Bundesarbeitsgericht Urteil vom 8. Dezember 2015 Dritter Senat - 3 AZR 141/14 - ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 I. Arbeitsgericht Frankfurt am Main Urteil vom 13. März 2013 - 14 Ca 5602/12 - II. Hessisches Landesarbeitsgericht Urteil vom 13. November 2013 - 6 Sa 504/13 - Nein Entscheidungsstichwort e : Waisenrente - Änderung einer Ermessensentscheidung - Nachran g- grundsatz Bestimmung en : BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung; BGB § 315 Abs. und Abs. 3 ; SGB XII § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 88 Abs. 1, § 93 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 141/14 6 Sa 504/13 Hessisches Landesarbeitsgericht Im Namen des Volkes! Verkündet am 8. Dezember 2015 URTEIL Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionskläger, pp. Beklagter, Berufungskläger und Revisionsbeklagter, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ve r- handlung vom 8. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bunde s- arbeitsgericht Dr. Zwanziger, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner, - 2 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 3 - die Ri chterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Ahrendt sowie die ehrenamtliche Richterin Trunsch und den ehrenamtlichen Richter Blömeke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hess i- schen Landesarbeitsgerichts vom 13. November 2013 - 6 Sa 504 /13 - wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über eine Waisenrente, die der Kläger aus überg e- leitetem Recht geltend macht. Der Kläger ist der Träger der Sozialhilfe iSd. § 3 Abs. 1 SGB XII. Der Beklagte ist eine Pensionskasse in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit und wickelt für seine Trägerunternehmen deren Verpflic h- tungen aus der betrieblichen Altersversorgung ab. Die Allgemein en Versich e- rungsbedingungen (im Folgenden AVB) des Beklagten bestimmen ua.: § 10 Kinderzulage (3) Die Kinderzulage wird gewährt für: 1. eheliche und als ehelich erklärte Kinder, ... (4) Die Kinderzulage wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt, darüber hinaus nur, s o- lange sich das Kind in Schul - oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. (5) Der Vorstand kann die Kinderzulage auch nach dem 18. Lebensjahr gewähren, wenn und solange das Kind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen. Vorau s- 1 2 - 3 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 4 - setzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist. ... § 12 Waisenrente Waisenrente wird an hinterbliebene Kinder des Mitglied e s gezahlt. § 10 Abs. 3 - 7 finden entsprechende Anwe n- Die U GmbH ist eines der Trägerunternehmen des Beklagten. Bei di e- ser war bis zum Eintritt in den Ruhestand H B beschäftigt und bezog vom B e- klagten ua. eine Pensionskassenrente, die eine Kinderzulage nach § 10 Abs. 5 AVB für seinen im September 1965 geborenen, behinderten Sohn M B umfas s- te. M B ist aufgrund einer geistigen B e hi nderung höheren Grades und Störung des Sozialverhaltens mit emotionaler Symptom a tik nicht in der Lage, selbst für seinen Unterhalt zu sorgen . Seit dem Jahr 1988 ist er in einer stationären Ei n- richtung untergebracht. H B verstarb im N o vembe r 2010. Mit Schreiben vom 21. Dezember 2010 b e willigte der Beklagte M B ab Dezember 2010 eine Wa i- senrente und zahlte an diesen im Zeitraum D e zember 2010 bis März 2011 m o- natlich 85,70 Euro als Pension s kassenleistung. Der Kläger gewährt M B seit dem 29. Mai 1996 Sozialhilfe in Form st a- tionärer Leistungen im Pflege - und Förderzentrum des Westfälischen Woh n ve r- b u ndes (Eingliederungshilfe nach §§ 54 ff. SGB XII) . Die Kosten der Unte r bri n- gung belaufen sich auf ca. 160,00 Euro täglich. Mit Schreiben vom 1. Februar 2011 leitete der Kläger die Ansprüche von M B auf Waisenrente gegen den Beklagten auf sich über. Der Beklagte tei l- te dem Kläger a m 30. März 2011 mit, dass er die Zahlung der Wa i senrente ab April 2011 einstellen werde. Dem widersprach der Kläger und ve r fügte durch Bescheid vom 18. August 2011 erneut die Überleitung der Waise n rente nach § 93 SGB XII ab dem 1. April 2011. Mit seiner Klage hat der Kläger die Zahlung der Waisenrente an sich verlangt. Er hat die Einstellung der Zahlung durch den Beklagten für unrech t- mäßig gehalten. Der Beklagte habe im Rahmen seiner Ermessensentscheidung den Nachranggrundsatz der Sozialhilfe zu beachten. Sozialhilfe sei nach dem 3 4 5 6 - 4 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 5 - Willen des Gesetzgebers subsidiär zu gewähren, wenn kein anderer de n en t- sprechenden Bedarf des Hilfeempfängers decke . Die Gewährung von Sozialhi l- fe sei daher kein sachlicher Grund für die Einstellung der Hinterbliebenenlei s- tungen. D er Kläger hat zuletzt beantragt , 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.799,70 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 85,70 Euro seit dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober, dem 1. Nove m- ber, dem 1. Dezember 2011, dem 1. Januar, dem 1. Februar, dem 1. März, dem 1. April, dem 1. Mai, dem 1. Juni, dem 1. Juli, dem 1. August, dem 1. September, dem 1. Oktober, dem 1. November, dem 1. Dezember 2012 und dem 1. Januar 2013 zu zahlen , 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn monatlich, fällig zu m Monatsletzten, 85,70 Euro brutto zu zahlen, b e- ginnend mit dem Monat Januar 2013. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Auffa s- sung vertreten , zur Einstellung der Waisenrente berechtigt gewesen zu sei n . Der ursprüngliche Grund fü r die Gewährung der Waisenrente an M B im D e- zember 2010, diesem durch die finanzielle Leistung ein Stück mehr L e ben s qu a- lität zu verschaffen , sei d urch die Überleitung des Anspruchs nachträ g lich en t- fallen. Nachdem die s bekannt geworden sei, habe ma n die Interessen an der Weitergewährung der Waisenrente abgewogen und sich entschlossen , die Wa i- senrente einzustellen. Der Kläger hat seine Klage zunächst beim Amtsgericht erhoben; das hat sie an das Arbeitsgericht verwiesen. Das Arbeitsgericht hat der K lage stat t- gegeben. Das Landesarbeitsgericht hat s ie auf die Berufung des Beklagten a b- gewiesen. Mit seiner Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung der arbeitsgerichtlichen Entscheidung. Der Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision. 7 8 9 - 5 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 6 - Während des Revisionsverfahrens hat der Kläger mit einem an M B g e- richteten Überleitungsbescheid vom 19. Februar 2015 den möglichen A n spruch auf Hinterbliebenenversorgung gegen den Beklagten mit Wirkung ab dem 1. April 2011 auf sich übergeleitet. Dieser Bescheid wurde M B unmi t telbar am 23. Februar 2015 und sein er Betreuerin am 20. Februar 2015 zug e stellt. Entscheidungsgründe Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Klage ist nicht begrü n- det. Zwar ist der Kläger aktivlegitimiert. D er Beklagte ist aber nicht verpflichtet, über den 31. März 2011 hinaus eine monatliche Waisenrente für M B iHv. 85,70 Euro an den Kläger zu zahlen. Die vom Beklagten im März 2011 g e- troffene Entscheidung, künftig keine Hinterbliebenenrente mehr zu leisten, ist nicht unbillig und verstößt auch nicht gegen den Nachranggrundsatz aus § 2 SGB XII. I . Der Kläger ist aktivlegitimiert. Dabei kann dahinstehen, ob es für die Aktivlegitimation des Klägers ausreichend ist, dass er den Anspruch gemäß § 93 SGB XII durch Anzeige gegenüber dem Beklagten auf sich übergeleitet hat , oder ob es hierzu zusätzlich auch einer Bekanntgabe gegenüber dem u r- sprünglichen Anspruchsinhaber M B und/oder dessen Betreuerin b e darf. Jede n- falls im Zeitpunkt der Revisionsverh andlung war die Überleitung auch gege n- über dem ursprünglichen Anspruchsinhaber und dessen Betreuerin b e kannt gegeben worden. Dies ist auch im Revisionsverfahren zu berücksicht i gen. 1. Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB XII kann der Träger der Sozialhilfe dann, wenn eine leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen der Sozialhilfe erbracht werden, einen Anspruch gegen einen anderen hat, der kein Leistungsträger im Sinne des § 12 des Ersten Buches ist, durch sc hriftliche A n- zeige an den anderen bewirken, dass dieser Anspruch bis zur Höhe seiner Aufwendungen auf de n Träger der Sozialhilfe übergeht. Nach § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB XII darf der Übergang des Anspruchs nur insoweit bewirkt werden, 10 11 12 13 - 6 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 7 - als bei rechtzeitiger Le istung des anderen entweder die (Sozial - )Leistung nicht erbracht worden wäre oder in den Fällen des § 19 Abs. 5 SGB XII und des § 92 Abs. 1 SGB XII Aufwendungsersatz oder ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Nach § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII bewirkt die schrif tliche Anzeige den Übergang des Anspruchs für die Zeit, für die der leistungsberechtigten Person die (Sozial - )Leistung ohne Unterbrechung erbracht wird. 2. Danach setzt die Überleitung des Anspruchs und damit die Aktivlegit i- mation des Klägers jedenfalls § 93 Abs. 1 Satz 1 iVm. § 93 Abs. 2 Satz 1 SGB XII eine schriftliche Anzeige bekannt gemacht wurde, dh. ein entsprechender Verwaltungsakt (vgl. LSG Baden - Württemberg 4. Dezember 2014 - L 7 SO 4268/11 - zu 3 de r Gründe mwN) zugegangen ist. Dies ist vorliegend der Fall. Die schriftliche Überle i- tungsanzeige vom 18. August 2011 wurde dem Beklagten bekannt gegeben. 3 . Ob die Bekanntgabe der Überleitung auch gegenüber dem ursprüngl i- chen Gläubiger und/oder dessen Bet reuerin zu erfolgen hat, damit der Träger der Sozialhilfe aktivlegitimiert ist, kann dahinstehen. Z wischenzeitlich hat der Kläger die Überleitung der Waisenrente auch gegenüber M B und dessen B e- treuerin bekannt gegeben. Die Rechtstatsache der durc h Verwa l tungsakt erfol g- ten Bekanntgabe der Überleitung gegenüber M B und dessen B e treuerin unte r- fällt nicht dem grundsätzlichen Verbot, in der Revision s instanz neues Tats a- chenvorbringen zu berücksichtigen (§ 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO) . Das Revision s- ge richt hat entscheidungserhebliche Verwaltungsakte, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz bis zum Ende der Revision s- verhandlung ergehen oder enden, zu berücksichtigen (BAG 15. September 2009 - 9 AZR 757/08 - Rn. 24, BAGE 132, 8 8) . II . Die Klage ist unbegründet . D er Beklagte war berechtigt, seine Erme s- sensentscheidung gemäß § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB vo m Dezember 2010 nach der Überleitung der Ansprüche auf den Kläger im März 2011 neu zu tre f- fen, weil die Waisenrente nicht mehr dem Hi nterbliebenen M B z u gut e kommt. Der Grundsatz des Nachrangs der Sozialhilfe nach § 2 SGB XII steht dem nicht entgegen. 14 15 16 - 7 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 8 - 1. Ob ein Anspruch von M B auf Waisenrente gegen den B e klagten b e- steht, ist im vorliegenden Rechtsstreit zu klär e n. Die Wirksamkeit der Überle i- tungsanzeige erfasst die Frage , ob de r übergeleitete Anspruch besteht, nicht ( vgl. BVerwG 26. November 1969 - V C 54.69 - BVerwGE 34, 219; 27. Mai 1993 - 5 C 7 . 91 - BVerwGE 92, 281; LSG Baden - Württemberg 22. November 2007 - L 7 SO 73/06 - ) . Vielmehr haben die dafür zuständigen Zivilgerichte bzw. Gerichte für Arbeitssachen selbständig das Bestehen des zivilrechtlichen A n- spruchs zu prüfen. 2. M B hatte seit Dezember 2010 einen Anspruch auf Waise n rente gegen den Beklagte n. Dieser hatte nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB eine zulä s sige Ermessenentscheidung iSv. § 315 BGB zugunsten von M B getroffen. a ) Nach § 12 iVm. § 10 Abs. 4 AVB wird Waisenrente bis zur Vollendung des 18. Lebensjahrs gewährt, darüber hinaus nur, solange sich das Waisenkind in der Schul - oder Berufsausbildung befindet, längstens jedoch bis zur Volle n- dung des 25. Lebensjahrs. Des Weiteren kann Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB auch nach dem 18. Lebensjahr gewährt werden, wenn und solange da s Waisenkind infolge geistiger oder körperlicher Gebrechen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt selbst zu verdienen und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahrs eing e- treten ist. b) § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AV B stellt die Bewilligung einer Waisenrente über die Vollendung des 18. bzw. - bei noch andauernder Schul - oder Berufsausbi l- dung - des 25. Lebensjahrs hinaus in das Ermessen des Beklagten. aa ) Einseitige Leistungsbestimmungsrechte sind nach § 315 Abs. 1 BG B im Zweifel nach billigem Ermessen auszuüben. Es ist daher im Einzelfall zu beu r- teilen, ob in der zugrunde liegenden Ermessensvorschrift - entgegen der Ausl e- gungsregel des § 315 Abs. 1 BGB - eindeutig zum Ausdruck gebracht wird, dass die Leistungsbestimmu ng sich nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten muss, sondern nur die - stets geltenden - allgemeinen Schranken der Recht s- ausübung, insbesondere der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, die 17 18 19 20 21 - 8 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 9 - Willkür - und Maßregelungsverbote sowie der Grundsatz v on Treu und Glauben zu beachten sind (vg l. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12 , BAGE 148, 381 ; 13. November 2013 - 10 AZR 848/12 - Rn. 38 , BAGE 146, 284 ) . bb) Danach steht die Gewährung der Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB im billigen Ermessen de s Beklagten. Nach § 10 Abs. 5 AVB kann unter den dort genannten Voraussetzungen eine Waisenrente gewährt werden. Durch die Verwendung des Wortes in § 10 Abs. 5 AVB wird eine Lei s- tungsbestimmung nach billige m Ermessen eröffnet. Die Formuli stellt eine F ormulierung be i Einräumung von Ermessensspielräumen dar und begründet typischerweise Zweifel iSd. § 315 Abs. 1 BGB (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 12 , BAGE 148, 381 ; 15. Juli 2008 - 3 AZR 100/07 - Rn. 21; 10. Mai 200 5 - 9 AZR 294/04 - zu B II 2 b der Gründe ) . § 10 Abs. 5 AVB enthält keine Regelung, wonach sich die Gewährung der Waisenrente nicht am Maßstab der Billigkeit ausrichten muss. c ) Der Beklagte konnte zugunsten von M B ab Dezember 2010 eine Wa i- senr ente gewähren, denn M B erfüllt die in § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB genan n- ten Voraussetzungen. Er hat das 18. Lebensjahr vollendet, wurde durch den Tod seines Vaters H B im November 2010 zur Waise und ist infolge bereits vor dem 25. Lebensjahr eingetretener geistiger oder körperl i cher Gebr e chen von mehr als einjähriger Dauer nicht in der Lage, seinen L e bensunterhalt selbst zu verdienen. Letzterem steht d er Bezug von Leistungen nach dem SGB XII nicht entgegen. Die betreffende Waise dar f info l ge der b e stehenden Behinderung nicht in der Lage sein, einer auf die Erzielung eines Erwerbsei n kommens g e- richteten Arbeit nachzugehen und deshalb kein eigenes Einko m men iSd. A l l- gemeinen Versicherungsbedingungen des Bekla g ten ve r dienen. Der Bezug von Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII stellt demgege n über kein, die Gewährung einer Waisenrente ausschließendes Ei n kommen dar. Leistungen der Sozialhilfe sind weder Erwerbs - noch Erwerb s e r satzeinkommen. 22 23 - 9 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 10 - d ) Die einmal erfolgte Bewilligung der Waisenrente nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB ist grundsätzlich unwiderruflich, es sei denn , es liegt eine nachträ g- liche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen dieser Lei s- tungsbestimmung vor, die es rec htfertigt, die Gewährung d er Waisenrente ei n- zustellen . Dies ist hier der Fall. aa) Eine einseitige Leistungsbestimmung nach § 315 BGB ist grundsätzlich unwiderruflich. Bei Dauerschuldverhältnissen und ihnen vergleichbaren auf Dauer angelegten sonstigen Re chtsverhältnissen bedarf d er Grundsatz der Unwiderruflichkeit jedoch der Beschränkung. Ändern sich die tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen der ursprünglich der Billigkeit entsprechenden Leistungsbestimmung, kann diese nachträglich untauglich ode r unbillig werden. Eine Änderung der Leistungsbestimmung oder Neubestimmung der Leistung kann daher aus Gründen der Billigkeit wegen einer Veränd erung der tatsächl i- chen oder rechtlichen Voraussetzungen gestattet oder sogar geboten sein ( vgl. BAG 8. Mai 200 3 - 6 AZR 43/02 - zu II 3 a der Gründe, BAGE 106, 151 ; 11. März 1981 - 4 AZR 1070/79 - BAGE 35, 141 ) . bb) Die Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente ab April 2011 stellt eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzu n- gen de r Leistungsbestimmung nach § 12 iVm. § 10 Abs. 5 AVB dar. Die infolge der Gewährung von Sozialhilfe durch den Kläger als Träger der Sozialhilfe ermöglichte und erfolgte Überleitung des Anspruchs auf Waise n- rente auf den Kläger ist ein nachträglich eingetr etener Umstand. Auch wenn dem Vorstand des Beklagten die persönlichen Umstände von M B ei n schlie ß- lich seiner Unterbringung in einer stationären Einrichtung im Zeitpunkt der B e- willigung der Waisenrente bekannt waren - wofür spricht, dass der B e klag te dem verstorbenen Vater von M B eine Kinderzulage nach § 10 Abs. 5 AVB g e- zahlt hat - , ändert dies nichts daran, dass die Überleitung des Anspruchs auf Waisenrente infolge der Gewährung von Sozialhilfe ein nac h trä g lich eingetret e- ner Umstand ist . Die Unterbringung einer hilfebedürftigen Person in einer stat i- onären Einrichtung hat nicht zwangsläufig eine Inanspruc h nahme durch den Träger der Sozialhilfe zur Folge . S oweit Leistungen an den hinsichtlich des 24 25 26 27 - 10 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 11 - übergeleiteten Anspruchs B erechtigten betr o ff en sind, setzt die Inanspruc h- nahme durch den Träger der Sozialhilfe einsetzbares Einkommen nach §§ 85 ff. SGB XII voraus. Nach § 88 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB XII ist bei Einkommen u n- terhalb der Einkommensgrenze neben Zweckgleichheit des a n deren Einko m- mens di e Ausübung von Ermessen erforderlich. Bei einer Unte r bringung in e i- ner stationären Einrichtung soll über § 88 Abs. 1 Satz 1 SGB XII hinaus in a n- gemessenem Umfang die Aufbringung von Mitteln verlangt werden, wenn eine Person für voraussichtlich längere Zeit Leistungen in einer station ä ren Einric h- tung bedarf, § 88 Abs. 1 Satz 2 SGB XII. Bei einer Waisenrente iHv. 85,70 Euro monatlich besteht nach diesen gesetzlichen Vorgab en jedenfalls kein Autom a- tismus zwischen einer stationäre n Unterbringung und dem Einsatz eigenen Ei n- kommens. cc) Die durch die vollständige Überleitung auf den Kläger entstandene Lei s- tungspflicht des Beklagten gegenüber dem Kläger als Träger der Sozialhilfe ist ein im Rahmen der Ermessenausübung nach § 315 Abs. 1 BGB iVm. §§ 12, 10 Abs. 5 A VB berücksichtigungsfähiger Gesichtspunkt. Die Einstellung der Wa i- senrente als Änderung der billigen Leistungsbestimmung wahrt die Grenzen billigen Ermessens (§ 315 Abs. 3 Satz 1 BGB) . Die vom Landesarbeitsgericht vorgenommene Würdigung weist keinen Rechts fehler auf. ( 1 ) Die Leistungsbestimmung nach billigem Ermessen - und damit auch deren Änderung - verlangt eine Abwägung der wechselseitigen Interessen nach verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Wertentscheidungen, den allgemeinen Wertungsgrundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Angemessenheit sowie der Verkehrssitte und Zumutbarkeit. In die Abwägung sind alle Umstände des Ei n- zelfalls einzubeziehen. Welch e Umstände dies im Einzelnen sind, hängt auch von der Art der Leistungsbestimmung ab, die der Berechtig te zu treffen hat (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 28 mwN , BAGE 145, 341) . Maßge b- lich ist der Zeitpunkt, in dem die Ermessensentscheidung getroffen wird . D e m Bestimmungsberechtigten verbleibt für die rechtsgestaltende Leistungsbesti m- mung ein nach billigem Ermessen auszufüllender Spielraum. Innerhalb des Spielraums können dem Bestimmungsberechtigten mehrere Entscheidung s- 28 29 - 11 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 12 - möglichkeiten zur Verfügung stehen (BAG 15. Januar 2014 - 10 AZR 243/13 - Rn. 33 mwN , BAGE 147, 1 2 8 ). ( 2 ) Es ist umstritten , ob di e Wahrung billigen Ermessens i Sv. § 315 Abs . 1 BGB in der Revisionsinstanz uneingeschränkt über prüfbar ist ( so BAG 23. September 2004 - 6 AZR 567/03 - zu I V 2 a der Gründe, BAGE 112, 80; 13. März 2003 - 6 AZR 557/01 - zu II 1 der Gründe ; 24. April 1996 - 5 AZR 1031/94 - zu 1 der Gründe; 12. September 1996 - 5 AZR 30/95 - zu 2 a der Gründe, BAGE 84, 116; 16. Oktober 1991 - 5 AZR 35/91 - zu II 2 c der Gründe ) , oder ob das Revisionsgericht nur zu prüfen hat , ob das Tatsachengericht den unbestimmten Rechtsbegri ff des billigen Ermessens verkannt hat (BAG 12. Januar 1989 - 8 AZR 251/88 - zu B I 2 d cc der Gründe, BAGE 60, 362; 30. April 1975 - 4 AZR 351/74 - ; GMP/Müller - Glöge 8. Aufl. § 73 Rn. 10; ErfK/ Koch 1 6 . Aufl. § 73 ArbGG Rn. 6 ) . Gleichwohl besteht Einigkeit, dass die Billi g- keitskontrolle in erster Linie Aufgabe der Tatsachenin stanzen ist. Die Billigkeit s- kontrolle erfordert die Feststellung der besonderen tatsächlichen Gegebenhe i- ten eines Falls und deren Würdigung (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 1 51/10 - Rn. 33 mwN ) . ( 3 ) Der Meinungsstreit bedarf im Streitfall keiner Entscheidung. Selbst wenn man vorliegend zugunsten de s Klägers von eine r uneingeschränkten Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts ausg eht , h ä lt die Würdigung des Landesarbeits gerichts , der Beklagte sei berechtigt gewesen, wegen des Übergangs nach § 93 SGB XII die Zahlung der Waisenrente künftig einzuste l- len, einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand. (a) Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen sind auf Seiten des Beklagten die Interessen des Betroffenen, dh. des Mitglieds des Beklagten und seiner weiteren Mitglieder zu berücksichtigen, wie sie in den Allgemeinen Vers i- cherungsbedingungen ihren Ausdr uck gefunden haben. Danach steht die U n- terstützung von Waisen nach Vollendung des 18. Lebensjahrs grundsätzlich im Interesse der Mitglieder, wenn es sich um Menschen mit Behinderungen ha n- delt, die infolge ihrer Behinderung den Lebensunterhalt nicht selbst verdienen können. In Regelungen zur Hinterbliebenenversorgung - wie der vorliege n- 30 31 32 - 12 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 13 - den - konkretisiert sich regelmäßig das typisierte Versorgungsinteresse des b e- triebsrentenrechtlich zunächst versorgungsberechtigten Arbeitnehmers und dessen damit in Zusammen hang stehendes Näheverhältnis zum Hinterblieb e- nen (vgl. BAG 18. November 2008 - 3 AZR 277/07 - Rn. 34 ) . Ein solches Näh e- verhältnis besteht zwischen dem verstorbenen Arbeitnehmer und dem Träger der Sozialhilfe nicht . Es stellt deshalb einen nach dem Zweck d er Allgemeinen Versicherungsbedingungen des Beklagten naheliegenden Ermessensgesicht s- punkt dar, dass der B eklagte Ermessensleistungen einstellt, wenn diese vol l- ständig nicht mehr dem Hinterbliebenen des ursprünglich versicherten Arbei t- nehmers, sondern dem Träger der Sozialhilfe zugutekommen. (b) Dies gilt auch unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen Nac h- ranggrundsatzes. Das Sozialhilferecht ist von dem Grundsatz durchzogen, dass jeder nur insoweit staatliche Hilfe beanspruchen kann, als er die betreffenden Aufwe n- dungen, insbesondere den Lebensunterhalt, nicht durch den Einsatz eigener Einkünfte und eigenen Vermögens bestreiten kann, er somit bedürftig ist. Soz i- alhilfe ist folglich nachrangig bzw. subsidiär. Das findet seinen Niederschlag in § 2 SGB XII. Nach Absatz 2 dieser Vorschrift bleiben Verpflichtungen anderer von der Sozialhilfegewährung unberührt; auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil das Sozialhilf e- recht entsprechende Leistungen vo rsieht. Zivilrechtliche Gestaltungen können mit diesem Grundsatz in Konflikt geraten, etwa wenn sie darauf gerichtet sind, die Bedürftigkeit einer Person gezielt herbeizuführen. Der Nachranggrundsatz ist indessen schon im Sozialhilferecht selbst in erheblichem Maße durchbrochen (BGH 21. März 1990 - IV ZR 169/89 - zu II 2 c bb der Gründe, BGHZ 111, 36) , vom Gesetzgeber für die unterschiedl i- chen Leistungsarten differenziert ausgestaltet und nicht überall beibehalten worden, weshalb dem Subsidiaritätsp rinzip als Grundsatz die Prägekraft - jedenfalls im Hinblick auf behinderte Menschen - weitgehend genommen wo r- den ist (BGH 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 - zu III 2 a der Gründe, BGHZ 123, 368) . Gerade bei Hilfebeziehern mit Behinderungen lässt sich kein e 33 34 35 - 13 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 - 14 - hinreichend konsequente Durchführung des Nachrangs der öffentlichen Hilfe entnehmen (BGH 19. Januar 2011 - IV ZR 7/10 - Rn . 23, BGHZ 188, 96) . Der Gesetzgeber respektiert bei allen Leistungsarten Schonvermögen des Lei s- tungsempfängers, seines Ehegatten un d seiner Eltern. Bei Leistungen für b e- hinderte Menschen ist der Einsatz eigenen Vermögens zudem auf das Zumu t- bare begrenzt und vor allem die Überleitung von Unterhaltsansprüchen - ins - besondere gegenüber den Eltern des Behinderten - nur in sehr beschränkte m Umfang möglich (§ 19 Abs. 3, §§ 92, 94 Abs. 2 SGB XII) . Dies lässt erkennen , dass die mit der Versorgung, Erziehung und Betreuung von behinderten Ki n- dern verbundenen wirtschaftlichen Lasten zu einem gewissen Teil endgültig von der Allgemeinheit getragen werden sollen ( vgl. BGH 20. Oktober 1993 - IV ZR 231/92 - aaO) . Bei einer am Versorgungszweck der Allgemeinen Versicherungsbedi n- gungen ausgerichteten Ermessensentscheidung, die zur Einstellung von Lei s- tungen führt, die vollständig auf den Träger der Sozialhilfe übergeleitet werden, greift der Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe daher nicht durch. ( 4 ) Für die Frage der Billigkeit der Ermessen sentscheidung des Beklagten , die Waisenrente an M B ab April 2011 nicht mehr zu gewähren, ist es au s re i- chend, dass der Kläger die Überleitung im Jahr 2011 allein gegenüber dem B e- klagten vorgenommen hat . Mit dem gegenüber dem Beklagten ang e zeigten Überleitungsinteresse des Klägers wurde der Versorgungszweck der Hinte r- bliebenenleistung inf rage gestellt. Sollte die Überleitung gegenüber M B letztlich keine Wirksamkeit - mehr - entfalten , müsste der Beklagte eine neuerl i che E r- messensentscheidu ng treffen und dabei berücksichtigen, dass der nac h träglich eingetretene Umstand, der ihn zulässigerweise zur Ei n stellung der Wa i senrente bewogen hat, entfallen wäre. III. Die Kostenentscheidung folgt für die Revision aus § 97 Abs. 1 ZPO und für die Vorin stanzen aus § 91 Abs. 1 , § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO . Im Hinblick auf die vom Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung unterlassene Kostenentscheidung hat der Senat aus Gründen der Klarstellung den Koste n- 36 37 38 - 14 - 3 AZR 141/14 ECLI:DE:BAG:2015:081215.U.3AZR141.14.0 ausspruch für den gesamten Rechtsstreit ne u gefasst und dem Kläger die Ko s- ten des Rechtsstreits auferlegt. Zwanziger Spinner Ahrendt Blömeke H. Trunsch
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