BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101 /1 2 vom 10. Mai 201 2 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach An hörung des Beschwerdeführers am 10. Mai 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1a Satz 1, § 430 Abs. 1 StPO einstimmig b e- schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Krefeld vom 29. November 2011 wird a) von der Einz iehung der in der Urteilsformel aufgeführten Mobiltelefone und SIM - Karten abgesehen und die Verfo l- gung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt; b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Einziehungsanordnung hinsic htlich der vorbezeichneten Mobiltelefone und SIM - Karten entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Bet ä u- bungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt sowie die Einziehung von Mobiltelefonen und SIM - Karten angeordnet. 1 - 3 - Auf die mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründete R e- vision des Angeklagten hat der Senat mit Zustimmung des Generalbundesa n- walts die Einziehung dieser Gegenstände von der Verfolgung ausgenommen (§ 430 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entsprechend abgeä n- dert. Im verbleibenden Umfang hat die Überprüfung des Urteils keinen durc h- greifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2, § 354 Abs. 1a Satz 1 StPO). Angesichts des nur geringen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Ang e- klagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu bela sten (§ 473 Abs. 1 und 4 StPO). Der Schriftsatz des Verteidigers vom 9. Mai 2012 hat dem Senat bei se i- ner Entscheidung vorgelegen. Becker Hubert Schäfer Mayer Menges 2 3 4 5
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