10:56 - 2 - BUNDESARBEITSGERICHT 3 AZR 640/13 16 Sa 105/10 Landesarbeitsgericht Baden - Württemberg BESCHLUSS In Sachen Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, pp. Kläger, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter, Streitverkündete/Nebenintervenientin, - 2 - 3 AZR 640/13 10:56 - 3 - hat der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts am 15 . Oktober 2013 beschlo s- sen: Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Lande s- arbeitsgerichts Baden - Württemberg - Kammern Man n- heim - vom 10. Januar 2013 - 16 Sa 105/10 - wird als u n- zulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Der Streitwert wird auf 2.404,08 Euro festgesetzt. Gründe I. Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die B e- triebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 anzupassen. Das Arbeitsgericht hat der auf Zahlung rückständiger Beträge für die Zeit von Januar 2009 bis September 2010 in Höhe von insgesamt 1.570,17 Eu ro brutto nebst Zinsen und auf Zahlung einer monatlichen Betrieb s- rente in Höhe von 1.169,49 Euro brutto ab Oktober 2010 gerichteten Klage tei l- weise stattgegeben und die Beklagte verurteilt, an den Kläger rückständige Leistungen in Höhe von 1.402,38 Euro br utto nebst Zinsen und ab Oktober 2010 eine monatliche Betriebsrente in Höhe von 1.161,50 Euro brutto zu za h- len ; i m Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach Einlegung der Berufung durch die Beklagte ist die Streitverkünd e- te dem Rechtsstreit auf Seiten des Klägers beigetreten. Das Landesarbeitsg e- richt hat die Berufung der Beklagten durch das am 10. Januar 2013 verkündete Urteil zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Das vollständig abgefasste Urteil nebst Rechtsmittelbelehrung wurde der Beklagten nach dem Empfang s- bekenntnis ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2013 zugestellt. Die B e- klagte hat mit Schriftsatz vom Montag, de m 15. Juli 2013, beim Bundesarbeit s- gericht am selben Tag eingegangen, Revision eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. August 201 3 die Verlängerung der Revisionsbegründungsfrist um einen 1 2 3 - 3 - 3 AZR 640/13 10:56 - 4 - Monat bis zum 13. September 2013 beantragt. Eine Fristverlängerung ist nicht bewilligt worden , vielmehr ist die Beklagte durch Verfügung vom 14. August 2013 auf die Versäumung der Fristen für die Ei nlegung und die Begründung der Revision hingewiesen worden . Die Verfügung vom 14. August 2013 ist den Prozessbevollmächtigten der Beklagten ausweislich der Postzustellungsurku n- de spätestens am 17. September 2013 zugestellt worden . II. Die Revision ist als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der geset z- lich vorgeschriebenen Frist eingelegt wurde und die Gewährung von Wiede r- einsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt . 1. Die Revision ist nicht rechtzeitig eingelegt worden. Nach § 74 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ArbGG beträgt die Frist für die Ei n- legung der Revision einen Monat und beginnt mit der Zustellung des in vol l- ständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Mon a- ten nach der Verkündung. Das angefochtene Urteil wur de der Beklagten ausweislich des Em p- fangsbekenntnisses ihrer Prozessbevollmächtigten am 13. Juni 2013 zugestellt. Allerdings wurde die Frist für die Einlegung der Revision vorliegend nicht mit der Zustellung des vollständig abgefassten Urteils, sondern ber eits am 10. Juni 2013 in Lauf gese tzt , da das angefochtene Urteil am 10. Januar 2013 verkündet wurde. Die Frist für die Einlegung der Revision lief daher am 10. Juli 2013 ab. Die Revisionsschrift der Beklagten i st am 15. Juli 2013 und damit verspätet beim Bundesarbeitsgericht ein gegangen . 2. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gem. § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagte innerhalb der zweiwöchigen A n- trags frist nicht dargelegt hat, ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist für die Einlegung der Revision gehindert gewesen zu sein. a) Nach § 233 ZPO ist einer Partei, die ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist einzuhalten, auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Bei der Revisionsfrist handelt es sich nach § 548 ZPO um 4 5 6 7 8 9 - 4 - 3 AZR 640/13 10:56 eine Notfrist. Die Wiedereinsetzung muss nach § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO inne r- halb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden . Die Frist beginnt gem. § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis be hoben ist. Der Antrag muss nach § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Angabe der die Wiedereinsetzung begrü n- denden Tatsachen enthalten. Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Pr o- zesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen , kann Wiedereinsetzung nach § 236 Abs . 2 Satz 2 ZPO auch ohne Antrag gewährt werden. b) Danach kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht. Die Beklagte hat innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist keine Tatsachen vorgetragen, die die Wiedereinsetzung begründe n könnten. Die Zwei - Wochen - Frist des § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO lief spätestens am 1. Oktober 2013 ab, da die Beklagte jedenfalls aufgrund der gerichtlichen Ve r- fügung vom 1 4 . August 2013 , die ihrer Prozessbevollmächtigten spätestens am 17. September 2013 zug estellt wurde, von der Versäumung der Revisionsfrist Kenntnis erlangt hatte. Bis zum 1. Oktober 2013 wurden Wiedereinsetzung s- gründe nicht dargelegt, sodass Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen gem. § 236 Abs. 2 ZPO nicht zu gewähren ist . 3 . Die damit unzulässige Revision k a nn nach § 74 Abs. 2 Satz 3 ArbGG ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Ric h- ter durch Beschluss des Senats verworfen werden. III. Die Kostenentscheidu ng beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO; die Streitwertfes t- setzung folgt aus § 63 Abs. 2 GKG. Gräfl Schlewing Spinner 10 11 12 13
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