BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 100/03 vom15. April 2003in der Strafsachegegenwegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer MengeDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwaltsund nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. April 2003 einstimmig beschlos-sen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LandgerichtsWuppertal vom 5. Dezember 2002 wird als unbegründet verworfen, dadie Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349Abs. 2 StPO).Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Ergänzend bemerkt der Senat:Das Landgericht hat die Verfallsanordnung zu Unrecht auf § 73 d StGBgestützt. Rechtsgrundlage für den Verfall der Vergütung, die der Ange-klagte im Fall 1 für seine Fahrerdienste und damit unmittelbar aus derTat erlangt hat, ist vielmehr § 73 a StGB i. V. m. § 73 Abs. 1 Satz 1StGB (vgl. BGHR StGB § 74 Abs. 1 Tatmittel 4).Tolksdorf Miebach Winkler Pfister Hubert
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