- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 355/11 1 Sa 129 d/09 Landesarbeitsgericht Schleswig - Holstein Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter , Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 15. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeit sgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 355/11 - 3 - Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Schleswig - Holstein vom 14. April 2011 - 1 Sa 129 d/09 - wird zurückgewiesen. Der Bekl agte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen . Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen überzahlter Versorgungsleistungen und dabei über deren Verjährung . Der i m September 1949 geborene Beklagte war bis zum 30. September 2001 bei der Deutschen Post AG beschäftigt . Se it dem 1. Oktober 2001 bezieht er vom Kläger, einer Unterstützungskasse der Deutschen Post AG, Verso r- gungsleistungen in Form einer Dienstunfähigkeits rente aufgrund des in A b- schn itt IV des Tarifvertrag s Nr. 18 vom 28. Februar 1997 geregelten Tarifve r- trag s zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP - Zusatzversorgung ( im Folgenden: TV BZV) . D ies er enthält ua. folgende Reg e- lungen: Präambel Die D eutsche Post AG gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP - Versicherten gelten jedoch die folgenden Be stimmungen. § 1 Persönlicher Geltungsbereich Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am 30.04.1997 in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG g e- standen haben, welches nach dem Versorgungstarifve r- trag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherung s- 1 2 - 3 - 3 AZR 355/11 - 4 - pflichtig in der VAP war, und am 01.05.1997 noch in e i- nem Arbeitsverhältnis stehen. § 2 Gegenstand der Regelung ( 1 ) Der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Tarifve r- trag e s angewendet. Die sich daraus ergebende Betrieb s- rente Post wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Besitzstandswahrungskomponente, die den nach dem bis zum 30.04.1997 geltenden VTV erworbenen B e- sitzstand abbildet, ergänzt. § 3 Eintritt des Leistungsfalls Für den Eintritt des Leistungsfalls gelten die Regelungen der VAP - Satzung analog. § 14 Schlußbestimmungen (1) Die Regelungen der VAP - Satzung zum Rentenbeginn, zur Nichtzahlung und Wiederzahlung der Versorgungsre n- te in besonderen Fällen, Ruhen der Rente, Erlöschen des Anspruchs auf Rente, Schadensersatzanspruch gegen Dritte und Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen ge l- ten entsprechend. § 15 Finanzierung Zur Abwicklung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag kann sich die Deutsche Post AG einer Unterstützungska s- se bedienen. - 4 - 3 AZR 355/11 - 5 - In der bei Beginn des Leistungsbezugs durch den Be klagten im Oktober 2001 maßgeblichen Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bunde s- post (VAP) vom 20. Novem ber 196 9 in der Fassung der 56. Satzungsänderung, Stand: 24. April 2001 (im Folgenden: VAPS 56) , ist ua. bestimmt : Leistungen Abschnitt I § 33 Leistungsarten, Ruhen der Leistungsverpflichtung (1) Leistungen der Anstalt sind 1. Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für a) Versicherte, Abschnitt VI Gemeinsame Vorschriften für die Versorgungsrenten und Versicherungsrenten § 60 Antrag und Entscheidung (1) Die Anstalt gewährt Leistungen nur auf schriftl i- chen Antrag. Dem Antrag sind die von der Anstalt gefo r- derten Urkunden und Nachweise beizufügen. (2) Die Anstalt entscheidet schriftlich über den A n- trag und teilt dem Antragsteller die Berechnung der Lei s- tungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit. Die Entscheidu ng ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen. § 64 Ruhen der Rente (3b) Die Versorgungsrente ruht in Höhe a) des Krankengeldes aa) aus der gesetzlichen Krankenvers i- cherung (§ 44 SGB V), 3 - 5 - 3 AZR 355/11 - 6 - § 69 Rückforderung zuviel gezahlter Anstaltsleistungen (1) Beruht die überzahlte Leistung auf einer Mitte i- lung nach § 60, die von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach - oder Rechtslage entspricht, so darf diese nicht mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, soweit der Be rechtigte auf den Bestand der Mitteilung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem Interesse der VAP, nur satzungsgemäße Leistungen erbringen zu mü s- sen, schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Berechtigte gewäh rte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rüc k- gängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der B e- rec h tigte nicht berufen, wenn 5. Leistungen als vorläufige Versorgungsren te festgesetzt wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Neuberechnung ( § § 53a, 54 Abs. 2 in der bis zum 30.12.1999 geltenden Fassung) nachträ g- lich zu erfolgen hat. In den Fällen des Satzes 3 wird die Mitteilung in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit abg eändert. Die Mitteilung darf nicht mehr mit rückwirkender Kraft abgeä n- dert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sac h- lage entspricht, a) in den Fällen des Satzes 3 länger als zehn Jahre und b) in den übrigen Fällen läng er als zwei Jahre zurückliegt. Satz 5 gilt nicht, wenn die Festsetzung durch arglist i- ge Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde. Die Abänderung mit rückwirkender Kraft ist nur i n- nerhalb des Zeitraums möglich, in dem di e Rückforderung nach § 12 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz noch nicht verjährt wäre. (2) Soweit die Mitteilung abgeändert wurde, sind gewährte Leistungen zurückzufordern. Dies gilt auch bei Überzahlungen, die nicht auf einer Mitteilung beruhen. Für - 6 - 3 AZR 355/11 - 7 - die Rückforderung gelten die Vorschriften des Bürgerl i- chen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ung e- rech t fertigten Bereicherung. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ausgeschlossen. Bei der Stellung des Antrags auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente hat te der Beklagte am 31. August 2001 erklärt, keine Arbeitseinkünfte zu erzi e- len. Der vom Beklagten unterschriebene Erklärungsvordruck war verbunden mit dem Hinweis, dass nach § 6 4 Abs. 3b VAPS 56 ua. Krankengeld auf die V e r- sorgung angerechnet werde. Des Weiteren wurde der Beklagte darauf hing e- wiesen, dass es sich bei der vo m Kläger geleisteten vorläufigen Betriebsrente um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende Betriebsrente Po st handele ; sollte es aufgrund der vorläufigen Zahlung zu einer Überzahlung kommen , habe der Beklagte die se zurückzuzahlen ; nach den tarifvertraglichen Regelung en könne er sich weder auf Vertrauen noch auf den Wegfall der B e- reicherung berufen. Mit Schreib en vom 26. Oktober 2001 übermittelte die VAP dem Bekla g- ten eine Mitteilung über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post nach dem TV BZV sowie einer der Versicherungsrente entsprechenden Lei s- tung ab dem 1. Oktober 2001 . Die Mitteilung enthält fol genden Hinweis: s- tung wird nach der Auswertung aller für die Berechnung zur betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post e r- forderlichen Daten durchgeführt. Die Zahlung erfolgt in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zuviel gezahlter Die gesetzliche Krankenkasse des Beklagten hat te mit Ablauf des 30. September 2001 die Zahlung von Krankengeld an de n Beklagten ein g e- stellt . Hiergegen hatte der Beklagte Klage z um Sozialgericht erhoben . In der Sitzung des Sozialgerichts am 5. Januar 2005 gab die Krankenkasse ein Ane r- kenntnis ab und zahlte d anach an den Beklagten Krankengeld auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002. 4 5 6 - 7 - 3 AZR 355/11 - 8 - A m 24. Februar 2005 wurde d i e Versicherungsrente unter Berücksicht i- gung der Krankengeldzahlung neu festgesetzt. Mit Schreiben vom 29. März 2005 erteilte der Kläger dem Beklagten e i- ne Abrechnung unter Berücksichtigung einer nachträglichen Krankengeldza h- lung bis zum 4. Dezemb er 2002. Diese Abrechnung schließt mit eine m Übe r- zahlungsbetrag iHv. 4.211,66 Euro. Nachdem der Beklagte hiergegen mit Schreiben vom 4. April 2005 Einspruch eingelegt hatte , wurde ih m am 30. Mai 2005 eine Abrechnung zur Rentenzahlung für die Zeit vom 1. De zember 2002 bis zum 31. Mai 2005 erteilt . Nach dieser Abrechnung ergibt sich für den A b- rechnungszeitraum vom 1. Dezember 2002 bis zum 31. Dezember 2002 ein Nachzahlungsbetrag zu g unsten des Beklagten iHv. 44,38 Euro , da der Kra n- kengeldbezug bereits zum 3. D ezember 2002 ge endet und nicht - wie in der Mitteilung vom 24. Februar 2005 zugrunde gelegt - bis zum 4. Dezember 2002 fort ge dauert hatt e . Hierdurch reduzierte sich der seiner Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Üb er zahl ungsbe trag auf 4.167,28 Euro . Am 27. Dezember 2007 beantragte der Klä ger den Erlass eines Mah n- bescheids gegen den Beklagten . Der Mahnbescheid wurde am 18. Januar 2008 erlassen und dem Beklagten am 22. Januar 2008 zugestellt. Mit a m 25. Januar 2008 beim Arbeitsgericht eingegangenem S chriftsatz vom 24. Januar 2008 legte der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Januar 2008, die am 28. Januar 2008 zur Post gegeben wurde, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte Widerspr uch erhoben ha be und bislang kein Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt w o rde n sei . Der Kläger hat mit a m 5 . September 2008 beim Arbeitsgericht ei n- gegange nem Schriftsatz die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den infolge des Krankengeldbezugs in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 überzahlten Betrag iHv. 4.167,28 Euro zu rückzuzahlen . Der Rückza h- lungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nicht nac h § 12 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, sondern nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB . 7 8 9 10 - 8 - 3 AZR 355/11 - 9 - Der Kläger hat zuletzt beantragt, de n Beklagte n zu verurteil en , an ihn 4.167,2 8 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2 008 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertr e- ten, der Rückforderungsanspruch sei nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung des Beklagt en zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattg egeben. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Bekla g- ten nach § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 2 S a tz 1 und Satz 3 VAPS 56 , § 812 Abs. 1 BGB einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Dienstu n- fähigkeitsrente in unstreitiger Höhe von 4.167, 28 Euro. D er Rückforderungsa n- spruch ist nicht verjährt. 1. Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen de s TV BZV . D ie Versorgungsleistungen wurden ausdrücklich auf der Grundlage d es TV BZV erbracht. Der Beklagte hat zwar mit der Revision g e rügt, das La n- desarbeitsgericht h ab e nicht festge stellt, seit wann er Mitglied der Gewerkschaft sei und seit wann der Tarifvertrag deshalb normativ gelte . Damit hat er jedoch die Geltung des TV BZV kraft vertraglicher Bezugnahme nicht in Abrede g e- stellt. 11 12 13 14 15 - 9 - 3 AZR 355/11 - 10 - 2. Nach § 14 Abs. 1 TV BZV gelten für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen die Regelung en der VAP - Satzung entsprechend. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56 sind gewährte Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und damit nach § § 812 ff. BGB zurückzufordern, wenn die Mitte i- lung über die Ve rsorgungsleistungen nach § 60 VAPS 56 mit rückwirkender Kraft geändert wurde , weil die Mitteilung von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach - und Rechtslage entsprach, der Berechtigte sich nicht auf schutzwü r- diges Vertrauen berufen kann , die Abänderung innerhalb der zeitlich en Gre n- zen des § 69 Abs. 1 Satz 5 VAPS 56 erfolgt ist und die Rückforderung zum Zeitpunkt der Abänderung mit rückwirkender Kraft noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt wäre . Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. a) Auf grund der Krankengeldzahlung, die der Beklagte von der gesetzl i- chen Krankenversicherung für die Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 bezogen hat, ist eine Überzahlung der Dienstunfähigkeit s- rente eingetreten. N ach § 14 TV BZV iVm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 ruhte der Anspruch auf Dienstunfähigkeitsrente vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002. Deshalb entsprach die ursprüngliche Mitteilung vom 26. Oktober 2001 über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post nach dem TV BZV nicht der Rechtslage , denn sie beruhte auf der unzutreffe n- den Annahme, dass der Beklagte ab dem 1. Oktober 2001 kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bezogen hat. b) Die Mitteilung konnte mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, da der Beklagte nicht schutzwürdig auf den Bestand der Mitteilung vertrauen kon n- te. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VAPS 56 kann sich der Berechtigte auf Ve r- trauen nicht berufen, wenn Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festg e- setzt w u rden. So verhält es sich hier. Mi t der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 über die Höhe der Betriebsrente wurde die Betriebsrente Post für die Zeit ab dem 1. Oktober 2001 l ediglich vorläufig festgesetzt und der Beklagte zugleich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Betriebsrente in vorlä ufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zu viel gezahlter Beträge erfolg t e. 16 17 18 - 10 - 3 AZR 355/11 - 11 - c) D er rückwirkenden Abänderung steht § 69 Abs. 1 Satz 5 Buchst. a VAPS 56 nicht entgegen. Danach darf die Mitteilung nicht mehr mit rückwirke n- der Kraft abgeän dert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht , länger als zehn Jahre zurückliegt. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der Abänderung nicht abgelaufen. D ie vorläufige Mitteilung datiert vom 26. Oktober 2001 . Sie wurde durch die Mitteilung vom 24. Februar 2005 und die weiteren Schreiben vom 29. März 2005 und vom 30. Mai 2005 und damit vor Ablauf von zehn Jahren nach B e- kanntgabe der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 abgeändert . Zudem trat die Än derung der Sachlage erst durch das Anerkenntnis der gesetzlichen Kranke n- kasse des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am 5. Januar 2005 ein. Erst infolge dieses Anerkenntnis ses ergab sich, dass der Beklagte auch in der Zeit vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 A n- spruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung hatte und deshalb sein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 in dieser Zeit ruhte. d) Der Abänderung der Mitteilung vom 26. Oktober 2001 mit rückwirke n- der Kraft steht auch § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nicht entgegen . Danach ist die Abänderung mit rückwirkender Kraft nur innerhalb des Zeitraums möglich, in dem die R ückforderung noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (im Folgenden: § 12 Abs. 1 VVG aF) verjährt wäre . § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 regelt mit der Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 VVG aF keine eige nstä n- dige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche, sondern eine Ausschlus s- frist, nach deren Ablauf die Abänderung einer Mitteilung nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig ist. Diese Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung einer v orläufigen Mitteilung war nicht abgelaufen, denn im Zei t- punkt der Abänderung im Jahr 2005 w ä r e der Rückforderungsanspruch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt gewesen . 19 20 21 - 11 - 3 AZR 355/11 - 12 - aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG aF verjähren Ansprüche aus einem Ve r- sicherungsvertrag, der kein Lebensversicherungsvertrag ist, in zwei Jahren . D ie Verjährung beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG aF mit dem Schluss des Ja h- res , in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüche n wegen überzahlter Versicherungsleistungen b e- ginnt , sobald der Versicherer objektiv in der Lage ist, die tatsächlich geschuld e- te Versicherungsleistung zu ermitteln, weil ihm alle dazu notwendigen Daten vorliegen. Ob er Kenntnis vom Bestehen des Rückforderu ngsanspruchs hat, ist unerheblich (vgl. BGH 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 2 b der Gründe; 25. Oktober 1989 - I V a ZR 221/88 - zu 3 b der Gründe) . b b) Danach w ä r e i m Jahr 2005 der Rückforderungsanspruch wegen der überzahlte n Versorgungsleistungen nic ht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt gewesen; die Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung der vorläufigen Mitteilung vom 26. Oktober 2001 war deshalb nicht abgelaufen . D er Kläger war erst im Jahr 200 5 objektiv in der Lage, die dem Beklagten i n de m Z eitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 nach dem TV BZV zu gewährende Betriebsrente zu berechnen . D er Beklagte hat das Krankengeld für den Zei t- raum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 erst infolge des Ane r- kenntnisses der gesetzlichen Kranken kasse am 5. Januar 2005 bezogen. Damit waren frühestens ab diesem Tag die Voraussetzungen für den Rückford e- rungsanspruch gegeben , so dass die zweijährige Ausschlussfrist für die Abä n- derung der Mitteilung erst mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufe n begann . 3 . D e r Rück forder ungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Für den Rückforderungsanspruch gilt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG aF, sondern die dreijähr i- ge Verjährungsfrist n ach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. a) § 12 Abs. 1 VVG aF ist eine verjährungsrechtliche Sondervorschrift für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Die kurze Verjährung soll mö g- lichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in An spruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeita b- laufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen (vgl. 22 23 24 25 - 12 - 3 AZR 355/11 - 13 - BGH 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 2 c der Gründe; Römer in Römer/ Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 1). Die unter § 12 Abs. 1 VVG aF fallenden A n- sprüc he aus dem Versicherungsvertrag sind dabei nur solche Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben (BGH 14. Januar 1960 - II ZR 146/58 - zu 2 a der Gründe, BGHZ 32, 13; Römer in Römer/ Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 2). b) D ie Sondervorschrift des § 12 Abs. 1 VVG aF ist auf den sich aus § 14 Abs. 1 TV BZV, § 69 Abs. 2 S atz 1 und Satz 3 VAPS 5 6 , § 812 Abs. 1 BGB e r- gebende n Rückforderungsanspruch nicht anwendbar, da dieser seine rechtliche Grundlage nicht in einem Versicherungsvertrag hat. aa ) D er sich aus § 69 Abs. 2 VAPS ergebende Rückforderungsanspruch der VAP bei Zuvielleistungen unterfällt zwar der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG aF ( st. Rspr. vgl. BGH 19. Januar 1994 - IV ZR 117/93 - zu 3 der Gründe; 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - zu 3 a der Gründe) . Die Rechtsb e- ziehungen zwischen den Rentenberechtigten und den Zusatzversorgungsa n- stalten sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen de m Versicherungsvert rag s- gesetz (BGH 25. Oktober 1989 - IVa ZR 221/88 - zu 3 der Gründe) . § 69 Abs. 2 VAPS enthält einen eigenständigen versicherungs vertraglichen Rückford e- rungsanspruch, der an die Stelle des gesetzlichen Bereicherungsanspruch s aus § § 812 ff. BGB tritt. bb ) Für den Rückforderungsanspruch des Klägers gilt § 69 VAPS 56 jedoch nicht unmittelbar, sondern ausschließlich über die in § 14 TV BZV enthaltene Bezugnahme. Für die vom Kläger erbrachten Versorgungsleistungen ist nicht der Versorgungstarifvertrag maßgeblic h , wonach die Deutsche Bundespost ihre Arbeitnehmer bei der VAP nach Maßgabe der Satzung der VAP zu versichern hatte und diese als Bezugsberechtigte eigene versicherungsrechtliche Anspr ü- che auf der Grundlage der Satzung der VAP gegen die VAP erwerben konnt en. Der Versorgungstarifvertrag ist durch den TV Nr. 18 zum 30. April 1997 außer Kraft gesetzt worden ; a n seine Stelle ist zum 1. Mai 1997 der TV BZV getreten. Die Altersversorgung des Beklagten richtet sich seit dem 1. Mai 1997 daher gem äß § 2 Abs. 1 TV BZV nach dem TV Betriebsrente Post unter Berücksicht i- 26 27 28 - 13 - 3 AZR 355/11 - 14 - gung der Modifikationen in § 4 TV BZV und ergänzt um eine nach § 2 Abs. 4, § § 5 ff . TV BZV zu errechnende Besitzstandswahrungskompo nente . Dabei s e- hen weder der TV BZV noch der TV Betriebsrente Post vor, dass die Deutsche Post AG ihre Arbeitnehmer bei der VAP zu versichern hat. Es ist gerade keine versicherungsförmige Durchführung über eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG) , eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (§ 1 b Abs. 3 BetrAVG) vo rgesehen, sondern in § 15 TV BZV nur die Möglichkeit der Durc h- führung über eine Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) eröffnet . Hiervon hat die Deutsche Post AG Gebrauch gemacht, indem sie den Kläger als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung betraut hat. Durch Einschaltung einer Unterstützungskasse werden keine versich e- rungsvertraglichen Beziehungen der Beteiligten iSd . Versicherungsvertragsg e- setzes begründet, aus denen Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag en t- stehen kö nnen . Solche Ansprüche setz en voraus, dass dem Vertragspartner im Vertrag ein Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Dies ist bei Unterstützungskasse n nicht der Fall. Diese gewähren nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG keinen Rechtsanspruch auf die Leistung . Sie unterli e- gen daher gem äß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG nicht der Versicherungsaufsicht und sind keine Versicherer iSd . Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. Bruck/Möller / Baumann VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 25; HK - VVG/Brömmelmeyer 2. Aufl . § 1 Rn. 20; Präve in Prölss VAG 12. Aufl. § 1 Rn. 39 und Rn. 65) . Daran ändert auch nichts, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Ausschluss des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ein an sachliche G ründe gebundenes Wide r- rufsrecht darstellt und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die zugesagten Lei s- tungen zusteht ( vgl. etwa BAG 16. Februar 2010 - 3 AZR 216/09 - Rn. 69 , BAGE 133, 158; 10. Dezember 2002 - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 2 05 ) . Hierbei handelt es sich nicht um einen versicherungs vertra g- lich begründete n Leistungsanspruch des Arbeitnehmers. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bei Einschaltung einer Unterstützungskasse ist nicht versicherungsvertragsrechtlich er Natur, so dass sich aus ihm auch keine vers i- cherungsrechtlichen Ansprüche er geb en können (vgl. auch BGH 26. Februar 29 - 14 - 3 AZR 355/11 - 15 - 1992 - IV ZR 339/90 - zu II 3 der Gründe ; 14. Januar 1960 - II ZR 146/58 - zu 2 der Gründe, BGHZ 32, 13) . cc ) Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich auch nicht wegen der Verweisung in § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nach § 12 Abs. 1 VVG aF. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 verweist lediglich für die Dauer der Au s- schlussfrist zur Änderung der Mitteilung auf die in § 12 Abs. 1 VVG aF be - stimmte Frist. Für die Verjährung trifft die Satzung der VAP keine eigenständige Regelung. c) Der Rückforderungsa nspruch des Klägers ist nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt . Die Verjährungsfrist ist am 31. Dezember 2008 a b gela u- fen. Sie wurde durch die am 5. September 2008 beim Arbeitsgericht eingega n- gene Anspruchsbegründung gewahr t. aa ) Nach § 195 BGB beträgt d ie Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, i n dem der A nspruch en t- standen ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründe nd en Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlä s- sigkeit erlangen musste . Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ua. durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wobei nach § 167 ZPO die Wirkung einer Zustellung , mit der die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht ein tritt , wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 20 4 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Ve r- fahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahren s die letzte Verfahrenshandlung der Pa r- teien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle . Die Hemmung beginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parte i- en das Verfahren weiter betreibt. 30 31 32 - 15 - 3 AZR 355/11 - 16 - bb ) Danach begann d ie Verjährungs frist am 31. Dezember 2005 zu laufen. Der Beklagte hat das zum Ruhen seines Anspruchs auf Versorgungsleistungen im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 führende Kra n- kengeld erst infolge des Anerkenntnisses der gesetzlichen Krankenkasse am 5. Januar 2005 bezogen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit objektiv in der Lage, die dem Beklagten im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezember 2002 nach dem TV BZV zustehende n Versorgungsleistungen endgültig zu berechnen und den Üb erzahlungsbetrag zurückzufordern . Zwar hat der Beklagte geltend gemacht, das Bundessozialgericht habe durch Urteil vom 1. Juli 2003 den Krankengeldanspruch des Beklagten gegen seine gesetzliche Krankenkasse dem Grunde nach bestätigt . D amit stand j e- doch die Höhe des dem Beklagten im Zeitraum vom 1. Oktober 2001 bis zum 3. Dezem ber 2002 zu stehenden Krankengelds , das zum Ruhen seiner Verso r- gungsleistungen nach § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 führt e , nicht fest. cc ) Die mit dem Schluss des Jahres 2005 in Lau f gesetzte dreijährige Ve r- jährungsfrist endete am 31. Dezember 2008 und wurde durch die am 5. September 2008 beim Arbeitsgericht eingegangene Anspruchsbegründung gehemmt. Die durch den am 27. Dezember 2007 beim Arbeitsgericht beantra g- ten und dem Beklagten am 22. Januar 2008 zugestellten Mahnbescheid z u- nächst eingetretene Hemmung der Verjährung endete, weil der Kläger nach dem Eingang de s Widerspruchs gegen den Mahnbescheid d e r gerichtliche n Verfügung vom 25. Januar 2008 , mit der ihm aufgegeben wurde, seinen A n- spruch zu begründen, nicht innerhalb von sechs Monaten nachgekommen ist . Durch die Einreich ung der Anspruchsbegründung am 5. September 2008 hat der Kläger jedoch das Verfahren iSv. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB weiter betrieben und damit die Verjährung noch i m Jahr 2008 erneut gehemmt. 33 34 35 - 16 - 3 AZR 355/11 4 . D i e Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO . Gräfl Schlewing Spinner Knüttel Möller 36
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