Bundesarbeitsgericht Urteil vom 31. Juli 2018 Dritter Senat - 3 AZR 386/17 - ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 22. Juni 2016 - 23 Ca 1411/16 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 12. Juni 2017 - 17 Sa 1485/16 - Entscheidungsstichwort : Unzulässige Revision ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 386/17 17 Sa 1485/16 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 31. Juli 2018 URTEIL Freitag, Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 31. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesarbeit s- gericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Prof. Dr. Spinner, die Richter in am Bundesarbeitsgericht Wemheuer sowie den ehrenamtlichen Richter Aschenbrenner und die ehrenamtliche Richterin Schüßler für Recht e r- kannt: - 2 - 3 AZR 386/17 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 12. Juni 2017 - 17 Sa 1485/16 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagte n , dem Kläger eine Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Zeit nach der Vollendung seines 65. Lebensjah res bis zum Bezug der Altersrente aus der gesetzlichen Rente n- versicherung zu gewähren . Der i m Oktober 1949 geborene Kläger war bei der Beklagten vom 12. Dezember 1970 bis zum 30. September 2000 als Flugzeugführer beschä f- tigt . Auf d as Arbeitsverhältnis fand d as bei der Beklagten für das Cockpitpers o- nal jeweils geltende Tarifrecht Anwendung. Der Kläger ist seit März 2000 dauerhaft flugdienstuntauglich. Die B e- klagte gewährte i hm v o m 1. Oktober 2000 bis zum 31. Oktober 2014 nac h den Bestimmungen des Tarifvertrags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 1. Oktober 1989 (im Folgenden TV ÜV 1989) eine Flugdienstuntau g- lichkeitsrente von zuletzt 8.959,86 Euro brutto monatlich . Seit November 2014 erhält der Kläger eine Bet riebsrente nach dem Tarifvertrag Lufthansa - Betriebsrente für das Cockpitpersonal (im Folgenden TV Betriebsrente) iHv. 4.366,13 Euro brutto monatlich . Seit dem 1. Februar 2015 bezieht er zusätzlich eine Altersrente aus der gesetzlichen R entenversicherung . D er Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte schulde ihm aufgrund e i- ner ergänzenden Auslegung des TV ÜV 1989 bzw. des nachfolgenden Tarifve r- trags Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal idF vom 15. Mai 2000 (im 1 2 3 4 - 3 - 3 AZR 386/17 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0 - 4 - Folgenden TV ÜV 2000) Leistungen in Höhe der Flugdienstuntauglichkeitsrente für die Monate November 2014 bis Januar 2015 . Er hat - soweit für die Revision noch von Bedeutung - zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.468,62 Euro zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten üb er dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt . Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine n Klageantr ag weiter. D ie Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig. Sie genügt nicht den gesetzlichen Begrü n- dungsanforderungen. 1 . Nach § 72 Abs. 5 ArbGG iVm. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revision s- gründe. Bei einer Sachrüge sind nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a ZPO die Umstände zu bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung ergeben soll. Dabei muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des Landesa r- beitsgerichts so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des revisionsrechtl i- chen Angriffs erkennbar sind. Das erfordert eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung. Dadu rch soll sicherg e- stellt werden, dass der Prozessbevollmächtigte des Revisionsklägers das ang e- fochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage genau durchdenkt (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mw N) . Außerdem soll die Revisionsbegründung durch ihre Kritik des a n- gefochtenen Urteils zur richtigen Rechtsfindung durch das Revisionsgericht be i- 5 6 7 8 9 - 4 - 3 AZR 386/17 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0 - 5 - tragen. Dazu hat der Revisionsführer darzulegen, aus welchen Gründen er die Begründung des Berufungsgerichts für unrichtig hält. Die bloße Wiedergabe oder der Verweis auf das bisherige Vo rbringen genügen hierfür nicht (BAG 23. Januar 2018 - 1 AZR 550/16 - Rn. 9 mwN) . Hat das Berufungsgericht seine Entscheidung auf zwei voneinander unabhängige, selbstständig tragende rech t- liche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide Erwägungen angreifen. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig (BAG 22. Juli 2014 - 9 AZR 449/12 - Rn. 10 mwN ) . 2. Diesen Erfordernissen wird die Revisionsbegründung nicht ge recht . a) Das Landesarbeitsgericht hat a ngenommen , ein Anspruch des Klägers ergebe sich weder aus dem TV Betriebsrente noch folge ein solcher aus § 5 Abs. 2, § 7a Abs. 5 TV ÜV 2000 oder aus § 5 Abs. 2, § 7 Abs. 7 TV ÜV 1989 iVm. der Protokollnotiz II Nr. 1 Buchst. a . F ür eine ergänzende Tarifauslegung lägen die Voraussetzungen nicht vor. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. S elbst wenn man jedoch annähme, durch die Anhebung der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung sei nachträglich eine Regelungslücke eingetreten , könne diese nicht durch eine ergänzende Tari f- au s le gung geschlossen werden . Die Ausgestaltung sei den Tarifvertragsparte i- en vorbehal ten , weil mehrere Regelungsmöglichkeiten in Betracht kämen. Denkbar sei ins oweit eine Anhebung der Altersgrenze im TV Betriebsrente auf das jeweilige regelmä ßige Renteneintrittsalter iSd. § 35 und § 235 Abs. 2 SGB VI unter Fortgewährung der Leistungen nach dem jeweils geltenden TV ÜV in unveränderter Höhe. Möglich sei auch eine Beibehaltung der tarifl i- chen Altersgrenze von 65 Jahren iSv. § 6 Abs. 1 TV Betriebsrente ohne For t- zahlung der Leistungen nach dem TV ÜV ab diesem Zeitpunkt und eine Aufst o- ckung der Leistungen der betriebli chen Altersversorgung auf die Höhe der bi s- herigen Übergangsversorgung bzw. Flugdienstuntauglichkeitsrente befristet bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung. In beiden Fällen komme zudem eine Begrenzung der Übergangsve rsorgung bzw. der betrieblichen Altersrente für die Zeit ab Vollendung des 65. Lebens - jahres bis zur Erreichung der gesetzlichen Regelaltersgrenze auf die Summe 10 11 - 5 - 3 AZR 386/17 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0 - 6 - aus Betriebsrente und gesetzlicher Altersrente in Betracht. Vorstellbar sei auch, dass die Tari fvertragsparteien trotz Anhebung der Altersgrenzen in der gesetzl i- chen Rentenversicherung dem Umstand Rechnung trügen, dass eine Weitera r- beit als Verkehrsflugzeu gführer nach Vollendung des 65. Lebensjahres nicht möglich sei und sie deshalb die Übergangsver sorgung bzw. Flugdienstuntau g- lichkeitsrente auf diesen Zeitpunkt beschränkten oder mit einem anderen Faktor berechnen ließen. b) D ie Revision setzt sich mit d iese n beiden das Berufungsurteil jeweils selbstständig tragenden Erwägungen des Landesarbeitsger ichts nicht hinre i- chend auseinander. aa) Es kann dahinstehen , ob die Revisionsbegründung die Annahme des Landesarbe itsgerichts, es gebe keine Regelungs lücke, überhaupt hinreichend ge rügt hat . Die Revision wiederholt insoweit - zum ganz überwiegenden Teil wörtlich - nur die Argumentation aus der Berufungsbegründung. Damit setzt sie lediglich eigene Erwägungen an die Stelle derjenigen des Landesarbeitsg e- richts, ohne sich mit diesen inhaltlich zu befassen . bb) D ie Revisionsbegründung hat sich jed enfalls mi t den die Berufungsen t- scheidung selbstständig tragenden Erwägungen des Landesarbeitsgerichts, weshalb eine Lücken schließung aus seiner Sicht nicht in Betracht kommt , nicht hinreichend auseinandergesetzt. D as L a ndesarbeitsgericht hat im Einzelnen aufge zeigt , welche Möglichkeiten denkbar seien, eine et waige Tarif l ücke zu schließen . M it diesen Regelungsalternativen beschäftigt sich die Revisionsb e- gründung an keiner Stelle . Sie bes chränkt sich darauf zu behaupten, der ge zur Altersversor hinreichende Anhaltspunkte, welche Regelungen die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke zwischen Übergangsversorgung und Betriebsrente vorhe r- gesehen hätten . Dies ist keine zulässige Revisionsrüge. cc ) An der Unzulässigkeit der Revision ändert es nichts, dass der Kläger auf das geri chtliche Hinweisschreiben vom 18. Juli 2018 mit Schriftsatz vom 25. Juli 2018 zur Begründung seiner Revision ergänzend vorgetragen hat . Nach 12 13 14 15 - 6 - 3 AZR 386/17 ECLI:DE:BAG:2018:310718.U.3AZR386.17.0 Ablauf der Revisionsbegründungsf ri st am 11. Oktober 2017 ist eine den aufg e- zeigten Erfordernissen Rechnung tragende Ergänzung der Begründung ausg e- schlossen. Ein Nachschieben materiell - rechtlicher Sachrügen setzt voraus, dass die Revisi on zulässig ist (vgl. BAG 18. Juli 2017 - 1 AZR 555/1 5 - Rn. 13 mwN ) . 3 . Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Vorsitzender Richter am BAG Dr. Zwanziger ist wegen eines Kurauf - enthalts an der Be i- fügung seiner Unte r- schrift ge hindert. Spinner Spinner Wemheuer Xaver Aschenbrenner Schüßler 16
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