Bundesarbeitsgericht Urteil vom 26. September 2017 Dritter Senat - 3 AZR 733/15 - ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 I. Arbeitsgericht Hamburg Urteil vom 24. April 2015 - 8 Ca 211/14 - II. Urteil vom 12. Oktober 2015 - 7 Sa 36/15 - Entscheidungsstichwort : Ruhen eines eigenen Ruhege ldes bei Bezug einer betragsmäßig höheren Hinterbliebenenversorgung - Entgeltdiskriminierung iSd. Art. 157 AEUV ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 733/15 7 Sa 36/15 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 26. September 2017 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin , Berufungsklägerin und Revisionsklägerin , p p . Beklagte , Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Verha ndlung vom 26. September 2017 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie die ehrenamtlichen Richter Becker und Dr. Hopfner für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 3 - 1. Auf die Revision d er Klägerin wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 12. Oktober 2015 - 7 Sa 36/15 - aufgehoben. 2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Ent - scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten dar über , ob die Beklagte verpflichtet ist, der Kläg e- rin neben eine m Witwengeld ein Ruhegeld zu zahlen . Die i m Januar 1949 geborene Klägerin war vom 1 . Juni 1986 bis zum 31. Januar 2014 als Wissenschaftliche Angestellte bei der Beklagten beschä f- tigt. Die Beklagte gewährt ihren Arbeitnehmern Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz . Das Hamburgische Zusat zversorgungsgesetz idF vom 1 . Oktober 2013 (im Folge n- den HmbZVG ) lautet auszugsweise: § 1 Geltungsbereich (1) Dieses Gesetz gilt für bei der Freien und Hansestadt Hamburg beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitne h- mer (Beschäftigte) sowie für Personen, denen die Freie und Hansestadt Hamburg eine Versorgung im Sinne des § 2 zu gewähren hat (Versorgte). Für Beschäftigte und Versorgte, die am 31. Juli 2003 (Stichtag) unter das Erste Ruhegeldgesetz (1. RGG) in der Fassu ng vom 30. Mai 1995 (HmbGVBl. S. 108), zuletzt geändert am 2. Juli 2003 (HmbGVBl. S. 222), fielen, gilt das vorliegende Gesetz mit den in den §§ 29 bis 31 bestimmten Abweichungen. (2) Dieses Gesetz gilt nicht für Beschäftigte, 1. die bei Eintritt des Versorgungsfalles von der Freien und Hansestadt Hamburg bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) versichert sind und 1 2 - 3 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 4 - die Wartezeit bei der VBL erfüllt haben, 2. mit denen eine besondere Versorgungsregelung ein - zelvertraglich vereinbart ist. § 2 R echtsnatur der Versorgung Die Versorg ung wird als Ruhegeld (§§ 3 bis 1 0 ) oder Hi n- terbliebenenversorgung (§§ 11 bis 19) gewährt. § 2 a Beitrag und Beitragssatz Die Beschäftigten leisten einen Beitrag zur Versorgung. Der Anfangsbeitragssatz beträgt 1,25 vom Hundert. .. . § 3 Versorgungsfall (1) Beschäftigte erhalten Ruhegeld, wenn sie nach Erfü l- lung der Wartezeit (§ 4) 1. 2 . wegen Inanspruchnahme einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung als Vollrente au s- scheiden. § 1 2 Witwengeld (1) Die Witwe eines Ruhegeldversorgten oder eines B e- schäftigten, der im Zeitpunkt des Todes die Wartezeit e r- füllt hat te , erhält Witwengeld. § 13 Höhe des Witwengeldes Das Witwengeld beträgt 60 vom Hundert des Ruhegeldes, das der Verstorbene erhalten hat oder erhalten hätte, wenn er zur Zeit seines Todes wegen voller Erwerbsmi n- § 15 Witwergeld (1) 1 Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend für den Witwer einer Ruhegeldversorgten oder Beschäftigten. 2 An die Stelle des Witwengeldes im Sinne dieser Vorschriften tritt das Witwergeld, an die Stelle der Witwe der Witwer. (2) Die §§ 11 bis 14 gelten entsprechend auch für die L e- benspartnerin einer oder den Lebenspartner eines Ruh e- geldversorgten oder Beschäftigten. Absatz 1 Satz 2 gilt - 4 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 5 - entsprechend. An die Stelle der Ehe tritt die Lebenspar t- nerschaft, an die Stelle der Ehegatten treten die Leben s- partner, an die Stelle der He irat tritt die Begründung der Lebenspartnerschaft. ... § 20 Ruhen der Versorgung Stehen einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruh e- geldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zu, so ruht die niedrigere Verso r- gung. § 29 Übergangsvorschriften für Versorgte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz (1) Versorgte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2 erhalten 1. die Versorgung abweichend von § 6 Absätze 1 und 2, § 13 Sätze 1 und 2, § 17 Absatz 1 Satz 3 zweiter Halbsatz sowie § 18 Sätze 1 und 2, 2. die Zuwendung nach § 33 1. RGG, 3. Unterschieds - und Ausgleichsbeträge sowie Sozia l- zuschläge nach § 25 1. RGG, 4. Sonderbeträge nach § 33 Absatz 1 Satz 4 oder 5 1. RGG, 5. Ausgleichsbeträge nach Artikel 2 §§ 2 und 3 des Neunt en Gesetzes zur Änderung des Ruhegeldg e- setzes in derjenigen Höhe weiter, die ihnen im Monat Juli 2003 zustand beziehungsweise bei Nummern 2 und 4 im Dezember 2003 zugestanden hätte. § 30 Übergangsvorschriften für rentennahe Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz (1) Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die vor dem 1. August 1948 geboren sind, erhalten im Verso r- gungsfall ein Ruhegeld, das sich abweichend von § 6 A b- satz 1 Satz 1 aus einem Grundruhegeld für die bis zum Sti chtag einschließlich geleistete Beschäftigungszeit und einem Zusatzruhegeld für die danach geleistete Beschä f- tigungszeit zusammensetzt. - 5 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 6 - § 31 Übergangsvorschriften für renten ferne Beschäftigte unter dem Ersten Ruhegeldgesetz (1) Für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 2, die nach dem 31. Juli 1948 geboren sind, gilt § 30 Absätze 1 bis 3 entsprechend. Das Ruhegeld beträgt nach § 6 Abs. 1 Satz 1 HmbZVG für jedes volle Jahr der ruhe geldfäh igen Bes chäftigungszeit 0,5 vH de r ruhegeldfähigen Bez ü- ge . Bei nicht durchgängiger Vollzeittätigkeit verringern s ich die ruh ege ld fähigen Be züge nach § 7 Abs. 7 Satz 1 HmbZVG anteilig. Zeiten, für die keine Bezüge zustehen , werden bei der Berechnung der ruhege ldf ähigen Beschäftigungs zeit nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 iVm . § 4 Abs. 5 Satz 1 HmbZVG nicht berücksichtigt . N ach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 4 Abs. 6 Nr. 3 HmbZVG zählt ua. die Elternzeit als ruhegeldfähige Beschäftigungszeit. Der i m Februar 2013 verstorbene Ehemann der Klägerin war vom 1. Se ptember 1970 bis zu m 26. Juli 2000 ebenfalls als Wissenschaftlicher A n- gestellter bei der Beklagten tätig. Die Klägerin bezieht seit dem 1. Juni 2013 ein Witwengeld nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz iHv. zuletzt monatlich 707,00 Euro brutto. Am 12. November 2013 beantragte sie ein Ruh e- geld nach diesem G esetz. Die Beklagte bewilligte der Klägerin dem Grunde nach ab dem 1. Februar 2014 ein Ruhegeld iHv. monatlich 662,61 Euro brutto. Gleichzeitig wies sie die Klägerin darauf hin, dass der Ruhegelda nspruch nach § 20 HmbZVG für die Dauer des Bezugs des Witwengeldes ruhe, da diese s betragsmäßig höher sei. Mit ihrer Klage hat die Klägerin die Zahlung eines Ruhegeldes zusät z- lich zu ihre m Witwengeld begehrt . Sie hat die Auffassung vertreten, § 20 HmbZVG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG . Eine Anrechnung oder teilweise Kürzung gleichzeitiger Versorgungsansprüche eines Versorgungsempfängers sei zwar möglich; der Maßstab hier für dürfe sich jedoch nur an der Höhe und nicht - wie in § 20 HmbZVG vorgesehen - am Leistungsgrund orientieren. Z u- 3 4 5 - 6 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 7 - dem bewirke die Vorschrift eine mittelbar e Diskriminierung wegen des G e- schlechts und ve rletze deshalb Art. 3 Abs. 3 GG sowie Art. 157 AEUV . Der A n- spruch von Frauen auf ein Ruhegeld ruhe deutlich häufiger als d er jenige von Männern, da Frauen in der Regel weniger als Männer verdienten, öfter als di e- se t eilzeitbeschäftigt seien und höhere Ausfallzeiten aufgrund familiärer Fü rso r- gepflichten hätten , sodass sie ein geringere s Ruhegeld erwürben. Die Klägerin hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt bea n- tragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Februar 2014 Ruhegeld entsprechend dem Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 2014 zusätzlich zu der von der Beklagten an sie gezahlten Hi nterbliebenenverso r- gung nach den Regelungen des Hamburgischen Zusat z- versorgungsgesetzes zu zahlen und die bis zur Recht s- kraft der Entscheidung fällig gewordenen Beträge iHv. j e- weils fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab j e- weiliger Fälligkeit zu ver zinsen, h ilfsweise die Beklagte zu verurteilen, an sie 9.276,45 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus je 662,61 Euro seit dem 1. März 2014 sowie jedem folgenden Monatsersten bis zum 1. April 2015 zu zahlen. Die Beklag te hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht , dass die durch § 20 HmbZVG bewirkte Ungleichbehandlung durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt sei . Die Norm führe auch nicht zu einer mittelbaren Diskr i- minierung wegen des Geschlechts. Die Höhe der Versorgung spiegele das j e- weilige Einkommen und die Beschäftigungszeit der Versorgungsberechtigten wider . Zudem wirkten sich Kindererziehungszeiten weniger nachteilig auf die Höhe der Versorgungsansprüche aus, da nach § 4 Abs. 6 Nr. 3 iVm. § 8 Abs. 1 Nr. 1 HmbZVG bis zu drei Jahre als ruhege ld fähige Beschäftigungszeit zu b e- rücksichtig en seien. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarb eitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiese n. Mi t der Revision verfolgt die 6 7 8 - 7 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 8 - Kläger in ihr Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Rev i- sion. Entscheidungsgründe Die Revision der Klägerin ist begründet. Mit der vom Landesarbeitsg e- richt gegebenen Begründung durfte die Klage nicht abg ewiesen werden. Der Senat kann auf der Grundlage der bisherigen F eststellungen nicht abschließend beurteilen, ob die zulässige Klage begründet ist. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils ( § 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung des Recht s- streits an das Landesarbeitsgericht zur neuen Verhandlung und Entscheidung ( § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . I . D ie Klage ist zulässig. 1 . Mit dem nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmte n Festste l- lungsantrag erstrebt die Klägerin die Feststellung, die Beklagte habe ihr neben dem geleisteten Witwengeld auch ein Ruhegeld zu zahlen. Damit richtet sich der Antrag auf die Feststellung einer Zahlungspflicht der Beklagten und betrifft ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs. 1 ZPO. 2 . Die Klägerin hat auch ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Leistungspflicht bestreitet. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist geeignet, den Streit der Parteien über die Gewä h- rung eines neben dem Witwengel d zu leistende n Ruhegeld es beizulegen und dadurch weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden (vgl. etwa BAG 22. September 2016 - 6 AZR 423/15 - Rn. 11 mwN , BAGE 157, 23 ) . Der Vo r- rang der Leistungsklage greift nicht, da die Feststellungsklage eine sachgem ä- ße, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte ermöglicht und pr o- zesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage spr e- chen (vgl. etwa BAG 12. August 2014 - 3 AZR 492/12 - Rn. 98 mwN) . 9 10 11 12 - 8 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 9 - II . O b die Beklagte der Klägerin neben dem geleisteten Witwengeld auch ein Ruhegeld zu zahlen hat und die Klage daher begründet ist, kann der Sen at a uf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht abschließend entsche i- den . 1. Der Klägerin steht - vorbehaltlich der Regelung in § 20 HmbZVG - ab dem 1. Februar 2014 ein Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung eines monatlichen Ruhegeld e s nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz zu. Die Klägerin unterfällt den Bestimmungen des Hamburgischen Zusatzve r- sorgungsgesetzes (§ 1 Abs. 1 HmbZVG) . Hiervon gehen auch die Parteien übereinstimmend aus. Sie war vom 1. Juni 1986 bis zum 31. Januar 2014 bei der Beklagten als Wissenschaftliche Angestellte und damit als Arbeitnehmerin beschäftigt. Da sie am 31. Juli 2003 unter das Erste Ruhegeldgesetz (1. R GG) idF vom 30. Mai 1995, zuletzt geändert am 2. Juli 2003, fiel und nach dem 31. Juli 1948 geboren ist ( § 31 Abs. 1 HmbZVG) , gilt das Hamburgische Z u- satzversorgungsgesetz für die Klägerin mit den in den §§ 29 und 31 bestimmten - vorliegend jedoch nicht re levanten - Abweichungen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 HmbZVG) . Anhaltspunkte dafür , dass die Klägerin nach § 1 Abs. 2 HmbZVG aus dem Geltungsbereich des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes ausgenommen sein könnte, bestehen nicht. 2 . Ob § 20 HmbZVG dem Anspruch der Klägerin auf ein Ruhegeld entg e- gensteht, kann derzeit nicht abschließend beurteilt werden. Die Regelung sieht vor, dass wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ru he geldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusat zve r- sorgungsgesetz zu steht , die niedrigere Versorgung ruht. Diese Voraussetzu n- gen sind zwar im Fall der Klägerin erfüllt. Sie hat infolge des Todes ihres Eh e- mannes ein en Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung ein es Witwen ge l- d e s und damit eine Hinterblie benenversorgung nach dem Hamburgischen Z u- satzversorgungsgesetz iHv. monatlich 707,00 Euro erworben . D er Anspruch der Klägerin auf Witwengeld ist damit höher als ihr eigener Ruhegeldanspruch iHv. monatlich 662,61 Euro . Ob dieser Umstand jedoch dazu führt, dass der A n- 13 14 15 - 9 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 10 - spruch der Klägerin auf Gewährung eines Ruhegeld e s ruht, kann der Senat nicht abschließend beurteil en. Es ist nicht ausgeschlossen, dass § 20 HmbZVG gegen das Entgeltgleichheitsgebot in Art. 157 AEUV verstößt und deshalb u n- anwendbar ist . Mit der vom Landesarbeitsgericht gegebenen Begründung kann ein solcher Verstoß nicht verneint werden. a) Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV (zuvor Art. 141 EG, davor Art. 119 EG - Vertrag, Art. 119 EWG - Vertrag) enthält den Grundsatz des gleichen En t- gelts für Männer u nd Frauen bei gleicher Arbeit. Danach ist es verboten, wegen des Geschlechts Unterschiede in der Vergütung zu machen und dad urch zu benachteiligen. Art. 157 AEUV schützt nicht nur vor unmittelbarer Diskrimini e- rung, sondern auch vor mittelbarer Diskriminier ung. Treffen die nachteiligen Folgen einer Regelung erheblich mehr Angehörige des einen als des anderen Geschlechts, ist eine solche Regelung geschlechtsdiskriminierend, wenn sie nicht durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit der Geschlech t s- zugehörigkeit der benachteiligten Arbeitnehmer zu tun haben ( vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C - 427/11 - [Kenny]; 31. Mai 1995 - C - 400/93 - [Dansk Industri] Slg. 1995, I - 1275) . Dabei untersagt der Grundsatz des gleichen En t- gelts für Männer und Frauen je de Diskriminierung aufgrund des Geschlechts in Bezug auf sämtliche Entgeltbestandteile. Im Rahmen des Vergleich s des den Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen gewährten Entgelt s ist er nicht lediglich im Wege einer Gesamtbewertung der gewährten Vergütungen anzuwenden , sondern gilt für jeden einzelnen gezahlten Entgeltbestandteil (vgl. etwa EuGH 27. Mai 2004 - C - 285/02 - [Elsner - Lakeberg] Rn. 12 und 15 mwN, Slg. 2004, I - 5861) . b) Sowohl das Ruhegeld nach §§ 3 bis 10 HmbZVG als auch das dem Arbeitnehmer für den Fall seines Todes zugesagte Witwen - bzw. Witwergeld nach §§ 12 bis 15 HmbZVG sind Entgelt iSd. Art. 157 AEUV . a a ) Leistungen der betrieblichen Altersversorgung , die erst nach Beend i- gung des Arbeitsverhältnisses gewährt werden, sind eine Gegenleistung , die der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber für im Arbeitsverhältnis erbrachte Betrieb s- 16 17 18 - 10 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 11 - zugehörigkeit erhält. Insoweit besteht ein gegenseitiges Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung. Betriebliche Altersversorgung ist daher auch Entgelt des Arbeitne hmers ( vgl. EuGH 22. November 2012 - C - 385/11 - [Elbal Mo reno] Rn. 20; 1. April 2008 - C - 267/06 - [Maruko] Rn. 44, Slg. 2008, I - 1757; 23. Oktober 20 03 - C - 4/02 und C - 5/02 - [Schönheit und Becker] Rn. 56 ff., Slg. 2003, I - 12575 ; BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 33 mw N, BVerfGK 20, 9 ; vgl. zudem etwa BAG 4. August 2015 - 3 AZR 137/13 - Rn. 69, BAGE 152, 164 ) . Soweit dem Arbeitnehmer eine Hinterbliebenenversorgung zusteht , handelt es sich ebenfalls um Arbeitsentgelt des Arbeitnehmers, auch wenn die Leistung seinen Hinterbliebenen zugutekommt ( vgl. EuGH 9. Oktober 2001 - C - 379/99 - [Menauer] Rn. 18 ; vgl. dazu auch BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 707/11 - Rn. 17 mwN) . Dies gilt für alle Leistungen, die ein Arbeitnehmer im Rahmen eines B e- triebsrentensystems erhält, gleichgültig ob es sich um ein beitragsgebundenes oder ein beitragsfreies System handelt. Ob die Beiträge dem Arbeitgeber oder den Arbeitnehmern zuzurechne n sind, hat somit keinen Einfluss auf den für B e- triebsrenten geltenden Entgeltbegriff. D iese müssen in ihrer Gesamtheit und unabhängig davon, wodurch sie finanziert werden, dem Grundsatz der Gleic h- behandlung entsprechen (vgl. etwa EuGH 28. September 1994 - C - 200/91 - [Coloroll] Rn. 80 und 88, Slg. 1994, I - 4389; 22. Dezember 1993 - C - 152/91 - [Neath] Rn. 31, Slg. 1993, I - 6935; s iehe auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - Rn. 33 ff. mwN, BAGE 112, 1) . Etwas anderes gilt für Beiträge, die die Arbeitnehmer freiwillig zahlen, um zusätzliche Leistungen wie eine feste Zusat z- rente für sich oder ihre anspruchsberechtigten Angehörigen, einen steuerfreien Kapitalbetrag oder zusätzliche Kapitalleistungen im Todesfall zu erlangen (vgl. EuGH 28. September 1994 - C - 200/91 - [Coloroll] Rn. 90, aaO ; vgl. auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - Rn. 34, aaO ) . L etzteres trifft vorliegend nicht zu. b b) Etwas anderes folgt im Streitfall auch nicht d araus, dass die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung durch ein Landesgesetz geregelt sind . 19 20 - 11 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 12 - Zwar fallen nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union unmittelbar durch Gesetz geregelte Systeme oder Leistungen der sozialen Sicherheit, insbesondere Altersrenten, nicht unter den Begriff des Entgelts iSv. Art. 157 AEUV (siehe zu Ar t. 119 EWG - Vertrag bzw. Art . 119 EG - Vertrag etwa EuGH 17. Mai 1990 - C - 262/88 - [Barber] Rn. 22, Slg. 1990, I - 1889; 28. September 1994 - C - 7/93 - [Beune] Rn. 44, Slg. 1994, I - 4471; 25. Mai 2000 - C - 50/99 - [Podesta] Rn. 24, Slg. 2000, I - 4039; 12. September 2002 - C - 351/00 - [Niemi] Rn. 39, Slg. 2002, I - 7007) . Leistungen eines Verso r- gungssystems, das - wie vorliegend - im Wesentlichen von der ehemaligen B e- schäftigung des Betroffenen abhängt, gehören hingegen zu seinem früheren Entgelt und fallen unter Art. 1 57 AEUV ( st. Rspr. des EuGH; vgl. - auch zu den Vorgängerregelungen des Art. 157 AEUV - etwa EuGH 13. Mai 1986 - C - 170/84 - [Bilka - Kaufhaus] Rn. 22, Slg. 1986, 1607; 17. Mai 1990 - C - 262/88 - [Barber] Rn. 28, aaO ; 24. November 2016 - C - 443/15 - [Parris] Rn. 34 f.) . c) Die Klägerin kann sich auf Art. 157 Abs. 1 und Abs. 2 AEUV auch als unmittelbar anwendbares Recht berufen (vgl. für Art. 119 EG - Vertrag EuGH 8. April 1976 - C - 43/75 - [Defrenne] Rn. 40, Slg. 1976, 455; 17. Mai 1990 - C - 262/88 - [Barber] Rn. 39, Slg. 1990, I - 1889; vgl. auch BAG 7. September 2004 - 3 AZR 550/03 - BAGE 112, 1; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 12, BAGE 116, 152; 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 23) . d) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des L andesarbeitsg e- richts kann der Senat nicht selbst beurteilen, ob § 20 HmbZVG mit dem union s- rechtlichen Entgeltgleichheitsgebot in Einklang steht. Zwar enthält die B esti m- mung keine unmittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts, da sie gleichermaßen für Männer und Frauen gilt (vgl. zu diesem Aspekt EuGH 7. Dezember 2000 - C - 79/99 - [Schnorbus] Rn. 33, Slg. 2000, I - 10997) und für das Ruhen der jeweils betragsmäßig niedrigeren Versorgung nicht an g e- schlechtsbezogene Merkmale, sondern an einen Anspruch auf ein Ruhegeld und eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzverso r- 21 22 23 - 12 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 13 - gungsgesetz für denselben Zeitraum anknüpft . Allerdings könnte § 20 HmbZVG zu einer mittelbaren Geschlechtsdiskriminierung führen. Dies hat das Lande s- arbeitsgericht verkannt . a a ) Das Verbot mittelbarer Diskriminierung ist eine besondere Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes, wonach gleiche Sachverhalte nicht ohne sachlichen Grund ungleich behandelt werden dürfen. Eine mittelbare Dis - kriminierung kann daher nur vorlie gen, wenn die benachteiligten und die be - günstigten Personen vergleichbar sind (vgl. etwa EuGH 12. Oktober 2004 - C - 313/02 - [Wippel] Rn. 55 f., Slg. 2004, I - 9483; vgl. 16. Juli 2009 - C - 537/07 - [Gómez - Limón] Rn. 56, Slg. 2009, I - 6525 ; 26. Juni 2001 - C - 3 81/99 - [Brunnhofer] Rn. 39 mwN, Slg. 2001, I - 4961 ; vgl. auch BAG 12. Mai 2016 - 6 AZR 365/15 - Rn. 39, BAGE 155, 88 ) . b b ) Zur Feststellung, ob eine mittelbare Benachteiligung gegeben ist , sind Vergleichsgruppen zu bilden, die dem persönlichen Geltungsbereich der Diff e- renzierungsregel entsprechend zusammengesetzt sind. Dabei ist auf den g e- samten Kreis der von der fraglichen Bestimmung erfassten Normunterworfenen abzustellen. Der Gesamtheit der Personen, die von der Regelung erfasst we r- den, ist d ie Gesamtheit der Personen gegenüberzustellen, die durch die Reg e- lung benachteiligt werden. Im Vergleich dieser Gruppen ist zu prüfen, ob die Träger des verpönten Merkmals besonders benachteiligt sind (vgl. EuGH 30. November 1993 - C - 189/91 - [Kirsammer - Ha ck] Slg. 1993, I - 6185; vgl. auch 28. Februar 2013 - C - 427/11 - [Kenny] Rn. 24 ; zur mittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 AGG siehe etwa BAG 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - Rn. 44, BAGE 149, 297; 12. Dezember 2012 - 10 AZR 718/11 - Rn. 22; 27. Janua r 2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 28 mwN, BAGE 137, 80 ) . Dies erfordert nicht zwingend ein en statistische n Nachweis, dass die Träger eines verpönten Merkmals zahlenmäßig wesentlich stärker von einer Regelung benachteiligt werden als Personen, bei denen dieses Merkmal nicht vorliegt. Mittelbare Di s- kriminierungen können zwar statistisch nachgewiesen werden (vgl. EuGH 6. Dezember 2007 - C - 300/06 - [Voß] Rn. 41 f., Slg. 2007, I - 10573; 9. Februar 24 25 - 13 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 14 - 1999 - C - 167/97 - [Seymour - Smith und Perez] Rn. 59, Slg. 1999, I - 623) . Sie können sich aber auch aus anderen Umständen ergeben (vgl. für mittelbare Diskriminierungen nach d em Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz [AGG] e t- wa BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 684/12 - Rn. 27, BAGE 153, 348; 16. Oktober 2014 - 6 AZR 661/12 - aaO ; 18. September 2014 - 8 AZR 753/13 - Rn. 37) . c c ) D ie Darlegungs - und Beweislast für das Vorliegen einer g eschlecht s- spezifischen Diskriminierung beim Entgelt obliegt dem Arbeitnehmer, der sich zur Begründung seines geltend gemachten Anspruchs auf die Diskriminierung beruft (vgl. etwa EuGH 28. Februar 2013 - C - 427/11 - [Kenny ] Rn. 18; 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 52 bis 55, Slg. 200 1, I - 4961; 27. Oktober 1993 - C - 127/92 - [Enderby] Rn. 13, Slg. 1993, I - 5535) . Spricht jedoch der erste Anschein für eine Diskriminierung, hat der Arbeitgeber nachzuweisen, dass es sachliche Gründe für den festgestellte n Unterschied beim Entgelt gibt (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C - 427/11 - [K enny] Rn. 20; 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60, aaO ; 27. Oktober 1993 - C - 127/92 - [Ende r- by ] Rn. 14 , aaO ; siehe hierzu auch Art. 19 und Erwägungsgrund Nr. 30 der Richtlinie 2006/54/EG; für eine Benachteiligung nach dem AGG siehe etwa BAG 26. Januar 2017 - 8 AZR 73/16 - Rn. 26 mwN; 26. Januar 2017 - 8 AZR 848/13 - Rn. 44 f. mwN; 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 23 mw N, BAGE 157, 296 ) . d d) Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts bestehen im Streitfall Anhaltspunkte dafür, dass mehr Frauen durch die Ruhensanordnung in § 20 HmbZVG eine ungünstigere Behandlung erfahren könnten als Männer. ( 1 ) Diese ergeben sich jedoch nicht aus einem Vergleich zwisc hen den Versorgten, die einen Anspruch auf Ruhegeld und Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgese tz haben und damit unter § 20 HmbZVG fallen , mit denjenigen , bei denen einer der beiden Versorgung s- ansprüche auf einer anderen Reg elung beruht und die deshalb nicht von der Ruhensanordnung betroffen sind . 26 27 28 - 14 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 15 - (a) Z war befinden sich die Versorgungsempfänger beide r Gruppen in einer vergleichbaren Lage. Sie haben alle einen Anspruch auf eine betriebliche A l- tersversorgung aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses und zusätzlich auf eine Hinterbliebenenversorgung aufgrund einer Beschäftigung eines verstorbenen Angehörigen mit einer entsprechenden Zusage. Allerdings hat das Landesa r- beitsgericht keine Umstände festg estellt, die darauf schließen lassen könnten, dass in der Gruppe der Versorgten, die Ansprüche auf ein Ruhegeld und auf eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzverso r- gungsgesetz haben, erheblich mehr Frauen sind als in der Gruppe, in de r die Versorgungsempfänger nur eine der beiden Versorgungsleistungen auf der Grundlage des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz es beziehen. Anhalt s- punkte , dass sich in der erste n Gruppe mehr Frauen als Männer befinden, sind auch nicht offenkundig . ( b ) A us dem Vorbringen der Klägerin folgt nichts anderes. Mit den von ihr vorgetragenen Daten hat die Kl ägerin keine Tatsachen aufgezeigt , die eine Di s- kriminierung bezogen auf die Personen dieser beiden Vergleichsgruppen ve r- muten lassen. Aus dem vorgelegten Aus zug aus dem Personalstrukturbericht 2014 der Freien und Hansestadt Hamburg mit den Personalwirtschaftlichen Kennzahlen für das Berichtsjahr 2013 im Vergleich zum Vorjahr 2012 ergibt sich , dass prozentual deutlich mehr Frauen als Männer eine Teilzeittätigke it ausü ben. Dem Datenmaterial lassen sich jedoch keine Angaben darüber en t- nehmen, wie hoch der jeweilige Anteil an männlichen und weiblichen Beschä f- tigten bzw. Versorgten ist, die unter das Hamburgische Zusatzversorgungsg e- setz fallen und deren Ehepartner entweder auch nach diesem Gesetz verso r- gungsberechtigt sind oder nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 HmbZVG ausg e- nommen sind, in einem Beamtenverhältnis stehen oder bei einem privaten bzw. einem anderen öffentlichen Arbeitgeber beschäftigt sind und eine Zusage über die Gewährung von Hinterbliebenenversorgung nach anderen Regelungen als dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz haben. 29 30 - 15 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 16 - ( 2 ) Anhaltspunkte für eine unzulässige Entgeltdiskriminierung wegen des Geschlechts besteh en allerdings deshalb , weil unter den von § 20 HmbZVG erfassten Personen entweder erheblich mehr Frauen als Männer sein könnten, deren Anspruch auf ein Ruhegeld ruht, oder erheblich mehr Männer, deren - von ihren verstorbenen Ehefrauen erarbeiteter - Anspruch auf Witwe r- geld ruht. Frauen hab en aufgr und ihrer Erwerbsbiografien ( Teilzeittätigkeit, Au s- fallzeiten wegen familiärer Fürsorgepflichten, geringer vergütete Tätigkeiten) erfahrungsgemäß häufiger ein niedrigeres Einkommen und dementsprechend eine geringere betriebliche Altersversorgung al s Männer. Dies könnte - selbst unter Berücksichtigung des Umstand e s, dass das Witwengeld nach § 13 Satz 1 HmbZVG lediglich 60 vH des vom verstorbenen Ehemanns bezogenen Ruh e- geld e s beträgt - den Schluss darauf zulassen, dass die Ansprüche von Frauen auf Ruh egeld wegen des Bezugs von Witwengeld häufiger ruhen als bei Mä n- nern, die Anspruch auf eine Witwerversorgung haben. Hätte die Regelung des § 20 HmbZVG zur Folge, dass unter den von ihr erfassten Personen erheblich mehr Frauen als Männer sind, deren Ruhegel d nach §§ 3 ff. HmbZVG ruht, weil ihre Hinterbliebenenversorgung nach §§ 12 ff. HmbZVG betragsmäßig höher ist, würde sie zu einer mittelbaren Benachteiligung wegen des Geschlechts fü h- ren. Gleiches würde gelten, wenn die Regelung des § 20 HmbZVG zur Fo l- ge hätte, dass aufgrund der typischen Erwerbsbiografie n von Frauen ihr z u- gunsten ihrer Ehemänner erarbeiteter Anspruch auf Witwergeld nach § 15 HmbZVG üblicherweise geringer wäre als der von den Ehemännern selb st e r- arbeitete Anspruch auf ein Ruhegeld . (3) Soweit das Landesarbeitsgericht demgegenüber - ohne nähere B e- gründung - angenommen hat , eine größere Betroffenheit von Frauen liege nicht vor , da nicht erkennbar sei , dass bei der Beklagten beschäftigte Männer in der Regel längere Betriebszugehörigkeiten h ätten und zugleich regelmäßig höhere Entgeltgruppen erreichten , hat es übersehen, dass die Höhe des Ruhegeldes 31 32 33 34 - 16 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 17 - nach den §§ 3 bis 10 HmbZVG nicht nur von der Dauer der Betriebszugehöri g- keit und der Entgeltgruppe abhängt, sondern auch von der ruhegeldfähigen B e- schäftigungszeit (§ 4 und § 8 HmbZVG) und dem Umfang der einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit (§ 7 Abs. 7 Satz 1 HmbZVG) . Auch der Vortrag der B e- klagten - unterstellt er träfe zu - wonach der Anteil männlicher und weiblicher Arbeitnehmer in fast allen Entgeltgruppen relativ gleichmäßig verteilt ist , lässt keinen gegenteiligen Schluss zu . Denn die Höhe des ruhegeldfähigen Entgelts hängt noch von weiteren Faktoren - wie der Dauer der Betriebszugehörigkeit, dem Umfang der einzelvertraglichen Arbeitsz eit und de n nicht berücksicht i- gungsfähigen Zeiten, für die dem Arbeitnehmer keine Bezüge zustehen - ab. Der Umstand, dass nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 iVm. § 4 Abs. 6 Nr. 3 HmbZVG Zeiten der Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind als ruhegeldfähige B e- s chäftigungszeiten zu berücksichtigen sind und sich daher weniger nachteilig auf die Höhe der Versorgungsansprüche auswirken, schließt eine mittelbare Benachteiligung ebenfalls nicht aus. Hierbei bleibt unberücksichtigt, dass sich im Anschluss an Elternzeit en häufig eine Teilzeitbeschäftigung anschließt, die sich ihrerseits mindernd auf die Höhe des Ruhegeldes auswirkt und erfa h- rungsgemäß deutlich häufiger von Frauen als von Männern ausgeübt wird. ee) O b die Regelung in § 20 HmbZVG tatsächlich zur Folge ha t, dass bei erheblich mehr Frauen der Anspruch auf Ruhegeld ruht als bei Männern und die von Frauen erarbeitete Hinterbliebenenversorgung häufiger ihren Ehemä n- nern nicht zugutekommt , kann der Senat nicht abschließend entscheiden. Dazu fehlen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts. Dies wird es nachzuholen und den Parteien Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme zu geben haben . Dabei wird die Klägerin vorzutragen haben, ob die allgemeinen Erwägungen zu Erwerbsbiografie n von Frauen auch für die Beklagte zutreffen und sich daraus ein erster Anschein für eine Diskriminierung wegen des Geschlechts ergibt. Der Beklagten obliegt es sodann, die Umstände auszuräumen, die für einen ersten Anschein sprechen. 35 - 17 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 18 - III. Das Landesarbe itsgericht wird im Rahmen seiner erneuten Verhan d- lung und Entscheidung ggf . zu beachten haben, dass nach dem bisherigen Vo r- trag der Beklagten Gründe , die eine durch § 20 HmbZVG bewirkte mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts rechtfertigen könnten , nicht gegeben sind . 1. Spricht aufgrund des Vorbringens des Arbeitnehmers ein erster A n- schein für eine Diskriminierung, obliegt es dem Arbeitgeber, zu beweisen, dass nicht gegen den Grundsatz des gleichen Entgelts für Männer und Frauen ve r- stoßen wurde, indem er mit allen rechtlich vorgesehenen Mitteln insbesondere nachweist, dass die festgestellte unterschiedliche Entlohnung durch objektive Faktoren, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben, gerechtfertigt ist (vgl. EuG H 28. Februar 2013 - C - 427/11 - [Kenn y] Rn. 20 mwN; 27. Mai 2004 - C - 285/02 - [Elsner - Lakeberg] Rn. 12, Slg. 2004, I - 5861; in diesem Sinne auch 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 60 bis 62, Slg. 2001, I - 4961) . Der Tatbestand einer mittelbaren Disk riminierung ist nicht erfüllt, wenn diejenigen Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die mitte l- bare Diskriminierungen bewirken können, durch ein rechtmäßiges Ziel gerech t- fertigt und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C - 427/11 - [Kenny] Rn. 36 f. mwN; 3. Oktober 2006 - C - 17/05 - [Cadman] Rn. 32 mwN, Slg. 2006, I - 9583; 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 66 f. mwN, aaO ) . 2. Ein Mittel ist nur dann angemessen und erforderlich, wenn es erlaubt, das mit der unterschiedlichen Behandlung verfolgte Ziel zu erreichen und di e- ses Ziel nicht durch andere geeignete und weniger einschneidende Mittel e r- reicht werden kann. Falls es kein ebenso wirksames Mittel wie die streitige Maßnahme gibt, dür fen die durch die Maßnahme verursachten Nachteile im Hinblick auf das angestrebte Ziel nicht unverhältnismäßig sein. Die Maßnahme darf keine übermäßige Beeinträchtigung der legitimen Interessen der benachte i- ligten Personen bewirken (vgl. zu den gleichlaute nden Begriffen in Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwe n- 36 37 38 - 18 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 19 - dung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft [ABl. EU L 18 0 vom 19. Juli 2000 S. 22 ] etwa EuGH 16. Jul i 2015 - C - 83/14 - [CHEZ Razpredelenie Bulgaria] Rn. 118 ff., 122 ff.; zu einer mittelbaren Benachteiligung iSd. § 3 Abs. 2 Halbs. 2 AGG vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 39 mw N, BAGE 157, 296 ) . das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet, darf selbst nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Rechtmäß i- ge Ziele in diesem Sinn können deshalb nur solche sein, die nicht ihrerseits di s- kriminierend und auch ansonsten legal sind (vgl. zur unmittelbaren Benachteil i- gung nach dem AGG etwa BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - Rn. 38 mw N, BAGE 157, 296 ) . Wird ein wirtschaftlicher Grund als objektives Ziel ang e- führt, kommt nur ein objektiv gerechtfertigter wirtschaftlicher Grund in Frage (vgl. BAG 15. Dezember 2016 - 8 AZR 454/15 - aaO ; EuGH 31. März 1981 - C - 96/80 - [Jenkins] Rn. 12, Slg. 1981, 911 ) . Der für die Ungleichbehandlung angeführte Grund muss einem wirklichen Bedürfnis des Arbeitgebers entspr e- chen (vgl. EuGH 28. Februar 2013 - C - 427/11 - [Kenny] Rn. 46; 26. Juni 2001 - C - 381/99 - [Brunnhofer] Rn. 67, Slg. 2001, I - 4961; 13. Mai 1986 - C - 170/84 - [Bilka - Kaufhaus ] Rn. 36, Slg. 1986, 1607) . 3. Danach ist bislang nicht hinreich end dargetan, dass eine durch § 20 HmbZVG bewirkte mittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts gerech t- fertigt wäre. a) Die Beklagte hat bislang nicht ausreichend dargelegt, welches Ziel sie mit der Ruhensregelung nach § 20 HmbZVG verfolgt und ob hierfür ein wirkl i- ches Bedürfnis besteht. Dabei kann der Zweck, die öffentlichen Ausgaben zu begrenzen, nicht mit Erfolg zur Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung au f- grund des Geschlechts angeführt werden. Würde man anerkennen, dass Hau s- haltserwägungen e ine Ungleichbehandlung von Männern und Frauen rechtfert i- gen können, die andernfalls eine verbotene mit telbare Diskriminierung wegen des Geschlechts wäre, hätte dies zur Folge, dass die Anwendung und die 39 40 41 - 19 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 - 20 - Tragweite einer so grundlegenden Regel des Union srechts wie d ie Gleichheit von Männern und Frauen zeitlich und räuml ich je nach dem Zustand der Hau s- haltsfinanzen variieren könnte (vgl. hierzu etwa EuGH 23. Oktober 2003 - C - 4/02 und C - 5/02 - [Schönheit und Becker] Rn. 84 f. mwN und 97, Slg. 2003, I - 12575 ) . b) Die Ruhensregelung in § 20 HmbZVG lässt sich auch nicht mit der B e- gründung rechtfertigen, durch den Bezug der jeweils höheren Versorgungslei s- tung werde dem Versorgungsbedarf des Versorgten Rechnung getragen und damit Doppelversorgungen vermieden . Z war dürfen i m Bereich der betriebl i- chen Altersversorgung Versorgungszusagen - anknüpfend an in der Verso r- gungsordnung geregelte n Risiken - einen - auch typischerweise - unterschiedl i- chen Versorgungsbedarf des Versor gungsempfängers berücksichtigen, soweit d adurch keine unverhältnismäßige wirtschaftliche Entwertung eintritt (vgl. hierzu BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - Rn. 33 mwN, BAGE 138, 332; 18. Mai 2010 - 3 AZR 97/08 - Rn. 30 ff., BAGE 134, 254 ) . Die Ruhens regelun g in § 20 HmbZVG stellt aber nicht auf die den Versorgungsbedarf mindernde anderwe i- tige Versorgungsleistung als solches ab, sondern auf die Quell e der Leistungen, also darauf, ob sowohl das Ruhegeld als auch die Hinterbliebenenversorgung von der Beklagten gewährt werden und ob sich beide Versorgungsleistungen nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz richten. Das ist kein nac h- vollziehbares Unterscheidungskriteri um. Auch eine Versorgungsleistung bei einem anderen Arbeitgeber oder eine Hinterbliebenenversorgung, die aus e i- nem Beamtenverhältnis des verstorbenen Ehepartners abgeleitet ist, verringert so betrachtet den Versorgungsbedarf des Versorgten gegenüber der Bekla gten (vgl. hierzu BAG 19. Juli 2011 - 3 AZR 398/09 - aaO ) . c ) Darüber hinaus ergibt sich aus dem Vortrag der Beklagten bisher auch nicht, dass die Ruhensanordnung in § 20 HmbZVG zur Erreichung ihres Ziels erforderlich ist und es kein anderes geeignetes je doch weniger einschneide n- des Mittel gibt, das genauso wirksam ist. 42 43 - 20 - 3 AZR 733/15 ECLI:DE:BAG:2017:260917.U.3AZR733.15.0 I V. Sollte das Landesarbeitsgericht eine mittelbare Diskrimi ni erung wegen des Geschlechts vernei n en , wird es sich erneut mit der Rechtsfrage von grun d- sätzlicher Bedeutung zu befassen haben , ob § 20 HmbZVG gegen den allg e- m einen Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG verstößt, weil nur Versorgung s- leistungen nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz zu einem R u- hen führen, nicht jedoch ein Zusammentreffen eines Ruhegeldes nach diesem Gesetz mit einer Hinterbliebenenversorgung nach anderen Versorgungsreg e- lungen. Der Senat hat dazu keine ausdrückliche Entscheidung getroffen, weil eine Bejahung dieser Frag e eine Vorlagepflicht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auslösen würde. Das setzt aber voraus , dass es für die Entscheidung au s- schließlich auf die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes ankommt. D ie s hängt vorliegend davon ab, ob die Klägerin Rechte aus Art. 157 AEUV ableiten kann . V. Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger Spinner Wemheuer S. Hopfner Becker 44 45
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