Bundesarbeitsgericht Urteil vom 13. Dezember 2016 Dritter Senat - 3 AZR 342/15 - ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 I. Arbeitsgericht Ulm Urteil vom 13. Juni 2014 - 3 Ca 459/13 - II. Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Urteil vom 7. Mai 2015 - 18 Sa 45/14 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichwort e : Pensionskasse - Anpassung laufender Leistungen Bestimmung en : BetrAVG § 1 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 4, Abs. 3, § 16 Abs. 1 und Abs. 2, § 16 Abs. 3 Nr. 2 in der bis zum 30. Dezember 2015 gelte n- den Fassung, § 16 Abs. 3 Nr. 2 in der Fassung des Gesetzes zur Umset- zung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) ; BGB § 286 Abs. 1, § 288; Gesetz zur Umsetzung d er EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 Art. 1 Nr. 7, Art. 4 Satz 2 (BGBl. I S. 2553) ; VAG § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a; GG Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 76; Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen (Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV) vom 6. Mai 1996 (BGBl. I S. 670) Leits atz : Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Gesetz zur U m- setzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553) hat keine Bedeutung, wenn über die Anpass ung laufender Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung an Anpassungsstichtagen vor dem 31. Dezember 2015 zu entscheiden war. Hinweis des Senats: Führende Entscheidung zu weiteren Parallelsachen ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 342/15 18 Sa 45/14 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. Dezember 2016 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungs klägerin, Berufungsbeklagte, Revisionsklägerin und Revisionsbeklagte, pp. Kläger, Berufungsbeklagter , Berufungskläger, Revisionsbeklagter und Revisionskläger, - 2 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 13. Dezember 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, di e Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Rau und Becker für Recht erkannt: Auf die Revision de r Beklagten wird - unter Zurückweisung der Revision de r Beklagten im Übrigen und unter Zurüc k- weisung der Revision de s Klägers - das Urteil des La n- desarbeitsgerichts Baden - Württemberg vom 7. Mai 2015 - 18 Sa 45/14 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung des Klägers im Übrigen und unter Zurüc k- weisung der Berufung der Be klagten - das Urteil des A r- beitsgerichts Ulm vom 13. Juni 2014 - 3 Ca 459/13 - tei l- weise abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst: 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.4 22 ,8 6 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten übe r dem Basiszinssatz aus je 50,35 Euro seit dem 1. Februar 2010, 1. März 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, aus je 56,59 Euro seit dem 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Janu ar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011, 1. Mai 2011, 1. Juni 2011, 1. Juli 2011, aus je 62,50 Euro seit dem 1. August 2011, 1. September 2011, 1. Oktober 2011, 1. November 2011, 1. Dezember 2011, 1. Januar 2012, 1. Februar 2012, 1. März 2012 , 1. April 2012, 1. Mai 2012, 1. Juni 2012, 1. Juli 2012, aus je 68,30 Euro seit dem 1. August 2012, 1. September 2012, 1. Oktober 2012, 1. November 2012, 1. Dezember 2012, 1. Januar 2013, 1. Februar 2013, 1. März 2013, 1. April 2013, 1. Mai 2013, 1. Juni 2013, 1. Juli 2013, aus je 74,0 3 Euro seit dem 1. August 2013, 1. September 2013, 1. Oktober 2013, 1. November 2013, 1. Dezember 2013, 1. Januar 2014, 1. Februar 2014, 1. März 2014, 1. April 2014, 1. Mai 2014, 1. Juni 2014, 1. Juli 2014, aus je 79,69 Euro seit dem 1. August 2014, 1. September 2014, 1. Oktober 2014, 1. November 2014, 1. Dezember 2014 und 1. Januar 2015 sowie aus 4.5 05 , 58 Euro ab dem 14. Dezember 2016 zu zahlen. - 3 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 4 - 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Januar 2015 monatlich 1 8 7 , 52 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus j e- weils 79,69 Euro seit dem 1. Februar 2015, 1. März 2015, 1. April 2015 und 1. Mai 2015 zu zahlen. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob und inwieweit die Beklagte dem Kl ä- ger für eine Leistungskürzung der Pensionskasse für die Deutsche Wirtschaft VVaG (im Folgenden PKDW) einzustehen hat sowie über die Anpassung der laufenden Leistungen zu den Anpassungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014. Der i m September 1940 geborene Kläger war vom 2. November 1965 bis zum 30. April 1999 bei einer Rechtsvorgängerin der Beklagten bzw. der B e- klagten tätig. Dem Arbeitsverhältnis lag zunächst der Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1965 und später der Arbeitsvertrag vom 12. Juni 1981 zugrunde. In dem Arbeitsvertrag vom 5. Oktober 1965 heißt es ua.: e- In § 5 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni 1981 ist auszugsweise Folge n- des vereinbart: III. Die bisher gültige Regelung hinsichtlich der Pension s- 1 2 3 - 4 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 5 - Die Arbeitgeberin meldete den Kläger zum 1. Januar 1968 zur Pens i- onskasse der c hemischen Industrie Deutschlands (im Folgenden Pensionska s- se) - nunmehr firmierend unter PKDW - als Mitglied zu deren Tarif A an. Die Satzung der Pensionskasse bestimmte in ihrer Fassung vom 1. Januar 1968 (im Folgenden Satzung 1968) auszugsweise: I. Einführende Bestimmungen § 1 Name, Sitz, Rechtsform und Zweck 1) Die Pensionskasse wurde im Jahre 1930 gegründet; sie führt den Namen Pensionskasse der chemischen Industrie Deutsc h- lands und hat ihren Sitz in Duisburg und Berlin. 2) Die Pensionskasse ist ein kleinerer Verein im Sinne des § 53 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der privaten Versicherungsunternehmungen und Bau - sparkassen. 3) Die Pensionskasse hat den Zweck, ihren Mitgliedern und deren Hinterbliebenen Pensionen nach Maßg a- be der Bestimmungen dieser Satzung zu gewähren. Sie ist nach Art und Umfa ng ihrer Leistungen eine soziale Einrichtung und hat die steuerrechtlichen Vorschriften über die Steuerbefreiung von Pension s- kassen zu beachten. § 3 Begriffsbestimmungen 1) Kassenfirmen sind die Firmen der chemischen I n- dustrie, auf deren Anmeldung hin Angehörige als Mitglied in die Pensionskasse aufgenommen sind (§ 7 Ziffer 1). Als Kassenfirmen gelten auch die Fi r- men der chemischen Industrie, die für Angehörige, die vor Eintritt in die Firma die Mitgliedschaft bei der Pensionskasse bereits erworben haben, die Pflichten einer Kassenfirma übernommen haben (§ 12 Zi f- fer 1). 2) Firmen der chemischen Industrie sind die Firmen, die bei der Berufsgenossenschaft der chemischen I n- dustrie versichert sind. 4 - 5 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 6 - Als Firmen der chemischen Industrie gelten auch ohne Zugehörigkeit zur Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie a) Vereine, Verbände und sonstige Institutionen, die der chemischen Industrie nahestehen und denen aus diesem Grunde vom Vorstand der Pensionskasse das Recht zugestanden is t, A n- gehörige zur Mitgliedschaft bei der Pension s- kasse anzumelden; b) die mit einer Kassenfirma wirtschaftlich eng verbundenen Firmen (z. B. Tochtergesellscha f- ten, Ein - und Verkaufsvertretungen), denen aus diesem Grunde auf Antrag der Kassenfirma vom Vo rstand der Pensionskasse das Recht zugestanden ist, Angehörige zur Mitgliedschaft bei der Pensionskasse anzumelden. 3) Angehörige sind die auf Grund eines Arbeitsvertr a- ges im Dienste einer Firma der chemischen Industrie tätigen Personen. Inhaber, Vorstandsmitglieder, G e- schäftsführer und sonstige gleichartige Vertreter von Firmen stehen den Angehörigen gleich. 4) Firmenmitglieder sind die ordentlichen Mitglieder, die Angehörige einer Kassenfirma sind. 5) Einzelmitglieder sind die ordentlichen Mi tglieder, die ohne Anmeldung seitens einer Firma der chem i- schen Industrie die Mitgliedschaft erworben haben (§ 7 Ziffer 2). II. Mitgliedschaft Ordentliche Mitglieder § 7 Voraussetzungen für die Aufnahme 1) Als ordentliche Mitglieder werden die Angehörigen von Firmen der chemischen Industrie aufgenommen, die von ihrer Firma zur Mitgliedschaft angemeldet sind und bei denen folgende Voraussetzungen vo r- liegen: a) ein Antrag auf Aufnahme des Aufzunehme n- den; b) ein Lebensalter von wenigstens 21 und nicht mehr als 55 - 6 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 7 - c) der befriedigende Ausfall einer vertrauensärztl i- chen Untersuchung; d) die Zusage der Firma, die ihr nach der Satzung obliegenden Pflichten zu erfüllen. Eine einmal erteilte Zusage gilt für alle weiteren Anmeldu n- gen. 2) In begründeten Ausnahmefällen können vom Vo r- stand als ordentliche Mitglieder Angehörige von Fi r- men der chemischen Industrie auch ohne Anme l- dung seitens der Firma zugelassen werden, sofern die Voraussetzungen von Zi ffer 1 a - c gegeben sind. § 12 Ende der ordentlichen Mitgliedschaft Die ordentliche Mitgliedschaft endet mit 1) Beendigung des Arbeitsvertrages bei der Kassenfi r- ma, sofern nicht die Mitgliedschaft gemäß § 11 ruht oder sofern nicht das Mitglied in die Dienste einer Firma der chemischen Industrie tritt, die für das Mi t- glied die Pflichten einer Kassenfirma übernimmt; III. Einnahmen der Kasse Tarif A § 18 Beiträge 1) Der Pflichtbeitrag für Tarif A wird in Prozenten des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes von der Mitgli e- derversammlung festgesetzt. Die Festsetzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Der Pflichtbeitrag beträgt 6 % des pensionsfähigen Arbeitsverdienstes. 2) Der Pflichtbeitrag wird zu 1/3 von dem Firmenmi t- glied (Mitgliedanteil) und zu 2/3 von der Kassenfirma (Firmenanteil) getragen, sofern nicht die Kassenfirma einen höheren Anteil übernimmt. 3) Einzelmitglieder (§ 3 Ziffer 5) zahlen die vollen Be i- träge. Hierzu kann der Vorstand einen bei der Pe ns i- onsberechnung nicht zu berücksichtigenden Verwa l- tungskostenzuschlag erheben, der der Genehmigung - 7 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 8 - der Aufsichtsbehörde bedarf. Beitragszahlung § 27 Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug 1) Die Beiträge sind in monatlichen Raten bis zum 10. des folgenden Monats zahlbar. Unbeschadet von § 11 Ziffer 4 und § 13 Ziffer 2 ist die letzte Rate für den Monat zu zahlen, in dem die Mitgliedschaft erl o- schen ist oder der demjenigen Monat vorhergeht, von dem ab Kassenleistungen gemäß § 31 zu g e- währen sind. 2) Bei den nach Tarif A versicherten Firmenmitgliedern haftet die Kassenfirma für die Entrichtung der Beitr ä- ge (Mitglied - und Firmenanteil) als Selbstschuldner; das Firmenmitglied hat sich seinen Mitgliedanteil von seinem monatlichen Arbeitsverdienst abzi ehen zu § 66 Versicherungstechnische Bilanzen 1) Der Vorstand ist verpflichtet, spätestens alle drei Jahre durch einen Versicherungssachverständigen eine versicherungstechnische Bilanz aufstellen zu lassen. Diese Bilanz ist nach Grundsätzen, die in dem von der Aufsichtsbehörde genehmigten G e- schäftsplan festgelegt sind, in Teilbilanzen für die nach den Tarifen A und B versicherten Bestände der Pensionskasse aufzugliedern. Die versicherung s- technische Bilanz für den Gesamtbestand und die Teilbilanzen sind der nächsten Mitgliederversam m- lung vorzulegen. Hat eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Überschuß ergeben, so ist ein Zwanzigstel davon einer Sicherheitsrücklage für den entsprechenden Teilbestand zuzuführen, bis diese S icherheitsrückl a- ge 5 % der Deckungsrückstellung für diesen Teilb e- stand erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. Der weitere Überschuß fließt in eine Gewinnrückstellung für diesen Teilbestand, die z u- gunsten dieses Bestandes zu verwenden ist. Hierauf steht den Mitgliedern ein Rechtsanspruch zu. - 8 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 9 - Ergibt eine versicherungstechnische Teilbilanz einen Fehlbetrag, so ist dieser durch Entnahme aus der Sicherheitsrücklage des entsprechenden Teilbesta n- des auszugleichen. Reicht diese Sicherheitsrü cklage hierfür nicht aus, sind zur Deckung des verbleiben - den Fehlbetrages für den betroffenen Teilbestand die Beiträge zu erhöhen oder die Versicherungsleistu n- gen herabzusetzen. 2) Die Erhebung von Nachschüssen, auch im Falle der Auflösung, ist ausgesc hlossen. 3) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gemäß Ziffer 1 bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsb e- hörde und treten, wenn nichts anderes bestimmt ist, mit Beginn des folgenden Kalenderjahres in Kraft. § 15a - später § 15b - der von der Pensionskasse verwendeten Allg e- meinen Versicherungsbeding ungen (im Folgenden AVB) sah die Möglichkeit der Zuweisung unbefristeter Gewinnanteile an die Mitglieder vor. Von dieser Möglichkeit hat die Pensionskasse bis ins Jahr 2002 einige Male G ebrauch g e- macht. Die Arbeitgeberin zahlte zugunsten des Klägers in der Zeit vom 1. Januar 1968 bis zum 30. April 1999 Beiträge an die Pensionskasse , von d e- nen entsprechend den Tarifbedingungen für den Tarif A die Arbeitgeberin 2/3 und der Kläger 1/3 trug. Die Beiträge des Klägers wurden aus versteuertem und verbeitragtem Einkommen abgeführt . Darüber hinaus zahlte der Kläger - nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses - in der Zeit vom 1. Mai 1999 bis zum 30. September 2002 fr eiwillig zusätzliche Beiträge iHv. monatlich 200,00 DM an die PKDW . In einem im Unternehmen der Arbeitgeberin vorhandenen Merkblatt mit dem Stand 31. August 1976 ist ausgeführt, die Pensionskasse sei eine überb e- triebliche Versorgungseinrichtung speziell für die chemische Industrie. Es gehe um eine freiwillige soziale Leistung des Arbeitgebers. B ei der Pensionskasse sei ein Beitrag iHv. 2 vH des beitragspflichtigen Einkommens vom Mitglied (Arbeitnehmer) und iHv. 4 vH von der Arbeitgeberin zu zahlen. Weite r ist darauf hingewiesen, dass beim Austritt der angesammelte Mitgliedsanteil ausgezahlt 5 6 7 - 9 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 10 - wird, der Firmenanteil hingegen verfalle . Liege eine nach dem Betriebsrente n- gesetz unverfallbar e Anwartschaft vor, sei eine Kündigung ausgeschlossen . Schließlich erfol gt noch der Hinweis, dass Arbeitnehmer, die kein Interesse an der Pensionskasse hätten, wahlweise auch eine gleichwertige Lebensversich e- rung in Anspruch nehmen könn t en. In einer a m 1. März 2000 ge schloss enen Betriebsvereinbarung ist ua. bestimmt, dass di e Arbeitgeberin - nach Wahl des Mitarbeiters - Beiträge zur Pensionskasse oder zu einer Lebensversicherung iHv. 4 vH des bereinigten Bruttoeinkommens zahlt ; b ei der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse sind daneben vom Arbeitnehmer selbst Beiträge iHv. 2 vH zu entrichten. Die Pensionskasse erteilte dem Kläger bis einschließlich des Jahres h- respensionsanwartschaft aus, die sich aus einer Garantierente sowie unbefri s- tet zugewiesenen Gewinnanteilen zusammensetzt. Die vom Kläger erbrachten zusätzlichen Leistungen sind in den Aufrechnungsbescheinigungen gesondert gekennzeichnet. Die PKDW ist eine regulierte Pensionskasse. § 22 der Satzung der PKDW idF vom 1. Januar 2002 (im Folgenden Satzung 2002) lautet: 22 Versicherungsmathematische Prüfung 1. Der Vorstand hat zum Abschlußstichtag eines jeden Geschäftsjahres oder auf Verlangen des Aufsichtsr a- tes oder der Aufsichtsbehörde auch zu anderen Zei t- punkten durc h einen versicherungsmathematischen Sachverständigen im Rahmen eines der Aufsicht s- behörde einzureichenden Gutachtens eine versich e- rungstechnische Prüfung der Kasse vornehmen zu lassen und in den gemäß § 21 aufzustellenden Ja h- resabschluß die hierfür ermitte lten versicherung s- technischen Werte zu übernehmen. 2. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrüc k- lage zu bilden, der jeweils mindestens 5 % des sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 ergebenden Überschusses zuzuführen sind, bis diese Rücklage 5 % der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat. 8 9 10 - 10 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 11 - 3. Der restliche sich nach dem Gutachten gemäß Zi f- fer 1 ergebende Überschuß ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückste l- lung ist nach geschäfts plangemäßen Grundsätzen zur Erhöhung bzw. zur Verbesserung der Leistungen und zu sonstigen geschäftsplangemäßen Zwecken für die einzelnen Tarife zu verwenden. Art, Umfang und Zeitpunkt der Rückstellungsverwendung b e- schließt die Mitgliederversammlung aufgru nd von Vorschlägen, die der Vorstand nach Zustimmung des versicherungsmathematischen Sachverständigen un - terbreitet. Der auf Versicherungen nach Tarif A geschäftspla n- gemäß entfallende Anteil der Rückstellung für Be i- tragsrückerstattung kann auch zur rest lichen Fina n- zierung der geschäftsplangemäßen Tarif - Barwerte des Tarif s A herangezogen werden. Unterschreitet der aufgrund eines Gutachtens gemäß Ziffer 1 sich ergebende Überschußanteil für Tarif A zusammen mit einem in der Rückstellung enthaltenen, nicht d urch Beschluß der Mitgliederversammlung zwec k- gebundenen Anteil des Tarifs A den Tarif - Barwert für den Neuzugang des Tarifes A im letzten Geschäft s- jahr, hat der Vorstand Maßnahmen zu treffen, um dies zu verhindern. 4. Ein sich nach dem Gutachten gemäß Ziffer 1 erg e- bender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Ve r- lustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rückste l- lung für Beitragsrückerstattung zu decken. Reicht auch diese Rückstellung nicht aus, ist der Fehlbetrag durch Herabsetzung der Leistungen, durc h Erhöhung der Beiträge oder durch mehrere solcher Maßna h- men auszugleichen. Ziffer 3 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung für die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen. 5. Im Übrigen gelten die jeweiligen Bestimmungen der Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur Übe r- Im Jahr 2002 geriet die PKDW in eine wirtschaftliche Krise. Am 27. Juni 2003 beschloss die Mitgliederversammlung der PKDW daraufhin die Aufl ösung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung sowie die Herabsetzung der Lei s- tungen nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002. 11 - 11 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 12 - Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2002 eine vorgezogene Alter s- pension von der PKDW. Diese belief sich ausweislich des Pensionsbesch eids vom 26. September 2002 auf monatlich 840,52 Euro. Die PKDW setzte en t- sprechend dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 27. Juni 2003 die einer Herabsetzung unterliegenden Teile der Pensionskassenleistungen zum 1. Juli 2003, 1. Juli 2004, 1. Juli 2 005 und 1. Juli 2006 um jeweils 1,4 vH, zum 1. Juli 2007 um 1,37 vH, zum 1. Juli 2008 um 1,34 vH, zum 1. Juli 2009 um 1,31 vH, zum 1. Juli 2010 um 1,26 vH, zum 1. Juli 2011 um 1,21 vH sowie zum 1. Juli 2012, zum 1. Juli 2013 und zum 1. Juli 2014 um jeweils 1,20 vH herab. Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten den Ausgleich der Differenzen, die dadurch entstanden sind, dass die PKDW seine vorgez o- gene Alterspension - soweit diese auf den während der Dauer seines Arbeit s- verhältnisses erbrachten Beiträgen beruht - herabgesetzt hat. Zudem verlangt er die Anpassung seiner Betriebsrente an den Kaufkraftverlust gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG in dem Umfang einstandspflichtig, im dem die PKDW seine, auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Be i- trägen beruhende vorgezogene Alterspension herabgesetzt hat . Die Arbeitg e- berin habe ih m eine Versorgungszusage im Sinne des Betriebsrentengesetzes und nicht lediglich eine Beitragszusage erteilt, weshalb sie die Kürzung durch die PKDW auszugleichen habe. Dabei sei es unerheblich, dass er während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses ein Dri ttel der Beiträge an die PKDW selbst geleistet habe. Die Einstandspflicht der Arbeitgeberin erfasse auch die Gewin n- anteile sowie den auf Eigenbeiträgen beruhenden Teil seiner vorgezogenen Alterspension. Die auf diesen Beiträgen beruhende vorgezogene Alters pension beziffert er mit 818,12 Euro. Bei der Berechnung dieses Betrags hat der Kläger neben den von ihm nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst g e- leisteten Beiträgen auch den auf diesen Beiträgen beruhenden Gewinnzuschlag für das Jahr 1999 iHv . 2,05 Euro herausgerechnet . 12 13 14 - 12 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 13 - Die Beklagte sei zudem nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG ve r- pflic h tet, seine vorgezogene Alterspension - soweit diese auf den während der Dauer seines Arbeitsverhältnisses erbrachten Beiträgen beruht - zu den Anpa s- sungsstich tagen 1. Oktober 2008 , 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Diesen beziffert der Kläger zum Anpassungs - stichtag 1. Oktober 2008 mit 11,203 vH, zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2011 mit 3,638 vH und zum Anpassungsstichta g 1. Oktober 2014 mit 4,39 vH. Seine maßgebliche Ausgangsrente müsse daher zum 1. Oktober 2008 auf 907,31 Euro monatlich , zum 1. Oktober 2011 auf 940,32 Euro monatlich und zum 1. Oktober 2014 auf 981,60 Euro monatlich erhöht werden. Die Beklagte könne sich nicht auf eine schlechte wirtschaftliche Lage berufen. Insgesamt ergebe sich für die Monate Januar 2010 bis einschließlich Dezember 2014 damit ein Nachzahlungsbetrag von 12.638,67 Euro sowie ab dem Januar 2015 eine um monatlich 283,01 Euro höhere Pension. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 an ihn 12.638,67 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszin ssatzes aus je 164,72 Euro seit dem 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni , 1. Juli 2010, aus je 174,08 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2010, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. J uni, 1. Juli 2011, aus je 182,95 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober 2011, aus je 215,96 Euro seit dem 1. November, 1. Dezember 2011, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2012, aus je 224,65 Euro seit dem 1. August, 1. September, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem - ber 2012, 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2013, 15 16 17 - 13 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 14 - aus je 233,24 Euro seit dem 1. August, 1. Septem - ber, 1. Oktober, 1. November, 1. Dezem ber 2013 , 1. Januar, 1. Februar, 1. März, 1. April, 1. Mai, 1. Juni, 1. Juli 2014, aus je 241,73 Euro seit dem 1. August, 1. Septem - ber , 1. Oktober 2014, aus je 283,01 Euro seit dem 1. November , 1. Dezember 2014 , 1. Januar 2015 zu zahlen ; 2. die Beklagte z u verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2015 283,01 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten oberhalb des Basiszinssatzes ab Beginn des jeweiligen Folgemonats zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung der geforderten Betr ä- ge. Sie habe dem Kläger keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes zugesagt, sondern lediglich eine Be i- tragszusage erteilt. Auf diese s ei das Betriebsrentengesetz und damit § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nicht anzuwenden. Zumindest erfasse eine etwa erteilte Versorgungszusage und damit eine mögliche Einstandspflicht nicht die G e- winnanteile. Jedenfalls sei die Klage unschlüssig; die d er Berechn ung zugrunde gelegten Beiträge w ü rden mit Nichtwissen bestritten. Auch habe d ie Arbeitgeb e- rin dem Kläger keine Umfassungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erteilt, sodass sie allenfalls hinsichtlich des aus Arbeitgeberbeiträgen finanzierten Teils der Al terspension einstandspflichtig sein könnte. Sie - d ie Beklagte - sei auch nicht verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers - soweit sie auf den während der Dauer des Arbeitsverhältnisses e r- brachten Beiträgen beruhe - zu den Anpassungsstichtagen an den s eit Rente n- beginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen. Vielmehr sei sie von der Anpassungspflicht befreit. Das Arbeitsgericht hat - soweit für die Revision von Interesse - die B e- klagte verurteilt, an den Kläger rückständige Pensionsleistungen für de n Zei t- raum vom 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2013 iHv. 5.976,87 Euro nebst Zinsen sowie ab dem 1. November 2013 jeweils zum E rsten eines M o- nats bis einschließlich zum 1. Juni 2014 monatlich weitere 155,49 Euro brutto 18 19 20 - 14 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 15 - nebst Zinsen ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. November 2013 und endend mit dem 1. Juni 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kl ä- ger für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 ins gesamt 8.425,78 Euro brutto nebst Zinsen sowie ab dem 1. Januar 2015 monatlich we i- tere 188,67 Euro brutto nebst Zinsen ab dem Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Februar 2015 und endend mit dem 1. Mai 2015 zu zahlen; die weiter gehende Berufung des K lägers sowie die Berufung der Beklagten hat es z u- rückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine darüber hinausg e- henden Zahlungsanträge weiter. Die Beklagte erstrebt mi t ihrer Revision die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Di e Revision de s Klägers ist unbegründet, die Revision de r Beklagten ist nur in geringem Umfang begründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Beklagte dem Kläger nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ab dem 1. Januar 2010 die Zahlung der Beträge schuldet, um den die PKDW den auf den Beiträgen der Beklagten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Die Einstand s- pflicht der Beklagten umfasst nicht den durch eigene Beiträge des Kläge rs finanzierten Teil der Pensionskassenrente. D ie Beklagte ist jedoch zur Anpa s- sung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpa s- sungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 ve r- pflichtet. I. Die Beklagte ist dem Kläger gegenüber ab dem 1. Januar 2010 in dem Umfang einstandspflichtig, in dem die PKDW den auf den Beiträgen der Bekla g- ten beruhenden Teil der Pensionskassenrente des Klägers seit Beginn seines Rentenbezugs herabgesetzt hat. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG. 21 22 - 15 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 16 - 1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durc h- führung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf . zu verscha f- fen hat (st. Rspr. , vgl. nur BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 26; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 34 , BAGE 149, 212; 19. Juni 2012 - 3 AZR 408/10 - Rn. 36 mwN, BAGE 142, 72) . Wird die geschuldete Verso r- gung auf dem vorgesehenen Durchführungsweg nicht erbracht, hat der Arbei t- geber dem Versorgungsberechtigten daher im Versorgungsfall erforderliche n- falls a us seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und der Ausgestaltung d es Durchführungswegs andererseits ergeben kann (ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 22 ff.) . 2. Danach ist die Beklagte verpflichtet, gegenüber dem Kläger für die von der PKDW seit seinem Rentenbezug vorgenommenen Herabsetzungen des auf de n Beiträgen der Arbeitgeberin beruhenden Teils seiner Pensionskassenrente einzustehen. Die Arbeitgeberin hat dem Kläger eine Zusage über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und nicht lediglich eine Beitragszusage e r- teilt. Die Einstandspflicht umf asst nicht die auf den nach der Satzung der Pe n- sionskasse verbindlich vorgesehenen Eigenbeiträgen des Klägers beruhenden Leistungen, jedoch die auf die Arbeitgeberbeiträge entfallenden unbefristet z u- gewiesenen Gewinnanteile. a) Entgegen der Rechtsauffassu ng der Beklagten hat ihre Rechtsvorgä n- gerin dem Kläger keine reine Beitragszusage, sondern eine betriebliche Alter s- versorgung zugesagt, die über eine Pensionskasse iSv. § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt werden sollte. aa ) Zwar hat die Rechtsvorgängerin de r Beklagte n dem Kläger nicht au s- drücklich die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung 23 24 25 26 - 16 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 17 - versprochen. Unter Nr. 6 des Arbeitsvertrags vom 5. Oktober 1965 ist lediglich bestimmt, dass die Aufnahme in die Pensionskasse entsprechend der Bet rieb s- vereinbarung nach zwei Jahren erfolgt und in § 5 des Arbeitsvertrags vom 12. Juni 1981, dass die bisher gültige Regelung hinsichtlich der Pensionskasse weitergeführt wird. bb) Die Arbeitgeberin hat den Kläger jedoch entsprechend den Vorgaben in § 7 Abs. 1 Satzung 1968 als Mitglied bei der Pensionskasse zu deren Tarif A angemeldet. Damit hat sie ihm durch schlüssiges Verhalten - konkludent - ein betriebsrentenrechtliches Versorgungsversprechen erteilt. Dies hat das La n- desarbeitsgericht zutreffend erka nnt. Die hiergegen von der Revision erhob e- nen Einwände greifen nicht durch. ( 1 ) Nach § 7 Abs. 1 Satzung 1968 erforderte die Aufnahme als ordentliches Mitglied in die Pensionskasse eine Anmeldung der Arbeitnehmer durch ihre Firma. Nach der damals geltende n Fassung der Satzung erforderte die Au f- nahme in die Pensionskasse zudem einen entsprechenden Antrag des aufz u- nehmenden Arbeitnehmers (§ 7 Abs. 1 Buchst. a Satzung 1968) . Vorausse t- zung für die ordentliche Mitgliedschaft nach § 7 Satzung 1968 war ein Aufna h- meantrag des Arbeitnehmers (vgl. § 7 Abs. 1 Buchst. a , Abs. 2 Satzung 1968) . Die Anmeldung durch die Arbeitgeberin hatte dabei zur Folge, dass der Arbei t- nehmer nicht Einzelmitglied nach § 7 Abs. 2 iVm. § 3 Abs. 5 Satzung 1968, sondern Firmenmitglied nach § 3 Abs. 4 Satzung 1968 wurde. ( 2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten brachte ihre Rechtsvo r- gängerin mit der Anmeldung der Arbeitnehmer bei der Pensionskasse nicht l e- diglich zum Ausdruck, sich ausschließlich zur Zahlung der Beiträge an die Pe n- sionskasse verpflichten zu wollen. Die Arbeitnehmer durften die Anmeldung bei der Pensionskasse vielmehr dahin verstehen, dass die Arbeitgeberin ihnen d a- mit konkludent eine Versorgung auf der Grundlage der von ihr zu zahlenden Beiträge durch die Pensionska sse versprechen und damit eine beitragsorie n- tierte Leistungszusage iSv. § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG erteilen wollte. Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf A l- 27 28 29 - 17 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 18 - ters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorie n- tierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein gesetzlich anerkannter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Meldet d er Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dü r- fen diese, sofern keine anderweitige n Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des A rbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pe n- sionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden. Einer ausdrücklichen Ver pflichtung des Arbeitgebers, die Beiträge zur Pensionskasse in eine Anwartschaft auf Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln, bedarf es nicht. Mit der einheitlichen Anmeldung der Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse bringt der Arb eitgeber vielmehr konkludent zum Ausdruck, den Arbeitnehmern solle bei Eintritt eines Versorgungsfalls eine Versorgungsleistung erbracht werden, die auf den Beitragsleistungen beruht. Die so bestehende Leistungspflicht ist damit Teil des Versorgungsverspre chens und nicht lediglich von versicherung s- rechtlicher Bedeutung. Das gilt auch, wenn die Zusage - wie vorliegend - bereits vor dem I n- krafttreten des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) am 22. Dezember 1974 erteilt wu r- e- ten des Betriebsrentengesetzes und wurde durch § 1 Abs. 3 BetrAVG in der damaligen Fassung lediglich gesetzlich anerkannt. b) Die Beklagte ist - anders als der Kläger meint - ihm gegenüber nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG allerdings nur insoweit einstandspflichtig, als der Teil seiner Pensionskassenrente herabgesetzt wurde, der auf den Beiträgen der Arbeitgeberin beruht. Die Versorgungszusage erstreckt sic h nicht auch auf den Teil seiner Pensionskassenrente, de m eigene Beiträge des Klägers zugrunde liegen . 30 31 - 18 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 19 - aa) Ob eine Eigenbeitragszusage, wie sie hier vorliegt, betriebliche Alter s- versorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftl i- chen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknap p- schaftliches Zusatzversicherungs - Neur egelungsgesetz - im Folgenden Neur e- gelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG ei n- gefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz) . Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur da nn vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse e r- bringt und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beitr ä- gen umfasst. Hierdur ch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. B e- triebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf de n Arbeitnehmerbeiträgen b e- ruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche A l- tersversorgung vor. Daraus folgt die gesetzliche Einstandspflicht (vgl. BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43) . Dementsprechend heißt es in der Geset zesbegründung (BT - Drs. 14/9007 S. 35) i- che Altersversorgung ist entscheidend, dass eine Zusage des Arbeitgebers mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 BetrAVG auch in Bezug auf die aus solchen Beiträgen b bb) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwe n- dung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der B e- stimmung erteilt wurden ( ausführlich BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 3 5 ff. ) . cc) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG sind im Streitfall jedoch nicht erfüllt. (1) § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG erfordert nicht nur, dass der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der b e- 32 33 34 35 - 19 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 20 - trieblichen Altersversorgung ua. an eine Pensionskasse leistet, sondern auch, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst. Es reicht nicht aus, dass betriebliche Altersversorgung nach allgeme i- nen Regeln vorliegt, sonde rn es muss darüber hinaus deutlich werden, dass der Arbeitgeber auch für die aus Beiträgen der Arbeitnehmer resultierenden Lei s- tungen einzustehen hat. Jedenfalls im Falle einer Co - Finanzierung der Pens i- onskasse durch Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. BT - D rs. 14/9007 S. 34) gibt die Bestimmung dem Arbeitgeber damit ein Wahlrecht, ob er eine entspreche n- de, die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen betreffende n- standspflicht entsteht oder ob die Zusage die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen nicht umfassen soll. Eine solche Umfassungszusage kann sich dabei sowohl aus einer entsprechenden ausdrücklichen Erklärung des Arbeitgebers als auch durch Auslegung seiner Zusage oder stillschwe i- gend - konkludent - aus den Umständen ergeben. Liegt keine ausdrückliche Zusage vor, müssen die Gesamtumstände den Schluss darauf zulassen, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhe n- den Leistunge n umfassen soll (vgl. BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 40; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (2) Bei der gebotenen Würdigung, ob eine Umfassungszusage vorliegt, ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die durch § 1 Abs. 2 Nr. 4 Be trAVG bezweckte Klarstellung der Rechtslage erst zum 1. Juli 2002 herbeigeführt hat. Dies hat zur Folge, dass bei Zusagen, die bis zum Inkrafttreten dieser Besti m- mung erteilt und mit denen beitragsbezogene Leistungen einer Pensionskasse zugesagt wurden, di e auch durch den Arbeitnehmer finanziert werden, an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforde rungen zu stellen sind. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der g e- setzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durc h den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betriebl i- 36 - 20 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 21 - chen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlic hen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Lei s tungsversprechens auslösen konnte. (3) Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass eine Zusage iSd. § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG vorliegt, obliegt dabei dem Versorgungsberechtigten, der Ansprüche aufgrund der Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG ge l- tend macht (BAG 15. März 2016 - 3 AZR 827/14 - Rn. 42; 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 43 mwN) . (4) Daran gemessen hat der Kläg er nicht dargelegt, dass die ihm von der Arbeitgeberin erteilte Versorgungszusage auch die Leistungen umfasst, die auf seinen Eigenbeiträgen beruhen. Zwar beinhaltete die Leistungszusage der Arbeitgeberin die Abrede, dass für den Anspruch des Klägers auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung die jeweils gültige Satzung und die jeweils gültigen Leistungsbedi n- gungen der Pensionskasse maßgeblich sein sollen. Auch bestimmte sich die Höhe der zu zahlenden Alterspension ua. aus den in den einzelnen Kalen de r- jahren gezahlten Beiträgen. Gemäß § 18 Abs. 2 Satzung 1968 waren diese Be i- träge für den Tarif A zu einem Drittel vom Firmenmitglied, dh. vom Kläger, und zu zwei Dritteln von der Kassenfirma, dh. von der Beklagten bzw. ihrer Recht s- vorgängerin zu tragen. Die reguläre Beteiligung des Klägers an der Finanzi e- rung des Versorgungsversprechens stand damit nicht in seinem freien Belieben (vgl. zu diesem Aspekt : BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 47; 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - zu B I 2 b aa der Gründ e, BAGE 112, 1) . Zudem sind nicht zwei getrennte Rentenstämme zu bilden und zu berechnen (vgl. zu diesem Aspekt BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 64/14 - Rn. 47) . Dies sind Indizien dafür, dass die Zusage des Arbeitgebers auch die auf den Beitr ä- gen der Arbeitne hmer beruhenden Leistungen umfasst. Diese Umstände lassen jedoch bei beitragsorientierten Versorgungsz u- sagen, die - wie im Fall des Klägers - bereits vor Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 37 38 39 40 - 21 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 22 - Nr. 4 BetrAVG am 1. Juli 2002 erteilt wurden, für sich genommen noch nic ht den Schluss darauf zu, dass der Arbeitgeber damit auch die Leistungen zus a- gen wollte, die auf den Eigenbeiträgen der Arbeitnehmer beruhen. Vielmehr wurde n damit eine Lastenverteilung und eine Berechnungsweise für die Höhe der Leistungen der betriebliche n Altersversorgung vereinbart. Auch aus § 27 Abs. 2 Satz 1 Satzung 1968 ergibt sich vorliegend nichts anderes. Die Besti m- mung ordnet lediglich im Interesse der Funktionsfähigkeit der Pensionskasse eine Haftung des Arbeitgebers auch für die Eigenbe i träge de r Arbeitnehmer an. Der Kläger hat zudem nicht dargelegt, dass sich aus der im Arbeitsve r- trag vom 5. Oktober 1965 erwähnten Betriebsvereinbarung eine Umfassung s- zusage ergibt . Der Kläger hat diese Betriebsvereinbarung nicht vorgelegt und die Beklagte hat deren Existenz in Abrede gestellt . Der Inhalt einer solchen B e- triebsvereinbarung ist deshalb nicht feststellbar. Dies geht zulasten des Kl ä- gers. Aus dem Merkblatt Stand 31. August 1976 und der späteren Betriebsve r- einbarung vom 1. März 2000 ergibt sich k ein e Umfassungszusage. D as Mer k- blatt und die Betriebsvereinbarung zeigen, dass die Arbeitgeberin so wohl im Fall der Wahl der Versorgung über die Pensionskasse als auch bei der Wahl der Versorgung über eine Direktversicherung stets einen Beitrag zur Altersve r- sorgung der Arbeitnehmer iHv. 4 vH leisten wollte. Sowohl das Merkblatt als auch die Betriebsvereinbarung ge h en von einer gleichwertigen Versorgung der Arbeitnehmer aus. Diese Gleichwertigkeit folgt daraus, dass die Arbeitgeberin eine wirtschaftliche Leist ung erbringen wollte, die auf Beiträgen iHv. 4 vH des versorgungsfähigen Einkommens beruht . Nur in diesem Umfang kann für sie eine Verpflichtung entstehen. c ) Entgegen der Auffassung der Beklagten umfasst ihre Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betr AVG auch die von der PKDW dauerhaft gewährten Gewinnanteile , soweit sie auf die Arbeitgeberb eiträge bezogen sind. Das Ve r- sorgungsversprechen der Arbeitgeberin , das durch die Anmeldung des Klägers zum Tarif A bei der Pensionskasse gegeben wurde , umfasst auc h die unbefri s- tet gewährten Gewinnanteile wie § 15a AVB (später § 15b AVB) sie vors i eh t . Die Überschussbeteiligung ist Teil des Versorgungsversprechens, soweit sie 41 42 - 22 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 23 - auf die Beiträge der Arbeitgeberin bezogen ist. Die unbefristet gewährten G e- winnanteile best immen nach der Satzung und den AVB die Höhe des Verso r- gungsversprechens der Arbeitgeberin . Die in ihrer Gewährung liegenden Cha n- cen sind integraler Bestandteil der Versorgungszusage. Die dauerhaft zugewi e- senen Gewinnanteile sind in ihrer Höhe wesentlich du rch die aufsichtsrechtl i- chen Vorgaben beeinflusst und damit nicht von willkürlichen Entscheidungen der Pensionskasse zum Nachteil der Beklagten abhängig. Die Gewinnanteile sind demnach kein Spiegelbild zur Leistungsherabsetzung. d ) Die Beklagte ist - ent gegen ihrer Rechtsauffassung - aufgrund der dem Kläger erteilten Versorgungszusage nicht lediglich zur Erbringung von nach § 22 Abs. 4 Satzung 2002 herabgesetzten Leistungen verpflichtet. Die in § 22 Abs. 4 Satzung 2002 vorgesehene Möglichkeit der Leistung skürzung ist nicht integraler Bestandteil des dem Kläger im arbeitsrechtlichen Grundverhältnis gegebenen Versorgungsversprechens. Sie dient nicht der Ausfüllung der Ve r- sorgungszusage, sondern regelt nur, ob und in welchem Umfang die PKDW gegenüber dem Kläg er als Versichertem zu einer Leistungsherabsetzung befugt ist und betrifft damit lediglich die Ausgestaltung des Durchführungsverhältnisses (vgl. dazu ausführlich : BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 65/14 - Rn. 54 ff.; 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 41 ff., BAGE 149, 212) . Zudem en t- spricht es dem Zweck der Einstandspflicht, die sich aus der Wahl des Durchfü h- rungsweg s ergebenden Risiken dem - die Versorgungszusage erteilenden - Arbeitgeber aufzuerlegen. e ) Es kann dahinstehen, ob und ggf. in welchem Umfa ng die Beklagte auf die Verwaltung des Vermögens und die Kapitalanlage der PKDW sowie auf d e- ren Beschlussfassungen Einfluss nehmen konnte. Eine die grundrechtlichen Wertungen der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. s- s- legung (vgl. dazu BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 52 mwN, BAGE 149, 212) des § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG kommt nicht in Betracht. Eine solche Auslegung führt nicht dazu, dass den Arbeitgeber k eine Einstandspflicht trifft, wenn die Mitgliederversammlung einer Pensionskasse eine Herabsetzung 43 44 - 23 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 24 - der laufenden Pensionskassenrente beschließt. Die Beklagte wird durch die Einstandspflicht weder in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten wirtschaftl i- chen Handlungsfreiheit noch in ihrer durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten B e- rufsfreiheit beeinträchtigt. Vielmehr stellt sich die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG als Folge der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dar, die übe r einen externen Versorgungsträger durchgeführt werden (vgl. dazu bereits ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 5 5 f., BAGE 149, 212) . 3. Danach kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1 . Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 iHv. insgesamt 3.917,28 Euro brutto verlangen. a) Die auf den Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf en t- fallenden anteiligen Gewinn zuschläge beruhende Pensionskassenrente des Klägers belief sich ausweislich der Aufrechnungsbescheinigung 2001 und des Pensionsbescheids vom 26. September 2002 ab dem 1. Oktober 2002 auf 7.646,01 Euro jährlich und damit monatlich 637,17 Euro. Wegen der um 36 Monate vorgezogenen Inanspruchnahme ist dieser Betrag um 0,4 vH pro Monat der vorgezogenen Inanspruchnahme und damit um insgesamt 14,4 vH oder 91,75 Euro zu kürzen. Damit erg i b t sich eine vorgezogene Alterspension aus Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich d er hierauf entfallenden Gewin n- anteile iHv. 545,42 Euro monatlich. b) Diese vorgezogene Alterspension wurde ab dem 1. Juli 2003 um 1,40 vH (7,64 Euro) auf 537,78 Euro, ab dem 1. Juli 2004 um 1,40 vH (7,53 Euro) auf 530,25 Euro, ab dem 1. Juli 2005 um 1,40 vH (7,42 Euro) auf 522,83 Euro, ab dem 1. Juli 2006 um 1,40 vH (7,32 Euro) auf 515,51 Euro, ab dem 1. Juli 2007 um 1,37 vH (7,06 Euro) auf 508,45 Euro, ab dem 1. Juli 2008 um 1,34 vH (6,81 Euro) auf 501,64 Euro, ab dem 1. Juli 2009 um 1,31 vH (6,57 Euro) auf 495,07 Euro, ab dem 1. Juli 2010 um 1,26 vH (6,24 Euro) auf 488,83 Euro, ab dem 1. Juli 2011 um 1,21 vH (5,91 Euro) auf 482,92 Euro, ab dem 1. Juli 2012 um 1,20 vH (5,80 Euro) auf 477,12 Euro, ab dem 1. Juli 2013 45 46 47 - 24 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 25 - um 1,20 vH (5,73 Euro) auf 471,39 Euro und zum 1. Juli 2014 nochmals um 1,20 vH (5,66 Euro) auf 465,73 Euro gekürzt . c) Für die Zeit ab dem 1. Januar 2010 kann der Kläger von der Beklagten die Differenz zwischen der auf Beiträgen der Arbeitgeberin einschließlich der hierauf entfallenden Gewin nanteile beruhenden vorgezogenen Alterspension iHv. 545,42 Euro und von der PKDW tatsächlich gezahlten Alterspension ve r- langen. Diese Differenz beläuft sich ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. Juni 2010 auf 50,35 Euro (545,42 Euro - 495,07 Euro) monatlich, a b dem 1. Juli 2010 bis zum 30. Juni 2011 auf 56,59 Euro (545,42 Euro - 488,83 Euro) mona t- lich, ab dem 1. Juli 2011 bis zum 30. Juni 2012 auf 62,50 Euro (545,42 Euro - 482,92 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2012 bis zum 30. Juni 2013 auf 68,30 Euro (545,42 Euro - 477,12 Euro) monatlich, ab dem 1. Juli 2013 bis zum 30. Juni 2014 auf 74,03 Euro (545,42 Euro - 471,39 Euro) monatlich und ab dem 1. Juli 2014 bis zum 31. Dezember 2014 auf 79,69 Euro (545,42 Euro - 465,73 Euro) monatlich. Danach ergibt sich ins oweit ein Gesamtbetrag iHv. 3.917,28 Euro (50,35 Euro/Monat x 6 Monate = 302,10 Euro; 56,59 Euro/Monat x 12 Monate = 679,08 Euro; 62,50 Euro /Monat x 12 Monate = 750,00 Euro; 68,30 Euro/Monat x 12 Monate = 819,60 Euro; 74,03 Euro/Monat x 12 Monate = 888,36 Euro; 79,69 Euro/Monat x 6 Monate = 478,14 Euro). 4. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB. II. Der Kläger kann von der Beklagten auch verlangen, dass diese seine Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zu den Anpassungsstic h- tage n 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraf t- verlust anpasst. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in der bis zum 30. Dezember 2015 geltenden Fassung (im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF) entfallen war und dass die wirtschaftliche Lage der Beklagten e i- ner Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust z u den 48 49 50 51 - 25 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 26 - drei Anpassungsstichtagen nicht entgegenstand. Daran hat sich durch die zw i- schenzeitlich erfolgte Neufassung dieser Bestimmung nichts geändert. Der A n- passungsbedarf des Klägers beläuft sich allerdings - entgegen den Berechnu n- gen des Klägers und der A nnahme des Landesarbeitsgerichts - auf 10,90 vH zum 1. Oktober 2008, auf 14,94 vH zum 1. Oktober 2011 und auf 19 , 77 vH zum 1. Oktober 2014. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet , wegen der vorzune h- menden Anpassungen an den Kläger weitere 4.5 05 , 58 Euro zu z ahlen. 1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass die B e- klagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet war, zu prüfen und nach billigem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Betriebsrente des Kl ä- gers zu den Anpassungsstichtage n 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 an den Kaufkraftverlust anzupassen war. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierübe r nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des A r- beitgebers zu berücksichtigen. Diese Bestimmung gilt für alle Arbeitgeber - unabhängig von ihrer Rechtsform - , die la ufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt haben. b) Die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG für die Beklagte war auch nicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF entfallen. Diese Bestimmung galt nicht für laufende Versorgung s- leistungen, die - wie im Fall des Klägers - auf Versorgungszusagen beruhen, die vor Inkrafttreten der Verordnung über Rechnungsgrundlagen für die Deckungsrückstellungen ( Deckungsrückstellungsverordnung - DeckRV ) vom 6. M ai 1996 (BGBl. I S. 670 ) am 16. Mai 1996 erteilt wurden ( dazu ausführlich BAG 30. September 2014 - 3 AZR 617/12 - Rn. 64 ff., BAGE 149, 212) . Daran hält der Senat fest. Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF war ua. Voraussetzung für die Ausnahme von der Anpassungs prüfungs - und - entscheidungs pflicht, dass bei der Berechnung der garantierten Leistung der nach der DeckRV fes t- gesetzte Höchstzins satz nicht überschritten wird. Es sollte also schon bei der 52 53 54 - 26 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 27 - Berechnung berücksichtigt werden, dass die DeckRV einen Höchstzinssatz vorsah und dieser sollte dann ange wandt werden . Eine solche Berücksichtigung war erst nach dem Inkrafttreten der Deck RV möglich. Das Betriebsrentengesetz enthielt insoweit eine dynamische Verweisung. Eine Festlegung der Pension s- kasse auf den jeweiligen Zinssatz nach der DeckRV vor deren Inkrafttreten schied naturgemäß aus. Es ist insoweit unerheblich, d ass möglicherweise die vor dem Inkrafttreten der DeckRV von den Pensionskassen ihre n Berechnu n- g en zugrunde gelegten und aufsichtsrechtlich gen ehmigten Zinssätze unter dem mit Wirkung ab dem 16. Mai 1996 erstmals festgesetzten Zinssatz nach der DeckRV lagen (aA Döring BB 2016, 2933) . c) Die Verpflichtung der Beklagten, die Anpassungsprüfungs - und - entscheidungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG zum 1. Oktober 2008, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Oktober 2014 vorzunehmen, ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Neufassung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG durch das Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2553; im Folgenden § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF) am 31. Dezember 2015 nicht nachträglich entfallen. aa) Nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfällt die Verpflichtung zur Anpassungsprüfung und - entscheidung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG, wenn die betriebliche Altersversorgung ua. über eine Pensionskasse iSd . § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenb e- stand entfallende Überschu ss anteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. zur Berechnung der garantierten Leistung der nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 Buchst a- be a des Versicherungsaufsichtsgesetzes festgesetzte Höchstzinssatz zur B e- rechnung der Deckungsrückstellung nicht überschrit z- geber durch das Gesetz zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie mit Wi r- kung ab dem 31. Dezember 2015 aufgehoben (Art. 4 Satz 2 iVm. Art. 1 Nr. 7 des Gesetzes) . Damit hat er der bisherigen Rechtsprechung des Senats zu § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF die gesetzliche Grundlage entzogen. F ür Anpa s- sungsprüfungen ab dem 3 1. Dezember 201 5 kann die bisherige Rechtspr e- 55 56 - 27 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 28 - chung des Senats nicht mehr herangezogen werden. Die Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF kommt dagegen für vor dem 31. D ezember 2015 li e- gende Anpassungsstichtage nicht zur Anwendung, weshalb für diese Anpa s- sungsstichtage § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aF in der Auslegung des Senats we i- tergilt. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF entfaltet insoweit keine W irkung ( vgl. etwa ErfK/Steinmey er 17. Aufl. § 16 BetrAVG Rn. 64) . Dies ergibt die Auslegung der Neuregelung. bb) Würde § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF auch auf Anpassungsstichtage vor ihrem Inkrafttreten am 31. Dezember 2015 angewandt, läge darin eine Rückwirkung dieser gesetzlichen Neure gelung. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine A n- passung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und darüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das Gesetz legt dabei Anpassungsstichtage fest, an denen der Arbeitgeber diese Entscheidung zu treffen hat und bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen entsteht ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Erhöhung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. Der von § 16 Abs. 1 BetrAV G vorgegebene Stichtag steht nur begrenzt zur Disposition der Parteien (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 475/14 - Rn. 14; 11. November 2014 - 3 AZR 117/13 - Rn. 16 f.) . Für die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers sind grundsätzlich nur die Gegebenheiten dieses Tages und die de m Arbeitgeber an diesem Tag zur Verfügung stehenden Informationen zu berücksichtigen (vgl. statt vieler : BAG 7. Juni 2016 - 3 AZR 193/15 - Rn. 23; 21. April 2015 - 3 AZR 102/14 - Rn. 27; 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 - Rn. 28 ) . Deshalb kommt e i- ner Klage, mit der dem Arbeitgeber für die Anpassungsentscheidung wesentl i- che Informationen vermittelt werden, im Rahmen der aus § 16 BetrAVG her g e- leiteten Fristen für die schriftli che Gel tendmachung einer Betriebsrentenerh ö- hung b ei einer Zustellung nach Fristablauf auch keine fristwahrende Wirkung nach § 167 ZPO zu ( vgl. BAG 21. Oktober 2014 - 3 AZR 937/12 - Rn. 16 ff., BAGE 149, 326) . Auch bei der Ermittlung des Anpassungsbedarfs sind au s- schließlich die am Anpassungs s tichtag bere its veröffentlicht en Indizes heranz u- 57 58 - 28 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 29 - ziehen ( vgl. BAG 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 28 f., BAGE 138, 213) . Entscheidend dafür, ob ein Anspruch des Versorgungsempfängers auf Anpa s- sung seiner laufenden Leistungen besteht, ist damit auch die an diesem Tag bestehende Rechtslage. cc) Eine solche Rückwirkung sieht das Gesetz zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie nicht vor. Dies ergibt die Auslegung der gesetzlichen Reg e- lungen. Ausgehend vo n de m Grundsatz, dass Gesetze im Regelfall erst ab i h- rem Inkrafttreten mit Wirkung für die Zukunft gelten (statt vieler : Schreckling - Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176) , bedarf die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung einer gesetzlichen Regelung kl a- rer Anhaltspunkte , die sich aus de m Wortlaut, der Systematik und de m ua. aus der Entstehungsgeschichte ermittelten Regelungszweck ergeben können . So l- che Anhaltspunkte fehlen bei der Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG . ( 1 ) Der Wortlaut von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF und Art. 4 Satz 2 des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 enthalten keine Hinweise auf ein rückwirkendes Inkrafttreten der Neuregelung. Vielmehr wird deren Geltung ab dem Tag nach der am 30. Dezember 2015 erfolgten Verkündung d es Gesetzes angeordnet. ( 2 ) D er systematische Zusammenhang gibt keine Anhaltspunkte für ein rückwirkendes Inkrafttreten. Aus dem systematischen Zusammenhang mit den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie v om 21. Dezem ber 2015 lässt sich lediglich entnehmen, dass der Gesetzgeber das zeitnahe I n- krafttreten der Vorschrift des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erreichen wollte, denn die übrigen Regelungen in Art. 1 und Art. 2 des Gesetzes treten erst am 1. Januar 2018 und damit mehr als zwei Jahre später in Kraft. Für ein rückwi r- kendes Inkrafttreten der Neur egelung folgt hieraus jedoch nichts. Ein zeitnahes Inkrafttreten einer gesetzlichen Neuregelung spricht für sich genommen nicht für ihr rückwirkendes Inkrafttreten. Gerade we nn eine Regelung die Rechtslage 59 60 61 62 - 29 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 30 - nur zukunftsgerichtet mit Wirkung ab ihrem Inkrafttreten ändert, kann ein züg i- ges Inkrafttreten geboten sein. Zudem fehlt es i n den übrigen Regelungen des Gesetzes zur Umse t- zung der EU - Mobilitäts - Richtlinie an ein er Regelu ng der konkreten Folgen eines möglichen rückwirkenden Inkrafttretens. Das Gesetz bestimmt nicht, welche Auswirkungen dies es auf bereits getroffene - positive - Anpassungsentsche i- dungen von Arbeitgebern oder diese ersetzende Entscheidungen von Gerichten hätte ha ben sollen . (3) Das Gesetz zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie enthält auch keine Klarstellung der Rechtslage für die Vergangenheit, sondern eine gesetzl i- che Neu - Konzeptionierung. Die gesetzliche Neuregelung ist eine Reaktion des Gesetzg ebers auf die Rechtsprechung des Senats in seinen Urteilen vom 30. September 2014 ( - 3 AZR 617/12 - ua.; dazu Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603; Greiner/Bitzen h ofer NZA 2016, 1176; Schreck l ing - Kreuz/ Kreuz AuR 2016, 399) . Die vom Senat angenommenen Wirkungen der Reg e- lung eines Zinssatzes durch die DeckRV sollten beseitigt werden. Dies hat der Gesetzgeber jedoch nicht dadurch getan, dass er der Festsetzung dieses Zin s- satzes durch die DeckRV im Recht der Betriebsrentenanpassung eine andere Wirkung beigemessen hat als der Senat. Vielmehr hat er die bislang gesetzlich vorgesehene Berücksichtigung eines durch die DeckRV geregelten Höchstzin s- satzes vollständig aufgehoben. Dies entsprach unter keinem Gesichtspunkt der vorher geltenden Regelung ( aA Döring BB 2016, 2933; Kaufmann/Herrmann DB 2016, 2603) . Deshalb ist es auch unerheblich, ob die Vorgängerregelung - entgegen der Rechtsprechung des Senats, auf die der Gesetzgeber reagiert hat - unbegrenzte Rückwirkung hatte (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176) . (4) Auch die Zielsetzung des Gesetzgebers erfordert kein rückwirkendes Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF . D as gesetzliche Ziel, Planungssicherheit für die Arbeitgeber zu schaffen (vgl. BT - Drs. 18/6283 S . 13) , ist auch ohne eine rückwirkende Neuregelung e r- 63 64 65 66 67 - 30 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 31 - reicht . Durch die Neuregelung nur für künftige Anpassungsstichtage ergibt sich Planungssicherheit für Neuzusagen. Für bereits bestehende Zusagen ist die Rechtslage ebenfalls klar und berechenbar und zwar auch, soweit Anpa s- s ungsstichtage vor dem 31. Dezember 2015 betroffen sind. Etwas anderes folgt zudem nicht daraus, dass die Neuregelung auch der Absicherung der betrieblichen Altersversorgung dienen soll. Die Änderung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG hat auch ohne ihr rückwir kendes Inkrafttreten erhebliche Auswirkungen. Es ist daher unzutreffend , dass dieses Ziel der Ne u- regelung ohne eine Rückwirkung völlig verfehlt oder in erheblichem Umfang beeinträchtigt würde (aA Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176) . ( 5 ) Schließlich bieten auch die Gesetzesmaterialien für die Annahme einer rückwirkenden Inkraftsetzung der Neuregelung keine hinreichenden Anhalt s- punkte . Aus der Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach durch die Neuregelung die Anpassungsprüfungspflic ht ausnahmslos für alle bestehe n- den und künftigen Zusagen entfällt (BT - Drs. 18/6283 S . 13) , ist nichts für eine Rückwirkung der Neufassung abzuleiten. Damit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die Anpassungsprüfungspflicht für bestehende und künft ig erst erteilte Versorgungszusagen ab dem Inkrafttreten der Neuregelung entfällt und dies insbesondere ohne Rücksicht auf den vom Senat angenommenen Stichtag 16. Mai 1996, an dem die DeckRV in Kraft trat, gilt . Daraus ist aber kein A n- haltspunkt dafür zu e ntnehmen, dass Anpassungsprüfung en, die vor dem I n- krafttreten der Neuregelung am 31. Dezember 2015 durchzuführen waren, a n- hand der Neuregelung vorzunehmen sind, die zum fraglichen Zeitpunkt noch gar nicht galt. Für eine Rückwirkung der Neufassung auf berei ts abgelaufene Prüfungszeitpunkte ergibt sich daraus jedenfalls nichts. Zwar ist das in dem ursprüngliche n Referentenentwurf aus März 2015 in der Begründung noch enthaltene Wort , wonach die Anpassungs prüfung s- entfallen solle (vgl. Diller/Zeh NZA 2016, 75 ; Döring BB 2016, 2933 ) , in der Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung, mit der nach Art. 76 GG das Gesetzgebungsverfahren 68 69 70 71 - 31 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 32 - eingeleitet wurde, nicht mehr enthalten. Dies beruht auf einer Anregung der A r- beitsgemeinschaft für betriebliche Altersversorgung (Stellungnahme vom 15. Mai 2015 dort S. 14 f.) , die eine Rückwirkung der Neuregelung für zurüc k- liegende Anpassungsstichtage anstrebte. Der in der Stellungnahme als notwendig angesehene Schritt, eine R ückwirkung der Neuregelung ausdrüc k- lich ins Gesetz aufzunehmen, ist aber im eigentlichen Gesetzgebungsvor - haben nicht aufgegriffen w o rde n (vgl. Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176 ; Schreckling - Kreuz/Kreuz AuR 2016, 399 ) . Auch in der Anhörung der Sachve r- ständigen (Protokoll Nr. 18/55 des Ausschusses für Arbeit und Soziales vom 9. November 2015) wurde eine rückwirkende Inkraftsetzung von den Sachve r- ständigen nicht angesprochen und die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (BT - Drs. 18/ 6673) enthält keinen in diese Richtung de u- tenden Hinweis. dd ) Auf die Frage, ob bei einem rückwirkenden Inkrafttreten von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF eine echte oder ein e unechte Rückwirkung vorläge und ob die dafür verfassungsrechtlich erforderlichen V oraussetzungen gegeben wären, kommt es danach nicht an. d) Ebenso ist es unerheblich , ob die auch nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nF erforderliche Voraussetzung, dass ab dem Rentenbeginn sämtl i- che auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der Leistungen verwendet werden , vorliegend erfüllt ist . 2. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG verpflichtet, zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008, zum 1. Oktober 2011 und zum 1. Oktober 2014 zu prüfen, ob eine Anpassung der B etriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistu n- gen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem E rmessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassung s- pr ü fung vorzunehmen hat. Dies waren - ausgehend vom Rentenbeginn des 72 73 74 - 32 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 33 - Klägers am 1. Oktober 2002 - der 1. Okto ber 2005, der 1. Oktober 2008, der 1. Oktober 2011 und der 1. Oktober 2014. 3. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die wirtschaftl i- che Lage der Beklagten einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu den Anpass ungsstichtagen 1. Oktober 2008, 1. Oktober 2011 und 1. Oktober 2014 nicht entgegenstand. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Beklagte habe nicht dargelegt, dass ihre wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraf tverlust nicht zuließ. Gegen diese Würdigung hat sich die Beklagte nicht gewandt. 4. Der Anpassungsbedarf des Klägers zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 beläuft sich - nach der Rückrechnungsmethode ermittelt - auf 10,9 vH, zum 1. Oktober 2011 auf 14, 94 vH und zum 1. Oktober 2014 auf 19,77 vH. D eshalb kann der Kläger verlangen, dass seine auf den Beiträgen der Beklagten beruhende monatliche Ausgangsrente iHv. 545,42 Euro brutto ab dem 1. Oktober 2008 um monatlich 59,45 Euro brutto auf monatlich 604,87 Euro brutto, zum 1. Oktober 2011 um 81,49 Euro brut to auf 626,91 Eu ro brutto und zum 1. Oktober 2014 um 1 0 7 , 83 Euro brutto auf 65 3 , 25 Euro brutto angehoben wird. a) Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei der Anpassungspr ü- fung neben seiner eigenen wirtschaftlichen Lage insbesondere die Belange de s Versorgungsempfängers zu berücksichtigen. Diese bestehen grundsätzlich im Ausgleich des Kaufkraftverlusts seit Rentenbeginn, also in der Wiederherste l- lung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gege n- leistung. Dementsprechend ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetret e- nen Teuerung besteht (vgl. etwa BAG 31. Juli 2007 - 3 AZR 810/05 - Rn. 13, BAGE 123, 319) . Für die Ermittlung des Kaufkraftverlusts ist nach § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG auf den Verbraucherpreisindex für Deutschland abzustellen. Danach kommt es auf den zum Anpassungsstichtag vom Statistischen Bundesamt ve r- 75 76 77 78 - 33 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 34 - öffentlichten Verbraucherpreisindex an. Al lerdings ist nach § 30c Abs. 4 BetrAVG für Prüfungszeiträume vor dem 1. Januar 2003 der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) maßgebend. Dies gilt auch dann, wenn der aktuelle Anpassungsstichtag nach dem 31. Dezember 2002 liegt. Auch in diesem Fall ist der volle Anpassungsbedarf vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag zu ermitteln. Hierfür bietet sich die sog. Rückrechnungsmethode an. Danach wird die Teuerungsra te zwar aus den seit 2003 maßgeblichen Ind i- zes berechnet; für Zeiträume, die vor dem 1. Januar 2003 liegen, wird der Ve r- braucherpreisindex für Deutschland jedoch in dem Verhältnis umgerechnet, in dem sich dieser Index und der Preisindex für die Lebenshaltu ng von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) im Dezember 2002 gegenüberstanden. In einem ersten Reche n- schritt wird demnach der Verbraucherpreisindex für Deutschland zum Stand Dezember 2002 ins Verhältn is gesetzt zum Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995, ebenfalls Stand Dezember 2002). In einem zweiten Rechenschritt ist der Preisindex für die Lebenshaltung von Vie r - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) für den Monat vor Rentenbeginn zu ermitteln und mit dem im ersten R e- chenschritt errechneten Faktor zu multiplizieren. Der sich danach ergebende Wert ist sodann in ein em dritten Rechenschritt ins Verhältnis zu setzen zum Verbraucherpreisindex für Deutschland für den Monat vor dem Anpassung s- stichtag (vgl. BAG 11. Oktober 201 1 - 3 AZR 527/09 - Rn. 25, BAGE 139, 252) . b) Danach beläuft sich der Anpassungsbedarf des Kläger s vom Rente n- beginn bis zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 auf 10 , 9 vH, weshalb die Betriebsrente des Klägers um 59,45 Euro brutto monatlich zu erhöhen war. Zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 kommt es auf den Verbra u- cherpreisindex für Deutschland ( Basis 2005) an. Der Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) betrug im Dezember 2002 96,4. Der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestel l- 79 80 - 34 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 - 35 - ten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) belief sich im Dezemb er 2002 auf 110,4. Damit steht der Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Basis 1995) zu dem Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) in einem Verhältnis von 1 : 0,873 19. Zur Umrechnung auf den nunmehr zugrunde zu l e- genden Verbraucherpreisindex für Deutschland ist sodann der für September 2002 gültige Preisindex für die Lebenshaltung von Vier - Personen - Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittlerem Einkommen (Ba sis 1995) von 110,7 mit dem Faktor 0,87319 zu multiplizieren, was einen Wert von 96,66 ergibt. Dieser Wert ist ins Verhältnis zu setzen zu dem für September 2008 gü l- tigen Verbraucherpreisindex für Deutschland (Basis 2005) von 107,2. Hieraus errechnet sich zum Anpassungsstichtag 1. Oktober 2008 eine Steigerung von 10,90 vH ([107,2 : 96,66 - 1] x 100). Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Ausgangsrente des Kl ä- gers monatlich 545,42 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpa s- sungsbedarf von 10,9 0 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 604,87 Euro (545,42 Euro x 1,109) brutto. c) Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag 1. Oktober 2011 beläuft sich nach dem zuvor geschilderten R e- chenweg auf 14,94 vH. Da die auf Beiträgen der Beklagten beruhende Au s- gangsrente des Klägers monatlich 545,42 Euro brutto betrug, errechnet sich bei einem Anpassungsbedarf von 14,94 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 626,91 Euro (545,42 Euro x 1,1494) brutto. Dies führt zu einer Erhöhu ng der Ausgangsrente um 81,49 Euro brutto im Monat. d) Der Anpassungsbedarf des Klägers vom Rentenbeginn bis zum Anpa s- sungsstichtag 1. Oktober 2014 beläuft sich unter Zugrundelegung des Verbra u- cherpreisindex für Deutschland (Basis 2010) auf 19 , 77 vH . Da s ich die auf Be i- trägen der Beklagten beruhende Ausgangsrente auf monatlich 545,42 Euro brutto belief, errechnet sich ab dem 1. Oktober 2014 bei einem Anpassungsb e- darf von 19 , 77 vH eine monatliche Betriebsrente iHv. 65 3 , 25 Euro (545,42 Euro 81 82 83 - 35 - 3 AZR 342/15 ECLI:DE:BAG:2016:131216.U.3AZR342.15.0 x 1, 1977 ) brutto. Die Ausgangsrente ist deshalb ab dem 1. Oktober 2014 um 1 0 7 , 83 Euro brutto zu erhöhen . 5. Danach kann der Kläger aufgrund der Anpassungsverpflichtung der Beklagten ab dem 1. Januar 2010 bis zum 30. September 2011 eine monatlich um 59,45 Euro (604,87 Euro - 545,42 Euro), für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2014 eine monatlich um 81,49 Euro (626,91 Euro - 545,42 Euro) und vom 1. Oktober 2014 bis zum 31. Dezember 2014 eine um monatlich 1 07 , 83 Euro (653,25 Euro - 545,42 Euro) höhere Betrie bsrente von der Beklagten verlangen. Danach stehen dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2014 infolge der Pflicht der Beklag - ten zur Anpassung der Betriebsrente des Klägers weitere 4.5 05 , 58 Euro (59,45 Euro/Monat x 21 Monate + 81,49 Euro/Monat x 36 Monate + 1 07 , 83 Euro/Monat x 3 Monate) zu . 6. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB, wobei der Kläger Zinsen auf rückständige Anpassungsforderungen erst ab Rechtskraft des U r- teils, mithin ab dem 14. Dezember 2016 verl angen kann (vgl. hierzu : BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 595/12 - Rn. 7 ff.; 28. Juni 2011 - 3 AZR 859/09 - Rn. 31, BAGE 138, 213) . Hinsichtlich der künftig fällig werdenden Anpassung s- forderungen kann der Kläger hingegen keine Verzugszinsen geltend machen, weshalb der Kläger sie in der Revision auch nicht mehr begehrt hat. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Spinner Wemheuer Rau Becker 84 85 86
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