- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 444/10 9 Sa 1506/09 Landesarbeitsgericht Düsseldorf Im Namen des Volkes! Verkündet am 13. November 2012 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsklägerin, pp. 1. 2. 3. 4. 5. 6. 7. 8. Kläger, Berufungskläger und Revisionsbeklagte, - 2 - 3 AZR 444/10 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 13. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin am Bundes-arbeitsgericht Gräfl, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die ehrenamtlichen Richter Dr. Kaiser und Becker für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Lan-desarbeitsgerichts Düsseldorf vom 16. April 2010 - 9 Sa 1506/09 - aufgehoben. Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Ent-scheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte die dem vormaligen Klä-ger erteilte Versorgungszusage wirksam widerrufen hat. Der am 25. Dezember 1942 geborene vormalige Kläger S (im Folgen-den: vormaliger Kläger) wurde zum 1. Januar 1973 von der M M GmbH in Köln (später M GmbH) als Leiter des Kundendienstes Deutschland eingestellt. Mit Wirkung zum 29. Oktober 1975 wurde ihm Prokura erteilt. Seit dem 1. September 1982 war er als Technischer Direktor Deutschland auch Mitglied der Geschäftsleitung. Zum 1. Januar 1989 wurde sein Verantwortungsbereich um den Bereich Logistik (Lager und Versand) vergrößert. Anfang 1991 wurde die R GmbH & Co. KG, Solingen, in den Konzern integriert, dem die M GmbH angehörte. Der vormalige Kläger übernahm zusätzlich die Leitung des Kunden-dienstes dieses Unternehmens in Solingen. Im Jahr 1997 verlagerte die M GmbH ihren Sitz von Köln nach Solingen. Sie wurde 1999 mit der K GmbH & Co. KG verschmolzen und in K GmbH, die Beklagte, umbenannt. Seit dem 28. März 2000 war der vormalige Kläger nicht mehr verantwortlich für den 1 2 - 3 - 3 AZR 444/10 - 4 - Bereich Technik, ab Februar 2001 wurde er freigestellt. Das Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten und dem vormaligen Kläger endete am 31. Dezember 2001. Der vormalige Kläger schied im Rahmen einer Restrukturierungsmaß-nahme aus. Mit Wirkung zum 1. Januar 1985 hatte die M GmbH dem vormaligen Kläger eine Pensionszusage erteilt. In der hierüber erstellten Pensionsurkunde für Herrn S heißt es ua.: II Art und Umfang der Versorgungsleistung 1.1 Die Alterspension wird gewährt nach dem Ausschei-den aus dem Unternehmen nach Vollendung des 63. Lebensjahres. 1.2 Die Alterspension beträgt 40 % der beim Ausschei-den erreichten pensionsberechtigten Bezüge. Hie-runter wird das vertragliche Festgehalt verstanden, ausgenommen davon sind Sonderzahlungen wie Tantiemen, Gratifikationen, Provisionen und ähnliche Vergütungen. 1.3 Im Falle des Ausscheidens vor Vollendung des 63. Lebensjahres entsteht ein Anspruch auf Alters-pension nach den Vorschriften des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung. ... 3. Hinterbliebenenversorgung 3.1. Eine Witwenpension wird nach dem Tode des Zusageempfängers seiner ihn überlebenden Ehefrau auf Lebenszeit gewährt, wenn die Ehe vor Eintritt des Versorgungsfalles geschlossen wurde und bis zum Tode bestanden hat. 3.2. Die Witwenpension beträgt 60 % der beim Tode erreichten Anwartschaft auf Invalidenpension oder der beim Tode gezahlten Pensionsansprüche. ... 3.4. Eine Waisenpension erhalten nach dem Tode des Zusageempfängers seine ehelichen oder vor Eintritt des Versorgungsfalles diesen gleichgestellte Kinder jeweils bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres; darüberhinaus, solange sich die Kinder jeweils noch in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen außer- 3 - 4 - 3 AZR 444/10 - 5 - stande sind, sich selbst zu unterhalten, längstens jedoch jeweils bis zur Vollendung des 27. Lebensjah-res. 3.5. Die Waisenpension beträgt für jede Waise 20 % der beim Tode erreichten Anwartschaft auf Invalidenpen-sion oder der beim Tode gezahlten Pension. Vollwai-sen erhalten das Doppelte der Pension von Halbwai-sen. ... 7. Vorbehalte 7.1. Die Inhaber dieser Urkunde bzw. der Empfänger von Versorgungsleistungen ist zum Wohlverhalten gegenüber unserem Unternehmen verpflichtet. Das Unternehmen ist berechtigt, die Zahlung der Versor-gungsleistungen einzustellen oder die Anwartschaft auf Versorgungsleistungen zu widerrufen, wenn der Inhaber dieser Urkunde bzw. der Empfänger von Versorgungsleistungen Handlungen begeht, die in grober Weise gegen Treu und Glauben verstoßen oder zu einer fristlosen Entlassung berechtigen würden. ... Mit Schreiben vom 14. November 2005 widerrief die Beklagte gemäß Punkt 7.1 der Pensionsurkunde die Anwartschaft des vormaligen Klägers auf Versorgungsleistungen aus der Pensionsurkunde. Die Beklagte stützt den Widerruf darauf, der vormalige Kläger habe sei-ne vertraglichen Pflichten ua. im Zusammenhang mit den von ihr als Rollkarte machen und h bezeichneten Vorgängen über Jahre hinweg in grober Weise verletzt und ihr dadurch einen erheblichen Schaden zugefügt. Die M GmbH verkaufte, ebenso wie die Beklagte, Haushaltsgeräte, die ihr von der französischen Muttergesellschaft geliefert wurden. Wurden Geräte wegen eines Defekts vom Käufer oder Händler an die M GmbH zurückgesandt (sog. Retouren), übernahmen Arbeitnehmer im Zuständigkeitsbereich des vormaligen Klägers, soweit möglich, die Aufarbeitung. Nach der Aufarbeitung wurden die Geräte als A-Geräte (verkaufsfähige Neugeräte) oder B-Geräte klassifiziert. In erster Linie entschied der vormalige Kläger darüber, ob ein Gerät 4 5 6 - 5 - 3 AZR 444/10 - 6 - der Kategorie A oder B zugeordnet wurde. Falls er verhindert war, erledigten dies andere Arbeitnehmer. Es existierte ein A-Lager für die A-Geräte und ein B-Lager für die B-Geräte. Der vormalige Kläger und die Mitarbeiterin der Rechtsvorgängerin der Beklagten Mü waren Mitglied des Reitvereins Kloster We. Dessen Vorsitzen-der war Sc, der ua. einen Pferdeausbildungsbetrieb unterhielt. Zwischen dem vormaligen Kläger und Sc bestanden vertragliche Beziehungen über den Kauf, die Ausbildung und den Verkauf von Pferden. Sc war auch Kunde der M GmbH. Er kaufte dort Staubsauger, die er zu Pferdeputzgeräten umbaute. Ausweislich von Rechnungen, die unter dem Briefkopf des Sc erstellt wurden, lieferte dieser den Industrievertretungen Ma aufgrund verschiedener Bestellungen aus den Jahren 1984 und 1985 insgesamt 31 Paletten Elektroge-räte zu einem Gesamtpreis von 38.550,99 DM. Unter demselben Briefkopf wurden eine Rechnung an die Firma D vom 18. November 1986 über die Lieferung von Mikrowellengeräten und eine Rechnung an die A AG vom 1. Juli 1987 über die Lieferung einer Partie elektrischer Geräte ausgestellt. Die M GmbH leistete ab Ende der 80er-Jahre bis Ende des Jahres 1999 Zahlungen an W und K H, die unter der Bezeichnung ha ein Geschäft für Sportartikelherstellung und Kunststoffverarbeitung betrieben. Diese hatten der M GmbH die Lieferung von Folienetiketten, Stabilisierungseinlagen, Kanten-schutzeinlagen, Kantenschlussstreifen und die Erbringung anderer Leistungen in Rechnung gestellt. Die Eheleute H hatten die in Rechnung gestellten Leis-tungen nicht selbst erbracht. Auf Veranlassung des vormaligen Klägers erhiel-ten sie zunächst Rechnungen des Sc und ab einem späteren Zeitpunkt, zumin-dest ab 1994, Rechnungen des St, der einen Service-Dienst betrieb. Der vormalige Kläger hatte in diesem Zusammenhang - ohne die Geschäftsleitung der M GmbH hierüber informiert zu haben - mit W H vereinbart, dass die M GmbH an die Eheleute H um bis zu 15 % mehr zahlt als diesen von Sc und St in Rechnung gestellt worden war. Nach Erhalt der Rechnungen der Eheleute H zeichnete der vormalige Kläger diese als sachlich richtig ab und leitete sie an die Finanzabteilung zur Zahlung weiter. 7 8 9 - 6 - 3 AZR 444/10 - 7 - Am 22. Oktober 2004 ließ Sc von einem Notar eine eidesstattliche Ver-sicherung beurkunden, in der er erklärte, die Rechnungen, die er auf Aufforde-rung des vormaligen Klägers an die Firma ha ausgestellt habe, seien fingiert gewesen, dh. die darin aufgeführten Leistungen und Lieferungen seien nicht von ihm erbracht worden. Mit der am 2. Januar 2006 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat sich der vormalige Kläger gegen den Widerruf der Versorgungszusage gewandt. Er hat die Auffassung vertreten, der Widerruf sei unzulässig. Er habe weder seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt noch der Beklagten oder ihrer Rechtsvorgängerin erheblichen Schaden zugefügt. Er habe Geräte, die wegen eines Defekts entweder von den Endver-brauchern oder den Handelspartnern an die M GmbH zurückgeschickt worden seien, nach ihrer Aufarbeitung in der Werkstatt nicht willkürlich als A- oder B-Ware qualifiziert. Im B-Lager hätten sich technisch funktionierende Geräte befunden, die als Austauschgeräte, Ersatzteilreserve, Präsentationsgeräte, Testgeräte und Kulanzgeräte genutzt worden seien. Diese Geräte seien mit Beleg verkauft oder als Ersatzgeräte für Kundenforderungen aus Garantiean-sprüchen genutzt worden. Alle Geräte seien nach Stückzahl erfasst worden. Gebrauchte oder beschädigte Geräte habe die Beklagte als Schrottgeräte deklariert und - verbunden mit hohen Kosten - entsorgen lassen. Auch Sc habe Austauschgeräte erhalten. Im Zusammenhang mit dessen Käufen bei der M GmbH habe er diesem weder Weisungen erteilt noch von ihm Zahlungen erhalten. Die in den Rechnungen an die Industrievertretungen Ma und andere Unternehmen genannte Ware habe Sc bei der Rechtsvorgängerin der Beklag-ten gekauft. Sc habe auch Umrüstungstätigkeiten für die M GmbH ausgeführt. Die Rechnungsstellung über die Firma ha sei in Absprache mit der Geschäftsfüh-rung erfolgt, da diese Wert darauf gelegt habe, nur einen Ansprechpartner im Rahmen der vertraglichen Beziehungen zu haben und sie zudem zB im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche auf einer renommierten Fachfirma als Vertrags-partnerin bestanden habe. W H habe aufgrund seines großen Fachwissens in 10 11 12 13 - 7 - 3 AZR 444/10 - 8 - der Kunststofftechnik auch wertvolle (Entwicklungs-)Hilfen gegeben. Der Preis-aufschlag für die Entwicklungsarbeit und die übernommene Gewährleistung sei angemessen gewesen, der Einkaufspreis hinsichtlich der gelieferten Teile habe um ca. 50 % unter den Preisen gelegen, die bei industrieller Fertigung angefal-len wären. Später habe die Firma St die Umrüstungsarbeiten übernommen, weil Sc sein Einzelhandelsgeschäft aufgegeben und nur noch Pferde ausgebildet habe. Die Preisvereinbarung mit den Eheleuten H habe im Rahmen seiner Zuständigkeit gelegen und nicht der Zustimmung der Geschäftsleitung bedurft. Der vormalige Kläger hat zuletzt beantragt festzustellen, dass der von der Beklagten mit Schreiben vom 14. November 2005 erklärte Widerruf der Anwart-schaft auf Versorgungsleistungen aus dem Vertrag über die Pensionszusage vom 1. Januar 1985 unwirksam ist. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffas-sung vertreten, zum Widerruf der Pensionszusage berechtigt gewesen zu sein. Ab dem Jahr 1979 habe der vormalige Kläger gemeinschaftlich han-delnd mit Sc ihre Rechtsvorgängerin mittels des Systems Rollkarte machen erheblich geschädigt. Der Schaden habe jährlich mindestens 1.000.000,00 DM betragen. Die von Kunden oder Händlern an die M GmbH zurückgesandten Waren seien zunächst im sog. Retourenbestand gebucht worden. Je nach Zustand sei entweder eine Umbuchung in das Verkaufslager oder auf ein sog. Schrottkonto erfolgt. Der vormalige Kläger habe aufgearbeitete Ware, die tatsächlich A-Qualität gehabt habe, als B-Ware qualifiziert. Die nach der Aufarbeitung vom vormaligen Kläger mit B gekennzeichneten Geräte seien demnach buchmäßig, obwohl sie nicht Schrott gewesen seien, als Schrott erfasst worden. Seit Beginn der 80er-Jahre sei regelmäßig zum Ende einer Woche ein mit Sc beschrifteter Pferdetransporter bei der M GmbH erschienen. Mit diesem Fahrzeug seien die vom vormaligen Kläger als B-Ware erfassten Gegenstände abtransportiert worden. Dies ergebe sich daraus, dass die B-Ware am Folgetag bzw. am Montag der folgenden Woche nicht mehr vorhan-den oder jedenfalls in ihrem Umfang sichtbar reduziert gewesen sei. Der vorma-lige Kläger habe die von ihm aussortierten B-Geräte mit Hilfe des Sc auf eigene 14 15 16 - 8 - 3 AZR 444/10 - 9 - Rechnung verkauft. Sc habe die Rechnungen an die Industrievertretungen Ma und andere Unternehmen auf Weisung des vormaligen Klägers ausgestellt. Aus einzelnen Rechnungen ergebe sich, dass der vormalige Kläger selbst hand-schriftlich die zu liefernden Geräte aufgelistet habe. Die Bezahlung der Rech-nungen sei auf ein Konto erfolgt, das Sc auf den Namen eines Mitarbeiters eingerichtet habe. Von dort aus seien die Beträge auf das Konto der Mutter der Mitarbeiterin Mü weitergeleitet worden. Ihre Rechtsvorgängerin habe mit Sc nur insoweit in Geschäftsverbindung gestanden, als sie ihm Staubsauger und Ersatzteile für Staubsauger geliefert habe. Auch im Zusammenhang mit dem Vorgang ha habe der vormalige Kläger ihre Rechtsvorgängerin erheblich geschädigt. Auf Veranlassung des vormaligen Klägers seien ihrer Rechtsvorgängerin fingierte Rechnungen über nicht erbrachte Leistungen gestellt worden, die der vormalige Kläger zur Bezah-lung freigegeben habe. Die Zahlungen seien abzüglich einer Marge von zuletzt 15 % für den Rechnungssteller H letztlich - überwiegend über die Mitarbeiterin Mü - dem vormaligen Kläger zugeflossen. Hierdurch sei ein Schaden iHv. 973.394,80 Euro entstanden. Die von den Eheleuten H in Rechnung gestellten Leistungen seien tat-sächlich nicht erbracht worden. Eine Notwendigkeit zu Umrüstungen habe nicht bestanden. Da weder Angebots- noch Auftragsschreiben aufzufinden seien, habe es dem vormaligen Kläger oblegen, seine Darlegungen zu den behaupte-ten Umrüstungsarbeiten zu substantiieren. Dies sei nicht geschehen. Soweit er beispielhaft Umrüstungsarbeiten behauptet habe, seien diese nicht mit Hilfe der Materiallieferungen des S oder der Firma ha vorgenommen worden. Die Erhö-hung des Rechnungsbetrags um 15 % sei im Übrigen unangemessen. Han-delsüblich sei nur ein Aufschlag von maximal 3 % des Rechnungsbetrags. Das Arbeitsgericht hat die Klage nach uneidlicher Vernehmung von W H, Sc, St, N, P und Kr als Zeugen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr nach uneidlicher Vernehmung des B und des Sc als Zeugen stattgegeben und die Revision nicht zugelassen. Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten hat der Senat das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und 17 18 19 - 9 - 3 AZR 444/10 - 10 - den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landes-arbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage ohne weitere Beweisaufnahme erneut stattgegeben. Mit ihrer vom Landesarbeitsge-richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren nach Klageab-weisung weiter. Während des Revisionsverfahrens ist der vormalige Kläger am 16. Juni 2011 verstorben. Er wurde von seiner Ehefrau, der nunmehrigen Klägerin zu 1. sowie von seinen Kindern, dem nunmehrigen Kläger zu 2. und Frau Ba beerbt. Frau Ba ist am 16. August 2012 verstorben und wurde von ihrem Ehemann, dem nunmehrigen Kläger zu 3. sowie ihren Kindern, den nunmehrigen Klägern zu 4. bis 8. beerbt. Der Rechtsstreit wird von den Erben fortgeführt. Diese beantragen die Zurückweisung der Revision. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. Mit der Begründung des Landesarbeitsge-richts kann der Klage nicht stattgegeben werden. Ob die zulässige Klage begründet ist, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellun-gen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Dies führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 ZPO). A. Die Klage ist zulässig. I. Der Klageantrag bedarf der Auslegung. Diese ergibt, dass der vormali-ge Kläger trotz des auf die Feststellung der Unwirksamkeit des Widerrufs der Versorgungszusage gerichteten Wortlauts des Klageantrags die Feststellung begehrt hat, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls Alter an ihn und bei Eintritt des Versorgungsfalls Tod an seine Hinterbliebe-nen die mit der Versorgungszusage ihrer Rechtsvorgängerin vom 1. Januar 1985 zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen. In diesem Sinne hat auch das Landesarbeitsgericht das Klagebegehren verstanden. Dem sind 20 21 22 - 10 - 3 AZR 444/10 - 11 - weder der vormalige Kläger noch seine Erben, die nunmehrigen Kläger, ent-gegengetreten. 1. Klageanträge sind der Auslegung durch das Revisionsgericht zugäng-lich. Dabei sind die für Willenserklärungen geltenden Auslegungsregeln (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen (BAG 19. Februar 2008 - 9 AZR 70/07 - Rn. 16, BAGE 126, 26). Für das Verständnis eines Klageantrags ist deshalb nicht am buchstäblichen Wortlaut des Antrags zu haften. Das Gericht hat vielmehr den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Im Zweifel ist das gewollt, was nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der richtig verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. nur BAG 6. Juli 2011 - 4 AZR 568/09 - Rn. 25; BGH 12. Februar 2003 - XII ZR 324/98 - zu II 1 a der Gründe mwN, WM 2003, 1919). 2. Danach ist das Begehren des vormaligen Klägers auf die Feststellung gerichtet, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls an ihn bzw. seine Hinterbliebenen die in der Versorgungszusage ihrer Rechtsvor-gängerin vom 1. Januar 1985 zugesagten Versorgungsleistungen zu erbringen. Dem vormaligen Kläger ging es um den Erhalt seiner Anwartschaften und damit um den Erhalt des Rentenstammrechts, aus dem bei Eintritt des Versorgungs-falls die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung der versprochenen Betriebs-rente folgt. Ein Festhalten an dem buchstäblichen Wortlaut des Antrags wäre nach den Maßstäben der Rechtsordnung nicht vernünftig gewesen. Da die Wirksamkeit des Widerrufs kein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis ist und deshalb nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein kann, hätte der vorma-lige Kläger sein wahres Begehren mit dem von ihm ausdrücklich formulierten Antrag nicht zulässig verfolgen können. II. In dieser Auslegung ist der Feststellungsantrag zulässig. Für ihn be-steht insbesondere das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Fest-stellungsinteresse. 23 24 25 - 11 - 3 AZR 444/10 - 12 - 1. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Vorliegend geht es um die Frage, ob die Beklagte verpflichtet war bzw. ist, an den vormaligen Kläger bzw. seine Hinterbliebenen bei Eintritt des Versorgungsfalls die versprochenen Versorgungsleistungen zu erbringen. Damit ging es bei Klageerhebung um die Klärung eines gegenwärtigen bzw. zukünftigen Rechtsverhältnisses. 2. Der vormalige Kläger hatte auch ein Interesse an alsbaldiger Feststel-lung der Leistungspflicht der Beklagten. Diese hatte mit dem Widerruf ihre Verpflichtung zur Leistung im Versorgungsfall in Abrede gestellt. Zwar war der Versorgungsfall Alter für den vormaligen Kläger mit Vollendung des 63. Lebensjahres am 25. Dezember 2005 eingetreten; er konnte nach der Pensionszusage bereits ab dem 1. Januar 2006 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung beanspruchen. Gleichwohl konnte der vormalige Kläger nicht auf den Vorrang der Leistungsklage verwiesen werden. Der Vorrang der Leis-tungsklage gilt nicht uneingeschränkt. Die Feststellungsklage ist dann zulässig, wenn auf diesem Weg eine sachgemäße, einfache Erledigung der aufgetrete-nen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Erwägungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen (vgl. BAG 27. Mai 2008 - 3 AZR 893/06 - Rn. 24) und das angestrebte Urteil mit seiner lediglich grundsätzlich klärenden, der Vollstreckung nicht zugänglichen Wirkung geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu verhindern (BAG 16. November 2011 - 4 AZR 872/09 - Rn. 19). So liegt der Fall hier. Vor dem Hintergrund der eindeutigen, in der Pensionszusage getrof-fenen Regelung zur Höhe der zu beanspruchenden Betriebsrente war nicht zu erwarten, dass es zu einem Streit der Parteien über die Höhe der Leistungen der betrieblichen Altersversorgung kommen würde. Damit stand die grundsätz-liche Frage im Mittelpunkt, ob die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet war bzw. ist, bei Eintritt des Versorgungsfalls an den vormaligen Kläger bzw. seine Hinterbliebenen Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu erbringen. 26 27 - 12 - 3 AZR 444/10 - 13 - 3. Das für den Feststellungsantrag erforderliche besondere Feststellungs-interesse nach § 256 Abs. 1 ZPO, das als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, gegeben sein muss (vgl. etwa BAG 1. Juli 2009 - 4 AZR 261/08 - Rn. 25, BAGE 131, 176), ist nicht dadurch entfallen, dass der vormalige Kläger am 16. Juni 2011 verstorben ist und der Prozess nunmehr durch seine Erben fortgeführt wird. Diese haben als Erben des vormaligen Klägers ein Interesse an alsbaldiger Feststellung des Rechtsverhältnisses, weil sich hieraus Folgen für die Gegenwart und für die Zukunft ergeben (vgl. BAG 23. April 1997 - 5 AZR 727/95 - zu 2 der Gründe, BAGE 85, 347; 28. Juni 2012 - 6 AZR 745/10 - Rn. 13). Das vorliegende Ver-fahren dient der Klärung der Frage, ob den nunmehrigen Klägern als Erben des vormaligen Klägers Ansprüche auf rückständige Betriebsrente für die Zeit ab Eintritt des Versorgungsfalls (Vollendung des 63. Lebensjahres durch den vormaligen Kläger am 25. Dezember 2005; Leistungsbeginn am 1. Januar 2006) bis zu dessen Tod am 16. Juni 2011 zustehen. Auch hier ist nicht zu erwarten, dass es über die Höhe der zu zahlenden Betriebsrente zum Streit zwischen den Parteien kommen wird, so dass auch die nunmehrigen Kläger nicht auf den Vorrang der Leistungsklage zu verweisen sind. Für die Klägerin zu 1. kommt hinzu, dass sie als Hinterbliebene erkennbar die Voraussetzungen der Pensionszusage für den Bezug einer Hinterbliebenenversorgung erfüllt, dieser Anspruch auf dem Rentenstammrecht beruht (vgl. BAG 29. Januar 1991 - 3 AZR 85/90 - zu I 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 13) und sie deshalb ein besonderes Interesse an der Klärung der Frage hat, ob die Beklagte bei Eintritt des Versorgungsfalls Tod ihr dem Grunde nach eine Hinterbliebenenversorgung schuldet. B. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Klage begrün-det ist. Zwar hat das Landesarbeitsgericht im Ergebnis zutreffend angenom-men, die Beklagte könne den Widerruf der dem vormaligen Kläger erteilten Versorgungszusage nicht darauf stützen, dieser habe seine Stellung im Unter-nehmen dazu missbraucht, die Beklagte in erheblichem Umfang zu schädigen. Ob der Widerruf der Versorgungszusage berechtigt war, weil der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft erschlichen hatte, 28 29 - 13 - 3 AZR 444/10 - 14 - kann aufgrund der bislang vom Landesarbeitsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilt werden. Hierzu wird das Landesarbeitsgericht weitere Feststel-lungen zu treffen haben. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-richt (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). I. Die Beklagte kann die Erbringung von Versorgungsleistungen aus der von ihrer Rechtsvorgängerin erteilten Versorgungszusage nicht mit der Begrün-dung verweigern, der vormalige Kläger habe ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin durch grobe Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten erhebliche Vermö-gensschäden zugefügt. Grobe Pflichtverletzungen, die ein Versorgungsberech-tigter begangen hat, berechtigen den Arbeitgeber nur dann zum Widerruf der Versorgungszusage, wenn die Berufung des Versorgungsberechtigten auf die Versorgungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist. Stützt sich der Arbeitgeber - wie hier - auf die Verursachung eines Vermö-gensschadens durch den Arbeitnehmer, so kann er die Versorgungszusage nur dann widerrufen, wenn der Arbeitnehmer seine Pflichten in grober Weise verletzt und ihm hierdurch einen existenzgefährdenden Schaden zugefügt hat. Nur dann ist die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich. Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögens-schäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitgebers, sind dessen Interessen mit der Möglichkeit, den Arbeitneh-mer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt. 1. Die Beklagte kann sich - trotz der unter Punkt 7.1. der Pensionsurkunde getroffenen Vereinbarung - von dem dem vormaligen Kläger von ihrer Rechts-vorgängerin gegebenen Versorgungsversprechen nur dann im Wege des Widerrufs lösen, wenn die Berufung des vormaligen Klägers auf die Versor-gungszusage dem Rechtsmissbrauchseinwand (§ 242 BGB) ausgesetzt ist (vgl. etwa BAG 29. Januar 1991 - 3 AZR 85/90 - zu III der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 13; 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Rechtsmiss-brauch Nr. 3; 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 298; 30 31 - 14 - 3 AZR 444/10 - 15 - 11. Mai 1982 - 3 AZR 1239/79 - zu 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 4 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 23; BGH 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 - NZA 2002, 511). Dies folgt aus dem Entgeltcharakter der Leistungen der betriebli-chen Altersversorgung. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung haben sowohl Versor-gungs- als auch Entgeltcharakter (vgl. BVerfG 29. Februar 2012 - 1 BvR 2378/10 - Rn. 56, NZA 2012, 788; 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - Rn. 107, BVerfGE 124, 199; 28. Juni 2000 - 1 BvR 387/00 - zu II 2 b (1) der Gründe, EzA BetrAVG § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 5). Betriebliche Altersversorgung ist auch Entgelt des Arbeitnehmers, das dieser als Gegenleistung für die im Arbeitsver-hältnis erbrachte Betriebszugehörigkeit erhält (BVerfG 16. Juli 2012 - 1 BvR 2983/10 - Rn. 33, NVwZ 2012, 1535; 7. Juli 2009 - 1 BvR 1164/07 - aaO; 28. Juni 2000 - 1 BvR 387/00 - aaO; BAG 8. Februar 1983 - 3 AZR 10/81 - zu II der Gründe, BAGE 41, 338; BGH 19. Dezember 1983 - II ZR 71/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1984, 1529). Aufgrund des Entgeltcharakters kann die betriebli-che Altersversorgung nicht bereits dann verweigert werden, wenn der Arbeit-nehmer dem Arbeitgeber einen erheblichen Vermögensschaden zugefügt hat. In einem solchen Fall kann sich der Arbeitgeber auch nicht ohne weiteres von der Zahlung der vereinbarten Vergütung befreien. Er kann den Arbeitnehmer vielmehr nur auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und ggf. gegenüber den Vergütungsansprüchen des Arbeitnehmers aufrechnen. Entsprechendes gilt wegen des Entgeltcharakters der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich auch für die versprochenen Versorgungsleistungen. Anders verhält es sich im Fall der Berufung des Arbeitgebers auf die Verursachung eines Vermögens-schadens durch den Arbeitnehmer nur dann, wenn die Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu einer Existenzgefährdung des Arbeitgebers geführt haben. Dann ist das Versorgungsverlangen des Arbeitnehmers rechtsmissbräuchlich. Führen vom Arbeitnehmer durch pflichtwidriges Verhalten verursachte Vermö-gensschäden hingegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundla-ge des Arbeitgebers, sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt. 32 - 15 - 3 AZR 444/10 - 16 - a) Der Widerruf einer Versorgungszusage dient nicht dazu, auf einfachem und schnellem Wege einen Schadensersatzanspruch zu befriedigen. Vielmehr ist der Arbeitgeber insoweit auf die gesetzlichen Möglichkeiten verwiesen, wobei insbesondere mitwirkendes Verschulden, beschränkte Arbeitnehmerhaf-tung und der Pfändungsschutz zu berücksichtigen sind (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 3; 18. September 1984 - 3 AZR 248/82 - zu 1 der Gründe; 8. Februar 1983 - 3 AZR 463/80 - zu 1 der Gründe, BAGE 41, 333). b) Die vorrangige Verweisung des Arbeitgebers auf die Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, trägt auch dem Grundsatz des § 249 BGB Rechnung, wonach verursachter Schaden und Ersatzleistung einander entsprechen müssen und der Arbeitgeber deshalb nur verlangen kann, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn die zum Schadens-ersatz verpflichtende Handlung des Arbeitnehmers unterblieben wäre. Der Arbeitgeber darf sich über den Widerruf der Versorgungszusage grundsätzlich keine Ersatzleistungen verschaffen, die er als Schadensersatz nicht beanspru-chen könnte. Bei der Verweigerung von Versorgungsleistungen darf der vom Arbeitnehmer verursachte Schaden deshalb nicht hinter dem Wert der Versor-gungszusage zurückbleiben. Der Wert einer Versorgungszusage kann im Einzelfall jedoch nur dann genau ermittelt werden, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer Leistungen der betrieblichen Altersversorgung als Kapitalleistung zugesagt hat. Hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer hingegen - was regelmä-ßig der Fall ist - laufende Betriebsrentenleistungen versprochen, lässt sich der Wert der Versorgungszusage exakt erst dann bestimmen, wenn der Arbeitgeber sämtliche Verpflichtungen aus der Ruhegeldzusage erfüllt hat. c) Der Arbeitgeber ist allerdings dann nicht auf die Möglichkeit verwiesen, den Arbeitnehmer auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen nicht behebbaren, insbesondere durch Ersatzleistungen nicht wiedergutzumachenden schweren Schaden zugefügt hat (BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 2 c der Gründe, AP BetrAVG § 1 33 34 35 - 16 - 3 AZR 444/10 - 17 - Treuebruch Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 3; 24. April 1990 - 3 AZR 497/88 - zu II 2 a der Gründe, ZIP 1990, 1615; 3. April 1990 - 3 AZR 211/89 - zu II 1 der Gründe, BAGE 64, 298; vgl. auch BGH 25. November 1996 - II ZR 118/95 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Nr. 12; 22. Juni 1981 - II ZR 146/80 - zu 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 3). In einem solchen Fall kann der Rechtsmissbrauchseinwand gerechtfertigt sein. Das setzt bei einem Vermögensschaden allerdings eine existenzgefährdende Schädigung voraus (vgl. BAG 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 2 a der Gründe, aaO; 24. April 1990 - 3 AZR 497/88 - aaO; 16. Juni 1980 - 3 AZR 137/79 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 2 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 85). Hat der Arbeitnehmer die wirtschaftliche Grundlage des Arbeitgebers gefährdet, hat er durch sein eigenes Verhalten die Gefahr heraufbeschworen, dass seine Betriebsrente nicht gezahlt werden kann. Deshalb kann er nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht verlangen, dass der Arbeitgeber dennoch seine Betriebsrentenansprüche erfüllt. In einem solchen Fall ist die Grenze überschrit-ten, bis zu der auch ein pflichtwidrig Handelnder, ohne sich dem Einwand des Rechtsmissbrauchs auszusetzen, das ihm gegebene Versprechen einfordern kann (vgl. BGH 18. Juni 2007 - II ZR 89/06 - Rn. 18, VersR 2007, 1438; 11. März 2002 - II ZR 5/00 - DB 2002, 1207; 17. Dezember 2001 - II ZR 222/99 - NZA 2002, 511; 13. Dezember 1999 - II ZR 152/98 - zu III der Gründe, ZIP 2000, 380; 25. November 1996 - II ZR 118/95 - zu III 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 12; 19. Dezember 1983 - II ZR 71/83 - zu II 1 der Gründe, NJW 1984, 1529). d) Führen die vom Arbeitnehmer verursachten Vermögensschäden hin-gegen nicht zu einer Gefährdung der wirtschaftlichen Grundlage des Arbeitge-bers, kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht den Rechtsmissbrauchs-einwand entgegenhalten. aa) Dies gilt unabhängig von der Größe und Finanzkraft des Arbeitgebers und auch unabhängig davon, ob die Vollstreckung aus einem Schadensersatzti-tel von vornherein aussichtslos erscheint, etwa weil der Arbeitnehmer vermö-genslos ist. Ob die Berufung des Arbeitnehmers auf die ihm erteilte Versor-36 37 - 17 - 3 AZR 444/10 - 18 - gungszusage rechtsmissbräuchlich ist, hängt weder von der Finanzkraft des Unternehmens noch von der Vermögenssituation des Arbeitnehmers ab. bb) Eine andere Bewertung ist auch dann nicht geboten, wenn die Grund-sätze der beschränkten Arbeitnehmerhaftung nicht zum Tragen kommen, ein mitwirkendes Verschulden des Arbeitgebers von vornherein ausscheidet und ohne weiteres erkennbar ist, dass der angerichtete Schaden der Höhe nach den Barwert der Versorgungsanwartschaften (ggf. zzgl. eines Risikoaufschlags für eine längere Lebensdauer) deutlich übersteigt. Auch in diesem Fall sind die Interessen des Arbeitgebers mit der Möglichkeit, den Arbeitnehmer auf Scha-densersatz in Anspruch zu nehmen, hinreichend gewahrt. Über Schwierigkeiten bei der Berechnung und dem Nachweis eines Schadens hilft dem Arbeitgeber ggf. eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO hinweg. Zudem kann er ab Eintritt des Versorgungsfalls gegenüber dem Betriebsrentenanspruch des Arbeitnehmers aufrechnen und auf diesem Weg seine Schadensersatzforde-rung nahezu vollständig in Höhe des Wertes der Versorgungszusage realisie-ren. (1) Zwar kann der Arbeitgeber gegen Ansprüche auf Leistungen der be-trieblichen Altersversorgung eines Versorgungsempfängers nach Maßgabe des § 394 Satz 1 BGB grundsätzlich nur insoweit wirksam aufrechnen, als die Betriebsrentenansprüche der Pfändung unterworfen sind. Da es sich bei diesen Ansprüchen um Arbeitseinkommen iSv. § 850 Abs. 2 ZPO handelt, ist die Aufrechnungsmöglichkeit im Grundsatz beschränkt. Allerdings ist die Berufung auf das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB nach dem Grundsatz des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) dann unzulässig, wenn der Arbeitgeber gegen eine Lohn- oder Ruhegehaltsforderung mit einer Schadensersatzforderung aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des früheren Arbeitnehmers aufrech-nen will (vgl. ausführlich dazu BAG 18. März 1997 - 3 AZR 756/95 - zu III 2 der Gründe, BAGE 85, 274). In einem solchen Fall ist dem Versorgungsberechtig-ten lediglich das Existenzminimum zu belassen. Bei dessen Ermittlung ist an den im Unterhaltsrecht maßgebenden sog. notwendigen Selbstbehalt (§ 850d ZPO) anhand der jeweiligen Leitlinien zum Unterhaltsrecht der Familiensenate 38 39 - 18 - 3 AZR 444/10 - 19 - der Oberlandesgerichte anzuknüpfen, wobei auch anderweitige Einkünfte wie zB Einkünfte aus der gesetzlichen Rente - die regelmäßig bestehen - zulasten des Versorgungsberechtigten zu berücksichtigen sind (vgl. BAG 18. März 1997 - 3 AZR 756/95 - zu IV der Gründe, aaO). (2) Eine andere Beurteilung ist auch dann nicht veranlasst, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Betriebsrente nicht nur für den Versor-gungsfall Alter zugesagt hat, sondern sich zugleich verpflichtet hat, bei Eintritt des Versorgungsfalls Tod Leistungen der betrieblichen Altersversorgung an die Hinterbliebenen des Arbeitnehmers zu zahlen. (a) Haben sich die Hinterbliebenen selbst an dem Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber beteiligt, so kann der Arbeitgeber auch die Hinterbliebenen auf Schadensersatz in Anspruch nehmen und gegen-über deren Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung aufrechnen. (b) Ist dies nicht der Fall, ist zwar fraglich, ob der Arbeitgeber gegenüber dem Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung mit einem Anspruch auf Scha-densersatz gegen den vormaligen Arbeitnehmer aufrechnen kann. Sagt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht nur eine Altersrente, son-dern auch eine Hinterbliebenenversorgung zu, so handelt es sich um einen Vertrag zugunsten Dritter (BGH 27. Februar 1961 - II ZR 60/59 - zu II der Gründe; BAG 26. August 1997 - 3 AZR 235/96 - zu A II 1 der Gründe, BAGE 86, 216; 29. Januar 1991 - 3 AZR 85/90 - zu III 2 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 13). Nach § 334 BGB stehen Einwendungen aus dem Vertrag dem Versprechenden (Arbeitgeber) auch gegenüber dem Dritten (Hinterbliebenen) zu. Allerdings ist die Aufrechnung des Versprechen-den keine Einwendung aus dem Vertrag iSd. § 334 BGB (BGH 27. Februar 1961 - II ZR 60/59 - zu II der Gründe). Dies gilt trotz der Akzessorietät der Hinterbliebenenversorgung. Die Akzessorietät der Hinterbliebenenversorgung bedeutet lediglich, dass die Versorgungsansprüche der Hinterbliebenen auf dem Rentenstammrecht des Arbeitnehmers beruhen und von ihm abhängen (BAG 29. Januar 1991 - 3 AZR 85/90 - zu I 4 der Gründe, AP BetrAVG § 1 40 41 42 43 - 19 - 3 AZR 444/10 - 20 - Hinterbliebenenversorgung Nr. 13). Dieser Grundsatz schränkt allerdings das Recht des Dritten aus dem Vertrag zugunsten Dritter nicht ein, weshalb den Hinterbliebenen die Hinterbliebenenversorgung allenfalls dann versagt werden könnte, wenn sich die Geltendmachung der Hinterbliebenenversorgung selbst als rechtsmissbräuchlich darstellen würde (vgl. BAG 29. Januar 1991 - 3 AZR 85/90 - zu III 2 der Gründe, aaO). Denn eine Ausnahme von dem für die Auf-rechnung geltenden Grundsatz der Gegenseitigkeit der Forderungen kommt nach § 242 BGB nur in den Fällen in Betracht, in denen die Berufung auf die mangelnde Gegenseitigkeit der Forderungen gegen Treu und Glauben versto-ßen und zu einem unbilligen Ergebnis führen würde. Dies hat der Bundesge-richtshof bislang nur für Fälle bejaht, in denen der Inhaber der Forderung, gegen die aufgerechnet wird, und der Schuldner der Forderung, mit der aufge-rechnet wird, als eine Einheit behandelt werden müssen (vgl. 7. November 1957 - II ZR 280/55 - zu II der Gründe, BGHZ 26, 31) oder wenn Ansprüche und Gegenansprüche in einem derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, dass die Tatbestände, auf die sich die Ansprüche stützen, innerlich zusammen-gehören und es Treu und Glauben widersprechen würde, wollte eine Partei ihren Anspruch ohne Berücksichtigung des Gegenanspruchs durchsetzen (BGH 22. Oktober 1957 - VIII ZR 67/56 - zu III der Gründe, BGHZ 25, 360) oder wenn ein Treuhandverhältnis besteht (vgl. BGH 27. Februar 1989 - II ZR 182/88 - zu 2 d der Gründe, NJW 1989, 2386; 15. Januar 1990 - II ZR 164/88 - zu B III 3 b der Gründe, BGHZ 110, 47). Es kann dahinstehen, ob diese Voraussetzungen bei dem Versprechen einer Hinterbliebenenversorgung vorliegen. Jedenfalls kann der Arbeitgeber gegen die Forderung auf Hinterbliebenenversorgung dann mit seiner Forderung auf Schadensersatz durch den vormaligen Arbeitnehmer (Versprechensemp-fänger) aufrechnen, wenn der Gläubiger der Hinterbliebenenversorgung auch Erbe ist (BGH 27. Februar 1961 - II ZR 60/59 - zu II der Gründe, MDR 1961, 481). Dies ist bei der Hinterbliebenenversorgung zumeist - wie auch hier - der Fall. 44 - 20 - 3 AZR 444/10 - 21 - 2. Danach konnte die Beklagte die dem vormaligen Kläger erteilte Versor-gungszusage nicht mit der Begründung widerrufen, der Kläger habe ihr oder ihrer Rechtsvorgängerin durch grobes Fehlverhalten einen erheblichen Vermö-gensschaden zugefügt. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, sie oder ihre Rechtsvorgängerin sei durch Verfehlungen des vormaligen Klägers in eine existenzbedrohende Lage gebracht worden. Sie hat auch nicht behauptet, die Folgen der Pflichtverletzungen des vormaligen Klägers seien von einem Ge-wicht, das einer Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Grundlage oder derjenigen ihrer Rechtsvorgängerin gleichsteht. II. Ob der Widerruf berechtigt war, weil der vormalige Kläger die Unverfall-barkeit seiner Versorgungsanwartschaften erschlichen hatte, kann der Senat mangels hinreichender tatsächlicher Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht beurteilen. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Berufung des Arbeitnehmers auf die Versorgungszusage rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB) und die Versorgungszusage kann widerrufen werden, wenn der Arbeitnehmer die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft nur durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschlichen hat. Das ist anzunehmen, wenn eine recht-zeitige Entdeckung derartiger Verfehlungen zur fristlosen Kündigung geführt hätte, bevor die Versorgungsanwartschaft unverfallbar werden konnte und der Arbeitnehmer den Arbeitgeber durch die Vertuschung des Fehlverhaltens daran gehindert hat, noch vor Eintritt der Unverfallbarkeit zu kündigen (vgl. BAG 8. Februar 1983 - 3 AZR 10/81 - zu I 3 der Gründe, BAGE 41, 338; 18. Oktober 1979 - 3 AZR 550/78 - zu III 1 b der Gründe, BAGE 32, 139; BGH 22. Juni 1981 - II ZR 146/80 - zu 3 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 3). Eine Vertuschung in diesem Sinne kann auch darin liegen, dass sich der Arbeit-nehmer seine Stellung in der Betriebshierarchie und die damit verbundene Abhängigkeit anderer Mitarbeiter zunutze macht, um seine Pflichtverletzungen zu verschleiern (BAG 29. Januar 1991 - 3 AZR 85/90 - zu III 1 der Gründe, AP 45 46 47 - 21 - 3 AZR 444/10 - 22 - BetrAVG § 1 Hinterbliebenenversorgung Nr. 13; 8. Mai 1990 - 3 AZR 152/88 - zu III 2 a der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Rechtsmissbrauch Nr. 3; 24. April 1990 - 3 AZR 497/88 - zu II 2 a der Gründe, ZIP 1990, 1615; 19. Juni 1980 - 3 AZR 137/79 - zu I 1 der Gründe, AP BetrAVG § 1 Treuebruch Nr. 2 = EzA BGB § 242 Ruhegeld Nr. 85; 18. Oktober 1979 - 3 AZR 550/78 - zu III 1 b der Gründe, BAGE 32, 139). 2. Die Versorgungsanwartschaft des vormaligen Klägers ist am 1. Januar 1988 unverfallbar geworden. Der am 25. Dezember 1942 geborene vormalige Kläger war mit Wir-kung zum 1. Januar 1973 in die Dienste der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der M M GmbH (später M GmbH) getreten. Die M GmbH hatte ihm mit Wirkung zum 1. Januar 1985 die in Rede stehende Versorgungszusage erteilt. Damit beurteilt sich der Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaften nach § 30f Abs. 1 iVm. § 1b BetrAVG. Nach § 30f Abs. 1 BetrAVG ist § 1b Abs. 1 BetrAVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Anwartschaft erhalten bleibt, wenn das Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versorgungsfalls, jedoch nach Vollendung des 35. Lebensjahres endet und die Versorgungszusage zu diesem Zeitpunkt mindestens zehn Jahre oder bei mindestens zwölfjähriger Betriebszugehörigkeit mindestens drei Jahre bestanden hat. Der vormalige Kläger hatte am 1. Januar 1988 das 35. Lebens-jahr vollendet, der Beginn seiner Betriebszugehörigkeit lag zu diesem Zeitpunkt mindestens zwölf Jahre zurück und die Versorgungszusage hatte für ihn min-destens drei Jahre bestanden. 3. Für die Frage, ob der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung schwerer Verfehlungen erschli-chen hatte, deren rechtzeitige Aufdeckung die Rechtsvorgängerin der Beklag-ten zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses vor Eintritt der Unverfall-barkeit berechtigt hätte, kommen deshalb nur Verfehlungen des vormaligen Klägers in Betracht, die sich bis zum Eintritt der Unverfallbarkeit seiner Versor-gungsanwartschaft am 1. Januar 1988 ereignet haben. Auf derartige Verfehlun-gen hat sich die Beklagte lediglich im Hinblick auf die Vorgänge ha und Roll- 48 49 50 51 - 22 - 3 AZR 444/10 - 23 - karte machen berufen. Zum Vorgang ha hat sie behauptet, die M GmbH habe ab Ende der 80er-Jahre Zahlungen an die Eheleute H erbracht, denen keine Leistungen zugrunde gelegen hätten. Zum Vorgang Rollkarte machen hat sie Verfehlungen des vormaligen Klägers ab dem Jahr 1979 behauptet. Demge-genüber sind Pflichtverletzungen des vormaligen Klägers im Zusammenhang mit anderen Vorgängen (MKF, Artemide, Ri & He) nicht von Bedeutung, da diese nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten nicht vor dem 1. Januar 1988 begangen wurden. 4. Sollte das Vorbringen der Beklagten zutreffen, dass die M GmbH ab Ende der 80er-Jahre auf Veranlassung des vormaligen Klägers Zahlungen an die Eheleute H erbracht hat, denen keine Leistungen zugrunde lagen, so spricht zwar viel dafür, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten eine fristlose Kündi-gung des Arbeitsverhältnisses auf diese Verfehlungen hätte stützen können. Die Beklagte könnte dem Versorgungsverlangen des vormaligen Klägers den Rechtsmissbrauchseinwand allerdings nur dann entgegenhalten, wenn die Verfehlungen sich ereignet hätten, bevor die Anwartschaft des vormaligen Klägers am 1. Januar 1988 unverfallbar wurde. Denn nur dann könnte sich der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner Anwartschaft erschlichen haben. Hierzu hat die Beklagte mit ihrem Vorbringen, die Pflichtverletzungen des vormaligen Klägers hätten sich ab Ende der 80er-Jahre zugetragen, bislang allerdings nicht hinreichend substantiiert vorgetragen. Sollte der vormalige Kläger ab 1979 das System Rollkarte machen praktiziert haben, indem er A-Ware willkürlich und fehlerhaft als B-Ware qualifi-ziert und diese Ware mit Hilfe des Sc auf eigene Rechnung verkauft hat, dürfte die Berufung auf das Versorgungsversprechen rechtsmissbräuchlich sein. In diesem Fall hätte die Rechtsvorgängerin der Beklagten das Arbeitsverhältnis mit dem vormaligen Kläger fristlos kündigen können, bevor dessen Anwart-schaft am 1. Januar 1988 unverfallbar wurde. Zudem spricht alles dafür, dass sich der vormalige Kläger seine Stellung in der Betriebshierarchie und die damit verbundene Abhängigkeit anderer Mitarbeiter zunutze gemacht hat, um seine Pflichtverletzungen zu verschleiern. Gleiches gilt, wenn sich das Fehlverhalten 52 53 - 23 - 3 AZR 444/10 - 24 - des vormaligen Klägers darauf beschränkt haben sollte, aufgearbeitete Ware, die tatsächlich A-Qualität hatte, willkürlich als B-Ware zu qualifizieren. In die-sem Fall hätte der vormalige Kläger verkaufsfähige Ware als Schrott ausge-sondert und allein hierdurch die Rechtsvorgängerin der Beklagten unter Aus-nutzung seiner Stellung in der Betriebshierarchie erheblich geschädigt. 5. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts unterliegt bereits deshalb der Aufhebung und die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen, weil das Landesarbeitsgericht den Sachverhalt im Hinblick auf das Vorbringen der Beklagten, der vormalige Kläger habe aufgearbeitete Ware, die tatsächlich A-Qualität hatte, willkürlich als B-Ware qualifiziert, nicht hinreichend aufgeklärt hat. Es hätte den von der Beklag-ten benannten Zeugen B, den es bereits zu einem anderen Beweisthema vernommen hatte, auch hierzu als Zeugen vernehmen müssen. a) Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausgeführt, der Zeuge B habe zwar bei seiner Vernehmung ausgesagt, 95 % der aufgearbeiteten Geräte hätten A-Qualität gehabt, der vormalige Kläger habe jedoch etwa 50 % als B-Geräte qualifiziert. Ob dies tatsächlich zutreffe, lasse sich jedoch allein auf-grund dieser Aussage nicht feststellen. Es sei schon nicht ersichtlich, aufgrund welcher Überlegungen der Zeuge zu dieser Schlussfolgerung gelangt sei. Da die Beklagte keine nachvollziehbaren Tatsachen dazu vorgetragen habe, dass tatsächlich mehr aufgearbeitete Ware als A-Ware hätte qualifiziert werden müssen, sei es auch nicht möglich gewesen, dem Zeugen zu diesem Teil seiner Aussage weitere Fragen zu stellen. Der Zeuge B sei zudem zu einem anderen Beweisthema vernommen worden, nämlich zu der Behauptung der Beklagten, die vom vormaligen Kläger als B-Ware klassifizierte Ware sei mit einem Fahr-zeug des Zeugen Sc abtransportiert worden. b) Gegen diese Würdigung wendet sich die Revision mit Erfolg. Das Landesarbeitsgericht durfte die vom Zeugen B gemachte Aussage nicht mit dieser Begründung unberücksichtigt lassen und von einer weiteren Beweisaufnahme absehen. Die Beklagte hatte mit ihrer Behauptung, der vor- 54 55 56 57 - 24 - 3 AZR 444/10 malige Kläger habe willkürlich verkaufsfähige Geräte, die als A-Ware hätten qualifiziert werden müssen, als B-Ware eingestuft und hierdurch erreicht, dass diese Ware als nicht mehr existente Schrottware in das B-Lager verbracht wurde, hinreichend substantiiert zu einem erheblichen Fehlverhalten des vormaligen Klägers, das die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses gerechtfertigt hätte, bevor die Anwartschaft des vormaligen Klägers unverfallbar geworden war, vorgetragen. Es hätte deshalb dem Landesarbeitsgericht oble-gen, den Zeugen zu diesem Beweisthema zu vernehmen und ihn im Rahmen der Beweisaufnahme nach weiteren Einzelheiten, insbesondere danach zu befragen, aufgrund welcher Überlegungen der Zeuge zu seiner Einschätzung gelangt war. 6. Im Rahmen der neuen Verhandlung wird das Landesarbeitsgericht ggf. auch aufzuklären haben, ob der vormalige Kläger die Unverfallbarkeit seiner Versorgungsanwartschaft durch Vertuschung pflichtwidrigen Verhaltens im Zusammenhang mit dem Vorgang ha erschlichen hat. Insoweit wird der Beklagten Gelegenheit zu geben sein, ihr bisheriges Vorbringen dazu, welche Verfehlungen der vormalige Kläger vor dem 1. Januar 1988 begangen haben soll, zu präzisieren. Gräfl Schlewing Spinner Kaiser Becker 58
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