BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 100/06 vom 12. April 2006 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. April 2006 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 9. Januar 2006 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschuldigten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 2006 - eingegangen am 11. April 2006 - gibt Anlass zu dem Hinweis, dass die Staatsanwalt-schaft mit der Antragsschrift das besondere 366ffentliche Interesse bejaht hat. Tolksdorf Winkler Pfister von Lienen Hubert
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