Bundesarbeitsgericht Urteil vom 4. August 2015 Dritter Senat - 3 AZR 137/13 - ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 I. Arbeitsgericht München Endu rteil vom 4. Juni 2012 - 3 Ca 9945/11 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 15. Januar 2013 - 7 Sa 573/12 - Für die Amtliche Sammlung: Ja Entscheidungsstichworte: Spätehenklausel - Gleichbehandlung Bestimmungen: Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines a llgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf Art. 6; AGG § § 1, 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 Halbs. 1, § 10 Leitsatz: Eine Spätehenklausel, die e inem Arbeitneh mer Hinterbliebenenverso r- gung für seinen Ehegatten n ur für den Fall zusagt l- endung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers geschlossen ist, b e- nachteiligt den Arbeitnehmer unzulässig wegen des Alters. ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 137/13 7 Sa 573/12 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 4. August 2015 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 4. August 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundes - arbeitsgericht Dr. Zwanziger , die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Schlewing und Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Dr. Möller und Trunsch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 3 - Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts München vom 15. Januar 20 13 - 7 Sa 573/12 - aufgehoben. Auf die Berufung der Klägerin wird das Endurteil des A r- beitsgerichts München vom 4. Juni 2012 - 3 Ca 9945/11 - abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin rückständige Witwenrente für die Monate März 2011 bis Ma i 2013 iHv. insgesamt 19.534,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus jeweils 723,49 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jewe i- ligen Folgemonats beginnend mit dem 1. April 2011 und endend mit dem 1. Juni 201 3 zu zahlen. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab dem 1. Juni 2013 lebenslang zum Ende eines jeden Monats eine m o- natliche Witwenrente iHv. 723,49 Euro brutto zu zahlen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin eine Hinterbliebenenversorgung zu zahlen. Die a m 10. Oktober 1956 geborene Klägerin ist die Witwe des am 29. April 1947 geborenen und am 14. Dezember 2 010 verstorbenen G. Die Ehe war am 8. August 2008 geschlossen worden. Der verstorbene Ehemann der Klägerin war bei der Beklagten beschä f- tigt. Das Arbeitsverhältnis bestand sei t dem 1. Dezember 1989 . Der Arbeitsve r- trag vom 22. August 1989 war noch mit der S GmbH geschlossen worden. In diesem Arbeitsvertrag heißt es ua.: 3. Gehaltsfortzahlung ... 1 2 3 - 3 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 4 - b) Sollten Sie, solange Sie sich in unseren Diensten befinden, sterben, werden an Ihren Sie überlebenden Ehepartner oder, falls beide Ehepartner verstorben sind, an Ihre Sie überlebenden, noch nicht volljähr i- gen Kinder die Bezüge gemäß 2.a) für den Sterb e- monat und für weitere 2 Monate ausgezahlt. 4. Nebenleistungen a) Bei der S GmbH existiert ein Pensionsplan, der zur Zeit überarbeitet wird. Wir sichern Ihnen zu, daß Sie durch den neuen Plan nicht schlechter gestellt we r- den als die Mitarbeiter unserer Muttergesellschaft, der L AG. Ein neuer Pensionsplan kam bei der S GmbH für vor dem 1. Januar 2002 eingetretene Mitarbei ter nicht zustande. Die Versorgungsordnung der S GmbH vom November 1982 (im Fo l- genden VO S) enthält ua. die folgenden Regelungen: Versorgungszusage 1. Arbeitnehmer der Firma erhalten eine Zusage auf Leistungen der betrieblichen Altersverso rgung (Ve r- sorgungszusage) vorausgesetzt, daß sie - in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur Firma stehen und - das 25. Lebensjahr vollendet haben. 3. Keine Versorgungszusage erhalten Arbeitnehmer, - die bei ihrem letzten Diensteintritt in die Firma das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben, 4. Arbeitnehmer, die eine Versorgungszusage erhalten, erwerben damit eine Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung. e- nannt. II. Leistungen 1. Diese Versorgungszusage umfaßt folgende Leistu n- 4 5 - 4 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 5 - A l t e r s r e n t e , v o r z e i t i g e A l t e r s r e n t e , I n v a l i d e n r e n t e , W i t w e n r e n t e . 2. Ein Anspruch auf Firmenrente wird erworben, wenn die Wartezeit (III) abgelaufen ist und die für die j e- weilige Leistung erforderlichen Anspruchsvorau s- setzungen (V, VI, VII) erfüllt sind. III. Wartezeit Die Wartezeit ist abgelaufen, wenn der Anwärter eine anrechenbare Dienstzeit (XI 1) von mindestens fünf Jahren zurückgelegt und das 30. Lebensjahr vollendet hat. IV. Feste Altersgrenze Die feste Altersgrenze ist bei Männern und Frauen mit der Vollendung des 65. Lebensjahres erreicht. V. 1. Den Anspruch auf Altersrente erwirbt der Mitarbeiter (Anwärter), dessen Arbeitsverhältnis zur Firma m i t oder n a c h Erreichen der festen Altersgrenze (IV) endet. VII. Anspruchsvoraussetzungen für Witwenrente 1. Den Anspruch auf Witwenrente erwirbt die hinterla s- sene Ehefrau eines Mitarbeiters (Anwärters) mit dessen Tode. Zusätzliche Anspruchsvoraussetzungen sind, daß der Mitarbeiter (Anwärter) die Ehe vor der Volle n- dung seines 60. Lebensjahres geschlossen hat und daß bereits am 1. Mai vor seinem Tode sowohl die Wartezeit (III) abgelaufen ist, als auch die Ehe mi n- destens ein Jahr bestanden hat. X. Höhe der Witwenrente 1. Bemessungsgrundlage für die Witwenrent e ist - nach dem Tode eines Mitarbeiters (Anwärters) erreichbare Altersrente 1) und - 5 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 6 - - nach dem Tode eines Rentenempfängers die Firmenrente, auf die er bei seinem Tode A n- spruch gehabt hat. 2. Die Witwenrente beträgt 60 % der Bemessung s- grundlage nach Ziffer 1. Ist die hinterlassene Ehefrau mehr als 15 Jahre jü n- ger als der verstorbene Ehemann, so wird die Wi t- wenrente für jedes weitere volle Jahr des Altersu n- terschiedes um 5 % ihres Betrages gekürzt. XVI. Zahlung der Firmenrenten 1. a) Die Firmenrente wird jeweils am Ende eines Monats fällig, und zwar erstmals für den Monat, der auf den Erwerb des Anspruchs (V, VI, VII) folgt. 2. a) Der Anspruch auf Firmenrente ruht bis zum Ablauf des Monats, für den noch andere Bezüge aus einem Arbeitsverhältnis zur Firma gewährt werden, bis zur 3. a) Jede Firmenrente wird lebenslänglich gezahlt, j e- doch endet - der Anspruch auf Invalidenrente mit dem We g- fall der Invalidität vor Erreichen der festen A l- tersgren ze (IV) - der Anspruch auf Witwenrente mit der Wiede r- verheiratung der Witwe. GmbH vom 15. September 1986 wurde der Anspruch auf Witwenrente auch auf Witwer ausgedehnt. In der Pensionsordnung der L AG vom Oktober 1989 (im Folgenden PO L AG) ist ua. Folgendes geregelt: 1 Berechtigte, Leistungsarten 1. Mitarbeiter im Sinne dieser Pensionsordnung sind alle Belegschaftsmitglieder der L AG, die keine ei n- zelvertragliche Pensionszusage von der L AG erha l- ten bzw. erhalten haben. Mitarbeiter im Sinne dieser 6 7 - 6 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 7 - 2. Gewährt werden Alters - , Invaliden - und Hinterbli e- benenpensionen. § 4 Voraussetzungen für Hinterbliebenenpension 1. Hinterbliebenenpension (Witwen - , Witwer - und Wa i- senpension) wird gewährt, wenn für den verstorb e- nen Mitarbeiter im Zeitpunkt des Todes die Vorau s- setzungen auch unter Berücksichtigung von A b- satz 3 für die Pensionsgewährung erfüllt waren. Die Witwen - (Witwer - ) Pension wird mit Ablauf des M o- nats eingestellt, in dem die Witwe (der Witwer) sich wieder verheiratet. 2. Witwen - (Witwer - ) Pension wird gewährt, wenn die Ehe vor Beginn der Alterspension des Mitarbeiters geschlossen wurde. Ist der Ehepartner mehr als 15 Jahre jünger als der Mitarbeiter, so wird die Witwen - (Witwer - ) Pension für jedes volle Jahr, das diese Altersdifferenz übe r- steigt, um 5 % ihres Betrages gekürzt. Die Kürzung entfällt, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes mindestens 15 Jahre bestand en hat. § 10 Höhe der Hinterbliebenenpension 1. Die Witwen - (Witwer - ) Pension beträgt 60 % der Pension, die der Pensionsempfänger erhalten hat oder der Mitarbeiter erhalten hätte, wenn er im Zei t- punkt seines Ablebens Invalide geworden wäre. Unter dem 14. April 2008 schlossen der verstorbene Ehemann der Kl ä- gerin und die Beklagte Altersteilzeit - Arbeitsvertrag enthält ua. die folgenden Vereinbarungen: 1 Beginn der Altersteilzeitarbeit Das zwischen den Parte ien bestehende Vollzeita r- beitsverhältnis wird in Abänderung und in Ergä n- zung des bestehenden Arbeitsvertrages mit Wi r- kung ab dem 01. Juli 2008 als Altersteilzeitarbeit s- verhältnis fortgeführt. 8 - 7 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 8 - § 3 Arbeitszeit 1. Die Arbeitszeit des Vertragspartners beträgt ab Beginn der Altersteilzeit während der Laufda u- er dieses Vertrages die Hälfte seiner bisher i- gen individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Das sind nunmehr 19,5 Stunden/ Woche. 2. Die Arbeitszeit wird so verteilt, dass sie im er s- ten Abschnitt des Altersteilzeitarbeitsverhäl t- nisses vom 01. Juli 2008 bis 31. Mai 2010 voll geleistet (Arbeitsphase) und der Vertrag s- partner anschließend bis zum Ende des B e- schäftigungsverhältnisses von der Arbeitslei s- tung freigestellt (Fre istellungsphase) wird. § 9 Betriebliche Leistungen 4. Altersversorgung Die Leistungen aus der betrieblichen Altersverso r- gung werden nach Maßgabe der jeweiligen Pens i- onsordnungen auf der Grundlage des Bruttovol l- zeitarbeitsentgelt e s ermittelt, das der Arbeitnehmer ohne Altersteilzeit erzielt hätte (fiktives Arbeitsen t- gelt). Ein versicherungsmathematischer Abschlag wird nicht vorgenommen. § 12 Ende des Beschäftigungsverhältnisses 1. Das Beschäftigungsverhältnis endet ohne Kü n- digung am 30. April 2012 . Mit Schreiben vom 4. Januar 2011 teilte die L AG der Klägerin unter wie Sie bereits wissen, bekommen Sie von uns ab dem 15.12.2010 eine Hinterbliebenenzahlung bis zum Beginn der Firmen - Witwenrente ab 01.03.2011. Damit wir diese Hinterbliebenen - Abrechnung durchführen können, benötigen wir noch folgende Informationen bzw. Unterlagen von Ihnen: 9 - 8 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 9 - Aus der Altersteilzeit von Hr. G ist noch ein Wertguthaben i.H. ist an den Erbberechtigten nach Vorlage des Erbscheins auszuzahlen. Deshalb bitten wir ebenfalls um Zusendung eines Original - Erbscheins , damit dieses Wertguthaben entsprechend zur Auszahlung gebracht werd en kann. Mit Schreiben vom 6. Mai 2011 wandte sich die Beklagte an die Kläg e- aufgrund Ihres Anrufes mit dem Hinweis auf den Punkt 4a im Anstellungsvertrag vom 22.08.1989 des Herrn G haben wir den Sachverhalt wegen einer möglichen Änderung in den Pensions - Richtlinien der S - L GmbH noch mal übe r- prüft. Die im Anstellungsvertrag angesprochene Überarbeitung des Pensionsplans der S - L GmbH war zwar zum damal i- gen Zeitpunkt geplant, ist dann aber nie realisiert worden. Es wurde nur für neu eingetretene Mitarbeiter ab dem 01.01.2002 eine neue Pensionsordnung ins Leben ger u- fen, diese gilt aber nur für neue Mitarbeiter, nicht für den Mitarbeiterbestand bis zum 31.12.20 01. Demzufolge galt die Versorgungsordnung vom 01.07.1982 weiterhin für Herrn G und damit waren die Voraussetzu n- gen für eine Firmen - Witwenpension der S - L GmbH leider nicht erfüllt. Ausweislich der von der Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits erstel l- ten fiktiven Berechnung der Witwenpension für Frau G, geb . 24. Oktober 2011 beläuft sich ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Witwe n- pension nach der VO S auf monatlich 723,49 Euro brutto. Die Klägerin hat - soweit für die Revisio n von Bedeutung - die Auffa s- sung vertreten, die Beklagte sei nach der VO S verpflichtet, an sie ab dem M o- nat März 2011 eine Witwenrente iHv. monatlich 723,49 Euro brutto zu zahlen. Die unter VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S aufgeführte Bestimmung, wonach der Mi t- 10 11 12 - 9 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 10 - arbeiter die Ehe vor der Vollendung seines 60. Lebensjahres geschlossen h a- ben muss, stehe ihrem Anspruch nicht entgegen. Dies folge bereits aus Ziff. 4 Buchst . a des Arbeitsvertrag s vom 22. August 1989 . Diese Bestimmung des Arbeitsvertrag s enthal te das Ve rsprechen, dass ihr verstorbener Ehemann im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung genau so behandelt werde, wie die Versorgungsberechtigten der L AG, deren Pensionsvereinbarung eine Spätehenklausel nicht enthalte. Zudem habe die Beklagte ihr das Beste hen e i- nes Anspruchs auf Witwenrente mit Schreiben vom 4. Januar 2011 bestätigt. Dieses Schreiben stelle ein konstitutives Schuldversprechen bzw. Schuldane r- kenntnis, zumindest ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar mit der Folge, dass die Beklagte ihr die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S nicht entgegenhalten könne. Jedenfalls sei die Spätehenklausel wegen Verstoßes gegen § 7 Abs. 2 AGG unwirk sam. Sie bewirke eine unmittelbare Diskrimini e- rung wegen des Alters , die nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden könne . Diese Bestimmung sei auf die Hinterbliebenenversorgung nicht, auch nicht analog anwendbar. Die Voraussetzungen für die Rec h tfertigung e i- ner unmittelbaren Benachteiligung wegen des Alters nach § 10 S a tz 1 und Satz 2 AG G lägen nicht vor . Die Klägerin hat zuletzt beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige Wi t- wenrente für die Monate März 2011 bis Dezember 2012 iHv. insgesamt 15.916,78 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basi s- zinssatz aus jeweils 723,49 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. April 2011 und endend mit dem 1. Januar 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Januar 2013 lebenslang zum Ende eines jeden M onats eine monatliche Witwenrente iHv. 723,49 Euro brutto zu zahlen, hilfsweise zu 1. und 2., festzustellen, dass die Beklagte ihr beginnend mit dem 1. März 2011 eine betriebliche Witwenrente nach der Ve r- sorgungsordnung der S GmbH von November 1982 unter Berücksichtigung des Nachtrags vom 15. September 1986 iHv. kalendermonatlich derzeit 723,49 Euro brutto zu za h- len hat. 13 - 10 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 11 - Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffass ung vertreten, die Klägerin könne eine Witwenrente nicht beanspruc hen, da die Ehe entgegen der in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S getroffenen Bestimmung erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres des verstorbenen Ehemannes der Klägerin geschlossen worden sei. Aus dem Arbeitsvertrag vom 22. August 1989 folge nichts Abweichende s. Die Zusage, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin nicht schlechter gestellt werde als die Mitarbeiter der L AG, sei nur für den Fall n- wendung bestimmter Regelungen der PO L AG ergebe sich hieraus nicht. Die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S sei zudem nicht gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Sie be wirke keine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters. Ihre Rechtsvorgängerin habe mit der Spätehenklausel den Zweck ver folgt, nicht noch kurz vor dem Versorgungsfall hohe Rückstellungen bilden zu müssen. Hierdurch habe das Risiko unkalkulierbarer zusätzlicher Verso r- gungsansprüche ausgeschlossen werden sollen, um die Finanzierbarkeit der bestehenden Ver sorgungsansprüche der Arbeitnehmer zu ge währleisten. Sollte sich die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S als unwirksam erweisen, müssten ggf. Zusagen für künftige Mitarbeiter reduziert werden, da unkalkulie r- bare, später eingetretene Ereignisse (wie weitere Leistungs berechtigte) die F i- nanzie rung der Betriebsrenten ins Ungleichgewicht führen könnten. Auch die Bestimmung der Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr sei nicht zu beanstanden. Die zeitliche Grenze von 60 Jahren knüpfe an die Nähe zum Versorgungsalter an und leg e mithin den Zeitraum fest, ab dem neue biometrische Risiken nicht mehr begründet werden sollen. Im Übrigen wirke sich aus, dass nach der unter I Ziff. 3 der VO S getroffenen Bestimmung Arbeitnehmer, die bei ihrem letzten Diensteintritt in die Firma das 60 . Lebensjahr bereits vollendet hatten, von Ve r- sorgungsleistungen insgesamt ausgeschlossen seien. Vor diesem Hintergrund sei die Anknüpfung an die Eheschließung vor der Vollendung des 60. Lebens - jahres für Ansprüche auf Hinterbliebenenrente erst recht nich t zu beanstanden. 14 - 11 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 12 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der vom Landesa r- beitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin nunmehr folgende A n- träge: 1. die Beklagte zu verurteilen, an sie rückständige B e- triebsrente für die Monat e März 2011 bis Mai 2013 iHv. insgesamt 19.534,23 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 723,49 Euro seit dem jeweiligen Ersten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 1. April 2011 und endend mit dem 1. Juni 2013 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an sie ab dem 1. Juni 2013 lebenslang zum Ende eines jeden Monats eine monatliche Witwenrente iHv. 723,49 Euro brutto zu zahlen, 3. hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte ihr begi n- nend mit dem 1. März 2011 eine betriebliche Witwe n- rente nach der Versorgungsordnung der S GmbH von November 1982 unter Berücksichtigung des Nachtrags vom 15. September 1986 iHv. monatlich 723,49 Euro brutto zu zahlen hat. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der R evision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision ist begründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage mit den Hauptanträgen zu Unrecht abgewiesen. Die Hauptanträ ge zu 1. und 2. sind zulässig und begründet. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag der Klägerin bedarf es deshalb nicht. A. Die Klage ist zulässig . I . Dies gilt auch für den Hauptantrag zu 2. Der Klageantrag zu 2. ist auf die Zahlung wiederkehrender Leistungen iSd. § 258 ZPO gerichtet. Bei wiede r- kehrenden Leistungen, die - wie Betriebsrentenansprüche - von keiner Gege n- leistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig 15 16 17 18 19 - 12 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 13 - werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, der Schuldner werde sich der rechtzeitigen Lei s- tung entziehen (vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 37/14 - Rn. 17; 17. Juni 2014 - 3 AZR 529/12 - Rn. 21 mwN) . II . Der Zulässigkeit der Klage mit den Hauptanträgen steht auch nicht en t- gegen, dass die Klägerin ihren Hauptantrag zu 1. um rückständige Witwenrente für die Zeit von Januar 2013 bis Mai 2013 erweitert hat und dementsprechend mit ihrem Hauptantrag zu 2. künftige Leistungen erst ab dem 1. Juni 2013 ve r- langt. Zwar sin d Klageänderungen in der Revisionsinstanz grundsätzlich u n- zulässig. Antragsänderungen können allerdings aus prozessökonomischen Gründen jedenfalls zugelassen werden, wenn es sich dabei um Fälle des § 264 Nr. 2 ZPO handelt, der neue Sachantrag sich auf den in der Berufungsinstanz festgestellten Sachverhalt stützt und berechtigte Interessen des Gegners nicht beeinträchtigt werden (BAG 18. September 2007 - 3 AZR 560/05 - Rn. 14 ; 25. April 2006 - 3 AZR 18 4/05 - Rn. 13 ; 27. Januar 2004 - 1 AZR 105/03 - zu III der Gründe; 26. August 2003 - 3 AZR 431/02 - zu A der Gründe, BAGE 107, 197 ) . Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin hat ihren Hauptantrag zu 1. um bis zum Zeitpunkt der Revisionsbegründung fällig gewo r- dene monatlic he Beträge und damit lediglich quantitativ erweitert und demen t- sprechend ihren Hauptantrag zu 2. eingeschränkt, ohne dass sich irgendetwas an dem bisherigen Klagegrund geändert hätte, § 264 Nr. 2 ZPO. B . Die Klage mit den Ha uptanträgen zu 1. und 2. ist b egründet. Die B e- klagte ist nach VII Ziff. 1 der VO S verpflichtet, an die Klägerin ab dem Monat März 2011 eine Witwenrente iHv. unstreitig monatlich 723,49 Euro brutto nebst eingeklagter Zinsen zu zahlen. I . Die S GmbH hatte dem verstorbenen Ehemann der Klägerin eine Ve r- sorgung nach der VO S zugesagt, die auch eine Witwenversorgung umfasste . Da dieser bis zu seinem Tode am 14. Dezember 2010 bei der Beklagten b e- 20 21 22 23 24 - 13 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 14 - schäftigt war, ist für den Anspruch der Klägerin auf Witwenr ente VII Ziff. 1 der VO S maßgeblich, nach dessen Satz 1 die hinterlassene Ehefrau eines Mita r- beiters (Anwärter s) den Anspruch mit dessen Tode erwirbt. II . Die Klägerin erfüllt auch die zusätzlichen Voraussetzungen für den B e- zug einer Witwenrente ab dem Monat März 2011 nach VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S. Die Wartezeit nach III der VO S von fünf Jahren war bereits am 1. Dezember 1994 und damit Jahre vor dem maßgeblichen Datum 1. Mai 2010 erfüllt. Zudem hatte zu diesem Zeit punkt die am 8. A ugust 2008 geschlos sene Ehe minde s- tens ein Jahr bestanden. Dass die Ehe zwischen der Klägerin und ihrem verstorbe nen Ehemann entgegen der in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S getroffenen Bestimmung erst g e- schlossen wurde, nach dem dieser sein 60. Lebensjahr vollendet hatte, steht dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen. Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin hatten ihr verstorbener Ehemann und die S GmbH die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Spätehenklausel zwar nicht durch Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 22. August 1989 abbedungen; ebenso wenig hatte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2011 unabhängig von den Bestimmungen der VO S eine Witwenrente zugesagt oder den Anspruch der Klägerin auf Witwenrente anerkannt; die Spätehenklausel in VI I Ziff . 1 Satz 2 der VO S ist jedoch gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam , da sie eine unmittelb a- re Benachteiligung wegen des Alters nach §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG bewirkt , die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt ist . 1. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, hatten der verstorbene Ehemann der Klägerin und die S GmbH die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Spätehenklausel nicht durch Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsve r- trags vom 22. August 1989 abbedunge n. a ) Das Landesarb eitsgericht hat diese Bestimmung des Arbeitsvertrags des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vom 22. August 1989 dahin ausg e- legt, dass die in der PO L AG niedergelegten Versorgungsbedingungen als 25 26 27 28 - 14 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 15 - Mindeststandard nur für den Fall der Übe rarbeitung der VO S garantiert wu r- den . b ) Diese Auslegung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, wobei d a- hinstehen kann, ob es sich bei den im Arbeitsvertrag vom 22. August 1989 g e- troffenen Vereinbarungen um atypische oder typische Willenserklärung en, mi t- hin um Allgemeine Geschäftsbedingungen handelt. Die Auslegung des Lande s- arbeitsgerichts hält auch einer unbeschränkten revisionsrechtlichen Überpr ü- fung stand. aa ) Atypische Willenserklärungen sind nach §§ 133 , 157 BGB so auszul e- gen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen müssen. Dabei ist vom Wortlaut auszugehen, zur E r- mittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Vor allem sind die bestehende Intere s- senlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Die Auslegung individueller W illenserklärungen kann der Senat als Revision s- gericht nur daraufhin überprüfen, ob das Berufungsgericht Auslegungsregeln verletzt, gegen Denk - und Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Tats a- chen unberücksichtigt gelassen hat (BAG 15. Juni 2010 - 3 AZR 994/06 - Rn. 26 f.; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 334/00 - zu I 2 a aa der Gründe) . bb ) Demgegenüber sind A llge meine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von ve r- ständigen und redlichen Vertr agspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittl i- chen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen. Die Auslegung Al l- gemeiner Geschäftsbedingungen obliegt auch dem Revisionsgericht (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 715/11 - Rn. 17; 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 19 mwN, BAGE 145, 314) . 29 30 31 - 15 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 16 - cc ) Die Auslegung von Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrags vom 22. August 1989 durch das Landesarbeitsgericht hält auch einer unbeschränkten revision s- rechtlichen Überprüfung stand. Der verstorbene Ehemann der Klägerin und die S GmbH haben unter Ziff. 4 Buchst. a des Arbeitsvertrag s vom 22. August 1989 zu nächst auf den b ei der S GmbH bestehenden Pensionsplan, und damit auf die VO S Bezug g e- nommen. Ferner enthält Ziff. 4 Buchst. a des Arbeits vertrag s die Formulierung, ierbei handelt es sich erkenn bar nu r um einen Hinweis. Dah er konnte die in Ziff. 4 Buchst . a Satz 2 des Arbeit s- vertra gs zudem enthaltene Zusiche rung, der verstorbene Ehemann der Klägerin werde durch den neuen Plan nicht schlechter gestellt als die Mitarbeiter der Mutterge sellschaft, der L AG, bei verständiger Wür digung nur so verstanden werden, dass die se Zusicherung nur gelten sollte, wenn ein neuer Pensionsplan tatsächlich zustande kommen würde. Vor diesem Hintergrund kann Ziff. 4 Buchst . a des Arbeitsvertra g s des verstorbenen Ehemannes der Klägerin in s- besondere nicht dahin ausgelegt werden, dass für dessen Ansprüche auf Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung die jeweils günstigeren Regelungen der VO S und der PO L AG Anwendung finden sollen. 2. Wie das Landesarb eitsgericht ebenfalls in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen hat, hat die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 4. Januar 2011 weder unabhängig von den Bestimmungen der VO S eine Witwenrente zugesagt noch den Anspruch der Klägerin auf Witwe n- rente anerkannt. Das Schreiben d er Beklagten vom 4. Januar 2011 enthält in Bezug auf die Witwenrente weder ein konstitutives abstraktes Schuldverspr e- chen iSv. § 780 BGB bzw. konstitutives abstraktes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB, noch ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis, aufgrund dessen der Beklagten eine Berufung auf die Spätehenklausel verwehrt wäre. Das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2011 enthielte nur dann e in selbständiges abstraktes Schuldversprechen iSv . § 780 BGB bzw. ein sel b- ständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB , wenn sich ihm im Wege der Auslegung der Wille der Beklagte n entnehmen ließe, eine selbstä n- 32 33 34 35 - 16 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 17 - dige, von den zugrunde liegenden Rechtsbeziehungen - hier: den Bestimmu n- gen der VO S - losgelöste Verpflichtung zu r Zahlung einer Witwenrente an die Klägerin zu übernehmen ( vgl. etwa BGH 14. Januar 2008 - II ZR 245/0 6 - Rn. 15 mwN ; 7. Dezember 2004 - XI ZR 361/03 - zu II 2 b aa der Gründe, BGHZ 161, 273; 14. Oktober 1998 - XII ZR 66/97 - zu 2 b der Gründe mwN) . Ein deklaratorisches Schuldanerkenntnis stellte das Schreiben der Beklagten vom 4. Januar 2011 nur dann dar , wenn seine Auslegung ergäbe, dass die P a r- tei en das Versorgungsverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ung e- wiss heit entz iehen und es endgültig festlegen woll t en (vgl. BGH 28. Mai 2014 - XII ZR 6/13 - Rn. 26; 12. März 2009 - IX ZB 157/08 - Rn. 2; 11. Januar 2007 - VII ZR 165/05 - Rn. 8 mwN; vgl. BAG 27. Februar 2014 - 6 AZR 931/12 - Rn. 40; 13. März 2002 - 5 AZR 43/01 - zu II 2 a der Gründe) . Sowohl ein selbständiges abstraktes Schuldversprechen iSv. § 780 BGB bzw. ein sel b- ständig verpflichtendes Schuldanerkenntnis iSv. § 781 BGB als auch ein dekl a- ratorisches Schuldanerkenntnis setzen demnach einen Rechtsbindungs willen vorau s. Daran fehlt es , s oweit der Schuldner lediglich eine Mitteilung macht . Dann handelt es sich allenfalls um eine rein deklaratorische Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen und nicht um eine Willenserklärung (vgl. etwa BAG 14. Februar 2012 - 3 AZR 685/ 09 - Rn. 59; 23. A ugust 2011 - 3 AZR 669/09 - Rn. 15 für die Auskunft nach § 4a Abs. 1 Nr. 1 BetrAVG; 29. Septem - ber 2010 - 3 AZR 546/08 - Rn. 19 mwN für den Bescheid nach § 9 Abs. 1 BetrAVG) . Das Landesarbeitsgericht ist mit naheliegender Begründung davon ausgega ngen, dass es an einem solchen Rechtsbindungsw illen hier fehlt. Unter Zugrun delegung d es eingeschränkten revisionsrechtlichen Über prüfungsma ß- stabs (oben B II 1 b aa ) ist daher davon auszugehen, dass sich dem Schreiben vom 4. Januar 2011 e in An gebot der Beklagten, an die Klägerin ab dem 1. März 2011 ungeachtet der in der VO S bestimmten Versorgungsbedingungen eine Witwenrente zu zahlen, nicht entnehmen lässt . 3. Entgegen der Recht s auffassung des Landesarb eitsgerichts bewirkt die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Voraussetzung, dass die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Versorgungsberechtigten g e- s chlossen s ein muss, eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nach 36 - 17 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 18 - §§ 1 , 3 Abs. 1 Satz 1, § 7 Abs. 1 AGG , die nicht nach § 10 AGG gerechtfertigt und deshalb nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist . a) Das AGG ist anwendbar. aa) Das AGG gilt trotz der in § 2 Abs. 2 Satz 2 enthaltenen Verweisung auf das Betriebsrente ngesetz auch für die betriebliche Altersversorgung, soweit das Betriebsrenten gesetz nicht vorrangige Sonderregelungen enthält ( BAG 11. Dezember 2007 - 3 AZR 249/06 - Rn. 22, BAGE 125, 133 ) . Letzteres ist nicht der Fall. bb) Das AGG ist auch in zeitlicher Hinsicht anwendbar. Seine Anwendung setzt voraus, dass unter seinem zeitlichen Geltungsbereich ein Rechtsverhältnis zwischen dem Versorgungsberechtigten und dem Versorgungsschuldner b e- stand. Dabei ist auf den Beschäftigten ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG ) und nicht auf den Hinterblie benen abzustellen (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 31 mwN) . Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des AGG am 18. August 2006 (vgl. Art. 4 Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung europ äischer Richtlinien zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung vom 14. August 2006 - BGBl. I S. 1897) stand der Eheman n der Klägerin noch im Arbeits - und damit in einem Rechtsverhältnis zur Beklagten . b ) Nach § 7 Abs. 1 Halbs. 1 AGG dürfen Beschäftigte nicht wegen der in § 1 AGG genannten Grü nde, ua. wegen des Alters, benachteiligt werden. Unz u- lässig sind unmittelbare und mittelbare Benachteiligungen. Eine unmittelbare Benachteiligung ist nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG gegeben, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weni ger günstige Behan d- lung erfährt als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation. Nach § 3 Abs. 2 AGG liegt eine mittelbare Benachteiligung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichun g dieses Ziels angemessen und erforderlich. Besti m- 37 38 39 40 - 18 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 19 - mungen in Vereinbarungen, die gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG verstoßen, sind nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam (vgl. etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 17, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 20 mwN) . c ) Die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S enthaltene Anspruchsvoraussetzung, dass die Ehe vor der Vollendung des 60. Lebensjahres durch den Verso r- gungsberechtigten ge schlossen wurde, bewirkt eine unmittelbare Benachteil i- gung wegen des Alters iSd. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 und § 7 AGG , wobei auch für die Beurtei lung, ob eine Diskriminierung vorliegt, auf den Beschäftigten ( § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AGG ) und nicht auf den Hinterbliebenen abzustellen ist (vgl. etwa BAG 15. September 2009 - 3 AZR 294/09 - Rn. 28) . Die Regelung knüpft unmittelbar an die Überschreitung des 60. Lebensjahres an und führt dazu, dass Mitarbeiter, die die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres schließen, von der Witwenversorgung vollständig ausgeschlossen sind. Damit erfahren Mitarbeiter, die - wie der verstorbene Ehemann der Klägerin - die Ehe schließen, nachdem sie das 60. Lebensjahr vollendet haben, wegen ihres Alters eine ungünstigere Behandlung. d ) Die durch die Spätehenklausel bewirkte Ungleichbehandlung ist nicht nach § 10 AGG sachlich gerechtfertigt. aa ) Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters zulässig, wenn sie objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist. Die Mittel zur Erreichung dieses Ziels müssen nach § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforder lich sein. § 10 Satz 3 AGG enthält eine Aufzählung von Tatbeständen, wonach derartige unterschiedliche Behandlu n- gen insbesondere gerechtfertigt sein können. Nach § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG ist dies der Fall bei der Festsetzung von Altersgrenzen bei den betriebl ichen Sy s- temen der sozialen Sicherheit als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäf tigte oder Gruppen von Beschäftigten und die Verwendung von Alterskriterien im Rahmen dieser Systeme für versicherungsmathematische 41 42 43 - 19 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 20 - Berechnungen. Indem der Gesetzgeber den in Nr. 4 geregelten Tatbestand in die Rechtfertigungsgründe des § 10 Satz 3 AGG eing eordnet hat, hat er zum Ausdruck gebracht, dass die Festsetzung von Altersgrenzen für den Anspruch auf Leistungen aus den dort aufgeführten betrieblichen Systemen der sozialen Sich erheit grundsätzlich objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel iS v. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Da eine solche Altersgrenze in der j e- weiligen Versorgungsregelung festzusetzen ist, muss die konkret gewählte A l- tersgrenze allerdings iSv. § 10 Satz 2 AGG angemessen und erforderlich sein (vgl. etwa BAG 9. Dezember 20 14 - 1 AZR 102/13 - Rn. 25; 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 20, BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 22 mwN) . bb ) § 10 AGG dient der Umsetzung von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Ra h- mens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. EG L 303 vom 2. De zember 2000 S. 16, im Folgenden Richtlinie 2000/78/EG ) in das nationale Recht. Die Bestimmung ist mit Unionsrecht ve r- einbar (vgl. im Einzelnen etwa BAG 18. März 2014 - 3 AZR 69/12 - Rn. 21 ff. , BAGE 147, 279; 12. November 2013 - 3 AZR 356/12 - Rn. 23 mwN) . cc ) Die durch die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 VO S bewirkte U n- gleic hbehandlung wegen des Alters kann nicht nach § 10 Satz 3 Nr. 4 iVm. S atz 2 AGG gerechtfertigt werden . (1) Einschlägig ist hier allein die in § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführte Fal l- bei den betrieblichen Systemen der . Es geht weder darum, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin überhaupt einen A n- spruch auf Leistungen nach der VO S d- m Versorgungssystem, noch um die Durchführung versicherungsm a- thematischer Berechnungen innerhalb des Versorgungssystems. Vielmehr le gt die VO S in VII Ziff. 1 Satz 2 besondere Voraussetzungen für den Bezug einer Witwenrente fest. 44 45 46 - 20 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 21 - (2) § 10 Satz 3 Nr. 4 A Altersgrenzen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit als V o- bereits von seinem Wortlaut her ausschließ lich an die Risi ken nd nicht an das Risiko - und Invalidität s- versorgung , nicht jedoch die Hinterbliebenenversorgung und damit auch nicht die Witwenversorgung, um die es vorliegend geht. (3 ) Dass eine Hinterbliebene nversorgung regelmäßig nur dann verspr o- chen wird, wenn auch eine Altersversorgung zugesagt ist und dass sich die H ö- he einer Witwen - und Witwerversorgung regelmäßig an der Höhe der betriebl i- chen Altersrente oder - sofern versprochen - der Invaliditätsrente orientiert, die Witwen - und Witwerrente demnach regelmäßig in einem bestimmten Abhängi g- keitsverhältnis zur Alters - und Invaliditätsrente steht, führt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht dazu, dass die Witwen - und Witwerrente 10 Satz 3 Nr. 4 AGG aufgeführten Alters - bzw. Invalid i- tätsrente miterfasst würde. Dies folgt aus einer unionsr echtskonformen Ausl e- gung der Bestimmung. Mit § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hat der nationale Gesetzgeber von der E r- mächtigung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG Gebrauch gemacht und diese Bestimmung in nationales Recht umgesetzt. Danach können die Mitglie d- staaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschlie ß- lich der Festsetzung unt erschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Syst e- me für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäfti g- ten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für ve r- sicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierun g wegen des A l- ters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Die Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG hat deshalb unionsrechtsko n- form iSv. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zu erfolgen. 47 48 49 - 21 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 22 - Der Gerichtshof der Europ äischen Union hat z u Art. 6 Abs. 2 der Rich t- linie 2000/78/EG mit Urteilen vom 26. September 2013 ( - C - 546/11 - [Dansk Jurist] Rn . 39 bis 4 3 ; - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 44 bis 4 8) erkannt, diese Bestimmung sei dahin auszule gen , dass sie nur auf eine Altersrente oder Lei s- tungen bei Invalidität eines betrieblichen Systems der sozialen Sicher heit a n- wendbar ist. Sie gilt danach also nur für ein betriebliches System der sozia len Sicher heit . E ine Ausleg ung dahin, dass diese Vorschrift für alle Arten von betrieblichen Systemen der s o- zi a len Sicher heit gilt, stellt danach einen Verstoß gegen das Erfordernis dar , die V orschrift eng auszule gen und würde eine unzulässige Ausdehnung ihres Ge l- tungsbereichs bewir ken . (4 ) Entgegen ihrer Recht s auffassung kann die Beklagte aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Mai 2009 ( - 8 CN 1 . 09 - BVerwGE 134, 99) für eine Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG auf die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S geregelte Spätehe nklausel nichts zu ihren Gunsten ableiten. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung die Invaliditäts versorgung als von Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG erfasst betrachtet; es hat ausg e- führt, die Zulässigkeit der Ungleichbehandlun g wegen des Alters sei in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG zwar ausdrücklich nur für den Bezug von A l- ters - und Invaliditätsrente geregelt, nicht hingegen für die Hinterbliebenenrente. Die Hinterbliebenenrente leite sich jedoch zwingend von der Alters - und Invalid i- tätsrente ab und lehne si ch anteilig an. D ie Entscheidung des Bundesverwa l- tu ngsgerichts ist jedoch vor der gegenteiligen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergangen. dd ) Die durch die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 VO S bewirkte U n- gleichbehandlung wegen des Alters kann auch nicht in erweiternder Auslegung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG oder in analoger Anwendung von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG gerechtfertigt werden. (1) Zwar heißt es in § 10 Satz 3 AGG, dass derart ige unterschiedliche B e- han . 1 bis 6 aufgeführten Fälle ei n- schließen können. Damit zählt § 10 Satz 3 AGG seinem Wortlaut nach nur Be i- 50 51 52 53 - 22 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 23 - spielsfälle auf und enthält keinen abschließenden Katalog von Anwendungsfä l- len denkba rer Rechtfertigungen für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters (vgl. etwa BAG 24. Januar 2013 - 8 AZR 429/11 - Rn. 45; 25. Februar 2010 - 6 AZR 911/08 - Rn. 35, BAGE 133, 265; 22. Januar 20 09 - 8 AZR 906/07 - Rn. 40 , BAGE 129, 181 ) . Dennoch ist die Verwendung von Alterskriterien in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicher heit als V o- raussetzung für den Bezug von Leistungen im Todesfall, mithin für den Bezug einer Witwen - und Witwerrente, kein denkbarer - über die ausdrücklich genan n- ten Beispielsfälle hinausgehender - Anwendungsfall einer Rechtfertigung iSv. § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG. Eine ergänzende Auslegung dieser Bestimmung dahin, dass sie auch die Festsetzung von Altersgrenzen in Betriebsrentensystemen als Vorauss etzung für den Bezug einer Hinterbliebenenren te erfasst oder eine analoge Anwendun g von § 10 Satz 3 Nr. 4 AGG auf solche Altersgrenzen scheidet aus. Dies folgt ebenfalls aus einer unionsrecht s konformen Auslegung von § 10 Satz 3 AGG im Lichte von Art. 6 der Richtlinie 2000/78/EG. (2) Nur Art. 6 Abs. 1 Unterabs . 2 der Richtlinie 2000/78/EG enthält - wie die - einen nicht abschli e- ßenden Katalog von Anwendungsfällen denkbarer Rechtfertigungen für eine unmittelbare Diskriminierung wegen des Alters iSd. Art . 6 Abs. 1 Unterabs . 1 der Richtlinie (EuGH 18. November 2010 - C - 250/09 und C - 268/09 - [Georgiev] Rn. 36 , Slg. 2010, I - 11869) . Demgegenüber hat der Unionsgesetzgeber eine mögliche Rechtfertigung einer unmittelbaren Diskriminierung wegen des Al ters bei den betrieblichen Systemen der sozialen S icherheit nicht in den Beispielk a- talog von Art. 6 Abs. 1 Unterabs . 2 der Richtlinie 2000/78/EG aufgenommen, sondern in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG einer eigens tändigen Reg e- lung zugeführt. Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG , der es den Mitg liedsta a- ten gestattet, eine Ausnahme vom Verbot der Diskriminierung aus Gründen des Alters vorzusehen, ist nicht nur eng auszulegen (EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist] Rn . 41; 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Da n- mark] Rn. 46 ) , sondern auch abschließend . Eine Ausnahme von dem Verbot der Diskriminierung wegen des Alters iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs . 1 der Richtl i- nie 2000/78/EG ist bei den betrieblichen System en der sozialen Sicher heit au s- 54 - 23 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 24 - schließlich in den in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG ausdrücklich g e- nannten Fällen möglich. Hätte der Uni onsgesetzgeber den Geltungsbereich dieser Bestimmung über die dort genannten Fälle hinaus ausdehnen wollen, hätte er dies - wie in Art. 6 Abs. 1 Unterabs . 2 der Richtlinie 2000/78/EG g e- schehen - durch eine eindeutige Formulierung , zB unter Verwendung des A d- (EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist] Rn . 39; 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark] Rn. 44) . ee ) Die d urch die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S bewirkte unmittelbare Ungleichbehandlung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin wegen des Alters ist auch nicht nach § 10 S a tz 1 und Satz 2 AGG gerechtfe r- tigt . Nach § 10 Satz 1 AGG ist eine unterschiedliche Behandlung wegen des Alters gestat tet , wenn diese objektiv und angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist ; nach § 10 Satz 2 AGG müssen die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforder lich sein . Es kann vorliegend dahinst e- hen, ob die durch die Spätehenkla usel bew irkte Ungleichb ehandlung der Ve r- sorgungsberechtigten wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. Jedenfalls ist die Altersgrenze von 60 Jahren in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S zur Errei chung der mit ihr verfolgt en Ziele nicht angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG. ( 1 ) Es kann offen bleiben, ob die durch VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S bewirkte Ungleichbehandlung wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. (a ) Der Ge richtshof der Europäischen Union hat nicht nur erkannt, dass legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG wegen der als Beispiele genannten Bereiche Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und - (vgl. EuGH 2 6 . Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeni ø rforengingen i Danmark] Rn. 19; 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 34; 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 50; 13. September 2011 - C - 447/09 - [Prigge] Rn. 81, Slg. 2011, I - 8003; 18. Juni 2009 - C - 88/08 - [Hütter] Rn. 41 , Slg. 2009, I - 5325; 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 46, Slg. 2009, 55 56 57 - 24 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 25 - I - 1569; 12. Oktober 2010 - C - 499/08 - [Andersen] Rn. 33 , Slg. 2010, I - 9343; 12. Oktober 2010 - C - 45/09 - [Rosenbladt] Rn. 41, Slg. 2010, I - 9391; 16. Oktober 2007 - C - 411/05 - [Palacios de la Villa] Rn. 68, Slg. 2007, I - 8531; 22. November 2005 - C - 144/04 - [Mangold] Rn. 63 , Slg. 2005, I - 9981; vgl. auch BVerfG 24. Oktober 2011 - 1 BvR 1103/11 - Rn. 15) . Er hat zudem mit Urteil vom 26. Septemb er 2013 ( - C - 476/11 - [HK Danmark]) ausgeführt , dass auch Ziele im Bereich der Arbeits - und Sozialpolitik , die ein Arbeitgeber mit ei ner im Arbeitsvertrag vorgesehe nen betrieblichen Altersvorsorge anstrebt, legitime Ziele iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs . 1 der Richtlinie 2000/78/EG sein können . Gleichzeitig hat er die Legitimität der Ziele für den Fall bejaht, dass diese im Rahmen sozial - , beschäftigungs - und arbeitsmarktpolitischer Belange den Int e- ressen aller Beschäftigten Rechnung tragen, um diesen bei Eintr itt in den R u- hestand eine Altersversorgung in angemessener Höhe zu gewährleisten (EuGH 26. September 2013 - C - 476/11 - [HK Danmark]) . Da nach alledem legitime Zi e- le iSv. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG al lerdings nur solche im Rahmen sozial - , beschäftigungs - und arbeitsmarktpolitischer Belange sind, die den Int e- ressen der Beschäftigten Rechnung tragen, können Ziele, die ausschließlich im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegen, wie Kostenreduzierung und Verbess e- rung der Wettbewerbsfähigkeit, eine Diskriminierun g wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 1 AGG recht fertigen (vgl. etwa BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 790/12 - Rn. 26, BAGE 147, 89) . (b ) Ob die mit der unter VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S getroffenen Spätehe n- klausel bewirkte Diskriminierung wegen des Alters durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist, i st zweifelhaft . (aa) Die Beklagte hatte sich bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Ve r- handlung in der Tatsacheninstan z ausschließlich darauf berufen , ihre Recht s- vorgängerin habe mit der Spätehenklausel das Ziel verfolgt, nicht noch kurz vor dem Versorgungsfall hohe Rückstellungen bilden zu müssen. Es habe das Ris i- ko unkalkulierbarer zusätzlicher Versorgungsansprüche ausgeschlossen we r- den sollen, um die Finanzierbarkeit bestehende r Vers orgungsansprüche der Arbeitnehmer zu gewährleisten. Im ungünstigsten Fall müssten Zusagen für 58 59 - 25 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 26 - künftige Mitarbeiter reduziert werden, da unkalkulierbare, später eingetretene Ereignisse (wie weitere Leistungsberechti gte) die Finanzierung der Betriebsre n- ten ins Ungleichgewicht führen könnten. In der Revision hat sie zudem ausg e- führt , die Rückstellungen für die Altersversorgung beruhten auf versicherung s- mathematischen Berechnungen, die sich ihrerseits an die Sterbetafeln anleh n- ten. Diese Berechnungen hätt en mit der Spätehenklausel abgesichert werden sollen; es sei darum gegangen, unkalkulierbare Risiken zu vermeiden. Das R i- siko einer höheren Kostenlast verwirkliche sich bei einer Heirat im hohen L e- bensalter allein dadurch, dass der Altersunterschied der Eh eleute immer größer werde und die Versorgungsleistungen deshalb über einen längeren Zeitraum erbracht werden müssten. Welchen Weg ein Arbeitgeber zur Minimierung des Risikos von Spätehen wähle, ob durch eine Altersabstand s - oder durch eine Spätehenklau sel, müsse ihm überlassen bleiben . (bb) Soweit die Beklagte mit ihrem Vorbringen zu den Rückstellungen zum Ausdruck bringen will, dass die Spätehenklausel dazu dient, den administrat i- ven Aufwand bei der nach § 249 HGB vorzunehmenden Bildung und Auflösung von Pensionsrückstellungen gering zu halten, stellt sich dieses Ziel - für sich betrachtet - als Ziel im ausschließlichen Eigeninteresse der Versorgung s- schuldnerin dar und ist damit kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG (vgl. EuGH 28. Januar 2015 - C - 417/13 - [Starjakob] Rn. 36 n- . (cc) So weit die Beklag te geltend macht, die Spätehenklausel bezwecke , die mit der Hinterbliebenenversorgung verbundenen zusätzlichen Ris iken zu b e- grenzen, um den Versorgungsaufwand für die Hinterbliebenenversorgung ve r- sicherungsmathematisch verlässlich kalkulier en zu können , ist allerdings zwe i- felhaft, ob die unterschiedliche Behandlung der Versorgungs berechtigten w e- gen des Al ters durch ein legitime s Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist . Zwar entscheidet der Arbeitgeber bei einer von ihm finanzierten betrie b- lichen Altersversorgung frei über deren Einführung. Entschließt er sich hierzu, so ist er auch frei in der Entscheidung, für welche der in § 1 Abs. 1 BetrAVG genannten Versorgungsfälle er Leistungen zusagt und wie hoch er die entspr e- 60 61 62 - 26 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 27 - chende Leistung dotiert. Er kann Leistungen der Hinter bliebenenversorgung versprechen; eine Rechtspflicht hierzu trifft ihn nicht. Aus diesem Grund ist er grundsätzlich auch berechtigt, die Hinterbliebenenversorgung von zusätzlichen Voraussetzungen abhängig zu machen und damit Personen, die diese Vorau s- setzungen nicht er füllen, von dieser V ersorgung auszuschließen (vgl. BAG 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 74 mwN, BAGE 134, 89 ) . Auch liegt eine Begrenzung des Kreises der anspruchsberechtigten Dritten durch zusätzliche anspruchsbegründende oder besondere anspruchsausschließende Merkmale gerade im Bereich der Hinterbliebenenversorgung nah e , weil ein dahingehe n- des Leistungsversprechen zus ätzliche Unwägbarkeiten und Risiken mit sich bringt. Diese betreffen nicht nur den Zeitpunkt des Leistungsfalls, sondern auch die Dauer der Leistungserbringung. Vor di esem Hintergrund bestand im vorliegenden Verfahren arbeitg e- berseitig ein berechtigtes Interesse daran, die mit der Hinterbliebenenverso r- gung verbundenen zusätzl ichen Risiken zu begrenzen, um den Versorgung s- aufwand verlässlich kalkulieren zu können (BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38; 20. April 2010 - 3 AZR 509/08 - Rn. 75 mwN, BAGE 134 , 89 ) . Dieses Ziel ist zwar ein rechtmäßiges Ziel iSv. § 3 Abs. 2 AGG , das über das Vorliegen einer mittelbaren Diskriminierung entscheidet (vgl. etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36 f. ; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 30 f. , BAGE 146, 200) . Ob es jedoch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG ist und damit eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters rechtfertigen kann (vgl. dagegen noch etwa BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 36; 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 30, a aO ) , ist vor dem Hintergrund auch der angeführten neueren Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht ohne Weiteres eindeutig zu beantworten . G egen die Legitimität des Ziels iSv. § 10 Satz 1 AGG könnte spre chen, dass eine Ris i- kobegrenzung zum Zwecke einer verlässlichen Kalkula tion des für die Hinte r- bliebenenversorgung zur Verfügung gestellten Dotierungsrahmens zunächst im Eigeninteresse des Arbeitgebers liegt ; dafür könnte indes sprechen, dass A r- beitgeber ihren Beschäftigten Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur zukommen lassen, wenn sie auch die Möglichkeit haben, den aus der Verso r- 63 - 27 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 28 - gungszusage resultiere nden Versorgungsaufwand verläss lich zu prognostizi e- ren . (dd) Soweit die Beklagte sich darauf beruft, mit der Spätehenklau sel werde auch bezweckt , die für die Witwen - /Witwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestel lten Mittel nur einem eingegrenzten Personenkreis zukommen zu lassen, - /Witwer - versorgung in angemessener , weil substantieller H öhe gewähren zu können, spricht vor dem Hintergrund des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 26. September 2013 ( - C - 476/11 - [HK Danmark]) viel dafür , dass die Spätehenklausel durch ein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist. (2 ) Dies kann vorliegend jedoch offenbleiben, da d ie in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S konkret auf die Vollendung des 60. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze zur Erreichung der mit der Spätehenklausel angestrebten Ziele, die mit der Hi n- terbliebenenversorgung verbundenen zusätzl ichen Risiken zu begrenzen, um den erforderlichen Versorgungsaufwand verlässlich kalkulieren zu können s o- wie die für die Witwen - /Witwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel auf einen bestimmten Pe rsonenkreis zu verteilen, um diesem bei Eintritt - /Witwerversorgung in angemessener Höhe gewähren zu können, nicht angemessen und erforderlich iSv. § 10 Satz 2 AGG ist . (a) Die in der Spätehenklausel auf die Vol lendu ng des 60. Lebensjahres bestimmte Altersgrenze ist - in unionsrechtskonformer Auslegung von § 10 Satz 2 AGG - nur dann angemessen und erforderlich, wenn sie es erlaubt, das mit der Spätehenklausel verfolgte Ziel zu erreichen, ohne zu einer übermäßigen Beei nträchtigung der legitimen Interessen derjenigen Arbeitnehmer zu führen, denen aufgrund der Klausel die Witwen - /Witwerversorgung vorenthalten wird, weil sie bei Eheschließung bereits das 60. Lebensjahr vollendet hatten (vgl. e t- wa EuGH 26. Februar 2015 - C - 515/13 - [Ingeni ø rforeningen i Danmark] Rn. 25 ) und sie nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des angestre b- 64 65 66 - 28 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 29 - ten Ziels notwendig ist (vgl. EuGH 26. September 2013 - C - 546/11 - [Dansk Jurist] Rn. 59 ) . (b) Die in VII Ziff. 1 Satz 2 VO S auf die Vollendung des 60. Lebensjah res festgelegte Altersgrenze ist nicht angemessen und erforderlich , weil sie zu einer übermäßigen Beeinträchtigung der legitimen Interessen der Versorgungsb e- rechtigten führt, die - weil sie bei Eheschließung das 60. Lebensjahr v ollendet hatten - von der Witwen - /Witwerversorgung vollständig ausgeschlos sen we r- den . Zudem geht sie zum Teil auch über das hinaus , was zur Erreichung des angestrebten Ziels notwendig ist . (aa) Die Zusage der Witwen - /Witwerversorgung nach der VO S ist Tei l einer umfassenden Versorgungsregelung. Durch die Zusage sollen die Arbeitnehmer in der Sorge um die finanzielle Lage ihrer Hinterbliebenen entlastet werden. Die Hinterbliebenenversorgung nach dem Betriebsrentengesetz knüpft an das typ i- sierte Versorgungsi nteresse des Arbeitnehmers an (vgl. BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) . Für dieses Versorgungsinte resse ist es jedoch unerheblich, zu welchem Zeitpunkt die Ehe geschlossen wurde. Es existiert vor allem kein allgemeiner Erfahrungssatz, dass die V ersorgungsberechtigten, die die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres schließen, ein geringeres Interesse an der Versorgung ihrer Witwen und Witwer haben als Versorgung s- berechtigte, die die Ehe in einem jüngeren Lebensalter schließen. Sowohl die Ve rsorgungsberechtigten, die die Ehe vor der Vollendung ihres 60. Lebens - jahres als auch die Versorgungsberechtigten, die die Ehe erst danach g e- schlossen haben, haben ein gleichermaßen anerkennenswertes Interesse an der Versorgung ihrer Ehepartner. (bb) Z udem wirkt sich aus, dass die Hinterbliebenenversorgung ihren U r- sprung in der dem Arbeitnehmer und der Arbeitnehmerin erteilten Versorgung s- zusage hat und dass betriebliche Altersversorgung auch Entgelt der berechti g- ten - männlichen wie weiblichen - Arbeitn ehmer ist, das diese als Gegenleistung für die im Arbeitsve rhältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhalten (vgl. etwa BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 27 mwN) . Danach ist es rege l- mäßig nicht angem essen, die unter Geltung einer Versorgungszusage abgelei s- 67 68 69 - 29 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 30 - tete Betriebs zugehörigkeit im Hinblick auf die Hinterbliebenenversorgung allein deshalb vollständig unberücksichtigt zu lassen, weil der Versorgungsberechtigte bei Eheschließung das 60. Lebensjahr bereits vollendet hatte. (cc ) Die Vollendung des 60. Lebensjahres stellt auch - anders als das Ende des Arbeitsverhältnisses (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 - Rn. 38) oder der Eint ritt des Versorgungsfalls beim v ersorgungsberechtigten Arbeitnehmer selbst (vgl. hierzu BAG 15. Oktober 2013 - 3 AZR 294/11 - Rn. 32, BAGE 146, 200) - Beklagten ausnahmsweise hätte gestatten können, in den Bestimmungen über die Witwen - /Witwerversorgung zur Begrenzung des mit der Versorgungszusage verbundenen R isikos und Aufwands hieran anzuknüpfen und die Lebensgesta l- tung des Arbeitnehmers ab diesem Zeitpunkt bei der Abgrenzung ihrer Lei s- tungspflichten unberücksichtigt zu lassen. Dies folgt aus den Wertungen des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG, wonach betriebliche Altersversorgung iSd. Betriebsrentengesetzes nur vorliegt, wenn dem Arbeitnehmer Leistungen der Alters - , Invaliditäts - oder Hinterbliebenenve r- eines wer den. D anach muss zwischen dem Arbeits verhältnis und der Zusage ein Kausalzu sammenhang bestehen (vgl. etwa BAG 20. April 2004 - 3 AZR 297/03 - zu I 2 der Gründe, BAGE 110, 176; 25. J anuar 2000 - 3 AZR 769/98 - zu II 2 der Gründe) . Im Hinblick darauf übernimmt d er Arbeitgeber mit der Zusage von Leistungen der betrieblichen Altersversor gung bestimmte Ris i- ken a- liditätssicherung einen Teil der Invaliditätsrisiken und die Hinterbliebenenve r- sorgung einen Teil der Todesfallrisi ken ab (vgl. etwa BAG 25. Juni 2013 - 3 AZR 219/11 - Rn. 13, BAGE 145, 314) . Vor diesem Hintergrund sind zwar das Ende des Arbeitsverhältnisses und der Eintritt des Versorgungsfalls beim versorgungsberechtigten Arbeitnehmer, zu dem typischerweise auch das A r- beitsverhältnis sein Ende findet, sachgerechte Anknüpfungspunkte für Reg e- lungen über den Ausschluss von der Hinterbliebenenversorgung, nicht aber ein vom Ende des Arbeitsverhältnisses unab hängiges Alter. 70 71 - 30 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 31 - Die Nähe der Vollendung des 60. Lebensjahres zum Versorgungsfall uffassung der Beklagten nichts. Es besteht für sich genommen kein hinreichender innerer Zusammenhang zw i- schen dem Abstand zu diesem Versorgungsfall und der Hinterbliebenenverso r- gung. (dd ) Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgeric hts, die die Beklagte verteidigt, lässt sich die in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S bestimm te Spätehenkla u- sel auch nicht mit der zusätzlichen Begründung rechtfertigen, die Berufstätigkeit des Arbeitnehmers, der bei Eheschließu ng das 60. Lebensjahr vollendet hat, werde nicht mehr entscheidend durch die Fürsorge des Ehegatten mitgetragen. Die Beklagte hat kein anerkennenswertes Interesse daran, zur Abgrenzung i h- rer Leistungspflichten zwischen den Ehen, die vor der Vollen dung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten und den Ehen, die erst danach geschlossen wurden, mit dieser Begründung zu differenzieren. Auch dies macht die in der Spätehenklausel bestimmte Altersgrenze nicht angemessen. Ehegatten für sich betrachtet steht in ke i- nem rechtlich relevanten Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis des Ve r- sorgungsberechtigten, anlässlich dessen die Hinterbliebenenversorgung zug e- sagt wurde, sondern betrifft die private Lebensgestaltung. Soweit nic ht der l- ig endet, zu differenzieren, besteht zwar ein Bez ug zum A rbeitsverhältnis . Die Dauer der Ehe während des Arbeit s- verhältnisses ist aber kein angemessener Anknüpfungspunkt für Leistungen der Hinterbliebenenversorgung, weil diese Leistungen Gegenleistung für die B e- schäftigungszeit, nicht aber für die Ehedauer sind. Zudem führt ein Abstellen zu einer unangemessene n Benachteiligung der Versorgungsberechtigten g e- genüber anderen Arbeitnehm ern, die bei Eintritt des Nachversorgungsfalls ebenfall s noch nicht für eine bestimmte Zeit während des Arbeitsverhältnisses verheiratet waren. 72 73 74 - 31 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 32 - Aus der von der Beklagten angezogenen Entscheidung des Bundesve r- fassungsgerichts vom 1. März 2010 ( - 1 BvR 2584/06 - BVerfGK 17, 120 ) folgt nichts Abweichendes. Zum einen hatte sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 ( - 1 BvR 2584/06 - aaO ) mit einer Satzungsbestimmung eines Versorgungswerks einer Ärztekammer zu befassen, das durch eigene Beitragsleistungen der Versicherten f inan ziert wu r- de, und bei dem nur die originär eigene Rente des Versicherten (Alters - und Invaliditätsversorgung) Gegenleis tung d er Beitragsleis tung war , während die Hinterblieben en versorgung - anders als die arbeitgeberfinanzierte betriebliche Hinterbliebe nenversorgung nach der VO S - ausschließlich Versorgungschara k- ter hat te , weil sie nicht auf einer dem Versicherten zurechenbaren Eigenleistung beruht e. Zum anderen sah die vom Bundesverfassungsgericht zu beurteilende Satzungsbestim mung d es Versorgungs werks d er Ärztekam mer - anders als die Spätehen klausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S - nicht vor, dass Versorgungsb e- rechtigte, die die Ehe erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres geschlossen hatten, von der Hinterbliebenenversorgung ausgeschlossen wa ren. Vie lmehr bestimmte sie , dass der verwitwete Eheteil aus einer Ehe, die das Verso r- gungswerksmitglied erst nach Beginn der Altersrente geschlossen hatte, keinen Anspruch auf eine Hinterbliebenenversor gung hat. Das Bundesverfassungsg e- richt hat diese Satzungsbest immung mit der Begründung gebil ligt , der Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung könne davon abhängig gemacht werden, dass der Versicherte und der Hinterbliebene bereits während der Erwerbstätigkeit des Versicherten miteinander verheiratet gewesen seien; es sei nicht zu bea n- standen, wenn der Satzungsgeber Hinterbliebenenrente nur denjenigen Hinte r- bliebenen gewähren wolle, die zumindest zu einem Teil den Berufsweg des Versicherten al s Ehegatten begleitet haben. (ee ) Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts, die die B e- klagte in der Revision ebenfalls verteidigt, lässt sich die Anknüpfung an das 60. Lebensjahr in der Spätehenklausel auch nicht mit der Begründung rechtfe r- tigen , mit ihr würden zulässigerweise Ansprüche auf eine Witwen - /Witw er - versorgung in den Fällen ausgeschlossen, in denen nur eine sog. Versorgung s- ehe geführt wird. Zwar läge darin eine Begrenzung des Risikos auf Fälle, in d e- 75 76 - 32 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 33 - nen das Versorgungsrisiko nicht gezielt zulasten des Arbeitgebers geschaffen wird . Es ist jedoch be reits zweifelhaft, ob die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S überhaupt dem Zweck dient, Versorgungsehen von der Hinte r- bliebenenversorgung auszuschließen und das arbeitgeberseitige Risiko en t- sprechend zu begrenzen . Die Beklagte hat sich auf dies en Zweck der Klausel zu keinem Zeitpunkt ausdrücklich berufen. Aber selbst wenn die Spätehenkla u- sel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S - wovon das Landesarbeitsgericht ausgega n- gen ist - dem Zweck dienen sollte, sog. Versorgungsehen von der Hinterblieb e- nenverso rgung auszuschließen, ließe sich die durch die Altersgrenze von 60 Jahren bewirkte unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters nicht nach § 10 Satz 2 AGG rechtfertigen. Die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S wäre zur Erreichung des mit ihr an gestrebten Ziels nicht geeignet. Von einer Versorgungsehe kann nur dann gesprochen werden, wenn die Heirat allein oder überwiegend zu dem Zwe ck erfolgte, dem Ehegatten eine Hinterbliebenenv ersorgung zu verschaffen (Definition in Anlehnung an § 46 Abs. 2a SGB VI, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG). Zwar kann bei einer Ehe, - unabhängig vom gleichzeitigen Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Versorgungsschul d- ner - erst von kurzer Dauer war, die Ve rmutung gerechtfertigt sein kann, dass die Ehe unter Versorgungsgesichtspunkten geschlossen wurde. So enthalten beispielsweise § 46 Abs. 2a SGB VI und § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BeamtVG für Ehen, die nicht mindestens ein Jahr vor Eintritt des Versicherungs - bzw. Ve r- sorgungsfalls geschlossen wurden, eine gesetzlich widerlegbare Vermutung, dass die Begründung eines Anspruchs auf Hinterbliebenenversorgung der alle i- nige oder überwiegende Zweck der Heirat war. Hingegen existiert kein allg e- meiner Erfahrungssatz des Inhalts, dass eine Eheschließung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Versorgungsberechtigten ausschließlich oder übe r- wiegend unter Versorgungsgesichtspunkten erfolgte. Vielmehr ist bei Eh e- schließungen nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein anderer Zweck der Eheschließung mindestens ebenso wahrscheinlich wie der Versorgungszweck. 77 - 33 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 34 - (ff) D ie Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S lässt sich entgegen den Ausführungen des Landesarbeitsgerichts auch nicht mit der Begründung rechtfertigen, bei Ei ngehung einer versorgungsnahen Ehe sei eher davon au s- zugehen, dass der Ehegatte über eigene Versorgungsanwartschaften oder Vermögen verfüge und deshalb auf eine Hinterbliebenenversorgung nicht in dem Maße angewiesen sei wie eine junge Familie. Auch unter d iesem G e- sichtspunkt liegt keine angemessene Risikobegrenzung vor. Es kann dahinst e- hen, ob die Annahme des Landesarbeitsgerichts überhaupt zutrifft. Nach den Wertungen der VO S kom mt es hierauf nicht an. Die VO S knüpft mit der in X zur Höhe der Witwen - /Witwerrente getroffenen Bestimmung ausschlie ßlich an das Ausmaß an, in dem der durch den Tod des Versorgungsberechtigten veru r- sach te Wegfall der erreichbaren bzw. bezogenen Betriebsrente kompensiert werden soll und definiert so den Ve rsorgungsbedarf. Bestimmungen über eine Anrechnung von Einkünften oder Vermögen des hinterbliebenen Ehegatten auf die Witwe n - /Witwe r rente enthält die VO S nicht. Diese Umstände machen deu t- lich, dass es nach den Wertungen der VO S für den Anspruch auf Witwe n - /Witwerversorgung unerheblich ist, wie die private Lebensgestal tung des Wi t- wers oder der Witwe im Hinblick auf Erwerbseinkommen und Versor gung vor der Eheschließung war. (gg ) Aus dem Umstand, dass nach I Ziff. ihrem let zten Diensteintritt in die Firma das 60. keine Versorgungszusage erhalten, mithin von vornherein weder Anspruch auf eine Altersrente noch auf eine Invaliden - oder Wit wen - /Witwerrente erwerben können , kann die Beklagte ebenfalls nichts für sich herleiten. Dies gilt auch u n- ter Berücksichtigung dessen, dass der Senat mit Urteil vom 12. Februar 2013 ( - 3 AZR 100/11 - BAGE 144, 231) sogar eine r Bestimmung in einer vom A r- beitgeber geschaffenen Versorgungsord nung Wirksamkeit zuerkannt hat , nach der ein Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nur b e- steht, wenn der Arbeitnehmer eine mindestens 15 - jährige Betriebszugehörigkeit bis zur Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung zurück legen kann . Mit der unter I Ziff. 3 der VO S getroffenen Be stimmung wird zum Au s- druck ge bracht, dass für den Fall, dass der Arbeitnehmer bei seinem Eintritt in 78 79 - 34 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 35 - das Unternehmen das 60. Lebensjahr bereits vollendet hat, überhaupt kein Versorgungsrisiko über nommen werd en soll . Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob eine bereits grundsätzlich erfolgte Risikoübernahme, dh. zugesagte Versorgung - hier die Hinterbliebenenversorgung - von zusätzlichen anspruch s- begründenden oder anspruchsausschließenden Voraussetzungen ab hängig gemacht werden darf und damit Personen, die diese Voraussetzungen (nicht) erfüllen, von der Versorgung ihrer Hinterbliebenen ausgeschlossen werden dü r- fen. (hh) Aus den in § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BeamtVG getroffenen Regelungen, wonach ein Anspruch auf Witwenrente nicht besteht, wenn die Ehe erst nach dem Eintritt des Beamten in den Ruhestand geschlossen worden ist und der Ruhestandsbeamte zur Zeit der Eheschließung die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 BBG bereits erreicht hatte , kann die Be klagte ebenfalls nichts für sich herleiten. Dies folgt bereits daraus, dass diese Bestimmung - soweit sie an das Lebensalter anknüpft - auf die Regelaltersgrenze nach § 51 Abs. 1 und Abs. 2 B BG und damit auf den Zeitpunkt abstellt , zu dem regelm ä- ßig das Dienstverhältnis zum Dienstherrn endet. Eine solche Anknüpfung an eine derartige enthält die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S hingegen nicht. (ii ) Entgegen ihrer Re cht s auffassung spricht auch das Urteil des Bunde s- verwaltungs gerichts vom 27. Mai 2009 ( - 8 CN 1 . 09 - BVerwGE 134, 99) nicht für die Beklagte. Die Erwägungen, die das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entscheidung angestellt hat, sind auf den vorliegenden Rechtsstreit nicht übe r- tragbar und können deshalb die Späteh enklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S nicht rechtfertigen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in dieser Entsche i- dung eine Bestimmung in der Satzung eines Versorgungswerks als nicht alter s- diskriminierend gebilligt, wonach die Witwen - /Witwerrente nicht gewährt wird, wenn die Ehe nach Vollendung des 62. Lebensjahres oder nach Eintritt der B e- rufsunfähigkeit des Mitglieds geschlossen wurde und nicht mindestens drei Ja h- re bestanden hat. Allerdings ging es in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Ve rfahren um ein Versorgungswerk einer Rechtsanwaltska m- 80 81 - 35 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 36 - mer, das sich - wie eine Versicherung - ausschließlich durch Beiträge seiner Mitglieder finanzierte. Zudem wurde die Hinterbliebenenversorgung ohne e r- hö h ten Beitrag des Mitglieds für seine Hinterbliebene n gewährt, wovon das ve r- heiratete Mitglied des Versorgungswerks profitierte. Der Zweck der Satzung s- regelung bestand mithin in der finanziellen Risikobegrenzung der Versicherte n- gemeinschaft als Solidargemeinschaft. Anders als in dem vom Bundesverwa l- tungsger icht entschiedenen Verfahren bilden die nach der VO S Versorgung s- berechtigten indes keine Solidar - oder Gefahrengemeinschaft, die die Lasten, die dem Einzelnen und den Hinterbliebenen aus der Verwirklichung der Risiken Alter, Invalidität oder Tod erwachsen , auf den gesamten Stand verteilen . Aus den Urteil en des Senats vom 28. Juli 2005 ( - 3 AZR 457/04 - BAGE 115, 317) und vom 19. Dezember 2000 ( - 3 AZR 186/00 - ) folgt bereits deshalb nichts Abweichendes , weil die dort vom Senat gebilligte n Spätehe n- klause l n nicht am AGG zu messen waren . (jj ) Entgegen der Recht s auffassung der Beklagten ist die Spätehenklausel in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S auch nicht angemessen und erforderli ch, weil die Möglichkeit bestanden hätte, anstelle der Spätehenklausel eine Altersabstand s- klausel in die Versorgungsordnung aufzunehmen. Zwar begren zen Altersa b- standsklauseln das Risiko des Arbeitgebers, nämlich nach demographischen Kriterien. Je jünger die Ehepartner im Verhältnis zu den Arbeitnehmern sind, denen eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt wurde, desto länger ist der Zeitraum, während dessen der Arbeitgeber durchschnittlich die Hinterblieb e- nenversorgung zu gewähren hat. Auch bewirken Altersabstandsklauseln, dass sich die für d ie Witwen - / W itwerversorgung insgesamt zur Verfügung gestellten Mittel auf einen kleineren Kreis vo n Hinterbliebenen verteilen, so dass diese bei - /Witwerversorgung e r- halten. Schließlich ist einem hohen A ltersabstand innerhalb einer Ehe imm a- nent, dass der jünger e Ehepartner einen erheblichen T eil seines Lebens ohne den älteren Ehepartner und die an dessen Einkommenssituation gekoppelten Versorgungsmöglichkeiten verbringt. Es kann dahinstehen, ob diese Erwä gu n- gen unter Geltung des AGG, und wenn ja, für welche Klauseln überhaupt noch 82 83 - 36 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 37 - tragen. Die streitbefangene Spätehenklausel stellt gerade keine Altersa b- standsklausel dar. 4. Da die in VII Ziff. 1 Satz 2 d er VO S getroffene Spätehenklausel wegen Verstoßes gegen das in § 7 Abs. 1 AGG normierte Verbot der Benachteiligung wegen des Alters gemäß § 7 Abs. 2 AGG unwirksam ist, steht sie dem A n- spruch der Klägerin auf Witwenren te nicht entgegen . Die Beklagte ist deshalb verpflichtet , an die Klägerin ab dem 1. März 2011 eine Witwenrente in unstreit i- ger Höhe von monatlich 723,49 Euro zu zahlen. Dass dadurch der bei Scha f- fung der VO S für die Hinterbliebenenversorgung bereitgestellte Dotierung s- rahmen ggf. in einem Maße überschritten wir d , dass die Finanzierung der B e- die Beklagte deshalb Zusagen für künftige Mitarbeiter reduziert , ändert daran nichts. D ie Beklagte kann im Hinbli ck auf eine Einhaltung des für die Hinterbliebenenversorgung nach der VO S ursprünglich festgelegten Dotierungsrahmens keinen Vertra u- ensschutz in Anspruch nehmen. Der zeitliche Geltungsbereich des AGG wird deshalb hier nicht durch den Grundsatz des Vertrau ensschutzes beschränkt (zu derartigen Beschränkungen BAG 16. Dezember 2008 - 9 AZR 985/07 - Rn. 38, BAGE 129, 72) . Die Anwendung der Bestimmungen des AGG auf die von der Klägerin geltend gemachte Wi twenrente nach der VO S be wirkt keine echte, sondern ledig lich eine unechte Rückwirkung. Diese ist zulässig. E ine unechte Rückwirkung oder tatbestandliche Rückanknüp fung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverha l- te und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zug leich die b e- troffene Rechtsposition nachträglich entwertet oder wenn die Rechtsfolgen e i- ner Norm zwar erst nach ihrer Verkündung eintreten, deren Tatbestand aber sind (vgl. BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 558/10 - Rn. 25 mwN) . Die belasten de Rechtsfolge von § 7 Abs. 2 AGG, die für die Beklagte erst nach Verkündung des AGG ein tritt , wurde tatbestandlich von der dem verstorbenen Ehemann der Klägerin erteilten Versorgungszusage und damit von einem ge Sachverhalt ausge löst. 84 85 - 37 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 - 38 - Die Grenzen einer zulässigen unechten Rückwirkung einer gesetzgeb e- rischen E ntscheidung sind erst überschritten, wenn die unechte Rückwirkung nicht geeignet oder erforderlich ist, um den Gesetzeszweck zu erreichen, oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen. Knüpft der Geset zgeber für künftige Rechtsfolgen an zurückliegende Sachverhalte an, sind die Interessen der Allgemeinheit, die mit der Regelung verfolgt werden, und das Vertrauen des Einzelnen auf die Fortgeltung der Rechtslage abzuwägen. Der vom Gesetzgeber zu beachtende Vertrauensschutz geht allerdings nicht so weit, den normunterworfenen Pers o- nenkreis vor Enttäuschungen zu bewahren ( vgl. BAG 27. März 2014 - 6 AZR 204/12 - Rn. 46 , BAGE 147, 373 ) . Die bloße allgemeine Erwartung, das gelte n- de Recht werde künftig unverändert fortbestehen, genießt keine n verfassung s- rechtlichen Schutz, wenn keine besonderen Momen te der Schutz würdigkeit hinzutreten (vgl. BVerfG 7. Juli 2010 - 2 BvL 14/02 ua. - Rn. 57 , BVerfGE 127, 1 ) . Dana ch hat die Beklagte kein schutzwürdiges Vertrauen dahin , dass die Wirksam keit der in VII Ziff. 1 Satz 2 der VO S bestimmten Spätehenklausel nicht an den Bestimmungen des AGG scheitert und der ursprünglich für die Hi n- terbliebenenversorgung festgelegte Dotie rungsrahmen nicht infolgedessen überschritten wird . Der Zweck des AGG, in Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG und vor dem Hintergrund des verfassungsrechtlichen Gleichb e- handlungsgebots aus Art. 3 GG Ungleichbehandlungen zu beseiti gen, kann vorliegend nur durch die Un wirksamkeit der Klausel erreicht werden. Zudem hält sich die Änderu ng der Ges etze slage im Rahmen dessen, was als mögliche Rechtsentwicklung bereits zuvor angelegt war. Besondere Momente der Schutzwürdigkeit bestehen nicht. 5 . Vor dem Hintergrund der ziti erten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union bedarf es vorliegend weder der Einleitung eines Vorlag e- verfahren s an den Gemeinsamen Senat der O bersten Gerichtshöfe des Bundes nach § 2 Abs. 1 iVm. § 11 RsprEinhG noch der Durchführung eines Voraben t- scheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV. Die Frage, ob die von der 86 87 88 - 38 - 3 AZR 137/13 ECLI:DE:BAG:2015:040815.U.3AZR137.13.0 Beklagten zur Rechtfertigung der Spätehenklausel angeführten Ziele legitime Ziele iSv. § 10 Satz 1 AGG in unionsrechtskonformer Auslegung sind, m usste vom Senat nicht entschieden werden. III . Der Zinsanspruch ergibt sich hinsichtlich der mit dem Antrag zu 1. ge l- tend gemachten Rückstände aus § 286 Abs. 1, § 288 BGB . Gemäß XVI Ziff. 1 Buchst. a der VO S wird die Firmenrente jeweils am Ende eines Monats fällig. C. Die Kostentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO. Zwanziger Schlewing Ahrendt H. Trunsch Möller 89 90
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