Bundesarbeitsgericht 3 . Senat Urteil vom 18. Februar 2014 - 3 AZR 324/12 I. Arbeitsgericht Köln Urteil vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - II. Landesarbeitsgericht Köln Urteil vom 20. Januar 2012 - 4 Sa 1559/10 - F ür die Amtliche Sammlung: Nein Entscheidungsstichwort e : Pensionskassenrente - Ergänzungsanspruch Gesetz: BetrAVG § § 1, 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 1, Abs. 3 Satz 3, Abs. 5 Leitsätze: keine Hinweis des Senats: W eitgehend Parallelentscheidung zu führender Sache - 3 AZR 542/13 - - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 324/12 4 Sa 1559/10 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter, Anschlussberufungskläg er und Revisionskläger, p p . Beklagte, Berufungsklägerin, Anschlussberufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der D ritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht - 2 - 3 AZR 324/12 - 3 - Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrend t sowie die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 20. Januar 2012 - 4 Sa 1559/10 - teilweise aufgehoben, soweit es auf die Be r u- fung der Beklagten unter Zurückweisung der Anschlussb e- rufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - abgeändert und die Klage abgewiesen hat. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeit s- gerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 24. November 2010 - 9 Ca 8265/07 - teilweise abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 826,32 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 34,43 Euro monatlich jeweils zum Monatsersten begi n- nend mit dem 1. Februar 2008 und endend mit dem 1. J a- nuar 2010, sowie weitere 1.974,29 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Proze ntpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 103,91 Euro monatlich jeweils zum Monatsersten begi n- nend mit dem 1. Februar 2010 und endend mit dem 1. August 2011 und ab dem 1. August 2011 monatlich in s- gesamt 603,91 Euro zu bezahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungs - und des Revi - sionsverfahrens zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden B e- trieb srente . Der am 18. September 1939 geborene Kläger war vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten als AT - Angestellter zu einem Bruttom o- 1 2 - 3 - 3 AZR 324/12 - 4 - natsgehalt von zuletzt 9.667,00 DM beschäftigt . Im Durchschnitt der letzten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis be lief sich sein m o- natliches Einkommen auf 9.486,11 DM. Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorgungs - Statut für Außertarif - Angestellte der K AG, Ka s sel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Ha m burg, Co Gm bH, Ha n dorf, M gesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Fo l genden: K + S Statut) , d as ua. bestimmte: Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung u m- faßt folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts), § 1 Die anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle B e- schäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. 9. Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungs fäh i- gen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerec h- net. § 2 Das anzurechnende Einkommen 1. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. 2. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsb e- rechtigten vo ll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, 3 - 4 - 3 AZR 324/12 - 5 - Angerechnet werden jeweils die Brutto - Beträge di e- ser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder N e- § 3 Das letzte Diensteinkommen bei K + S 1. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Dienstei n- kommen bei K + S. 2. Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts - Brutto - Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehalts bez ü- gen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt. § 4 Die zusätzliche Altersrente 1. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger a n- rechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 65. Lebensjahres, bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 60. Lebensjahres, 4. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente m o- natlich der Unterschied zwischen dem anzurechne n- den Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diens t- einkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weit e- re vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. 6. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit gezahl t, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlu n- gen von K + S zusammen monatlich einen Höchstb e- trag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für j e- den Außertarif - Angestellten bei Übergabe des A l- tersversorgungs - Statuts oder durch spätere schriftl i- - 5 - 3 AZR 324/12 - 6 - che Erklä rung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut - Ausgabe von der aushä n- digenden Firma verbindlich bestätigt. Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich zum 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.150,00 DM. Am 27. November 1990 vereinbarten die Parteien: Zeiten ab 01.01.1991 durc h die C - Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C - Versorgungsordnung ni e de r- g e Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C - Versorgungsordnung b e- stimm t ua.: C - Versorgungsordnung Die C - Versorgungsordnung regelt die betriebliche A l ter s- versorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und d e- ren Hinterbliebenen. Die C - Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegeb e nenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Z u satzverso r- gung I und einer Zusatzversorgung II für pens i onsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitrag s bemessung s- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSE TZUNGEN Geltungsbereich 1 Die C - Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Wartezeit 2 Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wa r- tezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstja h- re in der C . 4 5 6 - 6 - 3 AZR 324/12 - 7 - Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen 3 Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vol l- endet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C ang ehört und die Ve r- sorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre b e- standen hat. Ausbildungszeiten gemäß Textzi f fer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt. 4 Die Rentenhöhe bei Alters - , Berufsunfähigkeits - und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Best i m- mungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrie b- lichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Alter s- grenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. 5 Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pens i on s- kasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Besti m- m ungen der Pensionskassensatzung. Grundversorgung Versorgungsträger 6 Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C . 7 Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hi n- terbliebenenrenten. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 10 Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende m o- natliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mi t- gliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. - 7 - 3 AZR 324/12 - 8 - Pensionsfähige Dienstzeit 11 Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mi t glied s- jahre in der Pensionskasse von diesem Zei t punkt an. Rentenarten 12 Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus - Altersrente (Textziffer 43 und 45) M itgliedschaft in der Pensionskasse Aufnahme 13 Alle in das Unternehmen eintretenden AT - Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pension s- kasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal b e- gründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pfl ichten aufgrund der Mitgliedschaft e r geben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer j e- weils gültigen Fassung. Mitgliedsbeitrag 14 Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den m o natl i- chen Bezügen einbehalten und an die Pension s ka s- se abgefü hrt. ZUSATZVERSORGUNG II Versorgungsträger 29 Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C . Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 30 Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsen t- gelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeit s- entgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwöl f- tel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugru n- d e gelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das fes t- - 8 - 3 AZR 324/12 - 9 - gesetzte mon atliche regelmäßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie). 32 Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensioni e- rung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textzi f- fer 30 - 31 und der jeweiligen Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pensionsfähige Dienstzeit Pensionsfähig sind 34 Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerka nnt sind, 35 Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen, Rentenarten 40 Die Firmenrente wird gezahlt als - Altersrente (Textziffern 46 - 49) Versorgungshöhe Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Re n- tenversicherung. 41 Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsf ähige En t- gel t teile gemäß Textziffer 32 BfA Knapp - schaft bis 3.200, -- DM 1 % 0,7 % über 3.200, -- DM bis 6.400, -- DM 0,8 % 0,6 % Allgemeine Leistungsbestimmungen - 9 - 3 AZR 324/12 - 10 - Rentenarten Altersrenten der Grundversorgung Pensionskassenrente 43 Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatl i- che Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe b e- stimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung . Altersrenten der Zusatzversorgung Leistungsvoraussetzungen 46 Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersre n te wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher au s- scheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes A l- tersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr vers i- chert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vol lendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsm a- thematischen Abschläge vorgenommen. Rentenbezugsdauer 47 Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92 - 94 genannten Leistungsv o- raussetzungen und endet mit dem Sterbemonat d es ehemaligen Mitarbeiters. Auszahlung der Renten 96 Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet. 97 Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C ge l- tenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt. Zeitpunkt des Inkrafttretens 103 Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Anhang zur C - Versorgungsordnung - 10 - 3 AZR 324/12 - 11 - I Besitzstandsrente Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgung s- ordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C - Altersversorgungsregelungen gewährt. Im e inzelnen gilt folgendes: Für die Betriebliche Altersver sorgung nach dem K+S - Altersversorgungstatut für AT - Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S - Altersversorgungstatuts für AT - Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesam t- versorgung e rmittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steue r- lich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anre chnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Di e- ser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnit t der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S - Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mita r- beiter mitgeteilt wird. Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenb a- re firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskasse n- rente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermi t- telt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in a b- soluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besit z- standsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C - Versorgungsordnung zu ermittelnden pe n s i- onsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der let z ten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles mu l tipl i- ziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und da r- aus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistun gen nach der C - Versorgungsordnung g e- währt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C - Versorgungsordnung. - 11 - 3 AZR 324/12 - 12 - Seit dem 1. Juli 1981 wa r der Kläger ordentliches Mitglied der B Pens i- onskasse. Die Satzung der B Pensionskasse ( im Folgenden: PK - Satzung ) enthält ua. folgende Regelungen: 1. Kapitel: Allgemeines § 3 Begriffsdefinitionen 1. Beschäftigungsverhältnis: Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis 2. Mitarbeiter: Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Ang e- stellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane 3. Firma/Firmen: Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mi t- glieder der Kasse seien können (Trägerunte r- ne hmen, B - Gruppengesellschaft oder ein U n- ternehmen, d as mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist), 2. Kapitel: Mitgliedschaft § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mi t- glieder, die außerordentlichen Mitglieder und die B e- zieher von Mitgliedsrenten. (2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet. 2.1 Ordentliche Mitgliedschaft § 5 Kreis der ordentlichen Mitglieder Ordentliche Mitglieder können werden: 1. die Mitarbeiter des Trägerunternehmens, 2. die Mitarbeiter derjenigen B - Gruppen - gesellschaften, die das Trägerunternehmen der 7 8 - 12 - 3 AZR 324/12 - 13 - Kasse angezeigt hat, 3. einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B - Gruppengesellschaft wirtschaftlich ve r- bunden sind und die das Trägerunterne h men der Kasse angezeigt hat. § 6 Voraussetzungen Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt v o- raus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse dem Erwerb der Mitgliedschaft in Einz elnen davon abhängig machen, daß die gesundheitliche Unb e- denklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Träge r- unternehmens nachgewiesen wird. § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberec h- tigt sind das Trägerunternehmen, die B - Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschä f- tigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B - Gruppengesellschaft können ihren Beitritt e r- klären. § 8 Beginn (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tag e . § 10 Beendigung; ununterbrochene Fortführung (1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet 1. an dem Tage, an dem das Beschäftigungsve r- hältnis endet, 2. an dem Tage, an dem eine B - Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsb e- reich des Trägerunternehmens ausscheidet, - 13 - 3 AZR 324/12 - 14 - 3. Kapitel: Einnahmen der Kasse § 19 Art der Einnahmen Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbe i- träge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versich e- rungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonst i- gen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Z u- wen dungen). § 20 Mitgliedsbeiträge (1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der g e- setzlichen Rentenv ersicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höch s- tens 267 DM. § 21 Ergänzungsbeiträge (1) Das Mitglied kann für Zeiten außerhalb der o r- dentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folge n- den Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. V o- raussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Z u- stimmung des Trägerunternehmens. Über den A n- trag entscheidet der Vorstand. § 22 Firmenbeiträge (1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge. (2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den son s- tigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grund - sätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Tr ä- gerunternehmen gewährleistet. Das Nähere b e- stimmt der technische Geschäftsplan. 4. Kapitel: Leistungen der Kasse - 14 - 3 AZR 324/12 - 15 - § 23 Leistungsarten (1) Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen: 1. Alters - und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten, 4.1 Rentenleistungen 4.1.1 Gemeinsame Bestimmungen § 24 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folge n- de Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsen t- gelts, 2. Erfüllung der Wartezeit, 3. Stellung des Rentenantrags und 4. Erfüllung der Anzeigepflichten. § 28 Fälligkeit Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden. 4.1.2 Mitgliedsrenten und Familienzulagen 4.1.2.1 Mitgliedsrenten § 32 Altersrente (1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre. § 34 Höhe der Mitgliedsrente - 15 - 3 AZR 324/12 - 16 - Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds - und Ergänzungsbeiträge. Die von der B Pensionskasse erhobenen Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. In der Zeit vom 1. Ju li 19 8 1 bis zu seinem Ausscheiden aus dem A r- beit sverhältnis am 30. Juni 1994 wurden - ausweislich des Schreibens der B Pensionskasse vom 24. August 1994 - Mitgliedsbeiträge iHv. i nsgesamt 24.194,28 DM entrichtet ; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbe i- trag von 155,09 DM . Die B Pensionskasse errechnet e daraus eine Anwar t schaft des Klägers iHv. 806,50 DM monatlich. Seit dem 1. April 2003 bezieht der Kläger eine Altersvollr ente für lan g- jährig Versicherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung . D ie Beklagte zah l- te ihm seit dem 1. April 2003 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iHv. 449,48 Euro monatlich. Mit Schreiben vom 3. April 2003 teilte die B P ens i on s- kasse dem Kläger mit, er erhalte ab dem 1. April 2003 eine monatliche B Pensionskasse nrente iHv. 412,3 5 Euro . Mit Schreiben vom 26. März 2009 teilte die Beklagte dem Kläger F o l- gendes mit: R , i n einem Rechtsstreit, den ein früherer AT - Angestellter gegen die C angestrengt hat, ging es um die Richtigkeit der von der C angewendeten Art der Berechnung der Fi r- menrenten. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat dem Kläger e i- nen Teil seiner geltend gemachten Ansprüche zugespr o- chen. In dem anschließenden Revisionsverfahren vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) hat das BAG beide Parteien dahin beschieden, dass es in der Sache denselben Rechtsstandpunkt vertritt, wie das LAG Köln. Auf Vo r- schlag des Bundesarbeitsgerichtes (BAG) haben darau f- hin beide Parteien ihre Revisionen zurückgenommen, so dass das Urteil des LAG Köln in Rechtsk raft erwachsen ist. Der Urteilstenor des LAG Köln befasst sich mit den Ko m- 9 10 11 12 - 16 - 3 AZR 324/12 - 17 - ponenten Pensionskasse und Besitzstand, da der Kläger die Komponente ZV II als richtig berechnet anerkannt ha t- te. Die Komponente Pensionskasse hat das Gericht ersatzlos entfallen lassen, weil sich die Zahlungsansprüche des Rentners ausschließlich gegen die Pensionskasse richten. Bei der Komponente Besitzstand wurde entschieden, dass diese sich aus dem 1990 ermittelten Prozentsatz sowie dem bei m Ausscheiden bezogenen pensionsfähi gen En t- gelt errechnet. Die so ermittelte Besitzstandsrente darf nicht erneut quotiert werden. Nach Maßgabe dieser gerichtlichen Festlegungen wurden alle betroffenen Firmenrenten neu berechnet. Aus diesen Festlegungen ergeben sich für die einzelnen Renten b e- zieher zum Teil erhebliche Abweichungen. In Ihrem Fall haben die Bestimmungen des LAG eine positive Auswi r- kung. Ausweislich der beigefügten Berechnung beläuft sich Ihre Firmenrente ab März 2009 auf 481,58 Dementsprechend zahlte die Beklagte dem Kläger ab März 2009 m o- natlich 481,58 Euro und glich die in der Zeit von Januar 2007 bis Februar 2009 zu den bisherigen monatlichen Zahlungen iHv. 449,48 Euro entstandenen Diff e- renz ansprüche aus . Mit Schreiben vom 31. Juli 2009 teilte die Beklagte dem Kläger F olge n- des mit: R , im März diesen Jahres hatten wir Sie darüber unterrichtet, dass das Landesarbeitsgericht Köln (LAG) eine rechtskrä f- tige Entscheidung über di e Berechnung der Komponenten Besitzstandsrente Pensionskassenrente getroffen hat. Wir hatten weiterhin mitgeteilt, dass das Bundesa r- beitsgericht (BAG) diesen Rechtsstandpunkt teilt und die Parteien deshalb - auf Vorschlag des BAG - ihre Revisi o- nen zurück genommen haben. Das LAG Köln hat in diesem Urteil auch Rechtsausfü h- rungen zur Berechnung der Zusatzversorgung II (ZV II) gemacht, obgleich die Parteien über diesen Punkt nicht mehr gestritten hatten. Na ch Ansicht des LAG Köln ist die bis zur festen Altersgrenze erreichbare ZV II - Rente in der 13 14 - 17 - 3 AZR 324/12 - 18 - Höhe zu quotieren, die dem Verhältnis der Dauer der B e- triebszugehörigkeit zu der vom Beginn der Betriebszug e- hörigkeit bis zur festen Altersgrenze entspricht. Wir haben diese Rechtsansicht prüfen lassen. Aus dem Gutachten ergibt sich, dass das BAG seine Rechtspr e- chung, auf deren Grundlage wir unsere Renten berechnet haben, in neuerer Zeit Eintritt des Versorgungsf , den das BetrAV verwendet, b e- zeichnet nunmehr nicht mehr den tatsächlichen Eintritt des Versorgungsfalles, sondern die in der Versorgungszusage vorgesehene feste Altersgrenze. Wir haben aus diesem Grunde die Komponente ZV II für Sie neu berechnet. Ausweislich der beigefügten Berec h- nung beläuft sich Ihre Firmenrente auf 500 Aus organisatorischen Gründen können wir die neuen Rentenwerte erstmals - zusammen mit etwaigen rüc k- ständigen Beträgen - in der September - Abrechnung b e- rücksichtigten. Die Beklagte zahlte an den Kläger ab September 2009 mo natlich 500,00 Euro. Außerdem glich sie die Differenz beträge aus, die in der Zeit vom 1. Januar 2004 bis Ende August 2009 entstanden waren . D er Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei zu r Zahlung von Leistungen der betrieblichen Altersversor gung iHv. 603,91 Euro monatlich verpflichtet. Diese r Betrag setze sich aus ein er Besitzstandsren te iHv. 3 7 2,82 Euro, ein er Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro und einem Ergä n- zungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 104,21 Euro zusammen . Bei der Berechnu ng der Z usatzversorgung II müsse die zeitanteilige Kürzung im Ve r- hältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juli 1968 bis zum 30. Juni 1994 (312 Monate) zur möglichen Be triebszugehörigkeit vom 1. Ju l i 1968 bis zum 18. September 2004 (434,6 Monate) und damit um den Unverfal l- barkeitsfaktor 0,7179 erfolgen . Hieraus ergebe sich ein Betrag iHv. 248,16 DM ; dies entspr e ch e 126,88 Euro. D ie Beklagte sei außerdem nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG verpf lichtet, neben der von der B P ensionskasse gezahlten Pensionskassenr ente iHv. 412,3 5 Euro monatlich einen weiteren Betrag iHv. 104,21 Euro zu zahlen. Ausgehend von de r von der Beklagte n seit dem 15 16 - 18 - 3 AZR 324/12 - 19 - 1. Januar 2004 gezahlten monatlichen Betr iebsrente iHv. 500,00 Euro sei die Beklagte verpflichtet, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2011 7.803,17 Euro nachzuzahlen . Die monatliche Differenz iHv. 103,91 Euro zwischen der ihm zustehenden Betriebsrente iHv. 603,91 Euro und der von der Beklagten gezahlten Betriebsrente iHv. 500,00 Euro w erde für die Zeit ab dem 1. Januar 2008 verlangt . Insoweit bestehe ein Nachzahlungsanspruch bis zum 31. Juli 2011 iHv. 4.468,13 Euro . Für d ie Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Dezember 2007 w er de lediglich ein monatliche r Nachzahlungsanspruch iHv. 69,48 Euro geltend gemacht, somit 3.335,04 Euro. D er Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt sinng e- mäß beantragt, 1. d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn 3.126,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 69,48 Euro mona t- lich zum Monatsersten seit dem 1. Februar 2004 zu zahlen , 2. d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn 1.875,96 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins satz aus 69,48 Euro mona t- lich zum Monatsersten seit dem 1. November 2007 zu zahlen , 3. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn zusätzlich für die Jahre 2008 und 2009 826,32 Euro nebst fünf Pr o- zentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszin s- satz von 34,43 Eur o beginnend mi t dem 1. Februar 2008 zu zahlen, 4. d ie Beklagte zu verurteil en , an ihn für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis 31. Juli 2011 1.766,47 Euro nebst fünf Proze n tpunkte n Zinsen über dem Basiszinssatz von 103,91 Euro beginnend mit dem 1. Februar 2010 zu zahlen , 5. d ie Beklagte zu verurteil en , ab dem 1. August 2011 an ihn eine Gesamtbetriebsrente iHv. 603,91 Euro monatlich zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen und die Auffassung vertreten, sie sei allenfalls verpflichtet, dem Kläger eine Rente iHv. 500 ,00 Euro monatlich zu zahlen. Bei der Zusatzversorgung II sei die zeitanteilige Kürzung 17 18 - 19 - 3 AZR 324/12 - 20 - im Verhältnis d er tatsächlichen Dienstzeit seit dem Inkrafttreten der C - V ersorgungsordnung am 1. Januar 1991 bis zu m Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (42 Monate) zur möglichen Betriebsz u- gehörigkeit vom 1. Ju l i 1968 bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahr s am 18. Se ptember 2004 (434,6 Monate) vorzunehmen . Danach ergebe sich ein Anspruch auf eine Z usatzversorgung II iHv. 1 7 ,0 8 Euro monatlich . Ein Anspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG best ehe nicht. Das Arbeitsgericht hat der Klage entsprechend de n erstinstanzlich z u- letzt gestellten - auf Zahlung monatliche r Differenzbetr ä g e iHv. 69,48 Euro seit 1. Januar 2004 gerichteten - Klageanträge n stattge ge ben und die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 30. September 2007 zur Zahlung von 3.126,60 Euro und für d i e Zeit vom 1. Oktober 2007 bis zum 31. Dezember 2009 zu einer weiteren Zahlung iHv. 1.875,96 Euro verurteilt. Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und die Abweisung der Klage begehrt . Mit der vom Kläger eingelegten Anschlussberufung hat er die Klage f ür d ie Zeit vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Juli 2011 auf einen monatlichen Differenzbetrag iHv. insgesamt 103,91 Euro erweitert und deshalb die Zahlung weiterer 826,32 Euro für die Jahre 2008 und 2009 , sowie für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 die Zahlung weiterer 1.766,47 Euro und ab 1. August 2011 die Zahlung wiederkehrende r Leistung en iHv. 603,91 Euro monatlich verlangt . Das Landesarbeitsgericht hat der Berufung der Beklagten entsprochen, die A n- schlussberufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage insgesamt abg e- wiesen . Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter , wobei er für die Zeit vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Juli 2011 (19 Monate) nunmehr den rechnerisch zutreffenden Betrag von 1.974,29 Euro verl angt. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe 19 - 20 - 3 AZR 324/12 - 21 - Die Revision des Klägers ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat g e- gen die Beklagte einen Anspr uch auf Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung von insgesamt 603,91 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich z u- sammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro brutto, einer Zusatzve r- sorgung II iHv. 126,88 Euro brutto und einem Ergänzungs b etrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 104,21 Euro brutto. Da die Beklagte dem Kläger monatlich 500,00 Euro zahlt, ist sie verpflichtet, ihm für die Zeit vom 1. Januar 2004 bis zum 31. Juli 2011 rückständige Beträge in der geltend gemachten Höhe von 7 .80 3 ,1 7 E uro u nd ab dem 1. August 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 500,00 Euro monatlich hinaus weitere 103,91 Euro monatlich zu zahlen. 1. Der Kläger hat seit dem 1. April 2003 nach § 6 BetrAVG Anspruch auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung, da er am 30. Juni 1994 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 ; im Fo l- genden: BetrAVG aF ) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf Verso r gung s- leistungen aus dem Ar beitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 1. April 2003 nach Vollendung des 63. Lebensjahrs Altersvollrente für langjähri g Vers i- cherte aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die C - Versorgungsordnung erst ab dem 1. Janua r 1991. Dies führte j e doch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfi e- len. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änderung einer Verso r gung s- zusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gesetzes zur Erleicht e rung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unte r bricht. Auße r- dem bestand die Versorgungszu sage auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung beim Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsve r hältnis bereits länger als drei Jahre, das Arbeitsverhältnis bestand insgesamt länger als zwölf Jahre und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt älter als 35 Jah re, so 20 21 - 21 - 3 AZR 324/12 - 22 - dass die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auch dann abgelaufen wäre, wenn sie erst am 1. Januar 1991 begonnen hätte zu laufen. 2. D ie C - Versorgungsordnung regelt die Berechnung der Altersrente bei deren Inanspruchnahme vor Erreichen der festen Altersgrenze von 65 Ja h ren nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht . Deshalb richtet sich die Berechnung nach den allgemeinen Grundsätzen des Betrieb s rente n- rechts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe) . a) N ach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollr ente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum and e- ren erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenl eistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszus a- ge versprochen in Anspruch nimmt ( vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 2 8 ; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Ju ni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 ) . Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rec h- nung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vo r- genommen wird, indem die fiktive, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur fe s- ten A ltersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhäl t- nis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mögl i- chen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Gesichtspunkt kann en t- sprechend den Wertungen in der Ve rsorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorges e- hen ist, verbleibt es dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen kei ne Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen vers i- cherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weit e- 22 23 24 25 - 22 - 3 AZR 324/12 - 23 - re zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG e r- rechnete Betriebsrente im Verh ältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 2 9 ; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25 ) , sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorg e- zogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt . b) Da Tz. 46 C - Versorgungsordnung versicherungsmathematische A b- schläge beim Bezug von Altersrente vor Vol lendung des 65. Lebensjahrs au s- schließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusamme n- setzt . Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C - Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente nach Abschn . I des Anhangs zur C - Versorgungsordnung und einen Ergänzungsanspruch nac h § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. a a ) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer z u- gesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitl i- chen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der e r- worbenen Anwartschaft an den Gesam tbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der gara n- tierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu is t eine Ve r- gleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente be i Volle n- dung des 65. Lebensjahr s) ist unter Einbeziehung des garantierten Besit z- stands zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der ta t- sächlich erreic hten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 26 27 - 23 - 3 AZR 324/12 - 24 - 65. Lebensjahrs erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestb e- trag, der keinesfalls unterschritten werden darf. b b ) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechti g- ten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden, etwa derg e- stalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung. Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C - Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesondert zu b e rec h- nen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden G e sam t- betrags kommt daher nicht in Betracht. (1 ) In Abschn . I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C - Versorgungsordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Verso r- C - bis zum 31. Dezember 1990 gesondert errechnet und dynamisiert. Im ersten Rechenschritt (Abschn . I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C - Versorgungsordnung) wird der Versorgungsb e rec h- tigte so behandelt, als sei er am 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsve r hältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abschn . I Abs. 4 des Anhangs zur C - Versorgungsordnung) wird das für die Besit z standsrente maßgebliche pensionsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezemb er 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 1990 erworbenen Anwartschaft ist es u n erheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch for t- bestanden hat. Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist daher nicht möglich. 28 29 - 24 - 3 AZR 324/12 - 25 - (2 ) Die C - Versorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 e r- brachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C - Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses R egelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991. Zur Berechnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst d ie für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des Arbeitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C - Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgung s- anwartschaften erworben werden können. (3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwar t- schaften an ders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berec h- nung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei dere n Ermittlung ein Unverfallbarkeit s- faktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehöri g- keit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 b is zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugru n- de legt. Die C - Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung für die Höhe der Ren te eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 BetrAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbr inge n- den Leistungen (Tz. 5 C - Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente nach Anhang I zur C - Versorgungsordnung. 30 31 - 25 - 3 AZR 324/12 - 26 - 3. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 372,82 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 126,88 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 104,21 Euro. a ) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf mona t- lich 372,82 Euro. aa ) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C - Versorgungsordnung zunächs t nach dem K + S Statut aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steu erlich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrec h- nungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Diens t- zeit vom Ein tritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut) ; dies ist der Besitzstandsprozentsatz. Ansc hließend wird bei Eintritt des Versorgungsfalls der Besitzstand s- prozentsatz mit dem nach Tz . 10 C - Versorgungsordnung zu ermittelnden pe n- sionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Ei n tritt des Versorgungsfalls multipliziert. Von diesem Betrag wird bei Arbeitne h mern, die bereits vor dem 1. Januar 1991 Mitglied der B Pensionskasse waren, der anrechenbare firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskassenre n te (A n war t- schaft) zum 31. Dezember 1990 ermittelt und in absoluter Höhe in Abzug g e- bracht. bb ) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach A b- schn . I des Anhangs zur C - Versorgungsordnung 729,18 DM brutto; dies en t- spricht 372,82 Euro. Dieser Wert ist zwischen den Parteien unstreitig. Eine 32 33 34 35 36 37 - 26 - 3 AZR 324/12 - 27 - nochmalige Quotier ung wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis findet nicht statt. b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 248,16 DM brutto; dies entspricht 1 26 ,88 Euro. aa ) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C - Ve rsorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeit s- verhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhäl t- nis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältni s- ses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der mögl i- chen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vol l- endung des 65. Lebensjahrs zu kürzen. bb ) Die fikt ive Vollleistung beträgt 345,68 DM. Nach Tz. 41 C - Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusat z ve r- sorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pe n- sionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze i n der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hi n aus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C - Versorgungsordnung beläuft sich auf 9. 486,11 DM; davon übersteigen 2.469,11 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1 8 . September 200 4 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C - Versorgungso rdnung von 1 4 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Volllei s- tung iHv. 345,68 DM ( 2.46 9 ,11 DM x 1,0 % pro Jahr x 1 4 Jahre ) . Die fiktive Vollleistung iHv. 345,68 DM ist wegen des vorzeitigen Au s- scheidens des Klägers nach Tz. 4 C - Versorgungsordnung iV m. § 2 Abs. 1 B e- 38 39 40 41 42 - 27 - 3 AZR 324/12 - 28 - trAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. Ju l i 19 68 bis zum 30. Juni 1994 ( 312 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. Ju l i 19 68 bis zum 1 8 . September 200 4 (4 34 , 6 Monate) , mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0, 7179 , zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv. 248,16 DM, das sind 1 26 ,88 Euro. c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG ve r- pflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grun d ve r- sorgung iHv. 412,3 5 Euro weitere 1 04 , 21 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfina n zierten Teilbetrag zurückbleiben. aa ) Die Beklagte hat dem Kläger ein e Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C - Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch na ch § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfü l len, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich g e- nehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vo r- geschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs . 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufg rund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende n Leistung en hinausgeht. Dies beruht darauf , dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistu n- gen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen . § 2 Abs. 3 Satz 1 Bet rAVG stellt daher sicher , dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig en t- stehende Deckungsl ücke zwischen dem bis dahin aufg rund der Beitragsleistu n- gen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). De r Arbei t- 43 44 - 28 - 3 AZR 324/12 - 29 - geber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Sa t- zung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzi e- renden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff . ) . Dieser Ausgleic hspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 S atz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen. bb ) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzu n- gen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspr uch zu der Grundversorgung nach der C - Versorgungsordnung iHv. monatlich 104,21 Euro . Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgebe r- finanzierten Teilanspruch iHv. 351,6 2 Euro erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arb eitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 247,4 1 Euro . Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 1 04 , 21 Euro verpflichtet . ( 1 ) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfina n- zierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 351,6 2 Euro . (a ) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vol l- leistung, die der Kläger erhielte, wenn er bis zur Vollendung des 65. Lebens - jahrs betriebstreu geblieben wäre. Di ese ist nach Tz. 43 Satz 2 C - Versorgungsordnung iVm. § 34 PK - Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1. 596,59 DM. Nach Tz. 43 Satz 2 C - Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionsk asse. § 34 PK - Satzung b e- stimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK - Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelt s. In der Zeit vom 1. J u l i 45 46 47 48 49 - 29 - 3 AZR 324/12 - 30 - 19 8 1 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pens i on s- kasse nach § 5 iVm. § 8 PK - Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem A r beit s- verhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 24.194,28 DM geleistet. In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 1 8. Septe m ber 200 4 wären - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt des Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 9 . 667 ,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 193,34 DM, somit in den bis zum 1 8 . September 200 4 noch möglichen 122,6 Mona ten in s gesamt 23.703,48 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbe i träge iHv. 4 7 . 897 , 76 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK - Satzung beläuft sich die jährl i- che Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 1 9 . 159,10 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionska s se n- rente von 1. 596,59 DM. (b) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleib t bei der Berechnung der fiktiven Volllei stung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbei t- nehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Bekla gte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu fina nzierende Tei l a n- spruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1. 596,59 DM, folglich 957,95 DM. (c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Ju l i 19 68 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 ( 312 M o- nate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Ju l i 19 68 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1 8 . September 200 4 (4 3 4, 6 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 687,71 DM. D a s entspricht 351,62 Euro. ( 2 ) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu e r- bringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pe n- sionskassenrente iHv. 412,3 5 Euro und damit auf 247, 4 1 Euro (60 % vo n 412,3 5 Euro ) . 50 51 52 - 30 - 3 AZR 324/12 ( 3 ) Der Ausgleich s anspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 351 , 62 Euro und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 247,4 1 Euro , somit auf 104,21 Euro ( 351,62 Euro - 247,4 1 Euro ) . 4 . Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C - Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. 5 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Blömeke H. Frehse 53 54 55
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