- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 621/08 2 Sa 9/08 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 19. Januar 2011 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 19. Januar 2011 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, die - 2 - 3 AZR 621/08 - 3 - Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing sowie den ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und die ehrenamtliche Richterin Kanzleiter für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts München vom 8. Mai 2008 - 2 Sa 9/08 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Weiterbildungskosten. Der Beklagte ist Bankkaufmann. Er war seit dem 8. Februar 2002 als Angestellter bei dem Kläger beschäftigt. Nach dem zwischen den Parteien am 19. Februar 2002 geschlossenen Arbeitsvertrag richtete sich das Arbeits-verhältnis nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Be-reich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem galten die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge. Seit dem 1. Oktober 2005 fand auf das Arbeitsverhältnis der TVöD-S/TVÜ-VKA Anwendung, der aufgrund der bis zum damaligen Zeitpunkt bestehenden Tarifbindung des Klägers den bis dahin geltenden BAT ersetzte. Der Beklagte war zuletzt in die Entgeltgruppe 5 Stufe 2 TVöD-S (dies entspricht der Vergütungsgruppe VII BAT) eingruppiert. Bereits im Februar 2003 hatte der Beklagte bei dem Kläger schriftlich beantragt, im Rahmen der Weiterbildungskonzeption des Klägers den Studien-gang Sparkassenbetriebswirt zu absolvieren. An diesen schriftlichen Antrag schlossen sich weitere mündliche Anfragen an. Letztlich verständigten sich die Parteien darauf, dass der Beklagte nach seiner Rückkehr von der Bundeswehr mit dem Studiengang beginnen sollte. Unter dem 6./7. Juni 2006 schlossen sie 123- 3 - 3 AZR 621/08 - 4 - die Lehrgangsvereinbarung zum Studiengang Sparkassenbetriebswirt/Spar-kassenbetriebswirtin (im Folgenden: Lehrgangsvereinbarung), in der es ua. heißt: § 1 Anmeldung Die Sparkasse meldet den Beschäftigten auf seinen Wunsch zum Besuch des Präsenzteils für den Studien-gang Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin beim Sparkassenverband Bayern. § 2 Leistungen der Sparkasse (1) Die Sparkasse gewährt dem Beschäftigten in der Erwartung, dass das Arbeitsverhältnis nach Ab-schluss des Studiengangs fortgesetzt wird, folgende Leistungen: a) Freistellung von der Arbeit für alle Lehrgangs-veranstaltungen und Prüfungen unter Fort-zahlung der Vergütung in bisheriger Höhe einschließlich der Arbeitgeberanteile zur Sozial-versicherung und der Umlagen und Beiträge zur Zusatzversorgung; ... b) Übernahme der Lehrgangs- und Prüfungs-gebühren von derzeit 8.535,00 . Änderungen in der Höhe dieser Gebühren werden um-gehend mitgeteilt und werden dann Bestandteil dieses Vertrages. Sonstige Kosten, insbesondere für Unterkunft, Verpflegung und Reisekosten sind von dem Be-schäftigten zu tragen und der Sparkasse zu er-statten.
§ 3 Obliegenheiten des Beschäftigten (1) Dem Beschäftigten obliegt es, die ihm im Rahmen des Studiengangs gebotenen Weiterbildungs-möglichkeiten wahrzunehmen. Er wird insbesondere die Sparkassenfachprüfung ablegen.
§ 4 Ersatzpflicht vor Beendigung des Lehrgangs - 4 - 3 AZR 621/08 - 5 - (1) Der Beschäftigte hat der Sparkasse ihre Leistungen nach § 2 Abs. 1 - mit Ausnahme der Arbeitgeber-anteile zur Sozialversicherung - in voller Höhe zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden a) die Anmeldung zurückzieht, aus dem Studien-gang ausscheidet oder ausgeschlossen wird, b) die Sparkassenfachprüfung nicht ablegt oder c) aus dem Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, ausscheidet. Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassen-sonderzahlung. (2)
§ 5 Ersatzpflicht nach Beendigung des Lehrgangs Scheidet der Beschäftigte auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis aus, so hat er der Sparkasse für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistun-gen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialver-sicherung zu erstatten. Gleiches gilt für die auf volle Kalendermonate des Studiengangs entfallenden Teile der Sparkassensonderzahlung.
Der Studiengang Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin richtet sich nach der Satzung für den Studiengang Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes vom 12. August 1994 (im Folgenden: Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes), die ua. folgenden Inhalt hat: I. Allgemeine Bestimmungen § 1 Ziel und Gliederung des Studiengangs (1) Der Studiengang dient der breiten und aufgaben-orientierten Weiterbildung in sparkassenrelevanten 4- 5 - 3 AZR 621/08 - 6 - Fachgebieten. (2) Der Studiengang gliedert sich in einen Vor-bereitungsteil von bis zu 15 Monaten Dauer und einen Präsenzteil aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer. (3) Der Präsenzteil schließt mit der Sparkassenfach-prüfung ab. (4)
II. Vorbereitungsteil § 2 Studienanforderungen und -inhalte (1) Der Vorbereitungsteil dient der breiten Weiterbildung in sparkassenrelevanten Fachgebieten und erstreckt sich auf die Studieninhalte - Allgemeines Kreditwesen - Volkswirtschaftslehre - Betriebswirtschaftslehre einschließlich Rech-nungswesen - Rechtskunde einschließlich Steuerrecht - Sparkassengeschäfte.
§ 4 Wiederholung des Vorbereitungsteils - Nachholung einzelner Aufsichtsarbeiten
III. Präsenzteil § 5 Zulassungsvoraussetzungen (1) Zum Präsenzteil kann zugelassen werden, wer 1. die Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Bankkaufmann oder des Lehrgangs Spar-kassenkaufmann/Sparkassenkauffrau des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbands oder eine diesen Prüfungen nach § 3 Abs. 3 der Anlage 3 zum BAT gleichwertige Prüfung bestanden hat, 2. danach mindestens drei Jahre im Sparkassen-- 6 - 3 AZR 621/08 - 7 - dienst die erforderlichen praktischen Kennt-nisse und Erfahrungen gesammelt hat; für Abiturienten kann diese Zeit auf bis zu zwei Jahre verkürzt werden, 3. innerhalb der letzten zwei Jahre vor Beginn des Pflichtkurses Unternehmerische Basisqualifi-kation den Vorbereitungsteil erfolgreich ab-geschlossen hat;
(2)
§ 6 Studienanforderungen; Kurse (1) Der Präsenzteil dient der aufgabenorientierten Weiterbildung; in ihm werden Kenntnisse und Fertig-keiten vermittelt, die zur selbständigen Wahr-nehmung qualifizierter Aufgaben erforderlich sind. (2) Der Präsenzteil besteht aus einem Pflichtkurs Unternehmerische Basisqualifikation und zwei Wahlkursen. (3) Die Wahlkurse zielen auf eine qualifizierte Tätigkeit in den Bereichen -
- Firmenkundengeschäft -
§ 7 Studieninhalte
IV. Sparkassenfachprüfung § 8 Wesen der Sparkassenfachprüfung; Prüfungsaus-schuss (1) Die Sparkassenprüfung ist die Zweite Prüfung im Sinn des § 25 BAT in Verbindung mit § 1 der An-lage 3 zum BAT. (2)
- 7 - 3 AZR 621/08 - 8 - § 9 Prüfungen; Prüfungsstoff (1) Die Sparkassenfachprüfung besteht aus drei schrift-lichen Aufgaben und drei mündlichen Prüfungen. (2)
(3) Jeweils am Ende des Pflichtkurses und der beiden Wahlkurse werden aus deren Studieninhalten eine schriftliche Aufgabe und eine mündliche Prüfung abgehalten. § 10 Prüfungsanforderungen
§ 11 Bewertung der Prüfungsleistungen; Prüfungsgesamt-note (1)
(2) Die Prüfungsgesamtnote wird aus dem arithmeti-schen Mittel der in den Prüfungsleistungen erzielten Noten ermittelt. § 12 Prüfungserfolg; Prüfungszeugnis (1)
(2) Wer die Sparkassenfachprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis.
§ 13 Wiederholung des Präsenzteils; Nachholung einzelner Prüfungen
V. Führung der Bezeichnung Sparkassenbetriebs-wirt/Sparkassenbetriebswirtin § 14 Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbetriebswirtin Wer die Sparkassenfachprüfung bestanden hat, kann die Bezeichnung Sparkassenbetriebswirt/Sparkassenbe- triebswirtin führen. Über die Befugnis dazu wird eine besondere Urkunde ausgestellt.
- 8 - 3 AZR 621/08 - 9 - Der Beklagte absolvierte in der Zeit vom 19. Juni 2006 bis zum 20. Juli 2006 den ersten Kurs (Firmenkreditgeschäft 1/FK 1). Da er sich noch bis zum 30. Juni 2006 im Grundwehrdienst befand, wurde er bis zu diesem Tag von dort aus für die Teilnahme freigestellt. Der zweite Kurs (Unternehmerische Basis-qualifikation/UBQ) wurde vom Beklagten in der Zeit vom 15. Januar 2007 bis zum 15. Februar 2007 besucht. Dem Kläger sind für die Teilnahme des Be-klagten am ersten und zweiten Kurs Lehrgangs- und Prüfungsgebühren iHv. jeweils 2.845,00 Euro entstanden. Mit Schreiben vom 22. März 2007 kündigte der Beklagte das Arbeits-verhältnis und schied mit dem 30. Juni 2007 aus den Diensten des Klägers aus. Den dritten und letzten Kurs (Firmenkreditgeschäft 2/FK 2), zu dem er bereits für die Zeit vom 9. Oktober 2007 bis 13. November 2007 angemeldet war, absolvierte der Beklagte nicht mehr. Mit Schreiben vom 13. Juni 2007 forderte der Kläger den Beklagten erfolglos zur Erstattung der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren für den ersten und zweiten Kurs iHv. jeweils 2.845,00 Euro sowie zur Rückzahlung des während der Freistellung fortgezahlten Entgelts - mit Ausnahme der Arbeit-geberanteile zur Sozialversicherung - iHv. 3.554,64 Euro auf und setzte dem Beklagten eine Frist zur Zahlung des Gesamtbetrages iHv. 9.244,64 Euro bis zum 30. Juni 2007. Mit der am 3. September 2007 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger den Beklagten auf Zahlung von 9.244,64 Euro nebst Zinsen in Anspruch genommen. Er hat die Auffassung vertreten, sein Anspruch folge aus § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung. Die Rückzahlungs-klausel sei wirksam. § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung regelten unter-schiedliche Tatbestände und seien deshalb getrennt zu beurteilen. Dem stehe nicht entgegen, dass sich der Studiengang zum Sparkassenbetriebswirt in Bayern in verschiedene Abschnitte gliedere, die zeitlich nicht direkt aneinander anschlössen, sondern unterbrochen seien. Gehe es - wie hier - um die Rück-zahlung der Ausbildungskosten vor Abschluss der Ausbildung, komme es auf 5678- 9 - 3 AZR 621/08 - 10 - die Frage der zulässigen Bindungsdauer nicht an. Die Ausbildung sei für den Beklagten von geldwertem Vorteil. Die Qualifikation als Sparkassenbetriebswirt sei Zugangsvoraussetzung für die Eingruppierung in den gehobenen Spar-kassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hätte der Beklagte nur mit Tätig-keiten bis zur Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT (= EG 8 Anlage 3 TVÜ-VKA) weiterbeschäftigt werden können. Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte die Beschäftigung mit Tätigkeiten bis zur Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT (= EG 11 Anlage 3 TVÜ-VKA) ermöglicht. Mit der erfolgreich abgeschlossenen Weiterbildung hätte der Beklagte zudem Auf-stiegschancen nicht nur bei ihm, sondern in der gesamten Sparkassen-organisation mit rund 450 Arbeitgebern und bei jedem anderen Arbeitgeber im Bankenbereich gehabt. Der Kläger hat zuletzt beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 9.244,64 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. Juli 2007 zu zahlen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Meinung vertreten, nicht zur Zahlung verpflichtet zu sein. Auf § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung allein könne der Kläger sein Begehren nicht mit Erfolg stützen. Die Bestimmung lasse bereits offen, welches Prüfungszeugnis gemeint sei. Auf die Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes könne sich der Kläger nicht berufen, da diese nicht Gegen-stand der Lehrgangsvereinbarung gewesen sei. Sollte unter dem Prüfungs-zeugnis das Abschlusszeugnis nach Ablegung der Sparkassenfachprüfung zu verstehen sein, bewirke die Lehrgangsvereinbarung eine unangemessene Bindung des Beklagten an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger. § 4 und § 5 der Lehrgangsvereinbarung seien als einheitliche Regelung anzusehen. Damit beginne die Bindung bereits mit der Anmeldung zum Lehrgang und ende erst 24 Monate nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses. Folglich betrage die Bindungsdauer insgesamt 3,5 Jahre. Eine solche Bindung sei - gemessen an einer Ausbildungsdauer von ca. drei Monaten - unangemessen lang. Außerdem 91011- 10 - 3 AZR 621/08 - 11 - berücksichtige § 4 der Lehrgangsvereinbarung nicht den Fall, dass der Arbeit-nehmer auf eigenen Wunsch das Arbeitsverhältnis beende, jedoch ein ver-tragswidriges Verhalten des Arbeitgebers vorliege, und sei auch deshalb un-wirksam. Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt sei im Übrigen nur im Betrieb des Klägers von Nutzen und auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht verwertbar. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeits-gericht hat die arbeitsgerichtliche Entscheidung auf die Berufung des Be-klagten teilweise abgeändert und den Beklagten zur Erstattung von Lehrgangs- und Prüfungsgebühren iHv. insgesamt 5.690,00 Euro sowie zur Rückzahlung der vom Kläger während der Freistellung in der Zeit vom 1. Juli bis zum 20. Juli 2006 und vom 15. Januar bis zum 15. Februar 2007 gezahlten Vergütung iHv. 2.232,25 Euro verurteilt; im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte sein Begehren nach vollständiger Klageab-weisung weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage zu Recht iHv. insg. 7.922,25 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Der Kläger kann von dem Beklagten in dieser Höhe die Rückzahlung der Weiterbildungskosten nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung verlangen. I. Nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung hat der Be-schäftigte der Sparkasse die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren sowie die während der Teilnahme an den Lehrgangs- und Prüfungsveranstaltungen fortgezahlte Vergütung zu erstatten, wenn er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungs-zeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Beklagte ist durch Eigen-kündigung und damit auf eigenen Wunsch vor der Ausstellung des Prüfungs-12131415- 11 - 3 AZR 621/08 - 12 - zeugnisses aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Entgegen der Rechts-auffassung des Beklagten ist mit dem Prüfungszeugnis iSd. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung nicht das jeweils am Ende eines Kurses erstellte Zeugnis, sondern das über die Sparkassenfachprüfung erstellte Ab-schlusszeugnis gemeint. Dies ergibt die Auslegung der Vertragsklausel. 1. Bei den Bestimmungen der Lehrgangsvereinbarung, also auch bei deren § 4, handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen iSd. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB. Zwar hat das Landesarbeitsgericht nicht ausdrücklich entsprechende Tatsachenfeststellungen getroffen. Es hat dies allerdings vor-ausgesetzt, denn es hat die in § 4 Abs. 1 der Lehrgangsvereinbarung ent-haltene Rückzahlungsklausel einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterzogen. Im Übrigen ist unter den Parteien nicht streitig, dass die Be-stimmungen der mit dem Beklagten abgeschlossenen Lehrgangsvereinbarung vom Kläger vorformuliert waren und standardmäßig für eine Vielzahl von Arbeitnehmern Verwendung fanden. Als Allgemeine Geschäftsbedingung ist § 4 der Lehrgangsvereinbarung nach seinem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie er von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. An-satzpunkt für die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist durch das Revisionsgericht unein-geschränkt zu überprüfen (vgl. BAG 9. Juni 2010 - 5 AZR 332/09 - Rn. 36 mwN, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitnehmerbegriff Nr. 18; 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 21, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48). 2. Danach ist mit dem Prüfungszeugnis das über die Sparkassenfach-prüfung erstellte Abschlusszeugnis gemeint. 161718- 12 - 3 AZR 621/08 - 13 - a) Das ergibt sich bereits daraus, dass § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehr-gangsvereinbarung nicht von den Zeugnissen, sondern von dem Prüfungs-zeugnis spricht und damit erkennbar auf die in § 4 Abs. 1 Buchst. b) ausdrück-lich aufgeführte Sparkassenfachprüfung Bezug nimmt. Zudem unterscheidet die Lehrgangsvereinbarung hinsichtlich der Rückzahlungsverpflichtung zwischen der Ersatzpflicht vor der Beendigung des Lehrgangs (§ 4) und der Ersatzpflicht nach der Beendigung des Lehrgangs (§ 5) und grenzt beide Tatbestände durch das Ende des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, voneinander ab. b) Dass es sich bei dem in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsverein-barung aufgeführten Prüfungszeugnis um das Prüfungszeugnis über die Spar-kassenfachprüfung handelt, folgt auch aus § 12 Abs. 2 der Satzung des Bayeri-schen Sparkassen- und Giroverbandes. Dort ist als Prüfungszeugnis nur das Zeugnis über das Bestehen der Sparkassenfachprüfung, also das Abschluss-zeugnis genannt. Die Satzung kann zur Auslegung von § 4 der Lehrgangsver-einbarung herangezogen werden, obgleich die Parteien sie nicht ausdrücklich in ihrer Vereinbarung in Bezug genommen haben. Die Parteien haben sich zu-mindest konkludent darauf verständigt, dass sich die Weiterbildung des Be-klagten nach der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes richten sollte. Sie haben die Lehrgangsvereinbarung nicht zu irgendeinem Studiengang, sondern zu dem Studiengang Sparkassenbetriebswirt/Spar-kassenbetriebswirtin abgeschlossen. Dieser Studiengang wurde vom Spar-kassenverband Bayern durchgeführt. Dementsprechend hatte sich der Kläger in § 1 der Lehrgangsvereinbarung ausdrücklich verpflichtet, den Beklagten zum Besuch des Präsenzteils für den Studiengang Sparkassenbetriebs-wirt/Sparkassenbetriebswirtin beim Sparkassenverband Bayern anzumelden. Es war daher für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar, dass sich die Weiter-bildung nach den Vorgaben in der Satzung des Bayerischen Sparkassenver-bandes richtete. Dass der Kläger bei Vertragsschluss weder auf die Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giroverbandes ausdrücklich hingewiesen, noch dem Beklagten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat, ändert 1920- 13 - 3 AZR 621/08 - 14 - hieran nichts. Nach § 310 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 BGB ist § 305 Abs. 2 und 3 BGB bei Arbeitsverträgen nicht anzuwenden. II. Die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung geregelte Rückzahlungsklausel ist wirksam. Insbesondere hält sie einer Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB stand. 1. § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB steht der uneingeschränkten AGB-Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB nicht entgegen. Danach gelten die Abs. 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 BGB nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäfts-bedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese er-gänzende Regelungen vereinbart werden. Dazu gehören auch Regelungen, die die Umstände des vom Verwender gemachten Hauptleistungsversprechens ausgestalten (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 12 mwN, BAGE 129, 121). Um eine derartige Regelung handelt es sich hier. Der Kläger hat in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung festgelegt, unter welchen Voraussetzungen der Beklagte zur Erstattung der von ihm getragenen Kosten für die Weiterbildung verpflichtet sein sollte. 2. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirk-sam. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Ver-wenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich gem. § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Diese Regelung verpflichtet den Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, dass die tatbestandlichen Voraus-setzungen und Rechtsfolgen so genau beschrieben werden, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Es darf 21222324- 14 - 3 AZR 621/08 - 15 - den Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen jedoch nicht überfordern. Die Verpflichtung, den Klauselinhalt klar und verständlich zu formulieren, besteht deshalb nur im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 19 mwN, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45; 27. Juli 2010 - 3 AZR 777/08 - Rn. 19, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 48; BGH 20. Juli 2005 - VIII ZR 121/04 - zu A I 1 a der Gründe, BGHZ 164, 11). b) § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung genügt diesen An-forderungen. Die Regelung lässt mit der gebotenen Eindeutigkeit erkennen, dass der Beklagte zur Rückzahlung der vom Kläger nach § 2 Abs. 1 der Lehr-gangsvereinbarung erbrachten Leistungen nur dann verpflichtet sein soll, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Kalendermonats, in dem das Abschluss-zeugnis über das Bestehen der Sparkassenfachprüfung ausgestellt wird, aufgrund von Umständen endet, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risikobereich des Beklagten fallen, also ausschließlich seiner Sphäre zuzu-rechnen sind. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung knüpft die Verpflichtung zur Rückzahlung an das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden. Beide Voraussetzungen betreffen ausschließlich die Sphäre des Beklagten. Damit war für den Beklagten ohne Weiteres erkennbar, dass er dann nicht mit Ausbildungskosten belastet werden sollte, wenn er sich wegen eines Fehlver-haltens des Klägers als zur Eigenkündigung berechtigt ansehen durfte oder wenn der Kläger aus betriebsbedingten Gründen das Arbeitsverhältnis be-endete. 3. § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung ist auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Der Beklagte wird durch die Rück-zahlungsklausel nicht unangemessen benachteiligt. a) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Ver-wenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen be-nachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich an-252627- 15 - 3 AZR 621/08 - 16 - erkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt oder durch gleich-wertige Vorteile ausgeglichen wird (vgl. BAG 8. August 2007 - 7 AZR 855/06 - Rn. 16, BAGE 123, 327). Die Feststellung einer unangemessenen Be-nachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - Rn. 28, AP TzBfG § 14 Nr. 66 = EzA TzBfG § 14 Nr. 61). Dabei ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen (vgl. BAG 28. Mai 2009 - 8 AZR 896/07 - Rn. 30, AP BGB § 306 Nr. 6 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 45). Es kommt nicht auf die besonderen Umstände des Einzelfalls, sondern auf die typische Sach-lage an (vgl. BGH 29. Mai 1991 - IV ZR 187/90 - zu II 3 a der Gründe, NJW 1991, 2763). Abzuwägen sind die Interessen des Verwenders gegenüber den Interessen der typischerweise beteiligten Vertragspartner unter Berück-sichtigung der Art, des Gegenstandes, des Zwecks und der besonderen Eigen-art des jeweiligen Geschäfts (vgl. BAG 2. September 2009 - 7 AZR 233/08 - aaO). b) In Anwendung dieser Grundsätze benachteiligt § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung den Beklagten nicht unangemessen. aa) Eine unangemessene Benachteiligung folgt nicht daraus, dass § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung dem Beklagten keine aus-reichende Überlegungsfrist einräumt, innerhalb derer er - ohne Kostenrisiko - hätte entscheiden können, die Ausbildungsmaßnahme fortzusetzen oder aufzugeben. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 20. Februar 1975 (- 5 AZR 240/74 - zu II 4 b der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12) entschieden, dass der Arbeitgeber bei länger dauernden Ausbildungsmaßnahmen auf die besondere Situation eines Auszu-bildenden Rücksicht zu nehmen hat und der Auszubildende Gelegenheit haben muss, innerhalb einer angemessenen Frist zu prüfen, ob er für die beabsichtigte Ausbildung geeignet ist und die erforderlichen Neigungen besitzt. Es kann 282930- 16 - 3 AZR 621/08 - 17 - dahingestellt bleiben, welche Reichweite diese Grundsätze haben. Jedenfalls im Streitfall sind sie nicht anwendbar. Hier ging es - anders als in dem der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Februar 1975 (- 5 AZR 240/74 - aaO) zugrunde liegenden Fall - nicht um eine längere Ausbildung eines Arbeitnehmers zur Ausübung eines weiteren Berufes, sondern - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - um den Erwerb einer zusätz-lichen Qualifikation innerhalb eines Berufsbildes. Hinzu kommt, dass der Be-klagte - wie das Landesarbeitsgericht zu Recht ausgeführt hat - keiner Über-legungsfrist bedurfte, innerhalb derer er über die Fortsetzung oder die Be-endigung des Studiengangs hätte entscheiden können, ohne mit Kosten be-lastet zu werden. Der Beklagte hatte vor Abschluss der Lehrgangsvereinbarung an dem zum Studiengang selbst gehörenden Vorbereitungsteil teilgenommen. Während dieser Zeit konnte er sich darüber klar werden, ob der Studiengang insgesamt für ihn geeignet war oder nicht. Dies ist für die Angemessenheits-prüfung von Bedeutung. Bei der von den Parteien geschlossenen Lehrgangs-vereinbarung handelt es sich um einen Verbrauchervertrag iSd. § 310 Abs. 3 BGB (vgl. zum Arbeitsvertrag BAG 25. Mai 2005 - 5 AZR 572/04 - BAGE 115, 19). Deshalb sind bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 BGB auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen, § 310 Abs. 3 Nr. 3 BGB. Ein solcher Umstand ist die Tatsache, dass der Beklagte die erforderliche Entscheidung bereits aufgrund der Teil-nahme an dem Vorbereitungsteil treffen konnte. bb) Die vom Kläger gestellte Klausel belastet den Beklagten auch nicht ohne Ausnahme für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit einer Rückzahlungspflicht für entstandene Ausbildungskosten (vgl. hierzu BAG 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 21, BAGE 118, 36; 23. Januar 2007 - 9 AZR 482/06 - Rn. 21, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 38 = EzA BGB 2002 § 307 Nr. 19). Die Bestimmung unterscheidet vielmehr danach, ob der Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Sphäre des Arbeit-gebers oder der des Arbeitnehmers zuzuordnen ist. Sie sieht eine Rück-zahlungspflicht gerade nicht für die Fälle vor, in denen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber (mit)veranlasst wurde, zB durch 31- 17 - 3 AZR 621/08 - 18 - betriebsbedingte Kündigung oder Kündigung des Arbeitnehmers wegen eines vertragswidrigen Verhaltens des Arbeitgebers. cc) Unangemessen benachteiligt würde der Beklagte durch die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung vorgesehene Rückzahlungs-klausel allerdings dann, wenn er nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wird, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden könnte, ohne mit einer Rückzahlungsverpflichtung belastet zu sein. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 5 der Lehrgangsvereinbarung hätte der Beklagte, sofern er auf eigenen Wunsch oder aus seinem Verschulden innerhalb von 24 Monaten nach Ablauf des Kalendermonats, in dem das Prüfungszeugnis ausgestellt wurde, aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, dem Kläger für jeden Kalendermonat, der an diesem Zeitraum fehlt, 1/24 der in § 2 Abs. 1 genannten Leistungen mit Ausnahme der Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung zu erstatten. Diese Bestimmung ist wirksam, insbesondere benachteiligt sie den Beklagten nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen (§ 307 Abs. 1 BGB). (1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzel-vertragliche Vereinbarungen grundsätzlich zulässig, nach denen sich ein Arbeitnehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu beteiligen hat, wenn er vor Ablauf bestimmter Fristen aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet. Allerdings können derartige Zahlungsverpflichtungen, die an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhältnisses anknüpfen, gegen Treu und Glauben verstoßen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrund-satzes unter Heranziehung aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Dabei ist das Interesse des Arbeitgebers, die vom Arbeitnehmer erworbene Quali-fikation möglichst langfristig zu nutzen, einerseits mit dem Interesse des Arbeit-nehmers daran, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und sich gegenüber dem Arbeitgeber nur in einem solchen Umfang zu binden, wie es im Verhältnis zu dessen Aufwendungen angemessen ist, 3233- 18 - 3 AZR 621/08 - 19 - andererseits ins Verhältnis zu setzen (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17 mwN, BAGE 129, 121). Eine Rückzahlungsklausel ist danach nur zulässig, wenn die Aus- und Fortbildungsmaßnahme für den Arbeitnehmer von geldwertem Vorteil ist, sei es, dass bei seinem bisherigen Arbeitgeber die Voraussetzungen einer höheren Vergütung erfüllt sind oder dass sich die erworbenen Kenntnisse auch ander-weitig nutzbar machen lassen. Zudem müssen die Vorteile der Ausbildung und die Dauer der Bindung in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Dies ist in erster Linie nach der Dauer der Aus- oder Fortbildungsmaßnahme, aber auch anhand der Qualität der erworbenen Qualifikation zu beurteilen. Dabei gelten die folgenden Grundsätze: Bei einer Fortbildungsdauer von bis zu einem Monat ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung unter Fortzahlung der Vergütung ist regelmäßig eine Bindungsdauer bis zu sechs Monaten zulässig, bei einer Fortbildungsdauer von bis zu zwei Monaten eine einjährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von drei bis vier Monaten eine zweijährige Bindung, bei einer Fortbildungsdauer von sechs Monaten bis zu einem Jahr keine länge-re Bindung als drei Jahre und bei einer mehr als zweijährigen Dauer eine Bindung von fünf Jahren. Dabei geht es allerdings nicht um rechnerische Gesetzmäßigkeiten, sondern um richterrechtlich entwickelte Regelwerte, die einzelfallbezogenen Abweichungen zugänglich sind (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18 mwN, BAGE 129, 121). (2) In Anwendung dieser Grundsätze begegnet die in § 5 der Lehrgangs-vereinbarung enthaltene Rückzahlungsklausel keinen rechtlichen Bedenken. (a) Die Ausbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist - wie das Landes-arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat - für den Beklagten von geldwertem Vorteil. Nach § 8 Abs. 1 der Satzung des Bayerischen Sparkassen- und Giro-verbandes ist die Sparkassenfachprüfung die Zweite Prüfung iSd. § 25 BAT iVm. § 1 der Anlage 3 zum BAT. Nach § 17 Abs. 1 TVÜ-VKA gelten diese Bestimmungen auch nach Inkrafttreten des TVöD bis zum Inkrafttreten von Eingruppierungsvorschriften fort. Die Qualifikation ist damit Zugangsvoraus-setzung für den gehobenen Sparkassendienst. Ohne die Zusatzausbildung hat 343536- 19 - 3 AZR 621/08 - 20 - der Beklagte - im Übrigen nicht nur beim Kläger, sondern in der gesamten Sparkassenorganisation mit rund 450 Arbeitgebern - nur Aufstiegschancen bis zur Vergütungsgruppe Vc der Anlage 1a zum BAT (= EG 8 Anlage 3 TVÜ-VKA). Der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung hätte demgegenüber eine Ein-gruppierung bis hin zur Vergütungsgruppe III der Anlage 1a zum BAT (= EG 11 Anlage 3 TVÜ-VKA) ermöglicht. Dies ist ein erheblicher geldwerter Vorteil. Die Fortbildung zum Sparkassenbetriebswirt ist demnach, wie das Bundesarbeits-gericht in seinem Urteil vom 5. Juni 2007 (- 9 AZR 604/06 - Rn. 20, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11) ausdrücklich ausgeführt hat, ihres Geldes wert. (b) Fortbildungs- und Bindungsdauer stehen auch in einem ausgewogenen Verhältnis. Der Präsenzteil, zu dessen Besuch der Kläger den Beklagten beim Sparkassenkassenverband Bayern angemeldet hatte, bestand aus drei Kursen von jeweils etwa fünf Wochen Dauer. Damit belief sich die Ausbildungszeit auf insgesamt 15 Wochen. Eine hieran anknüpfende Bindungsdauer von zwei Jahren ist für den Arbeitnehmer regelmäßig nicht unangemessen be-nachteiligend. An dieser Bewertung ändert sich auch dann nichts, wenn der Zeitraum, während dessen der Beklagte zur Teilnahme an der Weiterbildung vom Grundwehrdienst freigestellt war, nicht als Weiterbildungszeit berück-sichtigt würde. Dann verblieben jedenfalls noch 13 Wochen, mithin etwa drei Monate. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beklagte mit der Ausbildung einen erheblichen geldwerten Vorteil erlangt hätte, wäre auch hier eine Bindungsdauer von zwei Jahren nicht zu beanstanden. dd) § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung benachteiligt den Beklagten auch nicht deshalb entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen, weil der Beklagte bereits während der Dauer der Fortbildung aufgrund der Rückzahlungspflicht an das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger gebunden war. Die Klausel bewirkt vielmehr einen angemessenen Ausgleich der widerstreitenden Interessen. (1) Obwohl einzelvertragliche Vereinbarungen, nach denen sich ein Arbeit-nehmer an den Kosten einer vom Arbeitgeber finanzierten Ausbildung zu 373839- 20 - 3 AZR 621/08 - 21 - beteiligen hat, nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich zulässig sind (vgl. 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 24 mwN, BAGE 118, 36), können Zahlungsverpflichtungen, die - wie die vorliegende - an eine vom Arbeitnehmer zu verantwortende Beendigung des Arbeitsverhält-nisses anknüpfen, im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen. Da sie geeignet sind, das Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes nach Art. 12 GG einzuschränken, muss die Rückzahlungspflicht einem begründeten und billigenswerten Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Den möglichen Nach-teilen für den Arbeitnehmer muss ein angemessener Ausgleich gegenüber-stehen; der Arbeitnehmer muss mit der Ausbildungsmaßnahme eine an-gemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten. Insgesamt muss die Erstattungspflicht - auch dem Umfang nach - dem Arbeit-nehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein (BAG 11. April 1984 - 5 AZR 430/82 - zu II der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 8 = EzA BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 4; 8. August 1990 - 5 AZR 545/89 - zu I der Gründe; 11. April 2006 - 9 AZR 610/05 - Rn. 25 mwN, aaO; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 17, BAGE 129, 121). Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitgeber Ausbildungskosten nur für solche Arbeitnehmer aufwenden will, die auch bereit sind, ihm die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten einige Zeit zur Verfügung zu stellen. Er hat ein berechtigtes Interesse daran, die vom Arbeitnehmer erworbene Quali-fikation möglichst langfristig zu nutzen. Demgegenüber geht das Interesse des Arbeitnehmers dahin, durch die Ausbildung die eigenen Arbeitsmarktchancen zu verbessern und dem Arbeitgeber deshalb nicht Kosten für eine Aus- oder Weiterbildung erstatten zu müssen, die sich als Investition im ausschließlichen Arbeitgeberinteresse darstellen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 192/07 - Rn. 34, EzA BGB 2002 § 307 Nr. 42). Zudem hat der Arbeitnehmer ein bil-ligenswertes Interesse daran, seinen Arbeitsplatz ohne Belastung mit der Erstattungspflicht wählen zu können (BAG 20. Februar 1975 - 5 AZR 240/74 - zu II 2 der Gründe, AP BGB § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 2 = EzA GG Art. 12 Nr. 12; 5. Juni 2007 - 9 AZR 604/06 - Rn. 18, AP BGB § 611 Ausbildungsbei-hilfe Nr. 40 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 11). 40- 21 - 3 AZR 621/08 - 22 - Endet das Arbeitsverhältnis vor Abschluss der Aus- oder Weiterbildung aufgrund von Umständen, die in den alleinigen Verantwortungs- und Risiko-bereich des Arbeitnehmers fallen, sind diese widerstreitenden Interessen idR bereits dann angemessen ausgeglichen, wenn der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten hätte, dh. wenn die Aus- oder Weiter-bildungsmaßnahme für ihn von geldwertem Vorteil gewesen wäre (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b aa der Gründe, BAGE 100, 13; 19. Februar 2004 - 6 AZR 552/02 - zu I 2 a bb der Gründe, BAGE 109, 345; 15. September 2009 - 3 AZR 173/08 - Rn. 38, AP BGB § 611 Ausbildungsbei-hilfe Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Ausbildungsbeihilfe Nr. 13) und er nur die bis zum Ausscheiden tatsächlich entstandenen Kosten zurückzuzahlen hat. Dies ist vorliegend der Fall. (2) Der Umstand, dass die Rückzahlungsverpflichtung nach § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehrgangsvereinbarung den Beklagten nicht nur während der Fortbildungszeiten, sondern auch während der zwischen den Ausbildungs-abschnitten liegenden Zeiträume an das Arbeitsverhältnis bindet, führt nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung. (a) Zwar müssen nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeits-gerichts die Fortbildungs- und die Bindungsdauer in einem angemessenen Verhältnis stehen. Dieses Kriterium ist von der Rechtsprechung jedoch für Klauseln entwickelt worden, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall vorsehen, dass der Arbeitnehmer nach Abschluss der Ausbildung aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet (vgl. BAG 21. November 2001 - 5 AZR 158/00 - zu I 2 b bb der Gründe, BAGE 100, 13; 14. Januar 2009 - 3 AZR 900/07 - Rn. 18, BAGE 129, 121). Es ist auf Klauseln der vorliegenden Art, die eine Rückzahlungsverpflichtung für den Fall auslösen, dass das Arbeitsverhältnis auf alleinige Veranlassung des Arbeitnehmers vor Abschluss der Ausbildung beendet wird, nicht übertragbar. Das Interesse des Arbeitgebers ist von vornherein darauf gerichtet, die vom Arbeitnehmer mit der Ausbildung erworbene Qualifikation möglichst lang-41424344- 22 - 3 AZR 621/08 - 23 - fristig für seinen Betrieb nutzen zu können. Das setzt das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses über den Zeitpunkt des Abschlusses der Aus- oder Weiter-bildungsmaßnahme voraus. Scheidet der Arbeitnehmer vor deren Abschluss aus dem Arbeitsverhältnis aus, erweisen sich die vom Arbeitgeber getätigten Aufwendungen als nutzlos. Demgegenüber hat sich der Arbeitnehmer mit Rücksicht auf das zum Arbeitgeber bestehende Arbeitsverhältnis und in Kennt-nis der Interessen des Arbeitgebers dafür entschieden, die von diesem finan-zierte Aus- oder Fortbildungsmaßnahme durchzuführen. Er hat daher sein Grundrecht aus Art. 12 GG gerade dahin ausgeübt, seine Qualifikation und seine Aufstiegschancen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses zu seinem Arbeit-geber zu verbessern und sich deshalb gegenüber dem Arbeitgeber zur Teil-nahme an der Aus- oder Fortbildung verpflichtet. Die Bindung an das Arbeits-verhältnis bis zum Abschluss der Aus- oder Fortbildung ist daher idR zumutbar. Dies gilt grundsätzlich nicht nur dann, wenn die Aus- oder Weiter-bildung in einem Block absolviert wird, sondern auch in Fällen wie dem vor-liegenden, in denen sie in mehreren, zeitlich voneinander getrennten Ab-schnitten erfolgt. Voraussetzung ist jedoch, dass nach der Fortbildungsverein-barung die zeitliche Lage der einzelnen Aus- oder Weiterbildungsabschnitte den Vorgaben der Aus- oder Weiterbildungseinrichtung entsprechen soll und die vertragliche Vereinbarung dem Arbeitgeber nicht die Möglichkeit eröffnet, allein nach seinen Interessen die Teilnahme an den jeweiligen Aus- oder Weiter-bildungsabschnitten oder deren zeitliche Lage festzulegen. Andernfalls hätte es der Arbeitgeber in der Hand, den Arbeitnehmer länger als zur ordnungs-gemäßen Absolvierung der Ausbildung nötig an sich zu binden und ihn dadurch in seinem beruflichen Fortkommen zu behindern. (b) Danach wird der Beklagte durch die in § 4 Abs. 1 Buchst. c) der Lehr-gangsvereinbarung getroffene Rückzahlungsvereinbarung nicht unangemessen benachteiligt. Die Vereinbarung lässt eine allein an seinen Interessen orientierte Einflussnahme des Klägers auf die zeitliche Lage der Weiterbildungsabschnitte nicht zu. Die Parteien haben sich mit der Lehrgangsvereinbarung nicht nur konkludent auf eine Weiterbildung entsprechend der Satzung des Bayerischen 4546- 23 - 3 AZR 621/08 Sparkassen- und Giroverbandes, sondern auch darüber verständigt, dass der Besuch des Präsenzteils sich entsprechend den Vorgaben und dem Angebot der Weiterbildungseinrichtung, hier des Sparkassenverbandes Bayern, voll-ziehen soll. Der Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass die Dauer der Unter-brechungen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten im Hinblick auf die Ausbildung unangemessen lang war. Es bedurfte deshalb keiner Entscheidung, ob und inwieweit die bei Abschluss der Rückzahlungsvereinbarung absehbare Länge der Unterbrechungen zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten überhaupt einer Angemessenheitskontrolle unterliegt. Sofern der Kläger im Einzelfall entgegen den Absprachen Einfluss auf die zeitliche Lage der einzelnen Ausbildungsabschnitte genommen haben oder das Angebot der Weiterbildungseinrichtung nicht hinreichend gewesen sein sollte, führte dies nicht zur Unwirksamkeit der Rückzahlungsklausel. In einem solchen Fall könnte der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nur der Einwand des Rechtsmissbrauchs nach § 242 BGB entgegenstehen. Für einen solchen Ausnahmefall hat der Beklagte jedoch nichts vorgetragen. III. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1, § 247 BGB. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Gräfl Zwanziger Schlewing Kaiser Kanzleiter 474849
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