BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 3 StR 100/09 vom 23. April 2009 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 2009, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Becker, Richter am Bundesgerichtshof von Lienen, Richterin am Bundesgerichtshof Sost-Scheible, Richter am Bundesgerichtshof Hubert, Dr. Sch344fer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 14. August 2008 im Strafaus-spruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ck-verwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen der T366tung ihres neugebore-nen Kindes des Totschlags f374r schuldig befunden und gegen sie eine Freiheits-strafe von zwei Jahren verh344ngt, deren Vollstreckung es zur Bew344hrung ausge-setzt hat. Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzten Revision. Das zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt nicht ver-treten wird, ist - wie die Revisionsbegr374ndung deutlich macht - ungeachtet des umfassend gestellten Aufhebungsantrags wirksam auf den Strafausspruch be-schr344nkt (BGHR StPO 247 344 Abs. 1 Antrag 3). 1 Das Rechtsmittel hat Erfolg. 2 - 4 - I. 1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen: 3 Die zur Tatzeit 22j344hrige Angeklagte ist kongolesischer Herkunft und, obwohl sie sich in Deutschland gut integriert hat, stark von den traditionellen Vorstellungen Zentralafrikas gepr344gt. Dies kommt insbesondere im Verh344ltnis zu ihren Eltern zum Ausdruck, in deren Haushalt sie lebt und deren Entschei-dungen sie sich bis heute unterordnet. Als sie im Jahr 2003 nach einer kurzen Beziehung mit einem aus Angola stammenden Mann schwanger geworden war, sah sie sich heftigen Vorw374rfen ihrer Eltern ausgesetzt, die sie zun344chst des Hauses verwiesen, worunter die Angeklagte sehr litt. Nachdem ihre R374ckkehr ins Elternhaus geduldet worden war, versprach sie, dass "so etwas nie wieder vorkommen werde", und empfand tiefe Scham, ihre Eltern derart entt344uscht zu haben. Ende Dezember 2003 wurde ihr Sohn Michael geboren. Auf Grund an-haltender Schuldgef374hle zog sich die Angeklagte, obwohl sie ihre Ausbildung fortsetzte und das Fachabitur erlangte, immer mehr zur374ck, hielt sich zumeist zu Hause auf und k374mmerte sich um ihren Sohn, hatte jedoch au337erhalb der Familie kaum Kontakte. Im November 2005 bemerkte sie, dass sie auf Grund eines einmaligen sexuellen Kontakts erneut schwanger geworden war. Aus Angst vor ihren Eltern lie337 sie, ohne sich jemandem zu offenbaren, einen Schwangerschaftsabbruch durchf374hren. 4 Im Sommer 2006 lernte die Angeklagte den Zeugen M. kennen, von dem sie ein weiteres Mal ungewollt schwanger wurde. Bereits Ende des Jahres 2006 beendete sie von sich aus die Beziehung, weil sie sich von dem Zeugen ausgenutzt f374hlte. Als sie im Februar 2007 die Schwangerschaft feststellte, war diese, was ihr klar war, bereits zu weit fortgeschritten, um noch einen Abbruch 5 - 5 - vornehmen zu k366nnen. Auf Grund ihrer introvertierten, von hoher Selbstunsi-cherheit gepr344gten Pers366nlichkeit und aus Angst vor ihren Eltern empfand sie ihre Situation als subjektiv ausweglos, verdr344ngte die Schwangerschaft sowie die bevorstehende Geburt vollst344ndig und ging, wie gewohnt, ihrer Arbeit nach. Ihre Familie und ihr soziales Umfeld bemerkten ihre sichtbar fortschreitende Schwangerschaft, die sie nicht zu verbergen versuchte, entweder nicht, oder wollten sie nicht bemerken. An einem Sonntag zwischen Mitte und Ende Mai 2007 setzte w344hrend einer vor374bergehenden Abwesenheit der 374brigen Familienmitglieder f374r die An-geklagte 374berraschend der Geburtsvorgang ein. Die Angeklagte legte sich in die Badewanne und brachte ein lebendes M344dchen zur Welt. Aus Angst und Verzweiflung, ihre Eltern k366nnten sie mit dem Kind vorfinden und sie dann aus der Familie versto337en, geriet sie in einen starken Erregungszustand, in wel-chem sie einem spontanen Entschluss folgend, das neugeborene Kind t366tete, indem sie diesem zwei bis dreimal Mund und Nase zuhielt bis es sich nicht mehr bewegte. Anschlie337end verbarg sie die Leiche des Neugeborenen und die Nachgeburt, verpackt in einer Plastikt374te, im Keller des Hauses und beseitigte sodann im Bad die Spuren der Geburt. Zwar wurde sie von heftigen Schuldge-f374hlen gequ344lt, ging aber bereits am n344chsten Tag wieder wie gewohnt ihrer Arbeit nach. Die Leiche des Kindes wurde erst ca. ein halbes Jahr sp344ter in stark verwestem Zustand aufgefunden. 6 2. Das Landgericht hat eine erheblich verminderte Steuerungsf344higkeit der Angeklagten zur Tatzeit im Sinne des 247 21 StGB bejaht und die Strafe dem zus344tzlich nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen des minder schweren Falles des Totschlags (247 213 2. Alt. StGB) entnommen. 7 - 6 - II. Der Strafausspruch h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht stand. Da bereits die Annahme erheblich verminderter Schuldf344higkeit durchgreifenden Bedenken unterliegt, kommt es auf die Einwendungen, die die Beschwerdef374hrerin gegen die doppelte Milderung des Strafrahmens des 247 212 StGB und die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bew344hrung erhebt, nicht an. 8 1. In 334bereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverst344ndigen ist die Strafkammer davon ausgegangen, die Angeklagte habe sich bei Begehung der Tat vor dem Hintergrund ihrer selbstunsicheren, leicht beeinflussbaren und mit einem mangelhaften Probleml366sungskonzept ausgestatteten Pers366nlichkeit, ferner mit Blick auf ihre spezielle famili344re Situation, insbesondere ihre tief ver-wurzelte Angst, von ihren Eltern mit dem Kind entdeckt und sodann versto337en zu werden, sowie unter Ber374cksichtigung der stark belastenden Situation der 374berraschenden und heimlichen Geburt in einem "psychischen Ausnahmezu-stand" befunden, der "in seiner Schwere dem Eingangsmerkmal einer 'schwe-ren anderen seelischen Abartigkeit' " entsprochen habe. Infolge 374berm344chtig gewordener Gef374hle der Angst, Verzweiflung und Ausweglosigkeit sei die Steu-erungsf344higkeit der Angeklagten im Tatzeitpunkt sicher erheblich eingeschr344nkt gewesen. 9 2. Die Urteilsgr374nde belegen nicht, dass der "psychische Ausnahmezu-stand" der Angeklagten einem Eingangsmerkmal der 247247 20, 21 StGB zuzuord-nen ist. Die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsf344higkeit sind daher nicht festgestellt, so dass sich die Strafrahmenverschiebung nach 247247 21, 49 Abs. 1 StGB als rechtsfehlerhaft erweist. 10 - 7 - Das Landgericht hat, der Sachverst344ndigen folgend, zun344chst eine psy-chische Erkrankung der Angeklagten ausgeschlossen. Es ist ferner - ohne dies freilich im Einzelnen zu begr374nden, jedoch mit Blick auf die hierdurch nicht schwerwiegend beeintr344chtigte Lebensf374hrung der Angeklagten im Ergebnis rechtsfehlerfrei (vgl. BGH NStZ-RR 2008, 274 m. w. N.) - davon ausgegangen, dass die Pers366nlichkeitsdefizite der Angeklagten lediglich Merkmale einer ak-zentuierten Pers366nlichkeit seien, jedoch "keinerlei Krankheitswert" aufwiesen. Auch war der festgestellte Erregungszustand nicht von Dauer, sondern trat nur akut in der konkreten Belastungssituation auf. Damit schieden eine krankhafte seelische St366rung und eine schwere andere seelische Abartigkeit infolge einer Pers366nlichkeitsst366rung als Eingangsmerkmale im Sinne des 247 20 StGB f374r die Annahme einer verminderten Steuerungsf344higkeit aus (vgl. Fischer, StGB 56. Aufl. 247 20 Rdn. 39). 11 Der aus Sicht der Strafkammer f374r die verminderte Steuerungsf344higkeit ausschlaggebende, auf mehreren Ursachen beruhende psychische Ausnahme-zustand, in dem sich die Angeklagte bei Begehung der Tat befunden haben soll, wird im Urteil auch einer anderen Eingangsvoraussetzung des 247 20 StGB nicht zugeordnet. In der Rechtsprechung ist zwar anerkannt, dass bei einem in 344u337erster Erregung handelnden T344ter eine tiefgreifende Bewusstseinsst366rung vorliegen kann, wenn der hochgradige affektive Ausnahmezustand eine Intensi-t344t erreicht, die in ihrer Auswirkung auf die Einsichts- oder Steuerungsf344higkeit den krankhaften seelischen St366rungen im Sinne der 247247 20, 21 StGB gleichwer-tig ist, wobei dies vor dem Hintergrund des Verhaltens des T344ters vor, w344hrend und nach der Tat zu untersuchen und zu beurteilen ist (vgl. BGHR StGB 247 21 Bewusstseinsst366rung 4). Vom Vorliegen dieses nach den getroffenen Feststel-lungen einzig in Betracht kommenden Eingangsmerkmals im Sinne der 247247 20, 21 StGB ist das Landgericht nach den insoweit eindeutigen Ausf374hrungen im 12 - 8 - Urteil indes ausdr374cklich nicht ausgegangen. Vielmehr hat es in 334bereinstim-mung mit der Sachverst344ndigen dargelegt, im Tatzeitraum h344tten bei der Ange-klagten keine Hinweise auf eine tiefgreifende Bewusstseinsst366rung, etwa im Sinne eines Affekts, bestanden, da die Angeklagte die Geschehnisse wahrge-nommen und detailliert erinnert habe. Zwar kann im Einzelfall offen bleiben, welchem der sich teilweise 374ber-schneidenden Eingangsvoraussetzungen des 247 20 StGB ein die Schuldf344higkeit beeintr344chtigender psychischer Zustand zuzurechnen ist, wenn jedenfalls fest-steht, dass er einem der Merkmale unterf344llt und deswegen die Schuldf344higkeit aufgehoben oder erheblich vermindert ist. Dies kann den Urteilsfeststellungen indes nicht entnommen werden. Das Landgericht hat vielmehr gerade offen ge-lassen, ob 374berhaupt ein Eingangsmerkmal des 247 20 StGB vorliegt. 13 3. Bei der erneuten Pr374fung der Voraussetzungen des 247 21 StGB wird zu beachten sein, dass bei Kindst366tungen im Sinne des 247 217 StGB aF eine er-hebliche Verminderung der Schuldf344higkeit kaum in Betracht kommen wird, wenn bei der T344terin au337er der Belastung durch die Geburt keine schon unab-h344ngig hiervon bestehenden geistig-seelischen Beeintr344chtigungen festzustel-len sind (vgl. BGHR StGB 247 212 Abs. 1 Kindst366tung 1; BGH NStZ-RR 2008, 308). Die psychische Ausnahmesituation einer Mutter, die ihr Kind in oder gleich nach der Geburt t366tet, kann in einem solchen Fall jedoch bei der Anwen-dung des 247 213 StGB Ber374cksichtigung finden (BGH NStZ-RR 2004, 80). 14 - 9 - Es wird sich empfehlen, f374r die neue Hauptverhandlung einen anderen Sachverst344ndigen hinzuzuziehen. 15 Becker von Lienen Sost-Scheible Hubert Sch344fer
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