- 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 572/09 7 Sa 493/08 Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Im Namen des Volkes! Verkündet am 17. Januar 2012 URTEIL Kaufhold, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle In Sachen Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, pp. Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts aufgrund der mündlichen Ver-handlung vom 17. Januar 2012 durch den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Zwanziger als Vorsitzenden, die Richterin am Bundesarbeitsgericht Dr. Schlewing, den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. Spinner sowie die - 2 - 3 AZR 572/09 - 3 - ehrenamtliche Richterin Frehse und den ehrenamtlichen Richter Brunke für Recht erkannt: Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landes-arbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Mai 2009 - 7 Sa 493/08 - wird als unzulässig verworfen. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen! Tatbestand Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer nachträglich durch Be-triebsvereinbarung eingeführten Nettogesamtversorgungsobergrenze. Der 1951 geborene Kläger trat am 22. Januar 1973 in die Dienste der G AG. Diese wurde als übertragender Rechtsträger nach Maßgabe des Ver-schmelzungsvertrages vom 31. Mai 2011 sowie der Zustimmungsbeschlüsse ihrer Hauptversammlung vom 31. Mai 2011 mit der S-AG, der Beklagten, verschmolzen. Die Verschmelzung wurde am 1. Juli 2011 in das Handelsregis-ter eingetragen. Bereits am 22. Dezember 1959 hatte der Aufsichtsrat der G AG die Richtlinien für die Zusatz-Altersversorgung der G, gültig ab 1.1.1957 (im Folgenden: RL 57) erlassen, die ua. folgende Regelungen enthielten: Gemäß dem Beschluß des Aufsichtsrates und nach Anhörung des Betriebsrates soll die Zusatz-Altersversorgung der bei der G beschäftigten Arbeitnehmer in den Arbeits-verträgen folgende Regelung erfahren: ... § 7 Als Rentenzuschuß wird ein Betrag gezahlt, der bei Anrechnung sämtlicher in § 8 genannten Bezüge nach 10-jähriger Dienstzeit sowie in den Fällen des § 4 Abs. 2 60 % des letzten Monatsbruttoverdienstes (§ 10) beträgt. 1 2 - 3 - 3 AZR 572/09 - 4 - Er erhöht sich für jedes weitere Dienstjahr um 1 % bis zum Höchstsatz von 80 % nach 30 Dienstjahren. ... Am 23. November 2006 schloss die G AG mit dem bei ihr gebildeten Betriebsrat eine Betriebsvereinbarung (im Folgenden: BV 2006), die auszugs-weise folgenden Inhalt hat: 3. Übergangsregelung 3.1 Bei Mitarbeitern, für die Versorgungsanwartschaften nach der betrieblichen Versorgungsregelung vom 22. Dezember 1959 - RL 57 - bestehen, gilt die betriebliche Versorgungsregelung vom 22. Dezem-ber 1959 - RL 57 - mit der Einschränkung, dass die sich aus gesetzlichen Renten und der Betriebsrente sich ergebende Summe nicht höher sein darf, als das fiktive monatliche Nettoentgelt, das der Mitarbeiter im letzten vollen Monat vor Eintritt des Versorgungsfal-les bezogen hat. Liegt die Summe höher, wird die betriebliche Versorgung entsprechend gekürzt. ... Der Kläger hat mit seiner Klage die Feststellung begehrt, dass ihm bei Eintritt des Versorgungsfalles Leistungen nach den RL 57 ohne die in Nr. 3.1 der BV 2006 genannten Einschränkungen zustehen. Der Kläger hat zuletzt sinngemäß beantragt festzustellen, dass ihm ab Eintritt des Versorgungsfalles diejenige Versorgungsleistung zusteht, die sich aus der Anwendung der RL 57 ohne die Einschränkung nach Nr. 3.1 der BV 2006 ergibt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Ansprüche des Klägers richteten sich nach Nr. 3.1 der BV 2006. Infolge einer planwidrigen Überversorgung sei eine Störung der Geschäftsgrundlage eingetreten, auf die sie mit Nr. 3.1 der BV 2006 angemessen reagiert habe. 3 4 5 6 7 - 4 - 3 AZR 572/09 - 5 - Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das Urteil des Landes-arbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Der Kläger hat gegen dieses Urteil mit Schriftsatz vom 11. August 2009, der beim Bundes-arbeitsgericht am 13. August 2009 eingegangen ist, Revision eingelegt. Mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2009, der am selben Tag beim Bundesarbeitsge-richt eingegangen ist, hat er die Revision begründet und zugleich Wiedereinset-zung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags hat er vorgetragen, sein Prozessbevollmächtigter habe seine Bürovorsteherin B angewiesen, die Frist zur Einlegung der Revision auf den 13. August 2009 und die Frist zur Revisionsbegründung auf den 13. September 2009 im Fristenkalender zu notieren. Die Überwachung der Fristen sei in der Kanzlei seines Prozessbe-vollmächtigten so organisiert, dass die Bürovorsteherin die Fristen in einem besonderen Fristenkalender notiere. Zusätzlich werde eine Vorfrist von einer Woche vor Fristablauf eingetragen, jeweils mit einem auffälligen Hinweis (gel-ber Klebezettel mit roter Schrift). Außerdem werde die Eintragung im Fristenkalender in den Handakten vermerkt. Bei Ablauf der Vorfrist werde die Sache dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt mit einem Vermerk gesondert vorgelegt. Im vorliegenden Fall habe die Bürovorsteherin die Frist zur Einlegung der Revision nach den Angaben des Prozessbevollmächtigten auf den 13. August 2009, die Frist zur Begründung der Revision jedoch versehentlich auf den 13. Oktober 2009 notiert. Grund für das Versehen der Bürovorsteherin seien die bei einer Vielzahl der zu bearbeitenden amts- und landgerichtlichen Verfahren aufeinander aufbauenden Fristen zur Anzeige der Verteidigungsbe-reitschaft einerseits und der sich anschließenden Frist zur Klageerwiderung andererseits gewesen. Das Versehen der Bürovorsteherin habe dazu geführt, dass dem Prozessbevollmächtigten die Akte nicht vor Ablauf der Revisionsbe-gründungsfrist vorgelegt worden sei. Zur Glaubhaftmachung hat der Prozess-bevollmächtigte des Klägers die Richtigkeit seiner Angaben anwaltlich versi-chert und eine eidesstattliche Versicherung der Bürovorsteherin B vorgelegt. 8 - 5 - 3 AZR 572/09 - 6 - Entscheidungsgründe Die Revision ist unzulässig. Sie wurde nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 1 Satz 1 ArbGG von zwei Monaten nach Zustellung des angefochtenen Urteils begründet. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. I. Die Revision ist nicht rechtzeitig begründet worden. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist dem Kläger am 13. Juli 2009 zugestellt worden. Gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG iVm. § 222 Abs. 1 ZPO, § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB lief die Frist zur Begründung der Revision am 13. September 2009 ab. Die Revisionsbegründung des Klägers ist jedoch erst am 13. Oktober 2009 beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. II. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat keinen Erfolg. 1. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zulässig. Er ist rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ZPO nach Behe-bung des Hindernisses formgerecht (§ 236 Abs. 1 ZPO) sowie unter Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO) beim Bundesarbeitsgericht eingegangen. Der Kläger hat auch innerhalb der Antragsfrist des § 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO die versäumte Prozesshandlung, dh. die Begründung der Revision nachgeholt und die den Antrag begründenden Tatsachen glaubhaft gemacht (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist unbegründet. Nach § 233 ZPO ist einer Partei auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne ihr Verschulden verhindert war, die Frist zur Begründung der Revision einzuhalten. Die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist beruht jedoch auf einem dem Kläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Ver-schulden seines Prozessbevollmächtigten. Damit scheidet eine Wiedereinset-zung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO aus. 9 10 11 12 13 - 6 - 3 AZR 572/09 a) Nach ständiger Rechtsprechung sowohl des Bundesarbeitsgerichts als auch des Bundesgerichtshofs hat ein Rechtsanwalt bei jeder Vorlage der Handakten im Zusammenhang mit einer fristgebundenen Prozesshandlung eigenverantwortlich zu prüfen, wann die Frist für die Prozesshandlung abläuft. Werden einem Rechtsanwalt die Handakten zur Anfertigung einer Rechtsmittel-schrift vorgelegt, hat er neben der Prüfung der Rechtsmittelfrist auch die ord-nungsgemäße Notierung der zu diesem Zeitpunkt bereits feststehenden Rechtsmittelbegründungsfrist zu prüfen (vgl. BAG 31. Januar 2008 - 8 AZR 27/07 - Rn. 21, BAGE 125, 333; 18. Januar 2006 - 9 AZR 454/04 - Rn. 15 ff.; 10. Januar 2003 - 1 AZR 70/02 - zu II 3 c der Gründe, AP ZPO 1977 § 233 Nr. 80 = EzA ZPO 2002 § 233 Nr. 1; BGH 3. Mai 2011 - VI ZB 4/11 - Rn. 6; 19. April 2005 - X ZB 31/03 -; 21. April 2004 - XII ZB 243/03 - zu II 1 der Grün-de, FamRZ 2004, 1183). b) Da die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten nach § 74 Abs. 1 Satz 2 ArbGG mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils beginnt, stand ihr Ablauf zum Zeitpunkt der Vorlage der Handakten an den Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Fertigung der Revisionsschrift bereits fest. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hätte daher bereits im Zusam-menhang mit der Anfertigung des Revisionsschriftsatzes vom 11. August 2009 überprüfen müssen, ob die Revisionsbegründungsfrist richtig eingetragen war. Weshalb er dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist, hat der Prozessbe-vollmächtigte des Klägers nicht dargelegt. III. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten des Revisionsver-fahrens zu tragen. Zwanziger Schlewing Spinner Brunke H. Frehse 14 15 16
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