BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 10/10 vom 17. Februar 2010 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u. a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Feb-ruar 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hannover vom 19. Oktober 2009 im Fall II. 1. der Ur-teilsgr374nde im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter ge-f344hrlicher K366rperverletzung schuldig ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tat-einheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung in zwei F344llen (F344lle II. 1. und 2. der Urteilsgr374nde) sowie wegen schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung (Fall II. 3. der Urteilsgr374nde) zu einer Gesamtfrei-heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. 1 Dagegen wendet sich der Beschwerdef374hrer mit seiner auf die Sachr374ge gest374tzten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersicht-lichen geringf374gigen Teilerfolg; im 334brigen ist es aus den Gr374nden der Antrags-schrift des Generalbundesanwaltes vom 19. Januar 2010 unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 2 - 3 - 1. Der Schuldspruch im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde kann keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer den Angeklagten wegen vollendeter gef344hrli-cher K366rperverletzung verurteilt hat; denn es fehlt - anders als im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde - an der Feststellung, dass durch den Einsatz des gef344hrlichen Werkzeugs - das Bespr374hen des Gesichts des Opfers mit Glasreinigungsmittel - eine K366rperverletzung verursacht worden ist. 3 Die Feststellungen tragen aber die zum schweren Raub in Tateinheit stehende Verurteilung wegen des Versuchs der gef344hrlichen K366rperverletzung. Das von dem Angeklagten verwendete Glasreinigungsspray war nach seiner objektiven Beschaffenheit und nach der Art seiner Benutzung im Einzelfall - Spr374hen ins Gesicht - geeignet, erhebliche K366rperverletzungen zumindest an den Augen der Opfer herbeizuf374hren. Dies zeigt der Umstand, dass die der Zeugin R. im Fall II. 2. der Urteilsgr374nde zugef374gte Augenverletzung eine Einlieferung in die Augenklinik und anschlie337end eine dreimonatige Behandlung mit Augentropfen erforderlich machte. 4 Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend umgestellt; 247 265 StPO steht nicht entgegen, weil sich der gest344ndige Angeklagte nicht anders als ge-schehen h344tte verteidigen k366nnen. 5 2. Der Strafausspruch bleibt von der Schuldspruch344nderung unber374hrt. Die Strafkammer hat die im Fall II. 1. der Urteilsgr374nde verh344ngte Einzelstrafe dem Strafrahmen des 247 250 Abs. 1 StGB entnommen und dabei auf die gesetz-liche Mindeststrafe von drei Jahren Freiheitsstrafe erkannt. Der Senat schlie337t angesichts des unver344nderten Schuldumfangs aus, dass das Landgericht bei zutreffender rechtlicher W374rdigung zur Annahme eines minder schweren Falls im Sinne des 247 250 Abs. 3 StGB gelangt w344re. 6 - 4 - 3. Im 334brigen bemerkt der Senat: Dass die Strafkammer, die in allen drei F344llen rechtsfehlerfrei den Einsatz eines gef344hrlichen Werkzeugs im Sinne des 247 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB bejaht hat, jeweils nur die Verwirklichung des Qualifi-kationstatbestandes des 247 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, nicht aber auch eine Straf-barkeit wegen besonders schweren Raubes gem344337 247 249 Abs. 1, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB bzw. wegen besonders schweren r344uberischen Diebstahls gem344337 247 252, 247 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB angenommen hat, beschwert den Angeklagten nicht. 7 Der geringe Teilerfolg des Rechtsmittels l344sst es nicht unbillig erschei-nen, den Angeklagten mit den gesamten insoweit entstandenen Kosten zu be-lasten (247 473 Abs. 4 StPO). 8 Sost-Scheible von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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