- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 412/13 2 Sa 61/12 Landesarbeitsgericht Hamburg Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Juni 2014 URTEIL Kaufhold , Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 17. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin am Bundesa r- beitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie den ehrenamtlichen Richter Heuser und die ehrenamtliche Richterin Busch für Recht erkannt: - 2 - 3 AZR 412/13 - 3 - Auf die Revision des Klägers wird - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen - das Urteil des Landesarbeitsg e- richts Hamburg vom 29. Januar 2013 - 2 Sa 61/12 - tei l- weise aufgehoben, soweit es die Klage mit dem Hilfsa n- trag in Höhe eines Betrages von 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen abgewiesen hat. Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil des Arbeitsg e- richts Hamburg vom 19. Juni 2012 - 17 Ca 506/11 - abg e- ändert und z um Zwecke der Klarstellung wie folgt neu g e- fasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger rückständige Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweil igen Basiszin s- satz aus 232,27 Euro seit dem 16. Mai 2008 und aus j e- weils weiteren 696,81 Euro seit dem 16. Mai 2008, 16. August 2008, 16. November 2008, 16. Februar 2009, 16. Mai 2009, 16. August 2009, 16. November 2009, 16. Februar 2010, 16. Mai 2010, 16. August 2010, 16. November 2010, 16. Februar 2011, 16. Mai 2011, 16. August 2011 und 16. November 2011 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 63 % und die Beklagte 37 % zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger ab März 2008 eine Betriebsrente zu zahlen. Der am 17. März 1943 geborene Kläger war seit dem 1. Juni 1968 bei der F H GmbH beschäftigt. Mit Schreiben vom 29 . Dezember 1975 erklärte die F H GmbH dem Kläger F olgendes : 1 2 - 3 - 3 AZR 412/13 - 4 - Hiermit teilen wir Ihnen mit, daß Sie im Rahmen unserer Alters - und Hinterbliebenenversorgung für Führungskräfte im Falle Ihres Übertritts in den Altersruhestand nach Vol l- endung Ihres 65. Lebensjahres ein Ruhegehalt in Höhe von 500, -- DM/Monat erhalten werden. Die näheren Einzelheiten der für Sie maßgeblichen Ve r- sorgungsregelung, insbesondere Ihre persönlichen Ve r- sorgungsdaten, werden wir in einer besonderen schriftl i- chen Versorgungszusage festlegen, die Sie erhalten we r- den, sobald die wegen des inzwischen in Kraft getretenen Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersve r- sorgung vom 19.12.1974 erforderliche Überarbeitung u n- serer diesbezüglichen Richtlinien abgeschlos sen ist. Nach mehrfachen Änderungen des zugesagten Versorgungsbetrag e s teilte die F H GmbH dem Kläger unter dem 21. Dezember 1981 mit, dass die Versorgungs leistungen nach der Versorgungs zusage nun mehr 985,00 DM/ Monat betragen . Dem Schreiben beige fügt waren die für die betriebliche Alter s- versorgung des Klägers maßgeblichen ergänzten Richtlinien des GHH - Verbandes (im Folgen den: RL GHH - Verband) in der Fassung von 1981. Diese lauten aus zugsweise : 1 Grundsatz (1) Versorgungsleistungen nach diesen Richtlinien e r- fordern eine einzelvertraglich schriftlich erteilte Ve r- sorgungszusage des Unternehmens. Einzelheiten ergeben sich aus dem Inhalt der Versorgungszusage und aus diesen Richtlinien. § 2 Leistungsarten Das Unternehmen gewährt a) Altersversorgung (§ 3), b) Invaliditätsversorgung (§ 4) und 3 - 4 - 3 AZR 412/13 - 5 - c) Hinterbliebenenversorgung (§§ 5 und 6), wenn die in diesen Richtlinien hierfür vorgesehenen V o- raussetzungen erfüllt sind. § 3 Altersversorgung (1) Der Mitarbeiter erhält Altersversorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrags, wenn er nach Vol l- endung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. § 8 Zahlungsweise Die zugesagten Versorgungsleistungen sind kalenderm o- natliche Renten. Sie werden vierteljährlich gezahlt, und zwar a m 15. Februar für Januar, Februar und März; am 15. Mai für April, Mai und Juni; am 15. August für Juli, August und September; am 15. November für Oktober, Novem b e r und D e- zember. § 9 Beginn, Ende und Ruhen der Versorgungsleistungen (1) Versorgungsleistungen werden ab dem Monat g e- zahlt, in dem der Versorgungsfall eingetreten ist. Der Versorgungsfall gilt im Zweifel als eingetreten, sobald entsprechende Leistungen aus der gesetzlichen Re n tenversicherung bezogen werden. § 12 Unverfallbarkeit (1) Die Versorgungszusage geht im Grundsatz davon aus, daß der Mitarbeiter bei Eintritt des Versorgung s- falls noch in den Diensten des Unternehmens steht. (2) Ob und in welchem Ausmaß für vorher ausgeschi e- dene Mitarbeiter eine Unverfallbarkeit der Verso r- gungsanwartschaft besteht, richtet sich ausschlie ß- lich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das sind zur Zeit die §§ 1 bis 4 des Gesetzes zur Verbess e- rung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. D e- - 5 - 3 AZR 412/13 - 6 - zember 1974. § 13 Leistungsvorbehalt (1) Das Unternehmen behält sich vor, die zugesagten Versorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder einzustellen, wenn d) der Mitarbeiter oder Leistungsempfänger Han d- lungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ging mit Wirkung zum 1. Januar 1982 auf die H H GmbH über. Diese kündigte das mit dem Kläger bestehende A r- beitsverhältnis mit Schreibe n vom 5. September 1986 außerordentlich fristlos. In d ies em Schreiben heißt es weiter: Sie haben sich eines massiven Vertrauensbruchs und e i- ner erheblichen Verletzung der Pflichten aus Ihrem A r- beitsverhältnis schuldig gemacht und dies auch gege n- über Herrn T und Herrn Rechtsanwalt Dr. E zugegeben. Die strafrechtliche Würdigung Ihres Verhaltens behalten wir uns nach weiteren Recherchen über Ihre Transakti o- nen ausdrücklich vor. Das g leiche gilt für zivilrechtliche Schritte gegen Sie auf Wiede rgutmachung des Schadens. Wir kündigen gleichzeitig das Ihnen gewährte Arbeitne h- merdarlehen, das jetzt noch in Höhe von DM 6.000, -- val u- tiert, mit sofortiger Wirkung. Bitte überweisen Sie die DM 6.000, -- zuzüglich der aufgelaufenen Zinsen unve r- zü g lich an uns. Ihre Personalunterlagen erhalten Sie umgehend. Gleic h- zeitig sprechen wir ein unbefristetes Hausverbot gegen Sie aus. 4 - 6 - 3 AZR 412/13 - 7 - Nachdem der Kläger Kündigungsschutzklage erhoben hatte, verstä n- digten sich der Kläger und die H H GmbH m it Aufhebun gsvertrag vom 16. De - zember 1986 auf eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses mit Wirkung zum 10. September 1986. In dem Aufhebungsvertrag ist ferner Folgendes verei n- bart : § 3 Betriebliche Altersversorgung Der Mitarbeiter verzichtet unwider ruflich auf die Gelten d- machung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersve r- sorgung. § 5 Ausgleich aller Ansprüche Mit den oben bezeichneten Regelungen sind alle gege n- seitigen Ansprüche der Firma und des Mitarbeiters aus dem Arbeitsverhältnis, gle ichgültig auf welchem Recht s- grund sie im einzelnen beruhen mögen, vollständig abg e- Der Kläger nahm nach Abschluss des Aufhebungsvertrages die Künd i- gungsschutzklage zurück. U nter dem 10. Dezember 1986 hatte die Zentralleitung Personal der H H GmbH die Mitarbeiterin S der F H G mb H wie folgt angeschrieben : wir möchten Sie bitten, im Dezember noch folgende A b- rechnungen vorzunehmen: 2. Herrn R sind noch 20 Tage Resturlaub abzugelten. Außerdem ist die für Herrn R gebildete Rückstellung für die Altersversorgung aufzulösen. (Der arbeitsrechtli che Vergleich mit Herrn R beinhaltet, daß sein Anspruch auf betriebliche Altersversorgung verwirkt ist.) Die H H GmbH wurde in der Folgezeit auf die M H GmbH verschmo l- zen, die ih rerseits auf die E D GmbH verschmolzen wurd e. Die E D G mbH 5 6 7 8 - 7 - 3 AZR 412/13 - 8 - übe r trug im Wege der Umwandlung durch Ausgliederung gemäß Vertrag vom 16. November 2007 sämtliche Pensionsverpflichtu ngen auf die Beklagte . Mit Schreiben vom 12. Februar 20 08 beantragte der Kläger bei der F H GmbH die Zahlung einer Betriebsrente ab der Vollendung des 65. Lebensjahres am 17. März 2008. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schrei ben vom 22. April 2008 mit, die F H GmbH habe sein Schreiben an sie weitergeleitet, da sie deren Rechtsnachf olge rin sei; nach den an sie übergegangenen Unterlagen sei der Anspruch des Klägers auf betriebliche Altersversorgung im Rahmen des nach der Kündigung geschlossenen arbeitsrechtli chen Vergleich s untergegangen. Mit der am 7. September 2011 beim Arbeitsgeri cht eingegangenen Kl a- ge hat der Kläger mit einem un bezifferten Feststellungsantrag die Zahlung einer Betriebsrente ab März 2008 von der Beklagten verlangt . Mit der beim Arbeitsg e- richt am 5. Dezember 20 1 1 eingegangenen und der Beklagten am 12. Dezember 2011 zugestellten Klageerweiterung hat er hilfsweise die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 28.569,22 Euro brutto geltend gemacht. Er hat die Auffassung ve r- tr e ten, die Beklagte sei nach den RL GHH - Ve rband verpflichtet, an ihn ab März 2008 eine Altersrente zu zahlen. Die Versorgungszusage sei ihm gegenüber nicht widerrufen worden. Aus § 13 der RL GHH - Verband könne die Beklagte schon deshalb nichts zu ihren Gunsten herleiten, da diese Bestimmung die Mög lichkeit des vollständigen Widerrufs des Versorgungsversprechens nicht vorsehe. Im Übrigen lägen die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht vor. Die Beklagte habe nicht dargelegt, dass sein Versorgungsver langen r echt s- miss bräuchlich sei. Der in § 3 des Au fhebungsvertrages vereinbarte Verzicht auf Versorgungsansprüche sei unwirksam. Er habe seine Ansprüche auf b e- triebliche Altersversorgung auch nicht verwirkt. Weder seine frühere Arbeitg e- berin noch die Beklagte hätten darauf vertrauen können, dass er sich a n die unwirksame Absprache in § 3 der Aufhebungsvereinba rung halten werde. Auf r- rechne sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 621,07 Euro. 9 10 - 8 - 3 AZR 412/13 - 9 - Der Kläger hat zuletzt beantragt 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, an ihn ab März 2008 eine monatliche betriebliche A l- tersversorgung nach den jeweils gültigen Richtlinien des GHH - Verbandes zu zahlen, 2. hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an ihn rückständige B e- triebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 iHv. insgesamt 28.569,22 Euro brutto nebst Zinsen iHv . fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 621,07 Euro seit dem 16. Februar 2008 und aus jeweils weiteren 1.863,21 Euro seit de m 16. Mai 2008, 16. August 2008, 16. November 2008, 16. Februar 2009, 16. Mai 2009, 16. August 2009, 16. November 2009, 16. Februar 2010, 16. Mai 2010, 16. August 2010, 16. November 2010, 16. Februar 2011, 16. Mai 2011, 16. August 2011 und 16. November 201 1 zu zahlen. Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Feststellungsklage sei mangels Feststellungsinteresses unzulä s- sig, zudem sei sie nicht hinreichend bestimmt. Jedenfalls sei die Klage insg e- samt unbegründet. De r Kläger habe keinen Anspruch auf Leistungen der b e- trieblichen Altersversorgung nach den RL GHH - Verband. Sie sei nach § 13 der RL GHH - Verband berechtigt , die Zahlung zu verweigern . Der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Handlungen begangen, die in grober We i- se gegen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung gerechtfe r- tigt hätten. Hierdurch sei der H H GmbH ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Aus diesem Grund sei das Arbeitsverhältnis außerordentlich g e- kündigt worden. Infolge der Rücknahme der Kündigungsschutzklage durch den Kläger sei die Fiktion des § 7 KSchG eingetreten, weshalb auch das schuldhaft vertragswidrige Verhalten fingiert werde. Der Kläger habe zudem in § 3 des Aufhebungsvertrages auf die Geltendmachung d er Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verzichtet. Die Vereinbarung in § 3 des Au f- hebungsvertrages enthalte einen Tatsachenvergleich, mit dem das Nichtbest e- hen des Anspruchs schriftlich fixiert worden sei. Mit diesem Inhalt verstoße § 3 des Aufhebungsvertrages nicht gegen § 3 BetrAVG. Im Übrigen habe der Kl ä- 11 12 - 9 - 3 AZR 412/13 - 10 - ger sein en Anspruch auf eine Betriebsrente verwirkt. Sie habe auf grund der in § 3 des Aufhebungsvertrag e s getroffene n Vereinbarung darauf vertraut, dass der Kläger keine Leistunge n der betrieblichen Altersversor gung mehr bea n- spruchen werde. Der Kläger verhalte sich treuwidrig und widersprüchlich, wenn er mehr als 20 Jahre nach Abschluss des Aufhebungsvertrages entgegen den dort getroffenen Vereinbarungen eine Altersrente fordere. D ie mit dem Hilfsa n- trag geltend gemachte Forderung sei außerdem der Höhe nach übersetzt. Dem Kläger sei ein Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM monatlich zugesagt worden. Dieser Betrag sei unter Zugrundelegung einer Versorgungsbemessungszeit von 35 Jahren in d em Verhältnis von 21,5 zu 35 zu kürzen. Hieraus errechne sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 379,93 DM, dh. iHv. 194,26 Euro. Im Übr i- gen seien die Forderungen des Klägers verjährt. Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das Landesa r- beitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der R e- vision. Entscheidungsgr ünde Die Revi sion des Klägers ist zum Teil begründet. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Kla ge zu Unrecht in vollem Umf ang abgewiesen. Zwar hat es den Hauptantrag im Ergebnis zu Recht abgewiesen. D er auf Feststellung gerichtete A n trag ist jedoch wegen fehl enden Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Die hilfsweise erhobene Zahlungs klage ist entgegen der Auffassung des La n- desarbeitsgerichts zum Teil begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 2 32,27 Euro brutto zu zahlen, weshalb sie ihm für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 rüc k- ständige Betriebsrente iHv. insg esamt 10.684,42 Euro brutto zuzüglich Zinsen schuldet. Zinsen auf die rückständige Betriebsrente iHv. 232,27 Euro für den 13 14 - 10 - 3 AZR 412/13 - 11 - Monat Mä rz 2008 stehen dem Kläger allerdings erst seit dem 16. Mai 2008 und nicht, wie vom Kläger geltend gemacht, seit dem 16. Februar 2008 zu. A. Das Landesarbeitsgericht hat den Hauptantrag zu Unrecht für zulässig gehalten. Der auf Feststellun g gerichtete Haup tantrag ist mangels des erforde r- lichen Feststellungsinteresses unzulässig. I. Der Klageantrag ist zwar auf die Fe ststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSv. § 256 Abs. 1 ZPO gerichtet. Die Feststellungsklage muss sich nicht auf ein Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern kann sich auch auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus dem Rechtsverhältnis , auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder auf den Umfang einer Lei s- tungspflicht beschränken (vgl. etwa BAG 17. Januar 2012 - 3 AZR 135/10 - Rn. 19 ; 24. August 2011 - 4 AZR 566/09 - Rn. 33 ; 21. April 2009 - 3 AZR 640/07 - Rn. 19 , BAGE 130, 202 ) . Der Kläger kann daher auc h die Feststellung beantragen , dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, an ihn ab März 2008 eine monatliche Altersversorgung nach den RL GHH - Verband zu zahlen. II. Für den Antrag ist jedoch das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinte resse nicht gegeben . Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses Klage nur erhoben we r- den, wenn der Kläger ein r echtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsve r- hältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Hieran f ehlt es . 1. Ein Feststellungsinteresse (§ 256 Abs. 1 ZPO) liegt nur dann vor , wenn die begehrte Feststellung den Streit der Parte ien abschließend klärt. Es ist de s- halb regelmäßig nicht gegeben, wenn nur einzelne Elemente eines Rechtsve r- hältnisses, abstrakte Rechtsfragen oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen, weil dann durch die Entscheidung k ein Rechtsfrieden eintritt. Rechtsfrieden kann durch ein Feststellungsurteil nur g e- schaffen werden, wenn die Rechtskraft der Entscheidung über die zwischen den Parteien strittigen Fragen weitere gerichtliche Auseinandersetzungen um 15 16 17 18 - 11 - 3 AZR 412/13 - 12 - denselben Fragenkomplex ausschließt (vgl. BAG 29. November 2001 - 4 AZR 757/00 - zu I 2 b der Gründe, BAGE 100, 43) . 2. Danach besteht für den Hauptantrag kein Feststellungsinteresse . Die Partei en streiten nicht nur darüber, ob dem Kläger dem Grunde nach ein A n- spruch auf Leistun gen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH - Verband zusteht. Sie streiten ebenso über die Höhe der ggf. von der Beklagten k- monatliche Betriebsrente iHv. 621,07 Euro errechnet hat, steht die Beklagte auf dem Standpunkt, dass von dem dem Kläger zugesagten Versorgungsbetrag iHv. 985,00 DM auszug e- hen sei und dass dieser Betrag in dem Verhältnis von 21,5 zu 35 zu kürzen sei. Hierau s hat sie eine monatliche Betriebsrente iHv. 379,93 DM (= 194,26 Euro) errechnet. Damit wäre eine positive Entscheidung über den Feststellungsantrag des Klägers nicht geeignet, den Streit unter den Parteien abschließend zu kl ä- ren. Vielmehr stünde zu erwart en, dass es zwischen den Parteien zu weiteren gerichtlichen Auseinandersetzungen über die Höhe der geschuldeten Betrieb s- rente käme. B. Das Landesarbeitsgericht hat den auf Zahlung rückständiger Betrieb s- rente für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 ge richtete n Hilfsantrag zu Unrecht vollständig abgewiesen. Der Hilfsantrag ist zum Teil begrün det. I. Der Kläger kann von der Beklagten verlangen, dass diese an ihn ab März 2008 eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 Euro brutto zahlt . Sie schuldet ihm d eshalb für die Zeit von März 2008 bis Dezember 2011 rückstä n- dige Betriebsrente iHv. insgesamt 10.684,42 Euro brutto . Der Anspruch folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG idF vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610 ; aF) , § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF iVm. den RL GHH - Verband. Der Kläger ist mit Ab lauf des 9. September 1986 nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF mit unverfallbarer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH - Verband aus dem Ar beitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschieden . Der in § 3 Abs. 1 der RL GHH - Verband bestimmte 19 20 21 22 - 12 - 3 AZR 412/13 - 13 - Versorgungsfall ist am 17. März 2008 eingetreten. Nach § 9 Abs. 1 der RL GHH - Verband steht dem Kläger deshalb ab März 2008 eine monatliche B e- triebsrente zu. Dies e beläuft sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF auf 232,27 Euro monatlich. Die Beklagte ist entgegen der Auffassung des Lande s- arbeitsgerichts nicht berechtigt, die Zahlung der monatlichen Betriebsrente mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe der H H GmbH im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses aufgrund von Handlun gen , die in grober Weise g e- gen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündi gung gerechtfertigt hätten, ein en erhebli chen materiel len Scha den zugefügt . Der Kläger hat mit der in § 3 des Aufhebungsvertrages getroffenen Vereinbarung auf seine Ansprüche auf Altersversorgung nach den RL GHH - Verband auch nicht wirksam verzichtet; er hat seine An sprüche zudem weder verwirkt noch ist deren Geltendma chung wegen widersprüchlichen Verhaltens au s geschlossen . Die von der Beklagten erhobene Verjäh rungseinrede greift nicht durch. 1 . Der Kläger ist mit Ablauf des 9. September 1986 vorzeitig mit unverfal l- barer Anwartschaft auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den RL GHH - Verband aus dem Arbeitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschi e- den . Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt. a) Nach den vom Landesarbeitsgeri cht getroffenen Feststellungen, die von den Parteien nicht angegrif fen wu rden, hatte die F H GmbH dem Kläger mit Schreiben vom 29. Dezember 1975 eine Versorgung nach den jeweils gültigen RL GHH - Verband zugesagt. b) Der Kläger ist vor Eintritt des in § 3 Abs. 1 der RL GHH - Verband b e- stimmten Versorgungsfalls des Erreichens der Altersgrenze von 65 Jahren und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der H H GmbH ausgeschieden . Er kann ab Vollendung seines 65. Lebensjahres am 17. März 2008 die in § 3 Abs. 1 der RL GHH - Verband vorgesehene Altersversorgung beanspruchen, da seine Anwartschaft zum Zeitpunkt seines Au sscheidens aus dem Arbeitsve r- hältnis am 9. September 1986 unverfallbar war. Der Kläger erfüllt e bereits seit dem 1. Juni 1980 die gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzun gen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF . 23 24 25 - 13 - 3 AZR 412/13 - 14 - Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF bleibt ein em Arbeitnehmer, dem Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, die A n- wartschaft erhalten, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgung s- falls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Verso r- gungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn J ahre bestanden hat oder der Beginn der Betriebszugehörigkeit mindestens zwölf Jahre zurückliegt und die Versorgungszusage für ihn mindestens drei Jahre bestanden hat. Danach war die Anwartschaft des Klägers bereits am 1. Juni 1980 u n- verfallbar geworden. Zu diesem Zeitpunkt hatte der am 17. März 1943 gebor e- ne Kläger das 35. Lebensjahr vollendet , der Beginn der Betriebszugehörigkeit am 1. Juni 1968 lag zwölf Jahre zurück und die am 2 9. Dezember 1975 erteilte Versorgungszusage hatte mehr als drei Jahre bestanden. 2. Die unverfallbare Anwartschaft des Klägers belief sich zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis auf monatlich 232,27 Euro. a ) Die Höhe der nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF aufr echterhaltenen Anwartschaft des Klägers auf die in § 3 Abs. 1 der RL GHH - Verband vorges e- hene Altersversorgung berechnet sich nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Betr AVG aF. Nach dieser Bestimmung, die von § 12 Abs. 2 der RL GHH - Verband deklara t o- risch in Bezug genommen wird , haben bei Eintritt des Versorgungsfalls wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod ein vorher ausgeschi e- dener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1 fortbesteht, und seine Hi n- terbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des T eiles der ohne das vo r- herige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres entspricht; an die Stelle des 65. Lebensjahres tr itt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist. Da § 3 Abs. 1 der RL GHH - Verband für den Eintritt Lebensjahres anknüpft, die RL GHH - Verband mit hin keine n früheren Zeitpunkt als feste Altersgrenze vorsehen, ist in einem ersten Schritt - unter Beachtung von Festschreibeeffekt und Veränderungssperre nach § 2 Abs. 5 BetrAVG - die bei einer Betriebsz u- 26 27 28 29 - 14 - 3 AZR 412/13 - 15 - gehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare - fiktive - Vol l- rente zu ermitteln. Diese fiktive Vollrente ist sodann in einem zweiten Schritt zeitratierlich entsprechend dem Verhältnis der tatsächlichen zur möglichen B e- triebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zu kürzen. b) Danach errechnet sich eine Anwartschaft des Klägers iHv. 232,27 Euro monatlich. aa ) Die fiktive - bei einer Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare - Altersrente des Klägers beläuft sich auf 503,62 Euro (= 985,00 DM) . (1 ) Nach § 3 Abs. 1 der RL GHH - Verband erhält der Mitarbeiter Altersve r- sorgung in Höhe des zugesagten Versorgungsbetrages, wenn er nach Volle n- dung des 65. Lebensjahres in den Ruhestand tritt. Die F H GmbH hatte dem Kläger zuletzt mit Schreiben vom 21. D ezember 1981 einen Versor gungsbetrag iHv. 985,00 DM monatlich zugesagt. (2 ) Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers war dieser Betrag nich t um weitere Zuwäch se für die Zeit von 1981 bis zu seinem Ausschei den im Jahr 1986 zu erhöhen. § 3 Abs. 1 der RL GH H - Verband knüpft für die Höhe der A l- tersversorgung ausschließlich an den zugesagten Versorgungsbetrag an und nicht an andere - ggf. außerhalb der RL GHH - Verband niedergelegte - Berec h- nungsfaktoren. folgt nichts anderes. Dieses diente lediglich dazu, den Kläger in die Lage zu versetzen, den von der F H GmbH in der Versorgungszusage ausgewiesenen Versorgungsbetrag nachvoll ziehen zu können. Dies ergibt sich aus dem Mer k- blatt selbst, in dem es heißt : Versorgungszusage ausgewiesenen VERSORGUNG S- BETRAG selbst herleiten können aus den im Zusag e- schreiben gleichfalls angegebenen Daten. 30 31 32 33 - 15 - 3 AZR 412/13 - 16 - bb ) Die fiktive monatliche Vollrente des Klägers iHv. 503,62 Euro ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF entsprechend der tatsächlichen Betriebszugeh ö- rigkeit des Klägers zur möglichen Betriebszugehörigkeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres des Klägers am 17. März 2008 zu kürzen. Hieraus errechnet sich ein monatlicher Betriebsrentenanspruch iHv. 232,27 Euro. (1 ) Die tatsächliche Betriebszugehörigkeit des Klägers vom 1. Juni 1968 bis zum 9. September 1986 beträgt 220 Monate. Die mögliche Betriebszugeh ö- rigke it des Klägers bis zur Vollendung des 65. Leben sjahres am 17. März 2008 beläuft sich auf 477 Monate. Hieraus errechnet sich ein Unverfallbarkeitsfaktor von 0,4612. In Anwendung dieses Faktors auf den zugesagten Versorgungsb e- trag iHv. 503,62 Euro monatlich e rgibt sich eine monatliche Betriebsrente iHv. 232,27 Euro (= 503,62 Euro x 0,4612). (2 ) Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten ist die fiktive Vollrente des Kläger s iHv. monatlich 503,62 Euro nicht auf 194,26 Euro zu kürzen . U n- abhängig davon, dass d iese Berechnung nicht den gesetzlichen Vorgaben und damit auch nicht den Vorgaben in § 12 Abs. 2 der RL GHH - Verband entspricht, kommt eine Kürzung auf 194,26 Euro schon deshalb nicht in Betracht , da dieser Betrag den Betrag unterschreitet, hinsichtlich des sen die Anwartschaft des Kl ä- gers nach § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF zwingend (vgl. § 17 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG) aufrechterhal ten blieb . 3 . Die Beklagte ist nicht berechtigt, die Zahlung der dem Kläger zustehe n- den Versorgungsleistungen mit der Begründung zu verweigern, der Kläger habe im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Handlungen begangen, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen und eine fristlose Kündigung g e- rechtfertigt hätten; h ierdurch sei der H H GmbH ein erheblicher materieller Schaden e ntstanden. Eine solche Befugnis ergibt sich entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht aus § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH - Verband, in dem sich das Unternehmen vorbehalten hat, die zugesagten Ve r- sorgungsleistungen zu ändern, zu kürzen oder ei nzustellen, wenn der Mitarbe i- ter oder Leistungsempfänger Handlungen begeht, die in grober Weise gegen T reu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Kündigung berechtigen 34 35 36 37 - 16 - 3 AZR 412/13 - 17 - würden. § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH - Verband enthält lediglich einen d e- klaratorischen Hinweis auf den Rechtsmissbrauchseinwand nach § 242 BGB. Die Berufung des Klägers auf das Versorgungsversprechen ist jedoch nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) . Dies hat das Landesarbeitsgericht verkannt. a) Es kann dahinstehen, ob von d em Vorbehalt in § 13 Abs. 1 Buchst. d der RL GHH - Verband , der nach seinem Wortlaut nur die Änderung, die Kürzung und die Einstellung der zugesagten Versorgungsleistungen erlaubt, auch die vollständige Verweige rung der Leistungen erfasst ist. A ufgrund des E ntgeltch a- rakters der betrieblichen Altersversorgung und des besonderen Schutzbedür f- nisses der Verspre chensempfänger, das eine starke Verfestigung bereits der Anwartschafte n auf Pensionsleistungen zur Folge hat, kommt eine Versagung von Versorgungsleistunge n wegen Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers nach ständiger Rechtsprechung des Senats nur in Betracht, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem durchgreifenden Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. zu letzt BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 26; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30, BAGE 143, 273) . Deshalb kann sich der Arbeitgeber trotz e i- nes Widerrufsvorbehalts von der dem Arbeitnehmer erteilten Versorgungszus a- ge we gen Pflichtverletzungen s- tun g verweigern, wenn das Versorgungsverlangen des Arbeitneh mers recht s- missbräuchlich ist. Da sich der Arbeit geber mittels eines Widerrufsvorbe halts demnach nicht unter e rleichterten Voraussetzungen von der e rteilten Verso r- gungszusage befreien kann, als dies nach den allgemeinen Grunds ätzen des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB mög lich ist (vgl. etwa BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 1 der Gründe; 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 298; 8. Februar 1983 - 3 AZR 463/80 - zu 1 der Gründe, BAGE 41, 333; 11. Mai 1982 - 3 AZR 1239/79 - zu 1 der Gründe) , ist ein ve r- traglicher Widerrufsvorbehalt regelmäßig als nur deklaratorischer Hin weis auf den Rechtsmissbrauchseinwand zu verstehen (vg l. etwa BAG 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, aaO ) . 38 - 17 - 3 AZR 412/13 - 18 - b) Das Versorgungsverlangen des Klägers ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht rechtsmissbräuchlich. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, der Rechtsmissbrauch s- einwand sei gerechtfertigt, da d er Inhalt des Aufhebungsvertrag e s es wah r- scheinlich erscheinen lasse, dass ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung vorgelegen habe; jedenfalls sei ein wichtiger Grund für die außero r- dentliche Kündigung wegen der Vermutungswirkung des § 7 KSchG anzune h- men. Dabei hat d as Landesarbeitsgericht nicht berücksichtigt , dass allein das Vorliegen eines wichtigen Grundes für eine außerordentliche Kündigung den Rechtsmissbrauchseinwand gegenüber dem Versorgungsv erlangen n icht b e- gründen kann. a a) Der Rechtsmissbrauchseinwand kann gerechtfertigt sein , wenn der A r- beitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Ve r- tuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine rechtzeiti ge Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar wurde und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unve rfallbarkeit zu kündigen (BAG 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 47, BAGE 143, 273) . Der Rechtsmissbrauchseinwand kann auch dann gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber durch grobes Fehlverhalten einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzum a- chenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 27; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 35, BAGE 143, 273) . Stützt sich der Arbeitgeber auf die Verursachung eines Vermögensscha dens durch den Arbeitnehmer, ist das Versorgungsverlangen des Arbeit nehmers a l- lerdings nur dann rechtsmissbräuchlich , wenn dieser seine Pflichten in grober Weise verletzt und dem Arbeitgeber hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Verm ö- gensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundl a- ge des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbei t- 39 40 41 42 - 18 - 3 AZR 412/13 - 19 - nehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewah rt (vgl. BA G 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 27; 13. November 2012 - 3 AZR 444/10 - Rn. 30 ff., aaO ) . bb) Danach ist das Versorgungsverlangen des Klägers nicht rechtsmis s- bräuchlich . Die Beklagte hat nicht vorgetragen, dass der Kläger die Unverfall barkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Sie hat weder dargelegt, ob und ggf. welche konkreten Pflich t- verletzungen der Kläger vor Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft am 1. Juni 1980 b egangen haben soll , noch hat sie dargetan, dass der Kläger die H H GmbH durch Vertuschung seines Fehlverhaltens daran gehindert hat, das Arbeitsverhältnis noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen. D ie Beklagte hat sich lediglich auf schwere Pfli chtverletzungen des Kl ä- gers berufen und geltend gemacht, der H H GmbH sei infolge ein es Fehlverha l- tens des Klägers ein erheblicher materieller Schaden entstanden. Sie hat aber weder das angebliche Fehlverhalten des Klägers näher dargelegt noch behau p- tet, d er H H GmbH sei ein existenzgefähr dender Schaden zugefügt worden. Dass die Beklagte über die behaupteten Pflichtverletzungen des Kl ä- gers, den Zeitpunkt ihrer Begehung und das Ausmaß des der H H GmbH zug e- fügten Schadens keine näheren Kenntnisse hat und des halb zu einem substa n- tiierten Vortrag nicht in der Lage ist, entlastet sie nicht. Nach den allgemeinen Regeln der Verteilung der Darlegungs - und Beweislast trägt derjenige, der den Einwand des Rechtsmissbrauchs geltend macht, die Darlegungs - und Bewei s- last für das Vorliegen der Voraussetzungen dieser rechtsvernichtenden Ei n- wendung. Da allein ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung zur Begründung des Rechtsmissbrauchseinwands nicht genügt, kommt es auf die Frage, ob sich die Fiktionswirkung des § 7 KSchG auch auf das Vorliegen eines Kündigungsgrundes erstreckt (dagegen BAG 9. Februar 2011 - 7 AZR 91/10 - Rn. 59 mwN) , nicht an. 43 44 45 46 47 - 19 - 3 AZR 412/13 - 20 - 4 . Dem Anspruch des Klägers ste ht nicht entgegen, dass dieser in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 1 6 . Dezember 1986 unwiderruflich auf die Gelten d- machung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung verzichtet hat. Die in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung (aF) unwirksam. a) § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF regelt die Möglichkeit der Abfindung e i- ner fortbestehenden Versorgungsanwartschaft. Danach soll eine Abfindung nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen n ur unter eng begrenzten Voraussetzungen möglich sein. Um den Versorgungszweck nicht zu gefährden, sollen nur kleinere Anwartschaften abgefunden werden können (vgl. BT - Drs. 7/1281 vom 26. November 1973 S. 27 f.) . Deshalb erlaubt § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF die Abfindung einer unverfallbaren Versorgung s- anwartschaft durch eine einmalige Zahlung nur dann, wenn der Arbeitnehmer zustimmt und die Anwartschaft auf einer Versorgungszusage beruht, die wen i- ger als zehn Jahre vor dem Ausscheiden gegeben wurde. Über seinen Wortlaut hinaus verbietet § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht nur die Abfindung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft durch eine einmalige Zahlung, sondern auch einen entschädigungslosen Erlass der Versorgungsanwartschaft in Vereinbarungen, di e im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses getroffen wurden (vgl. BAG 14. Juni 2005 - 3 AZR 185/04 - zu II 4 der Gründe; 21. Januar 2003 - 3 AZR 30/02 - zu II 2 der Gründe; 20. Oktober 1987 - 3 AZR 200/86 - zu III 3 der Gründe, BAGE 56, 251; 22. September 1987 - 3 AZR 194/86 - zu I 3 c der Gründe, BAGE 56, 148) . b) Danach ist die in § 3 des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 getroffene Vereinbarung wegen Verstoßes gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF unwirksam. a a ) Die F H GmbH hatte dem Kläger mit Schreiben vom 29 . Dezember 1975 und damit mehr als zehn Jahre vor seinem Ausscheiden mit Ablauf des 9. September 1986 eine Versorgungszusage erteilt. Darauf, ob die H H GmbH 48 49 50 51 52 - 20 - 3 AZR 412/13 - 21 - im Gegenzug für den vom Kläger in § 3 des Aufhebungsvertrages erklärten verzichtet haben und der Kläger deshalb für seinen Verzicht eine Kompensation erhalten haben sollte, kommt es nicht an. b b ) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist § 3 des Aufhebungsvertr a- ges nic ht als T atsachenvergleich zu verstehen, der vom Verbot des § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF nicht erfasst würde. Zwar hat der Senat in dem Urteil vom 23. August 1994 ( - 3 AZR 8 25/ 93 - ) erkannt, dass ein (gerichtlicher) Vergleich über die tatsächlichen V o- raussetzungen eines Anspruchs auf betriebliche Altersversorgung nicht gegen § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG verstößt, wenn die Parteien hierüber zuvor ohne abschließende Klärung gestritten haben. Es kann dahinstehen, ob zu einem Streit ü ber die tatsächlichen Voraussetzungen auf betriebliche Altersversorgung auch ein Streit über die tatsächlichen Voraussetzungen des den Anspruch ve r- nichtenden Rechtsmissbrauchseinwands zählt. Auch wenn dies der Fall sein sollte, handelte es sich bei der Reg elung in § 3 des Aufhebungsvertrag e s nicht um einen Tatsachenvergleich. Nach dem Wortlaut des Aufhebungsvertrages vom 16. Dezember 1986 haben sich die Vertragsparteien nicht darüber ve r- ständigt, dass bestimmte Voraussetzungen für Ansprüche des Klägers auf Ve r- sorgungsleistungen nicht vorliegen oder das Versorgungsverlangen des Kl ä- gers rechtsmissbräuchlich ist . Vielmehr haben sie ausdrücklich einen Verzicht vereinbart. Aus der Aufhebungsvereinba rung selbst lässt sich auch nicht en t- nehmen, dass d er Kläger und die H H GmbH darüber gestritten hätten , ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung eines Anspruchs auf eine Altersrente nach den RL GHH - Verband erfüllt waren oder ein etwaiger A n- spruch untergegangen ist . Aus dem Schreiben der Zentralleitung Personal der H H GmbH an die Mitarbeiterin S vom 10. Dezember 1986 ergibt sich entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten nicht s anderes. In diesem Schreiben wu r- de die Mitarbeiterin S zwar unter Hinweis darauf, der arbeitsrechtliche Vergleich mit dem Klä ger beinhalte, dass dessen Anspruch auf betriebliche Altersverso r- gung verwirkt sei, gebeten, die für den Kläger gebildete Rückstellung für di e 53 54 - 21 - 3 AZR 412/13 - 22 - Altersversorgung aufzulösen. Bei d ie sem Schreiben handelt es sich jedoch um eine unternehmensinterne Anweisung, d ie ausschließlich die Bewertung des Inhalts des vom Kläger in der Aufhebungsvereinbarung erklärten Verzichts durch die H H GmbH wieder gibt. Sie ist weder an den Kläger gerichtet noch hat die Beklagte vorgetragen, dass der Kläger von diesem Schriftstück K en ntnis hatte. D ieses Schreiben gibt daher allenfalls wieder, wie die H H GmbH § 3 des Auf hebungsvertrag e s verstanden hat; daraus ergibt sich jedoch nicht, dass dies auch für den Kläger erkennbar war und dass die mögliche Rechtsmissbräuc h- lichkeit seines Vers orgungsverlangens überhaupt Gegenstand der Verhandlu n- gen über den Abschluss des Aufhebungsvertrag e s war. § 3 des Aufhebung s- ve r trages kann daher nicht dahin ausgelegt werden, dass sich die Vertragspa r- teien darauf geeinigt haben, dass das Versorgungsverlange n des Kl ägers rechtsmissbräuchlich ist. Diese Auslegung des Aufhebungsvertrag e s, die das Landesarbeitsg e- richt unterlassen hat, kann der Senat selbst vornehmen. Zwar obliegt die Au s- legung nichttypischer Willenserklärungen in erster Linie dem Gericht der Tats a- cheninstanz. Das Revisionsgericht kann eine unterbliebene Auslegung jedoch selbst vornehmen, wenn der für die Auslegung maßgebliche Sachverhalt fes t- steht und kein weiteres tatsächliches Vorbringen zu erwarten ist (vgl. etwa BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 184 /09 - Rn. 52, BAGE 134, 202; 11. Juli 2007 - 7 AZR 501/06 - Rn. 39) . So verhält es sich hier. 5 . Das Versorgung sverlangen des Klägers stellt sich nicht unter dem G e- sichtspunkt widersprüchli chen Verhaltens als unzuläs sige Rechtsaus übung nach § 242 BGB dar . a) Die Rechtsordnung lässt widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Widersprüchliches Verhalten ist nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertra uenstatbestand geschaffen wurde oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausü bung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG 12. November 2013 - 3 AZR 274/12 - Rn. 36 mwN) . 55 56 57 - 22 - 3 AZR 412/13 - 23 - b) Die H H GmbH und die Bek lagte konnten aus der in § 3 des Aufh e- bungsvertrag e s getroffenen Vereinbarung nach Treu und Glauben nicht den Schluss ziehen, der K läger werde bei Eintritt des Versorgungsfalls seine B e- triebsrentenansprüche nicht geltend machen. Der in § 3 des Aufhebungsvertr a- ges erklärte Verzicht auf die Geltendmachung von Ansprüchen auf betriebliche Altersversorgung ist wegen Verstoßes gegen § 3 Abs . 1 Satz 1 BetrAVG aF unwirksam. Deshalb konnte bei der H H GmbH und der Beklagten von vornh e- rein kei n schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen, die dem Klä ger zugesa g- ten Leistungen bei Eintritt des Versorgungs falls nicht erbringen zu müssen . 6 . Andere besondere Umstände, die die Rechtsausübung des Klägers als treuwidrig erscheinen lassen könnten , sind nicht ersicht lich. Insbesondere ve r- stößt das Versorgungsverlangen des Klägers auch dann nicht gegen Treu und Glauben , wenn die in § 5 des Aufhebung svertra g e s vereinbarte Ausgleich s- klausel, die auch Schadensersatzansprüche der H H GmbH gegenüber dem Kläger erfasst, nur vor dem Hinter grund des in § 3 des Aufhebungsvertra g e s erklärten Verzichts vereinbart worden sein sollte. In diesem Fall könnte die B e- klagte zwar gegebenenfalls wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) eine Anpassung d es Aufhe bungsvertrag e s verlangen. Eine Anpas sung des Aufhe bungsvertrag e s an die geänderten Verhältnisse könnte sich jedoch nur auf die in § 5 des Aufhebungsvertrag e s vereinbarte Ausgleichsklausel au s- wirken und der Beklagten die Möglichkeit eröffnen, den Kläger auf Schadense r- satz in Anspruch zu nehmen; an ihrer Verpflichtung, an den Kläger die nach den RL GHH - Verband geschuldete Betriebsrente zu zahlen, würde eine St ö- rung der Geschäftsgrundlage hingegen nichts ändern. 7 . Der Kläger hat seinen Anspruch a uf Versorgungsleistungen entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht nach § 242 BGB verwirkt. a) Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsa usübung. Durch die Verwirkung wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie dient dem Vertrauensschutz. Deshalb kann allein der Zei t- ablauf nicht zur Verwirkung eines Rechts führen. Zu dem Zeitmoment müssen vielmehr besondere Um stände sowohl im Verhalten des Berechtigten als auch 58 59 60 61 - 23 - 3 AZR 412/13 - 24 - des Verpflichteten hinzutreten (Umstandsmoment), die es rechtfertigen, die sp ä te Geltendmachung des Rechts als mit Treu und Glauben unvereinbar und für den Verpflichteten als unzumutbar anzusehen. Dabei muss der Berechtigte unter Umständen untätig geblieben sein, die den Eindruck erwecken konnten, dass er sein Recht nicht mehr geltend machen wolle, so dass der Verpflichtete sich darauf einstellen durfte, nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 73 mwN) . b) Vorliegend fehlt es jedenfalls am Umstandsmoment. Der Kläger musste entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht zu einem früheren Zeitpunkt klarstellen, dass er trotz d es in § 3 des Aufhebungsvertrag e s erklärten Verzichts die ihm zugesagten Leistungen beanspruchen würde. Aufgrund der Unwirksamkeit des Verzichts nach § 3 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG aF durften die H H GmbH und die Beklagte von vornherein nicht darauf vertrauen, nicht auf Za h- l ung der vereinbarten Versorgungsleistungen in Anspruch genommen zu we r- den. 8 . Die Ansprüche des Klägers sind nicht - auch nicht teilweise - verjährt. a) Gemäß § 18a Satz 1 BetrAVG verjährt der Anspruch auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung i n 30 Jahren. Mit dieser Bestimmung ist alle r- dings nur der Versorgungsanspruch als solcher, dh. das Rentenstammrecht , gemeint (vgl. BAG 26. Mai 2009 - 3 AZR 797/07 - Rn. 42) . Der Beginn der Ve r- jährung des Rentenstammrechts, auf dem der Anspruch auf die lauf enden Lei s- tungen beruht, richtet sich gemäß § 200 BGB nach dem Zeitpunkt der Entst e- hung. Dies ist der Tag, an dem erstmals auf dem Rentenstammrecht beruhende Ansprüche geltend gemacht werden können, mithin der Eintritt des Verso r- gungsfalls ( Rolfs in Blomeyer/Rolfs/Otto BetrAVG 5. A ufl. § 18a Rn. 4 ) . Der Versorgungsfall ist beim Kläger am 17. März 2008 eingetreten. Die 30 - jährige Verjährungsfrist war daher bei Zustellung der Klage noch nicht abgelaufen. b) Ansprüche auf laufende Versorgungsl eistungen unterliegen der rege l- mäßigen Verjährungsfrist nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs, § 18a Satz 2 Betr AVG, und damit der Verjährungsfrist von drei Jahren nach 62 63 64 65 - 24 - 3 AZR 412/13 - 25 - § 195 BGB. Diese Frist war i m Zeitpunkt der Zustellung der Klageerweiterung am 12. D ezember 2011, mit der der Kläger die bezifferte Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit von März 2008 bis Dezem ber 2011 geltend gemacht hatte, noch nicht abgelaufen. Der Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist richtet sich nach § 199 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung beginnt die r e- gelmäßige Verjährun gsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden U m- ständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahr lässigkeit erlangen musste. Danach hatte die Verjährungsfrist für die A n- sprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2008 zum Ende des Jahres 2008, für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2009 mit Ende des Jahres 2009, für die Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für das Jahr 2010 mit Ende des Jahres 2010 und für die Ansprüche auf rückständ i- ge Betriebsrente für das Jahr 2011 mit Ende des Jahres 2011 zu laufen bego n- nen. Die dreijährige Verjährungsfrist war daher hinsichtlich sämtlicher Anspr ü- che am 12. Dezember 2011 nicht abgelaufen. II . Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1 und Abs. 2, § 288 Abs. 1 BGB. Gemäß § 8 der RL GHH - Verband wurden die Ansprüche des Klägers auf rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis M ärz eines Kalende r- jahre s am 15. Februar des Jahres, die Ansprüche für April bis Juni eines Kale n- derjahres am 15. Mai des Jahres, die Ansprüche für Juli bis September eines Kalenderjahres am 15. August des Jahres und die Ansprüche für die Monate Oktober bis Dezember eines Kalenderjahres am 15. November des Jahres fä l- lig. Für den Anspruch des Klägers auf rückständige Betriebsrente für den Monat März 2008 gilt hiervon abweichend der 15. Mai 2008 als Fälligkeitstermin. G e- mäß § 9 Abs. 1 der RL GHH - Verband werden Versorgungsleistungen erst ab dem Monat gezahlt, in dem der Versorgungsfall eingetre ten ist. 66 67 - 25 - 3 AZR 412/13 C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO. Gräfl Schlewing Spinner Heuser Busch 68
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