- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 499/13 13 Sa 484/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Widerklägerin, Berufungsklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, p p . Kläger, Widerbeklagter, Berufungsbeklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 499/13 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 13 Sa 484/12 - wird als unzulässig verworfen, s oweit die Bekla g- te sich damit gegen die Abweisung der Widerklage we n- det. Auf die Revision der Beklagten wird - unter Zurückweisung der weitergehenden Revision - das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 6. Dezember 2012 - 13 Sa 484/12 - teilweise aufge hoben, soweit es die Beklagte zur Zahlung eines insgesamt 10.953,12 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 204,30 Euro ab dem jeweiligen Monatsersten beginnend mit dem 1. Februar 2007 bis zum 1. September 2 009 und aus jeweils 275,97 Euro ab dem jeweiligen M o- natsersten beginnend ab dem 1. Oktober 2009 bis zum 1. Januar 2011 übersteigenden Betrags sowie zur mona t- lichen Zahlung einer 880,97 Euro übersteigende n B e- triebsrente ab dem 1. Januar 2011 verurteilt hat. Im Umfang der Aufhebung wird die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 29. März 2012 - 8 Ca 10403/10 - zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden B e- triebsrente. Der am 27. November 1943 geborene Kläger war vom 1. April 1958 bis zum 31. Dezember 1993 bei der Beklagten als Arbeitnehmer tätig. Ab dem 1. Januar 1992 war er als außertariflicher Angestell ter beschäftigt. Das Tari f- gehalt des Klägers nach der Tarifgruppe E 13 belief sich a m 31. Dezember 1 2 - 3 - 3 AZR 499/13 - 4 - 1991 auf 6.307,00 DM ; im Zeitpunkt sein es Ausscheidens aus dem Arbeitsve r- hältnis a m 31. Dezember 1993 betrug da s Tarifgehalt der Tarifgruppe E 13 6.629,00 DM . Für die Altersversorgung des Klägers galten bis zum 31. Dezember 1991 die Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68) . Ab dem 1. Januar 1992 richtete sich die betriebliche Altersversorgung des Klägers nach der C - Versorgungsordnung . Diese bestimmt ua.: C - Versorgungsordnung Die C - Versorgungsordnung regelt die betriebliche A l ter s- versorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und d e- ren Hinterbliebenen. Die C - Versorgungsordnung b e steht aus einer Grundversorgung, einer diese gegeb e ne n falls ergänzenden Mindestversorgung durch die Z u sat z verso r- gung I und einer Zusatzversorgung II für pens i on s fä hige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitrag s beme s sung s- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN Geltungsbereich 1 Die C - Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Wartezeit 2 Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wa r- tezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstja h- re in der C . Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen 3 Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vol l- endet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Ve r- sorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre b e- 3 - 4 - 3 AZR 499/13 - 5 - standen hat. Ausbildungszeiten gemäß Textzi f fer 35 werden hierbei n icht berücksichtigt. 4 Die Rentenhöhe bei Alters - , Berufsunfähigkeits - und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Besti m- mungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrie b- lichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Alter s- grenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. 5 Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pens i on s- kasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Besti m- mungen der Pensionskassensatzung. Grundversorgung Versorgungsträger 6 Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C . 7 Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähig keitsrenten und Hi n- terbliebenenrenten. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 10 Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende m o- natliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mi t- gliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. Berücksichtigung finden bei der Bestimmung des Arbeitsentgelts Entgeltteile, soweit sie die m o- na t liche Beitragsbemessungsgrenze der gesetzl i- chen Rentenversicherung um nicht mehr als 6.400, -- DM übersteigen. Das maximale pensionsf ä- hige Arbeitsentgel t beträgt 13.350, -- DM monatlich. Pensionsfähige Dienstzeit 11 Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mi t glied s- jahre in der Pensionskasse von diesem Zei t punkt an. Rentenarten - 5 - 3 AZR 499/13 - 6 - 12 Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus - Altersrente (Textziffer 43 und 45) Mitgliedschaft in der Pensionskasse Aufnahme 13 Alle in das Unternehmen eintretenden AT - Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pension s- kasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal b e- gründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der Mitgliedschaft e r gebe n sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer j e- weils gültigen Fassung. Mitgliedsbeitrag 14 Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den m o natl i- chen Bezügen einbehalten und an die Pension s ka s- se abgeführt. ZUSATZVERSORGUNG II Versorgungsträger 29 Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C . Sie wird ausschließlich von der C finanziert und g e zahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 30 Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsen t- gelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeit s- entgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwöl f- tel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugru n- d e gelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das fes t- gesetzte monatliche regelmäßige Arbeitsentg elt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie). 32 Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensioni e- - 6 - 3 AZR 499/13 - 7 - rung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textzi f- fer 30 - 31 und der jeweiligen Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pensionsfähige Dienstzeit Pensionsfähig sind 34 Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind, 35 Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen, Rentenarten 40 Die Firmenrente wird gezahlt als - Altersrente (Textziffern 46 - 49) Versorgungshöhe Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Re n- tenversicherung. 41 Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige En t- gel t teile gemäß Te xtziffer 32 BfA Knapp - schaft bis 3.200, -- DM 1 % 0,7 % über 3.200, -- DM bis 6.400, -- DM 0,8 % 0,6 % Allgemeine Leistungsbestimmungen Rentenarten Altersrenten der Grundversorgung Pensionskassenrente 43 Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatl i- che Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe b e- stimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung. - 7 - 3 AZR 499/13 - 8 - Altersrenten der Zusatzversorgung Leistungsvoraussetzungen 46 Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Altersre n te wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeite r vorher au s- scheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes A l- tersruhegeld der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn er bei ihr vers i- chert gewesen wäre und die Wartezeit erfüllt hätte. Bei Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres werden keine versicherungsm a- thematischen Abschläge vorgenommen. Rentenbezugsdauer 47 Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92 - 94 genannten Leistungsv o- raussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters. Anrechnung und Auszahlungsvoraussetzungen Anrechnung sonstiger Leistungen 90 Rentenleistungen bzw. Kapitalzahlungen aus der Tätigkeit bei anderen B - Gesellschaften bzw. a n deren Unternehmen oder dem öffentlichen Dienst werden auf Rentenleistungen der Zusatzversorgung ang e- rechnet, soweit die Dauer der Tätigkeit von der C als Dienstzeit anerkannt wird und die Rente n lei s tungen nicht auf eigenen Beitragszahlungen des Mi t arbeiters beruhen. Auszahlung der Renten 96 Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet. 97 Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C ge l- tenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt. Zeitpunkt des Inkrafttretens 103 Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in - 8 - 3 AZR 499/13 - 9 - Kraft. Anhang zur C - Versorgungsordnung I Besitzstandsrente Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgung s- ordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C - Altersversorgungsregelungen gewährt. Im e inzelnen gilt folgendes: Für die b etriebliche Altersver sorgung nach dem K+S - Altersversorgungstatut für AT - Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S - Altersversorgungstatuts für AT - Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesam t- versorgung e rmittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steue r- lich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anre chnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Di e- ser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnit t der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S - Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mita r- beiter mitgeteilt wird. Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenb a- re firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskasse n- rente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermi t- telt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in a b- soluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besit z- standsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C - Versorgungsordnung zu ermittelnden pe n s i- onsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der let z ten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles mu l tipl i- ziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und da r- aus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Leistun gen nach der C - Versorgungsordnung g e- - 9 - 3 AZR 499/13 - 10 - währt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C - Versorgungsordnung. Mit Schreiben vom 11. Fe bruar 1993 te ilte die Beklagte de m Kläger F olgendes mit: Anwartschaftsberechnung Sehr geehrter Herr P , mit Wirkung vom 01.01.1992 haben Sie eine Zusage auf betriebliche Altersversorgung nach der Versorgungsor d- nung der C . Für die zurückliegende Dienstzeit bis zum 31.12.1991 h a- ben wir auf der Grundlage der Rentenanwartschaftsmitte i- lung der BfA eine Rentenanwartschaftsberechnung nach der Altersversorgungsrichtlinie vo n 1968 durchgeführt. Die er mittelte Werksrentenanwartschaft beträgt 1.276, -- DM/Monat. Dieser Betrag entspricht einem Prozentsatz von 20,23 % des letztgültigen Tarifbetrages der Entgel t- gruppe E 13. Bei Renteneintritt erhalten Sie neben I hrer Werksrente nach der Versorgungsordnung der C eine Besitzstand s- rente in Höhe dieses % - Satzes des bei Renteneintritt ge l- tenden Gehaltsbetrages der Entgeltgruppe E 13 gezahlt . Über die Höhe der dem Kläger zustehenden Besitzstandsrente führten die Parteien einen Prozess, der durch ein re chtskräftiges Urteil des Landesa r- beitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 - endete , in dem fes t- Klägers bezogen auf die Vollendung des 65. Lebensjahres für die Zeit seiner Tätigkeit als Tarifangestellter vom 0 1. 04. 1958 bis zum 31. 12. 1991 eine Besit z- standsrente von 1.261,37 Ab dem 1. Januar 1992 war der Kläger Mitglied der B Pension s kasse. Die Satzung der B Pensionskasse enthält ua. folg ende Regelungen: 4 5 6 - 10 - 3 AZR 499/13 - 11 - 1. Kapitel: Allgemeines § 3 Begriffsdefinitionen 1. Beschäftigungsverhältnis: Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis 2. Mitarbeiter: Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Ang e- stellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane 3. Firma/Firmen: Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mi t- glieder der Kasse seien können (Trägerunte r- nehmen, B - Gruppengesellschaft oder ein U n- ternehmen, d as mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist) 2. Kapitel: Mitgliedschaft § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mi t- glieder, die außerordentlichen Mitglieder und die B e- zieher von Mitgliedsrenten. (2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet. (3) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn eine Art der Mi t- gliedschaft endet, ohne daß eine andere begründet wird. In diesem Falle erlöschen alle Rechte gegen die Kasse; etwaige Ansprüche auf Kapitalübertr a- gung, Anwartschaftsabfindung, Beitragsrückersta t- tung oder Hinterbliebenenrenten bleiben unberührt. Mit der Wiederaufnahme als ordentlich es Mitglied beginnt eine erneute Mitgliedschaft. 2.1 Ordentliche Mitgliedschaft § 5 Kreis der ordentlichen Mitglieder Ordentliche Mitglieder können werden: - 11 - 3 AZR 499/13 - 12 - 1. die Mitarbeiter des Trägerunternehmens, 2. die Mitarbeiter derjenigen B - Gruppen - gesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat, 3. einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B - Gruppengesellschaft wirtschaftlich ve r- bunden sind und die d as Trägerunterne h men der Kasse angezeigt hat. § 6 Voraussetzungen Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt v o- raus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse dem Erwerb der Mitgliedschaft in Einzelnen davon abhängig machen, da ß die gesundheitliche Unb e- denklichkeit dur ch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Träge r- unternehmens nachgewiesen wird. § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberec h- tigt sind das Trägerunternehmen, die B - Gruppengesellschaft, be i der der Mitarbeiter beschä f- tigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B - Gruppengesellschaft können ihren Beitritt e r- klären. § 8 Beginn (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tag e . § 10 Beendigung; ununterbrochene Fortführung (1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet 1. an dem Tage, an dem das Beschäftigungsve r- - 12 - 3 AZR 499/13 - 13 - hältnis endet, 2. an dem Tage, an dem eine B - Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsb e- reich des Trägerunternehmens ausscheidet, 3. Kapitel: Einnahmen der Kasse § 19 Art der Einnahmen Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbe i- träge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versich e- rungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonst i- gen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Z u- wendungen). § 20 Mitgliedsbeiträge (1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der g e- setzliche n Rentenv ersicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höch s- tens 267 DM. § 21 Ergänzungsbeiträge (1) Das Mitglied kann für Zeiten außerhalb der o r- dentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folge n- den Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. V o- raussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Z u- stimmung des Trägerunternehmens. Über den A n- trag entscheidet der Vorstand. § 22 Firmenbeiträge (1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge. (2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den son s- tigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grund - sätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Tr ä- gerunternehmen gew ährleistet. Das Nähere b e- - 13 - 3 AZR 499/13 - 14 - stimmt der technische Geschäftsplan. 4. Kapitel: Leistungen der Kasse § 23 Leistungsarten (1) Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen: 1. Alters - und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten, § 24 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folge n- de Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsen t- gelts, 2. Erfüllung der Wartezeit, 3. Stellung des Rentenantrags und 4. Erfüllung der Anzeigepflichten. ... § 28 Fälligkeit Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden. § 31 Allgemeines Der Anspruch auf Mitgliedsrente beginnt 1. bei ordentlichen Mitgliedern am Tag e nach der Einstellung des Arbeitsentgelts, 2. in allen übrigen Fällen mit dem Kalendermonat, indem der Rentenantrag bei der Kasse eingeht. § 32 Altersrente (1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange - 14 - 3 AZR 499/13 - 15 - es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre. § 34 Höhe der Mitgliedsrente Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds - und Ergänzungsbeiträge. Die von der B Pensionskasse erhoben en Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zu seinem Ausscheiden am 31. Dezember 1993 wurden an die B Pensionskasse Mitgliedsbeiträge iHv. in s- gesamt 3.832,20 DM ent richtet; dies ents pricht einem durchschnittlichen M o- natsbeitrag von 159,68 DM. Danach errechnet sich eine Pensionskasse n re n te iHv. 127,74 DM monatlich (3.832,20 DM x 40 % pro Jahr / 12 Monate) . Dies entspricht 65,31 Euro. Seit dem 1. September 2004 bezieht der Kläger Altersrente aus der g e- setzlichen Rentenversicherung wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit. Die Beklagte gewährt e dem Kläger ab dem 1. September 2004 z u- nächst eine Betriebsrente iHv. 617,55 Euro. Jedenfalls ab dem 1. Januar 2007 zahlte die Bekla gte eine Betriebsrente iHv. 676,67 Euro und seit dem 1 . September 2009 iHv. 605,00 Euro monatlich . Daneben zahlt die B Pe n sion s- kasse dem Kläger seit dem 1. September 2004 eine Pensionskassenrente iHv. 65,31 Euro . Mit d er vorliegenden Klage hat der Kläg er für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2009 eine monatlich um 204,36 Euro höhere als die gezahlte Betriebsrente, für die Zeit vo m 1. September 2009 bis zum 31. Dezember 2010 eine monatlich um 276,03 Euro höhere Betriebsrente sowie ab dem 1. Januar 2011 eine laufende monatliche Betriebsrente iHv. 881,03 Euro begehrt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, ihm neben der Besitzstandsrente iHv. 644,99 Euro und einer Z u- 7 8 9 10 11 - 15 - 3 AZR 499/13 - 16 - satzversor gung II iHv. 41,42 Euro nach § 2 Abs . 3 BetrAVG zusätzlich zu der von der B Pensionskasse gezahlten Grundversorgung einen Ergänzung s betrag iHv. 194,62 Euro zu zahlen, da die von der B Pensionskasse g e währte , auf A r- beitgeberbeiträgen beruhende Pensionskassenrente hinter de m auf Arbeitg e- berbeiträgen beruhenden Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG zurückbleib e . Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.956,00 Euro brutto nebst fünf Prozentpunkten an Zinsen über dem Basiszinssatz von jeweils 204,36 Euro mona t- lich beginnend ab dem 1. Februar 2007 und von j e- weils 276,03 Euro monatlich beginnend ab dem 1. Oktober 2009 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Januar 2011 eine Betriebsrente in Höhe von 881,03 Euro zu zahlen . Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend bea n- tragt das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/9 7 - dahingehend abzuändern, dass die Beklagte an den Kläger nur noch eine Besitzstand s- rente in Hö he von 1.101,74 DM bzw. von 563,31 Euro brutto zu zahlen hat. Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger st eh e lediglich die von der Beklagten gezahlte Betriebsrente zu. Weitergehende Ansprüche bestünden nicht. Das in dem Vorprozess ergangene Urteil des Landesarbeit s- gerichts Köln vom 8. Februar 2000 sei abzuändern, weil zwischenzeitlich eine Änderung der Rechtsla ge durch eine Änderung der Rechtsprechung des Bu n- desarbeitsgerichts eingetreten sei. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe rückständiger Leistungen von 1.614,24 Euro für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 z u- 12 13 14 15 16 - 16 - 3 AZR 499/13 - 17 - züglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 9,74 Euro seit dem jeweiligen Monatsersten vom 1. Februar 2007 bis zum 1. August 2009 und aus jeweils 81,41 Euro seit dem jeweiligen Monatser s- ten vom 1. August 2009 bis zum 1. Januar 2011 sowie ein er monatlichen Rente in Höhe von 686,41 Euro ab Januar 2011 stattgegeben . Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und seine Klageanträge weiterverfolgt . Die Beklagt e hat mit ihrer Berufung ihre Abänderungsklage mit der Maßgabe zur Entscheidung gestellt, dass s ie dem Kläger nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto monatlich zu zahlen hat und die Widerklage erweitert um den Antrag fest zustellen, dass sie dem Kläger im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung an Firmenrente nur eine Besit z- standsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto schuldet sowie hilfsweise festzustellen, dass sie dem Kläger im Rahmen seiner betriebli chen Altersversorgung an Firmenrente nur eine Besitzstandsrente in Höhe von 1.099,87 DM bzw. 562,29 Euro brutto sowie eine weitere Zahlung nach Maßg a- be der Zusatzversorgung II aus der C - Versorgungsordnung von 4,53 DM bzw. 2,32 Euro brutto schuldet. Das L andesarbeitsgericht hat die Berufung der B e- klagten zurückgewiesen ; auf die Berufung des Klägers hat das Landesa r beit s- gericht das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die Bekla g te antragsgemäß verurteilt. D as Landesarbeitsgericht hat d ie Revi sion für die B e- klagte im Umfang der Klage zugelassen. Mit der Revision verfolgt die B e klagte ihren Klageabweisungsantrag sowie ihre Abänderungswiderklage weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe - 17 - 3 AZR 499/13 - 18 - Die Revision de r Beklagten ist nur insoweit zulässig, als sie sich gegen die Verurteilung zur Zahlung von insgesamt 10.956,00 Euro zuzüglich Zinsen und zur Zahlung einer Betriebsrente in Höhe von 881,03 Euro brutto monatlich ab dem 1. Januar 2011 richtet. Im Übrigen ist sie unzulässig, da hinsichtlich der Abänderungswiderklage die Revision nicht zugelassen wurde . Die Revision ist , soweit sie zulässig ist, nur begründet, soweit die Beklagte zur Zahlung rüc k- ständiger Beträge iHv. insgesamt 2,88 Euro und zu wiederkehrenden L eistu n- gen ab dem 1. Januar 2011 in Höhe von 0,06 Euro monatlich verurteilt wurde . Insoweit ist die Klage unbegründet. Im Übrigen hat das Landesarbeitsgericht der Klage zu Recht stattgegeben. I. Die Revision ist nur teilweise zulässig. Soweit die Beklagte mit ihrer Revision die von den Vorinstanzen abgewiesene Abänderungswiderklage b e- treffend das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 - weiterverfolgt, ist die Revision mangels Zulassung u n- statthaft. Das Landesarbeitsge richt hat die Revision für die Beklagte ausdrücklich nur im Umfang der Klage zugelassen, nicht jedoch hinsichtlich der Abweisung der Widerklage. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten war erfolglos. liegt - entgegen der Au f- fassung der Beklagten - keine uneingeschränkte Zulassung der Revision, weil die Beschränkung auf den Umfang der Klage unzulässig wäre. Das Landesa r- beitsgericht durfte die Revision nur eingeschränkt zulassen. D ie Zulassung der Revision kann zwar nicht auf einzelne rechtliche G e- sichtspunkte beschränkt werden, sondern muss einen abtrennbaren, selbs t- ständigen Teil des Gesamtstreitstof f s, über den gesondert und unabhängig von den restlichen Verfahrensgegenständen entschieden we rden kann, zum G e- genstand haben (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 21, BAGE 128, 256; BGH 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - Rn. 21) . Unzulässig ist die Beschrä n- kung der Zulassung der Revision auf einzelne Anspruchsgrundlagen oder auf 17 18 19 20 - 18 - 3 AZR 499/13 - 19 - bestimmte Rechtsfr agen (BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - aaO ; BGH 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - Rn. 23) . Danach hat das Landesarbeitsgericht die Zulassung der Revision z u- lässigerweise auf die Klage beschränkt. Über die mit der Widerklage verfolgte Abänderungsklage nac h § 323 ZPO k o nn te unabhängig von der Zahlungsklage entschieden werden. Es handelt sich um unterschiedliche Streitgegenstände. Die in dem Vorprozess getroffene Feststellung ist lediglich teilweise vorgreiflich für die Höhe der vom Kläger mit der vorliegend en Klage geltend gemachten Forderungen . II. Die Revision ist , soweit sie zulässig ist, nur zu einem geringen Teil b e- gründet . Das Landesarbeitsgericht hat der Klage auf die Berufung des Klägers zu Recht im Wesentlichen stattgegeben. Der Kläger hat gegen d ie Beklagte einen Anspruch auf Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. Dezember 2010 iHv. 10.953,12 Euro brutto sowie ab dem 1. Januar 2011 auf Zahlung einer monatlichen Betriebsrente in Höhe von 880,97 Euro brutto. 1. Der Kläger hat seit dem 1. September 2004 nach § 6 BetrAVG A n- spruch auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung, da er am 3 1. De - zember 199 3 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 ; im Folgenden: BetrAVG aF ) mit e iner unverfallbaren Anwar t- schaft auf Versorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist und seit dem 1. September 2004 Altersvollrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung in Anspruch nimmt. Zwar galt die C - Versorgungsordnung für den Kläger erst ab dem 1. Januar 1992. Dies führte jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung bei seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis verfie len. N ach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des G e setzes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 1984 (BGBl. I S. 601) unterbricht die Änderung einer Verso r gungsz u- sage die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht. Vor dem 1. Januar 199 2 waren dem Kläger Versorgungsleistungen nach den Richtl i nien 68 zug e- 21 22 23 - 19 - 3 AZR 499/13 - 20 - sagt worden. Daher waren die Unverfallbarkeitsfristen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsve r hältnis abg e- la u fen. 2. D ie C - Versorgungsordnung regelt die Berechnung der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis nicht . Deshalb richtet sich die Berechnung nach den al l geme i- nen Grundsätzen des Betriebsrentenrech ts (st. Rspr., vgl. ausführlich BAG 23. Januar 2001 - 3 AZR 164/00 - zu II 2 b der Gründe) . a) N ach diesen Grundsätzen ergibt sich in der Regel eine Berechtigung zur Kürzung der zugesagten Vollrente unter zwei Gesichtspunkten: Zum einen wird in das Gege nseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht erbracht hat. Zum and e- ren erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusag e festgelegten Ve r- hältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszus a- ge versprochen in Anspruch nimmt ( vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - R n. 2 8 ; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 25; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 ) . Der ersten Störung des Äquivalenzverhältnisses wird dadurch Rec h- nung getragen, dass nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG eine Quotierung vo r- genommen wird, indem die fiktiv e, bei voller Betriebszugehörigkeit bis zur fe s- ten Altersgrenze erreichbare Vollrente zeitratierlich entsprechend dem Verhäl t- nis der tatsächlichen zu der bis zum Erreichen der festen Altersgrenze mögl i- chen Betriebszugehörigkeit gekürzt wird. Der zweite Ges ichtspunkt kann en t- sprechend den Wertungen in der Versorgungsordnung berücksichtigt werden. Wenn und soweit diesem Gesichtspunkt in der Versorgungsordnung Rechnung getragen wird, zB indem ein versicherungsmathematischer Abschlag vorges e- hen ist, verbleibt e s dabei. Enthält die Versorgungsordnung hingegen keine Wertung, hat der Senat als Auffangregelung einen sog. untechnischen vers i- cherungsmathematischen Abschlag entwickelt. Dieser erfolgt durch eine weit e- 24 25 26 27 - 20 - 3 AZR 499/13 - 21 - re zeitratierliche Kürzung, indem die nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG e r- rechnete Betriebsrente im Verhältnis der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme und der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze gekürzt wird ( BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 2 9 ; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 26; 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 25 ) , sofern die Versorgungsordnung Abschläge wegen der vorg e- zogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nicht ausschließt . b) Da Tz. 46 C - Versorgungsordnung versicherungsmathem atische A b- schläge beim Bezug von Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahrs au s- schließt, kommt lediglich eine zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG in Betracht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die dem Kläger zustehende G esamtleistung aus mehreren Komponenten zusamme n- setzt. Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgung II nach Tz. 29 ff. C - Versorgungsordnung, eine Besitzstandsrente und einen Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. a a ) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer z u- gesagten betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von de r Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungs zusage ab. Ist von einer einheitlichen Rente auszugehen, knüpft die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der erworbenen Anwartschaft an den Gesamtbe trag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung einer früheren Verso r- gungs zusage ein Besitzstand garantiert worden ist. Der garantierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist ei ne Vergleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente be i Vollendung des 65. Lebensjahr s) ist unter Einbeziehung des garantierten Besitzstands zu ermi t- teln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der tatsächlich erreic h- ten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs e r- reichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem gara n- 28 29 - 21 - 3 AZR 499/13 - 22 - tie r ten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestbetrag, der keine s- falls unterschritten werden darf . b b ) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechti g- ten kann in der Versorgungs regelung allerdings verbessert werden, etwa de r- gestalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als di e in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird. Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in de n Versorgungs bestimm ung en . Diese liegen hier vor. Danach i st jede Komp o- nente der de m Kläger zugesagten Versorgung gesondert zu berechnen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesamtbetrags kommt daher nicht in Betracht. (1 ) Die Beklagte hat dem Kläger in de m Schreiben vom 11. Februar 1993 ausdrücklich zuge sagt, dass nach der C - Versorgungsordnung eine Besitzstandsrente in Höhe von 2 0 ,23 % des bei Renteneintritt geltenden Gehaltsbetrages der Entgeltgruppe E 13 erhält. Diese Anwartschaft wird nach den Richtlinien 68 gesondert errec h net und d y- namisiert. Dabei wird der Kläger so behandelt, als wäre er am 31. Dezember 199 1 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschi e den ; a ußerdem wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pensio nsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 199 1 erdiente Betriebsre n- tendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezember 199 1 erworb e- nen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsve r hältnis über den 31. Dezember 199 1 hinaus noch fortbestanden hat. Eine weit e re Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist daher nicht möglich. (2 ) Nach der C - Versorgungsordnung erwirbt der Kläger für die ab dem 1. Januar 199 2 erbrachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften. Tz. 1 C - Versorgungsordnung begrenzt den Geltungsbereich dieses Reg e- lungswerks generell auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 199 1 . Für davor z u- rückgelegte Dienstzeiten können keine Versorgungsanwartschaften nach der C - Versorgungsordnung erworben werden. Insowei t sieht die C - 30 31 32 - 22 - 3 AZR 499/13 - 23 - Versorgungsordnung im Anhang I vor, dass zusätzlich zu den Leistungen der C - Versorgungsordnung bei Eintritt des Versorgungsfalls eine Besitzstand s rente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisher i- gen C - Alter sversorgungsregelungen gewährt wird. Dem Kläger, der erst ab dem 1. Januar 1992 AT - Angestellter war und dessen Versorgung sich erst ab di e- sem Zeitpunkt nach der C - Versorgungsordnung richtet, hat die Beklagte daher mit dem Schreiben vom 11. Februar 1993 f ür die bis zum 31. Dezember 1991 erworbene Anwartschaft nach den Richtlinien 68 eine B e sitzstandsrente zug e- sagt und eine den Vorgaben im Anhang I zur C - Versorgungsordnung entspr e- chende Berechnung vorgenommen. Zur Berec h nung der Höhe der darüber hi n- aus na ch der C - Versorgungsordnung erwo r benen unverfallbaren Versorgung s- anwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung allerdings uneing e- schränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszug e- hörigkeit die gesamte Dauer des A r beitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wu r- de. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerhebli ch, dass nach der C - Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 199 1 - im Falle des Klägers ab dem 1. Januar 1992 - Versorgungsanwartscha f- ten erworben werden können. (3) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwar t- schaft en anders regeln können, solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch eine Berec h- nung denkbar, bei der die volle Besitzstandsrente gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Ermittlung ein Unverfallbarkeit s- faktor angewandt wird, der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehöri g- keit, sondern nur die vom Zeitpunkt der Geltung der C - Versorgungsordnung bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis erreichte Betriebszug ehörigkeit und die vom Zeitpunkt der Geltung der C - Versorgungsordnung bis zur Vol l e n- dung des 65. Lebensjahrs erreichbare Betriebszugehörigkeit zugrunde legt. Die C - Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derart i- ge Regelung. V ielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung für die 33 - 23 - 3 AZR 499/13 - 24 - Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallbarer Anwartschaft aus dem A r- beitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das B e- triebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 Betr AVG. Ausgenommen hie r von sind lediglich die von der Pensionskasse zu erbringenden Leistungen (Tz. 5 C - Versorgungsordnung) und die Besitzstandsrente. 3. Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 644,93 Euro, auf eine Zusatzversorgung II iHv. 41,42 Euro und auf einen E r- gänzungsbetrag iHv. 194,62 Euro monatlich . a ) D er Kläger hat Anspruch auf eine Besitzstandsrente von 1.261,37 DM brutto monatlich ; dies entspricht 644,93 Euro . Dies folgt aus dem rechtskräft i- gen U rteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 8. Februar 2000 - 9 (5) Sa 650/97 - . Darin hat das Landesarbeitsgericht die Besitzstandsrente rechtskräftig in Höhe von 1.261,37 DM festgestellt. Soweit sich die Beklagte mit ihrer Abä n- derungsklage hiergegen wendet, hat das Landesarbeitsgericht diese rechtskrä f- tig abgewiesen. D er Senat ist deshalb nach § 322 ZPO an die vom Landesa r- beitsgericht in dem Vorprozess getroffene Feststellung gebunden . Die Recht s- kraft einer in einem Vorprozess der Parteien ergangenen Entsche idung ist nicht nur bei Identität der Streitgegenstände in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu beachten, sondern auch dann, wenn eine für den nachfolgenden Rechtsstreit (hier: Leistungsklage) entscheidungserhebliche Vorfrage im Vo r- prozess (dort: Fe ststellungsklage) rechtskräftig entschieden wurde (BGH 16. Januar 2008 - XII ZR 216/05 - Rn. 20 ) . b) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 81,01 DM brutto; dies entspricht 41,42 Euro . aa ) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz. 4 Satz 2 C - Ve rsorgungsordnung gilt als Altersgrenze die Vollendung des 65. Lebensjahrs. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeit s- 34 35 36 37 - 24 - 3 AZR 499/13 - 25 - verhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte, im Verhäl t- nis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältni s- ses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der mögl i- chen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vol l- endung des 65. Lebensjahrs zu kürzen. bb ) D ie fikt ive Vollleistung beträgt 114,79 DM. Nach Tz. 41 C - Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusat z ve r- sorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pe n- sionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze i n der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hi n aus bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. Das pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C - Versorgungsordnung übersteigt iHv. 675 ,25 DM die maßgebliche Beitragsb e- messungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 199 2 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs am 27. November 200 8 ergibt sich eine mögliche pensionsf ä- hige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C - Versorgungsordnung von 1 7 Jahren. Daraus e r- rech net sich eine fiktive Vollleistung iHv. 114,79 DM ( 675,25 DM x 1,0 % pro Jahr x 1 7 Jahre ) . Die fiktive Vollleistung iHv. 114,79 DM ist wegen des vorzeitigen Au s- scheidens des Klägers nach Tz. 4 C - Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 B e- trAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. April 19 58 bis zum 3 1 . Dezember 199 3 ( 429 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. April 19 58 bis zum 27. November 2008 ( 607,9 Monate) , mithin um den Unverfallbarkeit s- quotienten von 0, 7057 , zu kürzen. Dies ergibt einen Be trag iHv. 81,01 DM, das sind 41,42 Euro. c) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG ve r- pflichtet, in Ergänzung zu der von der B Pensionskasse gewährten Grun d ve r- sorgung iHv. 65,31 Euro weitere 194,62 Euro an den Kläger zu zahlen, da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter dem nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfina n zierten Teilbetrag zurückbleiben. 38 39 40 41 - 25 - 3 AZR 499/13 - 26 - aa ) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C - Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unv erfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfü l len, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich g e- nehmigten Plan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vo r- geschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingung en und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs . 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufg rund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende n Leistung en hinausgeht. Dies beruht darauf , dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistu n- gen verpflichtet ist, die über das satzungsgemäß Gebotene hinausgehen . § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt d aher sicher , dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig en t- stehende Deckungsl ücke zwischen dem bis dahin aufg rund der Beitragsleistu n- gen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). De r Arbei t- geber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Sa t- zung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzi e- renden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff . ) . Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 S atz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen. bb ) Da die Beklagte nicht geltend gemacht hat, rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung 42 43 - 26 - 3 AZR 499/13 - 27 - nach § 2 Abs. 3 Satz 2 und Satz 3 BetrAVG verlangt zu haben und sie die V o- raussetzungen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der Beklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C - Versorgungsordnung iHv. monatlich 19 4, 6 2 Euro . Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeit gebe r- finanzierten Teilanspruch iHv. 457,28 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 76,64 DM . Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 380,64 DM ve r pflic h- tet, das entspricht 1 9 4, 6 2 Euro. ( 1 ) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeberfina n- zierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 457,28 DM. (a) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vol l- leistung, die der Kläger erhielte , wenn er bis zur Vollendung des 65. Leben s- jahrs betriebstreu geblieben wäre. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C - Versorgungsordnung iVm. § 34 PK - Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung beläuft sich auf 1. 079,97 DM. Nach Tz. 43 Satz 2 C - Versorgungs ordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK - Satzung b e- stimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK - Satzu ng auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. In der Zeit vom 1. Januar 199 2 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pens i on s- kasse nach § 5 iVm. § 8 PK - Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem A r beit s- verhältnis mit der Bekla gten am 3 1 . Dezember 199 3 wurden Mitgliedsbe i träge iHv. 3.832,20 DM geleistet. In der Zeit vom 1. J anuar 1994 bis zum 27 . November 200 8 wären mindestens monatlich e Beiträge in der Höhe der Durchschnittsbeiträge in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. De zember 1993 iHv. 159,68 DM, somit in den bis zum 27 . November 200 8 noch möglichen 17 8 , 9 Monaten insgesamt 28.566,75 DM geleistet worden. Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 32.398,95 DM abgeführt worden. Nach § 34 PK - Satzung beläuft sich die jährl iche Pensionskassenrente auf 40 vH der Mi t- 44 45 46 47 - 27 - 3 AZR 499/13 - 28 - gliedsbeiträge und damit auf 12.959,58 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskassenrente von 1.07 9 , 97 DM. ( b) Da sich der Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleib t bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbei t- nehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Bekla gte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen. Der von der Beklagten zu finanzierende Tei l a n- spruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.07 9 , 97 DM, folglich 647 , 98 DM. (c) Dieser Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG z eitratierlich im Verhältnis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. April 19 58 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 3 1 . Dezember 199 3 ( 429 Monate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. April 19 58 bis zur Voll endung des 65. Lebensjahrs am 27 . November 200 8 ( 607,9 Monate) zu kürzen. Dies ergibt einen Teilbetrag von 457,28 DM. ( 2 ) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu e r- bringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gez ahlten Pe n- sionskassenrente iHv. 127,74 DM und damit auf 76,64 DM (60 % von 127,74 DM) . ( 3 ) Der Ausgleich s anspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teilanspruch iHv. 457,28 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gezahlten Rente iHv. 76,64 DM, somit auf 380,64 DM ( 457,28 DM - 76,64 DM) . Dies entspricht 194,62 Euro. 4 . Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C - Versorgungsordnung. Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab 48 49 50 51 52 - 28 - 3 AZR 499/13 dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Blömeke H. Frehse 53
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