BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSS3 StR 10/04 vom3. März 2004in der Strafsachegegen1.2.wegen Landfriedensbruchs u. a. - 2 -Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwer-deführer und des Generalbundesanwalts - zu 4. auf dessen Antrag - am3. März 2004 gemäß § 154 a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:1. Auf die Revision des Angeklagten K. gegen das Urteil desLandgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2003 wirda) das Verfahren vorläufig eingestellt, soweit dem Angeklagtenzur Last liegt, durch die Teilnahme an der Demonstration am1. Mai 2001 einem Vereinsverbot zuwider gehandelt zu ha-ben;im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrensund die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staats-kasse zur Last;b) der Schuldspruch dahin geändert, daß er des Landfriedens-bruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, mitWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit dem Zuwi-derhandeln gegen ein Vereinsverbot schuldig ist;c) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen invollem Umfang aufgehoben.2. Auf die Revision des Angeklagten A. gegen das Urteil desLandgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2003 wird - 3 -a) der Schuldspruch dahin neu gefaßt, daß er des Landfrie-densbruchs in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzungund mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte schuldigist;b) der Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-gehoben, soweit die Strafaussetzung zur Bewährung versagtwurde.3. Im Umfang der Aufhebungen wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Ko-sten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Land-gerichts zurückverwiesen.4. Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden ver-worfen.Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten K. wegen "Verstoßes gegendas Vereinsgesetz in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit Landfriedens-bruch in einem besonders schweren Fall, der gefährlichen Körperverletzung,des Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schwerenFall" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verur-teilt. Der Angeklagte A. wurde wegen Landfriedensbruchs in einem be-sonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mitWiderstand gegen Vollstreckungsbeamte in einem besonders schweren Fall zu - 4 -einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und fünf Monaten verurteilt. Die hiergegengerichteten Revisionen der Angeklagten haben den aus der Entscheidungsfor-mel ersichtlichen Teilerfolg.1. Beim Angeklagten K. hat das Landgericht zwei selbständige Ver-stöße gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG angenommen, weil er sowohl durchseine Teilnahme an der Demonstration am 1. Mai 2001 als auch durch seineEinschaltung in die Erhebung und Verwaltung von Spenden den organisatori-schen Zusammenhalt der verbotenen "DHKP-C" aufrechterhalten habe.a) Wegen der Demonstrationsteilnahme hat der Senat auf Antrag desGeneralbundesanwalts das Verfahren nach § 154 a Abs. 2 StPO beschränkt,da insoweit eine Betätigung für die "DHKP-C" auf Grund der bisherigen Fest-stellungen nicht ausreichend belegt ist.b) Wegen der Einbindung des Angeklagten K. in die Spendensam-meltätigkeit der "DHKP-C" sind den Feststellungen in noch hinreichendem Ma-ße die Voraussetzungen eines Verstoßes gegen § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG zuentnehmen. Soweit diese Vorschrift die Mitgliedschaft in dem verbotenen Ver-ein voraussetzt (die Unterstützung durch Außenstehende fällt unter § 20 Abs. 1Nr. 3 VereinsG, vgl. Wache in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche NebengesetzeVereinsG § 20 Rdn. 8 ff.), entnimmt der Senat dies UA S. 20, wonach die Stel-lung des Angeklagten über die eines Symphatisanten hinausgegangen ist.Dieser Verstoß steht indes in Tateinheit zu dem Tatgeschehen vom1. Mai 2001. Da es sich bei § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG - anders als bei § 20Abs. 1 Nr. 4 VereinsG - um ein Organisationsdelikt handelt, stellen mehrereden Tatbestand des § 20 Abs. 1 Nr. 1 VereinsG erfüllende Einzelakte einemateriellrechtliche einheitliche Tat dar (BGHSt 43, 312). Da für die Beurteilung - 5 -der Konkurrenzfrage ungeachtet der Verfahrensbeschränkung nach § 154 aStPO zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden muß, seineDemonstrationsteilnahme habe ebenfalls eine Betätigung für die "DHKP-C"dargestellt, wird die mitgliedschaftliche Betätigung des Angeklagten insgesamtmit den übrigen bei der gewalttätigen Demonstration verwirklichten Tatbestän-den zu einer Tat im Rechtssinne verbunden.Dies führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Bei der Neufassunghat der Senat - ebenso wie beim Mitangeklagten A. - berücksichtigt, daßdas Vorliegen gesetzlicher Regelbeispiele nicht in die Urteilsformel aufgenom-men wird (Meyer-Goßner, StPO 46. Aufl. § 260 Rdn. 25).2. Soweit es das Landgericht abgelehnt hat, die gegen die AngeklagtenK. und A. verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung auszusetzen,hält die Begründung einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat dieStrafkammer ausgeführt, daß bei diesen Angeklagten "schon auf Grund ihrerideologischen Voreingenommenheit" keine positive Sozialprognose gestelltwerden könne. Die politische Überzeugung eines Angeklagten vermag für sichallein die Annahme einer ungünstigen Prognose nicht zu rechtfertigen (vgl.BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 28 m. w. N.; BGH, Beschl. vom18. April 2001 - 3 StR 101/01). Da beide Angeklagte bereits mehrere Jahre inder Bundesrepublik leben und noch nicht vorbestraft sind, ist die Befürchtung,sie würden ohne Strafverbüßung erneut straffällig werden, allein mit ihrerÜberzeugung nicht zu belegen. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, daß sichdiese beim Angeklagten A. auf eine nicht verbotene politische Gruppie-rung bezieht. Zwar hat das Landgericht auch die Voraussetzungen des § 56Abs. 2 StGB verneint, doch kann nicht ausgeschlossen werden, daß sich die - 6 -fehlerhafte Beurteilung der Sozialprognose auch auf diese Entscheidung aus-gewirkt haben kann.Im übrigen hat die Nachprüfung der Schuld- und Strafaussprüche aufGrund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler ergeben (§ 349Abs. 2 StPO). Jedoch führt die Verfahrensbeschränkung und die geändertekonkurrenzrechtliche Beurteilung zu einer Aufhebung der gegen den Ange-klagten K. verhängten Gesamtfreiheitsstrafe und der Einzelstrafen. Die aufdie Strafaussetzung zur Bewährung beschränkte Aufhebung des Strafaus-spruchs gegen den Angeklagten A. erstreckt sich auch auf die zu diesemEntscheidungsumfang gehörigen Feststellungen. Dazu gehört auch die von derStrafkammer angenommene "ideologische Voreingenommenheit". Die demzugrunde liegenden Feststellungen sind bislang widersprüchlich und nicht aus-reichend belegt. Der Angeklagte A. wurde auf UA S. 8 als "Aktivist derTKP/ML" und im Gegensatz hierzu auf UA S. 14 lediglich als "Symphatisant"dieser Organisation bezeichnet. Der neue Tatrichter wird insoweit Gelegenheitzu neuer Prüfung haben, ob der von der Ausstattung der Wohnung auf die po-litische Eingruppierung gezogene Schluß auch dann gerechtfertigt ist, wenn essich nur um die vorübergehende Nutzung einer möblierten Wohnung handelt.Winkler Miebach von Lienen Becker Hubert
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