ECLI:DE:BGH:2016:030516B3STR101.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/16 vom 3. Mai 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Betruges u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerd e- führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf desse n Antrag - am 3. Mai 2016 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Hannover vom 2. November 2015, soweit es ihn betrifft, im Gesamtstrafenausspruch mit der Ma ßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die G e- samtstrafe und die Kosten des Rechtsmittels nach den §§ 460, 462 StPO zu treffen ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten wegen versuchten Betruges und wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen (Tatzeiten 4. bis 29. September 2014) unter Einbeziehung einer noch nicht erledigten Geldstrafe von 90 Tagessätzen aus einem Urteil des Amtsgerichts Neustadt vom 1. September 2014 zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn M o- naten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angekla g- ten hat den aus der Beschlussfor mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Der Ausspruch über die Gesamtstrafe hat keinen Bestand, denn die i n- soweit unzureichenden Feststellungen tragen nicht die Annahme einer G e- samtstrafenfähigkeit de r nunmehr verhängten Einzelstrafen mit der Strafe aus dem Urteil vom 1. September 2014 (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB). Zwar wurde j e- nes Urteil erst am 27. Februar 2015 rechtskräftig, jedoch erlaubt allein dies nicht den sicheren Schluss, es habe - nach den neue rlichen Taten - eine Berufungshauptverhandlung mit nochmaliger Prüfung des Vorwurfs in tat - sächlicher Hinsicht stattgefunden. Der Angeklagte kann hierdurch beschwert sein, denn es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne die Einb e- ziehung der (m ilderen) Geldstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe e r- kannt hätte. Der Senat macht von § 354 Abs. 1b StPO Gebrauch. Becker Schäfer Mayer Spaniol Tiemann 2
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