- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 10/12 9 Sa 462/11 Landesarbeitsgericht Rheinland - Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 15. Oktober 2013 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der Beratung vom 1 5 . Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesarbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richterinnen Knüttel und Dr. Möller für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 10/12 - 3 - Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesa r- beitsgerichts Rheinland - Pfalz vom 11. November 2011 - 9 Sa 462/11 - wird zurückgewiesen . Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger bei Eintritt des Verso r- Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen kann und ob ihm Schadensersatzansprüche zustehen. Der 1956 geborene Kläger war vom 1. November 1971 bis zum 31. Juli 1988 bei der Beklagten beschäftigt und erzielte zuletzt ein Bruttomonatsgehalt iHv. ca. 1.200,00 DM. Bei der Bek regelung de r Koblenzer Elektrizitätswerk und V erkehrs - Aktiengesellschaft - KEVAG - (im Folgenden: Versorgungsordnung) , die bei Beendigung d es Arbeitsverhältnisses des Klägers nach dem Nachtrag 8 vom 11. Juni 1987 auszugsweise folgende Fassung hatte: 1 Jeder Betriebsangehörige hat nach Maßgabe der nac h- stehenden Bestimmungen Anspruch auf Rentenzuschu ß . § 2 Art der Versorgungsleistung en 1. Rentenzuschüsse werden nach den B estimmungen dieser Rentenzuschuß regelung mit Rechtsanspruch gewährt: a) Betriebsangehörige, die nach Vollendung des 65. Lebensjahr es ausgeschieden sind, 1 2 - 3 - 3 AZR 10/12 - 4 - b) sofern Invalidität vorliegt, c) Witwen und verstorbener Betriebsangehöriger , d) Waisen . ... § 3 Allgemeine Voraussetzungen für die Gewährung des Rentenzuschusses Zur Gewährung des Rentenzuschusses müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein: 1. Der Betriebsangehörige mu ß bei seinem Aussche i- den mindestens 10 Jahre ununterbrochen in einem festen Arbeitsverhältnis bei der KEVAG gestanden haben. § 4 Höhe des Rentenzuschusses 1. Die Bemessungsgrundlage für die Berechnung des Rentenzuschusses wird auf monatlich DM 450, - fes t- gesetzt. Der Rentenzuschu ß beträgt nach 10 - jähriger unu n- terbrochener Betriebszugehörigkeit 35 % der B e- messungsgrundlage. Für j edes weitere Jahr, das der/die Betriebsangeh ö- rige mehr als 10 Jah re ununterbrochen im Dienst der Gesellschaft gestanden hat, steigt der Rentenz u- schu ß bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 % und von da ab um 1 % der Bemessungsgrundlage. Der Höchstbetrag des Rentenzuschusses darf 75 % der Bemessungsgrundlage nicht übers teigen. Der Kläger hat mit der vorliegenden Klage die F eststellung begehrt, dass die Beklagte verpflichtet ist , ihm bei Erreichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebensjahres , einen Rentenzuschuss von 51 vH des letzten Bruttog e- h alt s zu gewähren . A lleinige Voraussetzung für den Rentenzuschuss nach der Versorgungs ordn ung der Beklagten sei eine zehn jährige Betriebszugehörigkeit. Diese habe er während des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten erfüllt. § 1 3 - 4 - 3 AZR 10/12 - 5 - Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF, wonach eine unver fallbare Anwartschaft auf betrie b- liche Altersversorgung bei einem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis vor Vollendung des 35. Lebensjahres nicht entstand, bewirke eine unzulässige Di s- kriminierung wegen des Alters. Die Regelung sei verfassungs - und union s- r echtswidrig und verstoße gegen die Bestimmung en des Allgemeinen Gleic h- behandlungsgesetzes. Die Beklagte sei zumindest zum Schadensersatz ve r- pflichtet, da sie ihn vor de r Beendigung des Arbeitsverhältnis ses nicht auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF hingewiesen habe. Bei einem entsprechenden Hi n- weis wäre er erst später aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, um seine Versorgungsanwartschaften nicht zu gefährden. Der Kläger hat beantragt festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm einen Re ntenzuschuss im Rahmen einer Altersversorgung bei Erreichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebens - jahres , in Höhe von 51 % des letzten Bruttogehaltes zu bewilligen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Das Arbeitsgericht hat die Klage ab ge wiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter und begehrt darüber hinaus h ilfs weise die F eststell ung , dass die Beklagte verpflichtet ist , einen Rentenzuschuss im Ra h- men einer Altersversorgung bei Erreichen des Rentenalters in noch festzuse t- zender Höhe zu bewilligen. Die Beklagte be antragt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. 4 5 6 7 - 5 - 3 AZR 10/12 - 6 - A . Die Revision ist zulässig. Dies gilt auch für den erstmals in der Revision gestellten Hilfsantrag. I . Im Revisionsverfahren können neue prozessuale Ansprüche grundsät z- lich nicht zur gerichtlichen Entscheidung ges tellt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14; 3. Mai 2006 - 10 AZR 310/05 - Rn. 52 mwN) . Das Revisionsgericht prüft, ob die Vorinstanz über die Klage rechtsfehlerfrei entschieden hat. Der Beurteilung des Revisionsgerichts unte r- liegt da bei nach § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO nur dasjenige Parteivorbringen, das aus dem Berufungsurteil oder dem Sitzungsprotokoll ersichtlich ist. Mit dem E n- de der Berufungsverhandlung wird die Urteilsgrundlage abgeschlossen (BAG 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - R n. 14; BGH 25. April 1988 - II ZR 252/86 - zu 7 a der Gründe mwN, BGHZ 104, 215) . Eine Klageänderung oder Klageerweiterung, mit der anstelle des rechtshängigen Anspruchs oder dan e- ben ein neuer Anspruch erhoben wird, ist deshalb in der Revisionsinstanz grun dsätzlich nicht möglich. Die Entscheidung über einen solchen Antrag erfo r- dert in der Regel weitere tatsächliche Feststellungen. Solche können von einem Revisionsgericht aus prozessualen Gründen nicht getroffen werden (vgl. BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 266/11 - Rn. 17; 11. Dezember 2012 - 3 AZR 611/10 - Rn. 14) . II . Danach liegt - bei zutreffendem Verständnis der Anträge des Kl ä- gers - eine in der Revision ausnahmsweise zulässige Klageerweiterung vor. 1. Mit dem in den Tatsacheninstanzen gestellten Klageantrag - dem jetz i- gen Hauptantrag - will der Kläger gerichtlich feststell en la ssen, dass er b ei Ei n- tritt des Versorgungsfall s Alter auf der Grundlage der Versorgungsordnung der Beklagten einen Anspruch auf einen Rentenzuschuss iHv. 51 vH seines letzten von der B eklagten bezogenen Bruttoge halts hat. Mit der Formulierung bei E r- reichen des Rentenalters, hilfsweise des 65. Lebensjahres will der Kläger l e- di g nicht zwei unterschiedliche Zeitpunkte für den Beginn des Rentenbe zugs zur Entscheidung stellen. 8 9 10 11 - 6 - 3 AZR 10/12 - 7 - Darüber hinaus verlangt der Kläger mit seinem ursprünglichen Antrag für den Fall, dass er k einen Anspruch auf einen Rentenzuschuss iHv. 51 vH seines letzten Bruttogehalts hat, im Wege des Schadensersat zes so gestellt zu werden, als wäre ein solche r Anspruch e ntstanden . 2. Mit dem in der Revision erstmals gestellten Hilfsantrag will der Kläger auf einen Rentenzuschuss iHv. 5 1 vH des letzten Bruttomonatsgehalts hat und auch von der Beklagten nicht im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist, als hätte er einen solchen Versorgungsanspruch erworben, eine Entscheidung darüber erreichen, ob ihm überhaupt eine unverfallbare Anwa rtschaft auf Lei s- tungen der betrieblichen Altersversorgung l- - unabhängig von deren Höhe - zusteht oder ob er zumindest im Wege des Schadensersatzes so zu stellen ist, als wäre er mit eine r unverfallbare n Anwar t- schaf t aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden . Zur Entscheidung über d ies en erstmals in der Revision gestellten Hilf s- antrag bedarf es keiner neuen Tatsachenfeststellung en . Hierüber kann vielmehr auf der Grundlage der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen und Würdigu n- gen entschieden werden. B . Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat bei Eintritt des weder einen Ansp ruch auf einen Rentenzuschuss iHv. 51 vH des letzten Brutto gehalts noch einen Schadensersatzanspruch in dieser Höhe. Er hat a uch keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrie b- lichen Altersversorgung erworben und ist nicht im Wege des Schadense rsatz es so zu stellen, als wäre er mit eine r unverfallbare n Anwartschaft aus dem A r- beitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden . I. Der Hauptantrag ist unbegründet. 1. Der Kläger hat nach der bei der Beklagten zum Zeitpunkt seines Au s- scheidens geltend en Versorgungsordnung keinen Anspruch auf Zahlung eines Rentenzuschusses iHv. 51 vH des letzten Bruttogehalts . 12 13 14 15 16 17 - 7 - 3 AZR 10/12 - 8 - a) Nach § 4 der Versorgungsordn ung in der hier maßgeblichen Fassung des Nachtrags 8 erhält der versorgungsberechtigte Arbeitnehmer ein en Re n- ten zuschuss in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes der Bemessung s- grundlage von 450,00 DM ( entspricht 230,08 Euro) . D er Rentenzuschuss b e- trägt gem. § 4 Nr. 1 Satz 2 und Satz 3 der Versorgungsordnung nach zehn jähriger ununterbrochener Dienstzeit 35 vH der Bemessungsgrundlage und steigt bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um jährlich 2 vH der Bemessung s- grundlage an. b) Die vom Kläger in der Zeit vom 1. November 1971 bis zum 31. Juli 1988 erbrachte Betriebszugehörigkeit könnte nach der Versorgungsordnung da her all enfalls zu einem Anspruch auf einen von der Höhe der Bemessung s- grundlage von 450,00 DM abhängigen Rentenzuschuss führen . Auf die Fes t- stellung eines solchen Anspruchs ist der Hauptantrag jedoch nicht gerichtet . Ein Anspruch auf einen von dem letzte n Bruttogehalt abhängigen Rentenzuschuss ergibt sich aus der Versorgungsordnung nicht. 2. D a nach der Versorgungsordnung kein Anspruch auf einen von der H ö- he d es letzten Bruttogehalts abhängigen Rentenzuschuss entstehen konnte , ist die Beklagte - ungeacht et sämtlicher sonstigen Voraussetzungen - auch nicht verpflichtet, den Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, als wäre ein derartige r Anspruch entstanden . II . Die Klage ist auch hinsichtlich des Hilfsantrag s unbegründet. 1. Der Kläger hat in dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten keine unve r- fallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erwo r- ben. a) De r Kläger erfüllt die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der Fassung vo m 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610; im Folgenden: § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF ) nicht, da er bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten am 31. Juli 1988 das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte. 18 19 20 21 22 23 - 8 - 3 AZR 10/12 - 9 - aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF bleibt einem Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die A n- wartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgung s- falls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Verso r- gungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. bb) Danach hat der Kläger keine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben. Der 1956 geborene Kläger hatte beim Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31. Juli 1988 das 35. Lebensjahr nicht vollendet. b) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF für die Unverfallbarkei t bestimmte Altersgrenze von 35 Jahren verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. aa) Die gesetzlichen Unverfallbarkeitsregelungen sind nicht am Allgeme i- nen Gleichbehandlungsgesetz, sondern unmittelbar an den verfassungs - und unionsrechtlichen Vorgaben zu messen. Es geht nicht um die Vereinbarkeit e i- ner Versorgungszusage, sondern der gesetzlichen Unverfallbarkeitsbesti m- mungen des Betriebsrentengesetzes mit höherrangigem Recht. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist kei n gegenüber dem Betriebsrentengesetz höhe r- rangiges Recht. Deshalb kommt nur eine Überprüfung der gesetzlichen Unve r- fallbarkeitsregelu ngen anh and des Verfassungs - und Unionsrechts in Betracht (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 13) . bb) Das in § 1 Abs. 1 Satz 1 Betr AVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung für den Erwerb unverfallbarer Versorgungsanwartschaften festgelegte Mindestalter von 35 Jahren bei der Beendigung des Arbeitsverhäl t- nisses ist mit Unionsrecht vereinbar. Die Altersgrenze v erstößt weder gegen das durch die Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichb e- handlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16; im Folgenden: Ri chtlinie 2000/78/EG) konkretisierte primärrechtliche Verbot der 24 25 26 27 28 - 9 - 3 AZR 10/12 - 10 - Diskriminierung wegen des Alters noch gegen das Verbot der Diskriminierung wegen des Geschlechts. (1) Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF fällt in den Geltungsb e- reich des Unionsrecht s. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Eur o- päischen Union konkretisiert die Richtlinie 2000/78/EG den primärrechtlichen Grundsatz des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters (EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - [Kücükdeveci] Rn. 20, Slg. 2010, I - 365) . Die betriebliche A l- tersversorgung ist ein Bestandteil des Arbeitsentgelts nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie e- gelung sind nach Art. 119 EG - Vertrag, Art. 141 EGV und Art. 157 Abs. 2 AEUV u a. Gehälter und alle sonstigen Vergütungen zu verstehen, die der Arbeitgeber aufgrund des Dienstverhältnisses dem Arbeitnehmer unmittelbar oder mittelbar in bar oder in Sachleistungen gewährt. Dazu können auch Leistungen zählen, die erst nach dem Ende der aktiven Dienstzeit gewährt werden (EuGH 23. Oktober 2003 - C - 4/02 - und - C - 5/02 - [Schönheit und Becker] Rn. 56 ff., Slg. 2003 , I - 12575; BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 15) . (2) § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF bewirkt eine unmittelbare Ungleichb e- handl ung wegen des Alters iSv. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG. Die Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF führ t dazu, dass Arbeitnehmer, deren Versorgungszusage länger als zehn Jahre bestanden hat und die vor Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis aus g e- schi e den sind , ungünstiger behandelt werden als Arbeitnehmer, die nach der Vollendu ng des 35. L ebensjahres mit der selben Zusagedauer aus dem Arbeit s- verhältnis aus ge schi e den sind . Diese Ungleichbehandlung ist nach Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt. (a) Art. e- han 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2000/78/EG können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Rich t- linie 2000/78/EG vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters ke i- ne Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere 29 30 31 - 10 - 3 AZR 10/12 - 11 - rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erre i- chung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind. Für den Bereich der b e- trieblichen Altersversorgung enthält Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Spezialregelung. Danach können die Mitgliedstaaten ungeachtet des Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG vorsehen, dass bei den betrieblichen Syst e- men der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Vorausse t- zung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt. Danach sind die Mi t- gliedstaaten, soweit es um die betrieblichen Systeme der sozialen Sicherheit geht, bei der Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EG in nationale s Recht nicht verpflichtet, die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG einzuhalten. Die Festsetzung von Altersgrenzen in den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit ist somit unionsrechtlich in der Regel zulässig. Damit werden H indernisse, die der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung entgegenstehen können, beseitigt (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 17; 12. Februar 2013 - 3 AZR 100/11 - Rn. 28; 11. August 2009 - 3 AZR 23/08 - Rn. 40, BAGE 131, 298) . Daher ist es grundsätzlich zulässig, die Unverfallbarkeit von Anwar t- schaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an das Erreichen eines bestimmten Mindestalters zu knüpfen ( vgl. etwa Rolfs in Blomeyer/ Rolfs/Otto BetrAVG 5. Aufl. § 1b Rn. 71b; Cisch/Böhm BB 2007, 602, 608; Rolfs NZA 2008, 553, 555) . Darin liegt eine Altersgrenze für die Mitgliedschaft in den Systemen der betrieblichen Altersversorgung (BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 18) . (b) Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF festgelegte Altersgr enze von 3 5 Jahren als Voraussetzung für das Entstehen einer unverfallbaren Anwar t- schaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung führt nicht zu einer Diskriminierung wegen des Geschlechts. Eine allenfalls denkbare mittelbare Diskriminierung liegt nicht vor. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 32 33 - 11 - 3 AZR 10/12 - 12 - 18. Oktober 2005 ( - 3 AZR 506/04 - Rn. 18, BAGE 116, 152) entschieden und mit Urteil vom 9. Oktober 2012 ( - 3 AZR 477/10 - Rn. 21 ff.) ausdrücklich best ä- tigt. Hierauf wird zur Vermeidung von Wiederholun gen Bezug genommen. (c) Es kann dahinstehen , ob die in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF bestim m- te Altersgrenze wegen des Ausnahmecharakters der Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG e iner zusätzlichen Verhältnismäßigkeitsprüfung b e- darf ( dagegen Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 7. Februar 2013 in der Sache - C - 476/11 - [ HK Danmark ] Rn. 50 ) . D ie Festlegung eines Mi n- destalters von 35 Jahren als Voraussetzung für die Unverfallbarkeit ist im Hi n- blick auf das mit der gesetzlichen Unverfallbarkeit verfolgte sozialpolitische Ziel der Förderung der betrieblichen Altersversorgung verhältnismäßig. Die Alter s- grenze von 35 Jahren ist zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforde r- lich. Durch die Festlegung eines Mindestalters des Arb eitnehmers bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Voraussetzung für die Unverfallbarkeit soll verhindert werden, dass Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, die nur zu einem geringen Rentenanspruch führen, vom A r- beitgebe r über einen längeren Zeitraum hinweg verwaltet werden müssen. Ein solcher Verwaltungsaufwand könnte Arbeitgeber veranlassen, von der Erteilung von Versorgungszusagen insgesamt abzusehen. Die gesetzlichen Unverfallba r- keitsvoraussetzungen tragen daher dazu bei, Hindernisse bei der Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zu beseitigen (vgl. zum Mindestalter von 30 Ja hre n nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f BetrAVG: BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 22) . Das gewählte Mittel einer Altersgrenze von 35 Jahre n ist zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich. Der Gesetzgeber musste sich nicht auf die Festlegung einer Mindestzusagedauer oder einer Mindestbetriebszug e- hörigkeit beschränken. Dadurch wird zwar die Entstehung unverfallbarer Klein - und Kle instanwartschaften vermieden. Um zu verhindern, dass relativ geringe Versorgungsanwartschaften nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Arbeitsverhältnis über Jahrzehnte hinweg vom Arbeitgeber verwaltet we r- 34 35 36 - 12 - 3 AZR 10/12 - 13 - den müssen, ist eine zusätzliche Mindestalte rsgrenze bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ein geeignetes und angemessenes Mittel. Je jünger der Arbeitnehmer bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist, desto länger muss der Arbeitgeber die Anwartschaften fortführen. Durch den Verfall von Ve r- sorgungsanwartschaften bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor der Vollendung des 35. Lebensjahres werden die Belange der betroffenen Arbei t- nehmer nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Sie haben die Möglichkeit, den durch den Verfall eintreten den Verlust von Versorgungsanwartschaften im we i- teren Erwerbsleben und durch Eigenvorsorge auszugleichen ( vgl. zum Mi n- destalter von 30 Jahre n nach § 1b Abs. 1 iVm. § 30f BetrAVG: BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 2 3 ) . Die Festlegung des Mindestalters auf 35 Jahre in § 1 Abs. 1 Satz 1 Be trAVG in der bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Fassung ist - auch unter Berücksichtigung unionsrechtlicher Vorgaben - von dem Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers gedeckt. Er war nicht gehalten, ein jüngeres Lebensal ter als Mindestaltersgrenze zu bestimmen. Die Mitgliedstaaten haben bei der Wahl der Mittel, die sie zur Verwirklichung ihrer sozial - und beschäftigungspolitischen Ziele ergreifen, einen weiten Entscheidungsspielraum (EuGH 14. Dezember 1995 - C - 317/93 - [Nolte] Rn. 33, Slg. 1995, I - 4625; 9. Februar 1999 - C - 167/97 - [Seymour - Smith und Perez] Rn. 74, Slg. 1999, I - 623) . Im Hinblick auf diese Gestaltungsfreiheit stellt die Festlegung eines Mindestalters von 35 Jahren ein geeignetes und angemessenes Mittel d ar, die betriebliche Alter s- versorgung zu fördern und die Arbeitgeber nicht durch eine uneingeschränkte Unverfallbarkeit von der Gewährung derartiger Leistungen abzuhalten. (vgl. BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - R n. 20, BAGE 116, 152) . Dabei ist zu ber ücksichtigen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF den Sozialschutz der Arbeitnehmer verbessert hat. Vorangega n- gen war eine richterliche Rechtsfortbildung, wonach Anwartschaften bei o r- dentlicher Arbeitgeberkündigung vor Ein tritt des Versorgungsfalls nach mehr als 20 - jähriger Betriebszugehörigkeit nicht verfallen (BAG 10. März 1972 - 3 AZR 278/71 - BAGE 24, 177) . Bis dahin verfielen Anwartschaften bei einem vorzeit i- gen Ausscheiden des Arbeitnehmers. Die in § 1 Abs. 1 Satz 1 B etrAVG aF b e- 37 - 13 - 3 AZR 10/12 - 14 - stimmte Altersgrenze von 35 Jahren ist - ebenso wie die Mindestbeschäft i- gungszeit - das Ergebnis eines Kompromisses zwischen Sozialschutz und B e- rufsfreiheit der Arbeitnehmer einerseits sowie der unternehmerischen Freiheit und dem Bindungsintere sse des Arbeitgebers andererseits. Dabei hat der G e- setzgeber berücksichtigt, dass die Fluktuationsrate bis zum Lebensalter von 35 Jahren noch sehr hoch war (BT - Drucks. 7/2843 S. 7) . Im Hinblick auf den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers stellte d ie Altersgrenze von 35 Jahren ein geeignetes und angemessenes Mittel zur Förderung der betrie b- lichen Altersversorgung dar (vgl. BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 20, BAGE 116, 152) . Die Altersgrenze von 35 Jahren hält daher einer Ve r- hältnismäßigke itsprüfung stand. Sie genügt im Übrigen aus den genannten Gründen auch den Vorgaben des Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG. (3) Einer Vorabentscheidung durch d en Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 AEUV bedarf es nicht. Es stellen sich keine Fragen der Auslegung des Unionsrechts, die noch nicht geklärt wären. (a) Die Auslegung des unionsrechtlichen Grundsatzes des Verbots der Diskriminierung wegen des Alters einschließlich des Rückgriffs auf die Richtlinie 2000/78/EG zu dessen Kon kretisierung ist durch die Entscheidung des G e- (EuGH 19. Januar 2010 - C - 555/07 - Slg. 2010, I - 365) geklärt, so dass eine Vorlagepflicht entfällt (vgl. EuGH 6. Oktober 1982 - C - 283/81 - [C.I.L.F.I.T.] Slg. 1982 , 3415) . Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es den nationalen Gerichten vorbehalten zu prüfen, ob ein Grund iSd. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gegeben ist, der eine Ungleichbehandlung wegen des Alters rechtfertigt (EuGH 5. März 2009 - C - 388/07 - [Age Concern England] Rn. 47 ff., Slg. 2009, I - 1569) . (b ) Die Frage, o b die Festlegung der Altersgrenze von 3 5 Jahren für das Entstehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung gegen Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG verstößt, weil die Festlegung dieses Mindestalters zu einer Diskriminierung wegen des G e- schlechts führen könnte , löst ebenfalls keine Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 38 39 40 - 14 - 3 AZR 10/12 - 15 - AEUV aus ( vgl. hierzu ausführlich: BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 2 9 f.) . (c ) Eine r Vorlage bedarf es auch nicht zur Klärung der Frage, ob Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG eine Ver hältnismäßigkeitsprüfung erfordert. Diese Frage ist nicht entscheidungserheblich, da die Altersgrenze von 35 Jahren einer Verhältnismäßigkeitsprüfung standhält. c c) Die Vorschrift des § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF verstößt auch nicht gegen nationales Verfa ssungsrecht. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 18. Oktober 2005 ( - 3 AZR 506/04 - Rn. 21 ff., BAGE 116, 152) entschieden. Die Revision zeigt keine neuen Gesichtspunkte auf, die eine abweichende B e- urteilung rechtfertigen könnten. (1 ) § 1 Abs. 1 Sat z 1 BetrAVG aF verletzt weder das verfassungsrechtliche Lohngleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 3 GG noch den allgemeinen Gleichheit s- satz aus Art. 3 Abs. 1 GG. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF stellt, um das überg e- ordnete Ziel einer möglichst weiten Verbreitung d er betrieblichen Altersverso r- gung zu erreichen, einen angemessenen Ausgleich zwischen der unternehm e- rischen Freiheit des Arbeitgebers und dem Sozialschutz der Arbeitnehmer dar (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 32) . Für die unterschiedliche Beh andlung von Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis vor der Vollendung des 35. Lebensjahres endet , gegenüber Arbeitnehmern, die nach der Vollendung des 35. Lebensjahres aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden, in Bezug auf den Erwerb einer unverfallbaren Anwa rtschaft auf Leistungen der betrieblichen A l- tersversorgung besteht daher ein sachlicher Grund (vgl. für die spätere Reg e- lung in § 1b Abs. 1 Satz 1 iVm . § 30f Abs. 1 BetrAVG: BAG 28. Mai 2013 - 3 AZR 635/11 - Rn. 34) . (2 ) Ebenso wenig verstößt § 1 Abs. 1 S atz 1 BetrAVG aF gegen Art. 6 Abs. 1 GG. Aus dem Verfassungsauftrag zum wirksamen Familienlastenau s- gleich lassen sich keine konkreten Folgerungen für das Betriebsrentengesetz ableiten (BAG 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 24, BAGE 116, 152) . 41 42 43 44 - 15 - 3 AZR 10/12 - 16 - (3 ) Schließlich w e rd en auch die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte B e- rufsfreiheit und die Freiheit der Wahl des Arbeitsplatzes durch die Regelung nicht verletzt. Es ist nicht ersichtlich, dass das Mindestalter von 35 Jahren für den Erwerb einer unverfallbaren Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung Arbeitnehmer faktisch an der Beendigung ihres Arbeitsve r- hältnisses hindert (vgl. BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 477/10 - Rn. 34; 18. Oktober 2005 - 3 AZR 506/04 - Rn. 25, BAGE 116, 152 ) . 2 . Die B eklagte hat den Kläger auch nicht im Wege des Schadensersa t- zes so zu stellen, als hätte er in dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten eine unverfallbare Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erworben. Dem Kläger steht weder ein Sch adens ersatzanspruch nach § 280 A bs. 1, § 241 Abs. 2 BGB noch nach § 15 AGG zu. a) Ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2 BGB besteht nicht. Die Beklagte hat den Kläger anlässlich der Beendigung des A r- beitsverhältnisses im Jahr 1988 zwa r nicht auf den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF eintretenden Verfall der Anwartschaften auf Leistungen der b e- trie b lichen Altersversorgung hingewiesen . Hierzu war die Beklagte jedoch en t- gegen der Auffassung des Klägers nicht verpflichtet . aa) Der Arbeitg eber ist aufgrund einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht gehalten, die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Intere s- sen des Arbeitnehmers so zu wahren, wie dies unter Berücksichtigung der Int e- ressen und Belange beider Vertragspartner nach Tr eu und Glauben verlangt werden kann. Die Schutz - und Rücksichtnahmepflicht des Arbeitgebers gilt auch für die Vermögensinteressen der Arbeitnehmer (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn . 26; 21. November 2000 - 3 AZR 13/00 - zu B 2 b der Gründe mwN) . Daraus können sich Hinweis - und Informationspflichten des A r- beitgebers ergeben. Die arbeitsrechtlichen Nebenpflichten des Arbeitgebers beschränken sich nicht darauf, den Arbeitnehmern keine falsche n und unvollständige n Au s- künfte zu erteilen (vgl. etwa BA G 23. Mai 1989 - 3 AZR 257/88 - zu 2 b der 45 46 47 48 49 - 16 - 3 AZR 10/12 - 17 - Gründe mwN) . Zur Vermeidung von Rechtsnachteilen kann der Arbeitgeber verpflichtet sein, von sich aus geeignete Hinweise zu geben. Grundsätzlich hat allerdings jede P artei für die Wahrnehmung ihrer Interessen selbst zu sorgen und sich Klarheit über die Folgen ihres Handelns zu verschaffen. Hinweis - und Aufklärungspflichten beruhen auf den beso nderen Umständen des Einzelfall s und sind das Ergebnis einer umfassenden Inte ressenabwägung (vgl. BAG 14. Januar 2009 - 3 AZR 71/07 - Rn. 27; 11. Dezember 2001 - 3 AZR 339/00 - zu II 3 der Gründe) . Gesteigerte Informationspflichten können den Arbeitgeber vor allem dann treffen, wenn eine nachteilige Vereinbarung - etwa über die Be endigung des Arbeitsverhältnisses - auf seine Initiative und in seinem Interesse getroffen wird (vgl. BAG 17. Oktober 2000 - 3 AZR 605/99 - zu II 2 a der Gründe ; 3. Juli 1990 - 3 AZR 382/89 - zu II 2 a der Gründe ) . bb) Danach bestand keine Verpflichtung der Beklagte n , den Kläger vor der Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf den nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF eintretenden Verfall sein er Versorgungsanwartschaften hin zuw e i- sen. Der Kläger hat nicht behauptet, dass die Initiative zur Beendigung des A r- beit sverhältnisses von der Beklagten ausgegangen ist. S elbst wenn die s der Fall gewesen sein sollte , wäre die Beklagte nicht verpflichtet gewesen , den Kl ä- ger auf § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF hinzuweisen. Eine allgemeine Hinwei s- pflicht auf von Gesetzes wegen mi t der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einhergehende Rechtsfolgen trifft den Arbeitgeber nicht. b) Die Beklagte schuldet dem Kläger auch nicht nach § 15 AGG Sch a- densersatz oder eine Entschädigung. D ie Beklagte hat den Kläger nicht wegen eines in § 1 AG G genannten Grundes ungerechtfertigt benachteiligt . 50 51 52 - 17 - 3 AZR 10/12 C . D er Kläger hat gem . § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tr a- gen . Gräfl Schlewing Spinner Knüttel Möller 53
Full & Egal Universal Law Academy