BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/15 vom 28. April 201 5 in der Strafsache gegen wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwa lts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 28. April 2015 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf d ie Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Mönchengladbach vom 6. November 2014 im Ausspruch über den Verfall auf gehoben; dieser entfällt. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hatte die Angeklagte im ersten Rechtsgang wegen Be i- hilfe zum Handeltreiben mit Betä ubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hatte. Dieses Urteil hatte der Senat mit Beschluss vom 30. April 2013 aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Ent scheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen. Das Landgericht hat die Angekla g- te - erneut - wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nunmehr zur Freiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es wiederum zur Bewährung ausgesetzt hat, und einen Geldb e- - führerin mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen 1 - 3 - - geringfügigen - Erfolg, im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die auf die Sachrüge veranlasste umfassende Überprüfung des Urteils hat zum Schuld - und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil der A n- geklagten ergeben; der Ausspruch über die Anordnung des Verfalls kann hi n- gegen aufgrund des bereits von Amts wegen zu beachtenden Verbots der Schlechterstellung (§ 358 Abs. 2 StPO) keinen Bestand haben. Der Genera l- bundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift ausgeführt: "Im Urteil der 1. großen Strafkamme r des Landgerichts Mönchengla d- bach vom 19. Dezember 2012 (21 Kls 34/12, 701 Js 493/12), gegen das ausschließlich die Angeklagte Revision einlegte und das daraufhin mit Beschluss des Senats vom 30. April 2013 (3 StR 85/13) mit den z u- grundeliegenden Feststel lungen aufgehoben wurde, war eine die B e- schwerdeführerin betreffende Verfallsanordnung nicht getroffen wo r- den. Das Verbot der Schlechterstellung erfasst aber auch die Entsche i- dung über die Anordnung eines erweiterten Verfalls, weil es sich dabei um eine Re chtsfolge der Tat im Sinne von § 358 Abs. 2 StPO handelt reine Sicherungsmaßnahme ist (vgl. hierzu Brunner in KMR § 331 Rn. 38). Daher durfte ungeachtet der Frage des Vorliegens der Voraus setzungen des § 73d StGB in tatsächlicher Hinsicht aus Recht s- gründen keine Verfallsanordnung mehr ausgesprochen werden. Aus diesem Grund scheidet auch eine Zurückverweisung der Sache im U m- fang der beantragten Aufhebung an eine andere Strafkammer aus." De m schließt sich der Senat an. 2 3 - 4 - Der geringfügige Erfolg des Rechtsmittels lässt es nicht unbillig ersche i- nen, die Beschwerdeführerin mit den gesamten Kosten ihres Recht s mittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO). Becker Schäfer Mayer Gericke Spaniol 4
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