BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 10 /1 2 vom 3. April 201 2 in der Strafsache gegen wegen Untreue u.a. - 2 - Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. April 2012 ge mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Lüneburg vom 27. September 2011 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat 41) der Urteilsgründe wegen falscher Versich e- rung an Eides Statt verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die no t- wendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dah in geändert, dass der Angeklagte wegen Untreue in 40 Fällen verurteilt ist. 2. Die weitergehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 3 - Gründe: Das Landgericht hat den Angeklag ten wegen Untreue in 40 Fällen sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und angeordnet, dass sechs Monate als verbüßt gelten. Hiergegen wendet sich die Revision des Angekla gten mit der allgemeinen Sachrüge. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts g e- mäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 2 (Tat 41) der Urteilsgründe wegen falscher Versicherung an Eides Statt verurteilt worden ist. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Einzelstrafe von 60 Tagessätzen zu jeweils zehn Euro zur Folge. Die Teileinstellung des Verfahrens lässt den Ausspruch über die G e- samtstrafe unberührt. D er Senat kann im Hinblick auf die verbleibenden Einze l- strafen von achtzehnmal einem Jahr, vierzehnmal einem Jahr und drei Mon a- ten und achtmal einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe ausschließen, dass das Landgericht ohne die im eingestellten Fall ver hängte Geldstrafe eine mildere Gesamtstrafe gebildet hätte. 1 2 3 - 4 - Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im verbleibenden Umfang keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e r- geben (§ 349 Abs. 2 StPO). Schäfer Pfister Hubert Mayer Menges 4
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