Bundesarbeitsgericht Urteil vom 14. Mai 2019 Dritter Senat - 3 AZR 150/17 - ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 I. Arbeitsgericht Regensburg - 10 Ca 2946/15 - II. Landesarbeitsgericht München Urteil vom 26. Januar 2017 - 3 Sa 638/16 - Entscheidungsstichwort e : Verrentung eines Versorgungsguthabens - billiges Ermessen ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 150/17 3 Sa 638/16 Landesarbeitsgericht München Im Namen des Volkes! Verkündet am 14. Mai 2019 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, p p. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgericht s aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 14. Mai 2019 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesa r- beitsgericht Dr. Zwanziger, die Richterinnen am Bundesarbeitsgericht Wemheuer und Dr. Günther - Gräff sowie die ehrenamtlichen Richter Lohre und Brunke für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landes arbeitsgerichts München vom 26. Januar 2017 - 3 Sa 638/16 - aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei dung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Kammer de s Landesarbeitsgericht s zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, das Ve r- sorgungsguthaben des Klägers zu verrenten. Der 1960 geborene Kläger war seit 1979 als Beamter der Deutschen Bundespost in der damaligen Dienststelle Post - , Spar - und Darlehensverein R tätig. A b 1994 begründete er u nter Beurlaubung aus dem Bea m tenverhältnis ei n Arbeitsverhältnis mit dem Rechtsvorgänger der Beklagten, dem nunmehr rechtlich selbs tändigen P ost - , Spar - und Darlehensverein R . Auf das Arbeits - und Versorgungsverhältnis des Klägers fin den kraft a r- beitsvertraglicher Bezugnahme die jeweils gültige n Tarifver träge der Tarifg e- meinschaft der Post - , Spar - und Darlehensvereine Anwen dung. D iese enthalten in der Fassung vom 15. Dezember 2008 ua. folgende Regelungen : I Manteltarifvertrag § 1 Geltungsbereich 1. Dieser Tarifvertrag gilt ... c) persönlich für alle Arbeitnehmer einschließlich der Auszubildenden. 1 2 3 - 3 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 4 - Für die von der Deutschen Bundespost und dem Ministerium für Post und Telekommunik a- tion für eine Tätigkeit als Arbeitnehmer bei den PSD und dem Verband der PSD e.V. ohne B e- züge beurlaubten Beamten, Angestellten und Arbeiter, gelten vorrangig, solange und soweit die Beurlaubung besteht, Sonderreg e lungen, die in der Sonderregelung (West) - Anlage 2 - zu diesem Manteltarifvertrag z u- sammengestellt sind. Anlage 2 zum Manteltarifvertrag Sonderregelungen (West) für beurlaubtes Personal § 1 Geltungsbereich 1. Diese Sonderregelungen gelten für die von der Deu t- schen Bundespost und dem Ministerium für Post und Telekommunikation für eine Tätigkeit als Arbeitne h- mer bei den PSD und dem Verband der PSD e.V. ohne Bezüge beurlaubten Beamten, Angeste llten und Arbeiter, solange und soweit die Beurlaubung besteht . § 14 a Versorgungszuschlag, Altersversorgung, Ste r- begeld 2. Altersversorgung Der Post - Spar - und Darlehnsverein gewährleistet Arbeitnehmern, die von den Unternehmen der Deu t- schen Bunde spost zum Post - Spar - und Darleh nsve r- ein beurlaubt werden, eine Altersversorgung auf der Basis des letzten vor der Beurlaubung bei dem beu r- laubenden Arbeitgeber bezogenen Entgeltes - 4 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 5 - IV Betriebliche Altersversorgung § 1 Geltungsbereich 1. Der Geltungsbereich dieses Tarifvertrages entspricht räumlich und persönlich dem der Manteltarifverträge (West/Ost). § 2 Erfüllung von § 14a Abs. 2 der Anlage 2 zum Manteltarifvertrag (West) der PSD vom 19./21.10.1993 1. In Erfüll ung von § 14a Abs. 2 der Anlage 2 zum Ma n- teltarifvertrag (West) der PSD vom 19./21.10.1993 (im f olgenden: Anl. 2 M TV PSD) wird für Arbeitne h- mer, die in den Geltungsbereich der Sonderregelu n- gen gemäß § 1 Anl. 2 MTV PSD einbezogen sind und bei Inkrafttreten dieses Tarifvertrages in einem Arbeitsverhältnis zu einem Mitgliedsunternehmen der PSD - Tarifgemeinschaft stehen, eine betriebliche A l- tersversorgung eingerichtet. 3. Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass mit dieser Regelung die s ich aus § 1 4a Abs. 2 Anl. 2 MTV PSD ergebenden Verpflichtungen zur betriebl i- chen Altersversorgung erfüllt sind. Anlage 1 Allgemeine Bestimmungen zum Versorgungskonto 2 Versorgungsguthaben, Versorgungsfall 2.1 Das Versorgungsguthaben ist der bei Erwerb des Anspruchs nach 2.2.1 bis 2.2.3 (Versorgungsfall) erreichte Stand des Versorgungskontos. - 5 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 6 - 3 Einmalkapital, Raten, Verrentung 3.1.1 Der Arbeitgeber kann das Versorgungsguthaben als Einmalkapital oder in Raten auszahlen oder das Versorgungsguthaben ganz oder teilweise, mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung, verrenten. 3.1.2 Bei der Entscheidung nach 3.1.1 wird der Arbei t- geber auch die Interessen des Arbeitnehmers b e- rücksichtigen. Die Verrentung des Versorgung s- guthabens ist gegen den Widerspruch des Arbei t- nehmers oder seiner Hinterbliebenen nur zulässig, wenn das Interesse des Arbeitgebers durch Rate n- zahlung nicht ausreichend gewahrt ist. 3.2 Als Einmalkapital ist das Versorgungsguthaben an dem auf den Versorgungsfall folge nden 15. Januar zur Auszahlung fällig. Die Fälligkeit kann einve r- nehmlich vorverlegt werden. Das Versorgung s- guthaben wird ab dem Versorgungsfall bis zur Fälligkeit um 4,5% p.a. angehoben. 3.3 Zur Auszahlung in Raten wird das Versorgung s- guthaben in gleich e Teilbeträge geteilt. Jeder Tei l- betrag wird ab dem Versorgungsfall bis zu seiner Fälligkeit als Rate nach jeweils 12 Monaten um 4,5% des zuvor erreichten Stands, bei weniger als 12 Monaten zeitanteilig, angehoben. Die erste R a- te ist an dem auf den Versorg ungsfall folgenden 15. Januar fällig, weitere Raten sind jeweils am 15. Januar der Folgejahre fällig. Die Fälligkeit kann einvernehmlich vorverlegt werden. 3.4.1 Bei einer Verrentung wird die Rente, auf Antrag des Arbeitnehmers einschließlich einer Anwar t- schaft auf 60% Witwen - bzw. Witwerrente, so fes t- gesetzt, dass ihr Barwert im Zeitpunkt des Verso r- gungsfalls unter Berücksichtigung der Dynamisi e- rung nach 3.4.2 dem Versorgungsguthaben bzw. dem zu verrentenden Teil des Versorgungsguth a- bens entspricht. Bei der Berechnung sind der für die steuerliche Bewertung vorgeschriebene Rec h- nungszinsfuß sowie die anerkannten Regeln der Versicherungsmathematik anzuwenden. 3.4.2 Anstelle der nach §16 des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung (BetrAVG) vorgesehenen Anpassungsprüfung wird die Rente jährlich, jeweils am 01.Juli, um 3% p.a. angehoben. - 6 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 7 - Die Beklagte entband den Kläger auf seine Bitte hin wegen einer la u- fenden psychologischen Behandlung von seiner Abteilungsleiterstelle . Im Jan u- ar 2014 erkrankte der Kläger arbeitsunfähig. Zwei ärztliche Befundberichte aus den Jahren 2014 und 2015 bescheinigten ihm eine schwere Depression mit Angststörung . N ach Auflösung seines Arbeitsverhältnis ses mit der Beklagten kehrte er Ende 2014 zur Deu tschen Post AG zurück. Das bei der Beklagten erworbene Versorgungsguthaben des Klägers beträgt 116.282,00 Euro. Die Deutsche Post AG versetzte den Kläger mit Wirkung zum 1. Oktober 2015 nach Feststellung seiner Dienstunfähigkeit in den Ruhestand. Seitdem erhält er eine monatliche Pension aus dem Beamtenverhältnis iHv. 1.980,00 Euro brutto. Mit Schreiben vom 16. September 2015 informierte d er Kläger die B e- klag te über sein e Versetzung in den Ruhestand und b eantragte, das Verso r- gungsguthaben als monatliche Rente auf sein Konto zu überweisen. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin mit S chreiben vom 17. Septem - ber 2015 ein Formblatt, nach dem er zwischen einer Auszahlung des Verso r- gungsguthabens als Einmalkapitalbetrag und einer Ratenzahlung wählen sollte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 14. Oktober 2015 forderte der Kläger die Beklagte noch einmal vergeblich auf, da s Versor gungsguthaben zu verre n- ten . D er Kläger hat geltend g emacht , ihm stehe ein Anspruch auf Verre n- tung seines Versorgungsguthabens gemäß Ziff. 3.1.1 Anlage 1 zum Tarifve r- trag IV Betriebliche Altersversorgung der PSD - Banken sowie des Verbandes der PSD - Banken e. V. in der Fassung vom 15. Dezember 2008 (im Folgende n TV bAV ) ab dem 1. Oktober 2015 zu . Die Beklagte habe das ihr nach dieser Regelung zustehende Wahlrecht in unzulässiger Weise ausgeübt , indem sie eine Verrentung des Versorgungsguthabens von vornherein ausgeschlossen habe. 4 5 6 7 8 9 10 - 7 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 8 - Die Beklagte habe zudem nicht beachtet, dass er aufgrund seiner E r- krankung ein besonderes Interesse an einer Verrentung seines Versorgung s- guthabens habe, da er dauerhaft nicht in der Lage sei, dieses selbst zu b e- treuen und daraus seine Altersvorsorge zu entnehmen. Etwas anderes folge a uch nicht aus seiner Tätigkeit als Kassierer im erweiterten Vorstand eines Turn - und Sportvereins . D ies e sei mit der eigenen Vermögensverwaltung nicht vergleich bar . Die Beklagte habe weiter nicht berücksich tigt, dass er aufgrund seiner vorzeitigen Pensioni erung A bschläge hinnehmen müsse und seine Eh e- frau , die lediglich ein Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung beziehe , kei - nen eigenen Rentenanspruch ha be. Er sei schließlich nicht durch einen Imm o- b i lienbesitz abgesichert. Die erzielten Mieteinnahmen dec kten die notwendigen Sanierungskosten nicht ab. Zudem habe die Prokuristin der Beklagten gege n- über dem Betriebsratsvorsitzenden noch im Herbst 2015 geäuß ert, sein Ve r- sorgungskapital werde verrentet, wenn er dies wünsche. Damit habe sie einen Vertrauenstatb estand bei ihm erzeugt. Auch habe er i m Vertrauen auf eine Ve r- rentung den höchstmöglichen freiwilligen Mitarbeiterbeitrag in die betriebliche Altersversorgung eingezahlt. E r hebliche wirt schaftliche Belastungen der B e- kla g ten stünden nicht entgegen . Die durc h eine Verrentung gegebenenfalls en t- stehenden Mehrkosten seien für sie nicht existenzgefährdend. Der Kläger hat zuletzt beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab Oktober 2015 das Versorgungsguthaben iHv. 116.282,00 Euro nach Ziff. 3.4 de r Anlage 1 zu Ziff. IV des Tarifvertrag s der PSD - Banken sowie des Verbandes der PSD - Banken e. V. in der Fa s- sung vom 15. Dezember 2008 in monatlich gleichbleibe n- den Renten auszubezahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt und gemeint, sie habe bei der Ausübung ihres Wahlrechts die finanzielle, familiäre und gesundheitliche Situation des Klägers hinreichend beachtet. Die Verrentung des klägerischen Versorgungsguthaben s führe jedoch zu eine r signifikanten wirtschaftlich e n Mehrb elas tung zwischen 33 .852,00 Euro und 44.686,00 Euro . Dies überwöge die Interessen des Klägers . Zudem bedeute die Verrentung der Versorgung s- 11 12 13 - 8 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 9 - guthaben von 73 Versorgungsempfängern mit unverfall baren Anwartschaften und ca. 20 Mitarbeitern, die zukünftig die Voraussetzungen für ei ne Unverfal l- barkeit erfüllten , ei nen erheblichen Verwaltungsauf wand . Schließlich verpflichte die tarifvertragliche Rege lung sie nicht, vor der Interessenabwägung mit dem Kläger seine gesamte Situation durchzuspre chen, ihn aufzuklären oder die E r- messensents cheidung zu begründen. Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. Die Beklagte b egehrt die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der vom Lande s- arbeitsgericht gegebenen Begründung kann die Klage nicht abgewiesen we r- den. Mangels entsprechender Feststellungen durch das Landesarbeitsgericht kann der Senat in der Sache nicht abschließend entscheiden. Das angegriffene Urteil ist deshalb aufzuheben und die Sache an das Landesarbeitsgericht z u- rückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO) . D er Senat hat dabei von der in § 563 Abs. 1 Satz 2 ZPO eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht. I. Die Klage ist zulässig. Sie ist als Feststellungsklage auszulegen und genügt als solche sowo hl dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO al s auch den Erfordernissen des § 256 Abs. 1 ZPO. 1. Ein u nzulässiger Leistungsantrag kann unter Berücksichtigung von I n- halt und Ziel der Klage ohne Verstoß gegen § 308 Abs. 1 ZPO in einen Fes t- ste l lungsantrag umgedeutet werden (vgl. BGH 11. Juli 2012 - IV ZR 122/11 - Rn. 19 mwN) . Eine solche Umdeutung ist, da es um die Auslegung von Pro - zesser klä rungen geht, durch das Revisionsgericht selbst vorzunehmen, soweit 14 15 16 17 - 9 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 10 - das Berufungsgericht sie unterlas sen hat (vgl. BGH 18. März 2002 - II ZR 103/01 - zu 2 der Gründe) . 2. Der Kläger verfolgt - entgegen dem Antragswortlau t - keinen Leistung s- antrag. Dieser wäre ni cht hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da bei einer antragsgemäßen Verurteilung der Beklagten unklar bliebe, in welcher Höhe die Beklagte ihm eine monatliche Rente zahlen müss t e. Es entspricht d a- her - unter Berücksichtigung seines Vorbringens - de r wohlverstandenen Int e- resse nlage des Klägers, seinen Antrag als Feststellungsklage auszulegen, mit der er begehrt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, das Verso r- gungsguthaben i Hv. 116.282,00 E uro gemäß Ziff. 3.4.1 Anlage 1 zum TV bAV zu verrenten und die sich daraus ergeb ende monatliche Rente ab dem 1. Okto - ber 2015 an ihn auszuzahlen. 3 . Mit diesem Inhalt ist der Feststellungsant rag hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Fall d er Klagestattgabe stünde zwischen den Pa r- teien fest, nach welche n Kriterien die Beklagte d ie monatli che Rente des Kl ä- gers berechnen muss . Die Klage ist auch auf die Feststellung eines Rechtsve r- hält nisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Zwischen den Partei en ist allein streitig, ob die Beklagte das der Höhe nach unstreitige Versorgungsguthaben verrenten muss oder kapitalisieren kann. Mit einer gerichtlichen Entscheidung hierüber wird der Streit der Parteien endgültig geklärt. Da die Beklagte die Ve r- pflichtu ng, das Versorgungsguthaben zu verrenten, bestreitet, besteht auch das erforderliche Feststellungsinteresse. II. Ob die Klage begründet ist und de r Kläger ein en Anspruch auf Verre n- tung seines Versorgungsguthabens hat , steht noch nicht fest. Das Landesa r- beitsgericht geht zwar zutreffend davon aus, dass Ziff. 3.1.1 Anlage 1 zum TV bAV keinen Anspruch auf Verrentung des Versorgungsguthabens gewährt , sondern der Beklagten im Rahmen des billigen Ermessens ein Wahlrecht zw i- schen mehreren Leistungsarten einräum t. Bei der Überprüfung , ob die Beklagte ihr Leistungsbestimmungsrecht wirksam ausgeübt hat, geht das Landesarbeit s- ge richt zu Recht auch von den G rundsätzen des § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB aus . 18 19 20 - 10 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 11 - Deren Anwendung ist aber rechtsfehlerhaft und hält auch einer einge schränkten Überprü fung nicht stand . Deshalb kann offenbleiben, ob die Kontrolle der Au s- übung des billigen Ermessens wegen der zu berücksichtigenden Umstände des Einzelfalls der vollen oder nur einer eingeschränkten Überprüfung durch das Revisionsgericht un terliegt (zum Streitstand ausführlich BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285/16 - Rn. 53 ff. mwN; 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 46 ff. mwN, BAGE 160, 296) . Das Landesarbeitsgericht hat bei der Prüfung, ob die Entscheidung der Beklagten, das Versorgun gsguthaben zu kapitalisi e- ren , wesentliche Umstände außer Acht gelassen und rechtliche Aspekte ve r- kannt. 1. Z utreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegan gen, Ziff. 3.1.1 Anlage 1 zum TV bAV gewähre dem Kläger keinen unbedingten Anspruch auf Verrentung seines Versorgungsguthabens. Ein solcher Anspruch kann sich vielmehr erst nach Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts durch die B e- klagte aufgrund billigen Ermessen s (§ 315 Abs. 1 BGB) ergeben . Da s zeigt die Ausle gung von Ziff. 3.1.1 Anlage 1 zum TV bAV nach den für Tarifverträge maßgeblichen Grundsätzen (vgl. statt vieler nur BAG 25. September 2018 - 3 AZR 502/17 - Rn. 13 mwN) . a) Ziff. 3.1.1 Anlage 1 zum TV bAV räumt dem Arbeitgeber ein Wahl recht hinsichtlich der Leistungsart ein. Das folgt bereits aus dem Wortlaut der Norm und aus systematischen Erwägungen . bildet ein Synonym ua. für ermächtigt sein (vgl. Wahrig S ynonymwörte r- buch 8. ) . Mit dieser Formulierung bringen die Tarifve r- tragsparteien regelmäßig zum Ausdruck, dass dem Arbeitnehmer kein uneing e- schränkter Anspruch einge räumt werden soll (vgl. BAG 19. September 2017 - 9 AZR 36/17 - Rn. 17 mwN ) . Für dieses Verständnis spricht auch, dass d ie Tarifvertragsparteien mehrere Leistungsarten vorgesehen und - wie d er Wortlaut in Ziff. 3.1.1 An lage 1 zum TV bAV zeigt - k einer von ihnen den Vorrang ein ge räum t und 21 22 23 24 - 11 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 12 - damit das Wahlrecht des Arbeitgebers ein ge schränk t haben . Denn sonst hätte es nahegelegen, dies bei ihrer Auf zählung durch einen besonderen , ein Ran g- verhältnis kennzeichnenden Zusatz kenntlich zu machen. Daran fehlt es. Der bloße Umstand, dass die Tarifvertrags parteien bei der Auf listung mit der Kap i- talisierung begonnen und die Möglichkeit der Verrentung in der Abfolge erst im Anschluss aufgeführt haben, genügt hierfür nicht . Dies liegt in der Natur e i- ner Aufzählung. Auch aus d er Verbindung der einzelnen Aufzählungselemente durch d ie Konjunktion , die zwei oder mehrere zur Wahl stehende Mö g- lichkeiten, für die man sich entscheiden muss, verbindet (Duden Das große Wörterbuch der deut schen Sprache 3. Aufl. S. 2782) , lässt sich aus der Reihe n- folge der Auf listung keine Rangordnung zwischen den Elementen entnehmen . Ziff. 3.1.2 Satz 2 Anlage 1 zum TV bAV stützt d a s Ergebnis , dass die Tarifvertragsparteien der Verrentung keine n V orzug einräumen wollten. Dem steht nicht entgegen, das s nach den Wertung e n des Betriebsrentengesetzes die Verrentung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung dem Verso r- gungszweck des Gesetzes eher entspricht als eine Kapitalleistung (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 7 6 ff. mwN, BAGE 141, 259) . D ie Tari f- vertragsparteien sind dieser Vorstellung nicht gefolgt. Sie haben durch ihre R e- gelung, der Arbeitgeber könne eine Verrentung gegen den Willen des Arbei t- nehmers nur vorneh men , wenn eine Ratenzahlung sein Interesse nicht ausre i- chend wahre , vielmehr zum Ausdruck gebracht, dass bei gleichwertiger Intere s- senlage der Parteien der Wunsch des Arbeitnehmers, das Versorgungsguth a- ben zu kapitalisieren dem des Arbeitgebers, eine Verrentung vorzunehmen , sogar vorgeht. Sie sind damit in zulässiger Wei se von der Wertung des B e- triebsrentengeset zes abgewichen, da auch Kapital leistung en betriebliche A l- tersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes darstell en und mit Re n- te n leistungen grundsätzlich gleichwertig sind (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 79 mwN, aaO) . b) Das Landesarbeitsgericht hat auch r echtsfehlerfrei angenommen, die Beklagte müsse ihr Wahlrech t gemäß § 315 Abs. 1 BGB nach billigem Erme s- sen aus üben . 25 26 - 12 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 13 - aa) Die Tari fvertragsparteien sind berechtigt , die Re gelungs befugnis zu delegieren, indem einer Partei des Arbeitsvertrags ein Leistungsbestimmung s- recht eingeräumt wird. Sie sind dabei gr undsätzlich nicht gehindert , dem Arbei t- geber ein freies, nicht a n billiges Ermessen iSv. § 315 Abs. 1 BGB gebundenes Gestaltungsrecht ein zuräumen. Allerd ings schreibt § 315 Abs. 1 BGB, der vor unbilligen Benachteiligungen durch die Ausübung eines einseitigen Besti m- mungsrechts schützen will, im Zweifel ein Bestimmungsrecht nach billigem E r- messen vor. Es ist daher im Einzelfall zu beurteilen, ob ein Tarifver trag einde u- tig zum Ausdruck bringt, dass eine Leistungsbestimmung sich nicht am Ma ß- stab der Billigkeit aus richten muss, sondern nur die - stets geltenden - allg e- meinen Schranken der Rechtsausübung, insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrunds atz, die Willkür - und Maßregelungsverbote sowie der Grundsatz von Treu und Glauben zu beachten sind. Die Einräumung solch freien Ermessens kann auch dem systematischen Zusammenhang tariflicher Normen entnommen werden. Ansonsten entspricht es dem üblichen T arifve r- e- die Standardformulierung bei Einräumung von Ermessensspielräumen dar und begründe t typischerweise Z weifel iSd. § 315 Abs. 1 BGB (vgl. etwa BAG 31. Ju li 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12 mwN , BAGE 148, 381) . bb) Danach hat d ie Beklagte ihr Wahl recht nach billigem Ermessen iSv . § 315 BGB auszuüben . (1) Dafür spricht bereits d er Wortlaut in Ziff. 3.1.1 Anlage 1 zum TV bA V . Der Be enthält keine Ergänzun g, die auf die Einräumung freien E r- messen s gerichtet ist. (2) Für dieses Verständnis spricht weiter der tarifliche Zusammenhang , wonach der Arbeitgeber nach Satz 1 der Ziff. 3.1.2 Anlage 1 zum TV bAV b ei der Entscheidung nach Ziff. 3.1.1 Anlage 1 zum TV bAV auch die Interessen des Arbeitnehmers zu berück sichtigen hat . Gestützt wird diese Annahme z u- dem durch Ziff. 3.1.2 Satz 2 Anlage 1 zum TV bAV , der eine Abwägung der I n- 27 28 29 30 - 13 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 14 - teressen beider Parteien ger ade voraussetzt . Denn diese Regelung macht eine Verrentung gegen den Willen des Arbeitnehmers davon abhängig, dass die I n- teressen des Arbeitgebers durch eine Ratenzahlung nicht hinreichend gewahrt sind . (3) Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Norm für eine Bindung des Arbeitgebers an den Maßstab des billigen Ermessens bei der Entscheidung , ob er das Versorgungsguthaben kapitalisieren oder verrenten will. Bei der Wahl , in welcher Form eine Leistung der bet rieblichen Altersversorgung gewährt werden soll, liegt es nahe, auch Arbeitnehmerinteressen zu berücksichtigen. Denn bei der Frage, ob sie als Kapitalleistung oder als Rente gezahlt werden soll, stehen sich unterschiedliche wirtschaftliche I nteressen gegen über. Während der A r- beitgeber ein Interesse daran hat, das Risiko einer langfristigen Versorgung s- verpflichtung zu begrenzen, entspricht es dem Interesse des Arbeit nehmers, eine dauer hafte Absicherung seines Lebensstandard s zu erreichen . cc) Au s der Struk tur der tariflichen R egelung ergibt sich zudem , dass der Arbeitgeber nacheinander und jeweils nach bi lligem Ermessen iSv. § 315 BGB mehrer e Entscheidungen zu treffen hat. Dabei muss er zunächst entscheiden, ob er das Versorgungsguthaben (ganz oder teilweis e) kapitalisiert oder ob er es verrentet. Entscheidet er sich für eine Kapitalauszahlung , muss er weiter nach billigem Ermessen festlegen, ob er eine Einmalzahlung oder eine - hinsichtlich ihrer A nzahl näher zu konkretisierende - Ratenzahlung gewähren will . Im Streitfall geht es allein um die ( erste ) Entscheidung der Beklagte n, nämlich diejenige gegen die Verrentung und für die Auszahlung des gesamten Kapitalbetrags. 2 . Ob die Klage begründet ist, steht noch nicht fest. a) Zu R echt hat das Landesarbeitsg ericht angenommen , dem Kläger st e- he kein Anspruch auf Verrentung seines Versorgungsguthabens unter dem G e- sichtspunkt des Vertrauensschutzes zu. Selbst wenn man unterstellt, die Prok u- ristin der Beklagten habe dem Betriebsratsvorsitzenden gegenüber die Ausku nft 31 32 33 34 35 - 14 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 15 - erteilt, das Versorgungsguthaben des Klägers werde verrentet, wenn er dies wünsche, ist eine solche Erklärung - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht geeignet, ein schutzwürdiges Vertrauen bei ihm zu begründen. Die Mitte i- lung erfolgte - wovon auch das Landesarbeitsgericht ausge gangen ist - weder dem Kläger selbst gegenüber , noch hat d ieser dargetan, der Betriebsratsvorsi t- zende habe ihm erkennbar im Namen der Beklagten eine entsprechende Zus a- ge übermittelt. Der Betriebsratsvorsitzende handelt in betriebsverfassungsrech t- lichen Zusammenhängen , wie sie vorliegend vom Kläger geschildert sind, nicht im Namen der Arbeitnehmer ( BAG 18 . November 2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 44) . Soweit der Kläger meint, er habe im Vertrauen auf einen Rentenbezug freiwillig hohe Einmalzahlungen auf das Versorgungsguthaben geleistet, fehlt es bereits an einer Darlegung der Umstände, die dieses Vertrauen schutzwü r- dig beding t haben sollen. b) Ob die Entscheidung der Beklagten, eine Verrentung de s Versorgung s- guthaben s des Klägers aus zuschließen und es als Kapitalleistung auszuzahlen , gemäß § 315 Abs. 1 BGB billigem Ermessen entspricht, kann vom Senat au f- grund der bisherigen tatrichterlichen Feststellungen nicht abschließend beurteilt werden. a a) Im Ausgangspunkt noch zutre ffend hat das Landesarbeitsgericht ang e- nommen, d ie Beklag te habe die Entscheidung getroffen , eine Verren tung des Versorgungsguthabens - jedenfalls zeitlich befristet - au szuschließen und damit die Leistungsbestimmung vorgenommen, dieses vollständig ( entwed er als Ei n- malzahlung oder als Ratenzahlung ) zu kapitalisieren . b b) D ie se Leistungsbestimmung ist - entgegen der A uffassung des Landes - arbeitsgerichts - allerdings nicht bereits deshalb unbillig und damit unver bindlich iSv. § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB , weil d ie Beklagte den Entschluss , nicht zu ve r- renten, generell und unabhängig von den Interessen des Klägers getroffen hat. Bei der Beurteilung der Entscheidung des Bestimmungsberechtigten ist ein o b- jektiver Maßstab anzulegen . Das folgt aus § 315 Abs. 3 BGB. Da nach steht dem Gericht ein Kontrollrecht über die Billigkeit der Bestimmung zu und für den 36 37 38 - 15 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 16 - Fall, da ss die gesetzlichen Grenzen nicht eingehalten werden, das Recht zur eigenen Sachentscheidung . Anders als bei der verwaltungs rechtlichen Erme s- sensk ontrolle , d ie bei einer fehlerhaften oder fehlerhafterweise nicht ausgeü b- ten Ermessensentscheidung der Verwaltung nicht dazu führt, dass die Verwa l- tungsgerichte eigene Entscheidungen treffen können, soll damit durch die zivi l- gerichtliche Kontrolle eine objektiv billigem Ermessen entsprechende Entsche i- dung erforderlichenfalls gerichtlich herbeigeführt werden (ausführlich hierzu BAG 3. Dezember 2002 - 9 AZR 457/01 - zu A II 2 a dd (1) der Gründe mwN, BAGE 104, 55) . Deshalb kommt es auch nic ht darauf an, ob die Beklagte den Ausschluss der Verrentung von Versorgungsguthaben bereits im Jahr 2013 und damit lange vor dem Versorgungsfall des Klägers getroffen hat bzw. ob ihr Vo r- trag hinsicht lich der in ihre Erwägungen im Streitfall einbezogenen Le istungsa r- ten widersprüchlich ist. c c) Die weitere - nach dem Vorgesagten rechtsfehlerhaft im Rahmen der Ersatzleistungsbestimmung nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB vorgenommene - Beurteilung des Landesarbeitsgerichts, die Entscheidung, das Versorgungsgu t- haben des Kläger s zu kapitalisieren, entspreche gemäß § 315 Abs. 1 BGB bill i- gem Ermessen , weil die wirtschaftlichen Interessen der Beklagten überwögen und der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe , dass er im Fall einer ( rate n- weise n ) Kapitalisierung erneut de pressi ve Schübe erleide, hält einer - auch nur eingeschränkten - revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. (1 ) Eine Leistungsbestimmung entspricht billigem Ermessen, wenn die w e- sentlichen Umstände des Falls abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt worden sind. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hat. Die Darlegungs - und Beweislast dafür, dass die Leistungsbestimmung der Billigkeit entspricht, trägt der Bestimmungsberech tigte. Dem Inhab er des Bestimmungsrechts nach § 315 A bs. 1 BGB verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbestimmung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidungsmög lichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 24. Oktober 2018 - 10 AZR 285 /1 6 - Rn. 50 mwN ) . 39 40 - 16 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 17 - (2) Das Landesarbeitsgericht hat - da es rechtsfehlerhaft davon ausgega n- gen ist, die Ermessensentscheidung der Beklagten sei bereits wegen des grundsätzlichen, vom konkreten Einzelfall unabhängigen Ausschlusses einer Verrentung u nverbindlich und deshalb nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB durch das Gericht zu ersetzen - angenommen, die Interessenabwägung erfolge allein auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens . Dab ei hat es unter Heranzi e- hung der Entscheidung des Zehnten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 3. August 2016 ( - 10 AZR 710/14 - Rn. 30, BAGE 156, 38) a ngenommen, eine Darlegungs - und Beweislast im prozessualen Sinn bestehe nicht, jede Partei sei lediglich gehalten, die für sie günstigen Umstände einzubringen. Damit ist es - wenngleich aus seiner Sicht folgerichtig - von unzutreffenden Grundsätzen für die Verteilung der Darlegungs - und Beweislast ausgegangen und hat bei seinen Erwägungen nicht berücksichti gt, dass richtigerweise zunächst nach objektiv en Kriterien zu prüfen ist, ob die Entscheidung der Beklagten billigem Ermessen entspricht. Insoweit ist die Beklagte jedoch darlegungs - und beweisbelastet d a- für, dass ihre Entscheidung, das Versorgungskapital nicht zu verrenten, so n- dern als Kapitalleistung zu erbringen, billigem Ermessen entspricht. D as Landesarbeitsgericht hat zudem die Anforderungen an die - abge - stufte - Darlegungslast des Klägers übersp annt , indem es angenommen hat, das Vorbringen des Klägers zu den gesundheitlichen Risiken, die eine Kapital i- sierung des Versorgungsguthabens verwirklichen könne, sei nicht hinreichend konkret. Der Kläger hat vorgetragen, sich mit einer Vermögen s anlage befa ssen zu müssen, die für ihn existenzielle Bedeutung hat, weil sie d er Absicherung seines Alters diene ; dies habe zur Folge, dass erneut ein depressiver Schub ausgelöst werden könne . Es ist nicht ersichtlich, was er noch weiter hätte vo r- bringen sollen. Art. 2 Abs. 2 GG, der das R echt auf körperliche Unversehrtheit einschließlich der Gesundheit schützt ( vgl. BVerfG 26. Juli 2016 - 1 BvL 8/15 - Rn. 69, BVerfGE 142, 313) , erfordert es , bereits die Möglichkeit, dass der Kl ä- ger einen neuen depressiven Schub erleidet, in die Interessenabwägung einz u- beziehen. 41 42 - 17 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 18 - (3) Ferner hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerhaft angenommen, die mit einer Verrentung verbundenen finanziellen Belastungen genügten, d ie Entscheidung der Beklagten als billi g iS v. § 315 BGB gelten zu lassen. Das Landesarbeitsgericht hat auf das allgemeine Interesse der Beklagten, durch eine Kapitalisierun g des Versorgungsguthabens ihren Verwaltungsaufwand und weitere damit einhergehende höhere Kosten , welche die Beklagte mit 44. 686,00 Euro und einer entsprechenden Steigerung der Versorgungsleistung um 38,48 vH angibt, zu reduzieren, abgestellt. Dies rechtfertigt für sich geno m- men jedoch noch kein überwiegendes Interesse, eine Verrentung abzulehnen und eine Kapitalauszahlung vorzu nehmen . D en Nachteilen für die Beklagte st e- hen zwar vergleichbare Vorteile für den Kläger gegenüber. Andererseits wirken sich die Vorteile der Kapitalauszahlung für die Beklagte für den Kläger entspr e- chend nachteilig aus. Solche gleichgewichtige n Interes s en sind im Rahmen e i- ner Interessenabwägung neutral. Der Tarifvertrag b egünstigt nicht - entgegen der Würdigung des Landesarbeitsgerichts, für die weder der Wortlaut noch die Systematik sprechen - einseitig die Arbeitgeberinteressen. (4) Unter Verstoß geg en Denkgesetze hat das Landesarbeitsgericht weiter angenommen, die Tätigkeit des Kläger s als Kassierer in einem Sportverein b e- lege, dass er ein Vermögen verwalten könne, ohne seine Gesundheit zu be ei n- trächtigen . Das Landesarbeitsgericht hat dabei die plaus ible Argumentation des Klägers außer Acht gelassen , eine Be fassung mit eigenen , für ihn existe n ziellen Angelegenheiten belaste ihn stärker als die Tätigkeit en für eine n Verein . III. D er Senat kann mangels tatrichterlicher Feststellungen nicht beurteilen, ob die Behauptung des Klägers zutrifft , ihm drohe ein erneuter depressiver S chub , wenn die Beklagte sein Versorgungsguthaben kapitalisiere . D er Recht s- streit ist deshalb nicht zur Endentscheidung reif . D ie Sache ist zur neuen Ve r- handlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO) . 1. Unter Zugrundelegung der obigen Grundsätze wird das Landesarbeit s- gericht bei seiner Prüfung, ob die Entscheidung der Beklagten, das Verso r- 43 44 45 46 - 18 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 19 - gungsguthaben des Klägers nicht zu verrenten , sondern als Kapitalleistung auszuzahlen , billigem Ermessen entspricht, Folgendes zu beachten haben: a) Da b ei der Ermessensprüfung - wie oben ausgeführt - die wirtschaftl i- chen Interessen der Parteien gleich wertig zu behandeln sind, überwiegt nicht das bloße Interesse des Klägers, während seines gesamten Ruhestands mit einer Betriebsr ente abgesichert zu sein. Denn diesem steht das nachvollziehb a- re Anliegen der Beklagten gegenüber, durch eine Kapitalisierung das Verso r- gungsverhältnis zum Kläger kurzfristig zu beenden und hierdurch die betriebl i- che Altersversorgung kalkulierbarer und weniger risikobehaftet zu gestalten. b) Das Landesarbeitsgericht wird weiter zu berücksichtigen haben, dass die vom Kläger bezogene Pension aus dem Beamtenverhältnis bei der Intere s- senabwägung nicht zu seinen Lasten zu berücksichtigen ist. Da der Kläger während seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten im Beamtenverhältnis beurlaubt war, wirkt sich die Zeit der Tätigkeit für die Beklagte bereits mindernd auf seine Ruhestandsbezüge aus. c) Schließlich wird das Landesarbeitsgericht abermals dem Vortrag des Klägers nachzugehen haben , aufgrund der Belastung, die durch die einmalige Auszahlung de s Versorgungsguthabens bzw. die Leistung von zwei oder drei gleichbleibend en Raten entstehe , drohe ihm ein erneuter depressiver Schub . Es wird diesen - gegebenenfalls nach Einholung eines Sachverständigengu t- achtens - erneut zu bewerten haben. Dabei wird es zu beachten haben, dass den Kläger insoweit lediglich eine abgestufte Dar legungslast trifft und sein die s- bezügliches bisheriges Vorbringen hinreichend konkret ist . Bei seiner Würd i- gung wird das Landesarbeitsgericht auch die Darstellung des Klägers zu seiner Tätigkeit als Kassierer im erweiterten Vorstand eines Turn - und Sportvereins unter dem Gesichtspunkt, dass diese nicht sein höchstpersönliches Umfeld b e- trifft, neu zu erwägen haben. Da der Kläger ein überwiegendes Interesse an einer Verrentung des Versorgungskapitals mit einer drohenden Verschlechterung seiner G esundheit begründet hat , wird das Landesarbeitsgericht ebenso zu bedenken haben, ob 47 48 49 50 - 19 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 - 20 - nach dieser Argumentationslinie der Wert seines Immobil ienbesitzes und die Höhe der aus ihm erzielten Einnahmen für die Interessena bwägung überhaupt von Bedeutung sind . D ies k ommt allenfalls in Betracht , wenn der Kläger durch die Einnahmen aus seiner Immobilie so ab ge sicher t ist , dass die Betriebsrente für ihn nicht von Gewicht und d amit die Verwaltung einer Kapital leistung für ihn nicht existenziell ist . Das setzt jedoch voraus , dass der Kläger nicht bereits durch die Betreuung seiner Immobilie so be einträchtigt wird, dass eine weitere B elastung durch die Verwaltung de s kapitalisierten Versorgungsguthabens die Wahrscheinlichkeit eines depressiven Schubs erhöht. d) Sollte das Landesarbeitsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Entscheidung der Beklagten, das Versorgungsguthaben als Kapitalleistung aus - zu zahlen, unbillig war, wird es selbst eine Bestimmung darüber zu treffen h a- ben, ob das Guthabe n zu verrenten oder zu kapitalisieren ist. Bestimmt das Landesarbeitsgericht, das Versorgungsguthaben sei zu kapitalisieren, wird die Beklagte selbst nach billig em Ermessen zu entscheiden haben, ob die Kapitalleistung als einm aliger Betrag oder in - und gegebene n- falls in wie viel e n - Raten auszuzahlen ist . Die Klage wäre in diesem Fall abz u- weisen. Sollte das Landesarbeitsgericht jedoch zu dem Ergebnis kommen, es bestehe die Möglichkeit, dass der Kläger bei einer Kapitalleistung wegen der damit verbundenen Verwaltungstätigkeiten erneut depressive Schübe erleidet, wird es zu bestimmen haben , dass das Guthaben zu verrenten ist. Der Klage wäre dann stattzugeben. 2 . Mögliche Ansprüche des Klägers auf Grundlage des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes sind nicht mehr Verfahrensgegenstand. Das Landesarbeitsgericht hat sich mit solchen Ansprüchen auseinandergesetzt und deren Vorliegen verneint. Der Kläger hat sich im Rahmen seiner Revis ion hie r- gegen nicht gewandt, so dass hierüber im Revisionsverfahren und im weiteren Verfahren nicht mehr zu entscheiden ist . 51 52 53 54 - 20 - 3 AZR 150/17 ECLI:DE:BAG:2019:140519.U.3AZR150.17.0 I V . Das Landesarbeitsgericht wird auch über die Kosten der Revision zu entscheiden haben. Zwanziger W emheuer Dr. Günther - Gräff ist wegen Urlaubs verhindert, ihre Unterschrift beizufügen. Zwanziger Lohre Brunke 55
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