BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 100/07 vom 3. April 2007 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 3. April 2007 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 13. Dezember 2006 wird als unbegr374ndet verwor-fen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Erg344nzend bemerkt der Senat: Entgegen den Ausf374hrungen der Revision und des Generalbundesan-walts ist das Rechtsmittel in der Berufungsinstanz nicht auf den Strafausspruch, sondern auf den Rechtsfolgenausspruch beschr344nkt worden (vgl. Protokoll der Berufungshauptverhandlung vom 7. September 2006). Es kann offen bleiben, ob die vorgenommene Beschr344nkung auf den Rechtsfolgenausspruch wirksam war oder nicht, da der Angeklagte jedenfalls durch den erfolgten Freispruch nicht beschwert ist. Damit kommt es auch nicht auf die Rechtsfrage an, ob und wie sich nach einem in Teilrechtskraft erwach-senen Schuldspruch eine nachtr344glich ergebende Schuldunf344higkeit auswirken kann (vgl. BGHSt 7, 283, 286; 14, 30, 36; BGH GA 1959, 305). Da die Berufung ausdr374cklich auf den Rechtsfolgenausspruch be-schr344nkt worden war und eine Ma337regel nach 247 63 StGB nicht Schuldunf344hig- - 3 - keit voraussetzt, sondern auch bei - positiv festgestellter - verminderter Schuld-f344higkeit nach 247 21 StGB angeordnet werden kann, h344tte die Strafkammer die-se auch dann verh344ngen k366nnen und m374ssen, wenn es von einem in Teil-rechtskraft erwachsenen Schuldspruch ausgegangen w344re. Dass die Voraus-setzungen wenigstens des 247 21 StGB vorlagen, ist dem Zusammenhang der Urteilsgr374nde, die freilich eine ausdr374ckliche Feststellung vermissen lassen, noch hinreichend zu entnehmen. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Strafkammer rechtsfehlerhaft von der Aufhebung der Einsichts- und Steue-rungsf344higkeit ausgegangen ist. Bei fehlender Einsichtsf344higkeit ist kein Raum mehr f374r die Pr374fung der Steuerungsf344higkeit, wie der Generalbundesanwalt dargelegt hat. Tolksdorf Miebach Winkler von Lienen Hubert
Full & Egal Universal Law Academy