ECLI:DE:BGH:2018:180918B3STR101.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 101/18 vom 18 . September 201 8 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer Vergewaltigung u.a. hier: "Revisionsbeschwerde" des Verurteilten - 2 - Der 3 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat a m 18 . September 2 01 8 b e- schlossen: Die "Revisionsbeschwerde" des Verurteilten vom 8. August 2018 gegen den Senatsbeschluss vom 17. April 2018 wird auf seine Kosten verworf en. Gründe: Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Duisburg vom 24. Oktober 2017 mit Beschluss vom 17. April 2018 g e- mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Hiergegen wendet sich der Verurteilt e mit zwei mehrseitigen Schreiben, mit welche n er unter anderem manche Einzelheiten aus dem Revisionsverfahren bean standet. Die Eingabe des Verurteilten ist wegen Versäumung der Wochenfrist u n- zulässig . Bei Revisionsentscheidungen ist ausschließlich die Anhörungsrüge gemäß § 356a Satz 1 StPO statthaft (s iehe nur BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2009 - 1 StR 478/09 , wis tra 2010, 109; vom 6. Februar 2009 - 1 StR 541/08, BGHR StPO § 356a Statthaftigkeit 1) , so dass es nach § 300 StPO geboten ist, die "Revisionsbeschwerde" als Anhörungsrüge zu behandeln; dann unterliegt sie aber auch der Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO. Diese kann nicht durch Erheb en und Zulassen einer unbefristeten Gegenvorstel lung umgangen werden. 1 2 - 3 - Die Gehörsrüge wäre allerdings au ch unbegründet. Der Senat hat weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat e r zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen . Gericke Spaniol Berg Hoch Leplow 3
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