Bundesarbeitsgericht Urteil vom 21. März 2017 Dritter Senat - 3 AZR 619/15 - ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 I. Arbeitsgericht Augsburg - 7 Ca 3434/13 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 27. Oktober 2015 - 7 Sa 1000/14 - Entscheidungsstichwort : Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine Gruppe n- unterstützungskasse ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 619/15 7 Sa 1000/14 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 21. März 2017 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagter, Berufungskläger und Revisionskläger , pp. Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 21. März 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 3 - die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Nötzel und den ehrenamtlichen Richter Schultz für Recht erkannt: Auf die Revision d es Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 27. Oktober 2015 - 7 Sa 1000/14 - aufgehoben. Auf die Berufung des Beklagten wird das Endu rteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 25. November 2014 - 7 Ca 3434/13 - abgeändert und die Kla ge abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Deckungsmitteln, die die Klägerin an den Beklagten zur Durchführung der betrieblichen Altersverso r- gun g für ihre Mitarbeiter und ihre Geschäftsführer geleistet hat. Der Beklagte ist eine überbetriebliche Unterstützungskasse (Gruppe n- unters t ützungskasse) in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Die Kl ä- gerin ist ein Unternehmen, das die Erbringung von Personaldienstleistungen, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie Stellenvermittlung zum G e- c Unter dem 29. November 2000 schloss en die Klägerin und der Beklagte eine Vereinbarung die ua. folgende Regelungen enthält: h- stehend Leistungsanwärter bzw. Leistungsempfänger g e- nannt) gemäß Finanzierungsplan im Rahmen individueller Vers orgungszusagen oder eines betrieblichen Verso r- gungswerkes eine Versorgungszusage, die sie über den V abwickeln läßt. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 4 - Trägerunternehmen und V schließen zu diesem Zweck die nachstehende Vereinbarung: § 1 AUFNAHMEANTRAG Das Trägerunternehmen beantragt mit Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Aufnahme als ordentliches Mi t- glied in den V . Durch Unterschrift des Vorstandes des V wird der Antrag angenommen. § 2 PFLICHTEN DES TRÄGER UNTERNEHMENS Das Trägerunternehmen verpflichtet sich gege nüber dem V zu den nachstehend aufgeführten Leistungen, Handlu n- gen und Mitteilungen: 4. Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, dem V die, für die Erbringung der Versorgungslei s- tung erforderlichen Geldmittel, ggfls. in Höhe der Beiträge an die Rückdeckungsversicherung innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Anforderung zur Verfügung zu stellen. 5. Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, in die Leistungserbringung gemäß Versorgungszus a- ge einzutreten, wenn der V die Leistungen mangels aus reichender Dotierung an den V nicht zu erbringen in der Lage ist, bzw. wenn das Trägerunternehmen durch unzulässige ei n- seitige Erklärung en gegenüber de n Leistung s- anwärtern bzw. - empfängern die Versorgung s- zusage kürzt oder einstellt. § 3 PFLICHTEN DES V Der V verpflichtet sich gegenüber dem Trägerunterne h- men zu den nachstehenden aufgeführten Leistungen, Handlungen und Mitteilungen: 1. Der V gewährt die nach Satzung, Leistung s- klasse, Versorgungszusage bzw. betrieblicher Versorgungsordnung vorgesehenen Leistungen an die Leistungsanwärter bzw. - empfänger bzw. deren Hinterbliebene. 2. Für die Erfüllung der von dem V zu erbringe n- den Leistungen wird der V ggfls. entsprechende Rückdeckungsversicherungen in entspreche n- der Höhe und dem erforderlichen Leistungsu m- fang abschließen. - 4 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 5 - 3. Der V wird über die vom Trägerunternehmen zur Verfügung gestellten Dotierung en , ggfls. die an die Versicherungsgesellschaft geleisteten Beiträge un d ggfls. über die Auszahlungen der Versicherer - in Abstimmung mit dem Be i- rat - verfügen. Die Satzung des Beklagten bestimmt ua.: § 2 ZWECK DER V 1) Der Zweck der V - einer Gruppen - Unterstützungs - kasse - ist eine soziale Einrichtung von Arbeitgebern, die ihre betriebliche Altersversorgung auf einfache Weise durch die V durchführen wollen. Mitglieder, die sich der V für die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung bedienen, werden nachstehend als bezeichnet. Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck der V ist die Führung einer Unterstützungskasse, die freiwillige, einm a- lige, wiederholte oder laufende Leistungen gemäß Lei s- tungsplan der V an Leistungsempfänger bei Hilfsbedürft i g- keit, Erwerbs - oder Berufungsunfähigkeit und im Alter g e- währt. Leistungsempfänger können sein: Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunte r- nehmen sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebene. - wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG gebraucht wird - im Sinne des § 15 AO ausz u- legen. Leistungsempfänger der V können entsprechend § 1 KStDV auch der Unternehmer und/oder dessen Fam i- lien an gehörige und/oder der Gesellschafter und/oder de s- sen Familienang ehörige sein; die Bestimmungen des § 1 KStDV sind dabei einzuhalten. 3) Zur Wahrung des Charakters einer sozialen Einric h- tung, sind die Organe der V verpflichtet, die Vorschriften der §§ 1 bis 3 KStDV n. F. zu befolgen. § 4 MITGLIEDSCHAFT, A UFNAHMEVORAUSSE T- ZUNGEN 1) Mitglieder der V sind die Gründungsmitglieder. Mitglied kann jeder Arbeitgeber werden, der seine betriebliche A l- tersversorgung ganz oder teilweise über die V durchführen will. 4 - 5 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 6 - Voraussetzung für die Erlangung der Mitgliedschaft ist ein an den 1. oder 2. Vorsitzenden gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag, über den die Vorstandschaft nach freiem Ermessen entscheidet. Mit dem Beitritt erkennt der A n- tragsteller die Satzung der V als für ihn verbindlich an. § 5 ERLÖSCHEN DER MITGLI EDSCHAFT 1) Die Mitgliedschaft erlischt a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines G e- schäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Künd i- gungsfrist erfolgen kann und dem Vorstand schriftlich zu erklären ist; b) durch Ausschluss durch den Vorstand aus wichtigem Grund e , insbesondere wenn das Trägerunternehmen die vorgesehenen Dotierungen an den V nicht oder nicht rechtzeitig leistet; c) durch Tod (bei einer natürlichen Person); d) durch Insolvenz oder Liqui dation (bei juristischen Pe r- sonen). 2) Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunternehmens stehen die von diesem Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 12 Abs. 3) nur im Rahmen des § 16 der Satzung, der sin ngemäß Anwendung findet, zur Verfügung. Aus dem, dem Trägerunternehmen zuzurechnendem Kassenverm ö- gen bestehende Versorgungsverpflichtungen gemäß Lei s- tungsplan der V im Allgemeinen und Versorgungsb e- scheinigung der V im Speziellen sind zu erfüllen. Im Übr i- ge n gelten die Regelungen des § 13 der Satzung entspr e- chend. § 11 EINKÜNFTE 1) Die Einkünfte der V bestehen aus: a) freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen nach Massgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem Vorstand von dem einzelnen Trägerunternehmen festz u- setzenden Leistungs - und Finanzierungsplans; b) den Erträgen aus dem Vermögen der V ; und c) aus Zuwendungen von anderer Seite. 2) Mitgliedsbeiträge sind nicht zu erheben. Insbesondere dürfen Leistungsanwärter bzw. - empfäng er zu Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet werden. - 6 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 7 - 5) Durch die freiwilligen Zuwendungen, die von jedem ei n- zelnen Trägerunternehmen an die V i. S. der Ziffer 1 a geleistet werden, wird die V endgültig bereichert. Keine s- falls ist durch die freiwilligen Zuwendungen der Trägeru n- ternehmen der Tatbestand einer ungerechtfertigten Bere i- cherung der V i S. des Titels 26 BGB, insbesondere i.S. des § 812 Abs. 1 BGB gegeben. 6) Eine endgültige und keinesfalls ungerechtfertigte Bere i- cherung ist auch dann gegeben, wenn von der V keine Leistungen und / oder Leistungen in geringerem Umfang an Leistungsanwärter oder ehemalige Leistungsempfä n- ger zu erbringen sind oder erbracht werden sollen. Ein Rückforderungsanspruch eines jeden einzelnen Träger u n- ternehmens, wie er sich für eine ungerechtfertigte Bere i- cherung ergeben könnte, ist sowohl hinsichtlich der von diesem geleisteten freiwilligen Zuwendungen i. S. der Zi f- fer 1 a als auch hinsichtlich der daraus resultierenden E r- träge i.S. der Ziffer 1 b a usgeschlossen, er besteht zu ke i- ner Zeit und unter keinen Umständen und kann auch zu keiner Zeit und unter keinen Umständen entstehen. § 12 VERMÖGEN 1) Die Einkünfte und das Vermögen der V dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Z u- wendungen an Leistungsanwärter bzw. - empfänger dürfen nur dann erfolgen, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes Vermögen (§ 12 Abs. 3) in ausreiche nder Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einze l- nen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG 1975 übersteigt und für de n übersteigenden Betrag die steuerl i- che Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG n. F.). In di e- sen Fällen sind die nicht zweckgebundenen Mittel in A b- stimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden. Ein Anspruch des Trägerunternehmens auf Auszahlung oder Herausgabe nicht zweckgebundener Mittel an das Trägerunternehmen besteht jedoch nicht. 2) Der Vorstand hat das Vermögen des Vereins so anz u- legen, wie es der Erfüllung des in der Satzung bestimmten Zweckes der V entspricht. - 7 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 8 - 3) Di e Dotierungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an die Leistungsempfänger werden gesondert gebucht und es werden über die Vermögensteile der ei n- zelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten g e- führt. Die Erträge aus den Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen werden im Verhältnis der Vermögensteile der Trägerunternehmen auf die Kapitalkonten verteilt. Soweit mit Zustimmung eines Trägerunternehmens de s- sen Vermögensteile gesondert angelegt wurden (z.B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen Vermögensteilen dem betreffenden Trägerunte r- nehmen abweichend von Satz 2 direkt zugeordnet. § 16 VERWENDUNG DES VERMÖ GENS IM FALLE DER AUFLÖSUNG 1) Im Falle der Auflösung der V ist ihr Vermögen bezo gen auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 12 Abs. 3 zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 3 - im Benehmen mit den jeweiligen Trägerunternehmen a) auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen oder b) dem M , zuzuführen, das es u n mi t telbar und au s schlie ß- lich für g e meinnützige, mildtät i ge oder kirchliche Zwecke zu ve r wenden hat. 2) Die Verteilung auf die Begünstigten i.S. des Abs. 1a steht es gleich, wenn de r V unter Wahrung der steue r- rechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform de r- selben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pens i- onskasse über ge führt wird. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Grü n- dung und Ausges taltung einer steuerfreien Pensionskasse oder Einzel - Unterstützungskasse ist zulässig. Entspr e- chendes gilt für den Abschluß von Belegschaftsversich e- rungen. 3) Jeder Beschluss der Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens darf erst nach Z u- stimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden. - 8 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 9 - Unter dem 28. Dezember 2000 schloss die Klägerin mit der T AG (im Folgenden T AG) , damals noch in der Rechtsform einer Gesellschaft des bü r- gerli chen Rechts einen Geschäftsbesorgungsver trag. D amalige Gesellschaft e- rin und heutiger Vorstand war und ist L ; sie ist auch Vorstandsmitglied des B e- klagten . Gegenstand des Geschäftsbesorgungsvertrags ist im Wesentlichen, dass die T AG sämtliche Verwaltungstätigkeiten einschließlich des Zahlung s- ver kehrs betreffend die betriebliche Altersversorgung für die Klägerin abwickelt. Das Landesarbeitsgericht hat keine Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin an den Beklagten geleisteten Zahlungen getroffen. In der Zeit vom 27. April 2001 bis zum 1. Jul i 2008 reichte der Beklagte an die Klägerin jedoch insgesamt 1.759.189,98 Euro in Form verzinslicher Darlehen aus, wobei dieser Betrag von der Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 vollständig an den B e- klagten zurückgezahlt wurde. Nach einem vom Beklagten e rstellten Verm ö- gensstatus für die Klägerin belief sich das auf die Klägerin entfallende segme n- tierte Kassenvermögen zum 31. Dezember 2009 auf 1.942.161,98 Euro. Die T AG legte namens des Beklagten von diesem Kassenvermögen am 13. Januar 2010 einen Betrag iHv. 1.000.000,00 Euro als Tagesgeld bei der Kreissparka s- se B an. Am 19. Januar 2010 schlossen die T AG - vertreten durch ihren Vo r- stand L - verpflichtete sich die T AG , der S L.P. insgesamt 1.000.000,00 Euro durch Überweisung auf ein Konto der S Inc. bei der R Canada zur Verfügung zu ste l- len. Am 25. Januar 2010 löste L die Tagesgeldanlage iHv. 1.000.000,00 Euro bei der Kreissparkasse B auf und überwies den Betrag namens des Beklagten auf ein Konto der T AG . Diese überwies am 28. Januar 2010 insgesamt 1.000.000,00 Euro auf ein Konto der S Inc. bei der R Canada. Unter dem 22. November 2010 schlossen der Beklagte und der Ü e. V. (im Folgenden Ü) bezüglich der Klägerin als Mitglied des Beklag ten eine Vereinbarung. Diese bestimmt ua. : Präambel : Die c GmbH [die Klägerin] ist Trägerunternehmen der V . Die V hat den Mitarbeitern, denen von der c GmbH Zus a- 5 6 7 8 - 9 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 10 - gen auf betriebliche Versorgungsleistungen erteilt wurden, die entsprechenden Leis tungen in Aussicht gestellt. Die c GmbH hat an die V Zuwendungen geleistet. Dies vorausgeschickt vereinbaren die V und die Ü folge n- des: 1.) Die Ü tritt in die von der V für die Mitarbeiter in Au s- sicht gestellten Versorgungsleistungen des Träge r- u n terneh mens ein und stellt die V unter der Vorau s- setzung, dass der Ü von der V sämtliche, dem Tr ä- gerunternehmen für die Mitarbeiter in Aussicht g e- stellten Leistungen mit den zum 15.12.2009 festg e- haltenen Besitzständen (Einstellung Versorgung s- werk) zuzuordnende Ve rmögensgegenstände übe r- tragen werden, von jeglicher Leistungsverpflichtung frei. Die V überträgt alle dem Mitglied und Trägerunte r- nehmen der V zuordenbaren Vermögenswerte - welches die Mitarbeiter betrifft - in Form von Barmi t- tel, Forderungen, Versiche rungsverträgen in Höhe der am 15.12.2009 valutierenden Beträge lt. beig e- fügter Anlage und erdienten unverfallbaren Anwar t- schaften gem. § 1b BetrAVG zum Stichtag 31.12.2010 gemäß § 398 ff BGB an die Ü. 2.) Die Ü nimmt die unter Punkt 1 erklärte Übertragun g an und erklärt hinsichtlich der in den Vermögenswe r- ten enthaltenen Forderungen seinen Eintritt als Gläubigerin. Nach einem vom Beklagten erstellten Vermögensstatus belief sich das der Klägerin zugeordnete Kassenvermögen am 31. Dezember 2010 auf insg e- samt 2.184.503,18 Euro. Der Vermögensstatus weist keine Leistungsanwärter oder Leistungsempfänger aus. Am 15. Dezember 2011 teilte der Vorstand des Beklagten den G e- schäftsführern der Klägerin ua. mit, dass dem Beklagten bzw. einzelnen Tr ä- gerunterneh men ei n Schaden iHv. ca. 3,4 Mio . Euro entstanden sei, da der B e- klagte in dieser Höhe Vermögen von Vereinsmitgliedern in sog. Zins - Arbitrage - Anleihen angelegt habe, die nunmehr ausgefallen seien. Daraufhin forderte die Klägerin den Beklagten auf, ihr Abschriften der aktuelle n Mitgliederliste sowie der Protokolle der Mitgliederversammlungen, zu denen s ie nicht geladen wo r- den war , zur Verfügung zu stellen. Nachdem der Beklagte dieser Forderung nur 9 10 - 10 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 11 - teilweise nachkam, erhob die Klägerin eine entsprechende Auskunftsklage. Unmittelbar vor der mündlichen Verhandlung über diese Klage wurde d ie Kläg e- rin durch einen Beschluss des Vorstand s des Beklagten aus dem Verein au s- geschlossen. Auf eine gegen den Vereinsausschluss erhobene Klage stellte das Landgericht Augsburg de ssen Unwirksamkeit fest. Die hiergegen gerichtete Berufung des Beklagten wies das Oberlandesgericht München zurück. Die Klägerin hat geltend gemacht, vo m Vorstand des Beklagten falsch beraten worden zu sein. Ihr sei zugesichert w orden, dass das nicht auf den Ü übertragene, beim Beklagten verbliebene segmentierte Kassenvermögen iHv. 1.762.000,82 Euro weiterhin für Versorgung szusagen zur Verfügung st eh e und bis zur weiteren Verwendung auf einem Festgeldkonto angelegt werden würde. Der Beklagte habe durch die Ausreichung des ungesicherten Darleh e ns an die T AG und die Anlage in sog. Zins - Arbitrage - Anleihen satzungswidrig Mi t- t el verwendet. E r habe ihr das nicht auf den Ü übertragene Kassenvermögen in der Höhe als Schadensersatz zur Verfügung zu stellen, wie es sich bei einer ordnungsgemäßen Vermögensverwaltung entwickelt hätte. Bei ordnungsgem ä- ßer Verwaltung hätte sich ihr Kass envermögen zum 31. Dezember 2013 auf 2.026.725,80 Euro belaufen. Da das vom Beklagten an L gewährte Darlehen iHv. 1.000.000,00 Euro mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen sei, errechne sich zum 31. Dezember 201 0 ein segmentiertes Kassenvermögen iHv. 2.230. 614,29 Euro. Die Klägerin hat beantragt, 1. den Beklagten zu verurteilen, 2.026.725,80 Euro zzgl. - fünf vH p.a. aus 1.000.000,00 Euro und - ein vH p.a. aus 1.026.725,80 Euro ab dem 1. Januar 2014 auf das Treuhandkonto des P e. V., (P e.V.), Kontonummer: zu zahlen, 2. hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. abgewiesen wird, den Beklagte n zu verurteilen, an sie 1.864.7 87,12 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozen t- punkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängi g- keit zu zahlen. 11 12 13 - 11 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 12 - Der Beklagte hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags ge l- tend gemacht, eine Rückzahlung von Kassenvermögen an das Trägerunte r- nehmen sei nach seiner Satzung ausgeschlossen und aus körperschaftssteue r- rechtlichen Gesichtspunkten nicht zuläs sig. Jedenfalls sei ein eventueller Za h- lungsanspruch nicht fällig und der Höhe nach von der Klägerin unzutreffend berechnet. Eine dem Beklagten zurechenbare Falschberatung liege nicht vor. Es habe auch keinerlei Vorgaben der Klägerin für den Beklagten zur Verwa l- tung des auf die Klägerin entfallenden segmentierten Kassenvermögens geg e- ben. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesa r- beitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin b e- gehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision des Beklagten ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft einen Zahlungsa nspruch der Klägerin gegen den Beklagten auf Zahlung der Klageforderung an den P e.V. aus §§ 675, 667 BGB angenommen . Haupt - und Hilfsantrag sind auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersa t- zes nicht begründet . I. Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht angenommen, der Beklagte schulde der Kläger in nach § 675 iVm. § 667 BGB die Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den P e.V. Es k ann dahinstehen, ob ein Herausga bea n- spruch aus § 667 BGB auf Zahlung an einen Dritten gerichtet sein kann . Jede n- falls schließt die Satzung des Beklagten einen solchen Herausga beanspruch aus . 1. Nach der Satzung des Beklagten ist ein Anspruch auf Auskehrung oder Rückgewähr des segmentierten Kassenvermögens nach dem Geschäftsbeso r- 14 15 16 17 18 - 12 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 13 - gungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) ausgeschlossen. Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus §§ 675, 667 BGB vor (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 25 ; 29. September 2010 - 3 AZR 10 7/08 - Rn. 22 f. ; BGH 8 . Dezember 201 6 - I X ZR 257 /1 5 - Rn. 21 ) . Die Satzung des Beklagten enthält Regelungen für die Auszahlung des Kassenvermögens, die nur die dort genannten Rückgewährmöglichkeiten zulassen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung , die der uneing e- schränkte n revisionsrechtliche n P rüfung unterliegt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 20; BGH 29. Juli 2014 - II ZR 243/13 - Rn. 14 mwN, BGHZ 202, 202; 24. April 2012 - II ZB 8/10 - Rn. 17) . a) § 5 Abs. 2 der Satzung regelt den Fall , wie bei einem Ausscheiden e i- nes Trägerunternehmens aus dem Beklagten mit den von diesem Trägerunte r- nehmen eingebrachten Finanzierungsmittel n zu verfahren ist. Diese stehen mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 1 2 Abs. 3 der Satzung ) lediglich im Rahmen des § 16 der Satzung, der sinngemäß Anwendung findet, zur Verfügung. Nach § 16 Abs. 1 der Satzung ist bei einer Auflösung des Beklagten das Vermögen bezogen auf jedes einzelne Trägeruntern ehmen gemäß § 12 Abs. 3 der Sa t- zung zu ermitteln und alsdann im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunte r- nehmen entweder auf die Begünstigten zu verteilen oder zu ausschließlich g e- meinnützigen , mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dem M zuzuführen. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung steht es einer Verteilung auf die Begünstigten gleich, wenn der Beklagte unter Wahrung der steuer recht lichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pe n- sionskasse überführ t wird . Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder Einzel - Unterstützungskasse ist zulässig. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Belegschaftsversicherungen. b) § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass die Einkünfte und das Verm ö- gen des Beklagten nur zu dem in § 2 der Satzung aufgeführten Zweck 19 20 - 13 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 14 - - Führung einer Unterstützungskasse - verwendet werden. Bei einer Überdoti e- rung sieht § 12 Abs. 1 Satz 3 der Satzung zwar vor, dass diese strenge Zwec k- bindung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung insoweit nicht gilt, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um 25 vH erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens iSd. § 4d EStG 1 975 übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG nF) . Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Sa t- zung sind die nicht zweckgebundenen Mittel dann in Abstimmung mit dem j e- weils betroffenen Trägerunternehmen zu verwe nden. E in Anspruch des Träge r- unternehmens auf Auszahlung oder Herausgabe nicht zweckgebundener Mittel an das Trägerunternehmen besteht nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Satzung alle r- dings nicht. c) § 11 Abs. 5 der Satzung bestimmt zudem , dass durch freiwillige Z u- wendungen des Trägerunternehmens der Beklagte endgültig und nicht lediglich iSd. § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert wird. Auch § 11 Abs. 6 der Satzung stellt klar, dass eine endgültige und keinesfalls ungerechtfertigte Bereicherung des Beklagten vor liegt , wenn von diesem keine oder geringere Leistungen an die Leistungsanwärter zu erbringen sind oder erbracht werden sollen. Darüber hinaus schließt § 1 1 Abs. 6 Satz 2 der Satzung einen Rückfo r- derungsanspruch eines jeden einzelnen Trägerunternehmens sowohl hinsich t- lich der von diesem geleisteten freiwilligen Zuwendungen als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Erträge aus . Ein solcher Anspruch besteht danach zu keiner Zeit und unter keinen Umständen und kann auch zu keiner Zeit und unter keine n Umständen entstehen . Zwar spricht die Satzung nur davon , ein Dadurch werden aber nicht n ur Ansprüche aus ungerechtfer tig ter Bereicherung erfasst, d a die Formulierung - - nur eine beispielhaft e Nennung meint. d) Diese Satzungsregelungen zeigen, dass die Satzung jedweden Rüc k- forderungsanspruch eines Trägerunternehmens - gleich aus welchem Recht s- grund - ausschließen will. Die Zusammenschau der Rückforderungsausschlü s- 21 22 23 - 14 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 15 - se bei einer Überdotierung und bei der Beendigung der Mitgliedschaft lassen eindeutig erkennen , dass der Rückforderungsausschluss in der Satzung umfa s- send zu verstehen ist und ein Mittelabfluss aus dem Vereinsvermögen au s- schließlich nach den in der Satzung dafür vorgesehenen Wegen möglich sein soll . Während des Bestehens einer Mitgliedschaft, ist danach jede Rückford e- rung ausgeschlossen und bei der en Beendigung nur die Übertragung nach § 5 iVm. § 16 Abs. 2 der Satzung. Daran ändert auch der zeitgleich mit dem Beitritt der Klägerin zum B e- klagten abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichts. Dieser verpflichtet die Klägerin, dem Beklagten die zur Erbringung der Versorgungsleistungen e r- forderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stelle n und ggf. für die Leistungse r- bringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückfo r- derungsmöglichkeit sieht der Vertrag gerade nicht vor. 2. Der in der Satzung enthaltene Rückforderungsausschluss hält auch einer Inhaltskontrolle stand . a) Maßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB. aa) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allg e- meine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerl i- chen Gesetzbuchs auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht (BGH 8. Dezember 2016 - IX ZR 257/15 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Rn. 40) . Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterl ichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der AGB - Kontrolle (BGH 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, BGHZ 136, 394; Palandt/Ellenberger 76. Aufl. § 25 BGB Rn. 9) . D er Ausschluss der AGB - Kontrolle erfasst auch unmittelbar auf de r Satzung beruhende Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied , s o- weit diese auf der Mitgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Verein s- zweck s dienen (vgl. BGH 8. Februar 1988 - II ZR 228/87 - BGHZ 103, 219) . bb) Diese Voraussetzung en sind im Streitfall erfüllt. 24 25 26 27 28 - 15 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 16 - Entscheidend ist, dass der Beklagte ausschließlich als Unterstützung s- kasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG tätig ist und er deshalb für seine Mi t- gliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Verso r- gung seinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem Beklagten ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Satzung ist es der ausschließliche und una b- änderliche Zweck des Beklagten , eine Unterstützungskasse zu führen , die Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 11 bis 15 der Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise der Mittelverwendung, die die Mitglieder des Beklagten zur Verfügung ste ll en. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der T AG konkret i- siert lediglich die auf der Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der Rüc k- forderungs ausschluss selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an di e Mitglied schaft im Verein an. Die satzungsrechtliche n Pflicht en entsteh en damit ohne W eiteres mit dem Beitritt zum Beklagten. Der Ausschluss von Rückforderungsansprüche n dient zudem dazu, den Vereinszweck - die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersverso r- gung - zu verwirklichen. Der Beklagte soll Versorgungsleistungen für Betrieb s- zugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Abs. 1 der Satzung) . Die Mittel des Beklagten dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 12 Abs. 1 der Satzung) . Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ve r- einbarten Leistungsplan (§ 13 Abs. 1 der Satzung) ; sie werden jedoch nur g e- währt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitg e- stellt hat (§ 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 der Satzung) . Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen. b) D er satzungsrechtliche Rückforderungsausschluss überschreitet d ie für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (BGH 24. Oktober 1988 - II ZR 311/87 - zu I 3 a der Gründe, BGHZ 105, 306) . Der Rückford e- 29 30 31 - 16 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 17 - rungsausschluss in der Satzung des Beklagten hält die dadurch gesetzten Grenzen jedoch ein. aa) Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet , die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den Beklagten in d i e Lage zu ver setzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Dabei schli e- ße n sie nicht jede Disposition des Trägerunternehmens über das segmentierte Kassenvermögen aus. Sie lassen ausdrücklich Ansprüche auf Übertragung des gebildeten Kassenvermögens auf andere V ersorgungseinrichtungen zu , deren Auswahl nach der Satzung nicht im ausschließlichen Belieben des Beklagten liegt (vgl. BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 24) . J edenfalls ist eine en t- sprechende Auswahlentscheidung des Beklagten gemäß § 315 BGB gerichtli ch überprüfbar. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstü t- zungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum Beklagten und der geschlossene Geschäftsbeso r- gungsvertrag zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem Beklagten verschafften Mitteln. bb) Die Regelungen über die Verwendung des segmentierten Kassenve r- mögens bei Be endigung der Mitgliedschaft berücksichtigen zudem das berec h- tigte Interesse des Trägerunternehmens der Gefahr eines Missbr auchs vorz u- beugen. Denn sie gelten auch, wenn die Mitgliedschaft durch sofortigen Austritt aus wichtigem Grund endet, w as durch die Sa tzung nicht beschränkt werden kann (KG 24. März 1995 - 7 U 5722 /94 - zu 4 a der Gründe; zur außerordentl i- chen Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft vgl. LG Hamburg 29. April 1999 - 302 S 128/98 - ) . cc) Es kann dahinstehen, ob alle für den Fall der Beendig ung der Mitglie d- schaft geltenden Regelungen - insbesondere die in § 16 Abs. 2 Satz 2 der Sa t- zung vorgesehene Beschränkung der Möglichkeit , bei einem Austritt Teile des Vereinsvermögens auf eine Einzel - Unterstützungskasse und folglich nicht auf eine Gruppenunterstützungskasse zu übertragen - einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB standhalten. Jedenfalls würde selbst die Unwirksamkeit ei n- 32 33 34 - 17 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 18 - zelner Regelungen nicht dazu führen, dass der satzungsgemäße Rückford e- rungsausschluss unwirksam wäre. Auswirkun gen hätte dies allein auf die Be - stimmungen über die bei Ende der Mitgliedschaft möglichen Dispositionen. 3. Damit stehen der Klägerin nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem La n- desar beitsgericht keine Ansprüche gegen den Beklagten zu . Z u diesem Zei t- punkt war ihre Mitgliedschaft beim Beklagten noch nicht beendet. Der Beklagte muss die Klägerin auch nicht so behandeln, als sei ihre Mitgliedschaft bereits beendet. Die Klägerin hat sich g egen die Beendigung ihrer Mitgliedschaft g e- richtlich zur Wehr gesetzt und muss sich daran festhalten lassen. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts folgt nichts anderes daraus, dass die Klägerin nur bei Aufrechterhaltung ihrer Vereinsmitgliedsch aft beim Beklagten diesem gegenüber noch Auskunftsansprüche geltend machen könnte. A u s- kunftsa nsprüche können auch nach einer Beendigung der Mitgliedschaft und der vertraglichen Beziehungen noch bestehen (vgl. BAG 22. Mai 2007 - 3 AZR 834/05 - Rn. 19, BAGE 122, 365) . II. Das angefochtene Urteil des Landesarbeitsgerichts stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO) . Die Klägerin hat keinen Sch a- densersatzanspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro e . V . olcher ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrag s mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund der Vereinbarung des Beklagten mit dem Ü vom 22. November 2010 noch aus § 311 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Falschberatung und Verletzung von Aufklärun gspflichten oder aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB. D eshalb kann auch dahinstehen, ob diese Ansprüche auf Auszahlung des segmentierten Kassenvermögens an einen Dritten gerichtet wären. Soweit die K lägerin geltend macht, bei ordnungsgemäßer Beratung hä t- te sie eine vollständige Übertragung des segmentierten Kassenvermögens auf den Ü verlangt, fehlt jeder Vortrag dazu, weshalb der Beklagte dem bei fortb e- stehender Mitgliedschaft der Klägerin zugestimmt hätte oder hätte zustimmen 35 36 37 - 18 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 19 - müssen. Auch die Behauptung , der Beklagte verwehre ihr das Recht , das auf sie entfallende segmentierte Kassenvermögen auf eine andere Unterstützung s- kasse zu übertragen, rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch auf Übertr a- gung d ieser Vermögenswerte . D iese Rechtsfolge ist in der Satzung des Bekla g- ten für den Fall der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung) vorgesehen . Unabhängig da von entstünde der Klägerin e in Schaden zudem erst dann, wenn sie von Versorgungsempfänger n nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung von Versorgungsleistungen in A n- spruch genommen werden würde, weil der Beklagte die versprochenen Lei s- tungen nicht aufbringen kann. Anhaltspunkte dafür sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich. III. Das Urteil stellt sich aber auch nicht deshalb als aus anderen Gründen richtig iSv. § 561 ZPO dar, weil die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Za h- lung von 2.026.72 5,80 Euro nebst Zinsen an den P e.V. nach § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung des Beklagten hat. Der Vortrag der Klägerin , wonach sie ihre Vereinsmitgliedschaft durch außerordentliche, fristlose Künd i- gung vom 16. Januar 2017 beendet habe, stellt neuen - im Revisionsverfahren nic ht berücksichtigungsfähigen - Sachvortrag dar. 1. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet b e- züglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, berücksichtigungsfähig sind, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts w e- gen z u beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entg e- genstehen (BGH 14. Oktober 2009 - XII ZR 146/08 - Rn. 27) . Daneben kann Vorbringen berücksichtigungsfähig sein, wenn es von der Gegenseite unstreitig gestellt worden ist (BAG 22. Mai 2012 - 1 AZR 94/11 - Rn. 25) . 2. Danach ist der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre Mitgliedschaft auße r- ordentlich fristlos gekündigt, nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich zwar um eine erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Ber u- 38 39 40 - 19 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 - 20 - fungs gerichts im Laufe des Revisionsverfahrens eingetretene Tatsache. Sie betrifft aber keine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessv orausse t- zung. Der Beklagte hat sich zu dieser neuen Tatsache weder im Schriftsatz vom 10. März 2017 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt. IV. Der dem Senat nach der Abweisung des Hauptantrags zur Entsche i- dung anfallende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. 1. Mit dem Hilfsantrag verlangt die Klägerin die Zahlung von Schadense r- satz iHv. 1.864.7 87,12 Eu ro zzgl. Zinsen ab Rechtshängigkeit. Sie hat zur B e- gründung vorgetragen, sie habe jedenfalls Anspruch auf Schadensersatz gegen den Beklagten in der Höhe des Betrags, der aufgrund der Falschberatung mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 nicht auf den Ü übertrag en worden sei und den der Beklagte nicht anerkenne. Der Anspruch ergebe sich auch aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB. 2. Mit dieser Begründung kann der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. B e- züglich der behaupteten Falschberatung fehlt es - wie beim Hauptantrag - an Vortrag dazu, weshalb der Beklagte einer vollständigen Übertragung des Ka s- senvermögens eines Vereinsmitglieds an den Ü zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Soweit die Kläg erin sich auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung beruft, fehlt es ebenfalls bislang an der Darlegung eines Schadens. Ein solcher entstünde der Klägerin erst dann, wenn sie von Versorgungsem p- fänger n nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auf Zahlung von Vers orgungsleistu n- gen in Anspruch genommen werden würde, weil der Beklagte die versproch e- nen Leistungen nicht aufbringen kann. Nach ihrem eigenen Vorbringen gibt es jedoch derzeit bezüglich des noch beim Beklagten vorhandenen segmentierten Kassenvermögens kein e Versorgungszusagen für Mitarbeiter oder ehemalige Mitarbeiter . 41 42 43 - 20 - 3 AZR 619/15 ECLI:DE:BAG:2017:210317.U.3AZR619.15.0 V. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen. Zwanziger Spinner Ahrendt Silke Nötzel Schultz 44
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