BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/13 vom 14. Mai 2013 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörun g des Beschwerdeführers am 14. Mai 2013 einstimmig beschlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 21. November 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die Gestaltung der Urteilsgründe gibt dem Senat Anlass zu folgenden Bemerkungen: Zur Darstellung der Vorstrafen ist es ausreichend, diejenigen Urteile aufzuführen, die das kriminelle Vorleben des Angeklagten prägen und für die Entscheidung von B e- deutung sind. Dabei kann es - etwa zur Feststellung von formellen Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung - du rchaus auch erforderlich sein, den Tag der Tat und der Rechtskraft des Urteils sowie den Vollstreckungsverlauf festzustellen. Die Wi e- dergabe des vollständigen Bundeszentralregisterauszugs unter Einschluss unbede u- tender jugendstrafrechtlicher Maßnahmen ist bei einer Verurteilung wegen zweier Betäubungsmittelhandelstaten zu einer eher geringen Freiheitsstrafe hingegen unn ö- tig. Erst recht ist es verfehlt, den Registerauszug in faksimilierter Form im Urteil wi e- derzugeben und dadurch Lesbarkeit und Verständnis d er Urteilsgründe zu erschw e- ren. Die Beweiswürdigung soll keine umfassende Dokumentation der Beweisaufnahme enthalten, sondern lediglich belegen, warum bestimmte bedeutsame Umstände so festgestellt worden sind. Es ist regelmäßig untunlich, die Zeugenaussag en der Reihe nach und in ihren Einzelheiten mitzuteilen und den Inhalt der überwachten Teleko m- munikation wörtlich oder auch nur in einer ausführlichen Inhaltsangabe wiederzug e- ben (hier UA S. 7 bis 19). Dies kann vielmehr die Besorgnis begründen, der Tatric h- ter sei davon ausgegangen, eine breite Darstellung der erhobenen Beweise könne die gebotene eigenverantwortliche Würdigung ersetzen. Dies wäre rechtsfehlerhaft und könnte unter - hier wegen der weiteren Ausführungen UA S. 21 bis 28 allerdings nicht gegebe nen - Umständen den Bestand des Urteils gefährden (vgl. BGH, B e- schluss vom 23. April 1998 - 4 StR 106/98, NStZ - RR 1998, 277 mwN). Tolksdorf Pfister Schäfer Mayer Gericke
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