BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 100 /1 2 vom 8. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2012 gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Mönchengladbach vom 11. November 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fä l- len II. 2. i) und k) der Urteilsgründe wegen Betrugs in Tatei n- heit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Sta atskasse zur Last, b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen - gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit ge - werbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in vier Fällen, - Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung, - vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und - Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltre i- ben mit Betäubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, verurteilt ist. - 3 - 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Besch werdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen - gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in Tateinheit mit gewerbsmäßiger Bandenurkundenfälschung in vier Fällen, - Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung in drei Fällen, - vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in vier Fällen und - Einfuhr von Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Handeltreiben mit B e- täubungsmitteln, jeweils in nicht geringer Menge, zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei J ahren verurteilt. Weiter hat es angeordnet, dass dem Angeklagten vor Ablauf von sechs Monaten keine Fahrerlaubnis e r- teilt werden darf. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten mit der allgemeinen Sachrüge. 1. Der Senat hat das Verfahren auf An trag des Generalbundesanwaltes gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen II. 1 2 - 4 - 2. i) und k) der Urteilsgründe wegen (täterschaftlichen) Betrugs in Tateinheit mit Urkundenfälschung verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung de s Schul d- spruchs sowie den Wegfall der für diese Taten festgesetzten Einzelfreiheit s- str a fen von je einem Jahr zur Folge. 2. Im Übrigen bleibt die Revision ohne Erfolg. Die auf die Sachb e- schwerde veranlasste Überprüfung des Urteils hat im verbleibenden Umf ang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht (§ 349 Abs. 2 StPO). 3. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt auch den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat kann im Hinblick auf die verble i- benden zehn Einzelfreihe itsstrafen (je zweimal ein Jahr und sechs Monate, ein Jahr und drei Monate und ein Jahr, viermal ein Monat) ausschließen, dass das Landgericht ohne die in den eingestellten Fällen verhängten Einzelstrafen eine mildere Gesamtfreiheitsstrafe gebildet hätte ( § 354 Abs. 1 StPO analog). Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 3 4
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