BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/11 vom 12. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen gewerbs- und bandenm344337igen F344lschens von Zahlungskarten mit Garantie- funktion u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 12. Mai 2011 einstimmig beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M366nchengladbach vom 19. November 2010 wird als unbegr374ndet ver-worfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel dahin erg344nzt, dass die in Italien erlittene Freiheitsentziehung im Verh344ltnis 1 : 1 ange-rechnet wird (247 349 Abs. 4, 247 354 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Becker von Lienen Hubert Sch344fer Mayer
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