- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 542/13 9 Sa 465/12 Landesarbeitsgericht Köln Im Namen des Volkes! Verkündet am 18. Februar 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Widerbeklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Widerklägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Februar 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die - 2 - 3 AZR 542/13 - 3 - ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers w ird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Köln vom 12. April 2013 - 9 Sa 465/12 - teilweise aufgehoben. Auf die Berufung des Klägers wird - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - das Urteil des Arbeitsg erichts Köln vom 12. März 201 2 - 15 Ca 9036/10 - teilweise a b- geändert. Das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 12. März 2012 - 15 Ca 9036/10 - wird wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.366,78 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem B a- siszinssatz aus jeweils 189,86 Euro ab dem 1. April 2009, dem 1. Mai 2009, dem 1. Juni 2009, dem 1. Juli 2009, dem 1. August 2009, dem 1. September 2009, dem 1. Oktober 2009, dem 1. November 2009, dem 1. Dezember 2009, dem 1. Jan uar 2010, dem 1. Februar 2010, dem 1. März 2010, dem 1. April 2010, dem 1. Mai 2010, dem 1. Juni 2010, dem 1. Juli 2010, dem 1. August 2010, dem 1. September 2010, dem 1. Oktober 2010, dem 1. November 2010, dem 1. Dezember 2010, dem 1. Januar 2011 und dem 1. Februar 2011 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab dem 1. Februar 2011 monatlich nachträglich über die gezahlte monatliche Betriebsrente iHv. 782,43 Euro hinaus weitere 189,86 Euro zu zahlen. Auf die Widerklage wird festgestellt, das s die Beklagte dem Kläger eine monatliche Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro schuldet. Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 1/3 und die Beklagte 2/3 zu tragen. Von Rechts wegen! - 3 - 3 AZR 542/13 - 4 - Tatbestan d Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden B e- triebsrente. Der am 1. März 1944 geborene Kläger war vom 1. Juni 1972 bis zum 30. Juni 1994 bei der Beklagten als außertariflicher Angestellter zu einem Bru t- tomonatsgehalt von zuletzt 10 .400,00 DM beschäftigt. Im Durchschnitt der let z- ten drei Jahre vor seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis belief sich sein monatliches Einkommen auf 10.313,89 DM. Für die Altersversorgung des Klägers galt bis zum 31. Dezember 1990 das Altersversorg ungs - Statut für Außertarif - Angestellte der K AG, Kassel, C GmbH, Köln, Ka Gesellschaft mbH, Hamburg, Co GmbH, Handorf, Mgesellschaft mbH, Köln idF vom 5. April 1984 (im Folgenden: K + S Statut) , d as ua. bestimmte: Die mit diesem Statut geschaffene Altersversorgung u m- faßt folgende zusätzliche Renten: 1. die zusätzliche Altersrente (§ 4 des Statuts), § 1 Die anrechnungsfähige Dienstzeit 1. Als anrechnungsfähige Dienstzeit werden alle B e- schäftigungszeiten bei K + S und die von K + S kraft ausdrücklicher schriftlicher Erklärung anerkannten sonstigen Beschäftigungszeiten gerechnet, die nach der Vollendung des 25. 9. Verbleibt bei der Berechnung der anrechnungs fäh i- gen Dienstjahre ein Rest von mindestens 6 Monaten, so wird diese Restzeit als volles Dienstjahr gerec h- net. 1 2 3 - 4 - 3 AZR 542/13 - 5 - § 2 Das anzurechnende Einkommen 1. Zusätzliche Renten nach diesem Statut werden als Ergänzung zu dem sonstigen Einkommen gezahlt und sind in ihrer Höhe von diesem abhängig. 2. Als anzurechnendes Einkommen im Sinne dieses Statuts gelten: a) alle Renten aus deutschen oder ausländischen Rentenversicherungen, jedoch mit Ausnahme des Teils einer Rente, der vom Versorgungsb e- rechtigten voll oder zu mehr als der Hälfte aus eigenen Mitteln erzielt wurde, Angerechnet werden jeweils die Brutto - Beträge di e- ser Renten, Ruhegelder, Unterstützungen oder N e- § 3 Das letzte Diensteinkommen bei K + S 1. Die zusätzlichen Renten nach diesem Statut sind in ihrer Höhe weiter abhängig vom letzten Dienstei n- kommen bei K + S. 2. Als letztes Diensteinkommen gilt das monatliche Durchschnitts - Brutto - Gehalt während der letzten 36 Beschäftigungsmonate mit vollen Gehalt sbez ü- gen. Bei Teilzeitbeschäftigung gilt als volles Gehalt das Teilzeitgehalt. § 4 Die zusätzliche Altersrente 1. Die zusätzliche Altersrente wird nach 5jähriger a n- rechnungsfähiger Dienstzeit gezahlt: a) bei Männern: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 65. Lebensjahres, bei Frauen: beim Ausscheiden wegen Volle n- dung des 60. Lebensjahres, - 5 - 3 AZR 542/13 - 6 - 4. Nach mindestens 5jähriger anrechnungsfähiger Dienstzeit (§ 1) wird als zusätzliche Altersrente m o- natlich der Unterschied zwischen dem anzurechne n- den Einkommen (§ 2) und 35 % des letzten Diens t- einkommens bei K + S (§ 3) gezahlt. Für jedes weit e- re vollendete Dienstjahr erhöht sich der Prozentsatz um 1 % bis höchstens auf 60 %. 6. Die zusätzliche Altersrente wird nur insoweit ge zahlt, als das anzurechnende Einkommen und die Zahlu n- gen von K + S zusammen monatlich einen Höchstb e- trag nicht übersteigen. Der Höchstbetrag wird für j e- den Außertarif - Angestellten bei Übergabe des A l- tersversorgungs - Statuts oder durch spätere schriftl i- che E rklärung von K + S festgelegt. Er wird auf der ersten Seite dieser Statut - Ausgabe von der aushä n- digenden Firma verbindlich bestätigt. Es bestehen für den Höchstbetrag die Gruppen I, II und III. Der Höchstbetrag nach § 4 Abs. 6 K + S Statut belief sich a m 31. Dezember 1990 im Falle des Klägers auf 4.675,00 DM . Am 12. November 1990 vereinbarten die Parteien: Zeiten ab 01.01.1991 dur ch die C - Versorgungsordnung ersetzt. Für die Dienstzeiten vor dem 01.01.1991 wird sie durch die im Anhang zur C - Versorgungsordnung niede r- g e legte Anwartschaftsberechnung ersetzt. Die am 1. Januar 1991 in Kraft getretene C - Versorgungsordnung b e- stimmt ua. : C - Versorgungsordnung Die C - Versorgungsordnung regelt die betriebliche Alter s- versorgung der außertariflichen Mitarbeiter der C und d e- ren Hinterbliebenen. Die C - Versorgungsordnung besteht aus einer Grundversorgung, einer diese gegebenenfalls ergänzenden Mindestversorgung durch die Zusatzverso r- gung I und einer Zusatzversorgung II für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessung s- grenze der gesetzlichen Rentenversicherung. 4 5 6 - 6 - 3 AZR 542/13 - 7 - ALLGEMEINE LEISTUNGSVORAUSSETZUNGEN Gelt ungsbereich 1 Die C - Versorgungsordnung gilt für Dienstzeiten ab dem 01.01.1991 für außertarifliche Mitarbeiter, die in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stehen. Wartezeit 2 Der Anspruch entsteht nach Zurücklegung der Wa r- tezeit, das sind fünf vollendete anerkannte Dienstja h- re in der C . Unverfallbarkeit von Rentenansprüchen 3 Endet das Dienstverhältnis vor Eintritt des Verso r- gungsfalles, so behält der ausscheidende Mitarbeiter eine Anwartschaft auf Rentenleistungen, wenn er im Zeitpunkt des Ausscheidens das 35. Lebensjahr vol l- endet hat und entweder die Versorgungszusage für ihn mindestens zehn Jahre bestanden hat oder er zum Zeitpunkt des Ausscheidens mindestens zwölf Jahre ununterbrochen der C angehört und die Ve r- sorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre b e- standen hat. Ausbildungszeiten gemäß Textziffer 35 werden hierbei nicht berücksichtigt. 4 Die Rentenhöhe bei Alters - , Berufsunfähigkeits - und Hinterbliebenenrente richtet sich nach den Besti m- mungen des Gesetzes zur Verbe sserung der betrie b- lichen Altersversorgung vom 19.12.1974. Als Alter s- grenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. 5 Für die Mitglieder der B Pensionskasse (Pension s- kasse) gelten für die Unverfallbarkeit die Besti m- mungen der Pensionskassensatzung. G rundversorgung Versorgungsträger 6 Träger der Grundversorgung sind die Pensionskasse und die C . 7 Die Pensionskasse erbringt Altersrenten und hieraus abgeleitete Hinterbliebenenrenten und außerdem für Mitglieder, die die Mitgliedschaft vor dem 01.01.1985 begründet haben, Berufsunfähigkeitsrenten und Hi n- - 7 - 3 AZR 542/13 - 8 - terbliebenenrenten. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 10 Pensionsfähiges Arbeitsentgelt ist das laufende m o- natliche Arbeitsentgelt, das der Berechnung des Mi t- gliedsbeitrags in der Pensionskasse zugrundegelegt wird. Pensionsfähige Dienstzeit 11 Pensionsfähige Dienstzeiten sind alle anerkannten Dienstjahre in der C ab 01.01.1991 bzw. Mitglied s- jahre in der Pensionskasse von diesem Zeitpunkt an. Rentenarten 12 Die Leistungen der Grundversorgung bestehen aus - Altersrente (Textziffer 43 und 45) Mitgliedschaft in der Pensionskasse Aufnahme 13 Alle in das Unternehmen eintretenden AT - Mitarbeiter sind verpflichtet, die Mitgliedschaft in der Pension s- kasse zu erwerben und diese bzw. eine einmal b e- gründete Mitgliedschaft in der Pensionskasse nach Maßgabe ihrer Satzung während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses mit der C beizubehalten. Rechte und Pflichten aufgrund der M itgliedschaft ergeben sich aus der Satzung der Pensionskasse in ihrer j e- weils gültigen Fassung. Mitgliedsbeitrag 14 Der Mitgliedsbeitrag wird von der C von den monatl i- chen Bezügen einbehalten und an die Pensionska s- se abgeführt. - 8 - 3 AZR 542/13 - 9 - ZUSATZVERSORGUNG II Versorgungsträger 29 Die Zusatzversorgung II ist eine Leistung der C . Sie wird ausschließlich von der C finanziert und gezahlt; auf sie besteht ein Rechtsanspruch. Pensionsfähiges Arbeitsentgelt 30 Bei der Berechnung des pensionsfähigen Arbeitsen t- gelts wird bei vertraglich festgelegten Jahresarbeit s- entgelten (ohne Beteiligung oder Prämie), ein Zwöl f- tel des regelmäßigen Jahresarbeitsentgelts zugru n- d e gelegt. Bei monatlicher Festlegung wird das fes t- gesetzte monatliche regelmä ßige Arbeitsentgelt für normale Arbeitszeit berücksichtigt (ohne Beteiligung oder Prämie). 32 Pensionsfähig ist die durchschnittliche Differenz der letzten 36 vollen Abrechnungsmonate vor Pensioni e- rung zwischen dem Arbeitsentgelt nach Textzi f- fer 30 - 31 und der jeweiligen Beitragsbemessung s- grenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. Pensionsfähige Dienstzeit Pensionsfähig sind 34 Dienstzeiten ab dem vollendeten 25. Lebensjahr, wenn sie von der C anerkannt sind, 35 Zeiten einer abgeschlossenen Ausbildung bis zu 5 Jahren, sofern sie nach dem 25. Lebensjahr liegen, Rentenarten 40 Die Firmenrente wird gezahlt als - Altersrente (Textziffern 46 - 49) - 9 - 3 AZR 542/13 - 10 - Versorgungshöhe Die Zusatzversorgung II ergänzt die Versorgung für pensionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Re n- tenversicherung. 41 Die monatliche Zusatzversorgung beträgt für jedes pensionsfähige Dienstjahr für pensionsfähige En t- gel t teile gemäß Textziffer 32 BfA Knapp - schaft bis 3.200, -- DM 1 % 0,7 % über 3.200, -- DM bis 6.400, -- DM 0,8 % 0,6 % Allgemeine Leistungsbestimmungen Rentenarten Altersrenten der Grundversorgung Pensionskassenrente 43 Die Pensionskasse leistet an ihre Mitglieder monatl i- che Altersrenten. Die Voraussetzungen, unter denen diese Renten gezahlt werden, und deren Höhe b e- stimmen sich nach der Satzung der Pensionskasse in ihrer jeweils gültigen Fassung . Altersrenten der Zusatzversorgung Leistungsvoraussetzungen 46 Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet. Rentenbezugsdauer 47 Der Anspruch entsteht nach Eintritt der in den Textziffern 46 und 92 - 94 genannten Leistungsv o- raussetzungen und endet mit dem Sterbemonat des ehemaligen Mitarbeiters. - 10 - 3 AZR 542/13 - 11 - Auszahlung der Renten 96 Die Renten werden in monatlichen Teilbeträgen nachträglich gezahlt und auf volle DM aufgerundet. 97 Die Renten werden in den jeweils am Sitz der C ge l- tenden Zahlungsmitteln bargeldlos gezahlt. Zeitpunkt des Inkrafttretens 103 Diese Versorgungsordnung tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Anhang zur C - Versorgungsordnung I Besitzstandsrente Zusätzlich zu den Leistungen dieser Versorgung s- ordnung wird bei Eintritt des Versorgungsfalles eine Besitzstandsrente für die bis zum 31. Dezember 1990 erworbene Anwartschaft nach den bisherigen C - Altersversorgungsregelungen gewährt. Im e inzelnen gilt folgendes: Für die b etriebliche Altersversorgung nach dem K+S - Altersversorgungstatut für AT - Angestellte wird aus dem letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 des K+S - Altersversorgungstatuts für AT - Angestellte die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesam t- ver sorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steue r- lich zulässigen Näherungsverfahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. Der verbleibende Betrag, die Firmenrente, wird mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger zu möglicher anrechnungsfähiger Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Dienstzeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 1990 entfallenden Rentenanteil. Di e- ser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Du rchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K+S - Statut) und ergibt den Besitzstandsprozentsatz, der jedem Mita r- beiter mitgeteilt wird. Bei Pensionskassenmitgliedern wird der anrechenb a- re firmenfinanzierte Teil (60 %) der Pensionskas se n- rente (Anwartschaft) zum 31. Dezember 1990 ermi t- telt und erst bei Eintritt des Versorgungsfalles in a b- - 11 - 3 AZR 542/13 - 12 - soluter Höhe von der Besitzstandsrente abgezogen. Bei Eintritt des Versorgungsfalles wird der Besit z- standsprozentsatz mit dem dann nach Textziffer 10 der C - Versorgungsordnung zu ermittelnden pens i- onsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalles multipl i- ziert. Die so errechnete Besitzstandsrente und da r- aus abgeleitete Renten werden zusätzlich zu den Le istungen nach der C - Versorgungsordnung g e- währt. Die Zahlung der Besitzstandsrente wird von C als Leistungsträger erbracht. Die Rentenarten und allgemeinen Leistungsbestimmungen richten sich nach der C - Versorgungsordnung. Das Durchschnitts - Brutto - Gehalt des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 belief sich auf 8.790,00 DM , die zu diesem Stic h- tag nach dem Näherungsverfahren ermittelte Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung be trug 2.693,00 DM. Ab dem 1. Januar 1991 war der Kläger Mitglied der B Pensionskasse. Die Satzung der B Pensionskasse ( im Folgenden: PK - Satzung ) enthält ua. fo l- gende Regelungen: 1. Kapitel: Allgemeines § 3 Begriffsdefinitionen 1. Beschäftigungsverhältnis: Das der ordentlichen Mitgliedschaft zugrunde liegende Arbeitsverhältnis 2. Mitarbeiter: Weibliche und männliche Arbeitnehmer (Ang e- stellte und gewerbliche Arbeitnehmer) sowie Mitglieder der Unternehmensorgane 3. Firma/Firmen: Unternehmen, deren Mitarbeiter nach § 5 Mi t- glieder der Kasse seien können (Trägerunte r- nehmen, B - Gruppengesel lschaft oder ein U n- ternehmen, d as mit dem Trägerunternehmen wirtschaftlich verbunden ist) 7 8 - 12 - 3 AZR 542/13 - 13 - 2. Kapitel: Mitgliedschaft § 4 Arten der Mitgliedschaft (1) Mitglieder der Kasse sind die ordentlichen Mi t- glieder, die außerordentlichen Mitglieder und die B e- zieher von Mitgliedsrenten. (2) Die Mitgliedschaft wird durch die Aufnahme als ordentliches Mitglied begründet. 2.1 Ordentliche Mitgliedschaft § 5 Kreis der ordentlichen Mitglieder Ordentliche Mitglieder können werden: 1. die Mitarbeiter des Trägerunternehmens, 2. die Mitarbeiter derjenigen B - Gruppen - gesellschaften, die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat, 3. einzelne Mitarbeiter von Unternehmen, die mit dem Trägerunternehmen unmittelbar oder über eine B - Gruppengesellschaft wirtschaftlich ve r- bunden sind und die das Trägerunternehmen der Kasse angezeigt hat. § 6 Voraussetzungen Der Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft setzt v o- raus, daß der Mitarbeiter während der ordentlichen Mitgliedschaft die für die Altersrente vorgeschriebene Wartezeit erfüllen kann. Außerdem kann die Kasse de n Erwerb der Mitgliedschaft in Einz elnen davon a bhängig machen, daß die gesundheitliche Unb e- denklichkeit durch ein ärztliches Zeugnis nach den Richtlinien des werksärztlichen Dienstes des Träge r- unternehmens nachgewiesen wird. § 7 Aufnahme (1) Die Aufnahme erfolgt auf Antrag. Antragsberec h- tigt sind das Trägerunternehmen, die B - Gruppengesellschaft, bei der der Mitarbeiter beschä f- tigt ist und der einzelne Mitarbeiter im Sinne des § 5 Nr. 3. Die Mitarbeiter des Trägerunternehmens und der B - Gruppengesellschaft können ihren Beitritt - 13 - 3 AZR 542/13 - 14 - e r klären. § 8 Beginn (1) Die ordentliche Mitgliedschaft beginnt mit dem im Mitgliedsschein bezeichneten Tag e . § 10 Beendigung; ununterbrochene Fortführung (1) Die ordentliche Mitgliedschaft endet 1. an dem Tage, an dem das Beschäftigungsve r- hältnis endet, 2. an dem Tage, an dem eine B - Gruppengesellschaft aus den Beteiligungsb e- reich des Trägerunternehmens ausscheidet, 3. Kapitel: Einnahmen der Kasse § 19 Art der Einnahmen Die Einnahmen der Kasse bestehen aus Beiträgen der Mitglieder (Mitgliedsbeiträge und Ergänzungsbe i- träge) und der Firmen (Firmenbeiträge) sowie aus Einnahmen auf Grund der Übernahme von Versich e- rungsverhältnissen (§ 25 Absatz 3) und aus sonst i- gen Einnahmen (Vermögenserträge, sonstige Z u- wendung en). § 20 Mitgliedsbeiträge (1) Für Mitglieder, die in der gesetzlichen Rentenve r- sicherung der Arbeiter und Angestellten versichert sind, beträgt der Mitgliedsbeitrag 2 vom Hundert des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts, soweit es die monatliche Beitragsbemessungsgrenze der g e- setzlichen Rentenv ersicherung um nicht mehr als 6 400 DM überschreitet; der Beitrag beträgt höch s- tens 267 DM. § 21 Ergänzungsbeiträge (1) Das Mitglied kann für Zeiten außerhalb der o r- dentlichen Mitgliedschaft nach Maßgabe der folge n- den Absätze Ergänzungsbeiträge entrichten. V o- raussetzung ist ein Antrag des Mitglieds und die Z u- - 14 - 3 AZR 542/13 - 15 - stimmung des Trägerunternehmens. Über den A n- trag entscheidet der Vorstand. § 22 Firmenbeiträge (1) Die Firmen leisten die Firmenbeiträge. (2) Die Firmenbeiträge sind so zu bemessen, daß sie zusammen mit den Mitgliedsbeiträgen und den son s- tigen Einnahmen der Kasse die satzungsmäßigen Leistungen nach versicherungstechnischen Grund - sätzen ausreichend finanzieren; dies wird vom Tr ä- gerunternehmen gewährleistet. Das Nähere b e- stimmt der technische Geschäftsplan. 4. Kapitel: Leistungen der Kasse § 23 Leistungsarten (1) Die Kasse erbringt folgende Rentenleistungen: 1. Alters - und Berufsunfähigkeitsrenten als Mitgliedsrenten, § 24 Allgemeine Leistungsvoraussetzungen Ein Anspruch auf Rentenleistung besteht bei Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles nur, wenn folge n- de Voraussetzungen erfüllt sind: 1. Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses und Einstellung der Zahlung des Arbeitsen t- gelts, 2. Erfüllung der Wartezeit, 3. Stellung des Rentenantrags und 4. Erfüllung der Anzeigepflichten. § 28 Fälligkeit Die Renten werden in monatlichen Raten gezahlt, die jeweils am Monatsende fällig werden. - 15 - 3 AZR 542/13 - 16 - § 32 Altersrente (1) Altersrente erhält ein Mitglied, wenn und solange es Altersrente (Vollrente) aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung bezieht oder beziehen könnte, wenn es bei ihr versichert wäre. § 34 Höhe der Mitgliedsrente Die jährliche Mitgliedsrente beträgt 40 vom Hundert der geleisteten Mitglieds - und Ergänzungsbeiträge. Die von der B Pensionskasse erhoben en Beiträge waren zu 60 vH von der Beklagten und zu 40 vH vom Kläger zu zahlen. In der Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden - ausweislich des Schreibens der B Pensionskas se vom 24. August 1994 - Mitgliedsbeiträge iHv. i nsgesamt 8.602,08 DM entrichtet; dies entspricht einem durchschnittlichen Monatsbeitrag von 204,81 DM. Die B Pensionskasse errechnet e daraus eine Anwartschaft des Klägers iHv. 286,75 DM monatlich. Seit dem 1. März 2009 bezieht der Kläger nac h Vollendung des 65. Lebensjahr s eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Alters. Seit diesem Tag zahlt d ie Beklagte dem Kläger für die vor dem 1. Januar 1991 erworbene Anwartschaft eine monatlich e Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro sowie eine monatliche Zusatzversorgung II iHv. 181,26 Euro. D a- bei wurde die Zusatzversorgung II im Hinblick auf die Beendigung des Arbeit s- verhältnisses vor der Vollendung des 65. Lebensjahrs so ermittelt, dass die fi k- ti ve , im Falle der Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr erreichbare Z u- satzversorgung II entsprechend dem Verhältnis der Zeit seit Beginn des A r- beitsverhältnisses am 1. Juni 1972 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsve r- hältnis am 30. Juni 1994 (265 Mona te) und der Zeit zwischen dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und der Vollendung des 65. Lebensjahrs am 1. März 2009 (441,0323 Monate) gekürzt wurde . Daneben erhält der Kläger von der B 9 10 11 - 16 - 3 AZR 542/13 - 17 - Pens i onskasse eine monatliche Pensionskas senrente iHv. 286,75 DM; d ies en t spricht 146,61 Euro. Mit seiner Klage hat der Kläger von der Beklagten zusätzlich einen E r- gänzungsbetrag nach § 2 Abs. 3 BetrAVG ( ) iHv. 189,87 Euro monatlich verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die satzung s- mäßigen , auf den Arbeitgeberbeiträgen beruhenden Leistungen der Pension s- kasse blieben hinter dem Betrag zurück, der ihm nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG zustünde. Den Differenzbetrag habe ihm die Beklagte zu zahlen. A u- ßerdem sei die Besitzstandsrente fehlerhaft a uf der Grundlage eines Höchstb e- trags von 4.675,00 DM nach § 4 Abs. 6 K + S Statut berechnet worden. Der Höchstbetrag sei bis zum 1. Juli 1990 kontinuierlich gestiegen, so dass er bis zum Renteneintritt auf einen Betrag von 8.275,00 DM hochzurechnen sei. Di es führe zu einer Erhöhung der Besitzstandsrente auf 783,10 Euro. Die Beklagte schulde ihm daher für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 1. Januar 2011 rüc k- ständige Betriebsrente iHv. insgesamt 8.550,71 Euro und für die Zeit ab Febr u- ar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 782,43 Euro monatlich hinaus we i- tere 371,77 Euro monatlich. Der Kläger hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente in Höhe von 8.550,71 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpu nkten über dem jeweil i- gen Basiszinssatz aus jeweils 371,77 Euro seit dem 1. April 2009, 1. Mai 2009, 1. Juni 2009, 1. Juli 2009, 1. August 2009, 1. September 2009, 1. Oktober 2009, 1. November 2009, 1. Dezember 2009, 1. Januar 2010, 1. Februar 2010, 1. Mär z 2010, 1. April 2010, 1. Mai 2010, 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011 zu zahlen , 2. d ie Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 1. Februar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von monatlich 782,43 Euro hinaus monatlic h weitere 371,77 Euro zu zahlen. 12 13 - 17 - 3 AZR 542/13 - 18 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und widerklagend bea n- tragt 1. festzustellen, dass sie dem Kläger eine Besitzstand s- rente in Höhe von 601,17 Euro brutto schuldet sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 28,73 Euro brutto aus der Zusatzversorgung II der C - VO , hilfsweise 2. festzustellen, dass sie dem Kläger eine Firmenrente in Höhe von höchstens 669,32 Euro brutto schuldet. D er Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe lediglich eine Besitzstandsrente iH v. 601,1 7 Euro sowie eine Zusatzversorgung II iHv. 28,73 Euro monatlich zu. Soweit sie in der Vergangenheit mehr bezahlt habe, sei dies irrtümlich geschehen. Bei der Zusatzversorgung II sei im Rahmen der Quotierung wegen des vorzeitigen Ausscheidens aus de m Arbeitsverhältnis nach § 2 Abs. 1 BetrAVG als tatsächliche Betriebszugehörigkeit lediglich die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zum 30. Juni 1994 (42 Monate) zu berücksichtigen , als mögliche Betriebszugehörigkeit sei die Zeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 (441 Monate) an zu setzen . A usgehend vo n de r sich hieraus e r- rechnenden fiktiven Vollleistung iHv. 589,95 DM ergebe sich somit eine Zusat z- versorgung II iHv. 56,19 DM; dies entspr e ch e 28,73 Euro. Ein Anspruch auf eine sog. Der Kläger habe keine unve r- fallbare Anwartschaft auf eine Pensionskassenleistung erworben, da ihm die Pensionskassenrente erst am 1. Januar 1991 zugesagt worden sei und er b e- reits nach dreieinhalb Jahren aus dem Arbeit sverhältnis mit der Beklagten au s- ge schieden sei . Im Übrigen seien die Voraussetzung en des § 2 Abs. 3 BetrAVG nicht erfüllt. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage im Hauptantrag stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Kl ä- gers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestel l- ten Anträge weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 14 15 16 17 - 18 - 3 AZR 542/13 - 19 - Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist teilweise begründet. Die Vorinstanz en h a- ben die Klage zu Unrecht vollständig abgewiesen und der Widerklage im Hauptantrag in vollem Umfang stattgegeben. Die Klage ist teilweise begründet, die Widerklage i s t lediglich im Hauptantrag teilweise begründet. I. Die Klage ist zum T eil begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte ab dem 1. März 2009 einen Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersve r- sorgung von insgesamt 972,29 Euro brutto monatlich. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro brutto, einer Zusat z- versorgung II iHv. 181,26 Euro brutto und einem Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 BetrAVG iHv. 189,86 Euro brutto. Da d ie Beklagte dem Kläger monatlich 782,43 Euro zahlt, ist sie verpflichtet , ihm für die Zeit vom 1. März 2009 bis zum 31. Januar 201 1 rückständige Beträge iHv. 4.366,78 Euro und ab dem 1. Fe b- ruar 2011 über die gezahlte Betriebsrente von 782,43 Euro monatlich hinaus weitere 189,86 Euro monatlich zu zahlen. Im Übrigen ist die Klage unbe gründet. 1. Der Kläger hat seit dem 1. März 2009 na ch Vollendung des 65. Lebensjahrs Anspruch auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung, da er am 30. Juni 1994 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 ; im Folgenden: BetrAVG aF ) mit einer unverfallbaren Anwartschaft auf V ersorgungsleistungen aus dem Arbeitsverhältnis ausg e- schieden ist. Zwar galt die C - Versorgungsordnung erst ab dem 1. Januar 1991. Dies führt e jedoch nicht dazu, dass die Anwartschaften des Klägers auf Lei s- tungen nach der C - Versorgungsordnung bei seinem Auss cheiden aus dem A r- beitsverhältnis verfielen. Dies ist schon deshalb nicht der Fall, weil die Änd e- rung einer Versorgungszusage nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG idF des Gese t- zes zur Erleichterung des Übergangs vom Arbeitsleben in den Ruhestand vom 13. April 19 84 (BGBl. I S. 601) die Fristen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht unterbricht . Außerdem bestand die Versorgungszusage auf Leistungen nach der C - Versorgungsordnung beim Ausscheiden des Klägers aus dem 18 19 20 - 19 - 3 AZR 542/13 - 20 - A r beitsverhältnis bereits länger als drei Jahre, das Arbeitsverhältnis bestand in s gesamt länger als zwölf Jahre und der Kläger war zu diesem Zeitpunkt älter als 35 Jahre, so dass die Unverfallbarkeitsfrist des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auch dann abgelaufe n wäre, wenn sie erst am 1. Januar 1991 begonnen hätte zu laufen. 2. Die Berechnung der Versorgungsleistungen richtet sich gem äß Tz. 4 C - Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung, da der Klä ger nicht bis zur Vollendung des 65. Leb ensjahr s betriebstreu geblieben, sondern a m 30. Juni 1994 vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. D anach ist die Berechnung der ihm zustehenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach § 2 Ab s. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorzunehmen . Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich d ie dem Kläger zustehende Gesamtleistung aus mehreren Komponenten zusa m men setzt . Er hat Anspruch auf eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung, eine Zusatzversorgun g II nach Tz. 29 ff. C - Versorgungsordnung , eine Besitzstandsrente nach Abschn . I des Anhangs zur C - Versorgungsordnung und eine n Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG. a) Ob und gegebenenfalls inwieweit die einzelnen Bestandteile einer z u- gesagt en betrieblichen Altersversorgung für die zeitratierliche Berechnung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG getrennt oder als Einheit zu betrachten sind, hängt von der Ausgestaltung der jeweiligen Versorgungsordnung ab. Ist von einer einheitl i- chen Rente auszugehen, knüpf t die im Falle des vorzeitigen Ausscheidens nach § 2 Abs. 1 BetrAVG vorzunehmende zeitratierliche Berechnung der e r- worbenen Anwartschaft an den Gesamtbetrag an. Dies gilt auch dann, wenn dem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer anlässlich der Ablösung ei ner früheren Versorgungsordnung ein Besitzstand garantiert worden ist. Der gara n- tierte Besitzstand darf jedoch nicht unterschritten werden. Hierzu ist eine Ve r- gleichsberechnung erforderlich. Der fiktive Vollanspruch (Altersrente be i Volle n- dung des 65. Lebe nsjahr s) ist unter Einbeziehu ng des garantierten Besit z- stand s zu ermitteln. Der Gesamtbetrag ist dann ratierlich im Verhältnis der ta t- 21 22 - 20 - 3 AZR 542/13 - 21 - sächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zu der bis zur Vollendung des 6 5. Lebensjahr s erreichbaren Betriebszugehörigkeit zu kürzen. Das Ergebnis ist mit dem garantierten Besitzstand zu vergleichen. Dieser bildet den Mindestb e- trag, der keinesfalls unterschritten werden darf. b) Der Schutz der von einer Ablösung betroffenen Versorgungsberechti g- ten kann in der Versorgungsordnung allerdings verbessert werden , etwa derg e- stalt, dass für einzelne Bestandteile der Versorgungsleistungen eine für den Arbeitnehmer günstigere als die in § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG vorgesehene Berechnung vorgenommen wird . Ein derartiger Regelungswille kann jedoch nicht unterstellt werden. Dazu bedarf es vielmehr besonderer Anhaltspunkte in der Versorgungsordnung . Diese liegen hier vor. Danach ist jede Komponente der in der C - Versorgungsordnung geregelten Versorgung gesond ert zu berec h- nen. Eine zeitratierliche Kürzung des von der Beklagten zu leistenden Gesam t- betrags kommt daher nicht in Betracht. a a ) In Abschn . I Abs. 1 und Abs. 5 des Anhangs zur C - Versorgungs - ordnung ist ausdrücklich bestimmt, dass bei Eintritt des Vers or gungsfall s die C - Versorgungsordnung Dezember und dynamisie rt. Im ersten Rechenschritt (Abschn . I Abs. 1 und 2 des Anhangs zur C - Versorgungsordnung) wird der Versorgungsberechtigte so behandelt, als sei er a m 31. Dezember 1990 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden. Im zweiten Rechenschritt (Abs chn . I Abs. 4 des Anhangs zur C - Versorgungsordnung) wird das für die Besitzstandsrente maßgebliche pens i- onsfähige Einkommen dynamisiert. Damit wird die bis zum 31. Dezember 1990 erdiente Betriebsrentendynamik geschützt. Für die Höhe der bis zum 31. Dezembe r 1990 erworbenen Anwartschaft ist es unerheblich, wie lange das Arbeitsverhältnis über den 31. Dezember 1990 hinaus noch fortbest anden hat . Eine weitere Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist nach der C - Versorgungs - ordnung daher nicht möglich. 23 24 - 21 - 3 AZR 542/13 - 22 - b b ) Die C - Ver sorgungsordnung sieht für die ab dem 1. Januar 1991 e r- brachten Dienstzeiten weitere Versorgungsanwartschaften vor. Tz. 1 C - Versorgungsordnung begrenzt dementsprechend den Geltungsbereich dieses Regelungswerks auf Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 . Z ur Ber echnung der Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung allerdings uneingeschränkt auf das Betriebsrentengesetz. Nach § 2 Abs. 1 BetrAVG umfasst die für die zeitratierliche Berechnung der Anwartschaft maßgebliche Betriebszugehörigkeit die gesamte Dauer des A r- beitsverhältnisses. Nach der gesetzlichen Regelung kommt es nicht darauf an, wann die Versorgungszusage erteilt wurde. Für die Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG ist es daher unerheblich, dass nach der C - Versorgungsordnung nur für Dienstzeiten ab dem 1. Januar 1991 Versorgungsanwartschaften erworben werden können. cc) Die Beklagte hätte zwar die Berechnung der unverfallbaren Anwar t- schaften anders regeln können , solange nicht der gesetzliche Mindestschutz des § 2 Abs. 1 BetrAVG unterschritten wird. Deshalb wäre auch ein e Berec h- nung denkbar , bei de r die volle Besitzstandsren te gewährt wird zuzüglich der weiteren Versorgungsbestandteile, bei deren Erm ittlung ein Unverfallbarkeit s- faktor angewandt wird , der nicht die gesamte tatsächliche Betriebszugehöri g- keit, sondern nur die vom 1. Januar 1991 bis zum Ausscheiden aus dem A r- beitsverhältnis erreichte Betriebszugehörigkeit und die vom 1. Januar 1991 bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahr s erreichbare Betriebszugehörigkeit zugru n- de legt. Die C - Versorgungsordnung einschließlich ihres Anhangs enthält aber keine derartige Regelung. Vielmehr verweist Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung für die Höhe der Rente eines vorzeitig mit unverfallb a rer Anwartschaft aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschiedenen Arbeitnehmers ohne Modifikation auf das Betriebsrentengesetz und damit auf § 2 Abs. 1 B e trAVG. Ausgenommen hiervon sind lediglich die von der Pensionskasse zu e r bringe n- den Leistungen (Tz. 5 C - Versorgungsordnung) und die Besitzstandsre n te nach Anhang I zur C - Versorgungsordnung. 25 26 - 22 - 3 AZR 542/13 - 2 3 - c) Danach hat der Kläger Anspruch auf eine Besitzstandsrente iHv. 601,17 Euro , auf eine Zusatzversorgung II iHv. 181,26 Euro monatlich und auf einen Ergänzungsbetrag iHv. 189,86 Euro. aa) Die dem Kläger zustehende Besitzstandsrente beläuft sich auf mona t- lich 601,17 Euro. (1 ) Für die Berechnung der Besitzstandsrente wird nach dem Anhang I zur C - Versorgungsordnung zunächst nach dem K + S Statut aus de m letzten Diensteinkommen vor dem 31. Dezember 1990 gemäß § 3 K + S Statut die im Alter von 65 Jahren individuell erreichbare Gesamtversorgung ermittelt, von der als anzurechnendes Einkommen die gesetzliche Rente nach dem steuerlich zulässigen Näherungsver fahren gemäß BMF - Schreiben vom 23. April 1985 - abgesetzt wird. Die so errechnete fiktive Rente wird mit dem Verhältnis von anrec h- nungsfähiger zu möglicher Dienstzeit multipliziert und ergibt den auf die Diens t- zeit vom Eintritt bis zum 31. Dezember 199 0 entfallenden Rentenanteil. Dieser wird ins Verhältnis gesetzt zum pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem 31. Dezember 1990 (§ 3 K + S Statut) ; dies ist der Besitzstandsprozentsatz. Anschließend wird bei Arbeitnehmer n , die , wie der Kläger , erst zum 1. Januar 199 1 Mitglied der B Pensionskasse wurden , bei Eintritt des Verso r- gungsfalls der Besitzstandsprozentsatz mit dem nach Tz . 10 C - Versorgungsordnung zu ermittelnden pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durc h- schnitt der l etzten 36 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls multipliziert. (2 ) Danach beträgt die monatliche Besitzstandsrente des Klägers nach A b- schn . I des Anhangs zur C - Versorgungsordnung 1.175,78 DM brutto; dies en t- spricht 601,17 Euro. ( a ) Die im Alter von 65 Jahren erreichbare Gesamtversorgung des Klägers nach dem K + S Statut beläuft sich auf 1.982,00 DM. Das letzte Diensteinko m- men des Klägers vor dem 31. Dezember 1990 nach § 3 Abs. 2 K + S Statut b e- 27 28 29 30 31 32 33 - 23 - 3 AZR 542/13 - 24 - trug 8.790,00 DM. Vom Beginn des Arbeitsverhältnisses am 1. Juni 1972 bis zu r Vollendung des 65. Lebensjahr s am 1. März 2009 hätte der Kläger nach § 1 Abs. 1 und Abs. 9 K + S Statut insgesamt 37 anrechnungsfähige Dienstjahr e zurückgelegt und damit nach § 4 Abs. 4 K + S Statut den Höchstsatz von 60 % des letzten Di ensteinkommens erreicht. Dies ergibt einen Betrag von 5.274,00 DM (60 % von 8.790,00 DM) . Nach § 4 Abs. 6 K + S Statut wird die zusätzliche Altersrente nur ins o- weit gezahlt, als das anzurechnende Einkommen nach § 2 Abs. 2 K + S Statut und die zusätzliche Altersrente zusammen einen bestimmten Höchstbetrag nicht übersteigen. Dieser beträgt im Fal le des Klägers 4.675,00 DM. D er Höchstbetrag ist entgegen der Auffassung des Kläger s nicht auf 8.275,00 DM hoch zu rechnen. E ine solche Hochrechnung lässt sich der C - Versorgungsordnung nicht entnehmen . Vielmehr sieht Abschn . I des Anhangs zur C - Versorgungsordnung vor, dass die Besitzstandsrente im Ergebnis so zu berechnen ist, als wäre der Arbeitnehmer a m 31. Dezember 1990 aus dem A r- beitsverhältnis aus geschieden. Danach wäre eine Berechnung der Anwar t- schaft nach den Wertungen des § 2 BetrAVG vorzunehmen . Nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG bleiben Veränderungen der Versorgungsregelungen und der Bemessungsgrundlagen für die Leistung der betrieblichen Altersve rsorgung, soweit sie nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers eintreten, außer Betracht. Lediglich für die mögliche Anrechnung einer Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung sieht § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG eine Ausnahme vor . Der Höchstbetrag nach § 4 Ab s. 6 K + S Statut ist eine Bemessungsgrundlage, d e- ren spätere Veränderung nach § 2 Abs. 5 Satz 1 BetrAVG unerheblich ist . Von dem Höchstbetrag von 4.675,00 DM ist die nach dem Näherung s- verfahren ermittelte hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Renten vers i- cherung iHv. 2.693,00 DM abzuziehen. Daraus ergibt sich eine fiktive Vollrente von 1.982,00 DM. ( b ) Diese fiktive Vollrente ist mit dem Verhältnis von anrechnungsfähiger Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 31. Dezember 1990 (223 Monate) zu mö g- licher anrechnungsfähige r Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 34 35 36 - 24 - 3 AZR 542/13 - 25 - (441,0323 Monate) und damit mit 0,50563 zu multiplizieren. Daraus ergibt sich ein auf die Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1990 entfallender Rentenanteil iHv. 1.002,16 DM. Dieser Betrag ist ins Verhältnis zum durchschnittlichen pe n- sionsfähigen Einkommen des Klägers in den letzten 36 Monaten vor dem 31. Dezember 1990 iHv. 8.790,00 DM zu setzen. Hieraus errechnet sich ein Besitzstandsprozentsatz von 11,4. ( c ) D er Besitzstandsprozentsatz von 1 1,4 ist mit dem beim Ausscheiden des Klägers a m 30. Juni 1994 nach Tz . 10 C - Versorgungsordnung zu ermittel n- den pensionsfähigen Arbeitsentgelt im Durchschnitt der letzten 36 Monate vor dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis , dh. mit 10.313,89 DM , zu multiplizieren. Daraus ergibt sich eine Besitzstandsrente von 1.175,78 DM. Dies entspricht 601,17 Euro. bb) Zusätzlich hat der Kläger Anspruch auf eine Zusatzversorgung II iHv. monatlich 354,50 DM brutto; dies entspricht 181,2 6 Euro. (1 ) Die Berechnung der Zusatzversorgung II hat nach Tz. 4 Satz 1 C - Versorgungsordnung nach den Bestimmungen des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 zu erfolgen und damit nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG. Nach Tz . 4 Satz 2 C - Versorgungsordnung gilt als Alte rsgrenze die Vollendung des 65. Lebensjah r s. Folglich ist die fiktive Vollleistung, die der Kläger bei Fortbestand des Arbeit s- verhältnisses bis zur Vollendung des 65. Lebensjahrs erreicht hätte , im Verhäl t- nis der tatsächlichen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältni s- ses bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis zu der mögl i- chen Betriebszugehörigkeit vom Beginn des Arbeitsverhältnisses bis zur Vol l- endung des 65. Lebensjahr s zu kürze n. ( 2 ) Die fiktive Vollleistung beträgt 589, 95 DM. Nach Tz. 41 C - Versorgungsordnung beträgt die monatliche Zusatzve r- sorgung II für jedes pensionsfähige Dienstjahr ab dem 1. Januar 1991 für pe n- sionsfähige Entgeltteile oberhalb der jeweiligen Beitragsbem essungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung bis 3.200,00 DM 1 % und darüber hinaus 37 38 39 40 41 - 25 - 3 AZR 542/13 - 26 - bis 6.400,00 DM 0,8 % des die Beitragsbemessungsgrenze übersteigenden Betrags. D as pensionsfähige Arbeitsentgelt des Klägers nach Tz. 10 C - Versorgungsordnung beläuf t sich auf 10.313,89 DM ; davon übersteigen 3.296,89 DM die maßgebliche Beitragsbemessungsgrenze. Für die Zeit vom 1. Januar 1991 bis zur Vollendung des 65. Lebensjah r s am 1. März 2009 ergibt sich eine mögliche pensionsfähige Dienstzeit iSv. Tz. 11 C - Versor gungsordnung von 18 Jahren. Daraus errechnet sich eine fiktive Volllei s- tung iHv. 589,95 DM (3.200,00 DM x 1,0 % pro Jahr x 18 Jahre = 576,00 DM zuzüglich 96,89 DM x 0,8 % pro Jahr x 18 Jahre = 13,95 DM ) . Die fiktive Vollleistung iHv. 589,95 DM ist wegen d es vorzeitigen Au s- scheidens des Klägers nach Tz. 4 C - Versorgungsordnung iVm. § 2 Abs. 1 B e- trAVG im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 30. Juni 1994 (265 Monate) zur möglichen Dienstzeit vom 1. Juni 1972 bis zum 1. März 2009 (4 41,0323 Monate) , mithin um den Unverfallbarkeitsquotienten von 0,6009 , zu kürzen. Dies ergibt einen Betrag iHv . 354,50 DM , das sind 181,2 6 Euro. cc) Die Beklagte ist nach § 2 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 2 Abs. 1 BetrAVG ve r- pflichtet, in Ergänzung zu d er von der B Pensionskasse gewährte n Grundve r- sorgung iHv. 286,75 DM weitere 189,86 Euro an den Kläger zu zahlen , da die satzungsmäßigen arbeitgeberfinanzierten Leistungen der Pensionskasse hinter de m nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG ermittelten arbeitgeberfinanzier ten Teilbetrag zurückbleiben . (1) Die Beklagte hat dem Kläger eine Grundversorgung nach Tz. 6 ff. C - Versorgungsordnung zugesagt. Diese ist nach Tz. 7 C - Versorgungsordnung grundsätzlich von der B Pensionskasse zu erbringen. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG i st der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, den Teilanspruch nach § 2 Abs. 1 BetrAVG aus einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft zu erfüllen , soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich g e- nehmigten Plan oder, soweit eine aufsicht sbehördliche Genehmigung nicht vo r- geschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 5 Abs. 3 Nr. 2 Halbs . 2 des 42 43 44 - 26 - 3 AZR 542/13 - 27 - Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) aufg rund der Beiträge de s Arbeitgebers zu erbringende n Leistung en hinausgeht. Dies beruht darauf , dass eine Pensionskasse nach dem für sie maßgeblichen Versicherungsprinzip und wegen deren Finanzierung durch Beiträge grundsätzlich nicht zu Leistu n- gen verpflichtet ist, die über da s satzungsgemäß Gebotene hinausgehen . § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG stellt daher sicher , dass eine bei versicherungsförmigen Versorgungswerken im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens regelmäßig en t- stehende Deckungsl ücke zwischen dem bis dahin aufg rund der Beit ragsleistu n- gen angesammelten Versicherungsanspruch und dem zeitanteilig nach § 2 Abs. 1 BetrAVG berechneten Teilanspruch durch den Arbeitgeber zu schließen ist (vgl. BAG 23. März 2004 - 3 AZR 279/03 - zu IV 1 der Gründe). De r Arbei t- geber hat die Differenz zwischen der von der Pensionskasse nach ihrer Sa t- zung auf der Grundlage der Arbeitgeberbeiträge zu erbringenden Leistung und dem sich aus § 2 Abs. 1 BetrAVG ergebenden, vom Arbeitgeber zu finanzi e- renden Teilanspruch auszugleichen (vgl. etwa Höfer BetrAVG Stand Oktober 2013 Bd. I § 2 Rn. 3277 ff . ) . Dieser Ausgleichspflicht kann sich der Arbeitgeber durch Wahl der sog. versicherungsrechtlichen Lösung nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 S atz 2 und Satz 3 BetrAVG entziehen. (2 ) Da die Beklagte nicht gel tend gemacht hat , rechtzeitig gemäß § 2 Abs. 3 Satz 3 iVm. § 2 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG die versicherungsförmige Lösung nach § 2 Abs. 3 Satz 2 BetrAVG verlangt zu haben und sie die Voraussetzu n- gen dafür auch nicht dargelegt hat, hat der Kläger gegenüber der B eklagten einen Ergänzungsanspruch zu der Grundversorgung nach der C - Versorgungsordnung iHv. monatlich 189,86 Euro . Der Kläger hat nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG einen arbeitgebe r- finanzierten Teilanspruch iHv. 543,38 DM erworben. Die B Pensionskasse zahlt dem Kläger eine arbeitgeberfinanzierte Grundversorgung iHv. 172,05 DM . Die Beklagte ist daher zur Zahlung des Differenzbetrags von 371,33 DM verpflic h- tet, das entspricht 189,86 Euro. 45 46 - 27 - 3 AZR 542/13 - 28 - (a) Der nach § 2 Abs. 1 und Abs. 5 BetrAVG errechnete arbeitgeb erfina n- zierte Teilbetrag der Grundversorgung beläuft sich auf 543,38 DM. ( aa) Ausgangspunkt für die Berechnung des Teilbetrags ist die fiktive Vol l- leistung , die der Kläger erh ie lte, wenn er bis zur Vollendung des 65 . Leben s- jahr s betriebstreu geblieben wär e. Diese ist nach Tz. 43 Satz 2 C - Versorgungsordnung iVm. § 34 PK - Satzung zu ermitteln. Die fiktive Vollleistung bel äu f t sich auf 1.507,23 DM. Nach Tz. 43 Satz 2 C - Versorgungsordnung richtet sich die Höhe der Grundversorgung nach der Satzung der Pensionskasse. § 34 PK - Satzung b e- stimmt, dass die jährliche Mitgliedsrente 40 vH der geleisteten Mitgliedsbeiträge beträgt. Die Mitgliedsbeiträge belaufen sich nach § 20 Abs. 1 PK - Satzung auf 2 vH des regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts. I n der Zeit v om 1. Januar 1991 (Beginn der ordentlichen Mitgliedschaft des Klägers in der B Pension s- kasse nach § 5 iVm. § 8 PK - Satzung) bis zum Ausscheiden aus dem Arbeit s- verhältnis mit der Beklagten am 30. Juni 1994 wurden Mitgliedsbeiträge iHv. 8.602,08 DM geleistet . In der Zeit vom 1. Juli 1994 bis zum 1. März 2009 w ä- ren - ausgehend vom letzten pensionsfähigen Entgelt de s Klägers (§ 2 Abs. 5 BetrAVG) iHv. 10.400,00 DM - monatlich Beiträge iHv. 208,00 DM , somit in den bis zum 1. März 2009 noch möglichen 176,0323 Monat en insgesamt 36.614,72 DM geleistet worden . Insgesamt wären daher Mitgliedsbeiträge iHv. 45.216,80 DM abgeführt worden . Nach § 34 PK - Satzung beläuft sich die jährl i- che Pensionskassenrente auf 40 vH der Mitgliedsbeiträge und damit auf 18.086,72 DM. Daraus errechnet sich eine fiktive monatliche Pensionskasse n- rente von 1.507,23 DM. ( bb) D a sich d er Ergänzungsanspruch nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG auf den vom Arbeitgeber zu finanzierenden Teilanspruch beschränkt, bleib t bei der Berechnung der fiktiven Vollleistung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG der vom Arbei t- nehmer finanzierte Anteil unberücksichtigt. Nach den Feststellungen des La n- desarbeitsgerichts haben der Kläger 40 vH, die Beklagte 60 vH der Beiträge zur B Pensionskasse getragen . Der vo n der Beklagten zu finanzierende Teila n- 47 48 49 50 - 28 - 3 AZR 542/13 - 29 - spruch der fiktiven Vollleistung beträgt damit 60 vH von 1.507,23 DM , folglich 904,34 DM. ( cc) D ies er Betrag ist gemäß § 2 Abs. 1 BetrAVG zeitratierlich im Verhältnis der tatsächliche n Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juni 1972 bis zum vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1994 (265 M o- nate) zur möglichen Betriebszugehörigkeit vom 1. Juni 1972 bis zur Vollendu ng des 65. Lebensjahr s am 1. März 2009 (441,03 23 Monate) zu kürzen . Dies ergibt einen Teilb etrag von 543,38 DM. (b ) Die von der B Pensionskasse aufgrund der Arbeitgeberbeiträge zu e r- bringenden Versorgungsleistungen belaufen sich auf 60 vH der gezahlten Pe n- sionskassenrente iHv. 286,75 DM und damit auf 172,05 DM (60 % von 286,75 DM) . (c ) Der Ausgleich s anspruch beläuft sich damit auf die Differenz zwischen dem auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden Teil anspruch iHv. 543,38 DM und der auf Beiträgen des Arbeitgebers beruhenden von der Pensionskasse gez ahlten R ente iHv. 172,05 DM , somit auf 371,33 DM (543,38 DM - 172,05 DM) . Dies entspricht 189,86 Euro. 3 . Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 2 Nr. 1, § 288 BGB iVm. Tz. 96 C - Versorgungsordnung . Die monatlichen Zahlungsansprüche sind jeweils ab dem ersten Tag des Folgemonats mit einem Zinssatz von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. II. Die zulässige Widerklage ist nur teilweise begründet, soweit die Bekla g- te die Feststellung begehrt, sie schulde dem Kläger eine monatliche Besit z- standsrente iHv. 601,17 Euro. Im Übrigen ist sie unbegründet, denn die Bekla g- te schuldet dem Kläger eine über 28,73 Euro monatlich hinausgehende Zusat z- versorgung II und eine über 669,32 Euro brutto hinausgehende Firmenrente . 51 52 53 54 55 - 29 - 3 AZR 542/13 III. Die Kostenentscheidun g folgt aus § 91 Abs. 1, § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Spinner Ahrendt Blömeke H. Frehse 56
Full & Egal Universal Law Academy