch für drei weitere Dienstjahre ein anteiliger Grundbe trag iHv. 3/10 zu. Für die restlichen 17,1667 Dienstjahre si nd die für den Kläger maßgeb lich en Steig e- rungsbeträge in Ansatz zu bringen. ( e ) Der sich aus diesen beiden Teilen ergebende Gesamtbetrag bildet den Abs. 2 Anlage 1 zur BV 2002 . ( 2 ) Dieser wäre in einem nächsten Schritt nach den Vorgaben in Abs. 5.1 und Abs. 5.2 Anlage 1 BV 2002 zum 1. Januar 2005, 1. Januar 2008, 1. Januar 2011 und 1. Januar 2014 entsprechend dem Verbraucherpreisindex und nach den Grundsätzen der Rechtsprechung des S enats zu § 16 Abs. 1 BetrAVG zu 98 99 100 101 102 - 40 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 41 - dynamisieren. Insoweit geht es um den dynamis chen Berechnungsfaktor, für den der Festschreibeeffekt nicht gilt. E ine weitere Dynamisierung zum 1. Januar 2017 scheidet aus, weil das Arbeitsverhältnis Ende Februar 2014 beend et war und der Kl äger - wie ausg e- führt - über diesen Zeitpunkt hinaus keine Dynamik erdient hat. ( 3 ) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 2002 bis zum 29 . Dezember 201 3 sind die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. Aus der Regelung in § 7 Abs. 1 und Abs. 3 BV 2002 , die auf die gesamte Dienstzeit abstellt, folgt, dass nicht lediglich auf (volle) Dienstjahre abzustellen ist, sondern auch unvollständige Kalenderjahre anteilig zu berücksichtigen sin d. Für die Berechnung der Höhe dieses Teils des Ruhegeld e s ist zunächst das ruhegeldberechtigte Einkommen des Klägers iSd. § 9 BV 2002 in den Ja h- ren 2002 und 2003 zu ermitteln. Wie der Bezug auf die jahresbezogene Be i- tragsbemessungsgrenze in der Rentenve rsicherung in § 7 BV 2002 sowie die Regelung in § 9 BV 2002 zeigen, kommt es auf das jeweilige jährliche Brutt o- gesetzlichen Rentenversicherung festzustellen. Für die Zeit vom 1 . Januar 2004 bis zum 29 . Dezember 201 3 sind sodann das jährliche Bruttogehalt des Klägers ausgehend von seinem Bruttoentgelt für Dezember 2003 und die zu diesem Zeitpunkt gültige Beitragsbemessungsgrenze anzusetzen. In einem letzten Schritt sind für die Teile unterhalb der jeweiligen Beitragsbemes sungsgrenze 0,2 vH dieses Teil s und für den Teil oberhalb 0,4 vH dieses Teils zu errechnen. (4 ) Der sich danach ergebende Betrag der fiktiven Vollleistung nach der BV 2002 ist entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG an teilig im Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Januar 19 75 bis zum 29 . Dezember 201 3 (= 4 6 7 Monate) zur tatsächlichen Beschäftigungszeit des Klägers bis zu einer Ablösung der BV 2002 zum 31. Dezember 2003 (= 348 Monate) zu qu otieren . 103 104 105 106 - 41 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 42 - ee) Sodann wäre zu prüfen, ob der derart ermittelte Betrag niedriger ist als die bereinigte Rente. (1) Da der Kläger vor dem 1. Januar 2004 in die Dienste der Beklagten eingetreten ist und bereits zuvor an einem arbeitgeberfinanzierten Verso r- gungswerk teilgenommen hat, richtet sich eine ihm nach der GBV 2004 z u- stehende Leistung nach den Regelungen im Nachtrag I GBV 2004 ( Ziff . 1 Nac h- trag I GBV 2004 ) . (2) Ziff . 1.2 Nachtrag I GBV 2004 sieht vor, dass dem Kläger bei Eintritt Ziff . 1.2.1 iVm. Ziff . 1.2.2 des Nachtrags genannten Leistungen zu gewähren sind. Die Höhe der dem Kläger zu gewährenden Leistung ist wie folgt zu ermitteln: (a) Die i n Ziff . 1 . Nachtrag I GBV 2004 e- rechnung die nach der BV 2002 . (b) Die fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 ist nach der Besit z- standsr ( Ziff . 1.2.1 . Nachtrag I GBV 2004 ) . Hierbei handelt es sich um eine Rechengröße, die die Betriebsparteien in der GBV 2004 zur Feststellung eines zum Ablösezeitpunkt - Stichtag 31. Dezember 2003 - erwor benen Besitzstandes festgeschrieben h a- ben. Deshalb ist bei der Ermittlung dieser Rechengröße insoweit auch das dort zugrunde gelegte Rentenalter 65 maßgeblich. (c) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente erhältnisse zum 31. haben die Betriebsparteien den Festschreibeeffekt nach der gleichlautenden Vorgängerregelung zu § 2a Abs. 1 BetrAVG übernommen. Die variablen Berechnungsfaktoren - auch die dynamischen - sind somit in der zum 31. Dezember 2003 geltenden Höhe zugrunde zu legen. (d) Die bei Vollendung des 65. Lebensjahres fiktiv erreichbare Altersrente nach der BV 2002 setzt sich - wie ausgeführt - aus zwei Bestandteilen zusa m- 107 108 109 110 111 112 113 - 42 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 43 - men: nämlich de m für die Besch äftigungszeiten bis zum 31. Dezember 2001 der nach der Anlage 1 BV 2002 (n) Maßga be der Anlage 2 BV 2002 , und für die Beschäftigungszei ten ab dem 1. Januar 2002 d e n nach § 7 BV 2002 erworbenen Anwartschaften. (aa) Damit ist zunächst gemäß Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 e- Besitzstand e s richtet sich auch im Rahmen der Besitzstandsregelung der GBV 2004 ausschließlich nach den Vorgaben in Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 und der dort in Bezug genommenen Anlage 2 BV 2002 . (bb) Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 ist allerdings nicht zu dynamisieren, da es nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 auf die A l- tersrente auf der Grundlage der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003 a n- kommt. (cc) Für die Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. Januar 2002 bis zum 29 . Dezember 201 3 sind wiederum die jährlichen Beträge nach Maßgabe von § 7 Abs. 1 bis Abs. 4 BV 2002 zu ermitteln. (e) Die Summe beider Bestandteile ist nach Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zum 31. Dezember 2003 zur bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres mögl i- 348 Monate : 4 6 7 Monate) zu multiplizieren . (3) (vgl. Ziff . 1.2 . Nachtrag I GBV 2004 ) . Dies b e- deutet, dass es sich bei der in Ziff . 1.2.1 Halbs. 1 Nachtrag I GBV 2004 genan n- t en Leistung nicht um diejenige Leistung handelt, die die Beklagte zu zahlen hat. Vielmehr ist auf diesen Betrag die Pensionskassenrente, die dem Kläger infolge der tatsächlichen Anmeldung und Abführung von Beiträgen an die Pe n- sionskasse (vgl. Ziff . 1.1 . Na chtrag I GBV 2004 ) gewährt wird, anzurechnen. Die Pensionskassenrente steht ihm nicht zusätzlich zu. Dies zeigt auch der Vergleich mit den Vorgaben in Ziff . 1.2.1 Halbs . 2 Nachtrag I GBV 2004 . Im 114 115 116 117 118 - 43 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 44 - Rahmen der Berechnung dieser Mindestleistung ist die Pensionskassenrente nicht anzurechnen, sondern zuzüglich zu gewähren. (4) Nach Ziff . 1.2.1 Halbs. 2 Nachtrag I GBV 2004 hat der Kläger jedoch mindestens Dezember 2003 erreic hte Altersrente zzgl. Leistungen gemäß Ziff . (a) Bereits die unterschiedliche Formulierung in beiden Halbsätzen von Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zeigt, dass die Betriebsparteien der GBV 2004 zwischen einer mit Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Altersrente auf Basis der Verhältnisse zum 31. Dezember 2003, die zeitratierlich zu kürzen ist ( Halbs. 1) ( Halbs. 2) differenziert hab en. Diese sprachliche Unterscheidung verdeutlicht, dass es sich bei der zweiten Halbsatz es nicht um die fiktiv zu berechnende und zeitanteilig zu kürzende Altersrente iSd. ersten Halbsatzes handelt. (b) 31. Dezember 2003 erreichte (n) sich vielmehr um eine nach der Versorgungsordnung aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 zu berechnende Altersrente. Das ergibt sich aus der G e- genüberstellung der beide n Halbsätze in Ziff . 1.2.1 Nachtra g I GBV 2004 . (c) Für die Ermittlung dieser nach der BV 2002 erreichten Altersrente sind - neben dem erreichten Besitzstand nach Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 - für die Jahre 2002 und 2003 die zu ermittelnden Bausteine in Ansatz zu bringen, die sich nach § 7 Abs. 1 bis Abs. 3 BV 2002 unter Zugrundelegung des tatsächlich in diesen Jahren vom Kläger erzielten ruhegeldfähigen Einkommens und der jeweils maßgeblichen Beitrags be messungsgrenze ergeben. Zu der danach e r- iche Pensionskassenrente des Klägers hinzuzurechnen . Unstreitig beläuft sich diese auf 853,90 Euro brutto . Insoweit ist allerdings für die Feststellung eines Eingriffs in die erdiente Dynamik die tatsächlich geschuldete Rente zu bereinigen. Zu p rüfen und vom Landesarbeitsgericht zu ermitteln ist, welche Pensionskassenrente dem Kläger 119 120 121 122 123 - 44 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 45 - zustünde, wäre er nur bis zum 29 . Dezember 201 3 (Vollendung des 65. Lebensjahres) tätig gewesen . Dabei ist sein tatsächliches Einkommen bis zum 3 1. Dezember 201 3 zu g r unde zu legen. (5) Die nach Halbs. 1 von Ziff . 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 ermittelte Höhe der Altersleistung ist mit der nach Halbs. 2 ermittelten - zum Teil bereinigten - Rente zu vergleichen. Der jeweils höhere Betrag wäre die dem Kläger nach der GBV 2004 insgesamt zu gewährende - bereinigte - Alterslei s tung iSd. Ziff . 1.2. 1 Nachtrag I GBV 2004 und damit der maßgebliche Vergleichsbetrag für die Pr ü- fung, ob in eine erdiente Dynamik nach der BV 2002 eingegriffen wird. c) Geht es um die Ablösung der VO A , ist wie folgt zu ermitteln, ob ein Eingriff in die erdiente Dynamik vorliegt: aa) Da in § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A dynamische Berechnungsfakt o ren enthalten sind, kann es bei einer Ablösung der VO A durch die GBV 2004 grundsätzlich zu einem Ei ngriff in die erdiente Dynamik kommen. bb) Bei der Berechnung der erdienten Dynamik nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht Folgendes zu beachten: (1) In einem ersten Schritt wäre die fiktive dynamisierte Vollrente des Kl ä- gers nach der VO A zu ermitteln . (a) Dafür hätte das Landesarbeitsgericht zu klären, wie hoch das ruhegel d- berechtigte Einkommen des Klägers nach § 9 VO A in den letzten drei K a le n- derjahren vor dem Ablösungsstichtag 31. Dezember 2001 und damit in den Jahren 1999, 2000 und 20 01 war. Anhand der Vorgaben in § 7 Abs. 1 VO A wäre dann festzustellen, in welche Pensionsgruppe der Kläger zum Zeitpunkt der Ablösung eingeordnet war. Diese wäre der weiteren Berechnung zugrunde zu legen. Zur Ermittlung der Pensionsgruppe wäre nach § 2a Abs. 1 BetrAVG das am Ablös e stichtag zuletzt im Einvernehmen mit dem Betriebsrat vereinba r- te Einkommensband (vgl. § 7 Abs. 3 und Abs. 4 VO A ) heranzuziehen. Nach dem bisherigen Vortrag der Parteien handelt es sich hierbei um das Einko m- mensband 1998. Ein Einkommensband der nachfolgenden Jahre wäre nur 124 125 126 127 128 129 - 45 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 46 - dann zugrunde zu legen, wenn das Einvernehmen mit dem Betriebsrat über dessen Inhalt bereits zum Zeitpunkt der Ablösung zum 31. Dezember 2001 vo r- lag. (b) Bei der Berechnung der fiktiven Vollrente des Kläge rs wären 3 8 volle Dienstjahre iSd. § 7 Abs. 5 VO A zugrunde zu legen. Die mögliche Betrieb s z u- gehörigkeit des Klägers beläuft sich nach § 5 Abs. 1 VO A auf die Zeit bis zur Vollendung seines 65. Lebensjahres und damit auf die Zeit vom 1. Januar 1975 bis zum 29 . Dezember 201 3. Wegen des insoweit eingreifenden Fes t schre i- beeffektes nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG aF käme es auf die erst nach dem Ablösungsstichtag erfolgende Anhebung der Regelaltersgrenze für den Kläger durch das RV - Altersgrenzenanpassungsges etz von 65 Jahren auf 65 Jahre und 2 Monate nicht an. (c) Zur Berechnung der fiktiven dynamisierten Vollrente des Klägers nach der VO A hätte das Landesarbeitsgericht weiter die maßgebliche Höhe der vo r- genannten Grund - und Steigerungsbeträge zu ermitt eln. Dabei hätte es au s g e- hend von den Angaben im zuletzt vor der Ablösung mitbestimmten Einko m- mensband zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Anpassung dieser Sätze nach Maßgabe von § 20 Abs. 1 und Abs. 2 VO A vorlagen - abhängig von der wirtschaftlichen Lage der Beklagten zu den jeweiligen Anpassungspr ü fung s- stichtagen. Hierzu wäre den Parteien - vor allem der insoweit darlegung s pflic h- tigen Beklagten - Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sollte das Lande s- arbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die wirtschaftliche Lage der B e- klagten einer Anpassung der Grund - und Steigerungsbeträge an den eingetr e- tenen Kaufkraftverlust nicht entgegensteht, hätte es diese entspr e chend den zum jeweiligen Anpassungsprüfungsstichtag geltenden Verbra u cher preisindizes zu erhöhen und bei der Berechnung der fiktiven Vollrente des Klägers nach der VO A in Ansatz zu bringen. (d) Der sich danach ergebende Betrag wäre ggf . im Hinblick auf § 10 VO A zu mindern . Es wäre das höchste Nettoeinkommen des Klägers in e i nem der letzten drei Kalenderjahre vor seinem Ausscheiden bei der Beklagten nach Maßgabe von § 10 Abs. 2 VO A unter Zugrundelegung der jeweils zum 130 131 132 - 46 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 47 - 28. Februar 2014 maßgeb liche n Lohnsteuer III/0, des Solidaritätszuschlags und der Sozialversicherungsa bgaben zu ermitteln. Für die Höhe der Sozialversich e- rungsrente käme es auf die vom Kläger zum 1. März 2014 bezogene gesetzl i- che Rente an. Diese hätte das Landesarbeitsgericht zu ermitteln. Sollte der sich ergebende Betrag des Ruhegeldes die Vorgaben in § 1 1 Abs. 2 VO A unte r- schreiten, wäre zumindest ein danach maßgebliches Mindestruhegeld iHv. 180 ,00 DM anzusetzen. ( e ) Das Landesarbeitsgericht hätte dann ggf. zu prüfen, ob der sich danach ergebende Betrag im Hinblick auf das von der A AG durchgeführte Ve r gleich s- verfahren noch gekürzt werden müsste . D enn nach § 82 Abs. 1 der zwischenzeitlich aufgehobenen Vergleichsordnung der in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 1. Januar 1964 ist der bestätigte Vergleich für und gegen alle Vergleichsgl äubiger, auch wenn sie an dem Ve r- fahren nicht teilgenommen oder gegen den Vergleich gestimmt haben , wirksam . Die Bestandswirkungen des Vergleichs gelten auch über das Vergleichsverfa h- ren hinaus (vgl. BAG 15. Januar 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 3 a der Gründe, BAGE 67, 24) und wirken damit nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auch zugun s- ten der Beklagten. Das Landesarbeitsgericht hätte daher zunächst den Inhalt der im bestätigten Vergleich getroffenen Vereinbarungen festzustellen. Hierzu ist den Parteien Gelegenheit zu r Stellungnahme zu geben. Bei der Berechnung der Anwartschaft des Klägers entsprechend einer Ver gleichsquote - ggf. iHv. 40 vH - wäre schließlich zu beachten, dass der Kl ä- ger den Wert seiner zum Zeitpunkt der Vergleichsbestätigung verfallbaren A n- wartscha ft nach dem Vergleichsabschluss durch Fortsetzung seines Arbeit s- verhältnisses bis zum Ablösungsstichtag weiter erhöht hat. Daher ist bei der Berechnung das letzte vor der Ablösung erzielte Einkommen zugrunde zu legen (ausdrücklich hierzu vgl. BAG 15. Janua r 1991 - 3 AZR 478/89 - zu 2 der Grü n- de, BAGE 67, 24) . Die erdiente Dynamik wäre sodann in Höhe der Vergleich s- quote für die Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 31. Oktober 1982 (= 13 Monate) zu kürzen. 133 134 - 47 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 48 - (2) Der sich hieraus ergebende Betrag der fiktive n dynam isierten Vollrente des Klägers nach der VO A wäre in einem nächsten Schritt nach § 2 Abs. 1 B e trAVG zeitanteilig zu quotieren im Verhältnis der fiktiven Beschäftigungszeit des Klägers bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres vom 1. Januar 1975 bis zum 29 . Dezember 2013 von 3 8 Jahren und 11 Monaten (= 46 7 Monate) zur ta t säc h lichen Beschäftigungszeit des Klägers bis zur Ablösung der VO A zum 31. Dezember 200 3 von 29 Jahren (= 3 4 8 Monate). cc ) Dieser Betrag wäre dann der bereinigten tatsächlichen Rente des Kl ä- gers gegenüberzustellen. Diese wäre nach den dargelegten Grundsätzen zu berechnen. Jedoch wäre zu beachten, dass der nach Ziff. 1.2.1 Nachtrag I GBV 2004 zu ermittelnde Besitzstand anhand der VO A und nicht anhand der BV 2002 zu berechnen wäre. Auß erdem wäre wiederum eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, da d em Kläger - wie dargelegt - Dezember 2003 e r- reichte Altersrente zzgl. der Leistungen gemäß Ziff. minde s- tens die aufsteigend bis zum 31. Dezember 2003 n ach der VO A berechnete Rente zuzüglich der Steigerung nach der Neuregelung zusteht . Dabei sind die mit Abs. 2 Anlage 1 BV 2002 festgelegten Pensionsbänder für die Jahre 1999 bis 2001 maßgeblich, da hier eine gemeinsame Festlegung der Betriebsparte i- en vo rliegt und es nicht um die Ablösung einer Versorgungsordnung , sondern um die Anwendung der tatsächlich maßgeblichen Versorgungs regelungen geht. Hinzu käme wiederum die Pensionskassenrente nach der GBV 2004 . Für die Vergleichsberechnung ist dieser Betrag - wie dargestellt - auf den Zeitpunkt 29 . Dezember 201 3 zu bereinigen . d) Sollte sich ergeben, dass eine dem Kläger nach der GBV 2004 z u- stehende bereinigte Altersleistung hinter einer von ihm nach der BV 2002 bzw. der VO A erdienten Dynamik zurückbleibt, läge ein Eingriff auf der zweiten B e- sitzstandsstufe vor, der zu seine r Rechtfertigung triftiger Gründe bedürfte. Dann wäre der Beklagten Gelegenheit zu geben, zum Vorliegen solcher Gründe vo r- zutragen. Lä gen sie nicht vor, wäre eine wirksame Ablösung der BV 2002 oder ggf. der VO A gegenüber dem Kläger nicht erfolgt und ihm st ünde der U n te r- 135 136 137 138 - 48 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 49 - schiedsbetrag zwischen der erdienten Dynamik nach den Regelungen der BV 2002 bzw. der VO A und der bereinigten Rente nach den Regelungen der GBV 2004 zu. 4 . Liegt k ein Eingriff in die erdiente Dynamik vor, ist anzunehmen, dass jedenfalls ein Eingriff in die weiteren dienstzeitabhängigen Zuwächse nach der BV 2002 oder der VO A gegeben ist. Hiervon gehen auch die Parteien aus. Dieser Eingriff bedürfte sachlich - propor tionale r Gründe . Sind solche nicht geg e- ben, wäre die vorige Versorgungsordnung - die BV 2002 oder die VO A - weiter anwendbar. Im Streitfall könnte der Eingriff jedoch gerechtfertigt sein. Die Beklagte, die mehrere im Unternehmen geltende Versorgungsordn ungen ve r- einheitlich t hat, könnte sich möglicherweise auf ein Vereinheitlichungsinteresse berufen. a) Es ist in der Rechtsprechung des Senats anerkannt, dass das Verei n- heitlichungsinteresse ein sachlich - proportionaler Grund sein kann (BAG 14. Juli 201 5 - 3 AZR 517/13 - Rn. 62) . Einer besonderen Rechtfertigung des Verei n- heitlichungsinteresses bedarf es nicht. Aus der Entscheidung des Senats vom 24. Januar 2006 ( - 3 AZR 483/04 - Rn. 51 ff. ) folgt nichts anderes. Sie betraf die Vereinheitlichung im Konzern, nicht im Unternehmen. Allerdings muss die i n- haltliche Ausgestaltung der Änderung mit den Änderungsgründen in Einklang stehen. Das bedeutet, dass das Vereinheitlichungsinteresse keine Verri ngerung der Versorgungslasten rechtfertigt (BA G 24. Januar 2006 - 3 AZR 483/04 - Rn. 53) . Davon geht der Senat auch weiter aus, wenn er ausgesprochen hat, das Vereinheitlichungsinteresse rechtfertige jedenfalls keine Vereinheitlichung auf das geringste Ni veau (BAG 2. September 2014 - 3 AZR 951/12 - Rn. 72) . Mit einem Vereinheitlichungsinteresse kann also nicht die Kürzung des Doti e- rungsrahmens gerechtfertigt werden (zur Wahrung des Dotierungsrahmens si e- he auch BAG 18. März 2003 - 3 AZR 101/02 - zu B II 2 b aa der Gründe , BAGE 105, 212 ) . Der Dotierungsrahmen muss deshalb im Wesentlichen gleich bleiben (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) . Neben der Wahrung des Dotierungsrahmens ist es erforderlich, dass die Neuregelung den Arbeitnehmern, in d eren künftige dienstzeitabhängige Z u- 139 140 141 - 49 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 50 - wächse eingegriffen werden soll, zumutbar ist (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 52) . b) Einem Vereinheitlichungsinteresse der bestehenden Versorgungssy s- teme steht im S treitfall nicht entgegen, dass - nach dem Vortrag des Klägers - auch noch nach Inkrafttreten der GBV 2004 Arbeitnehmer bei der Beklagten beschäftigt sind, die künftig Leistungen nach der VO A erhalten. Die GBV 2004 erfasst nach ihrem § 1 grundsätzlich alle Arbeitnehmer, die in einem ung ekü n- digten Arbeitsverhältnis mit der Beklagten stehen mit Ausnahme derj e nigen, für die nach Ziff . 1.4 . Nachtrag I GBV 2004 ausnahmsweise die alten Versorgung s- regelungen weitergelten. Das ist nicht zu beanstanden. c) Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebn is zu Recht davon ausgega n- gen, dass der vorhandene Dotierungsrahmen durch die GBV 2004 nicht abg e- senkt worden ist. Die Wahrung des Dotierungsrahmens ergibt sich dabei vorli e- gend aus § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen - BV über Unternehmensgrundsätze und Arbeitsri chtlinien vom 21. unter Beibehaltung des bisherigen Aufwandsvolumens zukünftig jeder Mitarbe i- Betriebsparteien die Beibehaltung des Dotierungsrahmens verhandelt sowie geprüft haben und zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich der Verso r- g ungsaufwand - wie in § 8 Ziff. 1 Satz 2 der Rahmen - BV festgehalten - nicht ver ringert hat. Da keine entgegenstehende n Anhaltspunkte, insbesondere e ine fehlerhafte oder nicht fundierte Beurteilung dieses Aspekts, erkennbar sind, ist diese Bewertung aufgrund des Beurteilungsspielraums und der Einschätzung s- prärogative der Betriebsparteien (vgl. BAG 13. Oktober 2016 - 3 AZR 439/15 - Rn. 51) hinzunehmen. d) Zur Frage, ob die Vereinheitlichung den von einem Eingriff betroffenen Arbeitnehmern zumutbar ist, fehlt es bislang an Sachvortrag der Parteien bzw. Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Das wird nachzuholen sein. Bei einer Abwägung wird das Land esarbeitsgericht zu berücksichtigen haben, dass nicht nur der Dotierungsrahmen beibehalten wurde, sondern da r- 142 143 144 145 - 50 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 - 51 - über h inaus neue Mitarbeiter, die bislang ohne Versorgungszusage waren, in das Versorgungswerk einbezogen wurden (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2 GBV 2004 sowie Ziff. 3 . Nachtrag I GBV 2004 ) . Insoweit dient die GBV 2004 auch der G e- nerationengerechtigkeit, was ein vom Gesamtbetriebsrat und der Beklagten bedachtes und auch achtenswertes Anliegen im Hinblick auf die bislang unve r- sorgten Mitarbeiter darstellt. 5 . Sonstige vom Kläger behauptete Verschlechterungen, die durch die Ablösung der BV 2002 durch die GBV 2004 entstanden sein sollen, sind nicht gegeben bzw. gerechtfertigt . a) Soweit die GBV 2004 , anders als die BV 2002 , für die Arbeitnehmer die Möglichkeit eröffnet, ein - ggf. auch vorzeitiges - Alterskapital von der Pens i- onskasse zu beziehen (vgl. § 8 Abs. 1 Ziff. 1 und Ziff . 2, § 9 Abs. 4 und Abs. 5 GBV 2004 ) , liegt keine Verschlechterung der betrieblichen Altersverso rgung vor. Die GBV 2004 räumt den Arbeitnehmern ein nicht von weiteren inhaltlichen Voraussetzungen abhängiges Wahlrecht ein, ob sie bei Eintritt des Verso r- gungsfalls Alter eine Betriebsrente oder eine einmalige Kapitalzahlung erhalten wollen. Damit fehlt es bereits an einem Eingriff, der überhaupt einer Rechtfert i- gung bedürfte (vgl. BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 72, BAGE 141, 259) . b) Ob der durch die GBV 2004 bewirkte Wechsel des Durchführungswegs für die Versorgungsanwartschaften des Klägers ab d em 1. Januar 2004 von einer Direktzusage zu einer Pensionskassenzusage eine rechtfertigungsbedür f- tige Verschlechterung seiner versorgungsrechtlichen Situation darstellt, kann dahinstehen. Da der Versorgungsfall beim Kläger bereits eingetreten ist und die B eklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin die Beiträge an die Pensionskasse b e- reits vollständig erbracht haben, könnte sich eine solche Verschlechterung a l- lenfalls unter dem Gesichtspunkt ergeben, dass im Fall einer künftigen Kürzung der Pensionskassenrente durc h die Pensionskasse und einer Insolvenz der B e- klagten der Pensions - Sicherungs - Verein - anders al s bei einer Direktzusage nach § 7 Abs. 1 BetrAVG - nicht für den gekürzten und von der Einstands pflicht der Beklagten nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG umfassten Teil der Pension s- 146 147 148 - 51 - 3 AZR 91/17 ECLI:DE:BAG:2019:190319.U.3AZR91.17.0 kassenrente des Klägers einzustehen hätte (vgl. BAG 20. Fe bruar 2018 - 3 AZR 142/16 (A) - Rn. 19 , BAGE 162, 22 ) . Eine solche Veränderung wäre aber ebenfalls vom Vereinheitlichung s- interesse der Beklagten getragen. Zwar steht den Arbeitneh mern, denen Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt sind, gegen den Arbeitg e- ber ein Anspruch auf Einhaltung des Durchführungswegs nach Maßgabe der Versorgungsordnung zu (vgl. dazu BAG 12. Juni 2007 - 3 AZR 186/06 - Rn. 22 , BAGE 123, 82 ) . Sie können aber nicht uneingeschränkt darauf vertra u- en, dass der Arbeitgeber die Leistungen auch für künftige Versorgungsanwar t- schaften stets weiter im bisherigen Durchführungsweg erbringt. Entschließt sich der Arbeitgeber, die unterschiedlichen Versorgungssy steme im Unternehmen zu vereinheitlichen, kann er bei gle ichbleibendem Dotierungsrahmen - wie vo r- liegend - auch berechtigt sein , den Durchführungsweg für die Zukunft zu ä n- dern. Das gilt zum einen, wenn - was aber nicht festgestellt ist - der neue Durchführ ungsweg in gleicher Weise bereits in einer abgelösten Versorgung s- ordnung vorgesehen war und zum an deren, wenn - wie hier - bislang nicht von einer Betriebsrentenzusage erfasste Arbeitnehmer nunmehr in die Neuzusage einbezogen werden. Die Berechtigung, ein insgesamt neues Versorgungsm o- dell im Unternehmen einzuführen, erfasst dann auch die Befugnis zur Änderung des Durchführungswegs jedenfalls für die Zeit ab Inkrafttreten der Neuregelung. V . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Wemheuer Günther - Gräff Becker Möller 149 150
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