BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/10 vom 29. April 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u. a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 29. April 2010 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 30. November 2009 wird als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkl344ger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla-gen zu tragen. Erg344nzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat zur Verfahrensr374ge Teil 4 B. II.: Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags auf Verneh-mung der Polizeibeamtinnen KOK'in L. und POK'in O. und deren unterlassenen Vernehmung beruht das Urteil nicht. Becker von Lienen Sost-Scheible RiBGH Dr. Sch344fer befindet Mayer sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Becker
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